Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 21.03.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 A 1.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 47 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 214 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 215 Abs 1 S 1 Nr 3 BauGB, § 215 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 3 Abs 1 Nr 2 ROG, § 3 Abs 1 Nr 4 ROG, § 4 Abs 1 ROG, § 3 Abs 3 BbgBO, § 47 Abs 2 VwGO, § 47 Abs 2a VwGO, § 3 Abs 2 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 8a BauGB, § 1 Abs 6 Nr 1 BauGB, § 1 Abs 4 BauGB, § 1 Abs 3 BauGB |
Verweist eine textliche Festsetzung auf die DIN 4109 und lässt sich nur dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen an die Zulassung von Gebäuden gestellt werden, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und auf zumutbare Weise Kenntnis verschaffen können. Hierfür reicht es nicht, dass die DIN 4109 als Technische Baubestimmung eingeführt worden ist, wenn die Planurkunde hierzu keine Hinweise oder Erläuterungen enthält und auch nicht angibt, wo die DIN-Vorschrift eingesehen werden kann.
Zu den Belangen, die in der Bauleitplanung als sich aufdrängende Interessen zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen sind, gehört das Interesse der Plannachbarn an der Fortführung ihrer bisherigen rechtmäßigen (erkennbaren) Nutzungen. Für die Ermittlung, ob und inwieweit diese Interessen bei lärmemittierenden Betrieben berührt sein können, kommt es auf die Genehmigungslage und das danach zulässige Emissionspotenzial an. Dies gilt nicht nur für die Überplanung einer bereits bestehenden Gemengelage, sondern auch - und erst recht -, wenn in der Umgebung von emittierenden Anlagen erstmals ein Wohngebiet entstehen soll.
Der Bebauungsplan Nr. 11 „Alte Ziegelei/Tonloch“ im Ortsteil Hennickendorf (Genehmigung bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom 19. Februar 2009) ist hinsichtlich der textlichen Festsetzungen Nr. 5 und Nr. 6 sowie insoweit unwirksam, als in ihm innerhalb der mit L1 und L2 bezeichneten Flächen sowie im südwestlichen Teil des Plangebiets südlich der Erschließungsstraße und nördlich der mit L2 bezeichneten Fläche allgemeine Wohngebiete festgesetzt worden sind.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragstellerin die Hälfte und die Antragsgegnerin und die Beigeladene je ein Viertel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 11 „Alte Ziegelei/Tonloch“, dessen Genehmigung im Amtsblatt für die Gemeinde Rüdersdorf vom 19. Februar 2009 bekannt gemacht worden ist.
Das Plangebiet befindet sich am Südufer des Stienitzsees zwischen dem Kernort Rüdersdorf und dem Ortsteil Hennickendorf. Es umfasst eine Fläche von ca. 10,64 ha und liegt zwischen der Uferlinie des Stienitzsees im Norden mit dem sogenannten Tonloch im Nordwesten und der Berliner Straße (L 233) im Süden. Im Westen grenzt es an das Areal des Marstalls und im Osten an ein Grundstück, auf dem sich die Wasserhaltungsanlage für das Zementwerk der Antragstellerin befindet. In der Mitte ist ein rund 3,3 ha großer, nicht zum Plangebiet gehörender Bereich ausgespart, in dem später in Erweiterung des Tonlochs ein künstlicher See angelegt werden soll.
Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans stehen - mit Ausnahme eines privaten Wohngrundstücks von ca. 1.000 m² Größe - im Eigentum der Beigeladenen, der noch zahlreiche weitere Liegenschaften im Bereich des Stienitzsees gehören. Diese Gebiete bestehen zu einem nicht unerheblichen Teil aus brachliegenden Betriebsgeländen der Ziegelei-, Kalksandstein- und Zementproduktion sowie weiteren ungenutzten Liegenschaften. Im Plangebiet liegen insbesondere Reste einer Mitte der 70er Jahre stillgelegten Ziegelei. Entlang des Sees befinden sich zudem ein Seglerverein und ein Fischereibetrieb sowie mehrere Wochenendhauskomplexe; an der Berliner Straße gibt es ein Wohnhaus. Südlich und südöstlich außerhalb des Plangebiets an der Berliner Straße liegen weitere Wohnhäuser, an die sich ein gewerblich bzw. industriell genutztes Gebiet anschließt, auf dem sich insbesondere das Betonwerk Fehrbellin befindet.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin diverser Grundstücke südöstlich und südwestlich des Plangebiets. Sie erwarb 1990 die R... Zementwerke und betreibt auf ihrem Hauptbetriebsgrundstück im Ortsteil Herzfelde südöstlich des Plangebiets in ca. 900 bis 1.000 m Entfernung ein Zementwerk. Die Wasserhaltung ihres Werks befindet sich am Ufer des Stienitzsees unmittelbar an das Plangebiet angrenzend. Die von dort zum Zementwerk führende Druck- und Rücklaufleitung verläuft durch Grundstücke im südöstlichen Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets. Südwestlich des Zementwerks erstreckt sich das großflächige Tagebaugebiet der Antragstellerin mit Industriehafen, das mit dem Hauptbetriebsgrundstück durch eine von der Antragstellerin betriebene Eisenbahn verbunden ist. Nördlich davon - und damit südlich bzw. südwestlich des Plangebiets gelegen - befinden sich weitere Grundstücke der Antragstellerin, die verpachtet sind und auf denen eine Abfallumschlaganlage, eine Recyclinganlage und ein Betonwerk betrieben werden. An das Zementwerk der Antragstellerin grenzt zudem ein Kalkwerk an, nördlich davon, ca. 800-900 m von dem südöstlichen Bereich des Plangebiets entfernt, liegt ein Industriekraftwerk. Die Flächen dazwischen sind größtenteils bewaldet.
Die Beigeladene ließ zur Vorbereitung der weiteren Entwicklung ihrer Liegenschaften einen „Masterplan Stienitzsee“ erarbeiten, der ein übergreifendes Konzept zur Entwicklung des gesamten Gebiets beinhaltet und Entwicklungsziele und -maßnahmen für die einzelnen Gebietseinheiten formuliert. Im Rahmen eines städtebaulichen Neuordnungskonzepts sollen für die brachliegenden Gewerbe- und Industriestandorte andersartige Nutzungen wie Wohnungsbau, Gemeinbedarf, Erholungs- und Freizeitaktivitäten entwickelt und vorhandene Wohn- und Gewerbegebiete saniert und modernisiert werden. Der streitgegenständliche Bebauungsplan orientiert sich ausweislich seiner Begründung insbesondere an den Planungszielen und -inhalten dieses Masterplans in der Fassung von 2006.
Der Bebauungsplan „Alte Ziegelei/Tonloch“ soll die städtebauliche Neuordnung des Gebiets vorbereiten und die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung der Wohnbauvorhaben des Masterplans schaffen. Zentraler Planungsinhalt ist die Festlegung als allgemeines Wohngebiet mit der Festsetzung entsprechender Baugebiete. Daneben enthält der Plan Festsetzungen zum Erschließungsnetz für das Wohngebiet sowie die Festsetzung einer Waldfläche und privater Grünflächen insbesondere entlang des Ufers des Stienitzsees. Nach dem Planungskonzept ist für den überwiegenden Teil des Gebiets eine aufgelockerte, auf Wasserlagen orientierte Einfamilienhausbebauung auf großen Grundstücken vorgesehen. Insgesamt sollen 40 bis 45 unterschiedlich große, freistehende Einfamilienhäuser und rund 90 bis 100 weitere Wohnungen in Terrassenhäusern bzw. Stadtvillen entstehen. Die Wohngebietsflächen am südlichen Rand des Plangebiets entlang der Berliner Straße sind als Flächen mit der Bezeichnung L2 oder L1 gekennzeichnet. Die textlichen Festsetzungen enthalten hierzu in den Nummern 5 bis 7 Bestimmungen über Anforderungen von Außenbauteilen unter Bezugnahme auf die DIN 4109 und über die Anordnung von Aufenthaltsräumen. Die Druckleitung zwischen Wasserhaltung und Zementwerk der Antragstellerin ist in der Planzeichnung abgebildet; sie verläuft durch eine private Grünfläche und das südöstliche Baugebiet außerhalb der Baugrenze. In diesem Bereich sowie im nordöstlichen Grenzbereich des Baugebiets nahe der dort durch die Grünfläche führenden Druckleitung sind Flächen eingezeichnet, in denen nach der textlichen Festsetzung Nr. 2a Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO bis zum Zeitpunkt der Umverlegung der Druckleitung unzulässig sind.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 22. Februar 2007 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans sowie vier weiterer Bebauungspläne im Bereich des Stienitzsees. Nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit führte die Antragsgegnerin die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durch und informierte in diesem Zusammenhang auch die Antragstellerin von der Planung. Diese wies mit Schreiben vom 16. November 2007 auf die für ihren Betrieb unverzichtbare Druckleitung hin, die teilweise durch das Plangebiet verlaufe, und regte an, aus lärmtechnischen Gründen einen Übergangsbereich zu ihrer Wasserhaltungsanlage einzurichten. Anlässlich der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB, die in der Zeit vom 5. Mai bis 6. Juni 2008 stattfand, wiederholte die Antragstellerin ihre Einwendungen und verwies auf ihre Druckleitung sowie Lärmimmissionen durch die Wasserhaltungsanlage. In einem weiteren Schreiben nahm die Eigentümerin von industriell und gewerblich genutzten Flächen an der Berliner Straße südöstlich des Plangebiets Stellung, machte geltend, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan sowie zwei weitere Bebauungspläne teilweise direkt an ihre Betriebsgrundstücke angrenzten, die langfristig vermietet seien, und äußerte Bedenken für die weitere Entwicklung des Gewerbestandorts, insbesondere im Hinblick auf Lärmschutzvorgaben wegen der geplanten Wohnbebauung.
Die Antragsgegnerin stützte sich im weiteren Verfahren auf ein von der Beigeladenen in Auftrag gegebenes schalltechnisches Gutachten, das zur Ermittlung der Lärmimmissionen im Plangebiet sowie in den vier weiteren Gebieten in der Nähe, die Gegenstand einer Bauleitplanung waren, die Lärmbelastung durch die Gewerbe- und Industriegebiete in der Nachbarschaft und durch den Straßen- und Schienenverkehr untersuchen sollte. Ergänzend wurde später eine Prüfung der Lärmemissionen der Wasserhaltungsanlage veranlasst. Der Gutachter gelangte zu der Einschätzung, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete durch den Gewerbelärm im Plangebiet am Tag eingehalten würden und es nachts im südöstlichen Bereich neben der Wasserhaltungsanlage zu einer Überschreitung von bis zu 5 dB(A) während eines zwanzigminütigen Spülvorgangs komme, während der Verkehrslärm zur Tages- und Nachtzeit zu einer Überschreitung der Orientierungswerte führe, die erst ab einer Entfernung zur Straße von ca. 55 m eingehalten würden.
Am 18. September 2008 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Billigung eines mit der Beigeladenen geschlossenen Städtebaulichen und Erschließungsvertrages, dem zufolge die Beigeladene die innere Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Kosten übernahm, und beschloss nach Abwägung den Bebauungsplan als Satzung. Der Landkreis Märkisch-Oderland erteilte unter dem 15. Januar 2009 die Genehmigung der Satzung mit den Maßgaben, den Verlauf der Druckleitung nachrichtlich in die Planzeichnung zu übernehmen und die Festsetzung der Bebaubarkeit in Abhängigkeit von der Umverlegung der Leitung zu treffen. Nachdem die Gemeindevertretung diesen Maßgaben beigetreten war und der Landkreis die Erfüllung der Maßgaben und Auflagen bestätigt hatte, wurden der Beitrittsbeschluss und die Genehmigung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2009 bekannt gemacht.
Mit ihrem am 25. Januar 2010 eingegangenen Normenkontrollantrag will die Antragstellerin erreichen, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 11 „Alte Ziegelei/Tonloch“ festgestellt wird, und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
Sie sei als Plannachbarin antragsbefugt, weil die für ihren Betrieb notwendige Druck- und Rücklaufleitung teilweise durch das Plangebiet verlaufe und den Erfordernissen eines Schutz- und Arbeitsstreifens zur Sicherung dieser Leitung nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Zudem sei die Konfliktsituation zwischen der geplanten Wohnbebauung und den von ihrem Betrieb ausgehenden Emissionen nicht hinreichend abgewogen worden.
Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, weil es sich um eine typische Gefälligkeitsplanung zugunsten eines einzelnen bauwilligen Investors handele, die ausschließlich im privaten Interesse erfolge und jede sachlich plausible Begründung vermissen lasse. Angesichts des für die Gemeinde prognostizierten Bevölkerungsrückgangs sei ein konkreter Bedarf an Wohnungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu Industriegebieten nicht dargetan. Mit der Planung sei die mutmaßlich letzte Chance für eine Schaffung von Wohngebieten vor Inkrafttreten des neuen Landesentwicklungsplans ergriffen worden; dies sei kein legitimes Motiv, wenn Immissionskonflikte untersucht werden müssten. Darin liege auch eine Umgehung des damals in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg. Auch die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung müssten nach § 1 Abs. 4 BauGB beachtet werden. Die Antragsgegnerin wäre heute nicht mehr berechtigt, den Bebauungsplan aufzustellen. Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB beziehe sich nicht nur auf den Stichtag des Inkrafttretens des Bebauungsplans, was bedeute, dass die Wohngebietsplanungen nunmehr aufzugeben seien. Zudem sei das Entwicklungsgebot verletzt, weil die Voraussetzungen für eine Bekanntmachung des Bebauungsplans vor dem Flächen-nutzungsplan nicht vorgelegen hätten.
Der Bebauungsplan sei insbesondere abwägungsfehlerhaft. Die vorgesehene Ansiedlung eines Wohngebiets direkt neben ihren industriellen Anlagen ohne geeignete Schutzvorkehrungen, die den Bestand und die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung und Entwicklung der Anlagen langfristig gewährleisteten, führe zwangsläufig zu gravierenden Konflikten, die sie - die Antragstellerin - nicht hinnehmen könne und müsse. Die Antragsgegnerin habe bei der Planung von Wohnnutzung in Nachbarschaft zu gewerblichen und industriellen Anlagen das Trennungsgebot nicht beachtet und auch dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht hinreichend Rechnung getragen. Das der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten sei unzureichend. Ihre Belange seien nicht zutreffend erfasst und ihre legitimen Bestandssicherungs- und Erweiterungsinteressen nicht berücksichtigt worden. Insbesondere sei eine fundierte Untersuchung der Emissionen der Wasserhaltungsanlage unterblieben.
Auch die Erfordernisse zur Sicherung der Druckleitung seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die textliche Festsetzung Nr. 2a habe keine geeignete Rechtsgrundlage, sei unbestimmt und erwecke fälschlicherweise den Eindruck einer Übergangslösung. Sie sei auch materiell fehlerhaft, weil sie den technischen Vorschriften zum Umfang von Arbeits- und Schutzstreifen sowie zum Havarieschutz nicht ordnungsgemäß Rechnung trage. Erforderlich sei ein Schutz- und Arbeitsstreifen von mindestens 15 m Breite.
Die Ausführungen zum Verkehrslärm in dem schalltechnischen Gutachten seien unzureichend und beruhten auf einer zu niedrig angesetzten verkehrlichen Belastung. Die Antragsgegnerin habe zudem lediglich eine Schallimmissionsprognose eingeholt und nicht geprüft, inwieweit schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu besorgen seien.
Schließlich liege ein Formfehler vor, weil die textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz unklar seien und insbesondere nicht explizit auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die in Bezug genommene DIN-Norm hingewiesen worden sei.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 11 „Alte Ziegelei/Tonloch“ im Ortsteil Hennickendorf (Genehmigung bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom 19. Februar 2009) für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Sie halten den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig, weil der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehle. Der Zustand der Druckleitung werde durch den Bebauungsplan nicht verändert, insofern trete keine planbedingte Verschlechterung ein. Da das Betriebsgrundstück der Antragstellerin über 1.000 m vom Plangebiet entfernt liege und sich dazwischen weitere Wohnbebauung befinde, werde die gegebene Grundstückssituation durch den Bebauungsplan nicht verschlechtert. Zudem fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis. Sie handele rechtsmissbräuchlich, weil sie sich mit ihrem Normenkontrollantrag in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten setze und Verhandlungen um eine privatrechtliche Nachbarvereinbarung mit der Beigeladenen abgebrochen habe, um eine Antragsbefugnis begründen zu können.
Der Normenkontrollantrag sei im Übrigen jedenfalls unbegründet. Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich. Die Antragsgegnerin verfolge das Ziel, das weitgehend brachliegende, ehemals industriell genutzte Areal städtebaulich neu zu ordnen und einer landschaftsverträglichen Nutzung zuzuführen sowie einen attraktiven Wohnstandort zu entwickeln, um damit einer weiteren Bevölkerungsabwanderung entgegenzuwirken.
Der Bebauungsplan sei auch mit Raumordnungsrecht vereinbar. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung müssten lediglich in der Abwägung Berücksichtigung finden. Die gemeinsame Landesplanungsabteilung habe den Plan nicht beanstandet, die Antragsgegnerin habe keine Veranlassung gehabt, an dieser Einschätzung der Fachbehörde zu zweifeln. Soweit die Antragstellerin auf Ziele der Raumordnung des nach Bekanntmachung des Bebauungsplans in Kraft getretenen neuen Landesentwicklungsplans abstelle, habe zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht festgestanden, welche Auswirkungen dieser für die Antragsgegnerin haben würde, da sie Einwendungen dagegen erhoben habe. Zudem sei der Bebauungsplan mit dem Landesentwicklungsplan vereinbar, weil wirksame Bebauungspläne eine zulässige Ausschöpfung des Nachverdichtungspotentials im Rahmen der Innenentwicklung darstellten, so dass keine nachträgliche Anpassungspflicht bestehe.
Die Abwägungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Trennungsgebots sei nicht ansatzweise zu erkennen. Das Betriebsgrundstück der Antragstellerin grenze nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern befinde sich in ca. 1.000 m Entfernung. Zudem habe die Antragsgegnerin zum Schutz der künftigen Wohnnutzung Festsetzungen zum passiven Schallschutz getroffen. Sie habe den Anlagenbestand auf der Grundlage des schalltechnischen Gutachtens, das nicht zu beanstanden sei, hinreichend ermittelt. Denkbare Betriebserweiterungen habe sie nicht berücksichtigen müssen, da die Antragstellerin im Laufe des Planungsverfahrens nicht auf konkrete Erweiterungsabsichten hingewiesen habe und solche im Übrigen auch im gerichtlichen Verfahren nicht dargelegt worden seien.
Die textlichen Festsetzungen Nr. 5 und Nr. 6 seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Bezugnahme auf die DIN 4109 sei nicht zu beanstanden, wie das Beispiel einiger Verordnungen verdeutliche, in denen ebenfalls auf diese Norm Bezug genommen werde. Die DIN 4109 sei in Brandenburg als Technische Baubestimmung eingeführt und könne über den Beuth-Verlag bezogen bzw. an zahlreichen Auslegungsstellen eingesehen werden.
Auch die textliche Festsetzung im Zusammenhang mit der Druckleitung sei nicht zu beanstanden. Sie stelle als aufschiebend bedingte Nutzungszulassung hinreichend sicher, dass eine Bebauung der Grundstücke, unter denen die Leitung verlaufe, und der benachbarten Grundstücke in dem erforderlichen Maße ausgeschlossen sei. Den Forderungen, die die Antragstellerin während des Planverfahrens erhoben habe, sei in vollem Umfang Rechnung getragen worden.
Es bestehe auch kein Abwägungsdefizit im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung durch Luftverunreinigungen. Das Landesumweltamt sei zu der Einschätzung gelangt, dass trotz einer nicht unerheblichen Vorbelastung unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu erwarten seien. Zu diesem Ergebnis sei auch die Antragsgegnerin in ihrem Umweltbericht gekommen. Ein Immissionskonflikt, der planerisch zu bewältigen gewesen sei, habe nicht bestanden. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Beurteilung des Verkehrslärms in dem schalltechnischen Gutachten seien unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte einschließlich der als Beiakten geführten Anlagen, die die Antragstellerin und die Beigeladene eingereicht haben, sowie auf die Akten des Verfahrens OVG 10 A 2.10, das einen weiteren Normenkontrollantrag gegen den hier streitigen Bebauungsplan betrifft, einschließlich des von der Antragsgegnerin zu diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erforderlich - zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).
I. 1. Der Normenkontrollantrag ist am 25. Januar 2010 bei Gericht eingegangen und damit innerhalb der einjährigen Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, die vorliegend gilt, weil die Bekanntmachung des Bebauungsplans am 19. Februar 2009 und damit nach dem 1. Januar 2007 erfolgt ist (§ 195 Abs. 7 VwGO).
2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt; denn sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan in ihren aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Rechten verletzt zu sein (a), und hat ihre Antragsbefugnis nicht verwirkt (b).
a) Die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dürfen nicht überspannt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, reicht es aus, dass nach seinem Tatsachenvortrag die fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung möglich erscheint (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2010 - BVerwG 4 BN 36.09 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 10. Juli 2012 - BVerwG 4 BN 16.12 -, BauR 2012, 1771, juris Rn. 2; Beschluss vom 17. Dezember 2012 - BVerwG 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3). Wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann, ist antragsbefugt, weil mit der Existenz eines solchen Belangs zugleich auch die Möglichkeit besteht, dass dieser bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120, juris Rn. 9; Beschluss vom 7. Januar 2010, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 17. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 3). Auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen ist, sind abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004, a.a.O., Rn. 10; Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG 4 BN 66.09 -, NVwZ 2010, 1246, juris Rn. 16; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 15. November 2012 - OVG 10 A 10.09 -, juris Rn. 26).
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Antragstellerin antragsbefugt, weil sie aufgezeigt hat, dass ein sie betreffender abwägungserheblicher Belang durch die Planung berührt und bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden sein könnte.
Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auf eine unzureichende Berücksichtigung der betriebsnotwendigen Druck- und Rücklaufleitung, die zwischen der Wasserhaltungsanlage und dem Betriebsgrundstück teilweise durch das Plangebiet verlaufe, sowie auf eine fehlerhafte Abwägung der Konfliktsituation zwischen der geplanten Wohnbebauung und den von ihrem Betrieb ausgehenden Lärmemissionen, wobei sie auf die Lärmbeeinträchtigungen durch ihr Betriebsgrundstück und die der Wasserhaltungsanlage abstellt. Eine Antragsbefugnis ist jedenfalls in Bezug auf die Abwägung der von der Wasserhaltungsanlage ausgehenden Lärmemissionen zu bejahen, so dass es auf die übrigen Aspekte und die dagegen von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vorgebrachten Argumente nicht ankommt.
Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung mit der Frage der Lärmauswirkungen der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Wasserhaltungsanlage der Antragstellerin befasst. Die Antragstellerin hält diese Abwägung für fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin sich nicht hinreichend mit den spezifischen Emissionen der Wasserhaltungsanlage auseinandergesetzt habe. Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der K... GmbH macht sie geltend, die der Abwägung zugrunde gelegte Schallimmissionsprognose berücksichtige nicht die Geräusche der Rasenpflege, der Pumpen, des plätschernden Wassers in den Freibecken und insbesondere des Spülens der Kiesfilter sowie eine eventuelle Körperschallübertragung entlang der im Erdreich verlegten Rohrleitungen. Die Wohnbebauung solle bis auf wenige Meter an die Wasserhaltung heranrücken, die daraus resultierenden gravierenden Immissionskonflikte seien nicht hinreichend beachtet worden. Es treffe nicht zu, dass allein Spülvorgänge zur Nacht zu einer Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 führten, die zudem auch mehr als nur geringfügig sei. Sie sei nicht verpflichtet, eigene Vorkehrungen zur Vermeidung von Immissionen zu planen und zu finanzieren, wenn in der Nachbarschaft abwägungsfehlerhaft ein Wohngebiet ausgewiesen werden solle. Priorität habe vielmehr die Einhaltung der planungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen.
Dieses Vorbringen genügt, um die Möglichkeit der fehlerhaften Behandlung eines die Antragstellerin betreffenden abwägungserheblichen Belangs aufzuzeigen. Zu den Belangen, die bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet zu berücksichtigen sind, gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutze der heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung gesichert zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 -, NVwZ 1991, 980, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Antragstellerin hat detailliert mögliche Fehler bei der Beurteilung des Lärms, der von der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden und zu ihrem Betrieb gehörenden Wasserhaltungsanlage ausgeht, geltend gemacht und damit jedenfalls die Möglichkeit einer fehlerhaften Abwägung aufgezeigt. Angesichts der von der Antragsgegnerin festgestellten Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 kann nicht ohne weiteres von einer nur geringfügigen Betroffenheit der Antragsstellerin ausgegangen werden. Auch die Antragsgegnerin und die Beigeladene argumentieren in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht mit einer fehlenden Antragsbefugnis der Antragstellerin, sondern halten den Normenkontrollantrag unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs für unzulässig.
b) Entgegen der Auffassung von Antragsgegnerin und Beigeladener ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht verwirkt. Die Beigeladene meint, die Antragstellerin handele mit dem Normenkontrollantrag rechtsmissbräuchlich, weil sie sich in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten setze. Sie habe Verhandlungen um eine privatrechtliche Nachbarvereinbarung abgebrochen und so eine naheliegende und für sie kostenneutral zu realisierende Lärmminderungsmaßnahme an ihrer Wasserhaltungslage verhindert, um eine Antragsbefugnis begründen zu können. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen.
Die Beigeladene beruft sich insbesondere auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29. Dezember 2005 - 10 D 110/03.NE -, NVwZ-RR 2006, 848, juris Rn. 27 ff.), wonach eine Verwirkung der Antragsbefugnis insbesondere dann in Betracht komme, wenn ein Eigentümer die Festsetzungen eines Bebauungsplans ausnutze und anschließend ihre Beseitigung im Wege des Normenkontrollverfahrens zu erwirken versuche (ähnlich VGH BW, Beschluss vom 15. Mai 1995 - 8 S 810/95 -, BRS 57 Nr. 239, juris Rn. 15). Eine solche Vorgehensweise ist hier nicht ersichtlich. Auch die in dem Urteil genannte weitere Fallkonstellation, dass ein Eigentümer im Plangebiet sich zunächst mit dem Plan ausdrücklich einverstanden erklärt oder gar auf bestimmte Planfestsetzungen hingewirkt habe, dann aber von dieser Position abrücke, sobald sie ihm keine (weiteren) Vorteile mehr verspreche, liegt hier nicht vor.
Die Beigeladene hat hierzu lediglich vorgetragen, sie habe der Antragstellerin vor dem Hintergrund, dass durch einfache Schutzmaßnahmen wie die Einhausung der maßgeblichen Emissionsquelle und die Änderung der Betriebsweise der Wasserhaltungsanlage deutlich geringere Lärmemissionen erreichbar wären, eine weitgehende Kostenübernahme angeboten. Die Antragstellerin selbst habe im April 2009 den Entwurf einer nachbarlichen Vereinbarung übersandt und sie - die Beigeladene - habe nach geringfügigen Korrekturen ihrerseits versucht, sich mit der Antragstellerin auf ein technisches Umsetzungskonzept zu einigen. Die Verhandlungen seien jedoch durch die Antragstellerin offenbar im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Normenkontrollantrags abgebrochen worden. Die Antragstellerin hat demgegenüber erklärt, die Gespräche im Jahr 2009 seien auf Wunsch der Beigeladenen geführt worden, die auch um einen Entwurf für eine nachbarschaftliche Vereinbarung gebeten habe. Die Rückäußerung darauf sei jedoch indiskutabel gewesen. Ein „Abbruch von Vergleichsverhandlungen“ habe nicht vorgelegen.
Eine weitere Aufklärung dieses nicht durch entsprechende Unterlagen belegten Vorbringens ist entbehrlich, weil ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, das ausnahmsweise zu einer Verwirkung eines an sich bestehenden prozessualen Rechts führen könnte, nicht ersichtlich ist. Aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich nur, dass Einigungsgespräche geführt wurden, bevor die Antragstellerin dann doch den Weg eines Normenkontrollantrags beschritten hat. Dass sie in irgendeiner Weise Vorteile aus den Festsetzungen des Bebauungsplans gezogen oder die Beigeladene zu besonderen finanziellen Dispositionen im Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans veranlasst hätte, ist nicht erkennbar. Es besteht keine Verpflichtung von Plannachbarn, sich um vertragliche Vereinbarungen zu bemühen oder vorteilhafte Angebote anzunehmen, um etwaige negative Auswirkungen eines Bebauungsplans zu mindern oder abzuwenden. Werden derartige Einigungsgespräche aufgenommen, liegt darin kein endgültiger Verzicht auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, so dass sich die Antragstellerin mit dem Normenkontrollantrag nicht in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten gesetzt hat (vgl. zu diesem Kriterium OVG NW, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 76/98.NE -, juris Rn. 19). Eine Verwirkung der Antragsbefugnis unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs liegt daher nicht vor.
3. Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Diese Vorschrift, die mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in § 47 VwGO eingefügt worden ist, ist zwar auf das im Februar 2007 eingeleitete Planungsverfahren anwendbar. Auch liegen die Voraussetzungen für eine Präklusion an sich vor (a), es fehlt aber an dem erforderlichen Hinweis in der Auslegungsbekanntmachung (b).
a) Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn ein Antragsteller nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat. Hier hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag zwar auch auf Einwendungen gestützt, die sie schon im Planungsverfahren vorgetragen hat (Lärmemissionen durch die Wasserhaltungsanlage, Druckleitung im Plangebiet), ihre im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB abgegebene Stellungnahme vom 6. Juni 2008 ist jedoch erst am 9. Juni 2008 und damit nach Ende der bis zum 6. Juni 2008 (Freitag) dauernden Auslegungszeit eingegangen und ist daher verspätet (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 5; Stüer, Der Bebauungsplan, 4. Aufl. 2009, Rn. 497 f.). Die anlässlich der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB abgegebene Stellungnahme der Antragstellerin vom 16. November 2007 kann nicht berücksichtigt werden, weil es nach § 47 Abs. 2a VwGO nur auf die Einwendungen ankommt, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB erhoben worden sind (vgl. OVG SH, Urteil vom 18. Mai 2010 - 1 KN 10/09 -, NordÖR 2010, 312, juris Rn. 19).
b) Die Präklusionswirkung ist aber nicht eingetreten, weil es an dem nach § 47 Abs. 2a VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB erforderlichen Hinweis auf diese Rechtsfolge fehlt. In der im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 24. April 2008 veröffentlichten Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung heißt es lediglich, während der Auslegungsfrist könnten Stellungnahmen zum Planentwurf abgegeben werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen könnten gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Dies genügt nicht zur Erfüllung der Hinweispflicht in Bezug auf die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO, weil dem Betroffenen nicht deutlich gemacht wird, dass er innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erheben muss, um Nachteile im Rahmen eines späteren Normenkontrollverfahrens zu vermeiden (vgl. zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Belehrung BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84, juris Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2012, a.a.O., Rn. 6; OVG NW, Beschluss vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56, juris Rn. 32).
II. Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bebauungsplan ist hinsichtlich der textlichen Festsetzungen Nr. 5 und Nr. 6 unwirksam (1.a). Dies hat die Unwirksamkeit weiterer Teile des Bebauungsplans zur Folge (1.b). Darüber hinaus liegen jedoch keine beachtlichen Fehler vor, die zu einer Unwirksamkeit in noch größerem Umfang oder einer Gesamtunwirksamkeit des Plans führen würden (2.).
1. a) Die textlichen Festsetzungen Nr. 5 und Nr. 6 zum Lärmschutz sind unwirksam, weil sie an einem Verkündungsmangel leiden. Sie betreffen Flächen für Vorkehrungen zum Lärmschutz und nehmen Bezug auf eine DIN-Vorschrift. Die textliche Festsetzung Nr. 5 lautet: „Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 12 [gemeint: Absatz 1] Nr. 24 BauGB gekennzeichneten Flächen für Vorkehrungen zum Lärmschutz mit der Bezeichnung L1 müssen die Außenbauteile von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen bewertete Luftschalldämmmaße (R’w,res) aufweisen, die gemäß DIN 4109 (Ausgabe November 1989) je nach Raumart für den Schallpegelbereich III erforderlich sind“. Die textliche Festsetzung Nr. 6 trifft eine entsprechende Regelung für die Flächen mit der Bezeichnung L2 bezogen auf den Schallpegelbereich II.
Diese textlichen Festsetzungen genügen nicht den an die Verkündung von Rechtsnormen zu stellenden Anforderungen, weil die Antragsgegnerin nicht sichergestellt hat, dass die Planbetroffenen verlässlich und in zumutbarer Weise vom Inhalt der DIN-Vorschrift 4109 Kenntnis erlangen können, auf die Bezug genommen wird.
Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtssetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, die es den Betroffenen ermöglicht, sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt zu verschaffen. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein (BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283, juris Rn. 36). Bebauungspläne gehören als Satzungen zu den förmlich gesetzten Rechtsnormen. Bei ihnen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 BauGB). Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 1983, a.a.O., Rn. 39). Aus den bereitzuhaltenden Unterlagen muss sich jedoch der gesamte Planinhalt für jedermann erschließen, sie müssen all das enthalten, was bei anderen Rechtsnormen im Verkündungsblatt zu stehen hat (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 4. Juli 2006 - 8 C 11709/05 -, BRS 70 Nr. 23 -, juris Rn. 20).
Die dargelegten Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Normen in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen. Verweist jedoch eine Festsetzung auf eine solche DIN-Norm und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn in beiden Fällen können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern nur dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen an die Zulassung von Gebäuden gestellt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567, juris Rn. 9 ff. m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. Mai 2012 - OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 37; OVG NW, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 10 D 30/08.NE -, NWVBl. 2011, 141, juris Rn. 48 ff.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe durfte sich die Antragsgegnerin vorliegend nicht damit begnügen, in den textlichen Festsetzungen Nr. 5 und Nr. 6 auf die für bestimmte Raumarten und Schallpegelbereiche erforderlichen bewerteten Luftschalldämmmaße nach der DIN 4109 zu verweisen. Denn damit ergeben sich die Grundlagen für die Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel und der Schalldämmmaße nicht mehr unmittelbar aus dem Bebauungsplan, sondern erst aus der Anwendung der genannten DIN-Vorschrift und den darin enthaltenen einzelnen Berechnungsbestimmungen. Die Antragsgegnerin hätte deshalb sicherstellen müssen, dass sich die Planbetroffenen vom Inhalt der DIN 4109, Ausgabe November 1989, verlässlich und auf zumutbare Weise Kenntnis verschaffen können (so ausdrücklich für die DIN 4109 BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O., Rn. 12; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. Mai 2012, a.a.O., Rn. 38; OVG NW, Urteil vom 4. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 51 f. und Urteil vom 21. Mai 2012 - 10 D 145/09.NE -, juris Rn. 22 f.). Dies ist hier nicht erfolgt.
Die Bebauungsplanurkunde enthält zwar unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen“ eine Auflistung der zugrunde gelegten Gesetze und Verordnungen einschließlich der Fundstellen in den jeweiligen Verkündungsblättern, eine nähere Erläuterung zu den in den textlichen Festsetzungen erwähnten Bestimmungen der DIN 4109 fehlt jedoch. Die Bebauungsplanurkunde enthält auch keinen Hinweis darauf, dass die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereitgehalten würde (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O., Rn. 13; OVG NW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 7 D 64/10.NE -, juris Rn. 62).
Soweit die Beigeladene darauf hinweist, dass auch in Verordnungen des Bundes eine Bezugnahme auf Bestimmungen der DIN 4109 erfolge, ohne dass dies jemals Anlass für Beanstandungen gewesen sei, sind diese Beispiele mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Beigeladene verweist auf die Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmeverordnung - 24.BImSchV) vom 4. Februar 1997 (BGBl. I S. 172) und die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmeverordnung - 2.FlugLSV) vom 8. September 2009 (BGBl. I S. 2992), die in § 3 der 24.BImSchV bzw. § 4 der 2.FlugLSV auf Anforderungen oder Ausführungsbeispiele der DIN 4109 Bezug nehmen. Beide Verordnungen enthalten allerdings eine ausdrückliche Bestimmung zur Zugänglichkeit der Normblätter (§ 4 der 24.BImSchV bzw. § 6 der 2.FlugLSV), in der mitgeteilt wird, dass die DIN-Normen, auf die in der Verordnung verwiesen werde, bei der Beuth Verlag GmbH zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt seien. Eine entsprechende Bemerkung enthält der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht.
Auch der Hinweis der Beigeladenen, dass es sich bei der DIN 4109 um in Brandenburg auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 BbgBO allgemein eingeführte Technische Baubestimmungen handele, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans galt die Bekanntmachung der Technischen Baubestimmungen - Fassung Februar 2008 - des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 13. November 2008. Sie ist im Amtsblatt für Brandenburg vom 17. Dezember 2008 (S. 2753) veröffentlicht und führt unter der Nummer 4.2.1 die technischen Regeln der DIN 4109, Anlagen 4.2/1 und 4.2/2 (Ausgabe November 1989), DIN 4109/A1 (Ausgabe Januar 2001) und das Beiblatt 1 zu DIN 4109 Anlage 4.2/2 (Ausgabe November 1989) auf. Der Text der DIN-Norm selbst ist nicht veröffentlicht (anders offenbar in Baden-Württemberg, vgl. VGH BW, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 3 S 942/10 -, juris Rn. 24). Als Bezugsquelle/Fundstelle wird im Amtsblatt lediglich die Beuth Verlag GmbH in Berlin genannt. Damit hat die Antragsgegnerin als Plangeberin jedoch nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen sich verlässlich und auf zumutbare Weise von dem zum Verständnis des Bebauungsplans wesentlichen Inhalt der DIN 4109 Kenntnis verschaffen können. Die Bebauungsplanurkunde selbst enthält keine näheren Hinweise oder Erläuterungen. Allein der Umstand, dass die in Bezug genommene DIN 4109 mit Anlagen und Beiblatt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans als Technische Baubestimmung eingeführt war und die entsprechende Veröffentlichung in einem anderen Verkündungsblatt eine Bezugsquelle nennt, bei der der Normtext kostenpflichtig (für einen nicht unerheblichen Betrag von über 80 Euro) bezogen werden kann oder über deren Internetseite Auslegungsstellen ermittelt werden können, bei denen die Norm eingesehen werden kann, genügt den dargelegten Anforderungen nicht.
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus rügt, die textlichen Festsetzungen seien „unklar“, weil einzelne Flächen und Bauteile, die Gegenstand von entsprechenden Festsetzungen seien, in dem Bebauungsplan klar gekennzeichnet sein müssten, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die in dem Bebauungsplan gekennzeichneten Flächen L1 und L2 unklar sein sollten. Das hierzu zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2012 (a.a.O., Rn. 68 ff.) betrifft die Kombination von textlichen Festsetzungen zum Schallschutz mit der zeichnerischen Darstellung von Lärmpegelbereichen und weist keinen Bezug zu den Darstellungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans auf.
b) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 5 und Nr. 6 mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung führt zur teilweisen Unwirksamkeit von Festsetzungen als allgemeines Wohngebiet, nicht jedoch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn zusätzlich die planende Stelle nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896, juris Rn. 13 und 20 m.w.N.; Beschluss vom 18. Februar 2009 - BVerwG 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. Mai 2012, a.a.O., Rn. 43). Ob einzelne fehlerhafte Festsetzungen zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Dabei darf das Gericht in die kommunale Planungshoheit nicht mehr als nötig eingreifen, insbesondere darf es nicht selbst gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen kann es etwa dadurch missachten, dass es durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beiträgt. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des Plangebiets oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - BVerwG 4 BN 44.07 -, juris Rn. 3).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist vorliegend zunächst davon auszugehen, dass die Unwirksamkeit der Festsetzungen Nr. 5 und Nr. 6 dazu führt, dass die Festsetzung der mit L1 bzw. L2 bezeichneten Flächen als allgemeine Wohngebiete ebenfalls unwirksam ist. Die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz waren wesentliche Voraussetzung für die Festsetzung der betroffenen Flächen als allgemeine Wohngebiete. Aus den Planungsvorgängen wird deutlich, dass die Antragsgegnerin der Lärmsituation im Plangebiet große Bedeutung beigemessen hat und bestrebt war, eine Einhaltung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Orientierungswerte der DIN 18005 zu gewährleisten. Die zeichnerische Umgrenzung der Flächen L1 und L2 und die darauf bezogenen textlichen Festsetzungen Nr. 5 und Nr. 6 erfolgten als Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf die ermittelte Überschreitung der Orientierungswerte in der Nähe der Wasserhaltungsanlage und entlang der Berliner Straße und sollten die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen sichern (Planbegründung S. 25 f.). Es mag zwar sein, dass - wie die Beigeladene vorträgt - angesichts der Überschreitung der Orientierungswerte um bis zu 5 oder 10 dB(A) auch eine Festsetzung der Flächen als allgemeine Wohngebiete ohne entsprechende Regelungen zum Lärmschutz auf der Planungsebene rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. aber zur Problematik, inwieweit die Einhaltung der nach der DIN 4109 vorgegebenen Standards im Baugenehmigungsverfahren wirklich gewährleistet ist, Urteil des Senats vom 15. November 2012 - OVG 10 A 10.09 -, juris Rn. 96 m.w.N.). Es fehlt aber an hinreichenden Anhaltspunkten für einen entsprechenden planerischen Willen der Antragsgegnerin. Es ist aus den Aufstellungsvorgängen oder der Vorgeschichte der Planung nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin im fraglichen Bereich in jedem Fall eine Wohnbebauung ermöglichen und dafür gegebenfalls einen geringeren Lärmschutzstandard in Kauf nehmen wollte. Aus der Begründung des Bebauungsplans geht vielmehr hervor, dass es ihr gerade um die Schaffung von qualitativ hochwertigen Wohnanlagen ging, um einer weiteren Bevölkerungsabwanderung entgegenzuwirken (S. 6, 28). Dies verdeutlicht auch die textliche Festsetzung Nr. 1, wonach in den allgemeinen Wohngebieten Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig sind und damit alle Nutzungen ausgeschlossen werden, die sonst nach § 4 Abs. 3 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zugelassen werden können. Damit wollte die Antragsgegnerin störende und flächenintensive Nutzungen verhindern, die dem Charakter des Gebiets widersprechen (Begr. S. 21). Dass sie trotz des angestrebten hohen Niveaus des geplanten Wohngebiets dieses auch ohne flankierende Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt hätte, ist nicht ersichtlich.
Die Unwirksamkeit der Festsetzung der mit L1 bzw. L2 gekennzeichneten Flächen als allgemeine Wohngebiete führt dazu, dass auch der nicht unmittelbar von den Lärmschutzmaßnahmen betroffene Teil des südwestlich zwischen der geplanten Erschließungsstraße und der Waldfläche gelegenen Baugebiets nicht wirksam als allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden ist. Die Antragsgegnerin hat die Nutzung der Baugebiete im Planbereich zwar einheitlich als allgemeine Wohngebiete festgesetzt, bezüglich des Maßes der Nutzung und der Bauweise aber differenziert und drei „Typen“ unterschieden. Während für die am Ufer des Stienitzsees oder des Tonlochs bzw. des geplanten künstlichen Sees gelegenen Baugebiete jeweils eine maximal zweigeschossige Einzelhausbebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,25 und einer Geschossflächenzahl von 0,3 vorgesehen ist, sind für das Baugebiet im südöstlichen Plangebiet an der Berliner Straße und für das Baufenster im südwestlichen Bereich nördlich der Berliner Straße, die keine Wasserlage aufweisen, jeweils andere Festsetzungen getroffen worden. Im südöstlichen Gebiet sollen bis zu viergeschossige Terrassenhäuser und im südwestlichen Gebiet eine stadtvillenartige, maximal viergeschossige Bebauung ermöglicht werden (dazu im Einzelnen Planbegr. S. 21 f.). Der Zuschnitt des südwestlichen Baugebiets dürfte es zwar zulassen, dass auch dann, wenn die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet hinsichtlich der als L2 gekennzeichneten Fläche und damit für deutlich mehr als die Hälfte der überbaubaren Grundstücksfläche entfällt, auf der verbleibenden Restfläche noch immer unter Einhaltung der getroffenen Festsetzungen Wohnbebauung errichtet werden kann. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltung eines derartig verkleinerten Baugebiets, das sich im Charakter von den übrigen Gebieten deutlich unterscheidet und keine Wasserlage aufweist, dem (hypothetischen) Willen der Antragsgegnerin mehr entsprechen sollte als eine anderweitige einheitliche Gestaltung des Bereichs zwischen Berliner Straße und angrenzender Waldfläche im Süden und der Erschließungsstraße im Norden. Es ist daher von einer Unwirksamkeit der Wohngebietsfestsetzung für das gesamte Baugebiet im südwestlichen Planbereich auszugehen.
Die übrigen Wohngebietsfestsetzungen bleiben dagegen wirksam. Aus der Begründung des Bebauungsplans wie auch dem Hintergrund der gesamten Planung wird deutlich, dass es der Antragsgegnerin in erster Linie um die Entwicklung von Wohngebieten am Wasser ging und insbesondere in den Uferrandzonen ein hervorragendes Potential für die Schaffung der angestrebten hochwertigen, am Wasser orientierten Wohnanlagen gesehen wurde (vgl. etwa Begr. S. 6, 7, 19). Der Bebauungsplan nimmt ausdrücklich Bezug auf das Ortsentwicklungskonzept der Antragsgegnerin, das als informelle städtebauliche Planung Grundlage und Rahmen für wichtige Entscheidungen zur Steuerung der kommunalen Entwicklung sein sollte. Darin wird als eines der Leitziele für das Gebiet des Stienitzsees die Entwicklung als attraktiver Wohnstandort in wasserreicher Landschaft formuliert und die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet „Alte Ziegelei/Marstall“ zur Entwicklung eines attraktiven Wohnstandortes am Wasser empfohlen (vgl. Begr. S. 17, Ortsentwicklungskonzeption S. 51, 53). Auch die geplante Vergrößerung des Tonlochs in einen künstlichen See bezweckt die Erweiterung des Uferbereichs und damit der Fläche, die für eine Wohnbebauung direkt am Wasser zur Verfügung steht (vgl. S. 4 der Begründung des Aufstellungsbeschlusses).
Die Verwirklichung dieses vorrangigen Planziels ist nicht unlösbar mit der Entwicklung von Wohnbebauung entlang der Berliner Straße verbunden. Selbst ein einheitliches planerisches Konzept steht der Teilbarkeit eines Bebauungsplans nicht zwingend entgegen, wenn die Festsetzungen in den einzelnen Baugebieten jeweils für sich genommen zu einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung beitragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86, juris Rn. 33 f.). Angesichts der Größe der insgesamt vier im Uferbereich des Sees und des (erweiterten) Tonlochs geplanten, einheitlich gestalteten Baugebiete, die die Errichtung von 40 bis 45 Einfamilienhäusern erlauben sollen (Begr. S. 19), ist von einer selbständig tragfähigen Grundlage für das von der Antragsgegnerin verfolgte Planungsziel der Nutzbarmachung von brachliegendem Gebiet und der Entwicklung hochwertiger Wohnanlagen am Wasser auszugehen. Dies verdeutlicht auch die von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Darstellung einer Planungsalternative, in der die entlang der Berliner Straße festgesetzten Baugebiete durch Grünflächen ersetzt wurden. Die unterschiedliche Gestaltung der Wohngebietstypen „Wohnen im Haus am Wasser“, „Stadtvillen im südwestlichen Bereich an der Berliner Straße“ und „Terrassenhäuser im südöstlichen Plangebiet an der Berliner Straße“, die nicht aufeinander Bezug nehmen und sich nicht gegenseitig bedingen, spricht für einen jeweils eigenständigen Gestaltungswillen der Antragsgegnerin. Auch der Masterplan der Beigeladenen, der Grundlage für die Planung der Antragsgegnerin war, unterscheidet im Übrigen bei der Darstellung der Maßnahmen und Handlungsschwerpunkte hinsichtlich des Gebiets der Alten Ziegelei zwischen dem seeseitigen und dem straßenseitigen Teilgebiet (vgl. die von der Beigeladen vorgelegte Fassung 1999, S. 77 und 78), was die planungsrechtliche Eigenständigkeit dieser Gebiete verdeutlicht.
Danach lässt sich aus den dargelegten Anhaltspunkten schließen, dass die (Teil-) Nichtigkeit der Wohngebietsfestsetzungen für die entlang der Berliner Straße verlaufenden und von der Lärmschutzproblematik betroffenen Baugebiete unter Aufrechterhaltung der Festsetzungen der Wohngebiete mit Wasserlage dem hypothetischen Willen der Antragsgegnerin am besten entspricht.
2. Weitere Mängel, die zu einer darüber hinausgehenden Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen würden, liegen nicht vor.
a) Eine beachtliche Verletzung der bundesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften des hier maßgebenden Baugesetzbuches in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung ist - abgesehen von der gesondert zu behandelnden, auch verfahrensbezogenen Frage der fehlerfreien Abwägung - nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften insbesondere der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung.
b) Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgebend ist dabei die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Welche Ziele sie sich in der Bauleitplanung setzt, unterliegt ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihrer Ordnungsvorstellung entspricht. Dabei ist sie nicht darauf beschränkt, eine Entwicklung, die bereits im Gang ist, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern kann auch die planerischen Voraussetzungen dafür schaffen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst in Zukunft abzeichnet. Denn die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB hängt nicht von dem Nachweis ab, dass für die verfolgte Zielsetzung ein akutes Bedürfnis besteht oder die Planung sogar zwingend geboten wäre. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind (nur) solche Bauleitpläne, denen überhaupt keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt und die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Dazu gehören etwa eine nur vorgeschobene positive Zielsetzung, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken, oder die ausschließliche Befriedigung privater Interessen durch die Planung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338, juris Rn. 3 ff.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 A 13.07 -, juris Rn. 44, jeweils m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt hier keine reine „Gefälligkeitsplanung“ vor, die nur den privaten Interessen der Beigeladenen zu dienen bestimmt ist. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Beigeladene als Eigentümerin nahezu aller Flächen im Plangebiet auch Auftraggeberin des für die Planung maßgeblichen schalltechnischen Gutachtens gewesen sei und zudem auf der Planzeichnung des Bebauungsplans als Auftraggeber genannt werde, ist es allerdings zutreffend, dass die Planungsabsichten der Beigeladenen Grundlage und Anlass für den Bebauungsplan waren. In der Begründung des Bebauungsplans wird ausdrücklich Bezug genommen auf den von der Beigeladenen erarbeiteten Masterplan Stienitzsee, der das über das Plangebiet weit hinausreichende Entwicklungskonzept für die gesamten Liegenschaften der Beigeladenen im Bereich des Stienitzsee darstellt und an dessen Planungszielen und Inhalten sich der Bebauungsplan orientiert (Begr. S. 5). Allein das enge Zusammenwirken der Antragstellerin mit der Beigeladenen als Investorin der Entwicklung und Erschließung des Plangebiets steht der Annahme einer (auch) aus städtebaulichen Gründen veranlassten Planung jedoch nicht entgegen. Dass auch derartige Planungen städtebaulich gerechtfertigt und damit erforderlich sein können, zeigt bereits die Vorschrift des § 12 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Im Rahmen ihres weiten planerischen Ermessens darf eine Gemeinde auch private Bauinteressen und konkrete Ansiedlungswünsche zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung die erforderlichen planerischen Grundlagen zur Verwirklichung dieser Wünsche zu schaffen, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Ziele verfolgt (vgl. OVG NW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -, NVwZ 1999, 79, juris Rn. 12; OVG Rh-Pf, Urteil vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09 -, BRS 76 Nr. 12, juris Rn. 22; Dirnberger in: Spannowsky/ Uechtritz, BauGB, 2009, § 1 Rn. 39).
Ausweislich seiner Begründung (S. 5 f.) soll der Bebauungsplan die städtebauliche Neuordnung des Gebiets vorbereiten und die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung der Wohnbauvorhaben schaffen und damit auch zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde an attraktiven Neubauflächen beitragen. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe für die Planung dargelegt. Das Plangebiet wird beschrieben als geprägt durch die Hinterlassenschaften einer stillgelegten Ziegelei mit Resten/Ruinen von Produktions- und Nebengebäuden, Gleistrassen, Anlagen der technischen Ver- und Entsorgungsinfrastruktur und ehemaligen Trockenlagern, daneben gibt es drei Komplexe mit Wochenendhäusern, einen Seglerverein und einen Fischereibetrieb. Dass die Antragsgegnerin angesichts dieser unterschiedlichen kleinräumigen Wohn-, Erholungs- und Gewerbenutzungen sowie der brachliegenden Flächen des ehemals industriell genutzten Areals Anlass zu einer städtebaulichen Neuordnung des Gebiets unter Entwicklung eines einheitlichen und in sich stimmigen Nutzungskonzepts gesehen hat, ist ohne Weiteres städtebaulich nachvollziehbar. Auch das von ihr genannte Ziel, unter Ausnutzung des landschaftlichen Potenzials insbesondere im Uferbereich des Stienitzsees attraktive Wohnflächen zu schaffen, hält sich ersichtlich im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums.
Soweit die Antragstellerin beanstandet, angesichts des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs im Gemeindegebiet der Antragstellerin bestehe kein nachvollziehbarer Bedarf an großflächigen Wohngebieten, und bestreitet, dass durch attraktive Wohnungsangebote dem Abwanderungs- und Alterungsprozess entgegengewirkt werden könne, ist dies für die Beurteilung der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung nicht erheblich. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., Rn. 3; OVG Rh-Pf, Urteil vom 15. November 2012 - 1 C 10412/12 -, juris Rn. 31). Es kommt auch nicht darauf an, ob die planerische Konzeption der Gemeinde für Außenstehende oder das Gericht sinnvoll oder einleuchtend erscheint (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 1 N 129/93 -, ThürVGRspr 1998, 86, Orientierungssatz 3 in juris). Die von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele, ein teilweise brachliegendes und im Übrigen durch unterschiedliche kleinräumige Nutzungen geprägtes Gebiet einer neuen Nutzung zuzuführen und unter Ausschöpfung des landschaftlichen Potenzials als attraktiv angesehene Wohnbauflächen in Wassernähe zu schaffen sowie Erholungsbedürfnissen Rechnung zu tragen, um damit ggf. auch einem Abwanderungsprozess entgegenwirken zu können, stellen hinreichend gewichtige Gründe für die Bauleitplanung dar.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Begründung nur vorgeschoben wäre und sich der wahre Wille der Antragsgegnerin in der Befriedigung der Interessen der Beigeladenen erschöpfte. Ausweislich der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen plante die Gemeinde Hennickendorf bereits seit dem Jahr 1995 eine Reaktivierung und Neubebauung des Gebiets um die Berliner Straße und in diesem Zusammenhang die Festsetzung von Wohngebieten am Stienitzsee (Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 04 „Berliner Straße“, aufgehoben und ersetzt durch den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 04.1 „Berliner Straße/Alte Ziegelei und Marstall“ vom 27. April 2000). Die Planung fügt sich zudem stimmig in die allgemeine Ortsentwicklungskonzeption der Antragsgegnerin ein, wie sie in der von der Beigeladenen vorgelegten Entwurfsfassung vom November 2006 dargestellt ist. Zum Entwicklungsgebiet Stienitzsee werden dort als Leitziele formuliert (S. 51) die Entwicklung als attraktiver Wohnstandort in wasserreicher Landschaft, die Stärkung und der weitere Ausbau von Hennickendorf als Standort für Sport, Erholung und Touristik sowie der Erhalt und die Pflege von Natur und Landschaft als wichtige Standortpotenziale. Auch wenn gerade im Zusammenhang mit dem Gebiet des Stienitzsees der Masterplan der Beigeladenen Berücksichtigung findet (etwa S. 62), geht doch die Ortsentwicklungskonzeption, die auf einen umfangreichen Planungsprozess unter Beteiligung der Bürger zurückgeht, weit über das bloße „Abnicken“ von Planungswünschen der Beigeladenen hinaus.
Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, die vorgetragenen Gründe seien nicht geeignet, die Ausweisung von Wohngebieten in der Nähe von Industrie-standorten zu rechtfertigen, betrifft dies die Frage der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB, bei der zu prüfen ist, ob der für die Planung geltend gemachte städtebaulich beachtliche Belang gewichtig genug ist, um Beeinträchtigungen durch Festsetzungen eines Bebauungsplans zu rechtfertigen. Der Hinweis der Antragstellerin auf den ihrer Ansicht nach nicht gelösten Immissionskonflikt ist daher nicht geeignet, die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans in Frage zu stellen.
c) Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Dieses Anpassungsgebot bedeutet eine strikte Bindung an die raumordende Zielaussage, die nicht im Wege der Abwägung überwunden werden kann und die bei einem Verstoß gegen die Anpassungspflicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt (Dirnberger in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 1 Rn. 65, 69). Eine Verletzung von § 1 Abs. 4 BauGB ist stets beachtlich und stellt einen sogenannten „Ewigkeitsmangel“ dar, für den die Präklusionswirkung des § 215 Abs. 1 BauGB nicht greift (vgl. Gierke in: Brügelmann, BauGB, Stand September 2012, § 1 Rn. 453). Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB setzt das Bestehen von verbindlichen, das heißt rechtswirksam festgestellten und noch immer geltenden Zielen der Raumordnung voraus (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. April 2008 - OVG 2 A 4.07 -, BRS 73 Nr. 37, juris Rn. 45), die hinreichend bestimmt (jedenfalls aber bestimmbar) und rechtmäßig sein müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007
- BVerwG 4 BN 17.07 -, BRS 71 Nr. 45, juris Rn. 9).
Während des Planungsverfahrens und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans mit Bekanntmachung am 19. Februar 2009 galt noch der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV), der für Brandenburg mit Verordnung vom 2. März 1998 (GVBl. II S. 186) bekannt gemacht und durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) vom 30. Mai 2006 (GVBl. II S. 153) geändert worden ist. Dieser Landesentwicklungsplan wurde abgelöst durch den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B), der in Brandenburg durch Verordnung vom 31. März 2009 (GVBl. II S. 186) bekannt gemacht worden und am 15. Mai 2009 in Kraft getreten ist. Auf welchen dieser Pläne bei der Prüfung der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB abzustellen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Allgemein anerkannt ist, dass der nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung maßgebliche Zeitpunkt der Beschlussfassung im Rahmen des § 1 Abs. 4 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend gilt, weil die Frage der Vereinbarkeit der Bauleitplanung mit Zielen der Raumordnung einer Abwägungsentscheidung nicht zugänglich, sondern dieser vorgelagert ist (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - BVerwG 4 BN 56.05 -, BRS 70 Nr. 3, juris Rn. 7; Beschluss vom 14. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 8.07 -, NVwZ 2007, 953, juris Rn. 4). Ob für die Frage, ob ein Bauleitplan den Zielen der Raumordnung angepasst ist, der Zeitpunkt des Wirksamwerdens (§ 6 Abs. 5 BauGB) bzw. des Inkrafttretens (§ 10 Abs. 3 BauGB) maßgebend ist (so Gierke in: Brügelmann, a.a.O., Rn. 409) oder ob für die Vereinbarkeit mit § 1 Abs. 4 BauGB im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte dauerhafte Übereinstimmung der beiden Planungsebenen im Normenkontrollverfahren auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006, a.a.O., Rn. 7, allerdings für einen Fall, in dem es um die Genehmigung der Änderung eines Flächennutzungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde und nicht um die Überprüfung eines bereits in Kraft gesetzten Bauleitplans ging), kann dahinstehen. Denn der streitgegenständliche Bebauungsplan ist mit den derzeit geltenden Zielen der Raumordnung vereinbar (aa) und widersprach auch zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens den damals geltenden Raumordnungszielen nicht (bb und cc).
aa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht wegen Verstoßes gegen die im LEP B-B in Ziff. 4.5 als Ziel (Z) der Raumordnung getroffene Festlegung, die Entwicklung von Siedlungsflächen, in denen auch Wohnnutzung zulässig sein soll (Wohnsiedlungsflächen), zu ermöglichen, unwirksam. Es bedarf dabei keiner abschließenden Entscheidung, ob diese Festlegung ein Ziel der Raumordnung im Sinne der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes - ROG - und ob dieses Ziel rechtmäßig ist. Denn der Bebauungsplan widerspricht jedenfalls dieser Festlegung nicht.
Hinsichtlich der Siedlungsentwicklung gilt nach dem LEP B-B der Grundsatz (G) nach Ziff. 4.1, dass diese vorrangig unter Nutzung bisher nicht ausgeschöpfter Entwicklungspotenziale innerhalb vorhandener Siedlungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastrukturen erfolgen soll. Im Mittelpunkt steht dabei die Konzentration der Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten oder im Gestaltungsraum Siedlung bei gleichzeitiger Beschränkung im übrigen Raum (vgl. Begründung zu Ziff. 4.5). Die Gemeinde Rüdersdorf gehört nicht zu den im LEP B-B festgelegten Zentralen Orten, so dass für sie (bei Rechtswirksamkeit des LEP B-B) Ziff. 4.5 Abs. 1 Nr. 3 gilt, wonach die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen (nur) möglich ist durch Innenentwicklung sowie im Rahmen der zusätzlichen Entwicklungsoption. Diese zusätzliche Entwicklungsoption ist nach Ziff. 4.5 Abs. 2 mit 0,5 ha pro 1.000 Einwohner für einen Zeitraum von zehn Jahren für zusätzliche Wohnsiedlungsflächen festgelegt, woraus sich ausweislich der Stellungnahme des Bauplanungsamtes des Landratsamts Märkisch-Oderland vom 14. November 2007 für die gesamte Gemeinde Rüdersdorf eine Wohnflächenerweiterung von rund 8 ha in zehn Jahren ergeben würde. Angesichts der Größe des Plangebiets von insgesamt 10,64 ha und im Hinblick auf die parallele Planung weiterer Bebauungspläne zur Entwicklung von Wohnbauflächen ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht von der zusätzlichen Entwicklungsoption gedeckt ist. Er verstößt aber dennoch nicht gegen Ziff. 4.5 Abs. 1 Nr. 3 LEP B-B, weil eine Innenentwicklung vorliegt. Hierzu wird in der Begründung zu Ziff. 4.5 erläutert, als Nachverdichtungspotenzial im Rahmen der Innenentwicklung stünden den Gemeinden Flächen zur Verfügung, die nicht auf das zusätzliche Entwicklungspotenzial anrechenbar seien. Dies seien u.a. die Flächen im Bereich verbindlicher Bebauungspläne, die Wohnnutzungen zuließen. Mit diesen Ausführungen bringt der Plangeber (des Landesentwicklungsplans) zum Ausdruck, dass geltende Bebauungspläne, die Gebiete ausweisen, in denen Wohnnutzung zugelassen ist, weiterhin Bestand haben sollen und nachverdichtet werden dürfen. Dies bedeutet zugleich, dass hinsichtlich der Festlegung von Wohnsiedlungsflächen für diese bereits in Kraft gesetzten Bebauungspläne eine nachträgliche Anpassung an das unter Ziff. 4.5 formulierte Ziel der Beschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten von Wohnsiedlungsflächen nicht gewollt ist. In diesem Zusammenhang wird weder danach differenziert, seit wann ein geltender Bebauungsplan in Kraft ist, noch ob mit dessen Umsetzung bereits begonnen worden ist. Vielmehr wird die bei Inkrafttreten des neuen Landesentwicklungsplans vorgefundene planungsrechtliche Situation hinsichtlich der Zulässigkeit von Wohnnutzung in ihrem Bestand akzeptiert und zur Grundlage der weiteren Siedlungsentwicklung gemacht.
Dies gilt auch für den bei Inkrafttreten des LEP B-B bereits in Kraft gesetzten Bebauungsplan „Alte Ziegelei/Tonloch“. Der Umstand, dass dieser Bebauungsplan Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens geworden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da die Festsetzung von Wohngebietsfläche - wie dargelegt - jedenfalls teilweise wirksam ist, gehört der Bebauungsplan zu den Plänen, die nach dem LEP B-B weiter Bestand haben sollen und Grundlage für eine Nachverdichtung sein dürfen.
bb) Der streitgegenständliche Bebauungsplans war auch bei seinem Inkrafttreten mit den damals nach dem LEP eV geltenden Zielen der Raumordnung vereinbar. Die gemeinsame Landesplanungsabteilung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburg und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin hat in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2008 den Planentwurf für mit den Zielen der Raumordnung vereinbar erklärt, sofern die öffentliche Zugänglichkeit des Uferbereichs und die Schaffung eines (Ufer-) Wanderwegs gesichert seien. In entsprechender Weise hat sich auch die regionale Planungsstelle der regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree geäußert. Die gemeinsame Landesplanungsabteilung hat damit ihre noch im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geäußerten Bedenken zu den geplanten Siedlungserweiterungen nicht aufrechterhalten. Zur Begründung der geänderten Einschätzung heißt es, die Maßstabsebene der Darstellungen im LEP eV rechtfertige im konkreten Planfall keine grundstücksscharfe Aussage zur Abgrenzung von Bau- und Freiflächen. Diese Argumentation hat sich auch die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung zu Eigen gemacht.
Die Einschätzung (der für die Auslegung des LEP eV maßgeblichen Planungsstelle auf Länderebene) ist ohne Weiteres nachvollziehbar und überzeugend. Der im Maßstab 1:100.000 dargestellte LEP eV weist im Gebiet des Tonlochs und der Berliner Straße einen Siedlungsbereich (rot) aus, der sich in östlicher Richtung erstreckt, während westlich ein Freiraum mit großräumigem Ressourcenschutz (gelb) und direkt am Uferbereich des Stienitzsees ein Freiraum mit besonderem Schutzanspruch (grün) angrenzt. Der westliche Randbereich des Plangebiets mag knapp die aus der Karte ableitbaren Grenzen des Siedlungsbereichs überschreiten, ohne dass jedoch eine eindeutige Grenzziehung möglich wäre. Angesichts der maßstabsbedingten Ungenauigkeiten und Unwägbarkeiten ist eine trennscharfe Abgrenzung der Gebiete nicht möglich und auch nicht gewollt. Der Plangeber hat vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass innerhalb der Darstellungen des Freiraums mit großflächigem Ressourcenschutz (Ziff. 2.1) wie auch des Freiraums mit besonderem Schutzanspruch (Ziff. 2.2) jeweils auch andere Raumnutzungen enthalten sind, die aus Gründen des Planungsmaßstabes keine gesonderte Darstellung erfahren haben, so etwa Siedlungsflächen, die kleiner als 5 ha sind. Da die Teile der beiden westlich im Plangebiet gelegenen allgemeinen Wohngebiete, die unter Umständen in die auf der Karte des LEP eV dargestellten Freiraumbereiche hineinragen, zusammen weit weniger als 5 ha ausmachen, sind sie ohne Weiteres mit den Festlegungen des LEP eV vereinbar, so dass die im Bebauungsplan festgesetzte Zulassung von Wohnnutzung mit den damals geltenden Zielen der Raumordnung übereinstimmte.
cc) Soweit die Antragstellerin schließlich eine unzureichende Berücksichtigung der während des Planverfahrens in Aufstellung befindlichen Ziele des LEP B-B bemängelt, ist es zutreffend, dass im Hinblick auf die Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG (§ 4 Abs. 2 ROG a.F.), § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG planerische Aussagen der Raumordnung rechtliche Wirkungen schon entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG erlangen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364, juris Rn. 17; Urteil vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247, juris Rn. 10). In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung von der planenden Stelle bei der Aufstellung eines Bauleitplans zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen sind (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - BVerwG 4 BN 22.08 -, BRS 73 Nr. 38, juris Rn. 6; dem vorgehend OVG Bln-Bbg, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O., Rn. 47; ebenso Beschluss vom 24. April 2009 - OVG 10 S 13.08 -, juris Rn. 43, allerdings jeweils zur Berücksichtigungsfähigkeit von Raum-ordnungsplänen, die sich aus formellen Gründen später als unwirksam erwiesen haben und daher keine wirksamen Ziele der Raumordnung darstellten, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB hätten auslösen können).
Es bedarf vorliegend keiner näheren Prüfung, ob die Festlegungen des LEP B-B zur Siedlungsflächenentwicklung, den Zentralen Orten und dem Gestaltungsraum Siedlung als in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung zu bewerten sind, die bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen waren, ob der Antragsgegnerin insoweit eine abwägungsfehlerhafte Behandlung vorzuwerfen ist und ob ein etwaiger Fehler im Abwägungsvorgang i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich wäre. Denn selbst wenn ein solcher beachtlicher Fehler vorgelegen haben sollte, wäre er unbeachtlich geworden, weil er nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden ist. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans, in der auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen worden ist (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB), erfolgte am 19. Februar 2009, die Nichtbeachtung von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung wurde jedoch erstmals im Schriftsatz der Antragstellerin vom 29. September 2010 gerügt.
d) Entsprechendes gilt für die Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt. Soweit sie vorträgt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans habe noch der Teilflächennutzungsplan von Hennickendorf gegolten und die Voraussetzungen für eine Bekanntmachung des Bebauungsplans vor dem Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB hätten nicht vorgelegen, ist bereits nicht nachvollziehbar, warum sie die Voraussetzungen eines Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 BauGB verneint. Dies bedarf jedoch keiner vertieften Überprüfung, weil ein etwaiger Fehler, selbst wenn er nach § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB beachtlich gewesen sein sollte, jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden wäre, weil er wiederum nicht innerhalb der Jahresfrist, sondern erstmals mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 24. März 2011 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden ist.
e) Es liegen auch keine beachtlichen Mängel der Abwägung vor, die zu einer weiterreichenden Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen würden. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich seit der Neufassung des Baugesetzbuches insbesondere aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. Diese verfahrensrechtlich ausgestaltete Pflicht deckt sich inhaltlich mit den von der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100, juris Rn. 18; Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris Rn. 9; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. April 2010 - OVG 10 A 2.07 -, BRS 76 Nr. 25, juris Rn. 66). Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309, juris Rn. 29; Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, juris Rn. 45). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
aa) Soweit die Antragstellerin Abwägungsfehler im Hinblick auf die Lärmemissionen ihres Betriebes sowie weiterer industrieller Anlagen und deren Auswirkungen auf die geplante Wohnbebauung geltend macht, begegnet die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin allerdings Bedenken; diese wirken sich jedoch allenfalls auf die Festsetzung des südöstlich gelegenen Baugebiets als allgemeines Wohngebiet aus, die ohnehin aus den unter II.1. dargelegten Gründen unwirksam ist. So bestehen zwar Zweifel, inwieweit die Antragsgegnerin das zur Beurteilung der Lärmsituation erforderliche Abwägungsmaterial vollständig ermittelt hat (1), dies führt aber nur in Bezug auf das südöstliche Plangebiet zu einer möglicherweise fehlerhaften Einschätzung der Lärmbelastung (2), so dass (nur) insoweit eine fehlerhafte Bewertung und Gewichtung von abwägungsrelevanten Belangen in Rede steht (3).
(1) Die Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass Ermittlungen zur Lärmsituation im Plangebiet anzustellen waren. Sie dürfte aber das für die Abwägung relevante Lärmemissionspotential nicht vollständig ermittelt haben. Sie
Bei der Ermittlung der abzuwägenden Belange geht es um die Erfassung der positiven wie negativen Folgen der Planung und die Prüfung der Abwägungsrelevanz der von der Planung berührten Belange. Das notwendige Abwägungsmaterial bei der Bauleitplanung umfasst alle Belange, die „nach Lage der Dinge“ in die Abwägung eingestellt werden müssen. Dies sind grundsätzlich alle betroffenen Interessen, soweit sie nicht objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind, wobei die Betroffenheit mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sein muss. Wesentliche Voraussetzung ist zudem, dass die betroffenen Interessen bei der Entscheidung über den Plan für die planende Stelle als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87, juris Rn. 47 ff.; Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120, juris Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2009 - BVerwG 4 BN 49.09 -, BRS 74 Nr. 48, juris Rn. 3; Beschluss vom 7. Januar 2010 - BVerwG 4 BN 36.09 -, juris Rn. 9). Der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB (und der Behörden nach § 4 BauGB) kommt dabei wesentliche Bedeutung zu. Diese Vorschriften dienen gemäß § 4 a Abs. 1 BauGB insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und sollen gewährleisten, dass die von einer Bauleitplanung möglicherweise Betroffenen Kenntnis von den Planungsabsichten erlangen und die Gelegenheit erhalten, durch ihre Stellungnahmen und Einwendungen das Abwägungsmaterial zu ergänzen und gegebenenfalls Einfluss auf den Planungsvorgang zu nehmen. Von der Planung betroffene Interessen, die nicht im Rahmen der Bürgerbeteiligung (oder der Behördenbeteiligung) vorgebracht werden, sind nur dann abwägungserheblich, wenn sie sich der planenden Stelle aufdrängen mussten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979, a.a.O., Rn. 52; OVG NW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 15).
Die Antragstellerin hat hier im Laufe des Planungsverfahrens in insgesamt drei Schreiben Stellung genommen und insbesondere auf die teilweise durch das Plangebiet verlaufende Druckleitung sowie ihre Wasserhaltungsanlage und die von dort ausgehenden Lärmemissionen hingewiesen, nicht jedoch einen etwaigen Nutzungskonflikt aufgrund von (Lärm-) Emissionen ihrer sonstigen betrieblichen Anlagen, insbesondere ihres Hauptbetriebsgrundstückes thematisiert. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser Umstand nicht abwägungsrelevant wäre.
Bei der Planung eines neuen Wohngebietes sind nicht nur die bisherigen Nutzungen im Plangebiet, sondern auch die der näheren und weiteren Umgebung in den Blick zu nehmen und im Hinblick auf ihre Verträglichkeit mit der geplanten Wohnnutzung zu untersuchen. Dabei kann insbesondere die Vereinbarkeit mit vorhandenen (rechtmäßigen) gewerblichen und industriellen Nutzungen abwägungsrelevant sein. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang (ggf.) zu treffenden Abwägung spielen verschiedene Belange eine Rolle. Neben den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) sind insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB) und die Betriebsinteressen der umliegenden gewerblichen Unternehmen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) zu beachten (vgl. OVG NW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 10a B 1028/02.NE -, BRS 66 Nr. 24, juris Rn. 17). Zu den Belangen, die bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet zu berücksichtigen sind, gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung im Plangebiet gesichert zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 -, NVwZ 1991, 980, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG NW, Urteil vom 23. August 2007 - 7 D 113/05.NE -, juris Rn. 50). Wird ein allgemeines Wohngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem außerhalb des Plangebiets gelegenen stark lärmemittierenden Betrieb festgesetzt, schafft dies Nutzungskonflikte zwischen dem Wunsch nach weitgehend ungestörter Wohnruhe einerseits und dem Interesse an optimierten und von behindernden Lärmvermeidungsmaßnahmen freien Betriebsabläufen andererseits (vgl. OVG NW, Beschluss vom 30. Juni 2003, a.a.O., Rn. 18). Zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange gehört deshalb zunächst die Untersuchung, ob und in welchem Ausmaß es zu derartigen Nutzungskonflikten kommen kann.
Die von der Beigeladenen als Anlage BG 9 eingereichte Übersicht über Immissionsorte sowie die von der Antragstellerin als Anlage ASt 1a vorgelegte Luftbildkarte belegen anschaulich die Vielzahl von Gewerbe- und Industriebetrieben, die das Plangebiet, wenn auch in einiger Entfernung, auf der dem Land zugewandten Seite „einkreisen“. Vor diesem Hintergrund gehörte die Frage, welcher Lärmbelastung die zukünftige Wohnbevölkerung im Plangebiet aufgrund der in der weiteren Umgebung angesiedelten Industriebetriebe ausgesetzt sein wird, zu dem notwendig zu ermittelnden Abwägungsmaterial, worauf im Übrigen auch das Landesumweltamt im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung hingewiesen hatte.
Dies hat auch die Antragsgegnerin zutreffend erkannt und sich maßgeblich auf ein schalltechnisches Gutachten der A... gestützt, das Schallimmissionsprognosen bezüglich des insbesondere von der Berliner Straße ausgehenden Verkehrs sowie des Gewerbe- und Industrielärms beinhaltet. Dieses Gutachten ist allerdings nicht in jeder Hinsicht eine ausreichend aussagekräftige und verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Lärmsituation im Plangebiet.
Zutreffend ist der Ansatz des Gutachters - und ihm folgend der Antragsgegnerin -, für die Beurteilung der Lärmbelastung und die Bestimmung des anzustrebenden Schutzniveaus die Orientierungswerte der DIN 18005-1 heranzuziehen.
Für die Beurteilung, welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, gibt es keine normativen Festlegungen. Maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Es ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25, juris Rn. 19; Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 15. November 2012 - OVG 10 A 10.09 -, juris Rn. 88). Werden neue Wohngebiete geplant, sollte gewährleistet sein, dass in dem betreffenden Gebiet ein den berechtigten Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten entsprechendes Wohnen möglich ist. Dazu gehört in der Regel auch eine angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche sowie ein möglichst störungsfreies Wohnen bei (gelegentlich) geöffneten Fenstern (vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 450; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - BVerwG 4 C 4.05 -, BVerwGE 126, 340, juris Rn. 26). Die Planung sollte sich daher daran ausrichten, dass die neuen Wohnhäuser allenfalls solchen Außenpegeln ausgesetzt sind, die die Orientierungswerte der DIN 18005-1 jedenfalls nicht überschreiten (HessVGH, Urteil vom 29. März 2012 - 4 C 694/10.N -, juris Rn. 60, 66).
Danach ergeben sich für das geplante allgemeine Wohngebiet Orientierungswerte am Tag von 55 dB(A) und in der Nacht - soweit es um Industrie- und Gewerbelärm geht - von 40 dB(A). Mit den Anwendungshinweisen zur DIN 18005-1 (Beiblatt 1) stimmt es auch überein, dass der Gutachter die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche getrennt von denen des Industrie- und Gewerbelärms betrachtet hat. Es ist auch davon auszugehen, dass der Gutachter die maßgeblichen Schallquellen erkannt und in seine Beurteilung einbezogen hat. Zwar sind in dem in den Aufstellungsvorgängen enthaltenen maßgeblichen Gutachten vom September 2007 die durch die Wasserhaltungsanlage der Antragstellerin ausgelösten Lärmimmissionen zunächst nicht behandelt worden. Die Antragsgegnerin hat aber die von ihr veranlasste ergänzende Stellungnahme des Gutachters vorgelegt, die überarbeitete Isophonendiagramme für den südöstlichen Bereich des Plangebiets enthält, in die zusätzlich zu dem bereits erfassten gewerblichen und industriellen Lärm die Lärmemmissionen der Wasserhaltung mit dem Spülbetrieb eingearbeitet worden sind.
Das Gutachten lässt allerdings nicht erkennen, inwieweit es das für die Abwägung relevante Emissionspotenzial vollständig ermittelt hat. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die geplante Wohnbebauung zu Nutzungskonflikten führen kann, und die Ermittlung der in diesem Fall berührten Belange ist weniger eine von Zufälligkeiten wie den Witterungs- und Windverhältnissen abhängige Momentaufnahme, als die Analyse des gesamten vorhandenen und rechtlich zulässigen Emissionsgeschehens. Dabei ist nicht nur die etwaige Betroffenheit der Wohnbevölkerung in den Blick zu nehmen; zu den Belangen, die in der Bauleitplanung auch ohne explizite Geltendmachung als sich aufdrängende Interessen zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen sind, gehört das Interesse der Plannachbarn an der Fortführung ihrer bisherigen rechtmäßigen (erkennbaren) Nutzungen. Für die Ermittlung, ob und inwieweit diese Interessen bei lärmemittierenden Betrieben berührt sein können, kommt es auf die Genehmigungslage und die danach zulässigen Nutzungsmöglichkeiten an. Um eine insoweit verwertbare Grundlage für eine Immissionsprognose zu erhalten, ist es erforderlich, das tatsächlich zulässige Emissionspotenzial zu ermitteln, wie es sich aus der für den jeweiligen Betrieb erteilten Baugenehmigung ergibt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. September 2009 - OVG 2 A 2.06 -, juris Rn. 40; Urteil vom 25. Mai 2012 - OVG 2 A 11.10 -, juris Rn. 31; OVG NW, Urteil vom 7. März 2006 - 10 D 43/03.NE -, BRS 70 Nr. 21, juris Rn. 51 ff.). Dies gilt nicht nur für die Überplanung einer bereits bestehenden Gemengelage, sondern auch - und erst recht -, wenn in der Umgebung von emittierenden Anlagen erstmals ein Wohngebiet entstehen soll.
Diesen Anforderungen wird das Gutachten nur eingeschränkt gerecht, weil sich nicht verlässlich feststellen lässt, inwieweit den derzeit zulässigen Nutzungsmöglichkeiten der untersuchten industriellen und gewerblichen Anlagen Rechnung getragen worden ist. Insbesondere für das als Industriegebiet Hennickendorf bezeichnete industriell und gewerblich genutzte Gebiet an der Berliner Straße mit dem Betonwerk Fehrbellin wurden lediglich Messberichte aus den Jahren 1997 und 1995 und Schallimmissionsprognosen aus den Jahren 2000 und 2001 zugrunde gelegt, sonstige Nutzungen oder Nutzungsmöglichkeiten des Gebiets aber nicht ermittelt.
(2) Einer weiteren Aufklärung bedarf es aber ebenso wenig wie einer näheren Überprüfung der im Einzelnen gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin zu den verwendeten Ausgangsdaten und zu dem angewandten Rechenmodell. Denn es ist davon auszugehen, dass die festgestellten Mängel und Unwägbarkeiten bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials - mit Ausnahme der Wohngebietsfestsetzung im südöstlichen Plangebiet - ohne Einfluss auf das Ermittlungsergebnis geblieben sind, weil die Antragsgegnerin die Lärmsituation im Hinblick auf die für ihre Abwägungsentscheidung maßgeblichen Orientierungswerte im Ergebnis zutreffend eingeschätzt hat.
Entscheidend für die Bewertung der Lärmimmissionen war für die Antragsgegnerin die Frage, ob und inwieweit die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden. Sie ist bei der Abwägung davon ausgegangen, dass die Lärmbelastung, der das Plangebiet durch die vorhandenen gewerblichen und industriellen Betriebe ausgesetzt wird, diese Orientierungswerte tagsüber einhält und es nachts lediglich aufgrund der Wasserhaltungsanlage zu einer einmaligen geringfügigen Überschreitung kommt (Planbegründung S. 11). Diese Einschätzung begegnet nur hinsichtlich des südöstlichen Bereichs des Plangebiets Bedenken.
Die Annahme einer Überschreitung der Orientierungswerte um bis zu 5 dB(A) während eines nächtlichen Spülvorgangs in der Wasserhaltung der Antragstellerin beruht auf der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 22. Juli 2008. Diese deckt sich im Ansatz mit der von der Antragstellerin eingereichten Stellungnahme der K... GmbH, wonach sich an der Grundstücksgrenze in der ungünstigsten Nachtstunde (bei unterstelltem einstündigen Spülvorgang) ein Beurteilungspegel von 45 dB (A) ergebe. In dieser Stellungnahme ist allerdings darüber hinaus ausgeführt, dass an der südöstlichen Baugrenze ca. 25 m vom Betriebsgrundstück der Wasserhaltung entfernt allein durch die Geräusche des fließenden Wassers in den Freibecken der Wasserhaltung Geräuschpegel in der Größenordnung von 43 dB(A) erzeugt würden, die sich beim Spülvorgang des Kiesfilters auf etwa 45 dB (A) erhöhten. Auch hinsichtlich der Dauer des Spülvorgangs differieren die Angaben zwischen 20 Minuten (Gutachten) und etwa 30 Minuten bis zu einer Stunde (K... GmbH). Für die Bewertung der Lärmimmissionen im südöstlichen Plangebiet sind zudem nicht nur die Emissionen der Wasserhaltung von Bedeutung, sondern auch alle Lärmbelastungen, die von dem industriell und gewerblich genutzten Gebiet um das Betonwerk Fehrbellin ausgehen. Insoweit bestehen - wie dargelegt - Zweifel, ob das Bestandsinteresse der Anlagebetreiber und der Grundstückeigentümer an der Erhaltung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten vollständig erfasst ist. Dies gilt auch für die Nutzungsmöglichkeiten zur Nachtzeit. Daher mag zweifelhaft sein, inwieweit die Antragsgegnerin das Ausmaß der ohnehin angenommenen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für das südöstliche Plangebiet verlässlich festgestellt hat.
Hinsichtlich des übrigen Plangebiets ist dagegen davon auszugehen, dass - auch bei vollständiger Ermittlung der abwägungsrelevanten Lärmsituation - die Orientierungswerte nicht überschritten werden.
Hierfür sprechen zunächst die geschilderten Abstandsverhältnissen. Die weitere Umgebung des Plangebiets ist zwar durch eine größere Anzahl industrieller Anlagen gekennzeichnet, die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass diese mit Ausnahme des Gebiets an der Berliner Straße nicht unmittelbar an das Plangebiet angrenzen, sondern sich in deutlichem Abstand dazu befinden und das Gelände dazwischen teilweise bewaldet ist, was jedenfalls eine gewisse zusätzliche Dämmwirkung entfalten dürfte. So liegen etwa das Industriekraftwerk Vattenfall mehr als 800 m und das Hauptbetriebsgrundstück der Antragstellerin jedenfalls 900 bis 1.000 m vom Plangebiet entfernt. Als Orientierung hinsichtlich der zum Schutz der Wohnbevölkerung erforderlichen Abstände zu emittierenden gewerblichen und industriellen Anlagen kann die sogenannte Abstandsleitlinie dienen. Diese „Empfehlung zu den Abständen zwischen Industrie-/Gewerbegebieten sowie Hochspannungsfreileitungen/Funksen-destellen und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung unter den Aspekten des Immissionsschutzes (Abstandsleitlinie)“ des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 6. Juni 1995 (ABl. S. 590) hat die Funktion einer Orientierungshilfe für Immissionsbehörden bei der Abgabe von Stellungnahmen in der Bauleitplanung. Sie enthält in Anlage 1 eine nach Abstandsklassen gegliederte Aufstellung, aus der sich ergibt, welchen Schutzabstand die im Einzelnen genannten Anlagen zu einem Wohngebiet einhalten müssen, damit grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb der dem Stand der Technik entsprechenden Anlage keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen u.a. durch Geräusche entstehen (vgl. Empfehlung Nr.2.2.1 der Abstandsleitlinie). Die in der Anlage genannten Abstände etwa für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zement (lfd. Nr. 25, Antragstellerin) oder Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung fester oder flüssiger Stoffe durch Verbrennen (lfd. Nr. 36, IKW Vattenfall) betragen 700 m und werden vorliegend deutlich eingehalten. Entsprechendes dürfte für das Kalkwerk Fels (lfd. Nr. 26, Anlagen zum Brennen von Kalkstein, 700 m) und - mit Ausnahme des Industriegebiets Berliner Straße und des dortigen Betonwerks - für die übrigen Anlagen gelten.
Soweit weitere von den Beteiligten vorgelegte Unterlagen Aussagen über das Emissionsverhalten insbesondere der Antragstellerin sowie des Industriekraftwerks Vattenfall enthalten, unterstützen diese die Einschätzung der Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 im Plangebiet. Bezüglich des Industriekraftwerks Vattenfall liegt ein Fachgutachten zur Schallprognose (Anlage BG 8) vor. Die danach festgestellten Beurteilungspegel an den (wohl ca. 700 m entfernt liegenden) südöstlich gelegenen Immissionsorten (Tabelle 1 S. 22-4) liegen bei Tag zwischen 25 und 26 dB(A) und nachts zwischen 21 und 32 dB(A) und damit weit unterhalb der Orientierungswerte (S. 22-16). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist in dem zur Genehmigung des Industriekraftwerks ergangenen Beschluss zu der Einschätzung gelangt, dass die Lärmbelastung für die vorhandene Wohnbebauung an der Berliner Straße, die näher am Industriekraftwerk liegt als das Plangebiet, die maßgeblichen Richtwerte unterschreitet (konkret ging es um die Unterschreitung der für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 60 dBA/45 dBA um mindestens 6 dBA, Beschluss vom 14. Mai 2007 - OVG 11 S 83.06 -, juris Rn. 54). In Auswertung der ihm vorliegenden Isophonendarstellung hat es zudem ausgeführt, diese zeigten, dass nordwestlich der Anlage bereits in Entfernungen von etwa 200 bis 300 m Pegelwerte erreicht würden, die deutlich unterhalb des für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerts der TA-Lärm lägen (a.a.O., Rn. 55) Angesichts dieser nachvollziehbaren Darlegung spricht nichts dafür, dass das Plangebiet seitens dieser Industrieanlage unzumutbaren, die Orientierungswerte übersteigenden Lärmimmissionen ausgesetzt sein könnte.
Ähnliches gilt für die Auswertung der zur Antragstellerin vorliegenden Unterlagen. So heißt es in der Umwelterklärung aus dem Jahr 2007 (S. 20), der geringe Abstand zu den nächsten Wohngebäuden (an der Hauptstraße und der Ziegelstraße südöstlich der Antragstellerin) und damit zu den Beurteilungspunkten für die Lärmmessungen habe sehr umfangreiche Lärmminderungs-Maßnahmen erfordert, bis es gelungen sei, die geforderten Richtwerte einzuhalten. Die dazu veröffentliche Abbildung zeigt ein kontinuierliches Sinken der Schallpegelmesswerte seit 1997 und einen Stand im Jahr 2006 zwischen 41 und 43 dB(A). Auch in der Umwelterklärung 2010 (Anlage BG 13) wird betont, dass die Nacht-Richtwerte von 45 dB(A) an den werksnahen Beurteilungspunkten eingehalten werden könnten (S. 31). Dies rechtfertigt die Annahme, dass das deutlich weiter entfernt gelegene Plangebiet jedenfalls nicht deutlich höheren Lärmimmissionen ausgesetzt ist, zumal die Antragstellerin keine konkreten Angaben dazu gemacht hat, worauf eine stärkere Belastung des nordwestlich von ihr gelegenen Plangebiets beruhen sollte. Sie macht auch keine Diskrepanz zwischen der aktuellen Lärmsituation und den rechtlich aufgrund der Genehmigungslage zulässigen Emissionen geltend.
Auch der Umstand, dass mit Ausnahme des Betreibers des Betonwerks Fehrbellin und der Eigentümerin der in dem Industrie-/Gewerbegebiet Berliner Straße gelegenen Grundstücke kein Betreiber von industriellen oder gewerblichen Anlagen Bedenken geäußert hat und sich auch die Antragstellerin in ihren Stellungnahmen zunächst nicht veranlasst gesehen hat, die (Lärm-) Emissionen ihres Hauptbetriebsgrundstücks zu thematisieren, spricht dafür, dass die Antragsgegnerin zu Recht einen Lärmkonflikt aufgrund Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 verneint hat.
Schließlich werden die maßgeblichen Orientierungswerte nach dem Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens so deutlich unterschritten, dass davon auszugehen ist, dass sich kleinere Fehler und Unvollständigkeiten in der Berechnung nicht ausgewirkt haben.
(3) Auch die Bewertung der festgestellten Lärmsituation im Rahmen der Abwägung begegnet Bedenken, die sich allerdings wiederum auf den südöstlichen Bereich des Plangebiets beschränken.
Die Antragsgegnerin hat sich mit den betrieblichen Interessen der Antragstellerin an einer uneingeschränkten Nutzung ihrer Wasserhaltungsanlage nur unzureichend befasst. Sie hat in ihrer Abwägungsentscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Wasserhaltung planungsrechtlich als Versorgungsanlage und nicht als Industriegebiet einzustufen sei und die vorgenommenen Schallschutzmessungen ergeben hätten, dass durch die Spülvorgänge in der Nacht im östlichen Bereich des Plangebiets geringfügige Überschreitungen um bis zu 5 dB(A) zu verzeichnen seien, die angesichts der ohnehin vorgesehenen umfassenden Maßnahmen des passiven Lärmschutzes im südöstlichen Plangebiet an der Berliner Straße keine darüber hinausgehenden Lärmschutzmaßnahmen erforderlich machten.
Bei der Wasserhaltung handelt es sich nicht um eine Nebenanlage der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO, sondern - auch wenn sie selbst kein Betrieb im Sinne der 4. BImSchV sein mag - um einen notwendigen Bestandteil des Betriebes der Antragstellerin. Das abwägungsbeachtliche Interesse der Antragstellerin, davor verschont zu werden, im Betrieb ihrer Wasserhaltung durch Maßnahmen zum Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärm eingeschränkt zu werden, hat die Antragsgegnerin als solches nicht in die Abwägung eingestellt.
Bedenken begegnet zudem die Einschätzung der Antragsgegnerin, das Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005-1 in der Nacht sei wegen der festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen von vornherein unbedenklich. Zweifelhaft mag bereits die Einordnung der Überschreitung um 5 dB (A) als „geringfügig“ sein, obwohl die Merkbarkeitsschwelle für Erhöhungen der Lautstärke schon bei 1 bis 3 dB(A) angenommen wird (vgl. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 437, 439) und weder die zeitliche Dimension der Überschreitung noch die besondere Schutzwürdigkeit der Nachtzeit erörtert wird, in der selbst einmalige Lärmereignisse, wenn sie zu einer Unterbrechung des Schlafs führen, als besonders belastende Störung empfunden werden können. Zudem war die Antragsgegnerin bestrebt, ein besonders qualitätvolles Wohngebiet zu schaffen. Die Überschreitung eines Orientierungswertes für Wohngebiete um 5 dB(A) kann zwar durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25, juris Rn. 29; VGH BW, Urteil vom 13. Februar 2004 -, 3 S 2548/02 -, juris Rn. 32), dies setzt aber voraus, dass überhaupt eine bewusste Abwägung stattgefunden hat. Den Abwägungsüberlegungen der Antragsgegnerin lässt sich nicht im Einzelnen entnehmen, aus welchen Gründen sie eine Überschreitung der von ihr für maßgeblich erachteten Orientierungswerte für zumutbar gehalten, welche Belange sie also zugunsten der Planung und zulasten des Lärmschutzbedürfnisses der zukünftigen Wohnbevölkerung sowie des betrieblichen Interesses der Antragstellerin am nächtlichen Betrieb ihrer Wasserhaltung abgewogen hat.
Zudem lassen die Überlegungen der Antragsgegnerin zum Lärmschutz keinen spezifischen Bezug gerade zur Lärmquelle Wasserhaltung und deren Lage östlich des Plangebiets erkennen, da die Möglichkeiten eines aktiven Lärmschutzes nur bezogen auf den Verkehrslärm der Berliner Straße erörtert werden (Planbegründung S. 26) und sich auch die textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Ausweisung der Flächen L1 bzw. L2 mit unterschiedlichen Vorkehrungen zum Lärmschutz sowie den Vorgaben zur Anordnung von Aufenthaltsräumen nur an den Lärmemmissionen der Berliner Straße und nicht an denen, die von der Wasserhaltung ausgehen, orientieren.
Entsprechende Bedenken gelten auch im Hinblick auf die Beurteilung der Lärmemissionen, die von dem Industrie-/Gewerbegebiet Berliner Straße herrühren und ebenfalls (insbesondere) die südöstliche Ecke des Plangebiets betreffen. Wie dargelegt, erscheint es bereits zweifelhaft, inwieweit das Bestandsinteresse der benachbarten Anlagenbetreiber und Grundstückseigentümer an der Erhaltung ihrer Nutzungsmöglichkeiten zutreffend ermittelt wurde. Soweit bei Ausschöpfung des Emissionspotentials eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 in dem neuen Wohngebiet in Rede steht, hätte auch das Interesse der in der Nähe angesiedelten Betriebe, die bisherigen Nutzungen fortzuführen, ohne beschränkende immissionsschutzrechtliche Maßnahmen befürchten zu müssen, in die Abwägung eingestellt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist auch dem Trennungsgrundsatz nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG Rechnung zu tragen. Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - BVerwG 4 CN 3.11 -, NVwZ 2012, 1338, juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - OVG 2 A 16.05 -, BRS 70 Nr. 14, juris Rn. 52). Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im südöstlichen Bereich des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zu einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet trotz Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 in der Nacht könnte der Trennungsgrundsatz nicht hinreichend beachtet worden sein. Jedenfalls fehlen Erwägungen, die von einem entsprechenden Problembewusstsein zeugen.
In Bezug auf das übrige Plangebiet, für das nicht von einer Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 durch Gewerbe- und Industrielärm auszugehen ist, begegnet die Abwägung dagegen keinen vergleichbaren Bedenken. Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für ein allgemeines Wohngebiet bezogen auf Gewerbelärm entsprechen den von der TA-Lärm vorgegebenen Richtwerten, die der lärmtechnischen Beurteilung von Anlagen nach dem BImSchG zugrunde zu legen sind. Bei Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 kann daher davon ausgegangen werden, dass der lärmemittierende Betrieb keine betriebsbeschränkenden Auflagen zu gewärtigen hat, so dass insoweit auch nicht ersichtlich ist, dass entsprechende betriebliche Interessen abwägungsbeachtlich wären. Der Trennungsgrundsatz ist in diesem Fall gewahrt und es gibt auch keine Konfliktsituation zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung, die im Bebauungsplan zu lösen wäre. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich nach Feststellung der Einhaltung der Orientierungswerte nicht näher mit betrieblichen Interessen der umliegenden gewerblichen und industriellen Anlieger befasst hat.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Antragsgegnerin hätte nicht nur das Interesse am Erhalt des gegenwärtigen Bestandes, sondern auch an einer wirtschaftlich sinnvollen Erweiterung der betrieblichen Anlagen im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigen müssen, und hierzu vorträgt, sie erwäge derzeit, auf ihrem Betriebsgelände zusätzliche genehmigungsbedürftige Anlagen insbesondere in Bezug auf die Stromerzeugung aus Abwärme herzustellen und wolle gegebenenfalls den vorhandenen Tagebau erweitern, ist es zwar zutreffend, dass auch die Erweiterungsinteressen eines vorhandenen Gewerbebetriebes abwägungserheblich sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87, juris Rn. 47). Dies gilt jedoch nur, soweit Planungen und Erweiterungsabsichten im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits hinreichend konkretisiert sind und es sich nicht um bloße unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen oder unspezifische Vorstellungen handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - BVerwG 4 B 56.00 -, BRS 63 Nr. 107, juris Rn. 7; BayVGH, Urteil vom 14. Oktober 2005 - 26 N 03.2404 -, juris Rn. 38 f.). Gerade in diesem Zusammenhang kommt der Erkennbarkeit für die planende Stelle besondere Bedeutung zu, so dass die Abwägungsbeachtlichkeit zu verneinen ist, wenn der Betrieb seine Modernisierungs- und Erweiterungsabsichten nicht im Rahmen der öffentlichen Beteiligung geltend macht oder sie aus anderen Gründen auf der Hand liegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 1988 - BVerwG 4 NB 15.88 -, NVwZ 1989, 245, juris Rn. 10; Stüer, Der Bebauungsplan, 4. Aufl. 2009, Rn. 869 m.w.N.; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 329).
Die Antragstellerin hat sich zwar im Planverfahren mehrfach geäußert, abgesehen von dem Bestand ihrer Druckleitung und ihrer Wasserhaltungsanlage aber keine weiteren betrieblichen Interessen geltend gemacht und erst recht nicht auf etwaige Erweiterungsmöglichkeiten und -absichten hingewiesen, so dass für die Antragsgegnerin keine Veranlassung bestand, derartige Belange bei ihrer Abwägung zu berücksichtigen und entsprechende Ermittlungen anzustellen. Entsprechendes gilt auch für die übrigen untersuchten betrieblichen Anlagen, deren Betreiber sich im Planungsverfahren ebenfalls nicht zu konkreten Erweiterungsabsichten geäußert haben.
Ob die dargelegten Bedenken gegen die Abwägungsentscheidung einen Mangel darstellen, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlich, insbesondere auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, bedarf keiner weiteren Prüfung, weil sich ein etwaiger Fehler nur auf die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets parallel zur Berliner Straße im südöstlichen Bereich des Plangebiets beziehen würde, die bereits wegen der unwirksamen textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz unwirksam ist.
bb) Soweit die Antragstellerin weitere Abwägungsmängel rügt, weil die Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß geprüft habe, ob schädliche Umwelteinwirkungen infolge von Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu besorgen seien, und auch den Verkehrslärm nur unzureichend ermittel habe, bedürfen diese Aspekte keiner weiteren Prüfung, weil selbst für den Fall, dass der Antragsgegnerin insoweit beachtliche Mängel bei der Abwägung unterlaufen wären, diese mittlerweile unbeachtlich geworden wären.
Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Antragstellerin rügt hier Fehler im Abwägungsvorgang, insbesondere die fehlerhafte Zusammenstellung (Ermittlung) des abwägungsrelevanten Materials. Es ist nicht ersichtlich, dass zugleich Mängel im Abwägungsergebnis vorliegen könnten, die von der Unbeachtlichkeitsregelung in § 215 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden. Das Abwägungsergebnis ist nur dann fehlerhaft, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belage außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - BVerwG 4 CN 5.10 -, NVwZ 2012, 1404, juris Rn. 28). Hierfür ist nichts ersichtlich.
Die Antragstellerin hat die Rüge der Fehler im Abwägungsvorgang nicht rechtzeitig erhoben. Zwar kann eine Rüge auch im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Die Frist wird jedoch nur dann gewahrt, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist, die Adressat der Einwendungen ist; der Eingang des Schriftsatzes bei Gericht genügt daher nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.). Fristwahrend kann vorliegend nur die Antragsschrift vom 22. Januar 2010 sein, die am 4. Februar 2010 und damit innerhalb der Jahresfrist bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. Die Antragstellerin hat darin jedoch nur einen Abwägungsmangel bezüglich der Behandlung des Konflikts zwischen Wohnnutzung und Gewerbelärm substantiiert geltend gemacht.
Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss die rechtzeitige Geltendmachung des Fehlers unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts erfolgen. Das Gesetz verlangt damit Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten. Dies schließt eine nur pauschale Rüge aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - BVerwG 4 BN 35.11 -, BauR 2013, 55, juris Rn. 4). Erforderlich ist allerdings nicht, dass die angeblich verletzte Vorschrift bezeichnet wird oder rechtliche Darlegungen vorgebracht werden. Die Rügepflicht des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat insoweit nur eine Anstoßfunktion. Es reicht aus, dass ein bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt als „wunder Punkt“ in seinem Kern so angesprochen wird, dass die Gemeinde erschließen kann, welcher Vorgang bezüglich Verfahren oder Form auf die Einhaltung der Planaufstellungsvorschriften überprüft werden muss (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. April 2012 - 8 S 1300/09 -, juris Rn. 34; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2012, § 215 Rn. 34 jeweils m.w.N.).
Der Umstand, dass die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift überhaupt Abwägungsmängel geltend gemacht hat, reicht in dieser Pauschalität nicht aus, um alle denkbaren Fehler des Abwägungsvorgangs im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift der Sache nach (nur) eine fehlerhafte Abwägung des Immissionskonflikts zwischen Industrie- und Gewerbelärm und Wohnnutzung beanstandet und den Aspekt der Schadstoffbelastung nicht einmal erwähnt. Die Frage des Verkehrslärms wird in der Antragsschrift bei der Sachverhaltsdarstellung (S. 7, 33) und unter der Überschrift „Abwägungsdefizit: Keine Erfassung der Belange der Antragstellerin“ (S. 42) nur ganz am Rande angesprochen, ohne dass damit für die Antragsgegnerin hinreichend erkennbar die Rüge einer fehlerhaften Abwägung schädlicher Umwelteinwirkungen durch den Verkehrslärm zum Ausdruck gebracht worden wäre. Eine derartige explizite Rüge hat die Antragstellerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 29. September 2010 und damit nach Ablauf der Jahresfrist erhoben.
f) Eine Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer durch das Plangebiet führenden Druck- und Rücklaufleitung erhobenen Rügen ist entbehrlich, weil diese nur die Festsetzung des Baugebiets im Südosten des Plangebiets betreffen, die bereits wegen der unwirksamen Festsetzungen zum Lärmschutz keinen Bestand hat.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die auch vom Senat grundsätzlich beachtete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Normenkontrollantrag nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268, juris Rn. 27; Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896, juris Rn. 19; Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86, juris Rn. 36; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, NVwZ-RR 2012, 152, juris Rn. 21), kommt vorliegend nicht zum Tragen. Denn es geht hier nicht nur um die - einem Antragsteller regelmäßig nicht zumutbare - Einschätzung, ob ein mit Erfolg geltend gemachter Fehler zur Teil- oder zur Gesamtnichtigkeit führt. Die Antragstellerin hat sich vielmehr explizit gegen den gesamten Bebauungsplan und die darin enthaltenen Festsetzungen von allgemeinen Wohngebieten gewandt und hatte insoweit nur teilweise Erfolg.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.