Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Bauvorbescheid; Wohngebäude; Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich;...

Bauvorbescheid; Wohngebäude; Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Bebauungszusammenhang; Außerbetrachtlassen eines Gebäudes, dessen Beseitigung absehbar ist; Ortsteil; Vorhandensein von Bauten mit gewissem Gewicht; Baulichkeiten zu Freizeitzwecken; Campingplatz; Verfahrensmangel; Unterbleiben der Beiladung eines Dritten


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 25.04.2013
Aktenzeichen OVG 10 N 21.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 1 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB, § 65 Abs 1 VwGO, § 65 Abs 2 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO

Leitsatz

Eine tatsächlich vorhandene Baulichkeit hat im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB dann außer Betracht zu bleiben, wenn - namentlich durch den Erlass einer Beseitigungsverfügung - das Verhalten der zuständigen Behörde hinreichend klar ergibt, dass ihre Beseitigung im Hinblick auf ihre formelle und materielle Baurechtswidrigkeit absehbar ist, also kein Zweifel daran besteht, dass sich die zuständige Behörde mit dem Vorhandensein der Baulichkeit nicht abgefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 131.66 -, BVerwGE 31, 22)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 23. Februar 2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Wohngebäudes (Einfamilienhaus als Ferien- und Wochenendhaus) auf dem Grundstück A... 38 in Berlin-Wannsee. Nachdem der Beklagte die Erteilung eines Vorbescheides negativ beschieden hat, hat der Kläger nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Verpflichtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen hat. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides, weil das Vorhabengrundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich gelegen und dort als nicht privilegiertes Vorhaben wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB unzulässig sei. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO), ist auf der Grundlage der allein maßgeblichen, innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht gegeben.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2012 - OVG 10 N 34.10 -, juris Rn. 3).

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das Vorhabengrundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) und nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liege.

Für die an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellenden Anforderungen ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört; wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - BVerwG 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383, juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 1. September 2010 - BVerwG 4 B 21.10 - BRS 76 Nr. 101, juris Rn. 5 m.w.N.)

Dass nach diesen Maßstäben ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der auf Grundlage einer Augenscheinnahme unter Würdigung der örtlichen Gegebenheiten getroffenen Bewertung des Verwaltungsgerichts bestehen, wonach das Grundstück A... 38 nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen sei, zeigt der Zulassungsantrag nicht durchgreifend auf.

Der Kläger legt mit seinem Vorbringen, dass ernstliche Zweifel an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts bestünden, wonach die vorhandene Wohnbebauung auf dem östlich des Vorhabengrundstückes befindlichen Grundstück A... 40 außer Betracht zu bleiben habe, weil es sich offenbar um einen ungenehmigten Schwarzbau handele, gegen den die Bauaufsichtsbehörde einschreiten werde, keine Gesichtspunkte dar, die die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen.

Wie ausgeführt, kommt es für die Frage eines Bebauungszusammenhangs grundsätzlich auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Eine tatsächlich vorhandene Baulichkeit hat im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB allerdings dann außer Betracht zu bleiben, wenn - namentlich durch den Erlass einer Beseitigungsverfügung - das Verhalten der zuständigen Behörde hinreichend klar ergibt, dass ihre Beseitigung im Hinblick auf ihre formelle und materielle Baurechtswidrigkeit absehbar ist, also kein Zweifel daran besteht, dass sich die zuständige Behörde mit dem Vorhandensein der Baulichkeit nicht abgefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 131.66 -, BVerwGE 31, 22, juris Rn. 22; Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. September 2012, § 34 Rn. 19).

Eine solche Situation ist hier gegeben. Für das hiesige Zulassungsverfahren hat der Beklagte hinreichend dargetan, dass nach seiner Aktenrecherche für das Wohngebäude A... 40 keine Baugenehmigung festgestellt werden kann und auch der Grundstückseigentümer eine solche nicht habe vorlegen können. Er hat weiter dargetan, dass er das demnach formell illegale Gebäude wegen seiner Lage im Außenbereich als nicht genehmigungsfähig ansieht. Mittlerweile hat er mit Bescheid vom 8. April 2010 eine Beseitigungsverfügung erlassen, die noch nicht bestandskräftig ist, weil sie beim Verwaltungsgericht angefochten ist. Dieses Verhalten zeigt hinreichend deutlich, dass sich die zuständige Bauaufsichtsbehörde mit dem wohl formell illegalen Wohngebäude nicht abgefunden und Maßnahmen eingeleitet hat, die auf die Beseitigung des Gebäudes in absehbarer Zeit zielen. Anders als der Kläger meint, ist es für die Frage, ob sein Vorhaben im Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt, nicht erforderlich, dass die Beseitigungsverfügung bereits bestandskräftig ist, denn allein durch deren Erlass hat der Beklagte hinreichend gezeigt, dass er sich mit dem Vorhandensein des Gebäudes nicht abgefunden hat. Auch die Behauptung des Klägers, die Beseitigung des Wohngebäudes Nr. 40 sei im Hinblick auf einen bestehenden Bestandsschutz nicht möglich, ist nicht hinreichend substantiiert. Da formeller Bestandsschutz nur durch eine für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung vermittelt wird, zeigt der Kläger bereits nicht auf, dass entgegen dem Vorbringen des Beklagten eine Baugenehmigung für das Wohngebäude Nr. 40 vorliegt. Der Kläger hat überdies nicht substantiiert dargetan, dass die Befugnis des Beklagten zur Anordnung der Beseitigung des Gebäudes verwirkt wäre. Die Annahme der Verwirkung einer bauaufsichtlichen Befugnis setzt nämlich in aller Regel Kenntnis von einem rechtswidrigen Zustand voraus. Zudem muss ein Verhalten der Behörde hinzutreten, das bei dem Verpflichteten das berechtigte Vertrauen entstehen lässt, die Behörde werde aus überlegten Gründen von ihrer Befugnis keinen Gebrauch machen (BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991 - BVerwG 4 B 130.91 -, Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35, juris Rn. 7; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. März 2013 - OVG 10 N 29.11 -). Solche Umstände hat der Kläger nicht dargetan.

Die Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung unterliegt auch insoweit keinen ernstlichen Zweifeln, als der Kläger die zusätzliche selbständige Begründung des Verwaltungsgerichts angreift, wonach selbst unter Einbeziehung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Nr. 40 das Vorhaben unzulässig sei, da es auch dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege, weil nach der Zahl der vorhandenen Wohngebäude die für einen Ortsteil erforderliche Mindestzahl von sechs nicht erreicht werde. Der Kläger kritisiert zwar insoweit zu Recht, dass dem Gesetz eine solche, eher schematisch bestimmte Mindestanzahl von Gebäuden nicht entnommen werden kann. Ein Ortsteil ist vielmehr jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt, weshalb sich die Zahl der Gebäude, die erforderlich sind, um einen Ortsteil bejahen zu können, nicht generell festlegen lässt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 34 Rn. 8). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ausgeführt, dass die Ansammlung von vier Wohngebäuden nur regelmäßig nicht das für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil erforderliche Gewicht besitzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 - BVerwG 4 B 77.94 -, NVwZ-RR 1994, 555, juris Ls.). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des Senats vom 29. Mai 2008 (OVG 10 N 36.06), denn diesem Beschluss kann keine generelle Aussage dazu entnommen werden, ab welcher Mindestanzahl von Gebäuden ein Ortsteil vorliegt. In der Entscheidung wird lediglich die Rechtsansicht eines Verwaltungsgerichts wiedergegeben, wonach eine Mindestanzahl von sechs Gebäuden erreicht werden müsse. Mit dieser Rechtsansicht hatte sich der damalige Rechtsmittelführer nicht ausreichend auseinandergesetzt. Für die Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung kommt es aber gleichwohl nicht auf die vorgenannte zusätzliche Begründung des Verwaltungsgerichts an, denn diese Begründung kann hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändern würde. In der Entscheidung der Vorinstanz wird nämlich in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die formell illegale Wohnbebauung auf dem Grundstück Nr. 40 im Hinblick auf den Erlass der Beseitigungsverfügung außer Betracht zu bleiben hat und die vom Kläger zur Bebauung vorgesehene Fläche unabhängig von der Ortsteileigenschaft nicht zum Bebauungszusammenhang gehört.

Auch das Vorbringen des Klägers zu dem nördlich des Weges A... gelegenen Campingplatz legt nicht substantiiert dar, dass das südlich gelegene Vorhabengrundstück entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts noch dem Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz1 BauGB angehört.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser), sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, BauR 2002, 1827, juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. Juli 2012 - OVG 10 N 107.09 - m.w.N.). Dies gilt auch regelmäßig für zu Freizeitzwecken genutzte Campingplätze (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. April 2009 - OVG 10 S 35.08 -, juris Rn. 8).

Zwar weist der Kläger in seinem Zulassungsantrag zu Recht darauf hin, dass die vorgenannte Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen lässt und sich die Frage, ob ein Gebäude, das nur vorübergehend (z.B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles beurteilen lässt und der tatrichterlichen Würdigung obliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002, a.a.O., Rn. 3). Das Verwaltungsgericht ist hier aber unter Heranziehung dieser Rechtsprechung nach einer Ortsbesichtigung auf der Grundlage einer tatrichterlichen Würdigung und Bewertung zu dem Ergebnis gelangt, dass der nördlich des Weges A... gelegene Campingplatz keine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, die den Bebauungszusammenhang für das Vorhabengrundstück vermitteln könnte. Dies gelte auch dann, wenn man unterstelle, dass der Platz von vielen „Dauercampern“ benutzt werde und entsprechend bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien. Diese Würdigung vermag das Zulassungsvorbringen mit seiner abweichenden Behauptung, es handele sich um einen „Dauercampingplatz“, der den „Eindruck einer Ansammlung kleiner Wohnhäuser“ mache, nicht substantiiert in Frage zu stellen. Auch der pauschale Hinweis auf „Luftbildaufnahmen im Internet“ und die Behauptung, auf dem Gelände sei ein Schwimmbecken in den Boden eingelassen, ohne konkrete Bezeichnung, auf welchem Teil des weitläufigen Areals dies der Fall sein soll, legt nicht hinreichend dar, dass der Campingplatz abweichend von der Regel in diesem Einzelfall eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit ist.

Auch der Hinweis des Klägers auf die weiter östlich gelegene ehemalige Raststätte (A... Nr. 44) des im Jahre 1969 durch den Bau einer neuen Autobahntrasse aufgegebenen Grenzkontrollpunkts zwischen Westberlin und der DDR, vermag nicht darzulegen, dass das von diesem Gebäude aus gesehen westlich gelegene Vorhabengrundstück noch zum Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehört. Das Verwaltungsgericht ist zu der Bewertung gelangt, dass das inzwischen teilweise verfallene und seit langem nicht genutzte Gebäude einen Fremdkörper darstelle, der für den aktuellen Bebauungszusammenhang außer Acht gelassen werden müsse. Hieran ist zutreffend, dass nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter bestimmt. Es muss nämlich außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt, weshalb auch der bloße Hinweis des Klägers, dass das seit längerem ungenutzte Gebäude saniert werden könne, nicht substantiiert darlegt, dass dieses Gebäude abweichend von der Bewertung des Verwaltungsgerichts noch eine prägende Bebauung darstellt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Ohne Erfolg rügt der Kläger mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), das Gericht habe die „Bestandskraftfrage“ durch Einholung von Auskünften des Eigentümers des Wohngebäudes A... 40 aufklären und Feststellungen zur Art und Größe des Campingplatzes treffen müssen. Da der Kläger insbesondere beim Ortstermin am 26. August 2009 dahingehende Beweisanträge nicht gestellt und sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt hat, hätte er mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit der weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - NVwZ 2013, 372, juris Rn. 11 m.w.N.). Dies ist aber nicht geschehen und die Notwendigkeit ist auch für den Senat nicht ersichtlich.

Auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe eine nach § 65 VwGO gebotene Beiladung des Eigentümers des Wohngebäudes A... 40 nicht vorgenommen, legt keinen Verfahrensmangel dar. Der Kläger, der ordnungsgemäß am Klageverfahren beteiligt war und dementsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, ist durch das Unterbleiben der Beiladung eines anderen nicht in seinen Rechten berührt. Selbst wenn - was allerdings hier nicht ersichtlich ist - ein Beiladungsmangel vorliegen würde, beträfe das den Kläger nicht in eigenen Rechten. Denn die Beiladung nach § 65 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zu erweitern (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 - BVerwG 8 B 75.09 -, NVwZ-RR 2010, 37, juris Rn. 3).

3. Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 21. September 2010 rügt, der Beklagte habe bei der Frage der Zulassung seines Vorhabens sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, und zudem mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 vorträgt, der Beklagte habe für ein Grundstück ca. 80 m vom Vorhabengrundstück entfernt einen Vorbescheid für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern erteilt, kann der Senat diese neuen Gesichtspunkte bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht berücksichtigen, weil sie erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen worden. Die zweimonatige Begründungsfrist nach Zustellung des Urteils am 23. Februar 2010 war nämlich zum Zeitpunkt des Eingangs der Schriftsätze bereits abgelaufen. Bei dem vorgenannten neuen Vorbringen handelt es sich auch nicht um vertiefendes, ergänzendes oder erläuterndes Vorbringen.

Hinzu kommt, dass diese neuen Gesichtspunkte auch der Sache nach keinen Grund darstellen, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Anders als der Kläger meint, steht dem Beklagten bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines nicht privilegierten Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB kein Verwaltungsermessen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62 -, BVerwGE 18, 274 LS 2). Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht substantiiert dargelegt, dass ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB für sein Vorhaben daraus abzuleiten ist, dass der Beklagte am 10. Juli 2009 einen Vorbescheid für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern auf den Grundstücken A... 15, 33 und 35 erteilt hat. Denn der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Grundstücke nicht dem Außenbereich zugehörig sind, sondern im Geltungsbereich des Baunutzungsplans von 1960 liegen, in dem ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass sein Vorhaben bei Berücksichtigung der künftigen baulichen Entwicklung mit den Einfamilienhäusern zum Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören würde.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung in Anlehnung an Ziffern 9.1.1.,9.2. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl 2004, S. 1525) folgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).