Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, der angefochtene ablehnende Bescheid der Beklagten ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht erfüllt sind.
Zwar ist der Kläger - wie auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, sodass die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung i.S. von § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI – in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung vorliegen.
Die maßgebende Minderung der Erwerbsfähigkeit ist bei dem Kläger aber nach den übereinstimmenden Feststellungen der Gerichtssachverständigen nicht erst im Mai 2002 eingetreten. Zwar war ab diesem Zeitpunkt nach den ärztlichen Feststellungen die Erwerbsfähigkeit des Klägers aus rein medizinischen Gründen vollständig aufgehoben. Der Versicherungsfall der „vollen Erwerbsminderung“ bzw. der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung – SGB VI a.F. - ist jedoch bereits am 28. Januar 2000 eingetreten. Da anlässlich der Rechtsänderung zum 01. Januar 2001 und der Schaffung der Versicherungsfälle der vollen und teilweisen Erwerbsminderung keine neuen Versicherungsfälle eingeführt worden sind (BSG, Urteil vom 14. August 2003 - B 13 RJ 4/03 R -, Rn. 23) bestand damit weiterhin die rentenberechtigende Erwerbsminderung, so dass es zu keinem neuen Versicherungsfall gekommen ist.
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Nach den Feststellungen der Gerichtssachverständigen ist der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung danach bei dem Kläger bereits im Januar 2000 eingetreten. Denn ab diesem Zeitpunkt konnte er auch nach den Feststellungen der zuletzt gehörten Sachverständigen gesundheitsbedingt nur noch Teilzeitarbeit verrichten, wobei der Teilzeitarbeitsmarkt für ihn verschlossen war. Damit war der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit eingetreten.
Mit „Versicherungsfall“ werden die Ereignisse im Leben des Versicherten bezeichnet, gegen deren Nachteile er oder seine Hinterbliebenen durch die Versicherung geschützt werden sollen (BSGE 20, 48,50). Für die spezifische Leistungsart einer „Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F.“ gilt wie auch für die Leistungsart der „Rente wegen voller Erwerbsminderung“, dass Anspruch auf diese Rente derjenige hat, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (§ 44 Abs. 1 SGB VI) und erwerbsunfähig nach § 44 Abs. 2 SGB VI ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. hierzu BSGE 30, 167 und BSGE 43, 75, jeweils noch zu den Ansprüchen nach der Reichsversicherungsordnung - RVO -) ist aber auch dann Erwerbsunfähigkeit des Versicherten anzunehmen, wenn dieser zwar noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bis zu acht Stunden täglich erwerbstätig sein kann, er jedoch - wie im vorliegenden Fall - keinen entsprechenden Arbeitsplatz inne hat und ihm der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (vgl. Jörg in: Kreikebohm, SGB VI, Komm., 2. Aufl., § 43 Rdnr. 27f. zu dem Anspruch auf volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes). Eine Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes liegt vor, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch die zuständige Arbeitsagentur dem Versicherten innerhalb eines Jahres einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten können (Jörg a. a. O., Rdnr. 28). Angesichts der Arbeitsmarktlage gehen die Rentenversicherungsträger in der Regel ohne weitere Ermittlungen davon aus, dass die Vermittlung eines in seinem Leistungsvermögen qualitativ und quantitativ eingeschränkten Versicherten nicht innerhalb der Jahresfrist möglich ist, sodass der Leistungsfall bereits mit dem Absinken des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden täglich angenommen wird, dies galt auch schon unter Geltung des § 44 SGB VI a.F. bis 31. Dezember 2000 (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd.1, Stand Januar 2002, § 43 Rdnr. 31 m.w.N. aus der Rspr.).
Danach ist hier der Versicherungsfall bereits am 28. Januar 2000 eingetreten.
In dem maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit (28. Januar 1995 bis 27. Januar 2000) nicht wenigstens drei Jahre (36 Kalendermonate) Pflichtbeiträge, sondern lediglich neun Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet, sodass die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) nicht erfüllt sind. Dehnungszeittatbestände nach § 44 Abs. 4 SGB VI a.F. in Verbindung mit § 43 Abs. 3, Abs. 4 SGB VI a. F. liegen nicht vor. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht auf einen „Leistungsfall für ein aufgehobenes Leistungsvermögen“ abzustellen. Es ist bei der Frage nach dem Eintritt der für eine Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf den medizinischen Sachverhalt abzustellen, sondern auf den Versicherungsfall. Der Eintritt der Erwerbsminderung ist der „Eintritt des Versicherungsfalles“ nach der Terminologie des ab 31. Dezember 2000 geltenden Rechts, vorher war der Eintritt der „Erwerbsunfähigkeit“ der Versicherungsfall (vgl. BSG, Urteil vom 14. August 2003 - B 13 RJ 4/03 R -).
Dies ergibt sich u. a. aufgrund folgender Erwägungen: Der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit in § 101 Abs.1 SGB VI ist im Gesetz nicht definiert. Übereinstimmend in Rechtsprechung und Literatur versteht man jedoch unter Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen und körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. BSGE 28, 18). Der Begriff beinhaltet in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beeinträchtigung des beruflichen Leistungsvermögens und die Fähigkeit des Versicherten zum Erwerb von Einkünften durch eine Beschäftigung oder Tätigkeit. Hierbei sind aber nicht ausschließlich Kriterien zu beachten, die mit dem Gesundheitszustand des Versicherten in unmittelbarem Zusammenhang stehen. So ist bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Frage des Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zu prüfen, ob ein zumutbarer Verweisungsberuf besteht. Ist der Versicherte aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert, kommt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in Betracht (sog. konkrete Betrachtungsweise, vgl. BT-Drs. 14/4230 S. 23). Anders als im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, das grundsätzlich eine abstrakte Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit für einen Anspruch auf Verletztenrente beinhaltet und dabei ausschließlich auf die gesundheitlich bedingten Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund eines Versicherungsfalls abstellt (vgl. § 56 SGB VII), sieht die gesetzliche Rentenversicherung die konkrete Betrachtungsweise vor, bei der neben den bei dem Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen auch der beruflichen Werdegang, die Arbeitsmarktlage und die konkrete Beschäftigungssituation zu berücksichtigen sind.
Ein neuer Versicherungsfall ist im Mai 2002 nicht eingetreten.
Der Zustand der den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. und damit der vollen Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001 nach § 43 Abs. 2 SGB VI begründenden Erwerbsminderung bestand beim Kläger unverändert bis zum Mai 2002 und über diesen Zeitpunkt hinaus. Durch die geltend gemachte Verschlimmerung der bestehenden Erkrankung konnte daher der bereits voll erwerbsgeminderte Kläger nicht erneut erwerbsgemindert werden. Es kommt nicht darauf an, worauf die Erwerbsminderung letztlich beruht, d. h. ob sie allein auf Krankheit oder Behinderung des Versicherten zurückzuführen ist oder ob sie nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Versicherten beruht (BSG, Urteil vom 29. November 1990 - 5/4 a RJ 41/87 -, juris). Entscheidend ist allein die eingetretene Folge, die in beiden Fällen in der eingetretenen vollen Erwerbsminderung besteht. Für die Frage, ob ein Versicherungsfall (noch) vorliegt oder nicht, spielt es demzufolge auch keine Rolle, ob die ursprünglich gegebene volle Erwerbsminderung - bei Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - zur Gewährung einer zeitlich befristeten Rente wegen einer Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes oder im Hinblick darauf, dass der Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht mehr verschlossen sein werde, zu gewähren gewesen wäre. Dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Jahr 2001 – etwa während der Durchführung der zweiwöchigen Fortbildungsmaßnahme vom 28. Mai bis 08. Juni 2001 - dergestalt verbessert hätte, dass der Kläger vollschichtig leistungsfähig war, und sich erst im Jahr 2002 eine erneute – volle - quantitative Leistungsminderung eingestellt haben könnte, ist nach den übereinstimmenden und überzeugenden Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen auszuschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), lagen nicht vor.