Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 23.12.2019 | |
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Aktenzeichen | 1 Ws 206/19, 2 Ws 20/19 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2019:1223.1WS206.19.2WS20.1.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Untersuchungshaft gegen die Angeschuldigten D… und K… dauert fort.
Für die Dauer von drei Monaten wird die Haftkontrolle dem Landgericht Neuruppin übertragen.
I.
1. Die Angeschuldigten D… und K… wurden am 14. Juni 2019 wegen des Verdachts des Beihilfeleistens zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorläufig festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Cottbus vom 15. Juni 2019 (84 Gs 93/19, 84 Gs 97/19) in Untersuchungshaft in die Justizvollzugsanstalt … überführt. Die Angeschuldigten befanden sich am 15. Dezember 2019 sechs Monate in Untersuchungshaft, so dass der Senat gemäß §§ 121, 122 Abs. 1 StPO über deren Fortdauer zu entscheiden hat.
Der Haftbefehl richtet sich gegen insgesamt sechs Beschuldigte, wobei den Mitbeschuldigten H…, S… und B… das bandenmäßige unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen wird.
Den Angeschuldigten D… und K… wird mit dem Haftbefehl konkret zur Last gelegt, „zumindest Beihilfe“ zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet zu haben, indem sie am 14. Juni 2019 als Fahrer des Lastkraftwagens mit dem litauischen Kennzeichen … nebst Sattelauflieger mit dem Kennzeichen … insgesamt 315 kg Marihuana (brutto), verpackt in Plastiktüten und versteckt in Lebensmittelkisten, zu einer von der Bande genutzten Bunkeranlage auf dem alten Militärgelände in W… verbracht haben sollen. Dort soll das Marihuana von den Mitbeschuldigten und gesondert Verfolgten H…, S… und B… in Empfang genommen worden sein. Weitere Betäubungsmittel der Bande seien in zwei von ihnen genutzten Garagen sowie an der Wohnanschrift des Mitbeschuldigten H… sichergestellt worden. Bei den Ausführungen zum dringenden Tatverdacht ist dargelegt, dass durch Telefonüberwachungsmaßnahmen bekannt geworden sei, dass Bandenmitglieder eine größere Lkw-Lieferung Marihuana aus Spanien erwarten würden, insbesondere die Beschuldigten H…, S… und B… sollen sich mehrfach über die anstehende Lieferung aus Spanien unterhalten und Zuständigkeiten verteilt sowie den Empfang der Betäubungsmittel koordiniert haben.
Es handele sich hierbei um ein Verbrechen nach § 30a Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 27, 52 StGB.
Das Amtsgericht hat den Haftbefehl jeweils auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützt.
2. Unter dem Datum des 30. Oktober 2019 hat die Staatsanwaltschaft Cottbus vor der großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin erhoben. Mit der Anklage wird der Tatvorwurf aus dem Haftbefehl vom 15. Juni 2019 unter Vornahme von Konkretisierungen im Wesentlichen bestätigt.
Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat die Angeschuldigten D… und K… angeklagt, gemeinschaftlich Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt und tateinheitlich dazu einen anderen zu dessen rechtswidriger Tat, nämlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel zu treiben, Hilfe geleistet zu haben. Hierbei handele es sich um ein Verbrechen gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 33 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 27 StGB.
Die Tat wird in der Anklageschrift dahin konkretisiert, dass die Angeschuldigten das Marihuana aus Spanien nach Deutschland eingeführt haben sollen. Hierzu sollen sich die Angeschuldigten am 6. Juni 2019 von Litauen aus nach Spanien begeben haben und am 10. Juni 2019 in P… U…/Provinz H… neben einer legal deklarierten Ladung von 17.000 kg Eisbergsalat insgesamt 203,30 Kilogramm Marihuana (netto) mit einem Wirkstoffgehalt von 27,84 kg übernommen haben. Absprachegemäß sollen die Angeschuldigten die Betäubungsmittel mit dem von ihnen benutzten LKW der Marke … mit dem litauischen Kennzeichen … nebst Sattelauflieger mit dem Kennzeichen … in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt haben und zu dem ehemals militärisch genutzten Gelände in ein Waldgebiet bei … G…, Ortsteil W…, verbracht haben. Zuvor seien sie von dem gesondert Verfolgten S… in Gr… in Empfang genommen worden, der sie zum Entladeort dirigiert habe. Während des Entladens der Lkw seien die Angeschuldigten vorläufig festgenommen worden.
3. Die Akten sind zunächst versehentlich an das Landgericht Frankfurt (Oder) gesandt worden. Nach Eingang der Anklageschrift und der Akten beim zuständigen Landgericht Neuruppin am 18. November 2019 hat der Vorsitzende der zuständigen 1. großen Strafkamme des Landgerichts Neuruppin am 20. November 2019 die Übersetzung und Zustellung der Anklageschrift an die Angeschuldigten und deren Verteidiger unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen gemäß § 201 StPO verfügt.
Mit Beschluss vom 25. November 2019 hat die Strafkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich erachtet und die Vorlage der Akten gemäß § 122 Abs. 1 StPO an das Brandenburgische Oberlandesgericht angeordnet. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens sei wegen noch laufender Fristen und der noch ausstehenden Übermittlung der Übersetzung der Anklage an die Angeschuldigten noch nicht entschieden worden. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens lasse die Terminslage der Kammer jedoch eine zeitnahe Terminierung ab Januar 2020 zu.
4. Die Akten sind dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt worden und am 9. Dezember 2019 mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg eingegangen, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Den Angeschuldigten und deren Verteidigern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
Der Senat entscheidet gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, da die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gegen die Angeschuldigten D… und K… gegeben sind.
1. Grundlage für die Entscheidung über die Haftfortdauer gegen die Angeschuldigten, die sich am 15. Dezember 2019 sechs Monate in Untersuchungshaft befunden haben, ist weiterhin der Haftbefehl des Amtsgerichts Cottbus vom 15. Juni 2019 (84 Gs 93/19; 84 Gs 97/19), der in der Sachverhaltsschilderung im Wesentlichen identisch ist mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 30. Oktober 2019.
2. Die Angeschuldigten sind der im Haftbefehl dargelegten Straftat der gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den in der Anklageschrift vom 30. Oktober 2019 dargelegten wesentlichen Ergebnissen der Ermittlungen in Verbindung mit den darin aufgeführten Beweismitteln, insbesondere aus dem Abgleich der während der Fahrt aufgezeichneten technischen Daten, namentlich des Fahrtenschreibers, der Fahrerkarten und des Temperaturschreibers des zum Transport benutzten Kühlaufliegers. Darüber hinaus ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den Aussagen der Zeugen KOK L… und KHK F…, den Sicherstellungsprotokollen vom 14. Juni 2019 und vom 12. Juli 2019, dem Durchsuchungsbericht vom 15. Juni 2019 sowie aus dem Gutachten über die kriminaltechnische Untersuchung des Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung vom 9. September 2019 über den Wirkstoffgehalt der im Lkw sichergestellten Betäubungsmittel. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anklageschrift vom 30. Oktober 2019 Bezug genommen.
3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Angeschuldigten D… und K… müssen im Falle einer Verurteilung mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen, die zu einem erheblichen Fluchtanreiz führt. Für die Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren angedroht.
Die hohe Straferwartung gibt den Angeschuldigten einen starken Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen. Zwar vermag allein die Straferwartung die Fluchtgefahr nicht zu begründen. Sie ist jedoch Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme, der Angeschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und sich dem Strafverfahren entziehen, gerechtfertigt ist. Je größer die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht kommt den Umständen zu, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Bei einer hohen Straferwartung – wie im vorliegenden Fall – beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob Umstände vorhanden sind, die die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen können.
Familiäre oder berufliche Bindungen, die dem durch die Strafandrohung geschaffenen Fluchtanreiz hinreichend entgegenstehen könnten, sind bei den Angeschuldigten D… und K… nicht ersichtlich. Beide Angeschuldigten sind Staatsbürger der Republik Litauen und haben in der Bundesrepublik offenbar weder soziale noch wirtschaftliche Bindungen.
Mit milderen Mitteln als der Untersuchungshaft und deren Vollzug kann im vorliegenden Fall der bestehenden Fluchtgefahr nicht ausreichend begegnet werden.
4. Die Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache und zur Höhe der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis. Die Verhältnismäßigkeit ist auch nach Abwägung des Freiheitsgrundrechts der Angeschuldigten gegen das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung gewahrt. Ein deutliches Übergewicht der mit dem Freiheitsentzug verbundenen Nachteile gegenüber den Belangen der Strafrechtspflege, das zum Haftausschließungsgrund der Unverhältnismäßigkeit führen würde, besteht im vorliegenden Fall nicht.
Der Zweck der Untersuchungshaft kann aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr nicht durch eine Haftverschonung gegen Auflagen erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO). Eine hinreichend begründete Erwartung, dass Ersatzmaßnahmen zur Erreichung des Haftzwecks genügen, besteht nur dann, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der Angeschuldigte werde sich bei Anordnung geeigneter Sicherheitsauflagen dem Strafverfahren und der Strafvollstreckung nicht entziehen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
5. Verstöße gegen das für Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot - insbesondere durch grobe Fehler oder Säumnisse - sind nicht erkennbar.
Die besondere Schwierigkeit des Falls bestand darin, dass sich das Verfahren zunächst gegen zehn Beschuldigte richtete und umfangreich Betäubungsmittel und sonstige Beweismittel sichergestellt worden sind.
Außer in dem Lkw wurden in dem Bunker … in G… ca. 3 kg MDMA, 1,4 kg Amphetamin und 40,5 kg Marihuana, in einer Garage in E… 2,4 kg MDMA, 17,7 kg Amphetamin, 1,3 kg Marihuana und 230 g Haschisch, in einer weiteren Garage in E… 4,1 kg MDMA, 2,1 kg Amphetamin, 10,7 kg Marihuana und ca. 1 kg Haschisch und auf dem Grundstück des Beschuldigten und gesondert Verfolgten H… in F… (L…) 0,6 kg MDMA, 2,7 kg Haschisch, 0,8 kg Amphetamin, 64 gr Crystal Meth und 3,2 kg Marihuana sichergestellt.
Die Betäubungsmittel und weiteren Gegenstände, die in dem Bunker und den Garagen aufgefunden worden sind, wurden so gesichert, dass Spuren nicht vernichtet und sodann ausgewertet werden können. Dadurch ist es ermöglicht worden, insgesamt 139 Spurenträger zu sichern, davon 42 in den oben genannten Bunkern und Garagen.
Ferner wurden bei den Beschuldigten Mobiltelefone und Aufzeichnungen sichergestellt, die ausgewertet werden mussten. Da die Angeschuldigten und die gesondert Verfolgten sich zur Sache nicht eingelassen hatten, mussten die Ermittlungsbehörden allen möglichen Spuren und Indizien nachgehen.
Die sichergestellten Betäubungsmittel wurden zunächst dem Wissenschafts- und Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung in Berlin zur Untersuchung zur Verfügung gestellt. Die dortige Leiterin, die Zeugin Dr. S… signalisierte von Beginn an, dass die Untersuchung der Betäubungsmittel und der zunächst an den Verpackungen vorhandenen Spuren einen großen zeitlichen Umfang in Anspruch nehmen werde. Deshalb wurde vereinbart - beginnend mit den Betäubungsmitteln, die im LKW gelagert waren - die Untersuchung nach den aufgefundenen Orten einzeln durchzuführen. Am 9. September 2019 ist der Untersuchungsbericht hinsichtlich des Marihuanas aus dem Lkw gefertigt und der Staatsanwaltschaft übersandt worden. Danach hatte das in dem von den Angeschuldigten geführten Lkw sichergestellte Marihuana ein Nettogewicht von 203,39 kg mit einem Wirkstoffgehalt von 27,84 kg THC.
Es folgte die Auswertung der weiteren Spuren und Betäubungsmittel aus der Garage Nr. (X), aus der Garage Nr. (Y) und vom Grundstück des gesondert Verfolgten H…. Mit einem Abschluss sämtlicher Untersuchungen ist bis zum Ende 2019 nicht zu rechnen. Dies ist insbesondere der Tatsache geschuldet, dass der Umfang so groß ist und dass jede Verpackung auf Spuren zum Zwecke der Zuordnung zu einzelnen Beschuldigten untersucht werden muss.
Um eine weitere Straffung und Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, wurde das Verfahren hinsichtlich der Angeschuldigten D… und K… abgetrennt und Anklage zum Landgericht Neuruppin erhoben. Zwar sollen Beweise dafür existieren, dass die Gruppierung in ähnlichem Umfang wie am 14. Juni 2019 Drogenlieferungen per LKW erhalten hatte, jedoch gebe es keine Beweise dafür, dass die beiden Angeschuldigten D… und K…Kar in diese Taten involviert gewesen seien.
Die polizeilichen Ermittlungen sind vor dem Hintergrund der Vielzahl an Beschuldigten und der zahlreichen Ermittlungsansätze zügig und kontinuierlich durchgeführt worden. Eine verzögerte Bearbeitung ist nicht erkennbar. Die Fertigstellung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft Cottbus am 30. Oktober 2019 liegt deutlich vor Ablauf der Sechsmonatsfrist.
Die Anklageschrift ist nach ihrer Fertigstellung zwar versehentlich zunächst an das Landgericht Frankfurt (Oder) übersandt worden, welches sich für nicht zuständig erklärt und die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt hat, die hierdurch eingetretene zeitliche Verzögerung bis zum Eingang der Akten bei dem zuständigen Landgericht Neuruppin am 18. November 2019 berührt das Beschleunigungsgebot indes nicht in einem Maße, das zur Aufhebung der Haftbefehle nötigen könnte. Bereits zwei Tage nach Eingang der Akten hat der Vorsitzende der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin die Übersetzung und Zustellung der Anklageschrift an die Angeschuldigten und deren Verteidiger nach § 201 StPO verfügt. Mit Beschluss vom 25. November 2019 hat die 1. große Strafkammer ausgeführt, dass sie die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich erachte, zügig nach Ablauf der Stellungnahmefrist über die Eröffnung des Hauptverhandlung entscheiden werde und noch im Januar 2020 mit der Hauptverhandlung beginnen könne.
Die avisierte Durchführung der Hauptverhandlung ab Januar 2020 ist mit Blick auf die Bedeutung der Sache, insbesondere auf die große Menge der eingeführten Betäubungsmittel, bei insgesamt zügiger Förderung des Verfahrens nicht zu beanstanden.
6. Der weitere Vollzug der am 15. Dezember 2019 sechs Monate dauernden Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung für die Angeschuldigten zu erwartenden erheblichen Freiheitsstrafen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei Abwägung des Freiheitsgrundrechts der Angeschuldigten mit dem Gebot einer effektiven Strafverfolgung überwiegt der Gesichtspunkt der Gewährleistung eines verfahrensmäßigen Abschlusses der Strafsache, weil den Angeschuldigten ein schwerwiegendes Verbrechen zur Last gelegt wird, dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, sie werden sich im Falle seiner Freilassung dem weiteren Strafverfahren und einer etwaigen Strafverfolgung entziehen und das Verfahren bislang zügig bearbeitet wurde.
III.
Die Haftkontrolle wird gem. § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO für drei Monate dem Landgericht Neuruppin übertragen.