I.
Die geschiedene Antragstellerin bewohnt eine Dreizimmerwohnung mit 76,24 m² zur Miete, für die sie derzeit inklusive Heizung und Nebenkosten 849,02 Euro monatlich zahlt. Bereits Ende 2007 wurde sie durch das Jobcenter zur Senkung der Kosten der Unterkunft aufgefordert. Wohl ab 01.Mai 2008 hat das Jobcenter nur noch Kosten für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von 360 Euro für die Unterkunft übernommen.
Mit Rentenbescheid vom 22. Juli 2008 wurde der Antragstellerin Altersrente ab 01. August 2008 in Höhe von 661,42 Euro monatlich gewährt.
Mit Bescheid vom 20. August 2008 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01. Juli 2009 bis 30. Juni 2010. Dabei berücksichtigte sie ab September 2009 als Bedarf den Regelbedarf in Höhe von 359 Euro, Kranken- und Pflegeversicherungskosten in Höhe von 143 Euro sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 378 Euro, insgesamt einen Bedarf in Höhe von 880 Euro. Der Bescheid wurde seitens der Antragstellerin nicht mit Widerspruch angegriffen.
Nachdem der Klägerin höhere Rentenleistungen gewährt wurden, hat der Antragsgegner die Grundsicherungsleistungen neu festgesetzt. Ab 01. November 2009 wurden der Antragstellerin Grundsicherungsleistungen in Höhe von 92,77 Euro gewährt. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass die Aufhebung und Neufestsetzung der Leistung wegen Änderung der Rente erfolge. Der Bescheid vom 20. August 2009 über die Bewilligung von Grundsicherung werde gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) insoweit aufgehoben. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 14. Oktober 2009 Widerspruch und machte geltend, ihr ständen Kosten der Unterkunft in Höhe von 619,02 Euro monatlich zu.
Mit weiterem Bescheid vom 24. November 2009 setzte der Antragsgegner die Grundsicherungsleistungen ab November 2009 auf 128,76 Euro fest und änderte insofern den Bescheid vom 15. September 2009 gemäß § 48 SGB X. Die Aufhebung und die Neufestsetzung der Leistung erfolge wegen der Bewilligung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes.
Mit dem am 02. Dezember 2009 bei dem Sozialgericht Berlin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der damit begründet worden ist, dass es der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, die Kosten der Unterkunft zu senken und mit dem lediglich die Nettokaltmiete in Höhe von 619,02 Euro als Kosten der Unterkunft geltend gemacht worden ist, hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 29. Dezember 2009 zurückgewiesen und gleichzeitig den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Mietkosten der Antragsstellerin erwiesen sich als unangemessen, die Antragstellerin sei auch in der Lage, die Kosten der Unterkunft zu senken.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 29. Dezember 2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13. Januar 2010 Beschwerden erhoben, mit denen sie ihre Begehren weiterverfolgt.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. September 2009 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 08. März 2010 zurück.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Antrag nach § 86 b Abs. 2 SGG ist unzulässig. Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind hier bereits aus prozessualen Gründen nicht erfüllt, weil es an einem „streitigen Rechtsverhältnis“ fehlt.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zutreffend als solchen nach § 86 b Abs. 2 SGG und nicht als einen Antrag nach § 86 b Abs. 1 SGG behandelt. Die Antragstellerin hat sich ersichtlich nicht gegen die auf § 48 SGB X gestützte Regelung gewandt, mit der die Leistung wegen der Erhöhung der Rentenleistung abgesenkt worden ist. Die Antragstellerin hat lediglich die Höhe der bei der gewährten Leistung berücksichtigten Kosten der Unterkunft angegriffen. Aus diesem Grunde begehrt sie höhere Leistungen. Dies kann sie dem Grunde nach nur nach § 86 b Abs. 2 SGG im vorläufigen Rechtsschutz erreichen. Letztlich erweist sich jedoch auch dieser Antrag als unzulässig.
Der Antragsgegner hat den Antrag der Antragstellerin, im Rahmen der Grundsicherung die Kosten für die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung in gesamter Höhe von 849,02 Euro zu übernehmen, mit Bescheid vom 20. August 2009 für die Zeit vom 01. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 abgelehnt. Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Widerspruch eingelegt. Damit ist der Bescheid bestandskräftig.
Soweit dieser bestandskräftige Bescheid eine Regelung über die Wohnkosten der Antragstellerin enthält, entfaltet er Rechtswirkungen für die Zeit bis zum 30. Juni 2010. Auch im Verfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG ist durch das Institut der materiellen Rechtskraft einem fortgesetzten Streit unter den Beteiligten über denselben Streitgegenstand entgegenzuwirken, die Belastung der Gerichte zu vermeiden sowie der Gefahr widersprechender Entscheidungen zu begegnen (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. November 2008, L 34 B 1982/08 AS ER, ZFSH/SGB 2008, 728 f). Die Bestandskraft des Bescheides vom 20. August 2009 kann auch allein für die Regelung hinsichtlich der Kosten der Unterkunft angenommen werden, da das Bundessozialgericht die Begrenzung des Streitgegenstandes auf die Kosten der Unterkunft als abtrennbare Verfügung eines Bescheides für zulässig erachtet (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7 b AS 8/06 R, BSGE 97, 217; BSG Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R zitiert nach juris).
Der Antragsgegner hat mit dem Bescheid vom 20. August 2009 ausdrücklich – auch aus dem Empfängerhorizont – eine Regelung auch über die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft für die Zeit bis 30. Juni 2010 getroffen. Kosten der Unterkunft werden darin nur in Höhe von 378 Euro monatlich berücksichtigt, weil die darüber hinausgehenden Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind. In diesem Punkt stellt der Bescheid vom 20. August 2009 einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, der nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X (wesentliche Änderung der Verhältnisse) aufgehoben werden kann.
Der Bescheid vom 20. August 2009 wirkt insoweit auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der hier angegriffene Bescheid vom 15. September 2009 hat hinsichtlich der Kosten der Unterkunft keine Neuregelung getroffen. Er hat den Bescheid vom 20. August 2009 lediglich insoweit aufgehoben, als höhere Renteneinkünfte auf der Einkommensseite berücksichtigt wurden. Gleiches gilt hinsichtlich des Bescheides vom 24. November 2009, mit dem der Antragstellerin ein weiterer zusätzlicher Mehrbedarf für Ernährungskosten gewährt worden ist. Mit keiner dieser Regelungen hat der Antragsgegner die Dauerregelung hinsichtlich der Ablehnung höherer Kosten der Unterkunft geändert oder gar wiederholt. Der Antragsgegner wollte mit diesen Bescheiden seine frühere - bestandskräftige - Ablehnung der Übernahme höherer Kosten der Unterkunft ohne neue Sachprüfung und Entscheidung lediglich wiederholen (so genannte „wiederholende Verfügung“, vgl. dazu BVerwGE 13, 99). Nachdem der Antragsgegner bereits die zuvor bestehende Regelung des Jobcenters über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf höhere Kosten der Unterkunft fortgeführt hat, wäre es geradezu abwegig anzunehmen, dass er im Bescheid vom 15. September 2009 oder 24. November 2009 das Nichtbestehen eines solchen Anspruchs erneut regeln und damit der Antragstellerin Gelegenheit zu einem neuen Prozess geben wollte (vgl. BayVGH 15. Juni 1999, 12 B 90.1606 zitiert nach juris).
Damit fehlt es hinsichtlich der in dem Bescheid getroffene Regelung über die Unangemessenheit der Wohnung an einem streitigen Rechtsverhältnis (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Obwohl es nach dem Vorstehenden nicht mehr darauf ankommt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass es auch an einem Anordnungsanspruch fehlen würde und damit an der Begründetheit des Antrages. Das Sozialgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Antragstellerin ein höherer Anspruch auf Kosten der Unterkunft nicht zusteht und es der Antragstellerin auch möglich ist, eine andere - angemessene - Unterkunft zu erlangen. Insoweit verweist der Senat auf die Begründung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 29. Dezember 2009.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussichten aus den dargestellten Gründen ebenfalls zurückzuweisen.
Der Antragstellerin war deshalb auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und in § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).