Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Unterlassung der von der Klägerin beanstandeten Werbung verurteilt. Denn diese Werbung ist irreführend, so dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG zusteht. Da schon aus Irreführungsgesichtspunkten ein Unterlassungsanspruch besteht, kann offen bleiben, ob die Anzeige auch aus anderen Gründen gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin ist klage- und prozessführungsbefugt. Dass die Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig wäre, ist nicht ersichtlich.
Zwar sind allein bei dem zuständigen Wettbewerbssenat beim Brandenburgischen Oberlandesgericht bisher Berufungen in insgesamt sechs von der Klägerin eingeleiteten Verfahren eingegangen. Aus diesen Verfahren ist auch ersichtlich, dass die Klägerin nicht nur im Lande Brandenburg, sondern u. a. in M…, B… und H… ebenfalls Verfahren betreibt, die identische bzw. nahezu identische Anzeigen der jeweiligen Beklagten betreffen.
Jedoch ist nicht feststellbar, dass die Verfahren allein deshalb geführt werden, um Anwaltsgebühren zu generieren. Denn die Klägerin hat in ihrem Abmahnschreiben zugesagt, keine Abmahnkosten geltend zu machen, wenn die Unterlassungserklärung abgegeben wird. Den jeweiligen Beklagten wäre es deshalb unbenommen gewesen, ohne eigene Kosten einen Rechtsstreit zu vermeiden. Dies steht der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin ist anspruchsberechtigt nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sie ist Mitbewerberin i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil sie als Nachfragerin von Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Beklagten steht. Sie kauft - wie der Beklagte - Edelmetalle wie Altgold und Zahngold an.
1.) Dass der Beklagte in der streitgegenständlichen Anzeige als "autorisierte Goldverwertungsagentur" bezeichnet wird, ist im Hinblick auf seine Eigenschaften irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG.
a.) Der Hinweis auf eine "autorisierte" Tätigkeit bringt seiner Wortbedeutung nach eine besondere Befähigung des "autorisierenden" wie auch des "autorisierten" Unternehmens zum Ausdruck. Er weckt nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis die Vorstellung, dass das beworbene Unternehmen gewisse Standards in Bezug auf Qualität, Kontrolle und Ausbildung einhält und insofern auch einer Kontrolle der autorisierenden Stelle unterliegt. Eine derartige, auf besondere Qualität hinweisende Autorisierung kennt der Verkehr z. B. beim Kfz-Handel und der Kfz-Reparatur, bei dem die autorisierten Vertragshändler ihre besondere Vertrauenswürdigkeit vom Ruf und der Kontrolle durch den Kfz-Hersteller ableiten.
Weist eine Werbung mithin auf einen gewissen, durch eine "Autorisierung" gewährleisteten Standard der beworbenen Dienstleistung hin, muss sie auch erkennen lassen, wer die autorisierende Stelle ist. Denn hiervon leitet das beworbene Unternehmen seine Rechtfertigung zur Führung des Zusatzes "autorisiert" ab. Die im vorliegenden Verfahren beanstandete Werbung ist bereits deshalb wettbewerbsrechtswidrig, weil in ihr ein Hinweis auf die autorisierende Stelle gänzlich fehlt und die angesprochenen Verkehrskreise nur mutmaßen können, woher die Autorisierung des Beklagten stammt.
b.) Selbst wenn man unterstellt, dass die Anzeige den Zusatz "i. A. der G…" enthalten hätte und damit so gestaltet wäre, wie sie nach dem Vorbringen des Beklagten nach dem der Zeitung erteilten Auftrag richtigerweise hätte veröffentlicht werden sollen, ändert dies nichts an der durch die Verwendung des Zusatzes "autorisiert" hervorgerufenen Irreführung darüber, wer den Beklagten zum Goldhandel autorisiert hat.
Zum einen bedeutet die Abkürzung "i. A." nach allgemeinem Verkehrsverständnis "im Auftrag" und nicht etwa "in Autorisierung". Der Verkehr wird den Zusatz "i. A." deshalb lediglich dahingehend verstehen, dass der Beklagte von einer "G…" mit dem Goldankauf beauftragt worden ist. Dass dieser Auftraggeber gleichzeitig auch die Stelle sein soll, von der der Beklagte sein "Autorisierung" ableitet, ist damit nicht zweifelsfrei erkennbar.
Im Übrigen wäre die Angabe der "G…" nicht geeignet, die durch den Zusatz "autorisiert" hervorgerufene Irreführung über die Identität der autorisierenden Stelle zu beseitigen. Denn die Buchstabenfolge G… ist keine solche, die im Bereich des Goldhandels die autorisierende Stelle für den Verkehr in verständlicher Weise bezeichnen würde. "G…" ist als Unternehmenskennzeichen anders als zum Beispiel "BMW", "VW" oder "TUI" im Bereich des Ankauf- und Verkaufs von Gold nicht allgemein bekannt. Dies kann der erkennende Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Anschauung beurteilen.
Im Übrigen gibt es viele andere Unternehmen, die in ihrer Firma das Kürzel "G…" verwenden, mit denen die hier lediglich mit Buchstaben benannte G… verwechselt werden kann. Dies gilt insbesondere im Immobilienbereich, in dem sich zahlreiche Unternehmen Grundstücks- oder Gewerbeimmobilienverwaltungsgesellschaften nennen.
2.) Der Beklagte ist unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten gemäß § 8 Abs. 2 UWG für die von der Klägerin beanstandete Werbung verantwortlich. Denn die G… ist als seine Beauftragte tätig geworden.
Der Begriff des Beauftragten i. S. von § 8 Abs. 2 UWG ist weit auszulegen. Beauftragter ist, wer - ohne Mitarbeiter zu sein - mit Wissen und Wollen des Unternehmensinhabers als sein Gehilfe für das Unternehmen tätig ist. Dies trifft hier auf die G… zu. Es muss hier nicht einmal entschieden werden, ob der Beklagte auch dann für die G… haften müsste, wenn er auf sie keinen bestimmenden Einfluss nehmen könnte. Denn der Beklagte ist durch einen Vertrag mit der G… verbunden. Als ihr Vertragspartner kann er - auch ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung - von ihr verlangen, dass sie es unterlässt, für sein Unternehmen wettbewerbsrechtswidrige Anzeigen zu schalten, weil in einer derartigen Handlung jedenfalls die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten liegt.
3.) Da der Unterlassungsanspruch gegeben ist, ist der Beklagte auch verpflichtet, die Abmahnkosten zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.