Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 8. Senat | Entscheidungsdatum | 14.04.2011 | |
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Aktenzeichen | L 8 R 1805/07 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 AAÜG |
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen.
Der Kläger ist 1943 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Am 31. August 1963 schloss er die Facharbeiterausbildung zum Lokomotivschlosser (Dampflokomotiven) mit Erfolg ab. Am 31. August 1968 wurde ihm nach Abschluss des Studiums der Fachrichtung Verkehrsmaschinentechnik an der H f V „F L“ D der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Vom 1. September 1968 an war er im Bezirk der Reichsbahndirektion C der Deutschen Reichsbahn der DDR in verschiedenen Dienststellen als Ingenieur mit Aufgaben im Baubereich bzw. bei der Investitionsplanung beschäftigt. Ab 1. Februar 1982 war er beim VEB Hutwerke Guben als Abteilungsleiter für Grundfonds- und Energiewirtschaft, ab 1. Oktober 1986 bis zum 4. September 1990 als Leiter für Produktion beim VEB Baumechanik Cottbus, Betriebsteil Guben, bzw. dessen Rechtsnachfolger als Leiter für Produktion tätig. In ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG war der Kläger bis zum 30. Juni 1990 nicht aufgenommen worden.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beantragte der Kläger die Feststellung von Daten nach dem AAÜG für den Zeitraum ab 1. September 1968 bis zum 30. Juni 1990.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 13. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2004 mit der Begründung ab, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen. Er erfülle deshalb nicht die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die für ihn allein in Betracht kommende Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Mit seiner Klage, die der Kläger bei dem für seinen damaligen Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht Berlin erhoben hat, hat er weiter geltend gemacht, dass es sich beim VEB Baumechanik Cottbus um einen Produktionsbetrieb gehandelt hat. Ausgangsmaterial der Produktion seien im Wesentlichen Stahlbleche und Profilstähle gewesen. Eine Hauptaufgabe sei gewesen, Großformen aus Stahl für die Wohnungsbaukombinate zu fertigen, die Grundlage für die Plattenbauweise gewesen seien. Außerdem habe zum Produktionsprofil des Betriebs für Baumechanik die Herstellung von Kleinmechanismen für die Bauindustrie gehört.
Das Sozialgericht hat vom Amtsgericht Cottbus die Registerakten betreffend den VEB Baumechanik Cottbus beigezogen, aus denen sich unter anderem ergab, dass er 1953 als VEB (K) Maschinenfabrik und Eisengießerei der Stadt Cottbus gegründet worden war. Ab 1. Mai 1957 wurde er „wegen Änderung der Produktionsstruktur“ zum VEB (K) Baumechanik Cottbus umbenannt, der im Schriftverkehr mit dem Zusatz „Reparaturbetrieb (später: Reparatur- und Entwicklungsbetrieb) für Bau- und Baustoffindustrie“ auftrat. Zum 1. Januar 1977 wurden ihm als Betriebsteile die bisherigen VEB Betonformenbau Wilhelm-Pieck-Stadt Guben, VEB Stahlbau Lübben und VEB Stalma Hoyerswerda zugeordnet. Aus dem ebenfalls beigezogenen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Cottbus zu HR B 183 CB ging hervor, dass die Cottbuser Maschinen- und Stahlbau GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Herstellung, Export, Import sowie Vermietung von Maschinen, Anlagen und Stahlbauerzeugnissen, Handel mit Maschinen, Ersatzteilen und Erzeugnissen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, Service für Maschinen und Umweltschutz, Vermietung des eigenen Grundbesitzes am 17. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen worden war.
Die Beklagte hat bei ihr vorhandene Unterlagen betreffend den VEB Baumechanik Cottbus überreicht, darunter die „technisch-ökonomische Konzeption der Cottbuser Maschinen- und Stahlbau GmbH; vormals VEB Baumechanik Cottbus“.
In der öffentlichen Sitzung vom 11. April 2006 hat das Sozialgericht den ehemaligen Betriebsdirektor des VEB Baumechanik Cottbus E K als Zeugen vernommen. Er hat unter anderem ausgesagt, dass die beiden Betriebsteile in Guben und Hoyerswerda „vor der Umwandlung des VEB Baumechanik Cottbus in eine GmbH“ ausgegliedert worden seien. Bei ihnen habe es sich um ehemalige Genossenschaftsbetriebe gehandelt, die in die Eigenständigkeit entlassen worden seien.
Daran anschließend hat das Sozialgericht vom Amtsgericht Cottbus einen Genossenschaftsregisterauszug betreffend die Stahl- und Formenbau e.G. Guben - GnR 21 CB beigezogen, aus dem die Eintragung zum 6. Dezember 1990 aufgrund des Statut vom 29. Mai 1990 und die Löschung zum 26. Februar 1997 hervorging.
Nachdem die Beklagte in der Folge die Auffassung vertreten hatte, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr bei einem Volkseigenen Betrieb, sondern in einer Genossenschaft tätig gewesen sei, hat das Sozialgericht vom Amtsgericht Cottbus das Statut der S- und F e.G. G und die Umwandlungserklärung vom 20. Juni 1990 sowie weitere Unterlagen beigezogen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 8. November 2007 abgewiesen. Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz scheitere daran, dass der Kläger am Stichtag 30. Juni 1990 nicht in einem Produktionsbetrieb tätig gewesen sei. Zugrunde zu legen sei die Tätigkeit beim VEB Baumechanik Cottbus. Aus dem Sozialversicherungsausweis ergebe sich eindeutig, dass der Kläger bis zum 30. Juni 1990 als dessen Beschäftigter geführt worden sei. Einen Arbeitsvertrag habe er, soweit ersichtlich, nur mit dem VEB gehabt und eine rechtlich beachtliche Ausgliederung des Betriebsteils Guben bereits zum 30. Juni 1990 sei nicht zu erkennen. Der VEB Baumechanik Cottbus sei kein Betrieb gewesen, dem die Produktion das Gepräge gegeben habe. Das ergebe sich zunächst daraus, dass er in der Systematik der Volkswirtschaftszweige den Reparatur- und Montagebetrieben zugeordnet worden sei, was sich nach dem Schwerpunkt der Produktion oder Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung richte. Der Schwerpunkt lasse sich aber auch aus der Bezeichnung ersehen, die der Betrieb noch 1984 in seinem Briefkopf geführt habe, sowie aus der 1990 erstellten technisch-ökonomischen Konzeption, in der die Generalreparatur von Flachbaggern als „bisherige Hauptproduktion“ bezeichnet werde. Der ehemalige Betriebsdirektor, der diese Konzeption gefertigt habe, habe auch bei seiner Zeugenvernehmung die Generalreparatur „von der psychologischen Seite her“ als Hauptaufgabe genannt. Dass der Betrieb noch weitere Aufgaben gehabt habe und nach Angaben des Zeugen 50 bis 60 % dieser Aufgaben und der Wirtschaftsmittel auf die Neufertigung entfallen seien, ändere am Ergebnis nichts. Die Produktion habe ihm nicht das Gepräge gegeben.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Das Sozialgericht habe verkannt, dass nach dem maßgeblichen Sprachverständnis der DDR die Montage zum Hauptproduktionsprozess gehört habe. Auch in der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens werde die Montage dezidiert als Teil des produktionsdurchführenden Bereichs bezeichnet. Indem der Zeuge angegeben habe, dass der Anteil der Neufertigung bei 50 bis 60 % gelegen habe, habe er dem Betrieb sein Gepräge gegeben.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 13. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 1. September 1968 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Die anfangs vertretene Auffassung, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht mehr bei einem VEB beschäftigt gewesen, hat sie aufgegeben.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die vom Kläger begehrten Feststellungen zu treffen. Er unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG, weil er bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 (Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger hatte und auch keine Versorgungsanwartschaft erworben hatte.
Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hätte der Kläger zum Stichtag nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen oder ein nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV; vom 31. August 1990, Bundesgesetzblatt Teil II S. 889) bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR, eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein statusfeststellender Verwaltungsakt der Beklagten ergangen wäre. Keine dieser Alternativen ist vorliegend erfüllt. Dem Kläger war zu DDR-Zeiten keine Versorgung einzelvertraglich zugesichert worden, und auch ein bindender Verwaltungsakt einer der oben genannten Stellen ist nicht ergangen.
Der Kläger hatte am 1. August 1991 aber auch keinen „Anspruch auf eine Versorgungszusage“. Nach der Rechtsprechung des BSG ist der sich aus § 1 Abs. 1 AAÜG ergebende Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 einen Anspruch auf eine Versorgungszusage im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt danach in erster Linie auf das Bundesrecht des AAÜG an und nur nachrangig und Lücken füllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Art. 9. Abs. 2 EV) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV, der in Bundesrecht transformiert worden ist (ständige Rechtsprechung, beispielhaft etwa BSG in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 und 6; 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8).
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsprechung des BSG zu folgen ist (ausführlich zur Kritik vor allem die Entscheidungen des 1. Senats des LSG Sachsen-Anhalt, zuletzt etwa das Urteil vom 16. Dezember 2010 - L 1 R 277/07), weil auch nach ihr ein Anspruch auf „fiktive Einbeziehung“ nicht besteht. Zu der vorliegend allein in Betracht kommenden zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz konnte der Kläger ihn nur dann haben, wenn die in § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech; vom 17. August 1950, DDR-GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB; vom 24. Mai 1951, DDR-GBl. S. 487) genannten drei Voraussetzungen erfüllt wären: Der fiktiv Versorgungsberechtigte muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung; ebenfalls ständige Rechtsprechung, siehe stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und 8 und BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 6).
Die betriebliche Voraussetzung ist nicht erfüllt. Insoweit ist allein der VEB Baumechanik Cottbus als Beschäftigungsbetrieb des Klägers von Belang, weder dagegen der Betriebsteil, in dem er konkret tätig war, noch das übergeordnete Kombinat. Der VEB Baumechanik Cottbus war am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens waren nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mithilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells ihr Gepräge erhalten haben (s. dazu BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 16 mit Hinweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Auf die Prüfung des „Gepräges“ kann weder deshalb verzichtet werden, weil der VEB Baumechanik Cottbus einem bestimmten Ministerium unterstand noch deshalb, weil er statistisch einem bestimmten Wirtschaftsbereich zugeordnet war; beides sind lediglich Beurteilungskriterien, keine unwiderleglichen Nachweise (s. BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R, unter Bezug auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der VEB Baumechanik Cottbus mit einem Anteil von 50 bis 60 % seiner Ressourcen Neufertigung im Sinne der Umwandlung oder Bearbeitung von Rohmaterialien betrieben hat oder ob darin bereits die in den aktenkundigen Unterlagen angeführte Hauptproduktion „Generalreparatur“ von Flachbaggern oder die Regenerierung von Ersatzteilen eingerechnet ist. Im zweiten Fall handelte es sich nicht um eine Produktion im Sinne des Versorgungsrechts. Selbst wenn Reparaturen oder Regenerierungen in großen Stückzahlen erfolgten, so handelt es sich schon deshalb nicht um eine Massen“produktion“, da sich sowohl Reparaturen als auch Regenerierungen am individuellen Zustand des Fahrzeugs oder Werkstücks ausrichten müssen.
Aber auch im ersten Fall hat keine Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells dem Betrieb das Gepräge gegeben. Von vornherein kommt nur eine im Bereich der Industrie in Betracht, da zu den volkseigenen Produktionsbetrieben des Bauwesens nur diejenigen zählen, die Bauwerke in Massenproduktion errichteten (s. ausführlich BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). Industrielle Massenproduktion hat der VEB Baumechanik Cottbus jedoch ebenfalls nicht betrieben. Als Indiz spricht dagegen bereits, dass er keinem Industrieministerium untergeordnet war. Wesentlich ist aber, dass es nicht ausreicht, überhaupt standardisierte Produkte herzustellen, um von einer industriellen Massenproduktion ausgehen zu können. Vielmehr müssen, wie ausgeführt Sachgüter in großen Stückzahlen mithilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen konstruiert und produziert werden.
Ob die Herstellung von Teilen für andere Betriebe, die möglicherweise eine Massenproduktion betreiben, überhaupt begrifflich als Produktion von „Sachgütern“ angesehen werden kann, kann offen bleiben (s. insoweit allgemein BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass der VEB Baumechanik Cottbus in industriellem Maßstab produzierend tätig geworden ist. Dies gilt gerade dann, wenn der Großteil der tatsächlichen Neuproduktion im Stahlformenbau für den Wohnungsbau lag und wenn der Grad an Mechanisierung berücksichtigt wird, wie er am Stichtag 30. Juni 1990 bestand und im Besonderen aus der „technisch-ökonomischen Konzeption der Cottbuser Maschinen und Stahlbau GmbH“ hervorgeht. Ein zusätzliches Indiz dafür, dass es sich nicht um eine industrielle Massenproduktion gehandelt hat, ist schließlich darin zu sehen, dass zwei der ehemaligen Betriebsteile des VEB - darunter der, in dem der Kläger tätig war - in Produktionsgenossenschaften umgewandelt worden sind. Auch dies spricht für eine handwerklich ausgerichtete Arbeitsweise.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Die für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Kriterien sind zur Überzeugung des Senats durch die umfangreiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt. Allein der Umstand, dass andere Gerichte eine Rechtsfrage als klärungsbedürftig ansehen und deshalb die Revision zulassen, führt nicht dazu, dass der Senat dieser Einschätzung folgen müsste.