Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 20.09.2013 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 10 N 53.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, Art 12 Abs 1 GG, Art 80 Abs 1 GG, § 5 BTÄO, § 41 TAppO |
Die Regelung in § 5 BTÄO stellt im Zusammenhang mit den weiteren Vorschriften der Bundes-Tierärzteordnung eine hinreichende Ermächtigung zum Erlass der Approbationsordnung für Tierärzte dar.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2010 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte die Prüfung in einem Prüfungsfach des Zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung (im ersten Versuch) für nicht bestanden erklärt hat.
Der Kläger nahm am 17. November 2008 im Rahmen des Zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung an der mündlichen Prüfung im Fach „Geflügelkrankheiten“ teil; seine Leistungen wurden mit „nicht ausreichend (5)“ bewertet. Nachdem er nachträglich ein amtsärztliches Attest vorgelegt hatte, das ihm für den Tag der Prüfung Prüfungsunfähigkeit bescheinigte, teilte ihm der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Bescheid vom 28. November 2008 mit, dass das Attest nicht als Entschuldigung für ein Versäumnis der Prüfung anerkannt werden könne. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit der Begründung zurück, die Prüfung im Fach „Geflügelkrankheiten“ sei mit „nicht ausreichend“ benotet worden und gelte deshalb als nicht bestanden. Die nachträglich übersandte Bescheinigung sei nicht geeignet, die erbrachte Prüfungsleistung in einem anderen Licht zu sehen, weshalb kein Anlass bestehe, die Entscheidung zu ändern.
Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und zunächst (nur) die Nichtanerkennung des vorgelegten amtsärztlichen Zeugnisses beanstandet. Im Laufe des Verfahrens hat er auch Mängel der Prüfung selbst gerügt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass sein nachträglicher Rücktritt von der Prüfung anerkannt werde, weil er das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit zur Zeit der Prüfung nicht glaubhaft gemacht habe. Soweit er Verfahrensfehler geltend gemacht und in der mündlichen Verhandlung die Aufhebung der Prüfungsentscheidung beantragt habe, stelle dies eine sachdienliche Klageänderung dar. Die gerügten Fehler lägen jedoch nicht vor.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - OVG 10 N 43.09 -, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers beruht die Prüfungsentscheidung des Beklagten auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Maßgebend sind vorliegend die Vorschriften der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), - TAppO -. Die Prüfungsentscheidung des Beklagten beruht insbesondere auf den §§ 10, 12 und 14 TAppO über Versäumnis, Prüfungsnoten und Prüfungsergebnis. Diese Regelungen begegnen im Hinblick auf den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts keinen Bedenken.
Vorschriften, die - wie die Approbationsordnung für Tierärzte - die Aufnahme eines Berufs von einer bestimmten Vor- und Ausbildung sowie dem Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung abhängig machen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Dies bedeutet, dass die Leistungsanforderungen in einer solchen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und die Prüfungsschranke nach ihrer Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein darf (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 45). Gesetzliche Grundlage ist hier § 5 Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung - BTÄO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) mit letzter Änderung durch Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wonach der für Gesundheit zuständige Bundesminister durch Rechtsverordnung in einer Approbationsordnung für Tierärzte die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfungen und über die Approbation regelt. Diese Vorschrift genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen. Auch das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit zu umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Dabei genügt es, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 20 f.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - OVG 10 A 1.08 -, juris Rn. 47 m.w.N. und Beschluss vom 7. November 2011 - OVG 10 N 21.09 -, LKV 2012, 87, juris Rn. 4). Die Regelung in § 5 BTÄO, die im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Bundes-Tierärzteordnung zu sehen ist, stellt eine hinreichende Ermächtigung zum Erlass der Approbationsordnung für Tierärzte dar; dies gilt auch, soweit der Verordnungsgeber ermächtigt wird, das Nähere über die tierärztliche Prüfung zu regeln. Bezüglich der Approbationsordnung für Ärzte, die auf der Ermächtigung in § 4 Abs. 1 der Bundes-Ärzteordnung beruht, ist die Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts ebenso höchstrichterlich bestätigt worden (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O., S. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 24.81 -, BVerwGE 65, 323, 325 f.; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. November 2011, a.a.O., Rn. 4 ff.) wie bezüglich der pharmazeutischen Prüfungen auf der Grundlage von § 5 der Bundes-Apothekerordnung (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 54.82 -, BVerwGE 68, 69, juris Rn. 18 f.). Für die vergleichbaren Regelungen über die tierärztliche Approbation und die tierärztliche Prüfung gilt nichts anderes.
Der Gesetzgeber hat in der Bundes-Tierärzteordnung die grundsätzliche Entscheidung getroffen, die Ausübung des Berufs eines Tierarztes von der Approbation als Tierarzt abhängig zu machen (§ 2 Abs. 1 BTÄO) und hierfür u.a. eine bestimmte Ausbildung sowie das Bestehen der Tierärztlichen Prüfung zu verlangen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 BTÄO). Welche Aufgaben ein Tierarzt zu erfüllen hat und über welche Fähigkeiten er dementsprechend verfügen muss, ist in § 1 BTÄO festgelegt. Danach ist der Tierarzt berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken. Mit dieser Vorschrift sind zugleich Zweck und Ziele der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfung vorgegeben. Diese müssen gewährleisten, dass der Tierarzt die Kenntnisse und Fertigkeiten erwirbt und nachweist, die zur Erfüllung der in § 1 BTÄO beschriebenen Aufgaben erforderlich sind.
Dass der Gesetzgeber in der Bundes-Tierärzteordnung außer dem Hinweis auf die Festlegung von Meldefristen keine näheren Regelungen über das Prüfungsverfahren, den Prüfungsstoff und die Bestehensvoraussetzungen getroffen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der eigentliche (zulässige) Grundrechtseingriff liegt darin, dass der Zugang zum Beruf vom Bestehen einer Prüfung abhängig gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983, a.a.O., Rn. 19). Ziele und Zweck dieser Prüfung sind in § 1 BTÄO festgelegt und bestimmen damit den Maßstab, an dem sich die einzelnen verfahrensrechtlichen Bestimmungen messen lassen müssen. Das Prüfungsrecht wird zudem durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, so dass der Gestaltungsraum des Verordnungsgebers hinreichend begrenzt ist. Die genaueren Festlegungen des Prüfungsverfahrens innerhalb dieses Rahmens gehören nicht zu den dem Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen, sondern dürfen der Verordnung vorbehalten bleiben (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O., S. 21 f.; OVG Bln-Bbg, Beschluss 7. November 2011, a.a.O., Rn. 5 und Beschluss vom 9. Juli 2012 - OVG 10 N 47.10 - juris Rn. 7 m.w.N.), wobei der Gesetzgeber erwarten kann, dass der Verordnungsgeber bewährte Prüfungsordnungen in Betracht zieht und die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze beachtet (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, juris Rn. 39).
Dass die Vorschriften der TAppO den danach von der Bundes-Tierärzteordnung vorgegebenen Rahmen überschritten haben könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht konkret geltend gemacht. Soweit er einen Unterschied zu dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall der Approbationsordnung für Ärzte darin sieht, dass die Approbationsordnung für Tierärzte offen lasse, ob ein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich sei oder eine sonstige Ausbildung genüge, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 Nr. 4 BTÄO festgelegt, dass die Approbation als Tierarzt u.a. eine Gesamtausbildungszeit vom mindestens fünf Jahren voraussetzt, von denen sechs Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen. In Verbindung mit der bereits genannten Aufgabenbestimmung in § 1 BTÄO ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer mindestens fünfjährigen Ausbildung, die neben praktischen Fähigkeiten vielfältige Kenntnisse von naturwissenschaftlichen Zusammenhängen vermitteln muss und daher typischerweise theoretisch-wissenschaftlich ausgerichtet ist. Damit hat der Gesetzgeber eine hinreichend bestimmte Grundentscheidung bezüglich der erforderlichen Ausbildung getroffen.
Dass der Zugang zum Beruf des Tierarztes ein veterinärmedizinisches Studium nebst Prüfung voraussetzt, gehört zudem zu dem Normenbestand, den der Gesetzgeber bei Erlass der Ermächtigungsnorm vorfand. Bezieht sich eine Ermächtigung zur Normsetzung durch eine Verordnung auf einen Sachbereich, der bereits durch eine Verordnung geregelt war, so macht der Gesetzgeber, wenn er keine anderen Grundsätze in der Ermächtigung vorschreibt, deutlich, dass die vom Verordnungsgeber zu treffende Einzelregelung sich an den bisherigen Grundsätzen orientieren soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1972 - 2 BvL 51/69 -, BVerfGE 34, 52, juris Rn. 34; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. November 2011, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.). Die Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (BGBl. I S. 416), die in § 5 bereits eine vergleichbare Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung enthielt, löste die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften der Reichstierärzteordnung ab. Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Bestallungsordnung für Tierärzte vom 23. März 1967 (BGBl. I S. 360) folgte einer Verordnung aus dem Jahr 1938. Der Gesetzgeber hat die Bundes-Tierärzteordnung einschließlich des § 5 seither mehrfach geändert, ohne konkretere Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung zu treffen, so dass davon auszugehen ist, dass er die vorgefundene Verordnungslage als seinem Willen entsprechend bestätigt hat.
b) Es begegnet auch keinen ernsthaften Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Auswahl des Prüfungsstoffes verneint hat. Der Kläger macht insoweit geltend, nach § 41 TAppO hätten Prüflinge im Prüfungsfach „Geflügelkrankheiten“ ihre Kenntnisse über Ätiologie, Pathogenese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie der Krankheiten des Geflügels und der sonstigen Vögel nachzuweisen, in seinem Fall seien aber Fragen zur Pathogenese unterblieben, weshalb eine verfahrensfehlerhafte Stoffunterschreitung vorliege. Dies vermag nicht zu überzeugen.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigt § 41 TAppO den zulässigen Prüfungsstoff auf, der Grundlage des Prüfungsgesprächs sein darf, und beschreibt die Spannbreite der erforderlichen Kenntnisse, die vom Ursprung über den Verlauf der Krankheit, die Bewertung der Symptome bis hin zur Behandlung und Verhinderung künftiger Erkrankungen reichen sollen. Die Prüfung muss geeignet sein, den Nachweis entsprechend komplexer Kenntnisse zu erbringen, so dass eine Beschränkung allein auf ätiologische oder aber therapeutische Fragestellungen im Hinblick auf das Prüfungsziel ggf. unzureichend sein könnte. Aus dem vorliegenden Prüfungsprotokoll ergibt sich jedoch, dass der Kläger zu verschiedenen Erkrankungen von der Ätiologie bis zur Therapie und Prophylaxe befragt worden ist. Damit ist ihm die Möglichkeit gegeben worden, bezüglich dieser Erkrankungen vertiefte Kenntnisse nachzuweisen. Die Prüfung hält sich somit im Rahmen des zulässigen Prüfungsstoffes und deckt ihn in einer Weise ab, die dem Prüfungsziel gerecht wird. Ein subjektives Recht des Prüflings auf eine bestimmte Fragestellung, etwa explizit zur Pathogenese, besteht entgegen der Auffassung des Klägers nicht.
Im Übrigen erscheint es angesichts des Zusammenhangs zwischen Ursache, Verlauf, Befundfeststellung und Therapie einer Krankheit wenig wahrscheinlich, dass im Rahmen des Prüfungsgesprächs die Entstehung und Entwicklung einer angesprochenen Krankheit und damit deren Pathogenese überhaupt nicht thematisiert worden sein soll. Aus dem Umstand, dass zwar die Begriffe „Ätiologie“ und „Diagnose“, nicht jedoch die „Pathogenese“ konkret in der stichwortartigen Protokollierung der Prüfungsgegenstände benannt worden sind, kann daher nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass derartige Fragestellungen nicht angesprochen worden wären. Hierauf kommt es aber - wie dargelegt - nicht entscheidend an, so dass eine weitere Aufklärung entbehrlich ist.
2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird im Zulassungsverfahren nicht dargetan. Hierzu wäre erforderlich, dass der Kläger eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft und zudem erläutert, warum diese über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juli 2012 - OVG 10 N 47.10 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Hieran fehlt es.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der „Reichweite des Parlamentsvorbehalts bei der Tierärztlichen Prüfung auf Grundlage der TAppO“ lässt sich auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht getroffenen Entscheidungen zum Gesetzesvorbehalt im Prüfungsrecht bezogen auf ärztliche und pharmazeutische Prüfungen - wie aus den Ausführungen zu Ziff. 1 ersichtlich - ohne Weiteres beantworten, so dass es insoweit nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
3. Schließlich liegt nach dem Vorbringen des Klägers auch kein Verfahrensfehler vor, der die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde. Der Kläger beruft sich insoweit auf einen Gehörsverstoß aufgrund einer Überraschungsentscheidung, weil das Gericht entgegen einem Hinweis des Einzelrichters nicht nur über die Frage der Genehmigung des nachträglichen Rücktritts von der Prüfung, sondern über die Prüfung insgesamt und das Vorliegen von Verfahrensfehlern entschieden habe. Es ist zwar zutreffend, dass der Einzelrichter ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass Streitgegenstand des Klageverfahrens im Hinblick auf die angefochtenen Bescheide die Frage der Genehmigung des nachträglichen Rücktritts von der Prüfung sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger aufgrund dieses Hinweises gehindert gesehen haben könnte, in der mündlichen Verhandlung weitere Fehler des Prüfungsverfahrens geltend zu machen.
Hintergrund des Hinweises des Einzelrichters war - wie der Beklagte in seinem Erwiderungsschriftsatz erläutert hat - insbesondere die Frage, ob bereits eine anfechtbare Prüfungsentscheidung über die Bewertung der Teilprüfung im Fach „Geflügelkrankheiten“ vorlag. Das Verwaltungsgericht dürfte im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen sein, dass sich die Klage nicht nur gegen die Versagung des Rücktritts von der Prüfung, sondern auch gegen die Bewertung der Prüfung selbst richtete, wobei es auf die Frage, ob insoweit tatsächlich eine Klageänderung vorliegt, nicht entscheidungserheblich ankommt. Der Kläger hat die von ihm persönlich erhobene Klage ausdrücklich gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2009 gerichtet; dieser enthielt die Aussage, dass die Prüfung im Fach „Geflügelkrankheiten“ als nicht bestanden gelte. Der Kläger hat zwar zur Begründung seiner Klage nur auf die Nichtanerkennung des vorgelegten amtsärztlichen Zeugnisses verwiesen, seine Prozessbevollmächtigten haben aber, nachdem sie mit der Vertretung beauftragt waren, bereits in ihrem Schriftsatz vom 16. November 2009 auch auf eine unzureichende Begründung der Prüfungsbewertung verwiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie auch gegen die Prüfungsentscheidung selbst vorgehen wollen. Dementsprechend haben sie nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsätzen vom 25. und 26. Mai 2010 weitere Fehler wie das Fehlen einer hinreichenden Rechtgrundlage und das Unterschreiten des Prüfungsstoffes gerügt. Hieraus wird deutlich, dass der Kläger und seine Bevollmächtigten zu Beginn der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen sind, dass die Prüfungsentscheidung insgesamt, d.h. auch das Prüfungsverfahren und die Prüfungsbewertung, Gegenstand der Klage und der anstehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind. Nach dem Hinweis des Einzelrichters auf die Beschränkung des Streitgegenstandes mag es zwar aus Sicht des Klägers möglich und vielleicht auch wahrscheinlich gewesen sein, dass das Verwaltungsgericht keine umfassende Entscheidung zur Sache treffen werde, der Kläger hat aber durch den zum Ende der Verhandlung gestellten Antrag deutlich gemacht, dass er neben der Genehmigung des Rücktritts eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung selbst begehrt, und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sich weiterhin auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung beruft. Dass er vor diesem Hintergrund gehindert gewesen sein sollte, zu weiteren der Prüfung anhaftenden Verfahrensfehlern vorzutragen, ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von den nunmehr gerügten Umständen noch keine Kenntnis hatte und daher nicht infolge des Hinweises des Einzelrichters einen entsprechenden Vortrag unterlassen hat. Da er selbst eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung (wegen Verfahrensfehlern oder fehlender Rechtsgrundlage) beantragt hat, kann er nunmehr nicht geltend machen, er habe mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu diesen Fragen nicht gerechnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat - wie wohl auch das Verwaltungsgericht - an der Empfehlung in Nr. II.36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) orientiert hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).