Gericht | OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 15.10.2013 | |
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Aktenzeichen | 3 WF 90/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 57 FamFG, § 58 FamFG |
Soweit das Beschwerdegericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 57 Satz 1 FamFG in der Hauptsache zu einer Abänderung nicht befugt wäre, sind auch die Nebenentscheidungen, namentlich die Kostenentscheidung, nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 301 und 600 € festgesetzt.
I.
Unter dem 8.5.2013 hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr persönlichen Umgang mit dem gemeinsamen Kind zum Zwecke eines gemeinsamen Urlaubs in der Zeit vom 27. bis 31.5.2013 zu gewähren. Im Hinblick auf die Bereitschaft des Antragsgegners, den beantragten Kurzurlaub zu gestatten, haben die beteiligten Eltern schriftsätzlich übereinstimmend Erledigung in der Hauptsache erklärt. Der bereits anberaumte Anhörungstermin ist vom Amtsgericht daraufhin aufgehoben worden. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das einstweilig Anordnungsverfahren für beendet erklärt, den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens bei einem Verfahrenswert von 1.500 € auferlegt.
Gegen den ihr am 3.6.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 12.6.2013 Beschwerde eingelegt und dabei darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner der geplanten Urlaubsreise mit dem Kind zunächst nicht zugestimmt habe. Mit Schriftsatz vom 5.9.2013 hat die Antragstellerin klargestellt, dass sich ihre Beschwerde nicht gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe, sondern ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts richte.
II.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist nach Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unstatthaft zu verwerfen.
1.
Bei der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung handelt es sich allerdings um eine Endentscheidung, die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG grundsätzlich anfechtbar ist. Eine Endentscheidung ist nach der Legaldefinition § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine Entscheidung, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Streng genommen ist vorliegend der Verfahrensgegenstand, nämlich die Umgangsreglung im Wege der einstweiligen Anordnung, bereits durch die übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen der Eltern erledigt worden. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch die in einem solchen Fall gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 stets zu treffende Kostenentscheidung als Endentscheidung ansieht (vgl. näher Senat, Beschluss vom 10.9.2013 - 3 WF 41/13, BeckRS 2013, 17122; siehe insbesondere auch BGH, NJW 2011, 3654 Rn. 15).
Da eine Endentscheidung vorliegt, durfte das Amtsgericht nicht, wie durch Beschluss vom 29.7.2013 geschehen, eine Abhilfeentscheidung treffen, § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
2.
Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte findet gemäß § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde aber nur statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine abweichende gesetzliche Bestimmung trifft insbesondere § 57 Satz 1 FamFG, wonach Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar sind (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 58 Rn. 107; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, Edition 9, § 58 Rn. 67). Unanfechtbar sind nach § 57 Satz 1 FamFG insbesondere Entscheidungen über das Umgangsrecht (OLG München, FamRZ 2011, 496; Hahne/Munzig/Gutjahr, a.a.O., § 58 Rn. 67 a). Soweit das Beschwerdegericht gemäß § 57 Satz 1 FamFG in der Hauptsache zu einer Abänderung nicht befugt wäre, sind auch die Nebenentscheidungen, namentlich die Kostenentscheidung, nicht mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. OLG Celle, FamRZ 2012, 1080; KG, FamRZ 2011, 576; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 496; Keidel/Giers, a.a.O., § 57 Rn. 3; Hahne/Munzig/Gutjahr, a.a.O., § 58 Rn. 67 a).
Auch wenn isolierte Kostenentscheidungen, wie die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5.9.2013 zutreffend ausgeführt, grundsätzlich mit der Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar sind, gilt dies nicht, wenn die Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren bezüglich eine Regelungsgegenstands ergangen ist, der – wie hier das Umgangsrecht – der Anfechtung in der Hauptsache nicht unterliegt.
3.
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die vom Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung sei greifbar gesetzwidrig, kann sie damit nicht durchdringen. Dabei bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, wann eine Kostenentscheidung greifbar gesetzwidrig ist. Denn seit Inkrafttreten der ZPO-Reform am 1.1.2002 ist anerkannt, dass es außerordentliche Rechtsmittel – auch bei greifbarer Gesetzwidrigkeit der gerichtlichen Entscheidung – nicht mehr gibt (BGH, NJW 2005, 143, 144 f.; NJW 2002, 1577; Hahne/Munzig/Gutjahr, a.a.O., § 58 Rn. 17; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1924, 1928; a. A. soweit ersichtlich nur Baumbach/Lauter-bach/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 99 Rn. 19 unter Bezugnahme auf veraltete Rechtsprechung aus der Zeit vor dem 1.1.2002).
4.
Da das Rechtsmittel – wie ausgeführt – unstatthaft ist, kommt es auf die Frage, ob die notwendige Mindestbeschwer erreicht ist, nicht an. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Die Anfechtung einer Kostenentscheidung ist auch dann, wenn die Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft, nur zulässig, wenn die Beschwerdesumme von 600 € überschritten ist (Senat, Beschluss vom 8.3.2012 – 3 WF 15/12, BeckRS 2013, 14976; Beschluss vom 19.2.2013 - 3 UF 43/12, BeckRS 2013, 14844; OLG Stuttgart, NJW 2010, 383; OLG Zweibrücken, FamRZ 2010, 1835; OLG Hamburg, FamRZ 2010, 665; OLG München, FamRZ 2010, 1465; OLG Oldenburg, FamFR 2010, 184; a. A. OLG Düsseldorf, FamFR 2012, 257; OLG Nürnberg, NJW 2010, 1468, N. Schneider, FamFR 2010, 17). In ihrem Schriftsatz vom 5.9.2013 hat die Antragstellerin selbst die Kosten, mit denen sie aufgrund der angefochtenen Entscheidung belastet ist, mit 372,48 € angegeben, geht also selbst wohl nicht davon aus, dass die Beschwerdesumme von 600 € überschritten wird.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Umstände, die eine abweichende Kostenentscheidung gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin durch Verfügung des Senats vom 20.8.2013 auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen worden ist, dieses jedoch ausweislich ihres Schriftsatzes vom 5.9.2013 weiter aufrechterhalten hat.