Gericht | AG Potsdam | Entscheidungsdatum | 13.01.2017 | |
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Aktenzeichen | 44a F 246/16 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
In der Familiensache … - Antragstellerin – gegen … - Antragsgegner - wird der Beschwerde des Antragsgegners vom 12.12.2016 gegen den Beschluss über die Kostenfestsetzung vom 28.11.2016 abgeholfen. Von dem Antragsgegner sind statt 1.643,13 € lediglich 919,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2016 an die Antragstellerin zu erstatten.
Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 12.12.2016 die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.11.2016 erhoben. Danach ist seines Erachtens keine Terminsgebühr angefallen.
Die Beschwerde wurde der Gegenseite mit Schreiben vom 21.12.2016 zugeleitet. Es liegt die Stellungnahme der Antragstellerseite vom 05.01.2017 vor. Nach deren Auffassung ist die Terminsgebühr angefallen.
Ob in einstweiligen Anordnungsverfahren bzgl. Unterhaltssachen eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 I Nr. 1 VV RVG anfällt, ist streitig. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass die Terminsgebühr zunächst nicht und später nur dann entsteht, wenn auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.
Gemäß Nr. 3104 I Nr. 1 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Eine mündliche Verhandlung ist für das vorliegende Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben (§ 51 II 2 FamFG). § 54 II FamFG, der einem Beteiligten ermöglicht, auf Antrag (also durch eine zusätzliche Aktion) eine mündliche Verhandlung herbeizuführen, ändert daran nichts. Es wird Bezug genommen auf die Kommentierung Gerold/Schmidt, 22. Auflage, VV 3104, Rn. 43, 43a.