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Kinder- und Jugendhilfe - sowie Jugendförderungsrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 27.06.2014
Aktenzeichen 3 K 840/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 35a Abs 1 SGB 8, § 36a Abs 3 SGB 8

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Übernahme der Kosten einer integrativen Lerntherapie.

Die am ... April 2004 geborene Klägerin beantragte durch Schreiben ihrer Eltern vom 17. November 2011 bei dem Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe. Zu dieser Zeit besuchte sie die 2. Klasse der Paul-Maar-Grundschule in S. und erhielt dort einmal wöchentlich eine Stunde Förderunterricht im Fach Deutsch sowie Nachteilsausgleich. Außerschulisch erhielt sie eine logopädische Behandlung sowie seit November 2011 eine integrative Lerntherapie bei einer Legasthenietrainerin, deren Kostenübernahme sie von dem Beklagten begehrt. Ihrem Antrag fügte sie eine fachärztliche Stellungnahme des Vivantes Klinikums N. – Diagnose- und Behandlungszentrum für Entwicklung und Neurologie des Kindes- und Jugendalters (DBZ) – vom 14. September 2011 bei, wonach die Klägerin unter einer Lese- und Rechtschreibstörung und einer sekundären emotionalen Störung mit Versagungsängsten leide. Ihre Eltern gaben an, dass die Klägerin durch die Lese- und Rechtschreibstörung an Selbstbewusstsein und Lust am Lernen verloren habe. Zudem hätten die schulischen Probleme negative Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter.

Mit Bescheiden vom 2. und vom 12. April 2012 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, da die Klägerin keine seelische Behinderung habe und ihr eine solche auch nicht drohe. Sie sei sozial integriert und akzeptiert, gestalte ihre Freizeit aktiv und besuche regelmäßig die Schule.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben ihrer Mutter vom 27. April 2012 und anwaltlichem Schreiben ihres Vaters vom 2. Mai 2012 Widerspruch; letzteren begründete sie unter Bezugnahme auf fachärztliche und pädagogische Stellungnahmen, aus denen sich das Vorliegen einer ausgeprägten Lese- und Rechtschreibstörung ergebe, die zu einer Teilhabebeeinträchtigung im Bereich Schule führe. Sie legte zudem eine weitere fachärztliche Stellungnahme des Vivantes Klinikums N. (DBZ) vom 14. März 2012 vor, wonach die Klägerin zum Personenkreis der von Behinderung bedrohten Menschen gemäß § 35 a SGB XII (gemeint ist offensichtlich VIII) gehöre.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2012, zugestellt am 3. August 2012, zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er sein Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid und wies ergänzend darauf hin, dass die Versorgung von Kindern mit Teilleistungsstörungen zunächst Sache der Schule sei.

Am 3. September 2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Sie nimmt Bezug auf die vorliegenden fachärztlichen und pädagogischen Stellungnahmen. Aus der darin diagnostizierten Störung ergebe sich unmittelbar auch eine Teilhabebeeinträchtigung im Bereich Schule. Sie, die Klägerin, könne kaum noch dazu bewegt werden, im Fach Deutsch Hausaufgaben zu machen, vielmehr zeige sie passives Abwehrverhalten, weine und schreie, wenn sie dazu aufgefordert werde. Ebenso habe sie mittlerweile in Fächern wie Mathematik oder Englisch Schwierigkeiten bei textbasierten Aufgaben. In der Schule bekomme sie die Aufgaben vorgelesen; dies sowie der ihr gewährte Nachteilsausgleich führten zu ihrer Isolation, da dies von den anderen Kindern als Bevorzugung empfunden werde. Sie habe Angst, sich zu blamieren und versuche, ihre Defizite zu verbergen, weshalb sie auch keine Verständnisfragen mehr stelle und im privaten Bereich kaum noch Kontakt mit Gleichaltrigen suche, sondern lieber mit jüngeren Kindern spiele. Der Beklagte habe das gemäß § 35 a Abs. 1 a SGB VIII einzuholende ärztliche Gutachten nicht veranlasst, stelle andererseits zu hohe Anforderungen an das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2012 zu verpflichten, der Klägerin für das Schuljahr 2011/2012 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der integrativen Lerntherapie zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und verweist auf die von ihm ausgewerteten Unterlagen und seine Erkenntnisse aus einem Hausbesuch am 31. Januar 2012. Im Ergebnis sei ein Eingliederungshilfebedarf der Klägerin nicht erkennbar. Diese sei vielmehr trotz der Lese- und Rechtschreibstörung gut in ihr familiäres und schulisches Umfeld integriert. Auch eine Verschlechterung ihres Lernverhaltens sei nicht erkennbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme der integrativen Lerntherapie.

Anspruchsgrundlage der begehrten Leistung ist § 35 a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII.

Hiernach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII ebenso wie über die erforderliche und geeignete Hilfe hat der Gesetzgeber dabei dem Jugendamt zugewiesen, das hierfür zwar auf Stellungnahmen ärztlicher und sozialpädagogischer Fachkräfte zurückzugreifen hat, die aber ihrerseits die Entscheidung des Jugendamtes auch nicht vorweg nehmen dürfen und können, sondern vielmehr neben den fachärztlichen Diagnosen nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen insbesondere auch darüber zu treffen haben, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind.

Dementsprechend hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der nach der gesetzlichen Systematik regelmäßig nicht nur Kosten- sondern zugleich Leistungsträger sein und den Hilfeprozess von Beginn an steuern soll, die Kosten einer Maßnahme grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe eines Hilfeplanes erbracht wird, § 36 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Verschafft sich der betroffene Hilfeempfänger bzw. seine Eltern die Hilfe dagegen selbst, ist der Jugendhilfeträger zu einem Aufwendungsersatz nur im Falle eines sog. Systemversagens verpflichtet, wovon gemäß § 36 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dann auszugehen ist, wenn der Jugendhilfeträger die Leistung trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.

Hier haben die Eltern der Klägerin erstmals Ende Oktober 2011 Kontakt zu dem Beklagten aufgenommen, der schriftliche Antrag auf Eingliederungshilfe ging am 22. November 2011 ein. Damit liegt hier ein Fall der – unzulässigen - Selbstbeschaffung der bereits im November 2011 bei einer Legasthenietrainerin begonnenen integrativen Lerntherapie vor, da zum einen nicht erkennbar ist, dass die Gewährung der Hilfe im Hinblick auf Art und Dringlichkeit des Hilfebedarfes unaufschiebbar und es der Klägerin nicht zuzumuten war, bis zur Entscheidung über ihren Antrag abzuwarten.

Zum anderen lagen auch die Voraussetzungen der Hilfegewährung gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII nicht vor.

Zwar wurden bei der Klägerin ausweislich der fachärztlichen Stellungnahmen des Vivantes Klinikums N. (DBZ) vom 14. September 2011 und vom 14. März 2012 eine Lese- und Rechtschreibstörung sowie eine sekundäre emotionale Störung mit Versagungsängsten diagnostiziert und eine außerschulische lerntherapeutische Förderung empfohlen. Dementsprechend ist hier ein Abweichen der seelischen Gesundheit der Klägerin von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand i. S. d. § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII gegeben. Das bloße Vorliegen einer Teilleistungsstörung wie der Lese- und Rechtschreibstörung erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zwar nicht. Legasthenie ist eine geistige Leistungsstörung (vgl. ausführlich zum gleichgelagerten Fall der Dyskalkulie: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. August 2009 – 1 B432/09 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 5). Ein Abweichen der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand verlangt zusätzlich zu dieser geistigen Teilleistungsstörung die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 – 7 E 10212/07 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 7), von deren Vorliegen hier aber angesichts der ebenfalls diagnostizierten sekundären emotionalen Störung mit Versagungsängsten auszugehen ist.

Auch bei Vorliegen einer sekundären seelischen Störung besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe jedoch nur dann, wenn infolge dessen („daher“) die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Die seelische Störung muss deshalb nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Dies ist in Fällen wie diesem beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1998 – 5 C 38/97 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 15; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 – 7 E 10212/07 -, a. a. O., dort Rdn. 7). Die Feststellungen hierzu sind vom insoweit allein entscheidungsbefugten Jugend- bzw. hier Sozialamt des Beklagten aus eigener sozialpädagogischer Sachkunde zu treffen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2010 – 12 A 1237/09 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 9) und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle.

Dass im hier relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung aus der seelischen Störung der Klägerin eine Teilhabebeeinträchtigung in diesem Sinne folgte, ist nicht erkennbar. So lässt sich den fachärztlichen Stellungnahmen des Vivantes Klinikums N. (DBZ) vom 14. September 2011 und vom 14. März 2012 zum einen schon nicht hinreichend entnehmen, dass die seelische Störung bereits nach ihrer Breite, Tiefe und Dauer so intensiv war, dass sie geeignet erscheint, die Teilhabe der Klägerin im o. g. Sinne zu beeinträchtigen. Vielmehr wird ausgeführt, dass sich „Hinweise auf eine beginnende sekundäre emotionale Problematik mit Versagungsängsten gezeigt“ hätten, beschrieben werden eine Stimmungsverschlechterung beim Lesen und Schreiben, insbesondere eine ausgeprägte Leseunlust, hier wirke die Klägerin gequält, während sie gern schreibe – wenn auch dabei lange überlege und teilweise verstumme und aufgebe - und auch gern zur Schule gehe. Dabei hätten sowohl die Eltern als auch die Klägerin selbst einen hohen Leistungsanspruch, die Klägerin sei - in Auswertung der Fremdbeurteilungsbögen – perfektionistisch. Ähnlich heißt es in der Schuleinschätzung vom 9. November 2011, dass die Klägerin einerseits beim Schreiben und Lesen schnell aufgebe und sich zurück ziehe, auch resigniere, andererseits aber auch sehr ehrgeizig sei und ein sehr hohes Anspruchsniveau an sich selbst habe. In der Schuleinschätzung vom 15. Mai 2012 heißt es ergänzend, dass die Klägerin unbewusst Strategien der Vermeidung anwende, bei genauer Betrachtung sei eine Stimmungsverschlechterung wahrnehmbar, sie wirke sehr gequält und sei wie ausgewechselt, leide darunter, versagen zu können.

Hieraus lässt sich entnehmen, dass die emotionale Störung der Klägerin im hier relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ersichtlich (noch) relativ gering ausgeprägt war. Dementsprechend finden sich auch keine Hinweise etwa auf eine auf Versagungsängsten beruhende Schulphobie oder eine totale Schul- oder Lernverweigerung. Die Klägerin geht vielmehr – auch nach ihrem eigenen Bekunden – gern in die Schule, wo sie offenkundig durchgängig gute bis sehr gute Leistungen erzielt und von Mitschülern und Lehrern geschätzt wird, wie sich sowohl ihrem Selbstauskunftsbogen, dem über den Hausbesuch vom 31. Januar 2012 gefertigtem Vermerk des Beklagten und den Stellungnahmen und Zeugnis der Grundschule entnehmen lässt. Einhellig wird die Klägerin als aufgewecktes und aufgeschlossenes Mädchen beschrieben, das in sein schulisches Umfeld sozial gut integriert sei, selbst hilfsbereit sei und über einen großen Freundeskreis verfüge. Selbst unter Würdigung des klägerischen Vorbringens während des Klageverfahrens, dass die Klägerin in ihrer Freizeit zunehmend lieber mit deutlich jüngeren Kindern spiele, vor denen sie offensichtlich weniger Angst habe, sich wegen ihrer Teilleistungsschwäche zu blamieren, sind nach alledem auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihr etwa eine soziale Ausgrenzung drohe oder sie sich aus jedem sozialen Kontakt zurück ziehe. Ersichtlich hat sie jedenfalls im Klassenverband, worauf auch die Schuleinschätzungen verweisen, einen gefestigten Freundeskreis Gleichaltriger. Dass der ihr gewährte Nachteilsausgleich von ihren Mitschülern als ungerechtfertigte Bevorzugung empfunden werde, erscheint angesichts des Umstandes, dass die Klägerin eine sonderpädagogisch begleitete Integrationsklasse besucht, die nach eigenem Bekunden sehr sozial zueinander eingestellt sei und in der zum Beispiel auch ein Kind mit Downsyndrom unterrichtet wird, wenig glaubhaft, zumal die in diesem Zusammenhang behaupteten soziale Konflikte nicht aus der seelischen Störung resultierten.

Auch familiär ist die Klägerin gut integriert und trotz der Trennung ihrer Eltern und der aus den schulischen Problemen resultierenden Belastungen ersichtlich geborgen. Von ihren Eltern, zu denen sie jeweils einen guten Kontakt hat, wird sie unterstützt und gefördert, auch die Großeltern mütterlicherseits sind Vertrauenspersonen. Sie zeigt ein altersgemäßes Spielverhalten, besucht drei Mal wöchentlich AGs in der Schule und geht außerdem jeweils ein Mal in der Woche zum Tanzen und zum Turnen, wobei davon auszugehen ist, dass sie auch dies in der Gemeinschaft mit Gleichaltrigen tut. Anhaltspunkte für ein Rückzugsverhalten insoweit und damit für eine Beeinträchtigung der Fähigkeit der Klägerin zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ergeben sich aus alldem nicht.

Dass die Klägerin unter den aus der Lese- und Rechtschreibstörung resultierenden Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben leidet, soll dabei nicht in Abrede gestellt werden. Die festgestellten Auswirkungen gehen bislang jedoch nicht über die Schulprobleme und -ängste hinaus, die auch andere Kinder und Jugendliche mit Lernschwierigkeiten zu bewältigen haben, zumal vorliegend auch die hohe Anspruchshaltung der Klägerin an sich selbst und der ersichtlich zumindest von ihrer Mutter anfangs erzeugte Leistungsdruck ihren Anteil an den beschriebenen emotionalen Belastungen haben dürften. Für das Vorliegen oder Drohen einer seelischen Behinderung i. S. d. § 35 a Abs. 1 SGB VIII genügt dies noch nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.