Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 22.05.2012 | |
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Aktenzeichen | 3 Sa 1822/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 7 TVöD, § 8 TVöD |
1. Voraussetzung des Anspruchs auf die Zulage für ständige Schichtarbeit ist gem. § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD grundsätzlich die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung in dem tariflich vorgesehenen Wechsel zwischen verschiedenen Schichtarten (wie BAG 24. März 2010 - 10 AZR 570/09 - Rn. 19, ZTR 2010, 407).
2. Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es gleich, wenn die Leistung einer bestimmten Schichtart nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 21 Satz 1 TVöD in den dort genannten Fällen von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist. In diesen Fällen genügt es, wenn der Beschäftigte ohne die Freistellung von der Arbeitsleistung die erforderlichen Schichten geleistet hätte (wie BAG 24. März 2010 - 10 AZR 570/09 - Rn. 21, ZTR 2010, 407).
3. Ein Arbeitnehmer kann aber nur dann eine Schichtzulage für ständige Schichtarbeit für einen bestimmten Monat nach § 8 Abs. 6 TVöD beanspruchen, wenn in dem Bereich, in dem er eingesetzt wird, in diesem Monat überhaupt nach einem Schichtplan iSd. § 7 Abs. 2 TVöD Arbeit geleistet wird.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 22. Juni 2011 – 7 Ca 1665/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine tarifliche Zulage für ständige Schichtarbeit für die Monate August 2009 und August 2010.
Die Klägerin ist seit dem 13. Oktober 1975 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Erzieherin beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 23. Juni 1991 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin als vollbeschäftigte Angestellte weiterbeschäftigt wird und sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag – Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung bestimmt.
Die Klägerin arbeitet als Erzieherin in dem städtischen Wohnheim des M.-S.-Gymnasiums. Sie und andere Erzieherinnen und Erzieher betreuen die im Wohnheim wohnenden Schülerinnen und Schüler während der unterrichtsfreien Zeit und üben im Übrigen Aufsichts- und Überwachungsfunktionen aus. Dabei werden die Klägerin und die anderen Erzieherinnen und Erzieher jedenfalls außerhalb der Schulferien nach einem Schichtplan eingesetzt, der Früh-, Spät- und Nachtschichten vorsieht.
Die Beklagte legt für das Wohnheim des M.-S.-Gymnasiums Schließzeiten während der Schulferien fest. Sie übersandte unter dem 9. Januar 2007 den betroffenen Erzieherinnen und Erziehern des M.-S.-Gymnasiums eine vorbereitete Erklärung, in der diese ua. ihr Einverständnis damit bekunden sollten, den Urlaub in den Schließzeiten, in denen kein Betreuungsbedarf besteht (mit Ausnahme der Vor- und Nachbereitungszeiten) zu planen. Auf den Inhalt der vorbereiteten Einverständniserklärung wird im Übrigen Bezug genommen (Bl. 60 der Akte).
Für das Jahr 2009 wurde für das Wohnheim des M.-S.-Gymnasiums ua. eine Schließzeit für die Zeit 23. Juli bis zum 21. August 2009 festgelegt. Für die Erzieherinnen und Erzieher wurde ferner die Zeit vom 16. Juli bis 22. Juli 2009 als Nachbereitungszeit und die Zeit vom 24. August bis 28. August 2009 als Vorbereitungszeit festgelegt. Für das Jahr 2010 wurde die Schließzeit für die Zeit vom 15. Juli bis 13. August 2010 und die Zeit vom 8. Juli bis 14. Juli 2010 als Nachbereitungszeit und die Zeit vom 16. August bis 20. August 2010 als Vorbereitungszeit festgelegt. Sowohl in der Vorbereitungs- als auch in der Nachbereitungszeit arbeiten die Erzieherinnen und Erzieher nur in der sogenannten Mittelschicht (Tagesschicht) in der Zeit von 7:00 bis 15:50 Uhr. In der Hausmitteilung vom 15. Oktober 2008 (Bl. 57 der Akte), in der sämtliche Schließzeiten für das Wohnheim im Jahr 2009 aufgeführt werden, heißt es weiter, dass die Erzieherinnen und Erzieher ihren Urlaub grundsätzlich während der Schließzeiten zu planen haben.
Die Klägerin nahm vom 23. Juli bis 21. August 2009 Erholungsurlaub. Während der Nachbereitungszeit vom 16. Juli bis 22. Juli 2009 und der Vorbereitungszeit vom 24. August bis 28. August 2009 arbeitete sie in der sogenannten Mittelschicht jeweils ungefähr von 7:00 bis 15:50 Uhr. Im Jahr 2010 nahm die Klägerin ihren Erholungsurlaub in der Zeit vom 19. Juli bis zum 13. August 2010. Vom 1. Juli bis zum 16. Juli 2010 war sie arbeitsunfähig erkrankt. In der Vorbereitungszeit vom 16. August bis 20. August 2010 arbeitete die Klägerin in der sogenannten Mittelschicht jeweils ungefähr von 7:00 bis 15:50 Uhr. Es wird im Übrigen auf die die Klägerin betreffenden Schichtpläne und deren Arbeitszeitnachweise für die Monate Juli 2009, August 2009, Juli 2010 und August 2010 Bezug genommen (Bl. 51 bis 56 der Akte).
Die Beklagte zahlte der Klägerin bis einschließlich des Kalenderjahres 2008 eine tarifliche Schichtzulage von 40,00 Euro brutto und zwar auch für diejenigen Monate, in denen das Wohnheim in den Sommerferien geschlossen war und die Klägerin während dieser Zeit ihren Urlaub nahm bzw. vor- und nachbereitenden Tätigkeiten ausübte. Für den Monat August 2009 zahlte die Beklagte der Klägerin nur eine Schichtzulage in Höhe von 3,72 Euro brutto. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2009 (Bl. 20 der Akte) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten für August 2009 eine ungekürzte Schichtzulage geltend. Mit Schreiben ihrer Gewerkschaft vom 12. April 2010 (Bl. 18 bis 19 der Akte) forderte die Klägerin die Beklagte erneut auf, ihr gemäß § 8 Abs. 6 TVöD ua. für August 2009 eine Schichtzulage von 40,00 Euro abzüglich der gezahlten Schichtzulage von 3,72 Euro zu zahlen. Mit Schreiben vom 1. März 2010 (Bl. 23 bis 24 der Akte) lehnte die Beklagte die Zahlung ab. Für den Monat August 2010 zahlte die Beklagte der Klägerin eine Schichtzulage in Höhe von 13,26 Euro brutto.
Die maßgeblichen tariflichen Regelungen des TVöD lauten:
„§ 7
Sonderformen der Arbeit
.....
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
…..
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
…….
(6) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
§ 21
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.
Mit ihrer am 23. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 29. Dezember 2010 zugestellten Klageschrift hat die Klägerin die Zahlung einer Schichtzulage für August 2009 und für August 2010 geltend gemacht.
Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen: Ihr Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Schichtzulage ergebe sich aus § 8 Abs. 6 TVöD aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung. Sie habe ständig Schichtarbeit geleistet. Hierfür reiche aus, wenn die Leistung einer bestimmten Schichtart nur deshalb nicht erfolgt sei, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gemäß § 21 Satz 1 TVöD in den dort genannten Fällen von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt gewesen sei. Der Schichtplan sei auch nicht für sechs Wochen unterbrochen gewesen, da ansonsten die Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten unberücksichtigt blieben. Der Erholungsurlaub sei wegen der Schließzeit angeordnet worden.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in der Höhe von 40,00 Euro brutto abzüglich geleisteter 1,74 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. August 2009 zu zahlen sowie
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in der Höhe von 26,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen: Ein Anspruch auf die Schichtzulage bestehe nicht, weil die Klägerin nicht ständig in Schichtarbeit gearbeitet habe. Durch die Schließzeit und die Nach- und Vorbereitungszeit sei der Schichtplan für sechs Wochen unterbrochen worden. Hätte die Klägerin keinen Erholungsurlaub beantragt, hätte sie auch in städtischen Einrichtungen, insbesondere in der E.-K.-Grundschule, eingesetzt werden können. Für diese Tätigkeit würde auch keine Schichtzulage anfallen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 22. Juni 2011 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und diese nur abgewiesen, soweit die Klägerin die Zinsen jeweils bereits vom 31. August 2009 bzw. 31. August 2010 und nicht erst vom 1. September des jeweiligen Jahres an begehrte. Es hat die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin leiste ständig Schichtarbeit. Denn ständige Schichtarbeit setze voraus, dass die wiederkehrende Leistungsverpflichtung des Arbeitnehmers dem Grunde nach in Schichten organisiert sei. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Es komme nicht darauf an, dass der Einsatz durch bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit unterbrochen werde. Die ergebe sich aus der Protokollerklärung zu Abs. 1 und 2 des § 27 TVöD. Auch während der Mittel- oder Tagesschicht unterliege die Klägerin unterschiedlichen Arbeitzeiten als sie zuvor im Schichtsystem zu leisten verpflichtet gewesen sei. Das Verhalten der Beklagten zeige, dass diese auch von einer „Ständigkeit“ der Schichtarbeit ausgehe, da sie nur im August die Schichtzulage für ständige Schichtarbeit nicht leiste.
Gegen dieses der Beklagten am 3. August 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit beim Landesarbeitsgericht am 3. September 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. November 2011 mit beim Landesarbeitsgericht am 3. November 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: Auch während der Vor- und Nachbereitungszeit erfolge keine Einsatz in Schichten. Da es während dieser Zeit nur die Einsatzzeit von 7:00 bis 15:00 Uhr gebe, könne nicht von einer Schichtarbeit gesprochen werden. Die tariflich notwendige „Ständigkeit“ der Schichtarbeit sei durch die Unterbrechung des Schichtsystems für einen Zeitraum von 4 oder mehr Wochen sowohl im Jahr 2009 als auch im Jahr 2010 aufgehoben worden.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus vom 22. Juni 2011 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor: Sie sei in Wechselschicht tätig. Bis auf Schulferienzeiten würde diese Wechselschicht durchgeführt. Sie sei angewiesen, den größten Teil ihres Jahresurlaubs in den Schulferien zu nehmen. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 5. Februar 2007 des Leiters der Klärungsstelle Arbeitszeit (Bl. 106 der Akte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und Abs. 2, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist abzuweisen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Schichtzulage aus § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD für die Monate August 2009 und August 2010 hat.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der TVöD anzuwenden. Dies ergibt sich bereits aus dem Arbeitsvertrag vom 23. Juni 1991, weil es sich bei dem TVöD um einen den BAT-O ersetzenden Tarifvertrag handelt. Im Übrigen gehen die Parteien übereinstimmend von einer beiderseitigen Tarifbindung aus.
2. Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD erhalten Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, eine Schichtzulage von 40,00 Euro monatlich. Dem tatsächlichen Leisten von Schichten steht es gleich, wenn der Beschäftigte die tariflich geforderten Schichten geleistet hätte, wäre er nicht wegen Krankheit (§ 22 Abs. 1 TVöD), Erholungsurlaub (§ 26 TVöD), Zusatzurlaub (§ 27 TVöD), Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD) oder wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD unter Fortzahlung der Bezüge (§ 21 TVöD) von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt gewesen (BAG 24. März 2010 – 10 AZR 570/09 – Rn. 12, ZTR 2010, 407).
3. Die Klägerin hat in den hier streitgegenständlichen Monaten keine Schichtarbeit im Tarifsinne geleistet. Sie hat weder tatsächlich ständig Schichtarbeit geleistet noch hätte sie diese geleistet, wenn sie nicht wegen Krankheit bzw. Erholungsurlaub von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt gewesen wäre.
a) Schichtarbeit ist gemäß § 7 Abs. 2 TVöD die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Der Begriff „Schichtarbeit“ ist in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung heranzuziehen. Danach ist für den Begriff „Schichtarbeit“ wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht wird. Bei der Schichtarbeit arbeiten nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebs zur gleichen Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat. Die Arbeit muss dabei nach einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser vom Arbeitgeber vorgegeben ist. § 7 Abs. 2 TVöD verlangt weiter, dass zwischen dem Beginn der frühesten Schicht und dem Ende der spätesten Schicht eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden liegt. Dabei genügt es, wenn diese Zeitspanne an unterschiedlichen Wochentagen erreicht wird. Auf eine Durchschnittsberechnung ist nicht abzustellen (so insgesamt BAG 24. März 2010 – 10 AZR 570/09 – Rn. 13ff. mwN, ZTR 2010, 407).
b) Die Beschäftigten leisten ständig Schichtarbeit, wenn ihnen diese Tätigkeit dauerhaft vom Arbeitgeber zugewiesen ist und die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird. Unterbrechungen in den in § 21 Satz 1 TVöD genannten Fällen sind unschädlich. Der Begriff „ständig“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit sehr häufig, regelmäßig oder (fast) ununterbrochen, wiederkehrend, andauernd, dauernd, immer, ununterbrochen und unaufhörlich verwandt. Das Bundesarbeitsgericht ist hinsichtlich der Verwendung dieses Begriffs im BundesAngestelltentarifvertrag (BAT) davon ausgegangen, dass die Tarifvertragsparteien das Tatbestandsmerkmal „ständig“ ebenfalls iSv. „dauernd“ bzw. „fast ausschließlich“ verstanden haben. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD den Begriff in diesem Sinn verwendet haben. Ständig Schichtarbeit leisten daher diejenigen Beschäftigten, denen kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft Direktionsrechts dauerhaft diese Art von Tätigkeit zugewiesen ist. Nicht ständige Schichtarbeit iSv. § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD leisten demgegenüber diejenigen Beschäftigten, denen Schichtarbeit lediglich vertretungsweise (zB als „Springer“) oder gelegentlich zugewiesen wird (so insgesamt BAG 24. März 2010 – 10 AZR 570/09 – Rn. 16ff. mwN, ZTR 2010, 407).
c) Voraussetzung des Anspruchs auf die Zulage für ständige Schichtarbeit ist gem. § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD grundsätzlich die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung in dem tariflich vorgesehenen Wechsel zwischen verschiedenen Schichtarten. Dabei ist die tatsächliche Erbringung der Schichtarten Anspruchsvoraussetzung für die Zulage wegen ständiger Schichtarbeit ist. Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es gleich, wenn die Leistung einer bestimmten Schichtart nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 21 Satz 1 TVöD in den dort genannten Fällen von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist. In diesen Fällen genügt es, wenn der Beschäftigte ohne die Freistellung von der Arbeitsleistung die erforderlichen Schichten geleistet hätte (so insgesamt BAG 24. März 2010 – 10 AZR 570/09 – Rn. 19ff. mwN, ZTR 2010, 407).
d) Die Klägerin hat weder im Monat August 2009 noch im Monat August 2010 nach einem Schichtplan iSd. § 7 Abs. 2 TVöD gearbeitet. Sie hätte auch nach einem solchem Schichtplan nicht gearbeitet, wenn sie nicht Erholungsurlaub genommen hätte bzw. nicht krank geworden wäre. Denn in dem Wohnheim des M.-S.-Gymnasiums, in dem die Klägerin eingesetzt war, wurde jedenfalls nicht während des gesamten Monats August 2009 bzw. August 2010 nach einem Schichtplan iSd. § 7 Abs. 2 TVöD die Arbeit geleistet. Dies schließt auch aus, dass die Klägerin in diesen Monaten ständig Schichtarbeit leisten konnte, und zwar auch dann, wenn sie nicht krank gewesen wäre bzw., wenn sie nicht ihren Erholungsurlaub genommen hätte. Ein Arbeitnehmer kann nur dann eine Schichtzulage für ständige Schichtarbeit für einen bestimmten Monat nach § 8 Abs. 6 TVöD beanspruchen, wenn in dem Bereich, in dem er eingesetzt wird, in diesem Monat überhaupt nach einem Schichtplan iSd. § 7 Abs. 2 TVöD Arbeit geleistet wird.
aa) In dem Wohnheim des M.-S.-Gymnasiums wurde beginnend mit dem 16. Juli 2009 bis zum 28. August 2009 nicht nach einem Schichtplan gearbeitet, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längsten einen Monat vorsah, und die innerhalb der Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wurde. Während der Schließzeit vom 23. Juli bis 21. August 2009 war für keine Erzieherin bzw. keinen Erzieher ein Arbeitseinsatz geplant. Während der Nach- und Vorbereitungszeiten wurden die Erzieherinnen und Erzieher nicht nach einem Schichtplan eingesetzt, der einen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden vorsah, sondern alle Erzieherinnen und Erzieher waren für die sogenannte Tagschicht eingeteilt, die von 7:00 bis 15:50 Uhr zu leisten war. Seit dem 16. Juli 2009 erfolgte damit nicht binnen eines Zeitraums von längstens einem Monat ein Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden. Dies führt dazu, dass im August 2009 nicht während des gesamten Monats nach einem Schichtplan iSd. § 7 Abs. 2 TVöD gearbeitet wurde.
bb) Auch im Jahr 2010 führten die Schließzeiten und die Nach- und Vorbereitungszeiten dazu, dass beginnend mit dem 8. Juli 2010 bis zum 20. August 2010 sämtliche Erzieherinnen und Erzieher des Wohnheims des M.-S.-Gymnasiums nicht in Schichten eingesetzt wurden, die um mindestens zwei Stunden zeitversetzt begannen. Auch hier erfolgte seit dem 8. Juli 2010 nicht binnen eines Zeitraums von längstens einem Monat ein Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden. Demnach wurde auch im August 2010 nicht während des gesamten Monats nach einem Schichtplan iSd. § 7 Abs. 2 TVöD gearbeitet.
cc) Der Anspruch auf eine Schichtzulage setzt zwar nicht zwingend voraus, dass der Schichtplan von dem Arbeitgeber vorgegeben wird. Der Arbeitgeber kann sich seiner Pflicht zur Zahlung einer Zulage nämlich nicht dadurch entziehen, dass er es unterlässt, einen Schichtplan aufzustellen, aber weiß, dass ein solcher erforderlich und vernünftig ist, weil die Arbeitnehmer gemäß den von dem Arbeitgeber gemachten zeitlichen Vorgaben nicht immer genau zur selben Zeit anfangen können, um die Arbeitsaufgaben zu erledigen (vgl. BAG 8. Juli 2009 – 10 AZR 589/08 – Rn. 28, ZTR 2009, 576). Entscheidend ist vielmehr, ob nach der beim Arbeitgeber geltenden Organisation die Arbeit nur in einer die Arbeitszeit des Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmergruppe übersteigenden Zeit erfüllt werden kann und die Arbeitssaufgabe eine Regelung erforderlich macht, nach der die Arbeitnehmer in wechselnden Arbeitsschichten eingesetzt werden (BAG 23. Juni 2010 – 10 AZR 548/09 – Rn. 16, ZTR 2010, 523). Vorliegend war es weder in der Zeit vom 16. Juli bis 28. August 2009 noch in der Zeit vom 8. Juli bis 20. August 2010 vernünftig oder gar erforderlich, die Erzieherinnen und Erzieher in wechselnden Arbeitsschichten einzusetzen. Aufgrund der Schulferien waren in dem Wohnheim während dieses Zeitraums keine Schüler anwesend, die zu betreuen oder zu beaufsichtigen waren. Die Vor- und Nachbereitungsarbeiten bedurften nicht eines zeitversetzten Einsatzes, sondern konnten ohne weiteres während der Tagesschicht erledigt werden.
dd) Unerheblich ist, dass ab dem 29. August 2009 bzw. dem 21. August 2010 in dem Wohnheim nach dem Schichtplan wieder ein Einsatz der Erzieherinnen und Erzieher in den drei Schichten, nämlich der Früh- Spät- und Nachtschicht, erfolgte. Denn ob Schichtarbeit iSd. des § 7 Abs. 2 TVöD geleistet wird, ist nicht auf den Kalendermonat bezogen festzustellen. Maßgeblich ist, dass ein Wechsel des Beginns der Arbeitszeit längstens in Zeitabschnitten von einem Monat erfolgt. Sobald dieser Zeitraum überschritten ist, handelt es sich nicht mehr um Schichtarbeit im tariflichen Sinn. Wird nicht während eines gesamten Kalendermonats nach einem Schichtplan iSd. § 7 Abs. 2 TVöD gearbeitet, können die in diesem Bereich eingesetzten Arbeitnehmer in diesem Kalendermonat nicht ständig Schichtarbeit leisten. Die Arbeitnehmer werden damit gerade nicht ständig den Belastungen durch Schichtarbeit ausgesetzt.
ee) Die Klägerin hat demnach weder im August 2009 noch im August 2010 tatsächlich nach einem Schichtplan iSd. § 7 Abs. 2 TVöD gearbeitet. Auch wenn sie keinen Erholungsurlaub genommen hätte bzw. nicht krank geworden wäre, hätte sie nicht nach einem Schichtplan gearbeitet. Denn in dem Wohnheim bestand unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer ihren Erholungsurlaub in dieser Zeit nahmen, kein Bedarf für eine Regelung, nach der die Arbeitnehmer in wechselnden Arbeitsschichten eingesetzt werden. Da durch § 21 TVöD lediglich sichergestellt werden soll, dass die Arbeitnehmer das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten, die sie ohne den Entgeltfortzahlungszahlung auslösenden Tatbestand erhalten hätten (vgl. BAG 24. März 2010 – 10 AZR 570/09 – Rn. 25 mwN, ZTR 2010, 407), kann über diese Vorschrift der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht begründet werden.
4. Ob die Klägerin für die Zeit vom 28. August bis 31. August 2009 und für die Zeit vom 21. August bis 31. August 2010 einen Anspruch auf eine Schichtzulage gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD beanspruchen konnte, bedarf keiner Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, denn die Klägerin hat nicht geltend gemacht hat, dass eine Zulage nach dieser Bestimmung unzutreffend berechnet worden ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.