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Türkei; Ausweisung; Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Drogenhandel; assoziationsrechtlicher Schutz; besonderer Ausweisungsschutz; deutsche Ehefrau und Kinder; (früher) Zeitpunkt der Ausweisung; Einzelfallabwägung; Schutz durch die KRK; Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren abgelehnt


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 09.05.2014
Aktenzeichen OVG 11 M 36.14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 11 Abs 1 AufenthG, § 55 Abs 1 AufenthG, § 56 Abs 1 AufenthG, Art 7 S 1 EWGAssRBes 1/80, Art 14 Abs 1 EWGAssRBes 1/80, Art 3 Abs 1 UNKRÜbk, Art 9 Abs 1 UNKRÜbk, Art 12 UNKRÜbk, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 166 VwGO, § 114 ZPO

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren und Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2013 und Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Das Verwaltungsgericht hat durch dieses Urteil den Beklagten zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers zu 1. im Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2012 auf die Dauer von sechs Jahren verpflichtet und die Klage im Übrigen, d.h. hinsichtlich einer kürzeren Befristung, der Ausweisung selbst und der Androhung seiner Abschiebung in die Türkei, abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausweisung des Klägers zu 1. - die Klägerin zu 2. ist seine deutsche Ehefrau - ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1 und 56 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 finde. Aufgrund seiner Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 könne er nach dessen Art. 14 Abs. 1 nur im Ermessenswege ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstelle und deswegen unerlässlich sei. Auch nach nationalem Recht könne er wegen des ihm zustehenden besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Dass diese Voraussetzungen angesichts des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils des Landgerichts Berlin vom 12. November 2010 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten erfüllt seien, bedürfe keiner Erörterung, wobei wegen der Schwere der Tatbeteiligung auf die Ausführungen zur Strafzumessung des Landgerichtsurteils verwiesen werde. Die hinsichtlich künftig von ihm drohender Gefahren zu treffende Prognoseentscheidung gehe zu seinen Lasten aus, zumal die Vollzugsplanfortschreibungen immer noch kein positives Bild des Klägers in dieser Hinsicht erlaubten. Der Beklagte habe in seine Ermessensentscheidung, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen werde, alle relevanten Gesichtspunkte, insbesondere auch die Auswirkungen der Trennung der Kinder des Klägers zu 1. von ihrem Vater als schwere Belastung, eingestellt und mit den Gefahren für die hochrangigen Rechtsgüter von Leben und Gesundheit im Falle der Fortsetzung seines illegalen Drogenhandels abgewogen.

Dagegen habe der Hilfsantrag der Kläger insoweit Erfolg, als der Beklagte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG zur Befristung der Wirkungen dieser Ausweisung auf sechs Jahre befristet werde. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass vom Kläger zu 1. weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehe, da angesichts seiner weiterhin ungünstigen Legalprognose die Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Drogenstraftaten bestehe. Demgegenüber seien zu seinen Gunsten sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet und seine familiären Bindungen einzustellen, so dass nur eine geringe Überschreitung der Fünfjahresfrist angemessen erscheine.

Hiergegen macht die Kläger zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung und des sich hierauf beziehenden, vorliegend nur zu entscheidenden Prozesskostenhilfeantrags zunächst geltend, die Ausweisung sei „grob ermessensfehlerhaft“ und lasse deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufkommen.

Derartige ernstliche Richtigkeitszweifel liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.; BVerwG, Beschl. vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Soweit die Kläger beanstanden, die Ausweisung sei ermessensfehlerhaft, weil bei der Beurteilung der Gefahrenprognose im verwaltungsgerichtlichen Urteil zwar zu Recht auch auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08 Ziebell) hingewiesen werde, die Prüfung dann aber „nach nationalen Rechtskriterien gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG“ vorgenommen worden sei, obwohl die vorliegend erforderliche europarechtliche Gefahrenprognose gemäß Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 wesentlich umfangreicher sei und weitere zu prüfende Kriterien beinhalte, trifft diese Annahme schon nicht zu, so dass offen bleiben kann, ob insoweit tatsächlich bedeutsame Unterschiede bestehen. Denn das verwaltungsgerichtliche Urteil legt in seinen Entscheidungsgründen eingangs ausdrücklich und unter Zitierung des genannten EuGH-Urteils dar (EA S. 4 letzter Absatz) dar, dass der Kläger zu 1. aufgrund seiner Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nach dessen Art. 14 Abs. 1 nur im Ermessenswege ausgewiesen werden dürfe, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstelle und deswegen unerlässlich sei. Damit wird die genannte assoziationsrechtliche Rechtsprechung des EuGH zum Maßstab für die Rechtmäßigkeitsprüfung der vorliegenden Ausweisungsentscheidung gemacht. Dass im verwaltungsgerichtlichen Urteil unmittelbar anschließend ausgeführt wird, „Auch nach nationalem Recht genießt der Kläger gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz …“, steht dem nicht entgegen. Denn damit wird lediglich über diesen Maßstab hinaus der zusätzliche nationale besondere Ausweisungsschutz benannt, ohne den genannten assoziationsrechtlichen Schutzmaßstab in Frage zu stellen oder zu relativieren. Dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der anschließenden konkreten Prognoseentscheidung (EA S. 5 Absatz 2) von einem anderen Maßstab ausgegangen ist, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Soweit die Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang auf den wesentlich umfangreicheren Prüfungsumfang verweist, wie er dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2012 - 11 S 278/12 - zugrunde liege, übersieht er, dass die dort - über die kriminalprognostische Beurteilung hinausgehend - für erforderlich gehaltene angemessene Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Betreffenden, seiner Bindungen zur Gesellschaft des Aufenthaltslandes, der Dauer seines dortigen Aufenthalts, der familiären Verhältnisse, seiner Berufstätigkeit u.a. (juris Rz. 48), im vorliegend angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2013 insbesondere durch die Bezugnahme auf Seite 12 bis 19 des Bescheids des Beklagten vom 14. Mai 2012 mit seinen umfangreichen Ausführungen hierzu hinreichend erfolgt ist. Dort werden nämlich detailliert u.a. die persönlichen Belange des Klägers zu 1., seine Aufenthaltsdauer, seine soziale, wirtschaftliche und kulturelle Integration sowie seine familiären Verbindungen nebst den Folgen der Ausweisung für seine hier lebende Familie dargelegt und berücksichtigt. Dass die dortigen Erwägungen fehlerhaft oder unzureichend sind, legen die Kläger in ihrer Zulassungsbegründung nicht substantiiert dar, wenn sie nur allgemein beanstanden, ihre familiären Beziehungen seien nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden. Verfehlt ist angesichts dessen auch die anschließende Annahme der Zulassungsbegründung, Behörde und Verwaltungsgericht seien von einer „Automatik“ der Ausweisung aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung ausgegangen bzw. hätten andere Ausländer hiermit zum Zwecke der Generalprävention von der Begehung von Straftaten abschrecken wollen.

Die Kläger rügen ferner den ihrer Ansicht nach zu frühen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung. Da das Strafende voraussichtlich erst Mitte 2018 liege und seine weitere Entwicklung im Strafvollzug nicht habe berücksichtigt werden können, sei seine künftige Gefährlichkeit derzeit nicht hinreichend sicher zu beurteilen. Maßgeblich für die Zulässigkeit einer Ausweisung sei jedoch die Gefahrenprognose im Zeitpunkt seiner Haftentlassung.

Auch mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der (Ergebnis)Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und diesbezüglich hinreichende Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfeantrags nicht dargelegt. Denn die zuständigen Behörden sind keineswegs gehalten, mit einer Entscheidung über eine beabsichtigte Ausweisung bis zur oder kurz vor Beendigung der Strafhaft abzuwarten. Insoweit auf das hier - nach Strafverbüßung der Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten - notierte Haftende am 18. September 2018 (vgl. die Vollzugsplanfortschreibung vom 15. Dezember 2012) abzustellen, verbietet sich schon deshalb, weil unklar ist, ob der Strafrest evtl. zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, etwa nach Ablauf von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt wird bzw. die Vollstreckungsbehörde gemäß § 456a Abs. 1 StPO vor dem Strafende von einer weiteren Strafvollstreckung absehen würde. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich als Folge einer gerichtlichen Überprüfung der Ausweisungsentscheidung der Zeitpunkt einer möglichen behördlichen Durchsetzung dieser Maßnahme erheblich - unter Umständen jahrelang - verzögern kann. Zudem entstehen dem betroffenen Ausländer, der sich auch auf die Ausweisung einstellen und erforderliche Vorbereitungen treffen kann, jedenfalls keine wesentlichen Nachteile durch eine relativ frühzeitige behördliche Entscheidung über seine Ausweisung. Abgesehen davon, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung, insbesondere auch hinsichtlich weiterer von ihm ausgehender Gefahren, nicht der Bescheiderlass selbst, sondern im Falle gerichtlicher Überprüfung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, juris Rz. 9 m.w.N.), kann der Betroffene im Falle nachträglicher Veränderung der maßgeblichen Tatsachen jederzeit einen Antrag auf Verkürzung einer festgesetzten Befristung der Wirkungen einer Ausweisung geltend machen und dabei ggf. auch eine vollständige Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung, und zwar im Einzelfall auch ohne vorherige Ausreise, erreichen (BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, juris Rz. 13, 14, Beschluss vom 11. November 2013 - 1 B 11.13 -, juris Rz. 3).

Hinreichende Erfolgsaussichten im Berufungszulassungsverfahren werden auch nicht mit dem Vorbringen dargelegt, die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen auf sechs Jahre verstießen gegen Art. 8 EMRK und gegen Art. 9 und 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II S.121 – UN-Kinderrechtskonvention: nachfolgend KRK). Die Kläger machen insoweit geltend, dass der Kläger zu 1. während seiner Inhaftierung monatlich mehrmals persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern haben könne, im Falle von Vollzugslockerungen nach Verbüßung von zwei Drittel der Haftstrafe sogar noch mehr, dieser Kontakt im Falle seine Ausweisung bzw. Abschiebung - zudem in einer sehr wichtigen Entwicklungsphase für die Kinder - jedoch „endgültig und auf unabsehbare Zeit verloren“ gehe, zumal anschließende Besuchsreisen an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie scheitern dürften und sich auch nach Ablauf des Befristungszeitraums zumindest zeitlich Probleme bei der Zulassung der Wiedereinreise ergeben könnten.

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR geklärt ist, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung nicht grundsätzlich entgegensteht, sondern es einer einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers bedarf, und sich an der Notwendigkeit einer jeweils einzelfallbezogenen Abwägung auch durch das Inkrafttreten der KRK nichts Wesentliches geändert hat, hierdurch ein „weitergehender Schutz“ vielmehr nicht gewährt wird (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 1 B 22.10 -, juris Rz. 4 m.w.N., und Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 -, juris Rz. 24). Zwar sei nach Art. 3 Abs. 1 KRK bei allen die (minderjährigen) Kinder betreffenden Maßnahmen das Kindeswohl ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt, das schließe aber eine Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - jedenfalls bei schwerwiegenden Straftaten und langfristig ungünstiger Prognose - nicht generell und unter allen Umständen aus. Ein weitergehender Schutz werde auch nicht durch die Regelung in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK begründet, wonach ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt werden dürfe, wenn dies nicht von den zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmt sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013, ebenda; Bayer. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 10 ZB 11.2268 -, juris Rz. 21).

Soweit die Kläger unsubstantiiert behaupten, das vorliegende Ausweisungs- und Befristungsverfahren genüge nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 KRK, weil ein solches Verfahren nur vor dem Jugendamt oder dem Familiengericht betrieben werden könne, ist dem vor diesem Hintergrund nicht zu folgen. Auch ein Verstoß gegen das Mitspracherecht von (minderjährigen) Kindern aus Art. 12 KRK ist nicht ersichtlich. Zum einen bestand für beide Kinder über ihre Eltern, d.h. die Kläger, Gelegenheit zur Äußerung im behördlichen Ausweisungsverfahren und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, gegenüber Letzterem haben sie hiervon mit ihren persönlichen Schreiben in der Anlage zum Schriftsatz des früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zu 1. vom 20. März 2013 auch Gebrauch gemacht (vgl. Bayer. VGH, a.a.O., juris Rz. 23). Dass darüber hinaus im Hinblick auf die Stellungnahme der Diplom-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin O_____ vom 18. März 2013 (nachfolgend: Stellungnahme vom 18. März 2013) gemäß Art. 12 KRK ein gerichtliches Anhörungsverfahren zwecks Beteiligung der Kinder am Verfahren hätte durchgeführt werden müssen, wie die Kläger annehmen, ist nicht ersichtlich.

Dass vorliegend in der Sache eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Klägers zu 1. sowie seiner Familie erfolgt ist und angesichts der schwerwiegenden Gründe für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die fortbestehende Gefahr weiterer schwerer Drogenstraftaten durch ihn seine Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen auf sechs Jahre auch mit Blick auf die sich hieraus ergebenden schweren Belastungen für die Kinder nicht unverhältnismäßig und ermessensfehlerfrei ist, hat das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei festgestellt.

Soweit zur Zulassungsbegründung ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mit der Begründung geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme vom 18. März 2013 ein „psychologisches Gutachten“ einholen müssen, rechtfertigt auch das keine hinreichenden Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags. Zunächst müssen sich die Kläger entgegenhalten lassen, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. März 2013 einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt haben, obwohl der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zu 1. noch am Vortage die Stellungnahme vom 18. März 2013 nebst den handschriftlichen Stellungnahmen der Kinder per Telefax an das Gericht übersandt hatte und beide Kläger in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten - und die Klägerin zu 2. ferner persönlich erschienen - waren. Darüber hinaus beinhaltet die schlichte Behauptung in der Zulassungsbegründung, dass die Ausführungen des Gerichts zur Ablehnung einer solchen Beweiserhebung „unhaltbar“ seien und die Vorschriften der KRK und der EMRK „missachteten“, nicht die erforderliche substantiierte Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen ist für eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht insoweit aber auch Hinreichendes weder vorgetragen noch ersichtlich. Denn aus der Stellungnahme vom 18. März 2013 ergibt sich nichts für eine ernsthafte Gefährdung der nur in psychotherapeutischer Behandlung befindlichen älteren, am 27. April 1999 geborenen Tochter der Kläger als Folge der Ausweisung oder einer möglichen Abschiebung. Denn die von ihr hiernach vermisste „normale Familiensituation“ ist offensichtlich Folge der Inhaftierung ihres Vaters. Dass die diagnostizierte emotionale Störung mit der befürchteten Ausweisung und Abschiebung ihres Vaters zusammenhängt, lässt sich der Stellungnahme nicht einmal ansatzweise entnehmen. Hinzu kommt, dass die letztlich maßgebliche Trennung durch eine Abschiebung des Klägers zu 1. zeitlich nicht sicher feststeht und diese Tochter bereits ca. eineinhalb Jahre vor dem vorgesehenen Haftende am 18. September 2018 volljährig wird.

Soweit vorliegend abschließend gerügt wird, die Höchstfrist von fünf Jahren in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sei überschritten, auch hier zeige sich, dass die unterschiedliche Auslegung der Begriffe „öffentliche Sicherheit im nationalen Recht“ und „Grundinteressen der Gesellschaft im europäischen Recht“ zu einer falschen Bewertung führe, wird mangels Benennung des betroffenen Zulassungsgrundes offensichtlich erneut das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht. Allerdings fehlt auch insoweit die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendige konkrete Darlegung des Zulassungsgrunds im Sinne einer Auseinandersetzung mit den umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Gründen der Überschreitung der Frist von fünf Jahren in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bzw. zur Bemessung der Frist im vorliegenden Fall und die inhaltliche Darlegung, woraus sich eine falsche Bewertung im Hinblick auf den assoziationsrechtlichen Schutzmaßstab in Art. 14 Satz 1 ARB 1/80 ergeben soll. Im Übrigen ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers zu 1. nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, juris Rz. 11 ff.).

Nach alledem ist auch für das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), der eingangs der Zulassungsbegründung zwar erwähnt wird, zu dem jedoch keine eigenen Ausführungen gemacht werden, nichts ersichtlich. Denn auch hiernach muss das Vorbringen jedenfalls geeignet sein, ein anderes Entscheidungsergebnis zu begründen, was hier nach den obigen Ausführungen jedoch nicht der Fall ist.

Soweit die Kläger schließlich die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung geltend machen, kann dies nicht zur Annahme hinreichender Erfolgsaussichten im Zulassungsverfahren führen. Denn die Zulassung der Berufung kann nur mit Zulassungsgründen erreicht werden, die sich auf die Sachentscheidung, die Entscheidung in der Hauptsache, beziehen, nicht aber auf die Kostenentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7/02 -, NVwZ 2002, 1385, zit. nach beck-online). Nach den obigen Ausführungen fehlen jedoch Zulassungsgründe für eine Überprüfung der Sachentscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).