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Kapitalanlagevermittlung: Schadensersatz auf Grund Zustandekommens eines stillschweigenden Auskunftsvertrages zwischen Anlageinteressent und -vermittler hinsichtlich einer atypischen stillen Beteiligung


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 03.03.2010
Aktenzeichen 4 U 40/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 280 BGB, § 164 Abs 2 BGB, § 278 BGB, § 307 BGB, § 254 BGB, § 252 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB, § 204 Abs 1 Nr 4 BGB, § 204 Abs 2 BGB, § 9 AGBG, § 287 ZPO, § 167 ZPO, Art 229 § 6 Abs 4 Nr 1 BGBEG

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 19.02.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin 18.914,34 € nebst 4 % Zinsen aus 9.900,95 € sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 901,92 € jeweils seit dem 24.03.2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der beiden mit Erklärungen vom 16.08./29.08.1994 vereinbarten Beteiligungen der Klägerin an der S… AG (vormals G… AG) auf den Beklagten.

2. die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.520,82 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Vermittlung zweier Kapitalanlagen in Anspruch.

Auf Vermittlung des Beklagten zeichnete die Klägerin am 16.08.1994 zwei Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafterin an der G… AG. Zum einen zeichnete sie eine als EK1 – B bezeichnete Beteiligung mit einer Einlage in Höhe einer Einmalzahlung von 20.000,00 DM zzgl. 5 % Agio. Zum Anderen zeichnete sie eine als EK 8 – B bezeichnete Beteiligung in der Form, dass die Einlage von insgesamt 25.200,00 DM in 180 Raten von monatlich je 140,00 DM (zzgl. 1 % Agio) erfolgen sollte. Die vereinbarte Mindestvertragsdauer betrug jeweils 15 Jahre. In Bezug auf die Beteiligung EK 1 -B wurde die monatliche Auszahlung von Entnahmen in Höhe von 10 % (abzgl. 1 % Disagio) vereinbart. In Bezug auf die Beteiligung EK 8 – B sollte die jährlich auszahlbare Entnahme (Ausschüttung) wiederangelegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zeichnungsscheine (Anlagen K 1 a; Bl. 32 und K 1 b; Bl. 34) Bezug genommen.

Vor der Zeichnung der Beteiligungen haben zwischen den Parteien mindestens zwei Gespräche stattgefunden, nämlich ein kurzes Erstgespräch in einer Schule, in der die Klägerin damals tätig war und in dem sich der Beklagte lediglich vorgestellt hat, sowie ein weiteres Gespräch am 16.08.1994 in einer Gaststätte, bei dem es zur Unterzeichnung der Zeichnungsscheine über die Beteiligungen durch die Klägerin gekommen ist. Der Beklagte behauptet – von der Klägerin bestritten –, zwischen diesen beiden Gesprächen habe es noch ein drittes Gespräch gegeben, das in der Wohnung der Klägerin stattgefunden und bei dem der Beklagte der Klägerin die Prospekte zu den Beteiligung übergeben habe.

Die Klägerin hat die Einmalzahlung auf die erste Beteiligung erbracht. Sie hat in der Zeit von 1994 bis 2001 auch die vereinbarten Raten auf die zweite Beteiligung gezahlt. Diese Zahlungen werden vom Beklagten nach Vorlage der Anlage BK 16 durch die Klägerin nicht mehr bestritten.

Im Juni 2007 ist über das Vermögen der Anlagegesellschaften der G… Gruppe, u.a. auch über das Vermögen der S… AG, auf die zwischenzeitlich die G… AG verschmolzen worden war, das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die Klägerin legt dem Beklagten Beratungs- bzw. Aufklärungspflichtverletzungen zur Last. Im Einzelnen hat sie folgende Aufklärungsfehler geltend gemacht: Der Beklagte habe nicht auf die Ungeeignetheit der Anlage zur Altersversorgung, die fehlende Kündigungsmöglichkeit, die Steuerpflichtigkeit der Auszahlungen, auf negative Berichterstattung in der Presse, auf ein bestehendes Totalverlustrisiko und auf eine Nachschusspflicht hingewiesen. Er habe die Klägerin auch nicht darüber informiert, dass er nur über nicht näher geprüfte Informationen der Anlagegesellschaft verfügte. Er habe keine Prüfung des Prospekts auf Plausibilität vorgenommen, das System der Entnahmen falsch und die Anlage zu Unrecht als sichere Anlage dargestellt. Sie hat vorgetragen, dass sie, wären ihr die entsprechenden Informationen erteilt worden, die Beteiligungen nicht gezeichnet hätte. Ihr sei deshalb aufgrund der Aufklärungsfehler des Beklagten ein Schaden zum einen in Form der Einzahlung auf die Beteiligungen, abzüglich der Entnahmen, in Höhe von 10.802,87 € und zum anderen in Form entgangener Zinsen aus einer anderweitigen Anlage der den Einzahlungen auf die Beteiligungen entsprechenden Beträge bezogen auf den Zeitraum vom 01.10.1994 bis zum 23.03.2007 in Höhe von 8.111,47 € entstanden. Bei anlegergerechter Anlage, z.B. in Bundeswertpapieren, wäre eine durchschnittliche Verzinsung in Höhe von 6 % zu erzielen gewesen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, zwischen ihm und der Klägerin bestehe bereits kein Vertragsverhältnis. Er hat die ihm von der Klägerin zur Last gelegten Aufklärungsfehler bestritten; insbesondere hat er bestritten, dass die Klägerin die Anlage zu Zwecken der Altersvorsorge tätigen wollte. Im Übrigen hat der Beklagte die Auffassung vertreten, nicht zu der von der Klägerin als fehlend gerügten Aufklärung verpflichtet gewesen zu sein. Darüber hinaus hat er den von der Klägerin geltend gemachten Schaden bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit Urteil vom 19.02.2009 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Auskunftsvertrag, jedoch kein Beratungsvertrag, zustande gekommen. Der Beklagte habe daher nur zutreffende Informationen über die konkrete zur Rede stehende Anlage geschuldet; insoweit sei er auch passivlegitimiert. Er habe nicht hinreichend dargelegt, dass er in fremdem Namen aufgetreten sei und von der betreffenden Person auch bevollmächtigt gewesen sei.

Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Entschluss der Klägerin zur Zeichnung der beiden Anlagen auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhe.

Die Klägerin könne sich nicht darauf stützen, dass ihr gegenüber von einer 100 %igen oder absoluten Sicherheit der Anlage die Rede gewesen sei. Dass es eine absolute Sicherheit bei keiner Anlageform geben könne, müsse der Klägerin bewusst gewesen sein. Sie hätte die Erklärung deshalb keineswegs wörtlich nehmen, sondern sie als werbende Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt verstehen müssen. Der Beklagte habe auch davon ausgehen können, dass die Klägerin vor Unterzeichnung der Zeichnungsscheine die in diesen abgedruckten Angaben lesen und beachten würde. Hätte sie dies jedoch getan, dann hätte sie zur Kenntnis genommen, dass es sich bei den Anlagen nicht um sogenannte mündelsichere Kapitalanlagen, sondern um Unternehmensbeteiligungen handelte. Weiter hätte sie zur Kenntnis genommen, dass bei Beendigung der stillen Gesellschaft möglicherweise zum Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens eine Nachschusspflicht bestehen kann. Schließlich hätte sie zur Kenntnis genommen, dass für den Gesellschaftsvertrag unter anderem die Risikobelehrung in dem Emissionsprospekt gelten solle.

Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte sie zur Unterschrift gedrängt habe und sie deshalb den Inhalt der Zeichnungsscheine nicht habe zur Kenntnis nehmen können. Eine solche unzulässige Einflussnahme des Beklagten habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

Die Klägerin habe auch selbst vorgetragen, dass der Beklagte ihr erläutert habe, dass mit der Anlage Steuerersparnisse verbunden seien, weil man die Einzahlungen mittels Verlustzuweisungen vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen könne. Wenn die Klägerin gewusst habe, dass Verlustzuweisungen erfolgen würden, dann hätte ihr auch bewusst sein müssen, dass Verluste eintreten können. Soweit die Klägerin behaupte, sie habe nicht gewusst, was eine Verlustzuweisung sei, sei dieser Vortrag nicht glaubhaft. Selbst wenn die Klägerin einem Irrtum unterlegen gewesen sein sollte, so habe der Beklagte damit jedenfalls nicht rechnen können und deshalb diesen Irrtum auch nicht ausräumen müssen.

Soweit die Klägerin geltend mache, den im Zeichnungsschein enthaltenen Hinweis auf eine mögliche Nachschusspflicht könne der Leser dahin verstehen, dass er sich lediglich auf die nachfolgend genannten Folgen einer Stornierung bzw. einer fristlosen Kündigung beziehe, vermöge die Kammer dem nicht zu folgen.

Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte sie nicht darauf hingewiesen habe, dass keine Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung bestehe. Der Bezeichnung „Mindestvertragsdauer“ hätte die Klägerin, wenn sie den Inhalt der von ihr unterzeichneten Zeichnungsscheine zur Kenntnis genommen hätte, ohne Weiteres entnehmen können, dass eine vorzeitige Beendigung des Vertrages nicht möglich sei.

Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte keine eigene Plausibilitätsprüfung vorgenommen habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass dies für den Vertragsschluss ursächlich geworden sei. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, dass eine solche Plausibilitätsprüfung im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zu dem Ergebnis geführt hätte, dass der Beklagte entweder die Beteiligung gar nicht erst angeboten hätte oder aber, dass er hierbei Informationen erhalten hätte, die er gegenüber der Beklagten hätte offenlegen müssen.

Der Beklagte habe die Klägerin auch nicht auf die Steuerpflichtigkeit der Auszahlungen am Ende der Vertragslaufzeit hinweisen müssen. Er habe lediglich die Aufklärung über die Beteiligung, nicht aber steuerliche Beratung in Bezug auf die Zeit nach Ablauf der Beteiligung, geschuldet.

Der Beklagte hätte die Klägerin auch nicht darauf hinweisen müssen, dass er keine eigenen Erkenntnisse über die Bonität der Anlagegesellschaft gehabt habe. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sei, der Beklagte habe solche eigenen Kenntnisse und dass dieser Irrtum für den Vertragsschluss ursächlich gewesen sei.

Einen Schadensersatzanspruch könne die Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass der Beklagte sie nicht auf kritische Presseveröffentlichungen hingewiesen habe. Es könne schon nicht angenommen werden, dass der Beklagte die von der Klägerin vorgetragenen Veröffentlichungen hätte kennen müssen.

Ein Beratungsfehler des Beklagten sei auch nicht darin zu sehen, dass er die Wirkung der Entnahmen aus der ersten Beteiligung nicht offen gelegt habe. Zwar sei im Ergebnis der Anhörung des Beklagten davon auszugehen, dass er seinerzeit angenommen habe, die Ausschüttungen könnten aus Gewinnen finanziert werden und dass er diese Erwartung auch gegenüber der Klägerin geäußert habe. Es stehe jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte dabei nicht auch darauf hingewiesen habe, dass das Risiko bestehe, das prognostizierte Ausschüttungen tatsächlich später nicht erreicht würden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der Zeichnungsscheine die Klägerin die Einzahlung auf die erste Beteiligung am 16.08.1994 habe erbringen sollen und die Ratenzahlung auf die zweite Beteiligung am 01.10.1994 habe beginnen sollen. Die Klägerin habe aber kaum annehmen können, dass bezüglich der ersten Beteiligung in nur 1 ½ Monaten eine Rendite von 10 % erwirtschaftet werden könnte.

Etwaige Fehler des Prospekts seien für die vorliegende Entscheidung irrrelevant. Die Klägerin mache nämlich geltend, diesen vor der Unterzeichnung inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen zu haben; etwaige Prospektfehler könnten daher für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht ursächlich geworden sein.

Die Klägerin könne auch nichts daraus herleiten, dass der Beklagte ihr den Prospekt zu spät übergeben habe. Es sei bereits zweifelhaft, ob es in die Verantwortung des Anlageberaters oder Vermittlers falle, dass der Prospekt „rechtzeitig“ vor der Unterzeichnung übergeben werde. Die Kammer sei auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin den Prospekt erst unmittelbar vor der Unterzeichnung in dem Treffen am 16.08.1994 erhalten habe und nicht bereits bei dem streitigen vorherigen Treffen. Die Beweislast liege insoweit bei der Klägerin. Den Beweis einer Übergabe erst am 16.08.1994 könne die Klägerin mit den Zeichnungsscheinen nicht führen.

Sofern man einen Beratungsfehler des Beklagten darin sehe, dass er der Klägerin nicht deutlich gemacht habe, dass die gewählten Anlagen nicht absolut sicher seien, wären diese Ansprüche im Übrigen auch verjährt.

Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB habe bereits am 01.01.2002 zu laufen begonnen, weil die Klägerin bereits vor diesem Tag Kenntnis von den Beratungsfehlern gehabt habe bzw. die Unkenntnis grob fahrlässig gewesen wäre. Dies ergebe sich aus der Erklärung der Klägerin, sie habe noch im Jahre 1994 die von ihr unterzeichneten Zeichnungsscheine mit der Post erhalten und sie dann (erstmals) durchgelesen. Sie habe den Zeichnungsscheinen zutreffend entnommen, dass es sich bei der gewählten Anlage um eine Unternehmensbeteiligung handele. Allein daraus und dem weiteren Hinweis, dass es sich nicht um eine sogenannte mündelsichere Kapitalanlage handele, hätte die Klägerin zwangsläufig entnehmen müssen, dass die Anlage eben nicht 100 %ig sicher sei. Weiter hätte die Klägerin erkennen müssen, dass bei der Beendigung der stillen Gesellschaft ein negatives Auseinandersetzungsguthaben und dem entsprechend eine Nachschusspflicht bestehen könne. Daraus hätte die Klägerin zwangsläufig den Schluss ziehen müssen, dass es nicht sicher sei, dass die Entnahmen aus der ersten Beteiligung durch Gewinn gedeckt sein würden. Die daraus folgende Kenntnis des Schadens, der darin bestehe, dass die Anlage hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung nicht den Vorstellungen entspreche, die die Klägerin infolge der Beratung seitens des Beklagten haben durfte, sei nicht dadurch entfallen, dass sich die Klägerin im Ergebnis der Rücksprache mit dem Beklagten entschlossen habe, an der Anlage festzuhalten. Insoweit habe die Klägerin nicht näher dargelegt, was der Beklagte hierzu geäußert habe. Die mitgeteilte Erklärung des Beklagten, es handele sich letztlich um eine sichere Sache, lasse ohne Weiteres die Möglichkeit offen, dass der Beklagte nicht in Abrede gestellt habe, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechend unternehmerischen Risiko gehandelt habe, sondern dass er lediglich die Klägerin davon überzeugt habe, dass die Anlage unter Berücksichtigung der Chancen einerseits und der Risiken andererseits hinreichend sicher sei.

Die Verjährung sei auch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch Einreichen eines Güteantrages bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle in H… (im Folgenden: ÖRA) am 30.12.2004 gehemmt. Die Einreichung des Antrages entfalte im vorliegenden Fall keine Rückwirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Ob die Bekanntgabe des Güteantrages demnächst erfolgt sei, sei nicht durch Anwendung starrer Fristen zu beantworten. Die hier in Rede stehende Bekanntgabe mehr als 2 ½ Jahre nach dem Ablauf der Verjährungsfrist könne nicht mehr als „demnächst“ angesehen werden.

Die Klage sei auch nicht aus § 826 BGB begründet. Den dafür erforderlichen Schädigungsvorsatz vermöge die Kammer nicht festzustellen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie vertritt insbesondere weiterhin die Auffassung, zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Darüber hinaus wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag zu den verschiedenen Beratungs- bzw. Aufklärungspflichtverletzungen des Beklagten und vertritt weiterhin die Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Insoweit habe die Kammer nicht beachtet, dass für jede Aufklärungspflichtverletzung die Verjährung gesondert beginne.

Dem Landgericht sei auch nicht zu folgen, soweit es eine Verjährungshemmung durch den Güteantrag nicht angenommen habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19.02.2009, Az: 2 O 2/08, den Beklagten zu verurteilen,

1. an die Klägerin 10.802,87 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 24.03.2007 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 8.111,47 €,

2. die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.520,82 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages. Er vertritt weiterhin die Auffassung, zwischen ihm und der Klägerin sei weder ein Beratungsvertrag noch ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Die Klägerin habe im Übrigen eine Pflichtverletzung des Beklagten bereits nicht hinreichend dargelegt. Jedenfalls treffe die Klägerin ein Mitverschulden. Der Beklagte bestreitet, dass es bei anderweitiger Anlage möglich gewesen sei einen durchschnittlichen Zins von 6 % zu erzielen. Er meint im Übrigen, die Ansprüche der Klägerin seien verjährt; insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf eine Hemmung der Verjährung durch die Einreichung des Antrages auf Durchführungen eines Güteverfahrens bei der ÖRA berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung, insbesondere auf dasjenige über die Anhörung der Parteien im Termin vom 18.12.2008 (Bl. 562 ff d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten in Zusammenhang mit der Vermittlung der am 16.08.1994 von der Klägerin gezeichneten Beteiligungen an der G… AG in der geltend gemachten Höhe zu, allerdings nur Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin gezeichneten Beteiligungen auf den Beklagten.

a) Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass Grundlage für eine Haftung des Beklagten ein zwischen den Parteien stillschweigend zustande gekommener Auskunftsvertrag ist.

aa) Im Rahmen einer Anlagevermittlung kommt zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (so schon BGH Urteil vom 13.05.1993 – III ZR 25/92 – Rn. 10; BGH Urteil vom 11.01.2007 – III ZR 193/05 – Rn.10; BGH Urteil vom 19.06.2008 – III ZR 159/07 – Rn. 6; ebenso BGH Urteil vom 07.10.2008 – XI ZR 89/07 - Rn. 11). Diese Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, trägt zum Schutz des Anlegers bereits typisierend der Interessenlage und den Besonderheiten bei der Vermittlung von Kapitalanlagen Rechnung. Diese werden geprägt durch die regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Kapitalanleger und eines zugleich auf seiner Seite ebenso regelmäßig bestehenden Aufklärungsbedarfes, der in der großen Mehrzahl der Fälle nur durch den Vermittler befriedigt werden kann, und zudem umgekehrt durch die von dem Vermittler im Allgemeinen zu erwartende und auch nach eigenem Verständnis bestehende Sachkunde (BGH Urteil vom 11.01.2007 – III ZR 193/05 – Rn. 10).

Nach diesen Maßstäben lassen sich die Voraussetzungen für einen konkludent zustande gekommenen Auskunftsvertrag im Verhältnis zwischen den Parteien bereits aufgrund des unstreitigen Vortrages und der eigenen Bekundungen des Beklagten im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht feststellen. Unstreitig ist, dass sich die Parteien auf eine Empfehlung einer Frau G… Be… kennengelernt haben, dass der Beklagte, der als selbständiger Handelsvertreter Produkte der G… Gruppe vertrieb, die Klägerin zu einem ersten Treffen in einer Schule in Z… aufgesucht hat und dass es bis zur Unterzeichnung der Zeichnungsscheine durch die Klägerin am 16.08.1994 noch mindestens ein – nach dem Vortrag des Beklagten sogar zwei – weitere Gespräche zwischen den Parteien gegeben hat, in denen es jedenfalls um die streitgegenständliche(n) Vermögensanlage(n) ging. Der Beklagte hat auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht am 18.12.2008 selbst angegeben, dass er die Klägerin bei dem Termin in ihrer Wohnung über Chancen und Risiken der Anlage aufgeklärt habe und dass er im Vorfeld der Zeichnung das Konzept dahingehend erläutert habe, dass durch die G… Gruppe Gewinne erzielt würden, die dann entsprechend ausgeschüttet würden. Darüber hinaus hat er angegeben, dass das Gespräch in der Gaststätte eine halbe oder eine dreiviertel Stunde gedauert habe – die Klägerin behauptet 1 ½ Stunde. Die Anzahl, Dauer und der vom Beklagten selbst bekundete Inhalt der Gespräche sind aber nur dann plausibel, wenn der Beklagte das Anliegen der Klägerin dahin verstanden hat, dass sie im Hinblick auf die Entscheidung über die Beteiligung an der G… AG sowohl die Verbindung des Beklagten zu diesem Unternehmen als auch dessen Kenntnisse über die Anlage in Form der Einholung von entsprechenden Auskünften in Anspruch nehmen wollte, und er diesem Anliegen nachgekommen ist.

bb) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Auskünfte nicht im eigenen Namen, sondern lediglich im Namen der S… AG (bzw. deren Rechtsvorgängerin, der G… AG) erteilt.

Ob der Beklagte die Anlagevermittlungsleistung auf der Grundlage eines von ihm selbst oder eines von der G… AG, vertreten durch ihn, mit der Klägerin geschlossenen Auskunftsvertrages erbrachte, hängt davon ab, wie die Klägerin die Erklärungen des Beklagten und dessen Gesamtverhalten verstehen und werten durfte. Entscheidend ist die objektivierte Empfängersicht unter Berücksichtigung aller Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben. Tritt der Wille, nicht im eigenen, sondern in fremdem Namen zu handeln, nicht hinreichend erkennbar hervor, ist er nach § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich (BGH Urteil vom 27.10.2005 – III ZR 71/05 - Rn. 16).

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei der Erteilung der mündlichen Auskünfte über die Vermögensanlage in den Gesprächen mit der Klägerin für diese erkennbar deutlich gemacht hat, dass er nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter oder Bote der G… AG auftrete.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte im Hinblick auf den Vermögensanlagevertrag keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten hatte und dem entsprechend seinerseits keines der von der Klägerin am 16.08.1994 unterzeichneten Formulare gezeichnet hat. Entscheidend ist allein, in wessen Namen er aus Sicht der Klägerin die Auskünfte erteilt hat.

Ebenso ist es unerheblich, dass in dem vom Beklagten eingereichten (im Übrigen erst am 01.08.1999 aufgestellten und damit nicht die streitgegenständlichen Anlageverträge betreffenden) Prospekt (B 2; Bl. 247) ausgeführt ist "Die Vermittler handeln im Auftrag und im Interesse der S… AG". Dies besagt nichts darüber, dass der Beklagte selbst in den Gesprächen mit der Klägerin hinreichend deutlich gemacht hätte, dass er sämtliche Erklärungen im Namen der G… AG abgebe. Die Regelung in dem Prospekt könnte lediglich für die Frage von Bedeutung sein, ob, unabhängig von einer eigenen Haftung des Anlagevermittlers aus einem mit dem Anlageinteressenten geschlossenen Auskunftsvertrag, auch der Kapitalsuchende aus Verschulden bei Abschluss des Anlagevertrages für Auskunftspflichtverletzungen des Anlagevermittlers einstehen muss. Für das Zustandekommen eines Haftungsfolgen für den Anlagevermittler auslösenden Auskunftsvertrages zwischen diesem und einem Anlageinteressenten als solchen ist es dagegen nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Vermittler den Kapitalsuchenden innerhalb dessen Rechtsbeziehungen mit dem Kapitalanleger vertritt und inwieweit der Kapitalsuchende seinerseits unter dem Gesichtspunkt des § 278 BGB für Fehler des Vermittlers einzustehen hat (BGH Urteil vom 11.01.2007 – III ZR 193/07 – Rn. 10). Aus dem Umstand, dass die Entscheidungen des 2. Zivilsenats des BGH vom 21.03.2005 (II ZR 310/03) oder vom 26.09.2005 (II ZR 314/03) u.a. die Haftung kapitalsuchender Anlagegesellschaften für Aufklärungsfehler der jeweiligen Vermittler betreffen, kann deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten nicht geschlossen werden, dass nur eine Haftung der kapitalsuchenden Gesellschaften in Betracht käme.

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beklagte ein – über sein Provisionsinteresse hinausgehendes - eigenes wirtschaftliches Interesse an der Zeichnung der Beteiligungen gehabt hat. Diese Frage könnte nur von Bedeutung sein, wenn sich feststellen ließe, dass der Beklagte lediglich als Vertreter der G… AG tätig geworden wäre. Die vertragliche Haftung eines Vertreters für Aufklärungspflichtverletzungen aus Verschulden bei Vertragsschluss erfordert, dass dieser ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft gehabt oder für sich persönlich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat (BGH Urteil vom 27.10.2005 – III ZR 71/05 – Rn. 23 ff.). Für die Annahme eines unmittelbar zwischen dem Anlagevermittler und dem Anlageinteressenten zustande gekommenen Auskunftsvertrages bedarf es derartiger besonderer Merkmale indes nicht (BGH Urteil vom 11.01.2007 – III ZR 193/05 – Rn. 10).

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte seine Pflichten aus dem danach mit der Klägerin bestehenden Auskunftsvertrag verletzt. Darauf, ob zwischen den Parteien nicht nur ein Auskunftsvertrag, sondern sogar ein (weitergehender) Beratungsvertrag zustande gekommen ist und ob der Beklagte auch über die Auskunftserteilung hinausgehende Beratungspflichten verletzt hat, kommt es nicht an.

aa) Ein im Rahmen einer Anlagevermittlung geschlossener Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung des BGH vgl. nur: BGH Urteil vom 13.05.1993 – II ZR 25/92 – Rn. 14; Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/08 – Rn. 11).

Bei der Vermittlung von Anlagen in Form einer Unternehmensbeteiligung muss der Anleger insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. nur: BGH Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 310/03 – Rn. 36; Urteil vom 26.09.2005 – II ZR 314/03 – Rn. 24). Die vorzitierten Entscheidungen des BGH betreffen – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht lediglich die Aufklärungspflichten von kapitalsuchenden Anlagegesellschaften. Es trifft zwar zu, dass in den den Entscheidungen vom 21.03.2005 und 29.06.2005 zugrunde liegenden Prozessen Ansprüche gegen die Anlagegesellschaften geltend gemacht wurden. Als Grundlage für die Haftung der Anlagegesellschaften zog der BGH jedoch gerade Ansprüche aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen der jeweiligen Anlagevermittler in Betracht, die sich die Anlagegesellschaften ggf. gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müssten (BGH Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 310/03 – Rn. 35; BGH Urteil vom 26.09.2005 – II ZR 314/03 – Rn. 23). Die Aussagen des BGH zu Art und Umfang der Aufklärungspflichten als solche betreffen damit gerade die Pflichten des Anlagevermittlers.

Dies bedeutet, dass die Klägerin in Bezug auf die streitgegenständlichen Beteiligungen u.a. darüber hätte aufgeklärt werden müssen, dass sie an den Verlusten beteiligt sowie verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten, dass die gewinnunabhängigen Entnahmen i.H.v. 10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluss zu einer deutlichen Verringerung des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führten, dass die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzuwachs bewirkten, dass sie deshalb in hohem Maße die Gefahr einer Nachschusspflicht begründen und dass sie trotz ihrer Ausgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen, der es der Gesellschaft erlaubt, bei einem Liquiditätsmangel die Ausschüttungen einseitig einzustellen (vgl. nur: BGH Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 310/03 - Rn. 36; BGH Urteil vom 26.09.2005 – II ZR 314/03 – Rn. 24).

bb) Diesen Aufklärungspflichten hat der Beklagte schon in Bezug auf den Zusammenhang zwischen den gewinnunabhängigen Entnahmen und einer daraus resultierenden Nachschusspflicht nicht genügt.

Nach den eigenen Bekundungen des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht hat er der Klägerin im Rahmen der zwischen den Parteien geführten Gespräche folgende Auskünfte erteilt: Er habe "das Konzept dahingehend erläutert, dass durch die G… Gruppe Gewinne erwirtschaftet werden, die dann entsprechend ausgeschüttet werden" (S. 9 des Protokolls vom 18.12.2008 - Bl. 566). "'Die Ausschüttungen gingen "zunächst auf das Konto der Klägerin, also des jeweiligen Anlegers" und würden "dann wieder angelegt" (S. 10 des Protokolls vom 18.12.2008; Bl. 566 R). Er habe weiter darauf hingewiesen, "dass das Risiko bei einer solchen Konzeption darin bestehe, dass prognostizierte Ausschüttungen tatsächlich später nicht erreicht werden" (S. 10 des Protokolls vom 18.12.2008; Bl. 566 R); wobei das Landgericht diese streitige Behauptung des Beklagten angesichts der Beweislast der Klägerin – für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend – festgestellt hat.

Schon wenn man nur diese gegenüber der Klägerin abgegebenen Erklärungen des Beklagten über das Konzept der Beteiligungen und die damit verbundenen Risiken zugrunde legt, entsprechen sie ganz offensichtlich nicht den vom BGH beschriebenen Aufklärungserfordernissen in Bezug auf die streitgegenständliche Beteiligungsform. Sie sind, gemessen an dem wirklichen Konzept der Beteiligung und der Darstellung in dem Prospekt (zu EK1 S. 85 Gesellschaftsvertrag § 11- Bl. 40/41), sogar in hohem Maße unzutreffend, irreführend und in ihrem Kerngehalt wegen der Konsequenz einer erheblichen Erhöhung des Risikos einer Nachschusspflicht bei Beendigung der Gesellschaft gerade wegen der gewinnunabhängigen Entnahmen beschönigend. Die Klägerin konnte die Erklärungen des Beklagten nämlich nur dahin verstehen, dass ihr Risiko darin bestehe, dass beim Ausbleiben von Gewinnen die Gefahr bestehe, dass keine Ausschüttungen erfolgen würden. Dies wird aber der durch die gewinnunabhängigen Entnahmen von jährlich 10 %, die in Bezug auf die Einmalanlage (EK 1) bereits 1 ½ Monate nach Zeichnung der Beteiligungen beginnen sollten, von vornherein angelegten Gefahr nicht gerecht. Durch die Entnahmen entstand zwangsläufig ein negatives Einlagekonto, das sich – zumindest zunächst - stetig vergrößerte, da aus steuerlichen Gründen zumindest zunächst Verluste entstehen sollten. Damit bestand aber die erheblich Gefahr, dass das negative Einlagekonto bis zur Vertragsbeendigung nicht durch entsprechende Gewinne ausgeglichen würde und damit ein negatives Auseinandersetzungsguthaben mit der Folge einer Nachschusspflicht entstünde.

Darauf, ob der Beklagte der Klägerin über die o.g. Äußerungen hinaus ausdrücklich erklärt hat, die Ausschüttungen könnten aus Gewinnen finanziert werden – was das Landgericht in seinem Urteil allerdings angenommen hat – oder ob es sich bei der diesbezüglichen Bekundung des Beklagten lediglich um einer der Klägerin so nicht offenbarte Annahme des Beklagten gehandelt hat, kommt es danach nicht entscheidend an.

Soweit der Beklagte geltend macht, er habe im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht darüber hinaus bekundet, er habe sich "bei der Erläuterung der jetzt in Rede stehenden Begriffe", d.h. der Entnahmen, "an dem Prospekt orientiert" (S. 9 des Protokolls vom 18.12.2008; Bl. 566 d.A.) fehlt es bereits an einem hinreichend konkreten Vortrag des für die Art der Erfüllung seiner Aufklärungspflicht darlegungspflichtigen Beklagten, welche Einzelangaben des Prospekts damit gemeint sein sollen.

cc) Der Annahme einer Pflicht zur Aufklärung über die Gefahr von Nachschüssen kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine Nachschusspflicht im Sinne des § 26 GmbHG, d.h. eine Pflicht zur Leistung von Einzahlungen über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus, habe gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 39; Bl. 529 f.) für die Klägerin nicht bestanden, weil danach die Nachschusspflicht auf den Betrag der getätigten Entnahmen beschränkt sei. Zum einen kann der Begriff der Nachschusspflicht in Bezug auf die von der Klägerin übernommenen Beteiligungen nicht nach der Regelung in § 26 GmbHG bestimmt werden; er ist vielmehr durch die in dem Gesellschaftsvertrag getroffene Regelung des § 6 Abs. 2 eigenständig als Verpflichtung zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos definiert. Zum anderen bestand – auch unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages – für die Klägerin jedenfalls die Gefahr, dass sie bei Vertragsbeendigung die auf die Beteiligung EK 1 und EK 8 gezahlten Beträge bis zu einer Größenordnung in Höhe des Einlagekapitals von 20.000,- DM bzw. 25.200,- DM noch einmal würde zahlen müssen. Damit bestand aber – selbst wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin die Beteiligung EK 8 mit den Entnahmen aus der Beteiligung EK 1 hat finanzieren können - für die Klägerin zumindest die Gefahr des Verlustes bis zur Höhe des von ihr in Bezug auf die Beteiligung EK 1 eingesetzten Kapitals von 20.000,- DM.

dd) Der Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung in Form einer unzureichenden Aufklärung über die Wirkung der bei beiden Beteiligungen vorgesehenen gewinnunabhängigen Entnahmen und deren Wiederanlage (bei der Beteiligung EK 1 in Form der Verwendung für die zu zahlenden Raten für die weitere Beteiligung EK 8 und bei dieser durch jährliche Wiederanlage (K 1b; Bl. 34)) auf die Erhöhung des Risikos einer Nachschusspflicht kann - entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch nicht entgegengehalten werden, die Klägerin hätte aufgrund der Angaben in den Zeichnungsscheinen selbst erkennen müssen, dass die Beteiligung EK 1 innerhalb von 1 ½ Monaten eine Rendite von 10 % nicht würde erwirtschaften können. Es ist bereits zweifelhaft, dass die Klägerin, selbst wenn sie eine solche Erkenntnis gehabt hätte, auch deren Auswirkungen bis hin zu einer Erhöhung der Gefahr einer Nachschusspflicht bei Beendigung des Vertrages hätte nachvollziehen können und müssen. Jedenfalls sind die Erkenntnisse, die ein Anleger aus den Zeichnungsscheinen hätte ziehen können, allenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens zu würdigen (OLG München Urteil vom 29.01.2009 - 24 U 124/08 –).

Aus dem selben Grund fehlt es auch nicht deshalb an einer Pflichtverletzung des Beklagten oder deren Kausalität für den geltend gemachten Schaden in Form der Zeichnung der Beteiligungen, weil die Klägerin aufgrund der Hinweise in den Zeichnungsscheinen (keine mündelsichere Kapitalanlage sondern Unternehmensbeteiligung, Nachschusspflicht zum Ausgleich eines eventuell negativen Auseinandersetzungsguthabens bei Beendigung des Vertrages) die mit der Beteiligung verbundenen Risiken hätte erkennen müssen. Die spezifischen Risiken, die bei den streitgegenständlichen Beteiligungen gerade aus den gewinnunabhängigen Entnahmen resultierten, konnte die Klägerin auch den Hinweisen in den Zeichnungsscheinen nicht entnehmen. Im Übrigen kann auch diese Frage allenfalls für ein Mitverschulden der Klägerin von Bedeutung sein.

ee) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seiner Aufklärungspflicht durch die Übergabe der Prospekte an die Klägerin genügt habe.

Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob der Beklagte der Klägerin den Prospekt (bzw. wohl genauer die beiden Prospekte – Auszüge K 2; Bl. 36 / K 3; Bl. 43) erst am 16.08.1994 oder bereits bei einem vorangegangenen Gespräch übergeben hat.

Die Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers kann zwar grundsätzlich auch durch die Übergabe von Prospektmaterial erfüllt werden, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben wird, dass dieser den Inhalt des Prospekts noch zur Kenntnis nehmen kann. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Aushändigung des Prospekts jedoch für den Vermittler kein Freibrief, Risiken mündlich abweichend von dem Prospekt darzustellen und mit seinem Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert. Dies gilt selbst dann, wenn sich bei ausreichend rechtlichen und geschäftlichen Kenntnissen, die bei unerfahrenen Anlegern jedoch nicht vorausgesetzt werden können, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage aufdrängen müssen (BGH Urteil vom 19.06.2008 – III ZR 159/07 – Rn. 7).

Wie bereits ausgeführt, kann die mündliche Darstellung der tatsächlich gewinnunabhängigen Entnahmen, die die Klägerin nur als Ausschüttungen aus Gewinnen verstehen konnte und des bloßen Risikos eines Nichterreichens der prognostizierten Ausschüttungen durch den Beklagten aber nur als Entwertung von abweichenden Hinweisen in den Prospekten aufgefasst werden. Auf die Frage, ob die Hinweise in den Prospekten tatsächlich eine ausreichende Risikoaufklärung in Bezug auf die Risiken der gewinnunabhängigen Entnahmen bieten und damit auch auf die Frage einer rechtzeitigen Aushändigung der Prospekte, kommt es deshalb nicht an.

c) Hat der Beklagte danach seine der Klägerin gegenüber bestehenden Aufklärungspflichten verletzt, fehlt es auch nicht an der erforderlichen Kausalität dieser Aufklärungspflichtverletzung für den Schaden, der bereits darin zu sehen ist, dass die Klägerin die Beteiligungen gezeichnet hat. Insoweit greift zugunsten der Klägerin die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Beteiligungen auch dann gezeichnet hätte, wenn sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, hat der Beklagte, der die Vermutung widerlegen müsste, nicht vorgetragen.

d) Der auch insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die ihn vom Verschuldensvorwurf, der zumindest in Form von Fahrlässigkeit anzunehmen ist, entlasten.

Er kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in dem Emissionsprospekt (K 3 S. 86; Bl. 53) die Haftung u. a. der Vermittlungsunternehmen, deren Mitarbeiter oder Untervermittler "für die Verletzung eventuell bestehender Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Anleger nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung" bestehe. Diese Regelung ist gemäß § 9 AGBG (heute § 307 BGB) unwirksam. Wie bereits unter a) ausgeführt ist, ist zwischen den Parteien ein (eigenständiger) stillschweigender Auskunftsvertrag gerade deshalb zustande gekommen ist, weil die Klägerin die Verbindungen und Kenntnisse des Beklagten zum Erhalt hinreichender Informationen als Grundlage für die Anlageentscheidung benötigte. Dem mit dem Auskunftsvertrag verbundenen Interesse an einer in diesem Rahmen verlässlichen, umfassenden und wahrheitsgemäßen Information widerspricht eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit damit gerade im Kernbereich des Vertragszwecks (7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 01.12.2004 – 7 U 49/04 – S. 14 – für die entsprechende Haftungsbeschränkung von Prospektverantwortlichen). Darüber hinaus handelt es sich bei der Regelung zugunsten des Vermittlers in den AGB des Vertrages über die Gesellschaftsbeteiligung, soll sie sich auch auf die Haftung aus einem zwischen dem Vermittler und dem Anleger zustande gekommenen Auskunftsvertrag beziehen, um eine Haftungsbeschränkung zugunsten Dritter. Mit einer solchen Klausel kann und muss der Anleger nicht rechnen, so dass die Regelung darüber hinaus als überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG (heute § 305 c Abs. 1 BGB) unwirksam ist.

e) Der Klägerin ist ein Schaden in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 18.914,34 € entstanden.

Da – wie bereits ausgeführt – der Schaden der Klägerin bereits darin besteht, dass sie die Beteiligungen gezeichnet hat, ist sie so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie die Beteiligungen nicht gezeichnet hätte.

aa) Hätte sie die Beteiligungen nicht gezeichnet, hätte die Klägerin auf den Vertrag EK 1 nicht die Einmaleinlage von 20.000,- DM, umgerechnet 10.737,13 €, gezahlt. andererseits hätte sie auch keine Entnahmen erhalten, die nach dem beklagtenseits nicht mehr bestrittenen Vortrag ausweislich der (seitens des Insolvenzverwalters bestätigten) Anlage BK 16 insgesamt 5.871,90 € ausmachen. Im Hinblick auf den Vertrag EK 1 ist der Klägerin damit ein Schaden in Höhe von 4.865,23 € entstanden. Auf den Vertrag EK 8 hätte die Klägerin keine Ratenzahlungen in Höhe von 147,- DM (= 75,16 €) monatlich in einem Umfang von insgesamt 5.937,64 € erbracht. Insgesamt ist der Klägerin damit aufgrund der Einlagenzahlungen an die G… AG ein Schaden in Höhe von 10.802,87 € entstanden.

aaa) Bei den aus der Beteiligung EK 1, d.h. aus den dortigen Entnahmen, in die Ratenzahlungen für die Beteiligung EK 8 eingeflossenen Beträgen handelt es sich nicht um zusätzliche Vorteile, die der Klägerin aus der Beteiligung EK 1 zugeflossen sind. Zwar entsprach es der Konzeption der Beteiligungen EK 1 und EK 8, dass die Klägerin die in Bezug auf die Beteiligung EK 1 vereinbarten, monatlich auszuzahlenden Entnahmen in Höhe von 9 % (= 150,- DM) für die in Bezug auf die Beteiligung EK 8 vereinbarten Ratenzahlungen von 147,- DM monatlich verwenden konnte. Anders als in dem der Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.01.2000 – III ZR 62/99 – Rn. 32) zugrunde liegenden Fall handelte es sich jedoch bei den Entnahmen aus der Beteiligung EK 1 konzeptionsgemäß nicht um Renditezahlungen aus der Kapitalbeteiligung, sondern um gewinnunabhängige Entnahmen des eingelegten Kapitals. Dass die Klägerin aus einer der Beteiligungen während der Vertragslaufzeit ihrem Kapitalkonto gutgeschriebene Renditen erzielt hätte, die sie sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsste, ist nicht ersichtlich, insbesondere von dem insoweit primär darlegungspflichtigen Beklagten auch nicht behauptet worden.

bbb) Der Klägerin kann auch kein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB zur Last gelegt werden.

(1) Der Beklagte kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin hätte das in den gewinnunabhängigen Entnahmen begründete Risiko einer Nachschusspflicht im o.g. Sinne erkennen können, wenn sie die Hinweise in den Zeichnungsscheinen bzw. den Prospekten vor der Zeichnung der Beteiligungen am 16.08.1004 mit hinreichender Aufmerksamkeit gelesen hätte.

Darin ein Mitverschulden sehen zu wollen, hieße der Klägerin zur Last zu legen, dass sie den mündlichen Angaben des Beklagten vertraut hat bzw. von ihr zu verlangen, dass sie sich anhand der schriftlichen Unterlagen hinsichtlich der Richtigkeit dieser Angaben vergewissert. Dies widerspräche nicht nur der Lebenserfahrung, wonach dem gesprochenen Wort eine größere Bedeutung beigemessen wird, sondern darüber hinaus auch dem Sinn eines Auskunftsvertrages, der darin besteht, dass der Anlageinteressent seinen Aufklärungsbedarf gerade mithilfe des Vermittlers befriedigen will.

Etwas anderes mag gelten, wenn der Anlageinteressent etwa Warnungen von dritter Seite oder differenzierende Hinweise des Vermittlers nicht genügend beachtet (BGH Urteil vom 13.05.1993 – III ZR 25/92 – Rn. 24) oder wenn eine auch für Unkundige auffällig hohe Rendite versprochen wird (BGH Urteil vom 13.01.2000 – III ZR 62/99 – Rn. 35). Vergleichbare Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erkennbar.

Auch in Bezug auf ein Mitverschulden der Klägerin kommt es deshalb weder auf den Streit der Parteien an, ob die Klägerin den Inhalt der Zeichnungsscheine nicht hinreichend hat zur Kenntnis nehmen können, weil der Beklagte sie zur Unterschrift gedrängt hat, noch darauf, ob der Klägerin die Prospekte erst am 16.08.1994 oder bereits bei einem vorangegangen Gespräch übergeben worden sind.

(2) Die Klägerin hat auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem sie die Gesellschaftsbeteiligungen nicht widerrufen oder storniert hat.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist gegeben, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch – gemessen an Treu und Glauben – zur Schadensabwendung oder –minderung ergreifen würde (vgl. nur: Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 254 Rn. 36). Dies bedeutet jedoch, dass der Geschädigte nur solche Maßnahmen ergreifen muss, die ihm zumutbar sind.

Ein Widerruf – der im übrigen davon abhängig wäre, dass die Klägerin vor Ablauf der Widerrufsfrist Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Anlagen Risiken bargen, die sie nicht eingehen wollte – oder eine Stornierung nach § 17 des Gesellschaftsvertrages (K 39; Bl. 530 d.A.) wäre der Klägerin jedoch zum Zwecke der Schadensminderung nicht zuzumuten gewesen, weil sie sich dann mit der G… AG (oder der S… AG) über die Höhe ihres Auseinandersetzungsguthabens hätte auseinandersetzen müssen (vgl. dazu nur: OLG Celle Urteil vom 21.10.2009 – 3 U 86/09 – Rn. 55). Entgegen der Darstellung des Beklagten hätte eine vorzeitige Vertragsbeendigung nämlich nicht ohne Weiteres zur Folge gehabt, dass der Klägerin ihre Einlage (soweit sie nicht durch Entnahmen gemindert war) abzüglich einer Stornierungspauschale von 20 % zurückgezahlt worden wäre. Sie hätte vielmehr, da sie als atypisch stille Gesellschafterin an Gewinn und Verlust beteiligt ist, Anspruch auf ein nicht allein nach den Einlagen zu bemessendes Auseinandersetzungsguthaben gehabt.

ccc) Die Klägerin muss sich nicht die aufgrund der streitgegenständlichen Beteiligungen erlangten Steuervorteile unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.

Grundsätzlich können Steuern, die der Geschädigte infolge des schädigenden Ereignisses erlangt hat, zu den anzurechnenden Vorteilen gehören (vgl. nur: BGH Urteil vom 17.11.2005 – III ZR 350/04 – Rn. 7). Nach den Grundsätzen über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf Vorteile, die den Schaden mindern, ist allerdings grundsätzlich der Schädiger – hier also der Beklagte – darlegungs- und beweispflichtig. Zwar trifft es zu, dass dem Beklagten hier, soweit es darum geht, die Höhe der von der Klägerin aufgrund der Beteiligungen erlangten Steuerersparnisse darzulegen, jedenfalls die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zugute kommen mit der Folge, dass die Klägerin die von ihr tatsächlich seit 1994 erlangten Steuerersparnisse beziffern und ggf. belegen müsste (zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast vgl. nur: BGH Beschluss vom 12.02.2008 – XI ZR 67/07 – Rn. 21). Die Klägerin hat die erlangten Steuerersparnisse bislang nicht beziffert; sie hat allerdings vorgetragen, ein Vorteilsausgleich komme insoweit deshalb nicht in Betracht, weil bei der hier streitgegenständlichen gewerblichen, mitunternehmerischen Beteiligung der Schadensersatzanspruch selbst wiederum steuerpflichtig sei, so dass die Steuerersparnisse letztlich nicht bei der Klägerin verblieben. Dem ist der Beklagte nicht mit konkretem Vortrag entgegengetreten mit der Folge, dass ein Vorteilsausgleich im Hinblick auf die Steuerersparnis der Klägerin nicht vorzunehmen ist (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 17.11.2005 – III ZR 350/04 - Rn. 8).

bb) Hätte die Klägerin die Beteiligungen nicht gezeichnet, hätte sie die dafür aufgewandten Geldmittel anderweitig investieren können. Dieser entgangene Gewinn im Sinne des § 252 BGB ist damit grundsätzlich auch im Rahmen des negativen Interesses ersatzfähig (vgl. dazu nur: Senat Urteil vom 28.10.2009 – 4 U 47/08 – S. 17/18).

Die Klägerin hat hinreichend dargelegt, dass sie die für die Beteiligungen aufgebrachten Mittel anderweitig angelegt und dafür im Zeitraum vom 19.08.1994 bis zum 23.03.2007 eine Verzinsung von durchschnittlich 6 % hätte erzielen können.

Bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin im August 1994 Vermögensanlagegeschäfte tätigte, kann geschlossen werden, dass sie – hätte sie nicht die streitgegenständlichen Beteiligungen gezeichnet – die ihr dafür zur Verfügung stehenden Mittel nicht ungenutzt gelassen, sondern sie anderweitig angelegt hätte.

Die mit der Anlage B K 19 vorgelegte Auflistung zur Ausstattung der Bundesschatzbriefe der Deutschen Bundesbank reicht auch als Grundlage für eine Schätzung im Sinne des § 287 ZPO dahin aus, dass mit einer Anlage in Bundesschatzbriefen im Zeitraum vom 19.08.1994 bis zum 23.03.2007 Zinsrenditen in Höhe von durchschnittlich 6 % zu erzielen gewesen wären. So hätte eine Anlage im Zeitraum vom 01.09.1994 bis zum 01.09.2001 eine Endrendite von 7,14 % erzielt. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass das Zinsniveau ab dem 02.09.2001 dasjenige aus dem Jahr 1994 nicht mehr erreicht haben dürfte, ergäbe sich bei Annahme einer weiteren Anlage mit einer Laufzeit von abermals sieben Jahren in Bundesschatzbriefen selbst bei einer Endrendite von nur 5 % für diesen Zeitraum noch eine durchschnittliche Verzinsung von mehr als 6 % über den Gesamtzeitraum.

Angesichts dieser als solche nicht bestrittenen Anknüpfungstatsachen ist das bloße Bestreiten der Möglichkeit zur Erzielung eines Zinsgewinns von 6 % durch den Beklagten unerheblich.

Es fehlt auch nicht an einer Vergleichbarkeit der Anlage in die streitgegenständlichen Beteiligungen einerseits mit der von der Klägerin als Alternative herangezogenen Anlage in Bundesschatzbriefen für sieben Jahre andererseits.

Nach den Bekundungen der Klägerin war sie u.a. vor dem Hintergrund der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter – diese Motivation als solche stellt der Beklagte ausweislich seiner Bekundungen vor dem Landgericht am 18.12.2008 nicht in Abrede - im Sommer/Herbst 1994 an einer sicheren, rentablen Anlage interessiert. Sowohl bei der Anlage in die streitgegenständlichen Beteiligungen mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit von 15 Jahren als auch bei einer Anlage in Bundesschatzbriefe für einen Zeitraum von zwei mal sieben Jahren handelt es sich auch um langfristige Vermögensanlagen. Schließlich ist im Vortrag der Parteien kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass es der Klägerin gerade auf die im Unterschied zu Bundesschatzbriefen mit den streitgegenständlichen Beteiligungen verbundenen Steuervorteile angekommen wäre oder dass ihr beklagtenseits in Bezug auf die Beteiligungen eine mit Bundesschatzbriefen nicht vergleichbar hohe Rendite in Aussicht gestellt worden wäre.

Auch die von der Klägerin vorgelegte Berechnung der entgangenen Zinsen ist nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstandes, dass von dem zweiten Siebenjahreszeitraum für eine Anlage in Bundesschatzbriefen, auf die sich die Berechnung der Klägerin bezieht, am 23.03.2007 nur noch etwas mehr als ein Jahr offen war, bedarf es für eine Schätzung des Schadens in Höhe von durchschnittlich 6 % insbesondere auch keiner Abzinsung.

cc) Die Klägerin kann vom Beklagten eine Erstattung des danach entstandenen Schadens, allerdings nur Zug um Zug gegen die Übertragung der von ihr gezeichneten Beteiligungen an der G… AG bzw. später S… AG, verlangen. Der Umstand, dass die S… AG sich inzwischen in Insolvenz befindet und damit aufgelöst worden ist, ändert nichts an der Stellung der Klägerin als deren Gesellschafterin, die sie nicht erlangt hätte, wenn sie die Beteiligungen nicht gezeichnet hätte, und die sie deshalb im Gegenzug zu dem Ersatz des aufgrund der Zeichnung der Beteiligung entstandenen Schadens auf den Beklagten übertragen muss. Darauf, dass diese Beteiligungen möglicherweise wirtschaftlich wertlos sind, kommt es dabei nicht an.

f) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.

Der Anspruch ist bereits mit der Zeichnung der Beteiligungen durch die Klägerin am 16.08.1994 entstanden. Für diesen nach dem bis zum 31.01.2001 geltenden Recht aus PVV herzuleitenden Anspruch galt jedoch zunächst die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.. An deren Stelle trat gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB die seit dem 01.01.2002 geltende dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F., für deren Beginn allerdings gemäß § 199 Abs. 1 BGB über die Entstehung des Anspruches hinaus die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erforderlich ist.

Ob diese subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem 31.12.2004 vorgelegen haben – bei einem späteren Verjährungsbeginn wäre die Verjährung ohnehin durch die Einreichung der Klage am 28.12.2007 rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden – kann dahin stehen, da die frühestens ab dem 01.01.2002 zu berechnende dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch den seitens der Klägerin bei der ÖRA gestellten Güteantrag mit Wirkung zum 30.12.2004 gehemmt worden ist. Deshalb kommt es auch auf die Erwägungen in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19.02.2009 – 12 U 140/08 –, das der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.02.2010 in Bezug genommen hat, nicht an.

aa) Bei der ÖRA handelt es sich um eine von der Landesjustizverwaltung eingerichtet Gütestelle im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (BGH Urteil vom 06.07.1993 – VI ZR 306/92 – Rn. 11). Das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen ist insoweit unerheblich.

bb) Es kommt auch nicht darauf an, ob die ÖRA, die ausweislich ihres Internetauftritts Streitschlichtung in zivilrechtlichen Angelegenheiten für alle natürlichen und juristischen Personen innerhalb und außerhalb H…s anbietet, möglicherweise für den vorliegenden Streit unzuständig war. Die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB tritt auch bei Unzuständigkeit der Gütestelle ein (BGH Urteil vom 06.07.1993 – VI ZR 306/92 – Rn. 16; Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 204 Rn. 19).

cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der nach dem Vorstehenden bestehende Anspruch der Klägerin in dem Güteantrag vom 29.12.2004 (B 24; Bl. 825 d.A.) hinreichend genau bezeichnet.

Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass eine Verjährungshemmung auch durch einen Güteantrag nur insoweit eintreten kann, wie eine Identität zwischen den im Güteverfahren und den in dem späteren Klageverfahren geltend gemachten Streitgegenständen besteht (vgl. dazu nur: OLG München Beschluss vom 12.11.2007 – 19 U 1470/07 – Rn. 21 ff.). Die Identität der Streitgegenstände des Güteantrages vom 29.12.2004 und des Anspruches der Klägerin, dessen Verjährung hier in Rede steht, lässt sich jedoch mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

Dies steht für den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Einlagen in Höhe von 10.802,87 € außer Zweifel, da die Klägerin mit dem Güteantrag ausdrücklich geltend gemacht hat, dass sie auf ihre Beteiligung einen Gesamtbetrag in Höhe von 11.058,73 € gezahlt habe und ihr ein Schaden entstanden sei, weil die Einlagen weitgehend aufgebraucht seien. Diesen von ihr benannten Schaden führt die Klägerin in dem Güteantrag u.a. darauf zurück, dass der Beklagte (dort: Antragsgegner) nicht erläutert habe, "dass auch ohne Insolvenz der Gesellschaft die Einlagen der Anleger verloren sein könnten“, d.h. gerade auf diejenige Pflichtverletzung, die im vorliegenden Rechtsstreit nach den Ausführungen zu b) den Schadensersatzanspruch auslöst.

Entgegen der Auffassung des Beklagten umfasst der Streitgegenstand des Güteverfahrens aber auch den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch auf entgangene Zinsen aus anderweitiger Anlage. Dabei handelt es ebenfalls sich um einen Schaden, der aufgrund des in dem Güteantrag individualisierten Lebenssachverhalts entstanden ist und damit um einen mit demjenigen des Güteverfahrens identischen Streitgegenstand. Dass dieser Schaden im Güteantrag weder konkret benannt, noch beziffert ist, schadet nicht. Soweit die Verfahrensordnung des jeweiligen Güteverfahrens keine konkrete Antragstellung oder – bei Geldforderungen – Bezifferung vorschreibt, genügt der Lebenssachverhalt zur Feststellung der Identität des Streitgegenstandes; der Güteantrag muss nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen (OLG Hamm Urteil vom 26.04.2007 – 22 U 117/06 – Rn. 152).

dd) Entgegen der Auffassung des Landgericht ist die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages vom 29.12.2004 an den Beklagten – wenn auch erst am 04.10.2007, d.h. mehr als 2 ½ Jahre nach dessen Einreichung – "demnächst" im Sinne der §§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, 167 ZPO erfolgt.

aaa) Wie bei § 167 ZPO darf auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 BGB nicht auf eine zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen nicht beeinflusst werden können. Dies gilt auch dann, wenn es – wie hier – zu erheblichen Verzögerungen kommt (BGH Urteil vom 22.09.2009 – XI ZR 230/08 – Rn. 15.

bbb) Der Klägerin kann nicht zur Last gelegt werden, sie oder ihr Prozessbevollmächtigter hätten die Verzögerung bei sachgerechter Prozessführung vermeiden können.

Zwar muss in Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter nach einer angemessenen Frist nachfragen und solchermaßen auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken, wenn die Anforderung eines Kostenvorschusses ausbleibt. Diese Nachfrageobliegenheit hat die Klägerin jedoch durch mehrfache Nachfragen in der Zeit von Januar bis Juni 2005 erfüllt, was der Beklagte als solches nicht bestritten hat; einer genaueren Darstellung des Inhalts der jeweiligen Telefonate durch die Klägerin bedarf es nicht. Am 16.06.2005 hat die Klägerin sodann von der ÖRA die als Anlage K 41 (Bl. 543) vorgelegte E-Mail erhalten, wonach sie in den nächsten beiden Wochen die Gebührenrechnung erhalten und nach Zahlungseingang sofort zugestellt werde. Gleichzeitig wurde die Klägerin mit dieser E-Mail gebeten, von weiteren Anfragen abzusehen. Angesichts dieser Bitte bedurfte es auch keiner weiteren Nachfrage der Klägerin, als die Kostenvorschussanforderung nach Ablauf der angekündigten Zwei-Wochen-Frist nicht eingegangen war. Die Gebühren sind sodann mit Schreiben vom 10.10.2005 angefordert und von der Klägerin am 20.10.2005 (K 42; Bl. 544) gezahlt worden.

Eine der Klägerin zuzurechnende Verzögerung ist auch nicht darin zu sehen, dass dem Beklagten – ausweislich des Protokolls des Gütetermins vom 21.08.2006 – die Ladung und damit der Güteantrag unter der von der Klägerin zunächst angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden konnte. Allein aus dem Umstand, dass die Zustellung des Güteantrages an den Beklagten zunächst nicht möglich war, weil er – nach seiner Angabe bereits seit 1995 oder 1996 unter der von der Klägerin zunächst angegebenen Anschrift nicht mehr wohnte, ergibt sich noch nicht, dass die Klägerin sich in Bezug auf die Angabe der Anschrift nachlässig verhalten hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin konkrete Anhaltspunkte für einen Wohnsitzwechsel gehabt hätte (BGH Urteil vom 22.06.1993 – VII ZR 190/92 – Rn. 19). Ohne jedes konkrete Anzeichen für einen Wohnungswechsel des Anspruchsgegners – und dafür reicht bloßer Zeitablauf nach Kenntnis von einer bestimmten Anschrift nicht aus – besteht für einen Anspruchsteller keine Verpflichtung, vor Einreichung einer Klage – entsprechendes gilt für einen Güteantrag - die ihm bekannte Anschrift zu überprüfen oder durch das Einwohnermeldeamt überprüfen zu lassen (BGH a.a.O.). Nachdem die Klägerin mit Schreiben der ÖRA, zugegangen am 08.11.2006, von der Unzustellbarkeit der Ladung des Beklagten Kenntnis erlangt hatte, hat sie jedoch der ÖRA die neue Anschrift nach Durchführung einer Einwohnermeldeamtsanfrage rechtzeitig am 14.12.2006 mitgeteilt.

ccc) Die Klägerin war auch nicht gehalten, durch weitere Nachfragen oder durch Abstandnahme von dem Güteverfahren und Einreichung einer Klage oder eines Mahnbescheides auf die Mitteilung der ÖRA von ihrer Überlastung zu reagieren. Hierfür fehlt jede rechtliche Grundlage (BGH Urteil vom 22.09.2009 – XI ZR 230/08 Rn. 18).

Der Umstand, dass die ÖRA aufgrund von Arbeitsüberlastung das von der Klägerin beantragte Güteverfahren nicht weiter betrieben hat, könnte rechtliche Relevanz allenfalls im Rahmen des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB erlangen, wenn dieser einer Beendigung des eingeleiteten Verfahren gleichzusetzen wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Die Beendigung eines Schlichtungsverfahrens erfolgt durch den Abschluss eines Vergleichs, die Rücknahme des Güteantrages oder die Einstellung des Verfahrens wegen Scheiterns eines Einigungsversuchs. Das Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Gütestelle wegen Arbeitsüberlastung fällt nicht darunter (BGH a.a.O. Rn. 20).

ddd) Weder unter dem Gesichtspunkt des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB, noch unter dem Gesichtspunkt eines rechtsmissbräuchlichen Berufens auf den Hemmungstatbestand schadet es der Klägerin, dass sie den von der ÖRA zunächst anberaumten Gütetermin am 21.08.2006 selbst nicht wahrgenommen, sondern der ÖRA nach eigenem Vortrag bereits mit Schreiben vom 07.08.2006 mitgeteilt hat, das Güteverfahren werde nach Zustellung des Güteantrages nicht weiter betrieben.

Auch wenn ein Güteantrag ausschließlich zum Zwecke der Verjährung gestellt wird, hindert dies im Allgemeinen die Unterbrechung nicht. Der Schuldner wird durch ein solches Vorgehen des Gläubigers nicht unangemessen in seinen Rechten verkürzt, da er Kenntnis von der Absicht des Gläubigers erhält, den Anspruch durchzusetzen, und er kann seinerseits mit einer negativen Feststellungsklage reagieren (BGH Urteil vom 06.07.1993 – VI ZR 306/92 – Rn. 22). Rechtsmissbrauch könnte der Klägerin deshalb allenfalls dann zur Last gelegt werden, wenn sie von vornherein gewusst hätte, dass allein die Zustellung des Güteantrages bei der ÖRA Jahre beanspruchen würde und gerade deshalb diesen Weg zur Herbeiführung der Verjährungshemmung gewählt hätte; dafür ist jedoch kein Anhaltspunkt ersichtlich.

2. Der klägerseits geltend gemachte Zinsanspruch ist aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 03.03.2007 dem Grunde nach aus Verzug begründet. Der Höhe nach besteht der Zinsanspruch jedoch in Bezug auf einen Betrag von 9.900,95 € nur im Umfang von 4 %. Da der Schaden – wie ausgeführt – bereits mit der Zeichnung der Beteiligungen entstanden ist, ist die streitgegenständliche Forderung auf Erstattung der Einlagen mit den jeweiligen Zahlungen der Klägerin an die G… AG fällig geworden. In Bezug auf die vor dem 01.05.2000 erfolgten Zahlungen, derentwegen die Klägerin Rückzahlungsansprüche in Höhe von 9.900,95 € geltend macht, ist deshalb im Umkehrschluss aus Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB die Regelung des § 288 BGB in der bis zum 01.05.2000 geltenden Fassung anzuwenden und damit der (damalige) Zinssatz von 4 % in Ansatz zu bringen. Mit dem geltend gemachten nunmehrigen Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind nur die Rückzahlungsansprüche wegen der ausweislich der Anlage K 11 ab dem 01.05.2000 erfolgten 12 Ratenzahlungen in Höhe von je 75,16 € auf die Beteiligung EK 8, insgesamt 901,92 €, zu verzinsen.

Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Beklagten weicht der Senat unter keinem Gesichtspunkt von Entscheidungen des BGH ab.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18. 914,34 € festgesetzt.