Gericht | SG Cottbus 14. Kammer | Entscheidungsdatum | 02.08.2011 | |
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Aktenzeichen | S 14 AS 2412/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Gerichtsbescheid | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 421g SGB 3, § 296 SGB 3, § 414 BGB, § 415 BGB, § 44 SGB 1, § 291 BGB, § 288 Abs 1 S 2 BGB |
1.) Zur Frage der Rechtsnatur eines Vermittlungsgutscheins.
2.) Zur Frage des Entstehens eines Zinsanspruches des Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
IV. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung von (weiteren) 1.000,- Euro aus dem Vermittlungsgutschein vom 15. April 2009 wegen der Vermittlung der U P (im weiteren UP).
Die Klägerin ist eine Arbeitsvermittlungsfirma, deren Inhaber Herr B F ist.
Die Klägerin und die UP schlossen unter dem 14. April 2009 einen Vermittlungsvertrag. Dieser enthielt unter Anderem folgende Klausel:
§ 3 Vergütung und Kosten
Die Höhe der Vermittlungsgebühr beträgt ein Bruttomonatsgehalt, maximal jedoch 2.000,- EUR inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(…)
Sofern die/der Arbeitssuchender einen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Vermittlungsgutscheins der Bundesagentur für Arbeit im Original übergeben hat, die Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitswelt von mindestens 15 Stunden erfolgt und eine Beschäftigungsdauer zwischen dem/der Arbeitssuchenden ihrem/seinem Arbeitgeber von mindestens 3 Monaten vereinbart wurde, entfällt die o. g. Vergütungspflicht.
Der Beklagte stellte der UP einen Vermittlungsgutschein aus und die Klägerin vermittelte die UP in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, welches über 6 Monate andauerte. Es wurde ein Bruttomonatsgehalt von 427,70 Euro vereinbart.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2009 zahlte der Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 1.000,- Euro aus.
Die Klägerin beantragte sodann unter dem 17. Mai 2010 die abschließende Zahlung von weiteren 1.000,- Euro (Restvergütung).
Mit Bescheid vom 26. August 2010 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, mit der Begründung die UP schulde der Klägerin lediglich ein Bruttomonatsgehalt i.H.v. 427,70 Euro für die Vermittlung, welches durch die bereits erfolgte Auszahlung i.H.v. 1.000,- € bereits getilgt sei.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2010, mit gleicher Begründung, zurückgewiesen
Mit Ihrer am 22. November 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, der zwischen ihr und der UP geschlossene Vermittlungsvertrag sei dahingehend auszulegen, dass nicht lediglich ein Bruttomonatsgehalt geschuldet sei, sondern, bei Vorlage eines Vermittlungsgutscheines, die Summe von 2.000,- Euro. Jedenfalls stelle aber der Vermittlungsgutscheins insofern eine Zusicherung dar. Schließlich sei zu beachten, dass die vorliegende Vertragsgestaltung von anderen Behörden regelmäßig akzeptiert wurde.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt sinngemäß:
Der Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2010, verurteilt, an die Klägerin aus dem Vermittlungsgutschein vom 15. April 2009 zu Gunsten der Vermittlung der Frau U P, weitere 1000,- Euro, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. November 2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide.
Die Kammer hat in Ausübung der Verpflichtung zur Amtsermittlung am 25. Juli 2011 einen Erörterungstermin durchgeführt und den Beteiligten die Möglichkeit gegeben zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung gefunden haben.
I.
Die Kammer kann gemäß § 105 Absatz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die Beteiligten dazu gehört wurden.
Die UP war hier nicht beizuladen. Insbesondere liegt kein Fall der notwendigen Beiladung vor (aA. Urmersbach in Eicher/Schlegel SGB III, 67. Erg. § 421g Rn 37). Nach § 75 Absatz 2 SGG ist derjenige notwendig beizuladen, in dessen Rechte und Pflichten die Entscheidung eingreifen kann. Da durch § 296 Absatz 4 S. 2 SGB III des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) die Schuld des Vermittelten dauerhaft gestundet wird und im hier zu entscheidenden Fall die Zahlungspflicht der UP durch die Vorlage des Vermittlungsgutscheines erloschen ist (vgl. § 3 des Vermittlervertrages), kann hier nicht (mehr) in deren Rechte eingegriffen werden. Im Übrigen ist allerdings die Auffassung in Eicher/Schlegel aaO als widersprüchlich abzulehnen. Sofern nämlich darauf abgestellt wird, dass die Beiladung im Sinne des § 75 Absatz 2 SGG notwendig ist, was einen Eingriff in die Rechte des Betroffenen voraussetzt, kann nicht weiter begründet werden, dass aber das Revisionsgericht bei einer nicht erfolgten Beiladung doch solle entscheiden können, weil eben gerade nicht in die Rechte und Pflichten eingegriffen wird. Konsequenterweise liegt schon gar kein Fall der notwendigen Beiladung, sondern der einfachen Beiladung (§ 75 Absatz 1 S. 1 SGG) vor, welche allerdings im Ermessen des Gerichts steht („kann beiladen“) und im vorliegenden Fall aus den schon genannten Gründen nicht zu erfolgen hatte.
II.
1.
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Arbeitsvermittler ist befugt den Zahlungsanspruch aus dem Vermittlungsgutschein im eigenen Namen einzuklagen (vgl. Niesel/Brand SGB III, 5. Aufl. § 421g Rn 43).
2.
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.000,- aus dem Vermittlungsgutschein vom 15. April 2009 zu Gunsten der Vermittlung der UP (dazu unter a). Die Klägerin hat weiter keinen Anspruch auf die Zahlung der beantragten Zinsen (dazu unter b).
a)
Aus § 16 Absatz 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) in Verbindung mit § 421g Absatz 2 S. 2 SGB III folgt der Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlung auf Auszahlung aus einem Vermittlungsgutschein.
Die Voraussetzung für die Auszahlung in Höhe von 1.000,- Euro ist die sechswöchige ununterbrochene Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses in welches der Begünstigte durch den privaten Arbeitsvermittler vermittelt wurde. Die Voraussetzung für die Auszahlung weiterer 1.000,- Euro ist die Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis mit sechsmonatiger ununterbrochener Dauer.
Die UP war für 6 Monate ununterbrochen in einem durch die Klägerin vermittelten Beschäftigungsverhältnis von mehr als 15 Stunden wöchentlich.
Nach § 421g Absatz 1 S. 4 SGB III wird die, den Vermittlungsgutschein ausstellende Behörde, verpflichtet, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers nach Maßgabe der Bestimmungen des § 421g SGB III zu erfüllen.
Dabei stellt der Vermittlungsgutschein keine Zusicherung dar (Vgl. Niesel/Brand aaO Rn 7 und 9 m.w.N.). Der Vermittlungsgutschein stellt lediglich eine „technische Unterlage zur späteren Abwicklung des Freistellungsanspruches“ dar (BSGE 25, 280). Aus dem Vermittlungsgutschein als solchem erwächst daher insbesondere kein Anspruch des Arbeitsvermittlers gegen die Behörde auf generelle Zahlung von 2.000,- Euro, die lediglich im Sinne des § 421g Absatz 2 SGB III gestuft zu erfolgen hätte. Würde dieser Ansicht gefolgt werden, hätte der private Arbeitsvermittler gegen die Behörde immer zunächst einen Anspruch auf Zahlung von 2.000,- Euro und die Behörde müsste dem im Wege der Einwendung entgegen halten, dass die Voraussetzungen für die Zahlstufe nicht erreicht ist. Dies entspricht aber weder dem Wortlaut des Gesetzes, noch dessen Sinn und Zweck. Sinn und Zweck des Vermittlungsgutscheines ist nicht die Förderung der wirtschaftlichen Betätigung von privaten Arbeitsvermittlern. Erst recht ist es nicht Sinn und Zweck der Reglung des § 421g SGB III dem Arbeitsvermittler einen einfacheren Honoraranspruch zu verschaffen, sondern im Gegenteil, Sinn und Zweck der Reglung des § 421g i.V.m. § 296 SGB III ist der Schutz des zu vermittelnden Arbeitssuchenden. Unabhängig vom Hinzutreten der Behörde schließen der private Arbeitsvermittler und der Arbeitssuchende einen Maklervertrag im Sinne des BGB, welcher durch § 296 SGB III modifiziert wird. Damit wird zunächst ein Vergütungsanspruch zwischen dem Arbeitssuchenden und dem privaten Arbeitsvermittler begründet. Durch die §§ 421g und 296 SGB III wird zunächst dieser Vergütungsanspruch des Maklers gesetzlich gestundet und dessen Durchsetzung damit verhindert. Dies dient dem Schutz des Arbeitssuchenden und benachteiligt den privaten Arbeitsvermittler. Der Arbeitssuchende erlangt durch den Vermittlungsgutschein einen Freistellungsanspruch gegen die Behörde und dem privaten Arbeitsvermittler wird ermöglicht nach den Maßgaben des § 421g gegen die Behörde vorzugehen. Die Reglungen des § 421g und § 296 SGB III dienen somit dem Schutz des Arbeitssuchenden vor Inanspruchnahme durch den privaten Arbeitsvermittler und der Verbesserung der Integration in Arbeit durch die zusätzliche Möglichkeit des Arbeitssuchenden neben der Vermittlung durch die zuständige Behörde die Dienste eines privaten Arbeitsvermittlers in Anspruch zu nehmen, ohne dabei ein größeres wirtschaftliches Risiko einzugehen. Die Auslobung eines bestimmten Honorars durch die Behörde im Sinne des BGB ist damit allerdings nicht verbunden.
Es liegt auch keine Schuldübernahme nach den §§ 414 und 415 BGB vor. Für die Schuldübernahme nach dem BGB wäre die Abgabe einer auf die Übernahme der Schuld gerichteten Willenserklärung notwendig, welche aber durch eine Behörde, die einen Vermittlungsgutschein auf Grund einer öffentlich rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Arbeitssuchenden auszustellen hat (§ 421g Absatz 1 SGB III) nicht abgegeben wird.
Richtigerweise liegt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis sui generis vor, welches durch die Dreiecksbeziehung zwischen der Behörde, dem Arbeitssuchenden und dem privaten Vermittler, unter Beachtung der §§ 296 und 421g SGB III geprägt wird. Der Vergütungsanspruch entsteht primär aus dem Vermittlungsvertrag zwischen dem Arbeitssuchenden und dem privaten Arbeitsvermittler. Dessen Durchsetzung ist gehemmt (Stundung). Der Arbeitssuchende erlangt einen Anspruch auf Freistellung gegen die Behörde und der private Arbeitgeber erlangt den Anspruch auf Befriedigung seines Vergütungsanspruches gegen die Behörde. Daraus folgt dann zugleich, dass der private Arbeitsvermittler von der Behörde nicht mehr verlangen kann als der jeweilige Arbeitssuchende dem privaten Arbeitsvermittler auch selber schuldet, denn die Vergütung aus dem Vermittlungsgutschein beträgt maximal 2.000,- Euro, nicht regelmäßig 2.000,- Euro und unter besonderen Umständen weniger (vgl. dazu auch Urmersbach aaO Rn 51).
Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung schuldete die UP der Klägerin „ein Bruttomonatsgehalt (427,70 Euro), maximal 2.000,- Euro“. Die Reglung im § 3 des Vermittlungsvertrages ist schon ihrem Wortlaut nach nicht so zu verstehen, dass die UP der Klägerin 2.000,- Euro nur im Falle der Vorlage eines Vermittlungsgutscheines schulde und andernfalls nur ein Bruttomonatsgehalt (welches im Übrigen dann wegen § 296 SGB IIIII auch auf maximal 2.000,- Euro begrenzt wäre), sondern so, dass die UP der Klägerin ein Bruttomonatsgehalt schuldete, maximal jedoch 2.000 Euro. Auch die Auslegung nach dem subjektiven Empfängerhorizont im Sinne der §§ 133; 157 BGB führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Sofern die UP und die Klägerin einen Vertrag schließen wollten, bei dem die UP der Klägerin ohne Vorlage eines Vermittlungsgutscheines ein Bruttomonatsgehalt schuldete und im Falle der Vorlage des Vermittlungsgutscheines 2.000,- Euro, stellt dies einen Vertrag zu Lasten des beklagten JobCenters und folglich einen unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter dar, so dass der vorliegende Vertrag nicht in diese Richtung auszulegen ist. Auch unter Beachtung der Systematik des §3 des Vermittlungsvertrages ergibt sich nichts anderes. Insbesondere ist der Hinweis auf die Klausel „Sofern die/der Arbeitssuchender einen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Vermittlungsgutscheins der Bundesagentur für Arbeit im Original übergeben hat, die Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitswelt von mindestens 15 Stunden erfolgt und eine Beschäftigungsdauer zwischen dem/der Arbeitssuchenden ihrem/seinem Arbeitgeber von mindestens 3 Monaten vereinbart wurde, entfällt die o. g. Vergütungspflicht“ unbehelflich. Streng genommen würde damit nämlich durch die Vorlage des Vermittlungsgutscheines die Vergütungspflicht im Ganzen entfallen, so dass der Beklagte hier gar nichts zu ersetzen hätte, denn die Einstandspflicht des Beklagten ist an das Schicksal der Vergütungspflicht der Arbeitnehmerin gebunden (vgl. Oben). Die Klägerin hat daher durch die bereits erfolgte Zahlung von 1.000,- Euro weit mehr erlangt als ihr zugestanden hätte. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zahlung kommt daher erst recht nicht in Betracht.
Die Argumentation der Klägerin, bei anderen JobCentern habe es bislang auch keine Probleme mit der vorliegenden Vertragsgestaltung gegeben, verfängt nicht. Es liegt kein Fall der sog. Selbstbindung der Verwaltung aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz i.V.m. Artikel 3 Grundgesetz vor. Zunächst fehlt es schon an einer wirksamen Selbstbindung. Diese kommt nur in Betracht, wenn dieselbe Behörde in Fällen derselben Betroffenen gleich entscheidet. Dies ist hier schon nicht der Fall, da insofern auf Entscheidungen anderer Behörden verwiesen wird. Gleichwohl gäbe es aber ohnehin keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung „im Unrecht“. Es kann insbesondere nicht dem hier beklagten JobCenter zum Nachteil gereicht werden, dass andere JobCenter ihre Verpflichtungen aus Artikel 20 Absatz 3 GG und dem daraus folgenden Rechtsstaatsprinzip nicht beachten.
b)
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zahlung der beantragten Zinsen. Es fehlt insofern schon an einer Rechtsgrundlage.
aa)
Die übliche Rechtsgrundlage für die Zahlung von Zinsen im Rahmen des Sozialrechts ist § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I). § 44 SGB I ist aber nur zwischen den Beteiligten des Sozialrechtsverhältnisses anwendbar, dies folgt schon aus seiner systematischen Stellung im Sozialgesetzbuch. Die Klägerin ist hier als privates Unternehmen tätig und verfolgt allein privatwirtschaftliche Interessen. Sie ist keine Beteiligte des Sozialrechtsverhältnisses. Die Sozialleistung ist nämlich nicht die Zahlung der Prämie, sondern die Ausstellung des Vermittlungsgutscheins an den zu Vermittelnden (vgl. insofern auch SG Duisburg S 33 AL 19/09).
bb)
Nach § 291 BGB ist eine Geldschuld ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Dieser ist hier aber nicht anwendbar. Das Sozialrecht hat in § 44 SGB I eine eigenständige Regelung für die Verzinsung getroffen, die einer Anwendung des § 291 BGB als Ausweichnorm entgegensteht (vgl. dazu auch Palandt/Heinrichs BGB, 67. Aufl. § 291 Rn 2). Es fehlt insofern an einer Regelungslücke im Sozialrecht, die eine entsprechende Anwendung des § 291 möglich machen würde (so auch Meyer-Ladewig SGG, 9. Aufl. § 94 Rn 5a). Dabei ist es unschädlich, dass der hier vorliegende Fall vom Tatbestand des § 44 SGB I nicht erfasst ist, denn nur auf Grund dessen, dass eine Regelung einen bestimmten Sachverhalt nicht erfasst ist nicht von einer Regelungslücke auszugehen, viel eher kommt darin der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck bestimmte Sachverhalte nicht mit einer Verzinsung bedenken zu wollen. Davon ist hier auch keine Ausnahme wie im sog. Leistungserbringerrecht zu machen (vgl. hierzu Meyer-Ladewig aaO). Diese Ausnahmen umfassen vor allem die Verzinsung im Kassenarztrecht und sind nur durch die Besonderheiten der Beziehung des Patienten, des Arztes (bzw. im stationären Kassenarztrecht durch die jeweiligen Krankenhäuser), der Krankenkasse und der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung überhaupt gerechtfertigt. Die Kassenärztliche Vereinigung fungiert hierbei als Abrechnungsorgan für die von den Ärzten zu Gunsten der Patienten erbrachten Leistungen, die die Krankenkassen am Ende zu tragen haben. Ganz überwiegend wird diese Beziehung durch ausführliche Verträge und Rahmenvereinbarungen begleitet. Schon aus diesem Grunde liegt die Heranziehung zivilrechtlicher Vorschriften in diesen Konstellationen nahe. Im Falle des privaten Arbeitsvermittlers, der nicht auf Grund der Beauftragung der Behörde, sondern allein wegen des privaten Vertrages mit seinem Kunden tätig wird, ist dies nicht anwendbar. Die Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheines ist umstritten (vgl. Niesel/Brand aaO Rn 7). Was jedoch nicht vertreten wird ist, dass der Vermittlungsgutschein einen zivilrechtlichen Forderungsübergang bewirkt (vgl. Niesel/Brand aaO, Peters-Lange in Gagel, (EL 01.04.2010) SGB III § 421g Rn 19ff.; sowie oben). Es wird hingegen sowohl vom BSG, als auch in der Literatur von einem öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch (vgl. Gagel aaO Rn 21 m.w.N.) ausgegangen, der gerade nicht zivilrechtlicher Natur ist, wodurch die entsprechende Anwendung des § 291 BGB hier auch nicht geboten ist. Es existiert insofern keine (zusätzlich) zivilrechtliche Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem privaten Arbeitsvermittler, der, entsprechend der Wertungen im Leistungserbringerrecht, die analoge Anwendung des § 291 BGB eröffnen würde.
cc)
Schließlich kommt auch § 288 Absatz 1, S. 2 BGB als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht (a.A. SG Duisburg aaO). Entgegen der Auffassung des SG Duisburg liegen die Voraussetzungen des § 288 BGB nicht vor. § 288 BGB setzt den Verzug des Schuldners voraus. Wann Verzug vorliegt wird von § 286 BGB bestimmt. Grundsätzlich ist für die Anwendbarkeit des § 286 BGB notwendig, dass ein Schuldverhältnis vorliegt. Das Schuldverhältnis ist das Recht des Gläubigers vom Schuldner eine Leistung zu verlangen, so § 241 Absatz 1 S. 1 BGB. Das Zivilrecht unterscheidet dabei nach Schuldverhältnissen aus Vertrag und gesetzlichen Schuldverhältnissen.
Hier liegt zwischen den Beteiligten kein Vertrag vor. Der unstreitig abgeschlossene Maklervertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen ist kein Vertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin. Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist nicht möglich. Das zu Grunde liegende Schuldverhältnis ist daher nicht vertraglich.
Auch ein gesetzliches (zivilrechtliches) Schuldverhältnis kommt nicht in Betracht.
Die sog. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA, §§ 677ff. BGB) setzt eine unerbetene Führung eines fremden Geschäftes voraus (vgl. Palandt/Sprau aaO Vorbem § 677 Rn 3). Die scheitert im vorliegenden Falle schon daran, dass die Klägerin durch den Beigeladenen Beauftragt wurde das Vermittlungsgeschäft auszuführen. Insofern fehlt es auch am Fremdgeschäftsführungswillen, da die Klägerin ein objektiv eigenes Geschäft ausführt.
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812ff. BGB), oder Delikt (§§ 823ff. BGB), oder aus einem Eigentümer-Besitzerverhältnis (§§ 986ff. BGB) ist nicht ersichtlich.
Das Schuldverhältnis kann hier letztlich nur aus öffentlichem Recht herrühren, nämlich aus der Pflicht der Beklagten unter Vorlage des Vermittlungsgutscheins an den Vermittler zu leisten (vgl. § 421g Absatz 2, S. 4 SGB III). In Fällen eines öffentlich rechtlichen Schuldverhältnisses bestimmen sich aber die Folgen des Schuldverhältnisses aus dem öffentlichen Recht (vgl. Palandt/Heinrichs aaO § 286 Rn 8, mit ausdrücklichem Hinweis auf § 44 SGB I). Hierzu gilt im Übrigen das zu § 291 BGB gesagte entsprechend.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache. Das Unterliegen mit der Nebenforderung (Zinsanspruch) rechtfertigt wegen der Geringwertigkeit keine Kostentragungspflicht der Klägerin.
IV.
Für das Verfahren fallen nach § 197a SGG Gerichtskosten an. Die Klägerin ist ein privater Vermittler von Arbeitsverhältnissen und keine Person im Sinne des § 183 SGG (vgl. insofern auch Niesel/Brand aaO Rn 44). Der Streitwert ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin.