Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 14.09.2020 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 A 17.17 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0914.OVG10A17.17.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 3 Abs 1 Nr 2 ROG, § 7 Abs 2 S 1 ROG, § 7 Abs 6 ROG, § 12 Abs 5 ROG, § 8 Abs 7 S 1 ROG 2008, § 10 Abs 1 S 3 ROG 2008, § 11 Abs 5 ROG 2008, § 35 Abs 3 S 3 BauGB, § 17 VwVfG, § 2a Abs 7 S 4 RegBrKohlePlG BB, § 2 Abs 3 S 6 RegBrKohlePlG BB |
Es wird darauf hingewiesen, dass gegen die Rechtmäßigkeit des Sachlichen Teilregionalplans „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 43 vom 18. Oktober 2016, unter den nachstehend aufgeführten Gesichtspunkten Bedenken bestehen.
Der Senat hält es nach der am 18. Juni 2020 durchgeführten Erörterung der Rechtssache mit den Beteiligten und ihren Stellungnahmen zu den dort angesprochenen Rechtsfragen für zweckmäßig, den Beteiligten seine vorläufige Einschätzung mitzuteilen.
I.
Der Senat geht zunächst von folgendem Sachverhalt aus:
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das sich mit der Planung und Errichtung sowie dem Betrieb von Windenergieanlagen befasst. Sie wendet sich gegen den Sachlichen Teilregionalplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ der Antragsgegnerin. Absicht der Antragstellerin ist es, im Plangebiet des sachlichen Teilplanes innerhalb der Gemarkung Börnicke mehrere Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben; dazu hat sie entsprechende Nutzungsverträge mit Grundstückseigentümern geschlossen.
Dem angefochtenen Sachlichen Teilregionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde.
Am 17. August 2005 beschloss die Regionalversammlung der Antragsgegnerin die Neufassung bzw. Fortschreibung des Sachlichen Teilregionalplans „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ vom 4. Oktober 2000. Ein erster Entwurf wurde von der Regionalversammlung der Antragsgegnerin am 29. Oktober 2007 beschlossen. Im Amtsblatt für Brandenburg vom 27. Dezember 2007 (Nr. 51, S. 293) erfolgte die Bekanntmachung über die förmliche Beteiligung gemäß § 2a Abs. 7 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG). Dort heißt es u.a.:
„Hiermit wird den natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, ihre Stellungnahme zum Planentwurf abzugeben.
Die Regionale Planungsgemeinschaft wird den Sachlichen Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ Entwurf 2007 mit seiner Begründung und dem Umweltbericht in der Fassung vom 29. Oktober 2007 ab dem 7. Januar 2008 bis 7. März 2008 für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auslegen.
…
Anregungen und Bedenken können ab Beginn der Auslegung am 7. Januar 2008 innerhalb einer Frist von drei Monaten bis zum 7. April 2008 vorgebracht werden. Möchten Sie von der Möglichkeit, zum Sachlichen Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ Entwurf 2007 mit seiner Begründung und dem Umweltbericht Stellung zu nehmen, Gebrauch machen, senden Sie ihre Stellungnahme bitte an die
Regionale Planungsgemeinschaft
…“
Die Regionalversammlung der Antragsgegnerin bestätigte auf ihrer Sitzung am 10. März 2011 den Entwurf des Sachlichen Teilplanes „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ mit entsprechendem Beschluss. In der öffentlichen Bekanntmachung zur förmlichen Beteiligung zu diesem Entwurf (Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 11 vom 23. März 2011, S. 497) wird formuliert:
„Hiermit wird den natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts und der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, ihre Stellungnahme zum Planentwurf abzugeben.
Die Regionale Planungsgemeinschaft wird den Regionalplan sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ Entwurf 2011 mit seiner Begründung und dem Umweltbericht in der Fassung vom 10. März 2011 ab dem 11. April 2011 bis 16. Juni 2011 für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auslegen.
…
Anregungen und Bedenken können ab Beginn der Auslegung am 11. April 2011 innerhalb einer Frist von drei Monaten, bis zum 14. Juli 2011 vorgebracht werden. Möchten Sie von der Möglichkeit, zum Regionalplan sachlicher Teilplan Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung Entwurf 2011 mit seiner Begründung und dem Umweltbericht Stellung zu nehmen, Gebrauch machen, senden Sie Ihre Stellungnahme bitte an
die Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim
...
oder per Mail an ...“
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 bestätigte die Regionalversammlung der Antragsgegnerin den Entwurf 2013 des Sachlichen Teilplanes „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“. Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2014 wurde ein Beteiligungsverfahren für die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange durchgeführt; in der öffentlichen Bekanntmachung zur förmlichen Beteiligung (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 10 vom 12. März 2014, S. 385) heißt es wörtlich:
„Die Regionale Planungsgemeinschaft wird den Regionalplan ... ab dem 01.04.2014 bis 31.05.2014 für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auslegen.
…
Anregungen und Bedenken können ab Beginn der Auslegung am 1. April 2014 innerhalb einer Frist von drei Monaten, bis zum 30. Juni 2014 vorgebracht werden. Möchten Sie von der Möglichkeit, zum Regionalplan sachlicher Teilplan Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung Entwurf 2013 mit seiner Begründung und dem Umweltbericht Stellung zu nehmen, Gebrauch machen, senden Sie Ihre Stellungnahme bitte an die
Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim ...
oder per Mail an ...“
Auf seiner Sitzung am 6. Juli 2015 beschloss der Regionalvorstand der Antragsgegnerin wegen zwischenzeitlich vorgenommener – durch Stellungnahmen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens 2014 ausgelöster – Änderungen des Planentwurfs ein weiteres Beteiligungsverfahren durchzuführen. In der öffentlichen Bekanntmachung über die erneute förmliche Beteiligung (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 27 vom 15. Juli 2015, S. 582) wird ausgeführt:
„Der Planentwurf mit seiner Begründung und der dazugehörige Umweltbericht liegen
vom 1. August 2015 bis 30. September 2015
bei folgenden Stellen während der jeweiligen Dienstzeiten für jedermann zur Einsicht aus:
...
Im Zeitraum vom Beginn der Auslegung am 01.08.2015 bis zum 07.10.2015 können schriftliche Stellungnahmen zum Planentwurf und zum zugehörigen Umweltbericht eingereicht werden. Diese sind zu richten an die Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim
...
oder per Mail an ...
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist auch jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Der Vertreter hat durch unterzeichnen sein Einverständnis zu begründen.
Gleichförmige Einwendungen, welche die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehen Seite enthalten oder als Vertreter nicht eine natürliche Person benennen, können unberücksichtigt bleiben. Ebenso können gleichförmige Einwendungen ebenfalls unberücksichtigt bleiben, wenn Unterzeichner ihre Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.“
Am 11. April 2016 beschloss die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft den Sachlichen Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ zum Regionalplan Uckermark-Barnim als Satzung. Der Vorsitzende der Regionalversammlung fertigte die Satzung am selben Tag, die dazugehörigen Anlagen mit den textlichen Festsetzungen und der Festlegungskarte am 12. April 2016 aus. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung genehmigte die Satzung mit Bescheid vom 27. Juli 2016, wobei sie jedoch Satz 4 der Zielfestlegung Z 1 („Die in den Kriterien zur Festlegung von Eignungsgebieten Windenergienutzung definierten Schutzzonen zu dauerhaften Wohnnutzungen gelten gleichermaßen für die raumordnerische Beurteilung von Vorhaben zur Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen nach § 35 BauGB.“) ausnahm. Daraufhin fertigte der Vorsitzende der Regionalversammlung die textlichen Festlegungen sowie die Festlegungskarte jeweils unter dem 2. August 2016 gesondert aus. In den Erläuterungen zur Ausfertigung wird u.a. Folgendes bemerkt:
„Z1 Satz 4 wurde aus den textlichen Festsetzungen der Satzung in der Fassung dieser Bekanntmachung entfernt. Die bekannt gemachte Satzung einschließlich ihrer Anlagen (Text und Festlegungskarte) stimmt mit der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 11. April 2016 in der Fassung der Genehmigung vom 27. Juli 2016 überein.“
Der Plan wurde im Amtsblatt für Brandenburg vom 18. Oktober 2016 bekannt gemacht.
Der Sachliche Teilregionalplan enthält textliche und zeichnerische Festlegungen zur Steuerung der Windenergie. In der als Ziel der Raumordnung bezeichneten textlichen Festlegung II.1 Z 1 werden 48 Flächen als Windeignungsgebiete festgelegt (Satz 3). Zudem wird bestimmt, dass raumbedeutsame Windenergieanlagen in den ausgewiesenen Eignungsgebieten Windenergienutzung zu konzentrieren sind (Satz 1) und außerhalb dieser Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgeschlossen ist (Satz 2). Unter der Überschrift „Übersicht der angewandten Kriterien“ ist unter Ziffer III. zu 1, Begründung Z 1, aufgeführt:
„A Tatsächliche und/oder rechtliche, „harte“ Tabukriterien zur Festlegung von Eignungsgebieten Windenergienutzung
- Wohngebäude und überbaubare Grundstücksflächen in dem Wohnen dienenden Gebieten gemäß §§ 3 bis 7 BauNVO
- Stehende Gewässer
- Nationalpark Unteres Odertal
- Naturschutzgebiete
- Freiraumverbund des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg
- Geschützte Waldgebiete nach § 12 LWaldG
- Gartendenkmale und Denkmalbereiche
- Wasserschutzgebiete (Schutzzonen I und II)
- Bauschutzbereiche von Flugplätzen
B Regionalplanerisch begründete, „weiche“ Tabukriterien zur Festlegung von Eignungsgebieten Windenergienutzung
- 800 m Tabuzonen zu Wohngebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen in dem Wohnen dienenden Gebieten gemäß §§ 3 bis 7 BauNVO sowie zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich und zu Kur- und Klinikgebieten
- 200 m Tabuzonen zu stehenden Gewässern (größer als 1 ha)
- Vorranggebiete für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe
- Freiraumverbund des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (hilfsweise)
C Restriktionskriterien zur Festlegung von Eignungsgebieten Windenergienutzung
- 200 m Restriktionszonen (zwischen 800 und 1.000 m) zu Wohngebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen in dem Wohnen dienenden Gebieten gemäß §§ 3 bis 7 BauNVO sowie zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich und zu Kur- und Klinikgebieten
- Landschaftsschutzgebiete
- Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin
- Naturparke
- Europäische Vogelschutzgebiete (SPA)
- FFH-Gebiete
- Geschützte Landschaftsbestandteile
- Regional bedeutsame Wälder
- Tierökologische Abstände
- Umgebungsschutz von Denkmalen
- Landschaftsbild
- Flugsicherungsbelange
- Wetterradarbelange
- Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe
- 25 ha Mindestgröße“
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 rügte die Firma A... gegenüber der Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Regionalplan als aus formellen und materiellen Gründen fehlerhaft.
Die Antragstellerin hat am 18. Oktober 2017 noch unter ihrer vormaligen Firmenbezeichnung A... beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen Antrag auf Normenkontrolle zur Überprüfung des streitgegenständlichen sachlichen Teilplans gestellt, den sie im Wesentlichen – soweit für den Hinweisbeschluss erheblich – wie folgt begründet:
Der sachliche Teilplan leide an schwerwiegenden und beachtlichen Verfahrens- und Formfehlern. Die im Rahmen sämtlicher Beteiligungsverfahren erfolgten öffentlichen Bekanntmachungen der Auslegungen seien fehlerhaft, weil an keiner Stelle auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, Einwendungen auch „zur Niederschrift" bei persönlicher Anwesenheit zu erheben. Die Bekanntmachung zum Beteiligungsverfahren für den Planentwurf aus dem Jahre 2015 enthielte zudem gesetzlich nicht vorgesehene unzulässige Einschränkungen und Hürden für gleichlautende Einwendungen von mehr als fünfzig Personen. Ein weiterer Verfahrensfehler, der zur Unwirksamkeit der Planung führe, liege darin, dass nach der Streichung von Z1 S. 4 im Genehmigungsverfahren des Regionalplanes dieser in der durch die Genehmigungsbehörde geänderten Form in Kraft gesetzt worden sei, ohne dass zuvor eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hätte oder auch nur ein „Beitrittsbeschluss“ des zuständigen Beschlussorgans (Regionalversammlung der Antragsgegnerin) gefasst worden wäre; beides sei jedoch rechtlich zwingend nötig gewesen.
Der Abwägungsvorgang sei mit erheblichen und beachtlichen Fehlern behaftet. Das der Aufstellung zugrundeliegende Planungskonzept verstoße gegen die strengen Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg an eine regionalplanerische Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergie.
Die Antragsgegnerin sei gleich bei mehreren von ihr als „hartes Tabukriterium“ eingestuften Kriterien zu Unrecht davon ausgegangen, dass dort die Errichtung von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer unmöglich sei; sie habe diese Gebiete von vornherein fälschlicherweise „aussortiert“. Dies gelte für die Einordnung stehender Gewässer, nach § 12 LWaldG geschützter Waldgebiete, von Wasserschutzgebieten der Kategorie II sowie von Gartendenkmalen und Denkmalbereichen. Ferner habe die Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft darauf verzichtet, als hartes Tabukriterium einen Mindestabstand zu Wohnsiedlungen zu bestimmen.
Die Antragsgegnerin sei bei der Bestimmung der weichen Tabukriterien von unzutreffenden Tatsachen bzw. rechtlichen Annahmen ausgegangen und habe damit abwägungsfehlerhaft eine Beschränkung der Windenergie vorgenommen, die mit dem Gebot einer gerechten Abwägung gemäß § 7 Abs. 2 ROG nicht mehr in Einklang stehe. Diese Beurteilung gelte für das Tabukriterium „800 m Tabuzonen zu Wohngebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen in dem Wohnen dienenden Gebieten sowie zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich und zu Kur- und Klinikgebieten“, die weitere Festlegung einer Schutzzone vom 200 Metern um stehende Gewässer sowie das weiche Tabukriterium „Vorranggebiete für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe“.
Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Festlegung von Restriktionskriterien im Zusammenhang mit der Wetterradaranlage Prötzel und der Festlegung tierökologischer Abstände sei mit Abwägungsfehlern behaftet.
Das Abwägungsergebnis sei erkennbar rechtswidrig. Der Windenergienutzung sei durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Planung nicht substantiell Raum gegeben worden. Zunächst sei die Begründung der Antragsgegnerin dafür, dass sie der Windenergienutzung angeblich substantiell Raum verschafft habe, denkbar spärlich. Allein der Verweis auf Prozentzahlen vermöge die substantielle Raumverschaffung nicht zu begründen. Es bedürfe vielmehr der konkreten Auseinandersetzung mit dem Plangebiet und den gebietstechnischen Besonderheiten. Diese finde hier nicht statt. Darüber hinaus sei in der Rechtsprechung insbesondere des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. September 2015 - 10 D 82/13.NE -, juris) in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover (Urteil vom 24.11.2011 - 4 A 4927/09 -, juris) anerkannt, dass der Windenergie jedenfalls dann substantiell Raum verschafft worden sei, wenn die ausgewiesene Konzentrationsfläche zehn Prozent der Größe der Potentialfläche betrage; das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen spreche insoweit von einem „Anhaltswert“ und beurteile einen Wert von „lediglich 3,4 %“ als sehr „gering“. Gemessen an diesen Vorgaben sei der von der Antragsgegnerin erreichte Wert von lediglich 3,5 Prozent nicht ansatzweise im Bereich der zitierten Rechtsprechung, was ein eindeutiges Indiz dafür sei, dass der Windenergienutzung nicht substantiell Raum verschafft werde. Er überschreite nur marginal den Wert von 3,4 Prozent. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die von der Antragsgegnerin genannten Prozentzahlen hinsichtlich der substantiellen Raumverschaffung durch Fehler im vorangegangenen Abwägungsvorgang „infiziert“ und schon deshalb keine aussagekräftigen Indizwerte darstellten.
Im Ergebnis stelle sich auch die Nichtberücksichtigung der von ihr – der Antragstellerin – vorgeschlagenen Potentialfläche B... als Windeignungsgebiet mit der gegebenen Begründung als unzutreffend und in der Sache rechtswidrig dar; die Weißfläche B... wäre auszuweisen gewesen.
Die Antragstellerin beantragte zunächst,
1. den Sachlichen Teilregionalplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 43 vom 18. Oktober 2016, insoweit für unwirksam zu erklären, soweit innerhalb des von der Antragstellerin beantragten und im Planentwurf 2011 dargestellten Windeignungsgebiets „B...“ die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgeschlossen ist,
2. hilfsweise den sachlichen Teilregionalplan nach Ziffer 1 insoweit für unwirksam zu erklären, soweit in Ziel Z 1 Eignungsgebiete für Windenergie festgelegt werden und bestimmt wird, dass raumbedeutsame Windenergieanlagen in den festgelegten Eignungsgebieten für Windenergienutzung zu konzentrieren und außerhalb dieser Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausgeschlossen ist,
3. äußerst hilfsweise den sachlichen Teilregionalplan nach Ziffer 1 für unwirksam zu erklären.
Nach Durchführung des Erörterungstermins durch den Senat beantragt die Antragstellerin nunmehr,
1. den Sachlichen Teilregionalplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 43 vom 18. Oktober 2016, insoweit für unwirksam zu erklären, als ihm außerhalb der in Ziel Z 1 ausgewiesenen Eignungsgebiete die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen,
2. hilfsweise, den sachlichen Teilregionalplan nach Ziffer 1 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie tritt dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin entgegen und trägt vor:
Verfahrensfehler seien nicht gegeben:
Die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe sei geeignet, die Anstoßfunktion auszulösen. Eines Hinweises darauf, dass die Stellungnahmen auch zur Niederschrift hätten eingereicht werden können, habe es nicht bedurft. Die Bereitschaft, Stellungnahmen in dieser Weise abzugeben, sei schon angesichts des größeren räumlichen Umgriffs von Raumordnungsplänen und der damit verbundenen größeren Entfernung zu den Stellen, bei denen die Stellungnahmen abgegeben werden könnten, nicht vorhanden. Einem Bürger mit durchschnittlichem Auffassungsvermögen könne zugemutet werden, sich bei auskunftsbereiten Bediensteten nach den ausgelegten Planungsunterlagen zu erkundigen. Weniger wortgewandte Bürger könnten sich der Hilfe Dritter bedienen; bei Bürgern, die nicht lesen und schreiben könnten, sei es sehr wahrscheinlich, dass dies auch geschehe. Im Übrigen seien Stellungnahmen zur Niederschrift entgegengenommen worden.
Die im Rahmen der Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs von 2015 formulierten Einschränkungen für so genannte Masseneinwendungen wiesen auf keinen Verfahrensmangel. Die Regelungen in § 17 Abs. 1 und 2 VwVfG seien anwendbar. Auch sei die Bekanntmachung geeignet, die mit der Auslegung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz, § 10 Abs. 1 Satz 3, Halbsatz 2 ROG a.F. bezweckte Anstoßfunktion auszulösen. Der Bekanntmachungstext weise ausdrücklich darauf hin, dass bei der Nichteinhaltung der Vorgaben die Einwendungen unberücksichtigt bleiben könnten und nicht automatisch unberücksichtigt blieben. Damit werde der interessierte Bürger nicht daran gehindert, im Rahmen gleichförmiger Einwendungen seine Auffassung zur Planung mitzuteilen. Der Hinweis darauf, dass unleserliche Einwendungen nicht berücksichtigt werden könnten, wiederhole nur eine Selbstverständlichkeit.
Die Ausfertigung des Regionalplans sei fehlerfrei. Eine erneute Beteiligung der Regionalversammlung sei nicht erforderlich gewesen. Zu Recht habe sich der Regionalvorstand gegen einen Beitrittsbeschluss entschieden. Denn dem Satz 4 der Zielfestlegung Z 1 fehle es an Zielqualität; er beziehe sich nicht auf die Raumplanung, sondern auf die konkrete Vorhabenplanung. Diese sei nicht Teil der Regionalplanung und könne daher auch kein zulässiges Ziel derselben darstellen. Zudem handele es sich bei der Herausnahme des erwähnten Satzes um keine Nebenbestimmung der Genehmigung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung, sondern lediglich um eine Inhaltsbestimmung. Ungeachtet dieser Überlegungen komme diesbezüglich eine Heilung des Mangels nach § 11 Abs. 6 ROG in Betracht.
Es lägen keine Abwägungsmängel vor. Der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin liege ein gesamträumliches schlüssiges Plankonzept zu Grunde, das auf in zulässiger Weise gewählten „harten“ und „weichen Tabuzonen“ beruhe. Die festgelegten Tabuzonen der „stehenden Gewässer“, der „Waldgebiete nach § 12 Brandenburgisches Waldgesetz (LWaldG)“, der Wasserschutzgebiete der Kategorie II und der Gartendenkmale und Denkmalbereiche seien nicht zu beanstanden. Die gewählten weichen Tabukriterien (800-Meter-Zone zu Wohngebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen in Wohngebieten gemäß §§ 3 bis 7 BauNVO sowie zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich und zu Kur- und Klinikgebieten, 200-Meter-Zone um stehende Gewässer) seien ebenfalls nicht fehlerhaft. Entsprechendes gelte für die Restriktionskriterien der Zone um die Wetterradaranlage Prötzel und der Tierökologischen Abstandskriterien (TAK). Schließlich werde der Windenergienutzung durch den angegriffenen Regionalplan substantieller Raum verschafft.
Die Beteiligten haben nach dem am 18. Juni 2020 vom Senat durchgeführten Erörterungstermin die Gelegenheit wahrgenommen, Stellung zu den dort angesprochenen Rechtsfragen zu nehmen; auf die dazu vorgelegten Schriftsätze, auf deren Argumente im Rahmen der rechtlichen Erwägungen – soweit erheblich – zurückzukommen sein wird, nimmt der Senat Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Aufstellungsvorgangs sowie der Unterlagen zur Hauptsatzung der Antragsgegnerin verwiesen, der – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand des Verfahrens ist.
II.
Nach der vorläufigen Einschätzung des Senats dürfte die Antragstellerin nicht mit ihrem Hauptantrag, wohl aber mit ihrem Hilfsantrag Erfolg haben.
1. Gegen die Zulässigkeit der Anträge bestehen aus Sicht des Senats zwar keine Bedenken; die Antragsfrist ist eingehalten und die Antragstellerin verfügt sowohl über die Antragsbefugnis als auch über ein Rechtsschutzinteresse.
2. Indessen erweist sich nach der gegenwärtigen vorläufigen Beurteilung des Senats nur der Hilfsantrag [hierzu b)] als begründet, nicht aber der Hauptantrag [vgl. dazu a)].
a) Der Hauptantrag, den Sachlichen Teilregionalplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 43 vom 18. Oktober 2016, insoweit für unwirksam zu erklären, als ihm außerhalb der in Ziel Z 1 ausgewiesenen Eignungsgebiete die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen, ist voraussichtlich unbegründet, weil der angefochtene Regionalplan nicht in dem mit dem (geänderten) Hauptantrag angestrebten Sinne teilbar ist.
aa) Zu den Grundsätzen der Feststellung einer Gesamt- oder Teilunwirksamkeit hat sich der Senat bereits in seiner Rechtsprechung zum Bauplanungsrecht geäußert: Danach ist auch dort anerkannt, dass die Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Umstände zu dessen Gesamtunwirksamkeit führt. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans hat bei Fehlern, die lediglich eine einzelne Festsetzung oder einen in anderer Weise abgrenzbaren Teil des Bebauungsplans betreffen, nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Plans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Senatsurteil vom 21. November 2019 - OVG 10 A 12.16 -, juris Rn. 65 m.w.N. zu seiner und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Diese Grundsätze können auch für raumordnerische Pläne fruchtbar gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 36).
Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Regionalplans führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Die Feststellung der Teilunwirksamkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus. Des Weiteren muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend – etwa über eine aufgedrängte Positivplanung – tätig sein, sondern hat den Willen des Plangebers zu respektieren. Diesen Willen kann das Gericht in erheblichem Maße auch dadurch missachten, wenn es – im Falle einer nach materiellrechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilunwirksamkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf bestimmte Festsetzungen im Regionalplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen des Plangebers – hier der Antragsgegnerin – am besten entspricht (so bereits BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 -, juris Rn. 13; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 36).
bb) Der Hauptantrag begegnet – orientiert an den zuvor dargestellten Grundsätzen – durchgreifenden Bedenken; er beschränkt sich nicht auf einen Teil, der isoliert für unwirksam erklärt werden kann. Mit der von der Antragstellerin gewünschten Beschränkung des Urteilsspruchs auf die Aufhebung der Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB würde der Antragsgegnerin wohl gegen ihren Willen eine Positivplanung aufgedrängt werden, die diese nur zusammen mit dem hierdurch bewirkten Ausschluss von Windenergieanlagen auf anderen Flächen und dem so bestimmten Verhältnis von Positiv- und Negativflächen beschlossen hat. Zweck des sachlichen Teilplans ist eine raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung im Plangebiet. Eine solche Steuerung ist aber nur dann möglich, wenn die Planung zu einer Konzentration von Windenergieanlagen in den hierfür vorgesehenen Gebieten führt und die Errichtung von derartigen Anlagen auf anderen Flächen ausschließt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 36). Die hier von der Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag begehrte (aufgedrängte) Festlegung weiterer Windeignungsgebiete veränderte das von der Plangeberin gewollte Verhältnis zwischen Positiv- und Negativflächen und zwänge sie in unzulässiger Weise, ihre Vorstellungen an diese neue Sachlage anzupassen bzw. sie zu überdenken. Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise lässt die Antragstellerin unberücksichtigt, dass der Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Planungsgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept abverlangt, in dem gerade die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationsflächen „einander bedingen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - BVerwG 4 BN 4.18 -, juris Rn. 6 m.w.N.); dieser – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – untrennbare Zusammenhang ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Definition des Begriffs der Eignungsgebiete, die darauf weist, dass der Festsetzung von Eignungsgebieten auch die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB immanent ist. In dieses Gefüge würde der Senat in unzulässiger Weise gestalterisch eingreifen, wenn er dem Hauptantrag der Antragstellerin Folge leistete. Dieser Eingriff lässt sich auch nicht – wie von der Antragstellerin vertreten – auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 (- BVerwG 4 CN 3.18 -, juris) stützen. Diese Entscheidung ist in Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich zu Flächennutzungsplänen ergangen, bei denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – anders als im Fall einer Festlegung von Eignungsgebieten in einem Raumordnungsplan (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG 2008) – nicht gleichsam „automatisch“ mit der Darstellung von Positivflächen im Flächennutzungsplan eintreten, sondern von der Bekundung eines entsprechenden planerischen Willens der Gemeinde abhängen (s. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 4 CN 1.12 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Mit Blick darauf hat es das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erachtet, dass Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog allein die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde ist, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen, und die Statthaftigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle bezogen auf die übrigen Darstellungen des Flächennutzungsplans verneint (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., Rn. 10; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. November 2015 - OVG 10 A 7.13 -, juris Rn. 29). Diese besonderen Umstände liegen in der hier zu würdigenden Fallkonstellation nicht vor, so dass es aus Sicht des Senats nicht gerechtfertigt erscheint, diese Rechtsprechung schlicht zu übertragen. Auch der Hinweis der Antragstellerin auf die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 (- BVerwG 4 CN 3.18 -, juris) unter Rn. 31 angestellten Erwägungen zu der Frage, ob der Gemeinde mit einer Beschränkung des Urteilsausspruchs auf die Ausschlusswirkung gegen ihren Willen eine Positivplanung aufgedrängt würde, führen nicht weiter. Auch diese Ausführungen knüpfen an – von der Antragstellerin nicht hinreichend beachtete – Besonderheiten des Flächennutzungsplans an, für die es im vorliegenden Fall an entsprechenden Wirkungszusammenhängen fehlt.
b) Dagegen unterliegt der Hilfsantrag, den sachlichen Teilregionalplan nach Ziffer 1 (insgesamt) für unwirksam zu erklären, keinen Bedenken. Er erweist sich nach den nachfolgend dargestellten vorläufigen Überlegungen des Senats als begründet.
aa) Der Sachliche Teilplan leidet nach derzeitiger Beurteilung durch den Senat an formellen Mängeln. Die jeweiligen öffentlichen Auslegungen der Entwürfe 2007, 2011, 2013 und 2015 sind fehlerhaft [dazu (1)]; die öffentlichen Auslegungen der Planentwürfe 2007, 2011, 2013 und 2015 erweisen sich als fehlerhaft, weil ihre Bekanntmachung unzulässige Einschränkungen enthält. Es liegt zudem ein Ausfertigungsmangel (mit Folgefehlern) vor [dazu (2) und (3)].
(1) Die Texte der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Entwürfe 2007, 2011, 2013 und 2015 enthalten unzulässige Einschränkungen, soweit sie für interessierte Bürger lediglich die Möglichkeit vorsehen, Stellungnahmen schriftlich oder auf elektronischem Wege abzugeben [vgl. (b) (aa)]. Darüber hinaus entspricht die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs 2015 nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil in dem Bekanntmachungstext für so genannte Masseneinwendungen bzw. gleichförmige Einwendungen Einschränkungen formuliert sind [dazu (b) (bb)].
(a) Der angefochtene Sachliche Teilplan ist – mit Blick auf die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs 2007 – unter Verstoß gegen § 7 Abs. 6 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 Buchst. b des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 – im Folgenden: ROG 2004)
– er lautet: „Es ist vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist.“ –,
und § 2a Abs. 7 Satz 4 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung vom 12. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 2) in der Fassung des Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 96 – im Folgenden: RegBkPlG 2006)
– die Regelung ist wie folgt gefasst: „Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass Anregungen innerhalb einer von der Regionalen Planungsgemeinschaft festzulegenden angemessenen Frist, die drei Monate ab Beginn der Auslegung nicht übersteigen soll, von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, die ein bestimmtes, direktes und persönliches Interesse an dem Entwurf des Regionalplans haben, vorgebracht werden können.“ –
bzw. – mit Blick auf die die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Entwürfe 2011, 2013 und 2015 – unter Verletzung der Regelungen in § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986 – im Folgenden: ROG 2008)
- sie lautet: „Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können.“ –,
und § 2 Abs. 3 Satz 6 RegBkPlG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13 S. 3 – im Folgenden: RegBkPlG 2012)
- dort ist formuliert: „Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass Stellungnahmen innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Beginn der Auslegung abgegeben werden können.“ –
zustande gekommen und bereits aus diesem Grund unwirksam.
Die Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs eines Regionalplans hat eine Anstoßfunktion. Sie muss daher in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Planung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine auf die betroffene Region bezogene Öffentlichkeit herzustellen (so zu einem Bauleitplan BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 -, juris Rn. 15). Die Beteiligungsberechtigten sollen dazu bewegt werden, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen (zur Anstoßwirkung nach § 3 Abs. 2 BauGB BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - BVerwG 4 BN 22.08 -, juris Rn. 4; im Anschluss daran zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen Schubert, in: Kment, Raumordnungsgesetz mit Landesplanungsrecht, Kommentar, 1. Aufl. 2019, § 9 Rn. 60). Die öffentliche Bekanntmachung darf vor diesem Hintergrund grundsätzlich keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Regionalplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (so bereits zur Bauleitplanung BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1978 - BVerwG 4 B 37.78 -, juris Rn. 2; vom 28. Januar 1997 - BVerwG 4 NB 39.96 -, juris Rn. 6; vom 27. Mai 2013 - BVerwG 4 BN 28.13 -, juris Rn. 7; Reidt, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 498 f.; s. aus jüngster Zeit Schmidt-Eichstaedt, ZfBR 2020, 350; ebenso zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 -, juris Rn. 5; OVG Schl-H, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 KN 6/13 -, juris Rn. 53; OVG LSA, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 2 K 19/14 -, juris Rn. 46; Schubert, in: Kment, a.a.O.). Insbesondere aus dem Hinweis auf die Form des Vorbringens von und die Anforderungen an Stellungnahmen dürfen keine unzulässigen Hindernisse für das Vorbringen hervorgehen. Eine bestimmte Form der Stellungnahme sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020, a.a.O.). Stellungnahmen können schriftlich, elektronisch, mündlich oder zur Niederschrift abgegeben werden (OVG LSA, Urteil vom 21. Oktober 2015, a.a.O.).
(b) Die Bekanntmachungen der jeweiligen öffentlichen Auslegung der Entwürfe 2007, 2011, 2013 und 2015 enthalten Angaben, die von der Planung Betroffene davon abhalten könnten, sich mit Einwendungen oder Hinweisen an dem Verfahren zu beteiligen.
(aa) Die Auslegungsbekanntmachungen der Entwürfe 2007, 2011 und 2013 schränken die Möglichkeit der Beteiligungsberechtigten, eine Stellungnahme abzugeben, in unzulässiger Weise ein, soweit sie jeweils darauf hinweisen, dass Stellungnahmen an die Post- oder die E-Mail-Adresse der Antragsgegnerin zu senden seien. Diese Hinweise erwecken bei einem verständigen Leser den Eindruck, dass die Stellungnahmen schriftlich einzureichen sind. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs 2015 wird sogar ausdrücklich angegeben, dass im „Zeitraum vom Beginn der Auslegung am 01.08.2015 bis zum 07.10.2015 … schriftliche Stellungnahmen zum Planentwurf und zum zugehörigen Umweltbericht eingereicht werden“ können.
Die im vorliegenden Zusammenhang eingangs zitierten Regelungen enthalten keine Beschränkung auf schriftlich zu formulierende und elektronische zu versendende Stellungnahmen. Diese können vielmehr auch zur Niederschrift abgegeben werden (s. zu einem Fall, in dem das Erfordernis der Abgabe schriftlicher Stellungnahmen aufgestellt wurde: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 42; zu entsprechenden unzulässigen Einschränkungen s. auch Edenharter, in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Stand: September 2019, § 9 ROG 2017 Rn. 25; Hendler, in: a.a.O., § 10 ROG 2008 Rn. 18; zur entsprechenden Unzulässigkeit von Bekanntmachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB: VGH BW, Urteil vom 15. September 2004 - 8 S 2392/03 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: Oktober 2019, § 3 Rn. 47; Reidt, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 498 f.; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 3 BauGB Rn. 27; Krumb, in: Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Praxis-Kommentar BauGB/BauNVO, § 3 BauGB Rn. 27). Der unter Bezugnahme auf eine im Schrifttum vereinzelt gebliebene Äußerung (vgl. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Aufl. 2018, § 9 Rn. 24) von der Antragsgegnerin hervorgehobene Umstand „des größeren räumlichen Umgriffs von Raumordnungsplänen“ und die von ihr daran geknüpfte Annahme, wegen der damit verbundenen Entfernung zu den öffentlichen Stellen, bei denen die Unterlagen eingesehen und Stellungnahmen abgegeben werden könnten, sei die Bereitschaft zur Abgabe vor Ort im Wege der Niederschrift nicht vorhanden, ändern an dem Gesetzesbefund nichts. Abgesehen davon genügt es bereits, wenn Einschränkungen geeignet sind, auch nur einzelne interessierte Bürger von der Erhebung einer Stellungnahme abzuhalten. Das ist hier auch unter Berücksichtigung der Kritik der Antragsgegnerin der Fall, weil jedenfalls ein Teil der in Betracht kommenden Bürger keine großen, mithin also keine unzumutbaren Entfernungen bewältigen müsste, um die maßgeblichen öffentlichen Stellen zu erreichen. Dass es in jedem Fall unzumutbar wäre, für einen Bürger der Landkreise Uckermark und Barnim diese Stellen aufzusuchen, behauptet auch die Antragsgegnerin nicht.
Die Beschränkung auf schriftlich abzugebende Stellungnahmen kann jedenfalls weniger wortgewandte Personen, die auf Formulierungshilfen angewiesen sind, davon abhalten, ihre Einwendungen und Anregungen zu dem Plan vorzubringen (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 42; in diesem Sinne auch die die Rechtsauffassung des 2. Senats bestätigende Auffassung in BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 -, juris Rn. 6). Angesichts der auch für einen mündigen Bürger mit durchschnittlichem Auffassungsvermögen klaren Formulierung der hier erörterten Hinweise vermittelt der Bekanntmachungstext auch keinen Anlass für eine Nachfrage bei den Bediensteten der Antragsgegnerin, ob Stellungnahmen im Wege der Niederschrift vor Ort abgegeben werden können. Für eine entsprechende – mehrdeutige – Interpretation bietet der Hinweis auf die Form der Stellungnahme keinen Anhalt. Deshalb führen die Verweise der Antragsgegnerin auf Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Mai 2011 - 1 KN 138/10 -, juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 15. Juni 2016 - 5 S 1375/14 -, juris) nicht weiter.
Soweit die Antragsgegnerin meint, von einem weniger wortgewandten oder einem des Lesens und Schreibens unkundigen Bürger sei zu erwarten, dass er sich einer Hilfsperson bediene, die ihm bei der Formulierung seines Anliegens zur Seite stehe, bleibt diese Annahme spekulativer Natur. Dass es einen entsprechenden Erfahrungssatz gibt, lässt sich nicht erkennen. Ungeachtet dessen könnte das damit verbundene Erfordernis zu einer weiteren Hürde für einzelne Bürger in der beschriebenen Situation führen, Einwendungen gegen die Planung vorzutragen.
Der Umstand, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin tatsächlich Stellungnahmen von Bürgern im Wege der Niederschrift entgegengenommen haben, ist ohne Bedeutung. Maßgeblich ist die Fassung des Auslegungsbekanntmachungstextes und der durch ihn vermittelte (objektive) Eindruck für interessierte Bürger; es kommt darauf an, ob der Hinweis auf die Form der Stellungnahme die Gefahr birgt, dass ein interessierter Bürger, der zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme nicht in der Lage ist, andere Möglichkeiten der Beteiligung von vornherein nicht in Erwägung zieht (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 -, juris Rn. 6). Vor diesem Hintergrund hilft auch die Spekulation der Antragsgegnerin nicht weiter, es sei vollkommen ausgeschlossen, dass Bürger durch die erörterte Einschränkung von der Abgabe einer Stellungnahme abgehalten worden sein könnten. Das lässt sich gerade nicht feststellen und wird von der Antragsgegnerin auch nicht plausibel unterlegt. Soweit sie anknüpfend an die besagte Behauptung darauf hinweist, dass von Bürgern ohnehin kein abwägungsrelevanter Hinweis gekommen sei, und dies mit der Schlussfolgerung verbindet, dass der hier diskutierten Einschränkung letztlich keine Bedeutung für die Abwägung beigemessen werden kann, bewegt sie sich wiederum im Bereich des Spekulativen und verkennt den anzuwendenden Maßstab.
(bb) Bei den in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs 2015 enthaltenen Hinweisen bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), handelt es sich ebenfalls um unzulässige Einschränkungen des Rechts interessierter Bürger, Stellungnahmen abzugeben. In dem Urteil des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (- OVG 2 A 4.19 -, juris) zum Sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald vom 17. Dezember 2015 wird hierzu – für den Senat überzeugend (s. dazu auch die bestätigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 10. Juni 2020 - BVerwG 4 BN 55.19 -, juris Rn. 7) – ausgeführt:
„[Rn. 43] Weder § 10 ROG a.F. noch das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung enthalten entsprechende Regelungen oder Verweise auf andere Rechtsvorschriften. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Vorschrift des § 17 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Verfahren zur Aufstellung eines Raumordnungsplans nicht anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zwar für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Regionale Planungsgemeinschaft ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 RegBkPlG Körperschaft des öffentlichen Rechts. § 17 VwVfG findet sich allerdings in Teil II dieses Gesetzes unter dem Titel „Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren“. In Absatz 1 der Vorschrift wird auf „Anträge und Eingaben … in einem Verwaltungsverfahren“ abgestellt. Gemäß § 9 VwVfG ist unter einem Verwaltungsverfahren lediglich die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden zu verstehen, die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Ausgenommen ist damit das Verwaltungshandeln für den Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 18, 161, 181, § 9 Rn. 86). Das Brandenburgische Verwaltungsverfahrensgesetz hat die Anwendung der §§ 9 ff. VwVfG nicht auf Satzungen und Rechtsverordnungen erweitert. Eine entsprechende Anwendung von § 17 VwVfG auf administrative Normsetzungsverfahren (grundsätzlich ablehnend Schmitz, a.a.O. § 1 Rn. 161; Wittinger, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 9 Rn. 3; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, vor § 9 Rn. 8; Sennekamp, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz: Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Aufl. 2014, § 9 Rn. 11, differenzierend Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG Einführung Rn. 50 ff.) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die hierzu erforderliche planwidrige Regelungslücke nicht erkennbar ist. Die Vorschrift des § 17 VwVfG war bereits bei Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes Bestandteil desselben, das Phänomen von Masseneinwendungen in Beteiligungsverfahren war mithin lange bekannt. Dennoch wurden trotz mehrfacher Änderungen der Vorschriften des § 10 ROG a.F. und des § 2 RegBkPlG a.F. dort aber entsprechende Regelungen nicht aufgenommen. Demgemäß dürfte auch eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB ausscheiden (a.A. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Aufl. 2018, § 9 Rn. 61). Dies kann aber dahingestellt bleiben, denn die hier aufgestellten formellen Anforderungen an die gleichförmigen Einwendungen enthält diese Regelung nicht. Sie erlaubt lediglich, bei Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt von mehr als 50 Personen die Mitteilung an die einzelnen Einwender dadurch zu ersetzen, dass diesen Personen Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die für Masseneinwendungen aufgestellten formellen Anforderungen können Personen etwa davon abhalten, sich einer diesen Formerfordernissen nicht genügenden Einwendung anzuschließen.“
Soweit die Antragsgegnerin meint, die Bestimmungen in § 17 Abs. 1 und 2 VwVfG seien anwendbar, begründet sie dies nicht näher; auf die zuvor zitierten Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geht sie nicht ein. Ihr Argument, dass in dem Bekanntmachungstext ausdrücklich darauf hingewiesen werde, Einwendungen könnten bei Nichteinhaltung der Vorgaben unberücksichtigt bleiben, woraus – wie die Antragsgegnerin zu bedenken gibt – zu schließen sei, dass entsprechende Einwendungen also nicht „automatisch“ unberücksichtigt blieben, überzeugt nicht. Die hervorgehobene Formulierung nimmt ihr nicht die Eignung, Personen davon abzuhalten, sich einer den beschriebenen Formerfordernissen nicht genügenden Einwendung anzuschließen, weil zumindest ein „Restrisiko“ verbleibt, mit der Kritik bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen nicht gehört zu werden. Auf die Berechtigung des Hinweises, dass unleserliche Einwendungen nicht berücksichtigt werden können, kommt es nach alledem nicht an.
Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, es liege kein einziger Hinweis oder keine einzige Beschwerde vor, die auf eine Beschränkung in dem zuvor erörterten Sinne deuten könne, ist ohne Bedeutung, da die Antragsgegnerin damit erneut den anzuwendenden Maßstab nicht berücksichtigt. Ihre Annahme, es sei „abwegig“, dass hier relevante und für eine Änderung des Sachlichen Teilplans ursächliche Einwendungen erhoben worden wären, bleibt ebenso spekulativ wie ihre Behauptung, tatsächlich seien keine Masseneinwendungen ausgeschlossen worden.
(2) Zu Recht dürfte die Antragstellerin nach gegenwärtiger Sichtweise des Senats zudem rügen, dass die Ausfertigung der textlichen Festlegungen des Sachlichen Teilplans fehlerhaft ist.
(a) Zwar enthalten weder das Raumordnungsgesetz noch das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung eine ausdrückliche Regelung zur Ausfertigung des Regionalplans. Hierbei handelt es sich jedoch um ein grundlegendes Element jeglichen Rechtssetzungsverfahrens, denn zur Rechtsstaatlichkeit gehört, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen; sie verlangt Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, juris Rn. 19). Das Rechtsstaatsgebot erfordert eine Ausfertigung, die sicherstellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Regionalplans mit dem Willen der Regionalversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - juris Rn. 36; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 28; s. ferner Edenharter, in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnungsrecht in Bund und Ländern, Stand: September 2019, § 10 ROG 2008 Rn. 4).
(b) Es dürfte hier an einem ordnungsgemäßen Ausfertigungsvermerk fehlen.
(aa) Die am 12. April 2016 gefertigten Ausfertigungsvermerke des Vorsitzenden der Regionalversammlung vermögen insoweit jedenfalls nicht zu genügen. Sie beziehen sich nur auf die Satzung in ihrer am 11. April 2016 beschlossenen Form, die noch Satz 4 der Zielfestlegung Z 1 enthält, hingegen nicht auf die abweichende, im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht Fassung, aus der Satz 4 der Zielfestsetzung Z 1 entfernt worden ist.
(bb) Eine ordnungsgemäße Ausfertigung enthält auch nicht der im Amtsblatt für Brandenburg vom 18. Oktober 2016, S. 1377, im Anschluss an die Bekanntmachung des Sachlichen Teilplans veröffentlichte Ausfertigungsvermerk des Vorsitzenden der Regionalversammlung vom 2. August 2016.
Er belegt im Gegenteil, dass die ausgefertigte Fassung der Satzung nicht mit der von der Regionalversammlung beschlossenen Satzung übereinstimmt, in dem dort darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinsame Landesplanungsabteilung die Satzung mit Ausnahme des Satzes 4 der Zielfestlegung Z 1 genehmigt habe und dass der von der Genehmigung ausgenommene Satz in dieser Fassung der Bekanntmachung entfernt worden sei. Die Ausfertigung darf aber nicht von dem abweichen, was Inhalt der Beschlussvorlage und ihrer gegebenenfalls beschlossenen Änderungen ist. Ausnahme davon ist die Berichtigung von Schreibfehlern, grammatikalischen Fehlern oder sonst offensichtlichen Unrichtigkeiten in den Textvorlagen, die den Beschlussinhalt dokumentieren, da solche Berichtigungen nur der Wiedergabe des Willens des Beschlussorgans in angemessener Form dienen (vgl. zu einem Regionalplan OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 32 unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juli 2008 - OVG 1 A 1.07 -, juris Rn. 52 zu einer entsprechenden Anforderung bei einer gemeindlichen Satzung). Die Korrektur einer solchen offensichtlichen Unrichtigkeit liegt hier jedoch nicht vor, da ein Satz aus einer textlichen Festlegung aus dem Plan entfernt worden ist und sich damit der Wille der Regionalversammlung nicht mehr vollständig in der Satzungsurkunde widerspiegelt (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2018, a.a.O.).
Von daher hätte es eines erneuten Beschlusses der Regionalversammlung bedurft, mit dem sich dieses Organ die Satzung in der durch die Genehmigung veränderten Form zu Eigen macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - BVerwG 4 CN 7.14 -, juris Rn. 11; Beschlüsse vom 21. März 2019 – u. a. BVerwG 4 BN 6.19 -, juris Rn. 12; zur Erforderlichkeit eines derartigen Beschlusses bei Änderung des Planinhalts eines Bebauungsplans vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - BVerwG 4 B 23.11 -, juris Rn. 3). Dazu hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris) überzeugend ausgeführt:
„[Rn. 33] … Ein solcher Beschluss ist nicht entbehrlich, weil die Gemeinsame Landesplanungsabteilung bei der Aufstellung des Regionalplans ermächtigt wäre, die abschließende Abwägungsentscheidung zu treffen, also selbst planerisch tätig zu werden. Im Regelfall hat sie keine Planungsbefugnisse. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RegBkPlG obliegt (allein) der Regionalen Planungsgemeinschaft als Trägerin der Regionalplanung die Pflichtaufgabe, einen Regionalplan aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen, der gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 RegBkPlG von der Regionalen Planungsgemeinschaft, deren Organ die Regionalversammlung ist (§ 5 RegBkPlG), als Satzung erlassen wird. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung führt zwar nach § 4 Abs. 3 Satz 2 RegBkPlG die Aufsicht über die Regionalen Planungsgemeinschaften, aber nur, wenn letztere den Weisungen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nicht nachkommen, kann sie nach § 4 Abs. 3 Satz 2 RegBkPlG die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen und im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien für verbindlich erklären. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
[Rn. 34] Die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 RegBkPlG, der zufolge von der Genehmigung einzelne in einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung ausgenommen werden können, soweit diese die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung begründen und die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im Übrigen nicht oder nur unwesentlich berühren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift ermächtigt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nicht dazu, einen als Satzung beschlossenen Regionalplan inhaltlich abzuändern, ohne dass die Regionale Planungsgemeinschaft sich vor der Ausfertigung und Bekanntmachung des durch die Genehmigung geänderten Regionalplans erneut damit befassen und einen Beitrittsbeschluss fassen muss. Sie regelt lediglich, bis zu welcher Grenze die Gemeinsame Landesplanungsabteilung die Satzung über den Regionalplan unter Ausnahme einzelner Festlegungen genehmigen kann und ab wann sie dem Gesamtplan die Genehmigung verweigern muss.
[Rn. 35] Der Annahme, dass die Gemeinsame Landesplanungsabteilung zur inhaltlichen Änderung eines Regionalplans ermächtigt wäre, ohne dass die Regionale Planungsgemeinschaft hierüber erneut einen Beschluss fassen müsste, steht überdies entgegen, dass hierdurch die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit umgangen würden. Gemäß § 10 Abs. 1 ROG a.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 4 RegBkPlG ist der Entwurf eines Regionalplans öffentlich auszulegen. Jede inhaltliche Änderung des Planentwurfs macht eine neue Auslegung erforderlich (…). Diese Regelungen würden umgangen, wenn die Gemeinsame Landesplanungsabteilung das Recht hätte, die beschlossene Satzung vor der Bekanntmachung (erneut) zu ändern. Eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung wäre für diesen Fall nicht vorgeschrieben und könnte überdies ihre Funktion, dem Plangeber Belange vor Augen zu führen, die im Rahmen der Abwägung ggf. Berücksichtigung finden müssen, nicht mehr erfüllen.“
Soweit die Antragsgegnerin auf die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg für die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen vom 3. Juli 2009 (ABl. Bbg, S.1572) verweist, der zufolge nur bei einer Genehmigung mit Nebenbestimmungen ein Beitrittsbeschluss erforderlich ist (vgl. Nr. 9.2 der Richtlinie), verkennt sie, dass es sich hierbei lediglich um Innenrecht der Verwaltung handelt, das keine Außenwirkung entfaltet. Schon aus diesem Grund kann die Richtlinie die sich aus dem Rechtsstaatsgebot ergebende Pflicht, Satzungen auszufertigen, nicht modifizieren (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 37).
Anders als die Antragsgegnerin meint, war eine erneute Beschlussfassung auch nicht deshalb entbehrlich, weil mit der Entfernung des Satzes 4 der Zielfestlegung Z 1 keine abwägungsrelevante inhaltliche Änderung des Sachlichen Teilplanes verbunden gewesen sei. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2019 (- BVerwG 4 BN 11.19 -, juris Rn. 10 f.) stellt einen derartigen Rechtssatz nicht auf, sondern knüpft an die entscheidungserheblichen Erwägungen der Vorinstanz an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 17.16 -, S. 11 ff. EA), die sich von den zuvor dargestellten Grundsätzen leiten lässt; danach ist freilich für eine Differenzierung im Sinne der Antragsgegnerin kein Raum. Die hier vertretene Sichtweise wird durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Änderungen des Planinhalts bei Bebauungsplänen bestätigt: Danach kann ein Bebauungsplan, der der Genehmigung bedarf, nicht wirksam werden, wenn er mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt wird oder wenn der mit Maßgaben genehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung und der Auslegung so nicht beschlossen worden ist; der vom zuständigen Organ beschlossene und der mit Maßgaben beschränkt genehmigte Bebauungsplan müssen inhaltlich übereinstimmen. Beziehen sich die Maßgaben auf den materiellen Inhalt des Plans, so muss sich die Gemeinde, bevor sie den Bebauungsplan in Kraft setzt, den neuen Planinhalt durch einen erneuten Satzungsbeschluss zu Eigen machen (so BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - BVerwG 4 B 23.11 -, juris Rn. 3, Hervorheb. durch den Senat). Insoweit ist also nicht die Rede davon, dass die materielle Änderung auch abwägungsrelevant sein müsste. Gemessen an diesen Maßgaben ist die besagte Änderung materieller Natur. Denn die in der Planaussage in Satz 4 der Zielbestimmung Z 1 ausgesprochene Geltung der in den Kriterien zur Festlegung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung definierten Schutzzonen zu dauerhaften Wohnnutzungen auch für die raumordnerische Beurteilung von Vorhaben zur Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen nach § 35 BauGB, mithin eine planerische Vorstellung der Plangeberin, ist mit der Änderung aufgehoben worden.
Weder dem Vermerk noch den sonstigen Aufstellungsvorgängen des Regionalplans lässt sich entnehmen, dass die Regionalversammlung sich vor der (erneuten) Ausfertigung der Satzung am 2. August 2016 mit einem Beschluss die Änderung der Satzung durch die Genehmigung zu eigen gemacht hätte.
Soweit die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit einer Heilung nach § 11 Abs. 6 ROG verweist, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da ein solches Verfahren hier nicht durchgeführt worden ist.
(3) Der zuvor erörterte Ausfertigungsfehler führt zu Folgefehlern.
(a) Aus dem Ausfertigungsmangel folgt zunächst ein Bekanntmachungsfehler, weil die Bekanntmachung einer Satzung das Vorliegen einer veröffentlichungsfähigen Satzungsurkunde voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris Rn. 39; im Anschluss daran OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 39).
(b) Darüber hinaus hätte es nach vorläufiger Einschätzung einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bedurft. Hierzu hat der 2. Senat des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 40 ff., zu einem in der Sache vergleichbaren Fall) – aus Sicht des hiesigen Senats überzeugend - ausgeführt:
„[Rn. 40] Der Umstand, dass der Regionalplan in der Fassung der Genehmigung ohne weitere Zwischenschritte bekanntgemacht wurde, begründet insoweit einen weiteren formellen Mangel, als eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hätte durchgeführt werden müssen.
[Rn. 41] Dem steht nicht entgegen, dass weder das Raumordnungsgesetz in der bis zum 28. November 2017 geltenden Fassung noch das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung ausdrücklich eine erneute Beteiligung vorschreiben, wenn der Planentwurf nach der ersten Beteiligungsrunde geändert wird. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RegBkPlG ist eine Beteiligung nach § 10 Abs. 1 ROG a.F. durchzuführen. Hierzu bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 2 RegBkPlkG, dass den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen der Entwurf eines Regionalplans und die Begründung zur Verfügung zu stellen und eine Frist von bis zu drei Monaten für die Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen ist. Nach Satz 4 f. der Regelung ist der Entwurf mit seiner Begründung bei der Regionalen Planungsgemeinschaft, den Landkreisen und den kreisfreien Städten für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auszulegen sowie in das Internet einzustellen. Diese Regelungen können unter Berücksichtigung ihres Sinnes und Zweckes nur so verstanden werden, dass die Beteiligung sich auf den Entwurf in der Fassung bezieht, die als Satzung bekanntgemacht wird. Jede inhaltliche Änderung des Planentwurfs verpflichtet zur erneuten Auslegung. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 ROG a.F. und des § 2 RegBkPlG garantieren, dass die Bürger einmal Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen (vgl. für das dortige Landesrecht OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Mai 2015 - 3 K 44.11 -, juris Rn. 69; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 KN 7/13 -, juris Rn. 53; zu einem Bebauungsplan BVerwG, Beschluss vom 18. April 2016 - 4 BN 9.16 -, juris Rn. 4). Hierfür spricht auch, dass § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG a.F. eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung im Falle einer Änderung des Planentwurfs nach Durchführung der (ersten) Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung zwar nicht ausdrücklich vorschreibt, diese aber voraussetzt, soweit dort geregelt wird, dass die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden kann, wenn durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.). Ob dies, wie die Antragsgegnerin vorträgt, hier der Fall ist, kann dahinstehen, denn diese Regelung erlaubt keinen - hier festgestellten - vollständigen Verzicht auf eine erneute Beteiligung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, a.a.O. Überdies schreibt die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG nunmehr ausdrücklich eine erneute Auslegung des geänderten Teils des Planentwurfs vor, wenn eine Änderung zur erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt.
[Rn. 42] Die geforderte erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Träger öffentlicher Belange bedeutet keine reine Förmelei. Das wäre anzunehmen, wenn lediglich eine klarstellende Änderung oder Berichtigung des Planentwurfs erfolgt wäre oder wenn die Änderung auf Vorschlag der hiervon Betroffenen vorgenommen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, juris Rn. 21; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N -, juris Rn. 29) Die Entfernung der textlichen Festlegung zum Vorranggebiet V... (M...) „Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe" aus Ziel 3.3.1 Satz 5 des Plans sowie der zeichnerischen Festlegung dieses Vorranggebietes aus der Festlegungskarte stellt, wie bereits dargelegt wurde, aber nicht lediglich eine Klarstellung oder Berichtigung des Planentwurfs dar, sondern ändert die betroffene Zielfestlegung inhaltlich. Diese Änderung beruht auch nicht auf einem Vorschlag der davon Betroffenen.“
bb) Aus der vorläufigen Sicht des Senats ist der angefochtene Sachliche Teilplan auch materiell-rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Es bestehen jedenfalls gewichtige (teilweise deutliche) Anhaltspunkte für Abwägungsfehler insbesondere bei der Festlegung so genannter „harter“ Tabuzonen.
(1) Der Senat lässt sich bei seiner Würdigung der Abwägung von Raumordnungsplänen mit Festlegungen für die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich zunächst von folgenden Grundsätzen leiten:
(a) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren sind in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ROG 2008; zum Abwägungsgebot als Ausgangspunkt für eine Konzentrationszonenplanung s. Beschluss vom 30. Januar 2019 - BVerwG 4 BN 4.18 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen hat sich der Abwägungsvorgang im Grundsatz an den Vorgaben zu orientieren, die für die Aufstellung von Bauleitplänen und die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind. Danach ist das Abwägungsgebot (erst) verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Anforderungen an die Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte hängen dabei maßgeblich vom Konkretisierungsgrad der jeweiligen Zielaussage ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 68; vom 14. September 2009 - OVG 2 A 2.10 -, juris Rn. 31).
Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend (§ 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 1 ROG in der Fassung des Art. 1 Nr. 34 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 2017, BGBl. I S. 1245, 1251).
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt u.a. die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt. Enthält ein Regionalplan zielförmige Festlegungen über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten, wird damit zugleich an anderer Stelle im Plangebiet ein Ausschluss derartiger Anlagen bewirkt. Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen, verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken, denn die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Windenergieanlagen auf Teilen des Plangebietes lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - BVerwG 4 CN 7.14 -, juris Rn. 8 m.w.N.; Beschluss vom 30. Januar 2019 - BVerwG 4 BN 4.18 -, juris Rn. 6). Eine gezielte (rein negative) „Verhinderungsplanung“ ist dem Plangeber verwehrt. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 -, juris Rn. 15; im Anschluss an diese Rechtsprechung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 69).
(b) Die auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelte Ausarbeitung eines Planungskonzepts vollzieht sich abschnittsweise.
(aa) In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie ausscheiden. Diese sog. Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in so genannte „harte“ und „weiche“ Tabuzonen.
Harte Tabuzonen sind nur solche Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert, weil dem auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - BVerwG 4 BN 30.19 -, juris Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris Rn. 12); sie müssen sich für eine Windenergienutzung als „schlechthin“ ungeeignet erweisen. Harte Tabuflächen sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 12; und vom 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn. 5).
Weiche Tabuzonen sind Flächen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, aber nach den eigenen Kriterien des Plangebers keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris Rn. 10). Sie rechnen demgemäß zu den Flächen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie keine eigenständige Kategorie im System des Rechts der Bauleitplanung bilden, sondern der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (BVerwG, a.a.O., Rn. 12; und vom 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn. 5 f.).
Anhand der Tabukriterien lässt sich ein Raster bilden, das, über das Plangebiet gelegt, die Potenzialflächen herausfiltert. Das Konzept kann seine Aufgabe, die Potenzialflächen in ihrem Bestand zu erfassen, jedoch nur erfüllen, wenn die Tabukriterien abstrakt definiert und einheitlich angelegt werden. Für eine differenzierte ortsbezogene Anwendung dieser Kriterien ist bei der Ermittlung der Potenzialflächen kein Raum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 75).
In der Begründung muss zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang dokumentiert sein, dass sich die Gemeinde auf der ersten Stufe des Planungsprozesses den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst gemacht hat (Beschluss vom 16. Dezember 2019 - BVerwG 4 BN 30.19 -, juris Rn. 15).
(bb) Die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleibenden Potenzialflächen, die für die Darstellung von Konzentrationszonen in Betracht kommen, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Erkennt der Plangeber, dass für die Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss er sein Auswahlkonzept überprüfen und gegebenenfalls ändern (vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - BVerwG 4 BN 25.09 -, juris Rn. 8, sowie Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 10; ebenso OVG Berlin-Brandenburg Urteile vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 75, und vom 14. September 2010 - OVG 2 A 2.10 -, juris Rn. 33).
Da weiche Tabuzonen zu den Flächen rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind, muss der Plangeber eine Entscheidung für solche Zonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, also kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabuzonen – einen Bewertungsspielraum hat und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Andernfalls scheitert seine Planung schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, juris Rn. 13, und vom 11. April 2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg Urteile vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 76).
(cc) Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Forderung nach einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept weist danach zwei voneinander zu unterscheidende Aspekte auf: Einerseits muss der Plan ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleisten; zum anderen geht es um die Nachvollziehbarkeit des Verfahrens der Ausarbeitung des Planungskonzepts, das u.a. die einheitliche Anwendung der vom Planungsträger herangezogenen Tabukriterien beinhaltet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. September 2010 - OVG 2 A 2.10 -, juris Rn. 34; vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 77).
(2) Das Vorgehen der Antragsgegnerin dürfte zwar grundsätzlich den Vorgaben der Rechtsprechung entsprechen. Sie ist bei der Festlegung der Windeignungsgebiete methodisch wie folgt vorgegangen (vgl. Planbegründung, Amtsblatt für Brandenburg vom 18. Oktober 2016, S. 1330 ff.): In einem ersten Arbeitsschritt wurde die gesamte Fläche der Planungsregion um die Areale verringert, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen als ausgeschlossen betrachtet wird (harte Tabubereiche, Abschnitt A der angewandten Kriterien) oder auf denen nach den eigenen Kriterien der Antragsgegnerin generell keine Windenergieanlagen errichtet werden sollen (weiche Tabubereiche, Abschnitt B der angewandten Kriterien). Diese abstrakt formulierten Tabukriterien sind für die gesamte Planungsregion einheitlich angewendet worden. Die verbleibende Flächenkulisse (ca. 18 v.H. der Regionsfläche) wurde in einem nächsten Arbeitsschritt zu den darauf vorhandenen konkurrierenden Nutzungen (Restriktionen) in Beziehung gesetzt (Restriktionskriterien, Abschnitt C der angewandten Kriterien). Abschließend ist von der Antragsgegnerin überprüft worden, ob der Windkraft durch die Planung substanziell Raum gegeben wurde. Hierbei hat sie auf den Anteil der ausgewiesenen Eignungsgebietsfläche an der Fläche der gesamten Region (2,1 v.H.), sowie auf die nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibende Potenzialfläche (3,5 v.H.) abgestellt.
(3) Der Annahme eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin lediglich Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen hat, weil bereits damit die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kraft Gesetzes eingetreten ist; der zusätzlichen Festsetzung von Vorranggebieten bedurfte es nicht.
Die Festlegung von Eignungsgebieten ist nicht nur bezüglich ihrer außergebietlichen Ausschlusswirkung als Ziel der Raumordnung zu bewerten, sondern es handelt sich auch innergebietlich um Ziele der Raumordnung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG 2008. Darunter sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums zu verstehen (die Zieleigenschaft der Festlegung von Eignungsgebieten bejahend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 71; vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 67 ff.; Gatz, in: Windenenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 167; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Januar 2015 - 1 KN 7/13 -, juris Rn. 57; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. November 2007 - 2 L 220/05 -, juris Rn 53; Blessing, Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, 1. Aufl. 2016, Rn. 233 ff., 254). Denn nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG 2008 beinhaltet die Festlegung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung innergebietlich die Aussage, dass auf diesen Flächen der Errichtung und dem Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen. Dieser verbindlichen und bestimmten Vorgabe ist eine abschließende Abwägung mit den konkurrierenden raumbedeutsamen Belangen vorausgegangen.
Danach können Vorhaben im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung von dem Eignungsgebiet entsprechenden Nutzungen nach § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB lediglich an einfachen öffentlichen Belangen i.S.d. § 35 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB scheitern, da raumbedeutsame Belange bereits auf der Ebene der Regionalplanung bei der Gebietsfestlegung abschließend abgewogen worden sind. Insoweit unterscheidet sich die Zulässigkeitsprüfung eines in einem Eignungsgebiet gelegenen Vorhabens nicht von der Vorhabenprüfung in einem Vorranggebiet i.S.v. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG 2008, dem unstreitig eine innergebietliche Zielwirkung zukommt. Die Zulässigkeit der gebietsentsprechenden Nutzung innerhalb beider Gebietsarten richtet sich nach § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB mit der Folge, dass sowohl bei Vorrang- als auch bei Eignungsgebieten nicht raumbedeutsame, d.h. nicht raumordnerisch abgewogene Belange einem Vorhaben weiterhin entgegengehalten werden können (vgl. zu alledem bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 72).
Die Festlegung von Eignungsgebieten bewirkt allerdings – anders als bei Vorranggebieten – nicht, dass raumbedeutsame Nutzungen, die nicht mit der festgelegten Funktion oder Nutzung des Gebiets vereinbar sind, ausgeschlossen sind. Sie enthält aber dennoch eine positive (innergebietliche) Nutzungszuweisung – im vorliegenden Fall für die Windkraft –, die auf der Grundlage einer abschließenden Abwägung als Ziel der Raumordnung auf den nachfolgenden Ebenen nicht überwunden werden kann (vgl. NdsOVG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 12 KN 65/07 -, juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, juris Rn. 120 ff.). Die Gemeinden dürfen die Grenzen der Eignungsgebiete nicht über eine Anpassung an bislang noch nicht abgewogene Verhältnisse hinaus ändern und die Eignung des Gebiets für Windkraftanlagen nicht unterminieren, denn sie haben ihre Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Konkurrierende raumbedeutsame Vorhaben können untersagt werden, wenn sie gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB den Zielen der Raumordnung widersprechen. Das ist u.a. der Fall, wenn sie dergestalt „überhandnehmen“, dass die raumordnerisch festgelegte Eignung des Gebiets für die Windenergienutzung ausgehöhlt wird. Diese innergebietliche Durchsetzungskraft reicht für die Annahme einer auch innergebietlichen Zielwirkung aus, denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verlangt für den Eintritt der außergebietlichen Ausschlusswirkung keine innergebietliche Ausschlusswirkung für konkurrierende Nutzungen (s. auch dazu schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 73).
(4) Einige der festgesetzten „harten Tabuzonen“ erscheinen aus Sicht des Senats indessen als problematisch.
Vor der Behandlung der im Einzelnen von der Antragstellerin gerügten „harten Tabuzonen“ in der Gestalt rechtlicher Hindernisse ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass ein rechtliches Hindernis im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann bejaht werden kann, wenn die Errichtung von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen an den Anforderungen anderer Gesetze scheitern muss (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 68; Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: Oktober 2019, § 1 Rn. 37), es also zwangsläufig und auf Dauer eintreten wird. Das ist nicht der Fall, wenn das angenommene rechtliche Hindernis für die Realisierung der Planung nicht noch absehbar auf einer nachfolgenden Zulassungsebene überwunden werden kann. Vor diesem Hintergrund ist bei der Annahme harter Tabuzonen grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12.NE -, juris Rn. 47).
(a) Soweit die Antragstellerin rügt, dass es die Antragsgegnerin dabei belasse, als weiches Tabukriterium einen Abstand von 800 Metern zu vorhandenen und rechtsverbindlich festgesetzten Bauflächen, die dem Wohnen dienen, sowie zu Klein- und Splittersiedlungen und Einzelhäusern im Außenbereich festzulegen, ohne jedoch abschließend danach zu differenzieren, welcher Teil dieser Abstandsfläche zwingend zur Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben als Abstand, mithin als Mindestabstand im Sinne eines harten Tabukriteriums notwendig sei, dürfte dies aus terminologischer Sicht zwar berechtigt sein, weist aber nicht ohne Weiteres auf einen (erheblichen) Abwägungsfehler.
Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 23. Mai 2019 (- OVG 2 A 4.19 -, juris) zu einem vergleichbaren Fall (freilich zu einem 1000-Meter-Abstand als „weiches“ Tabukriterium) – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und für den hiesigen Senat überzeugend – ausgeführt, dass bei planerischen Schutzabständen von Windenergieanlagen gegenüber Siedlungsbereichen zwischen gesetzlich zwingenden Mindestabständen und darüber hinausreichenden Vorsorgeabständen zu differenzieren ist:
„[Rn. 81] Zu den harten Tabuzonen gehören regelmäßig Abstände zu Siedlungen und sonstigen geschützten Nutzungen, die das Minimum dessen darstellen, was zur Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen, Schattenwurf und optisch bedrängender Wirkung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 8). Die Antragsgegnerin hat hier derartige Abstände nicht als harte Tabukriterien festgelegt, sondern sich darauf beschränkt, als weiches Tabukriterium A2-1 einen 1.000-m-Abstand zu vorhandenen Gebäuden mit Wohn-, Kur- und Kliniknutzung und zu entsprechenden überbaubaren Grundstücksflächen in Kraft getretener Bebauungspläne in Ansatz zu bringen.
[Rn. 82] In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indes geklärt, dass sich der Plangeber zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren muss, da die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass raumplanerische Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2013, a.a.O. Rn. 8, sowie Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 11).“
Die einheitliche Einordnung des beschriebenen Abstandserfordernisses als weiches Tabukriterium widerspricht damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. nur BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 8) und ist damit jedenfalls terminologisch angreifbar (s. Albrecht/Zschiegner, NVwZ 2019, 444, 445 f.). Die hier verletzten Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts teilt übrigens auch der Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, auf dessen Rechtsprechung sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Sichtweise denn auch zu Unrecht beruft (vgl. NdsOVG, Urteil vom 7. Februar 2020 - 12 KN 75/18, juris Rn. 68 f., 71 ff., s. zudem insbesondere Rn. 83).
Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erachtet die erforderliche Abgrenzung im vorliegenden Zusammenhang in seinem Urteil vom 23. Mai 2019 (- OVG 2 A 4.19 -, juris) auch als (noch) praktikabel und lässt den Rechtfertigungsversuch der Regionalen Planungsgemeinschaft - auch aus Sicht des Senats zu Recht - nicht gelten:
„[Rn. 83] Soweit der Verzicht auf die Festlegung eines harten Tabukriteriums „Siedlungsabstand“ in der Erläuterung zu Kriterium A2-1 (ABl. Bbg S. 649) damit begründet wird, dass der aus Gründen des Immissionsschutzes einzuhaltende Abstand zu Siedlungen nicht feststehe, sondern anlagen- und standortbezogen schwankend sei und wegen kumulierender Schallleistungspegel auch die Anlagenanzahl eine wesentliche Rolle spiele, so dass auf der Ebene der Regionalplanung der Bereich, in dem Bestimmungen der TA Lärm Windenergieanlagen ausschließen, nicht festgelegt werden könne, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Der Antragsgegnerin wird mit der Festlegung eines derartigen harten Tabukriteriums nichts Unmögliches abverlangt. Der Senat verkennt nicht, dass die Differenzierung zwischen demjenigen Abstand, der zwingend geboten ist, um etwa die Grenzwerte der TA Lärm einhalten zu können, und einem darüber hinausgehenden Vorsorgeabstand als weiches Tabukriterium, mit dem bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) eine am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG orientierte Planung betrieben werden soll, mit Schwierigkeiten verbunden ist. Eine trennscharfe Abgrenzung ist auf der Ebene der Regionalplanung nicht möglich, weil, wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, der immissionsschutzrechtlich zwingend erforderliche Abstand nicht abstrakt bestimmt werden kann, sondern von der regelmäßig noch nicht bekannten Leistung, Konstruktion, Anzahl und Anordnung der Windkraftanlagen abhängig ist, die auf die jeweiligen Immissionsorte einwirken. Demgemäß kommt dem Plangeber ein Beurteilungsspielraum und eine Befugnis zur Typisierung zu. Ausreichend ist, wenn die Prognose, welche Mindestabstände zur Einhaltung der Grenzwertregelungen der TA Lärm erforderlich sind, unter Rückgriff auf Erfahrungswerte vertretbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O. [- BVerwG 4 CN 1.11-], Rn. 14; Urteile des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 24.09 -, juris Rn. 68 und vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 –, juris Rn. 96). Ebenso wie im Fachplanungsrecht (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris Rn. 243) ist eine prognostische Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen nur dann fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011, a.a.O.). Das Recht zur Typisierung erlaubt aber entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, von der Festsetzung harter Tabuflächen vollständig abzusehen.“
Fraglich erscheint indessen, ob die unterbliebene Abgrenzung und die daraus resultierende Einordnung der gesamten Abstandsfläche als „weiche“ Tabuzone auf einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot deutet. Daran lässt sich mit guten Gründen zweifeln, weil dem Plangeber hier allenfalls vorgehalten werden könnte, in überflüssiger bzw. unnötiger Weise abgewogen zu haben; ein Abwägungsausfall oder -defizit dürfte sich mit der Nichteinordnung einer Fläche als „harte“ Tabuzone wohl nicht verbinden lassen (vgl. Albrecht/Zschiegner, NVwZ 2020, 254 f.; 2019, 447 f.). Im Ergebnis dürfte die angesprochene Problematik freilich – wie die Erwägungen zur (wohl mangelnden) Erheblichkeit eines (etwaigen) Abwägungsfehlers nahelegen werden – auf sich beruhen können.
(b) Die Frage, ob die Einordnung stehender Gewässer als „harte“ Tabuzonen Bedenken begegnet, kann offen gelassen werden. Die Antragstellerin dürfte allerdings voraussichtlich nicht zu Unrecht die dafür von der Antragsgegnerin gegebene Begründung kritisieren, dass stehende Gewässer „aus tatsächlichen Gründen“ für die Windenergienutzung tabu seien (vgl. hierzu Planbegründung, in: Amtsblatt für Brandenburg vom 18. Oktober 2016, S. 1332). Eine nähere Darstellung, welche tatsächlichen Gründe die Bewertung rechtfertigen sollen, gibt die Plangeberin nicht.
Auch die Frage, ob das Errichten und Betreiben von Windenergieanlagen in stehenden Gewässern rechtlich unzulässig ist, bedarf keiner Erörterung, weil sich die Plangeberin darauf nicht gestützt hat (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 106).
(c) Die Kritik der Antragstellerin an der Festlegung der Gebiete des Freiraumverbundes des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg greift nicht durch. Zu der von ihr geäußerten (an die Regelungskonzeption der maßgeblichen Zielfestsetzung anknüpfenden) Argumentation hat sich bereits der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 23. Mai 2019 (- OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 96 ff.) – überzeugend – wie folgt geäußert:
„[Rn. 96] Im Fall der [durch den 10. Senat nunmehr u.a. durch Urteil vom 10. April 2019 - OVG 10 A 10.15 -, juris, bestätigten] Wirksamkeit des LEP B-B wäre entgegen der Auffassung der Antragstellerin allerdings nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diese Gebiete als harte Tabuzonen berücksichtigt hat. Durch die Zielfestlegung 5.2 (Z) im LEP B-B ist sie rechtlich gehindert, diese Flächen als Eignungsgebiete für die Windkraft festzulegen. Es handelt sich um ein Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, an das der Plangeber gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG gebunden ist.
[Rn. 97] Der Einordnung der Freiraumverbundflächen als harte Tabuzonen steht nicht entgegen, dass die Festlegung einen Regel-Ausnahmecharakter aufweist, denn die Voraussetzungen für eine Ausnahme liegen offensichtlich nicht vor. Nach Satz 2 der Festlegung sind u.a. raumbedeutsame Inanspruchnahmen – wie die Windenergienutzung –, die die räumliche Entwicklung oder Funktion des Freiraumverbundes beeinträchtigen, in diesem regelmäßig ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann der Freiraumverbund zwar gemäß Satz 3 der Festlegung in Anspruch genommen werden, aber allein unter den dort genannten Voraussetzungen. Im Hinblick auf die Windenergienutzung kommt lediglich der erste der zwingend geregelten Ausnahmetatbestände in Betracht, der voraussetzt, dass ein öffentliches Interesse an der Realisierung einer überregional bedeutsamen Planung oder Maßnahme besteht und der Zweck dieser Inanspruchnahme nicht durch Nutzung von Flächen außerhalb des Freiraumverbundes erreicht werden kann. Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Ausnahme für die Festlegung von Windeignungsgebieten offensichtlich nicht greift, da diese auch auf Flächen außerhalb des Freiraumverbundes platziert werden können. Anhaltspunkte dafür, dass ohne Inanspruchnahme der Gebiete des Freiraumverbundes der Windenergie nicht substanziell Raum gegeben werden könnte, sind nicht erkennbar (vgl. Urteil des Senats vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 –, juris Rn. 103).“
Soweit die Antragstellerin im hiesigen Verfahren darauf abhebt, dass die Antragsgegnerin mit der hilfsweisen Festlegung der erörterten Gebiete als „weiches“ Tabukriterium selbst zum Ausdruck gebracht habe, bei der Einordnung als „hartes“ Tabukriterium nicht sicher zu sein mit der Konsequenz des Ausschlusses einer entsprechenden Einordnung, verfängt dies nicht. Die Antragsgegnerin hat diese Vorgehensweise mit der im Beschlusszeitpunkt noch bestehenden Ungewissheit über den Ausgang der gegen den rückwirkend zum 15. Mai 2009 in Kraft gesetzten Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2015 (GVBl. II Nr. 24) anhängigen Normenkontrollverfahren gerechtfertigt. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Insoweit kann zur näheren Begründung auch auf die hier noch folgenden – gleichermaßen an Überlegungen des 2. Senats anknüpfenden – Erwägungen zu dem „weichen“ Tabukriterium „Freiraumverbund des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg“ verwiesen werden [s. unten (4) (e)].
(d) Die von der Antragstellerin gegen die Festlegung geschützter Waldgebiete nach § 12 LWaldG als „harte“ Tabuzone geäußerten Bedenken teilt der Senat nicht.
Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (- OVG 2 A 4.19 -, juris) hat zwar mit Blick auf die von ihm letztlich nicht abschließend beantwortete Frage, ob Waldflächen, die gemäß § 12 LWaldG zu einem Schutz- oder Erholungswald erklärt worden sind, zu Recht als harte Tabuzonen in die Planung eingestellt werden können, kritisch angemerkt:
„[Rn. 103] Gemäß § 12 Abs. 1 LWaldG können Waldflächen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 durch Rechtsverordnung zu Schutz- oder Erholungswald erklärt werden. Die Rechtsverordnung bestimmt gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Ge- und Verbote und enthält Regelungen über Ausnahmen und über Befreiungen von den Ge- und Verboten. Dass die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in Schutz- und Erholungswäldern ohne genauere Prüfung des in der jeweiligen Rechtsverordnung festgelegten Schutzzwecks stets unzulässig wäre und eine Ausnahme oder Befreiung in keinem Fall erteilt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Den Aufstellungsvorgängen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin für jede Schutzgebietsverordnung festgestellt hätte, dass der jeweilige Schutzzweck der Errichtung von Windenergieanlagen entgegensteht und dass eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Rechtsverordnung objektiv ausgeschlossen ist.“
Anders als in dem Fall des 2. Senats lässt sich hier indessen anhand der Aufstellungsvorgänge feststellen, dass die Antragsgegnerin sich in noch hinreichendem Maße damit befasst hat, ob für die nach § 12 LWaldG geschützten Waldgebiete in der Planungsregion eine Ausweisung als Windgebiet in Betracht kommt. Hierbei hat sie sich in zulässiger Weise auf die Angaben der zuständigen Forstbehörden bezogen, die sich unter anderen damit befasst haben, ob in den besagten Gebieten eine – nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG erforderliche (vgl. zur Genehmigungsbedürftigkeit von Windenergieanlagen nach brandenburgischen Landeswaldrecht Geßner/Genth, NuR 2012, 161, 162; ebenso allgemein Lietz, UPR 2010, S. 54, 56) – Waldumwandlungsgenehmigung (vgl. § 8 LWaldG) für eine oder mehrere Windenergieanlagen erteilt werden könnte. Ausweislich der bei den Aufstellungsvorgängen befindlichen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 26. Mai 2011 ist diese Frage für alle insoweit in Betracht kommenden Flächen verneint worden, weil die dort jeweils zu erfüllende Waldfunktion (vgl. § 1 LWaldG) nicht kompensierbar und damit eine Errichtung von Windkraftanlagen aus forstfachlicher Sicht ausgeschlossen sei. Die für alle Schutzgebiete erforderliche Einzelfallprüfung, die von der Regionalversammlung auf ihrer Sitzung am 5. Juli 2010 zur Kenntnis genommen und nachvollzogen wurde, ist damit erfolgt. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, diese Prüfung im Detail durch eigene Erhebungen nachzuvollziehen, zumal es den forstfachlich ermittelten Ergebnissen nicht an hinreichender Plausibilität fehlt. Dass die Beurteilung der Forstbehörden rechtsfehlerhaft ist, behauptet auch die Antragstellerin nicht. Die Erkenntnisse hat die Antragsgegnerin – ausweislich der Abwägungsdokumentation zum Entwurf 2015 – in ihrer Abwägung entsprechend berücksichtigt.
(e) Die (soweit ersichtlich) bisher in Rechtsprechung und Literatur noch nicht näher diskutierte Festsetzung von Gartendenkmalen und Denkmalbereichen als „harte“ Tabuzonen dürfte wohl keinen Bedenken unterliegen.
(aa) Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen: Der Abwägungsfehler sei offensichtlich, da er sich aus der Planbegründung ergebe. Dort heiße es, Baudenkmäler und technische Denkmäler seien für die Windenergienutzung tabu. Gartendenkmäler und Denkmalbereiche seien „klar abgrenzbar und sie können eine regionalplanerisch relevante Größe aufweisen“; diese seien damit aus rechtlichen Gründen für die Windenergienutzung tabu. Diese Erwägungen würden die Einordnung als harte Tabuzone jedoch rechtlich nicht zu tragen vermögen. Zunächst sei die Errichtung von Windenergieanlagen in Denkmalbereichen nicht in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen. Gründe, die für einen solchen tatsächlichen Ausschluss sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch rechtlich sei die Errichtung von Windenergieanlagen in Denkmalbereichen gemäß Brandenburgischem Denkmalschutzgesetz nicht zwingend und auf Dauer ausgeschlossen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG seien Denkmalbereiche Mehrheiten baulicher oder technischer Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, die in ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder in anderer Weise aufeinander bezogen seien, unabhängig davon, ob die einzelnen Anlagen für sich die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllten. Gemäß § 4 Abs. 1 BbgDSchG könnten die Gemeinden im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde durch Satzung Denkmalbereiche unter Schutz stellen. Gemäß § 4 Abs. 2 BbgDSchG könne die Denkmalschutzbehörde den Denkmalbereich durch eine ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorlägen. Die entsprechende Satzung müsse u.a. gemäß § 3 Abs. 3 [Satz 1] Nr. 2 BbgDSchG die Beschreibung des Denkmalbereiches und die Benennung des Schutzumfanges enthalten. Hieraus folge, dass die entsprechenden Satzungen auch jeweils neben dem Schutzumfang die Möglichkeiten von Ausnahmen und Befreiungen von den Vorgaben der Satzung etwa für die Errichtung von Bauwerken bestimmen könnten. Die Errichtung von Windenergieanlagen sei demnach rechtlich nicht von vornherein zwingend unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausgeschlossen. Dies könne die Antragsgegnerin lediglich dann für die Annahme einer harten Tabuzone ins Feld führen, wenn eine Überprüfung aller Satzungen dahingehend stattgefunden hätte. Dies werde jedoch in der Planbegründung – die insofern als Dokumentation maßgeblich sei – selbst nicht behauptet.
(bb) Die Erwägungen der Antragstellerin überzeugen den Senat eher nicht.
Auf die Frage, ob eine Errichtung von Windenergieanlagen in Denkmalbereichen in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen ist, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Plangeberin ihre Festlegung nicht mit diesem Gesichtspunkt begründet hat.
Soweit die Antragstellerin davon ausgeht, dass einer Errichtung von Denkmalbereichen keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, erscheint ihre Argumentation nicht einleuchtend. Der Hinweis der Antragstellerin, die entsprechende Satzung müsse u.a. gemäß § 3 Abs. 3 [Satz 1] Nr. 2 BbgDSchG die Beschreibung des Denkmalbereiches und die Benennung des Schutzumfanges enthalten, trifft zwar zu (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BbgDSchG). Die von ihr damit verbundene Schlussfolgerung, dass die entsprechenden Satzungen auch jeweils neben dem Schutzumfang die Möglichkeiten von Ausnahmen und Befreiungen von den Vorgaben der Satzung etwa für die Errichtung von Bauwerken bestimmen könnten, dürfte nicht stichhaltig sein, weil hierfür angesichts der Schutzvorschriften des Denkmalschutzgesetzes kein Bedürfnis besteht. Nach § 9 Abs. 1 BbgDSchG bedarf einer Erlaubnis, wer u.a. ein Denkmal instandsetzen, in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verändern (Nr. 2) oder die Nutzung eines Denkmals verändern (Nr. 3) will. Die Erlaubnis ist nach § 9 Abs. 2 BbgDSchG zu erteilen, soweit (1.) die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder (2.) den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und sie nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können. In Betracht kommt hier allenfalls der Tatbestand nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 DSchG. Seine Voraussetzungen dürften indessen nicht vorliegen, weil das hier zu bedenkende öffentliche Interesse an der Windenergienutzung auf andere Weise berücksichtigt werden kann; auch hier ist von Bedeutung, dass Windeignungsgebiete (außerhalb der Gartendenkmale und Denkmalbereiche) ausgewiesen sind. Auf eine Einzelfallprüfung jeder in der Planregion aufgestellten Denkmalbereichssatzung dürfte es danach nicht ankommen.
Soweit die Antragstellerin kritisiert, dass die Antragsgegnerin Baudenkmale und technische Denkmale als für die Windenergienutzung tabu bezeichne, bleibt dies schon deshalb unergiebig, weil der angefochtene Plan keine entsprechende Festlegung enthält. In der Begründung hat die Plangeberin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Denkmale in der Regel keine für die Maßstabsebene der Regionalplanung relevante Größe aufwiesen (vgl. Amtsblatt für Brandenburg vom 18. Oktober 2016, S. 1331 f.).
(f) Die Frage, ob Wasserschutzzonen II zu Recht als harte Tabuzonen berücksichtigt werden können, ist vom 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (- OVG 2 A 4.19 -, juris) ebenfalls offengelassen worden. Er hat dazu aber (der Sache nach übereinstimmend mit der Kritik der Antragstellerin) aus Sicht des hiesigen Senats zutreffend bemerkt:
„[Rn. 108] In Wasserschutzzonen II, die mit nach der Wiedervereinigung erlassenen Rechtsverordnungen festgesetzt wurden, ist die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zwingend aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Diese Rechtsverordnungen orientieren sich an der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung (https://mlul.brandenburg.de/cms/media. php/lbm1.a.3310.de/LF-WSG_Anlage1.pdf). Gemäß § 4 Nr. 31 dieser MusterVO ist in Zone II unter anderem die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen verboten, ausgenommen sind Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen. Eine Kontrolle verschiedener Wasserschutzgebietsverordnungen der Region unter http://maps.brandenburg.de/ apps/Wasserschutzgebiete/ hat bestätigt, dass die entsprechende Regelung jeweils enthalten ist. Für die auf Grund des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) i.V.m. der Dritten Durchführungsverordnung zum Wassergesetz – Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete - vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR S. 487) gebildeten bzw. übergeleiteten Trinkwasserschutzgebiete, die gemäß § 15 Abs. 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes fortgelten, gilt dasselbe. Gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. b) der 3. DurchführungsVO ist in der engeren Schutzzone (entspricht Wasserschutzzone II) die Errichtung von Hoch- und Tiefbauten verboten. Allerdings kann gemäß § 52 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die zuständige Behörde u.a. von Verboten eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Dass eine solche Befreiung offensichtlich in keinem Fall in Betracht käme oder die Antragsgegnerin mit Blick auf jedes Wasserschutzgebiet das Vorliegen einer objektiven Befreiungslage für die Errichtung von Windkraftanlagen geprüft und verneint hätte, ist nicht erkennbar.“
Die vom 2. Senat vermissten – hier ebenfalls angezeigten – Prüfungen lassen sich auch aus den hiesigen Aufstellungsvorgängen nicht ersehen. Daran ändert voraussichtlich es nichts, wenn die Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren vortragen lässt, es sei mit Blick auf die strengen Voraussetzungen für eine Befreiung (atypische Grundstückssituation, Unschädlichkeit für das Gewässer und dessen Eigenschaften) unwahrscheinlich, dass eine derartige Befreiung erteilt werde. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist es nicht die Aufgabe der Antragsteller, Gründe dafür vorzutragen, dass die Errichtung von Windenergieanlagen einen atypischen Fall darstellt; diese Sichtweise verkennt den strengen Maßstab für die Festlegung „harter“ Tabukriterien.
(g) Soweit es das weitere Tabukriterium der Bauschutzbereiche von Flugplätzen betrifft, dürfte die Einordnung dieses – von der Antragstellerin im Wesentlichen unter Hinweis auf die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 LuftVG (s. auch § 31 Abs. 2 Nr. 7 LuftVG) bestehende Möglichkeit der Zustimmung der Luftfahrtbehörden zu der Errichtung von Bauwerken in dem beschränkten Bauschutzbereich eines Landesplatzes gerügten – Kriteriums als „hartes“ Tabukriterium wohl zulässig sein.
Ausgehend von der Planbegründung – dort heißt es (Amtsblatt für Brandenburg, S. 1333):
„Als einziger Flugplatz in der Planungsregion Uckermark-Barnim verfügt der Verkehrslandeplatz Eberswalde-Finow über einen beschränkten Bauschutzbereich. In beschränkten Bauschutzbereichen besteht kein generelles Bauverbot, die Errichtung baulicher Anlagen bedarf jedoch der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Aufgrund der zu berücksichtigenden Belange zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt, weiterer restriktiv wirkender Belange innerhalb des beschränkten Bauschutzbereiches des Verkehrslandeplatzes Eberswalde-Finow (Siedlungsflächen, Photovoltaikfreiflächenanlagen und Waldflächen) sowie der Größen aktueller Windenergieanlagen mit Gesamthöhen bis ca. 200 m, die insbesondere über Waldflächen aufgrund des erforderlichen Abstandes zwischen Rotorspitzen und Baumkronen in dieser Größe auch erforderlich sind, ist die Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen innerhalb des beschränkten Bauschutzbereiches faktisch ausgeschlossen. Der beschränkte Bauschutzbereich des Verkehrslandeplatzes Eberswalde-Finow ist somit aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen für Windenergienutzung tabu.“ –
dürfte es noch plausibel erscheinen, dass das angenommene Hindernis nicht überwunden werden kann.
Zu den Start- und Landeflächen sowie den Sicherheitszonen (vgl. dazu § 12 Abs. 2 Satz 1 LuftVG) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (- OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 89) nach Dafürhalten des Senats überzeugend ausgeführt:
„Flughäfen, Verkehrs- und Sonderlandeflächen mit Sicherheitsflächen (Kriterium A1-8) sind zu Recht als harte Tabuzonen betrachtet worden. Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, ist die Windenergienutzung auf den Start- und Landebahnen sowie dem sonstigen bebauten Flughafen- bzw. –platzgelände aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Auf den Sicherheitsflächen gilt dasselbe. Diese befinden sich unmittelbar an den Start- und Landeflächen und sind an deren Ende nicht länger als 1.000 m und an deren Seiten bis zum Beginn der Anflugsektoren je 350 m breit (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes). In dieser Nähe zu startenden und landenden Flugzeugen ist die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen schon wegen deren Höhe und der Rotordurchmesser tatsächlich ausgeschlossen.“
Für die übrigen Flächen des beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG) dürfte nichts anderes gelten. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit die ihr gegenüber abgegebene Stellungnahme der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2008 zu Eigen gemacht. Dort heißt es:
„Bei der Ausweisung von Eignungsgebieten Windnutzung ist vor allem die unmittelbare Nähe zu Landeplätzen zu vermeiden, um eine Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs und damit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von vornherein auszuschließen.
Im Einzelnen erhebt die LuBB (Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg – Anm. des Senats) in den Fällen luftrechtliche Bedenken gegen die Planung, wenn Bauschutz- bzw. Baubeschränkungsbereiche und/oder An- und Abflugbereiche ziviler Landeplätze ihres Zuständigkeitsbereiches betroffen sind.
…
Gemäß dem von Ihnen zur Verfügung gestellten Kartenmaterials i.V.m. mit unseren Unterlagen fällt das Eignungsgebiet für Windnutzung Nr. 41 in den Bauschutzbereich Klasse A des Verkehrslandesplatzes Eberswalde-Finow.“
In der Rechtsprechung sind derartige Einschätzungen von Luftfahrtbehörden als hinreichende Grundlage für die planerische Festlegung eines „harten“ Tabukriteriums für beschränkte Bauschutzbereiche als hinreichend erachtet worden, (vgl. SächsOVG, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2/03 -, juris Rn. 104; VG Minden, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 11 K 2023/10 -, juris Rn. 73 ff., u.a. unter Hinweis auf die Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen über die Hindernisfreiheit für Star- und Landebahnen mit Instrumentalflugbetrieb vom 2. November 2001; ebenso Scheidler, KommJur 2012, 367, 370; a.A. Tyczewski, BauR 2014, S. 934, 939 f., der sich für eine Einordnung als „weiche“ Tabuzone ausgesprochen hat).
Auf die Bestimmung des § 18a LuftVG (Bauverbot bei zu erwartenden Störungen von Flugsicherungseinrichtungen) hat sich die Antragsgegnerin nicht gestützt. Sie bedarf daher auch keiner näheren Erörterung.
(5) Die Festsetzung der „weichen“ Tabuzonen erscheint aus Sicht des Senats – mit Ausnahme des Kriteriums „200 m Tabuzonen zu stehenden Gewässern (größer als 1 ha)“ – bedenkenfrei.
(a) Die Antragsgegnerin hat zunächst erkannt und dokumentiert, dass sie bei der Aufstellung der weichen Tabukriterien der Kriteriengruppe B (s. Planbegründung, Amtsblatt für Brandenburg vom 18. Oktober 2016, S. 1331, 1333 f.) einen Bewertungsspielraum hat. In der Planbegründung wird dargelegt, dass nach Abzug der tatsächlichen und/oder rechtlichen Tabubereiche die verbleibende Fläche um regionalplanerisch begründete, „weiche“ Tabubereiche verringert werde, die für die Windenergienutzung aufgrund der Beschlüsse der Regionalversammlung der Antragsgegnerin begründeterweise nicht zur Verfügung stehen sollen (vgl. Planbegründung, a.a.O., S. 1331). Die Antragsgegnerin hat die weichen Tabukriterien zutreffend einheitlich und für die gesamte Region, mithin ohne ortsbezogene Differenzierung angewandt (vgl. Planbegründung, a.a.O.). Die Betrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse erfolgt erst auf der nächsten Stufe, wenn es darum geht, für die jeweilige Potenzialfläche im Wege der Abwägung zu entscheiden, ob sich auf ihr die Windenergie oder eine andere Nutzung durchsetzen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2009 - BVerwG 4 BN 25.09 -, juris Rn. 10).
(b) Die Angriffe der Antragstellerin gegen des „weiche“ Tabukriterium „800 m Tabuzonen zu Wohngebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen in dem Wohnen dienenden Gebieten gemäß §§ 3 bis 7 BauNVO sowie zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich und zu Kur- und Klinikgebieten“ dürften für sich genommen - s. zu der Einordnung als solcher allerdings oben unter bb. (4) (a) - nicht verfangen.
(aa) Der 2. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat dazu in seinem Urteil vom 23. Mai 2019 (- OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 113 ff.) plausibel ausgeführt:
„[Rn. 113] Das Kriterium des Siedlungsabstandes ist nicht deshalb zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin keine Differenzierung zwischen Wohn- und Mischgebieten sowie Außenbereichslagen vorgenommen hat, denn sie hat insoweit den ihr zustehenden planerischen Gestaltungsspielrum nicht überschritten. Bei der Festlegung der weichen Tabukriterien steht dem Plangeber ein Entscheidungsspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die Planung städtebaulich nicht mehr begründbar ist oder als Konzentrationszonen Flächen in einer Größe übrigbleiben, die der Windenergie nicht mehr substanziell Raum geben (…).
[Rn. 114] Der gewählte Abstand ist mit dem Doppelten bzw. dem 1,5fachen des immissionsschutzrechtlich gebotenen Abstandes nicht derart groß, dass er städtebaulich nicht mehr zu rechtfertigen wäre. Dass er dazu führt, dass der Windenergie im Plangebiet nicht substanziell Raum gegeben wird, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat auch städtebauliche Gründe für den einheitlichen Abstand von 1.000 m angeführt. Sie hat dargelegt, dass dieser Abstand unter Vorsorgeaspekten geboten sei. Aus Gründen des Immissionsschutzes sei i.d.R. ein Siedlungsabstand von 500 bis 700 m notwendig. Die visuellen Wirkungen einer Windenergieanlage spielten aber bei der sozialverträglichen Einordnung der Windenergie eine große Rolle. Letztere trage entscheidend zur Akzeptanz der Windenergie bei der Bevölkerung bei. Es erfolge eine Gleichbehandlung aller Einwohner. Sie orientiere sich an dem gemeinsamen Erlass der Ministerien für Infrastruktur und Raumordnung sowie für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 16. Juni 2009. Die einheitliche Betrachtung schließe Zuordnungs- und Abgrenzungsfehler von Einzelgehöften und Splittersiedlungen aus (…).
[Rn. 115] Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, dass eine Abwägung mit widerstreitenden Belangen etwa von Vorhabenträgern nicht stattgefunden habe und das Abwägungsergebnis mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar sei, weil Ungleiches unzulässigerweise gleich behandelt werde, verkennt sie, dass die Antragsgegnerin ausdrücklich auf die Privilegierung der Windenergie im Außenbereich und den verminderten Schutzanspruch von Außenbereichsgrundstücken verwiesen hat. Ihre Erwägung, dass sich dies nicht zwingend in unterschiedlichen Schutzzonen widerspiegeln müsse, stellt sich angesichts ihrer Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung nicht als abwägungsfehlerhaft dar. Die von der Antragstellerin herangezogene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 21. Januar 2013 – 22 CS 12.2297 –, juris Rn. 28), der zufolge ein einheitlicher Schutzabstand die sachlich und rechtlich bestehenden Unterschiede der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit von allgemeinen Wohn- und Mischgebieten sowie von Außenbereichsflächen ohne die nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG erforderliche sachliche Rechtfertigung einebne, rechtfertigt keine andere Beurteilung. In dem dort entschiedenen Fall wurde der Windenergie mit der Planung nicht substanziell Raum gegeben. Unter diesen Umständen ist eine erneute Überprüfung und Änderung der weichen Tabukriterien erforderlich. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Den Interessen der Vorhabenträger wird durch das Erfordernis der substanziellen Raumgewährung Rechnung getragen.“
(bb) Die gegen die Festlegung gerichtete Argumentation der Antragstellerin des hiesigen Verfahrens vermag den Senat nicht zu überzeugen.
Soweit die Antragstellerin rügt, eine Auseinandersetzung mit widerstreitenden Belangen habe nicht stattgefunden und es liege eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung aller Einwohner vor, kann auf die Erwägungen des 2. Senats verwiesen werden. Denn auch hier hat die Plangeberin ausdrücklich auf die Privilegierung der Windenergie im Außenbereich und den verminderten Schutzanspruch von Außenbereichsgrundstücken verwiesen (vgl. Planbegründung, Amtsblatt für Brandenburg vom 18. Oktober 2016, S. 1333 f.). Auch die vorgenommene Typisierung begegnet keinen Bedenken, weil dem Erfordernis der substantiellen Raumgewährung – wie noch zu zeigen sein wird – Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang vermag denn auch die Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Januar 2013 (- 22 CS 12.2297 -, juris Rn. 28) nicht weiterhelfen, weil in dem dort zu entscheidenden Fall – wie vom 2. Senat bereits herausgestellt – der Windenergie gerade kein substantieller Raum verschafft worden war.
Die Kritik der Antragstellerin, die tatsächliche Basis für den herangezogenen Wert von 800 Metern sei unklar, blendet die dazu angestellten Erwägungen der Antragsgegnerin aus. Hierzu heißt es in der Planbegründung (Amtsblatt für Brandenburg vom 18. Oktober 2016, S. 1333):
„Nach vorliegenden Erfahrungen aus Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen erfordern Anlagen der derzeit üblichen 1,5- bis 3-MW-Leistungsklasse aus Gründen des Immissionsschutzes einen Mindestabstand zu benachbarten Wohnnutzungen von zumeist etwa 500 bis 800 m. Maßgebend sind dabei die Immissionsrichtwerte nach der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm)“ und die Richtwerte aus den „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen (Windenergieanlagen-Schattenwurf-Hinweise)“ des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI).“
(c) Das „weiche“ Tabukriterium „200 m Tabuzonen zu stehenden Gewässern (größer als 1 ha)“ erscheint aus Sicht des Senats nicht unproblematisch.
Die Plangeberin hat zu diesem Kriterium in der Planbegründung (vgl. Amtsblatt für Brandenburg vom 18. Oktober 2016, S. 1334) ausgeführt:
„Stehende Gewässer haben vielfältige Funktionen in der Landschaft inne. Sie erhöhen die Strukturvielfalt, bieten Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten, können als Trittsteine im Biotopverbund dienen oder als Wasser- und Stoffspeicher wirken. In den Uferbereichen beziehungsweise Ökotonen existiert eine überdurchschnittlich hohe Artenvielfalt. Um diese Übergangsbereiche vor Beeinträchtigungen zu schützen, sind 200-m-Schutzzonen um für die Maßstabsebene der Regionalplanung relevante stehende Gewässer (größer als 1 ha) aus regionalplanerischen Gründen für Windenergienutzung tabu.“
Von der Antragstellerin des hiesigen Verfahrens ist dies wie folgt kritisiert worden: Nicht begründe werde von der Plangeberin – und darauf komme es gerade rechtlich an –, warum ausgerechnet ein Schutzpuffer von 200 Metern um Gewässer angemessen sein solle. Dabei werde insbesondere nicht in die Abwägung eingestellt, dass unterschiedlich große Gewässer auch unterschiedlich große Schutzpuffer benötigten. Hinzu komme, dass der benötigte Schutzpuffer auch stets von der jeweiligen Qualität des Gewässers und seiner Bedeutung für den Naturhaushalt abhänge. Dies verkenne die Festlegung von pauschal 200 Metern; sie sei in dieser Pauschalität rechtlich unzulässig und abwägungsfehlerhaft.
Die Gründe für den herangezogenen Wert von 200 Metern vermögen sich auch dem Senat nach derzeitiger vorläufiger Einschätzung nicht zu erschließen. In den Aufstellungsvorgängen – etwa in dem Umweltbericht – findet sich hierzu keine nähere Begründung. Die Antragsgegnerin gibt dazu derzeit ebenfalls keine plausible Erklärung. Soweit sie auf Erfahrungswerte verweist, substantiiert sie dies nicht; auch hierzu vermitteln die Aufstellungsvorgänge keinen nachvollziehbaren Aufschluss, so dass der weitere – an die angeblichen Erfahrungswerte anknüpfende – Hinweis der Antragsgegnerin auf ihre Typisierungsbefugnis als Grundlage für die Festlegung des betrachteten Tabukriteriums nicht zu überzeugen vermag.
(d) Gegen das „weiche“ Tabukriterium „Vorranggebiete für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe“ dürften keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
(aa) Der 2. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 23. Mai 2019 (- OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 116 f.) zu einem vergleichbaren Kriterium wie folgt geäußert:
„[Rn 117] Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG a.F. sind Vorranggebiete Flächen, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Die Windenergienutzung ist in Vorranggebieten für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe somit nicht schlechthin, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn sie nicht mit der vorrangigen Nutzung vereinbar ist. Dies bedarf einer Prüfung im Hinblick auf das jeweilige Vorranggebiet.
[Rn. 118] Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin dieses Kriterium als weiches Tabukriterium angesehen hat, ergeben sich aus der Planbegründung nicht. Zwar legt die Formulierung in der Erläuterung dieses Kriteriums, dass es sich bei den Vorranggebieten um ein Ziel der Raumordnung handele, in dem die Nutzung für den Rohstoffabbau letztabgewogen sei, so dass diese Flächen für die Windenergienutzung nicht zur Verfügung stünden (…), die Annahme eines harten Tabukriteriums nahe. Die Einordnung unter die Rubrik der weichen Tabukriterien belegt aber, dass der Antragsgegnerin bewusst war, dass eine Windenergienutzung auf diesen Flächen nicht zwingend vollständig ausgeschlossen ist. … Eine ins Einzelne gehende Abwägung dazu, ob auf als weiche Tabuzonen bestimmten Flächen eine Windkraftnutzung zugelassen werden kann, war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht erforderlich. Der Plangeber ist nicht verpflichtet, sämtliche für eine Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen als Eignungsgebiete auszuweisen, er muss der Windenergie lediglich substanziell Raum geben. Erst, wenn er im letzten Arbeitsschritt feststellt, dass dies nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, muss er seine weichen Tabukriterien überprüfen und ggf. ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, juris Rn. 15; Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 41).“
(bb) Die Einwände der Antragstellerin überzeugen dagegen nicht.
Sie richten sich zunächst gegen die maßgebliche Planbegründung. Dort (vgl. Amtsblatt für Brandenburg vom 18. Oktober 2016, S. 1334) heißt es:
„Vorranggebiete für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe sind Gebiete, die für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit der Rohstoffgewinnung nicht vereinbar sind. Die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe ist mit der Errichtung von Windenergieanlagen nicht vereinbar. Da Vorranggebiete für die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe im Regionalplan festgelegt werden, sind sie somit aus regionalplanerischen Gründen für Windenergienutzung tabu.“
Soweit die Antragstellerin meint, diese Ausführungen ließen keine hinreichende Abwägung erkennen und die Gründe für die getroffene Bewertung würden hier nicht offengelegt, so dass den Belangen von etwaigen Vorhabenträgern und der gesetzlich vorgesehenen Privilegierung der Windenergie nicht ausreichend Rechnung getragen werde, übergeht die Antragstellerin, dass die Plangeberin nicht dazu verpflichtet gewesen ist, auch diese Potentialflächen für die Windenergienutzung auszuweisen, weil sie – wie noch aufzuzeigen sein wird – der Windenergie in der Planungsregion substantiell Raum verschafft hat. Vielmehr durfte sie den in diesen Gebieten erwartbaren Nutzungskonflikten begegnen und sie von der Nutzung zu Windenergiezwecken planerisch ausnehmen. Diesem Gedanken hat sie in der Planbegründung – anders als die Antragstellerin meint – auch hinreichenden Ausdruck verliehen.
Dass die Errichtung von Windenergieanlagen auch in Vorranggebieten für die Rohstoffsicherung möglich ist, hat die Antragsgegnerin erkannt, wie die Beurteilung des Tabukriteriums als „weich“ hinlänglich belegt. Der Verweis der Antragstellerin auf das „gemeinsame Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur“ Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2013 führt demgemäß nicht weiter. Es ist auch ohne Belang, ob Rohstoffvorranggebiete nach dem genannten Rundschreiben für die Windenergienutzung dann in Betracht kommen können, wenn die Inanspruchnahme von vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht dadurch in Frage gestellt wird. Diesem Gedanken musste die Plangeberin nicht zwingend nachgehen.
(e) Die Kritik der Antragstellerin an dem „weichen“ Tabukriterium „Freiraumverbund des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg“ führt nicht weiter.
Für den hiesigen Senat überzeugend hat der 2. Senat des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 98) ausgeführt:
„Es dürfte ferner unproblematisch sein, dass mit dem Kriterium A2-3 die Flächen des landesplanerisch festgesetzten Freiraumverbundes zusätzlich als weiche Tabuzonen festgelegt worden sind. Zwar muss sich die Antragsgegnerin, wie bereits ausgeführt, zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen harten Tabuzonen, in denen eine Windenergienutzung von vorneherein ausgeschlossen ist, und weichen Tabuzonen, die einer Abwägung zugänglich sind, bewusst machen und ihn dokumentieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 8, sowie Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 11). Die Planbegründung ergibt aber, dass die Freiraumverbundflächen gemäß Festlegung 5.2 (Z) des LEP B-B sämtlich als harte, einer Abwägung entzogene Tabuzonen bewertet worden sind. Die „hilfsweise“ Festlegung derselben Flächen auch als weiche Tabuzonen erfolgte lediglich für den Fall, dass der LEP B-B für unwirksam erklärt wird. Die Antragsgegnerin war sich mithin bewusst, dass ihr unter Geltung des LEP B-B insoweit kein Spielraum für eine Abwägung zusteht, sich dies mit einer Unwirksamkeitserklärung des LEP B-B aber ändern würde.“
(6) Die Rechtmäßigkeit der Restriktionskriterien erachtet der Senat derzeit als nicht hinreichend in Zweifel gezogen.
(a) Die Einwände der Antragstellerin gegen das Restriktionskriterium „Tierökologische Abstände“ dürften nicht durchgreifen.
Sie hat ausgeführt: Es sei fachlich nicht nachvollziehbar und rechtlich auch nicht geboten, dass die sogenannten Tierökologischen Abstandskriterien (TAK) für das Land Brandenburg Anwendung schon aus regionalplanerischer Ebene erführen. Zutreffend sei dagegen allein, die Fragen des besonderen Artenschutzes im Anlagenzulassungsverfahren zu behandeln, wo konkrete Anlagenstandorte feststünden. Es sei – nicht zuletzt mit Blick auf das Gebot der substantiellen Raumverschaffung – rechtlich unzulässig, regionalplanerische Flächen über Jahre hinweg für die Windenergienutzung zu sperren, obwohl die Ansiedlung von geschützten Arten, wie das gesamte Naturgeschehen, von stetigem – teilweise jährlichem – Wandel geprägt sei. Die Plangeberin gehe offenbar davon aus, dass die Tierökologischen Abstandskriterien eine Signifikanzbeurteilung erlaubten. Dies sei jedoch verfehlt. Die Besiedlung oder Wiederbesiedlung eines bestimmten Gebietes durch eine geschützte Art oder die Errichtung von Horsten unterliege – wie alle Vorgänge des Naturgeschehens – einer großen Dynamik und sei gerade nicht statisch. Dass etwa ein Seeadlerbrutplatz an einer bestimmten Stelle existiere, bedeute nicht, dass derselbe Horst auch in einem oder gar mehreren Jahren noch existent sei. Dieses dynamische Naturgeschehen stehe im Widerspruch zu dem langfristigen Planungshorizont der Regionalplanung von zehn Jahren. Orientiere sich die Regionalplanung etwa an den gegenwärtigen Horststandorten und erkenne gewisse Abstände zu diesen Standorten an, laufe sie Gefahr, dass der berücksichtigte Horststandort in absehbarer Zeit nicht mehr benutzt werde und seine Funktion verliere, die Fläche aber gleichwohl – ohne Rechtfertigung in der Sache – für zehn Jahre für die Windenergienutzung gesperrt bleibe, und der Windenergienutzung nicht substantiell Raum gegeben werde. Insoweit könne auch auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Februar 2008 (- 8 C 10368/07 -, juris Rn. 28 ff.) verwiesen werden; dort fänden sich Ausführungen zu einem Bebauungsplan, die auch für den streitigen Plan gelten würden.
Die zuvor dargestellte Argumentation ist im Wesentlichen bereits durch den 2. Senat des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 122 wie folgt – knapp, aber aus hiesiger Sicht überzeugend – bewertet worden, wobei hier nur der Teil der Entscheidung wiedergegeben wird, der die Einordnung der TAK als „weiches“ Tabukriterium betrifft (Rn. 120 f.):
„[Rn. 120] Die Antragsgegnerin hat zu Recht die in den Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg (TAK - Anlage 1 des Erlasses des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 1. Januar 2011 „Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen“) definierten Schutzbereiche um Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Schwerpunktgebiete gemäß Artenschutzprogramm sowie Rast- und Überwinterungsgebiete bestimmter Vogelarten und Fledermäuse als Restriktionskriterien (Kriterium B1-1) berücksichtigt. Der Senat gibt seine in früheren Entscheidungen (vgl. Urteile vom 24. Februar 2011 – OVG 2 A 24.09 –, juris Rn. 67, und vom 5. Juli 2016 – OVG 2 A 2.16 –, juris Rn. 97) geäußerte Tendenz, die TAK als harte Tabukriterien zu betrachten, auf.
[Rn. 121] Die Errichtung von Windenergieanlagen in den Schutzbereichen nach den TAK ist nicht schlechterdings ausgeschlossen. Die auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkung der Nutzung der Windenergie auf Vögel und Fledermäuse erarbeiteten TAK sind von den Naturschutzbehörden für ihre Stellungnahmen zu den Planungsabsichten der Regionalen Planungsgemeinschaften zur Festlegung von Windeignungsgebieten, zur Ausweisung von Konzentrationszonen Windenergienutzung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung sowie in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen heranzuziehen (vgl. Erlass Nr. 2 u. 4). Soweit sie dabei als Maßstab bei der Prüfung dienen, ob durch die Errichtung von Windenergieanlagen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG oder die Störungstatbestände des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und des Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG verletzt werden (vgl. Nr. 4 Buchst. b des Erlasses vom 1. Januar 2011), indiziert die Lage einer Fläche innerhalb eines in den TAK definierten Schutzbereichs zwar, dass der Verwirklichung der Planung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011, a.a.O.). Der Erlass vom 1. Januar 2011 geht aber selbst davon aus, dass eine Verringerung der Schutzabstände nicht schlechterdings ausgeschlossen ist. Dort wird ausgeführt, dass bei Beachtung der Schutzbereiche die genannten Verbotstatbestände grundsätzlich nicht berührt würden, eine Verringerung der definierten Abstände aber möglich sei, wenn im Ergebnis einer vertieften Prüfung festgestellt werden könne, dass z.B. aufgrund der speziellen Lebensraumanforderungen der Art nicht der gesamte 360°-Radius des Schutzabstandes um den Brutplatz für den Schutz der Individuen benötigt werde (Nr. 4 des Erlasses). Zudem werden die ausgewiesenen Schutzabstände regelmäßig den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst (Anlage 1 zum Erlass vom 1. Januar 2011, Vorbemerkung) und ähnliche Ausarbeitungen enthalten teilweise abweichende Schutzbereiche (vgl. etwa Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten: Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten [Helgoländer Papier]). Außerdem lässt das Bundesnaturschutzgesetz artenschutzrechtliche Ausnahmen und Befreiungen zu (vgl. § 45 Abs. 7, § 67 Abs. 2 BNatSchG). Die Verfahrensbeteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Naturschutzbehörden in Einzelfällen der Errichtung von Windenergieanlagen in Schutzbereichen nach den TAK zustimmen würden.
[Rn. 122] Einer Anwendung der Schutzabstände nach den TAK kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Naturgeschehen einer ständigen Dynamik unterliege, was im Widerspruch zum langfristigen Planungshorizont des Regionalplans stehe. Die Gefahr, dass ein Gebiet etwa trotz Wegfalls eines Horstes, für den nach den TAK ein Schutzabstand einzuhalten ist, auf Dauer von der Windenergienutzung ausgeschlossen bleibt, droht nicht, weil ein Regionalplan gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 RegBkPlG spätestens nach zehn Jahren der weiteren Entwicklung anzupassen ist. Das von der Antragstellerin herangezogene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Februar 2008 (- 8 C 10368/07 -, juris Rn. 30) betrifft demgegenüber einen Bebauungsplan, dessen Wirksamkeit nicht auf eine bestimmte Frist beschränkt ist.“
(b) Die Kritik der Antragstellerin an dem Restriktionskriterium „Wetterradarbelange“ dürfte nicht durchgreifend sein.
Zunächst ist auch hier zu betonen, dass die Plangeberin nicht verpflichtet war, die „Weißflächen“ in dem 15-km-Radius um die Wetterradaranlage Prötzel einschränkungslos als Konzentrationszone für die Errichtung von Windenergieanlagen auszuweisen (vgl. Gatz, a.a.O., Rn. 105). Wie noch zu zeigen sein wird, hat sie der Windenergienutzung in der Planregion auch ohne diese Flächen substantiellen Raum verschafft. Die Plangeberin war demzufolge nicht daran gehindert, den in diesem Bereich erwartbaren – und von ihr nicht erwünschten – (Nutzungs-)Konflikt im Hinblick auf Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage Rechnung zu tragen (vgl. allgemein zu dieser „Befugnis“ Gatz, a.a.O., Rn. 73). Der Senat neigt zu der Ansicht, dass die getroffene Abwägung der Plangeberin, wie sie in der nachfolgend zitierten Planbegründung (Amtsblatt für Brandenburg vom 18. Oktober 2016, S. 1336 f.) zum Ausdruck gekommen ist, keinen Beanstandungen unterliegt:
„Zur Sicherung des Wetterradarsystems am Standort Prötzel fordert der Deutsche Wetterdienst, dass ein 5-km-Radius um den Wetterradarstandort von Windenergienutzung freigehalten werden soll und innerhalb eines 15-km-Radius Höhenbeschränkungen eingehalten werden sollen, wobei Ausnahmen im Einzelfall möglich sein können.
In der Planungsregion Uckermark-Barnim existieren innerhalb des 15-km-Radius um den Wetterradarstandort Prötzel großräumige Potentialflächen für Windenergienutzung. Eine Beachtung der vom Deutschen Wetterdienst geforderten Höhenbeschränkungen hätte zur Folge, dass im Umkreis von 15 km um den Wetterradarstandort Prötzel - unter Berücksichtigung der örtlichen Topographien - weitgehend nur Windenergieanlagen errichtet werden könnten, die nicht dem aktuellen Stand der Technik (mit Gesamthöhen von bis zu 200 m) entsprechen. Eine Nichtbeachtung der Höhenbeschränkungen hätte wiederum zur Folge, dass eine Bebauung der Potentialflächen mit bis zu 200 m hohen Windenergieanlagen zu einer großräumigen Beeinträchtigung des Wetterradars führen würde.
Ziel der Festlegung von Eignungsgebieten Windenergienutzung innerhalb des 15-km-Radius ist es, einerseits in substantieller Weise Raum für dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Windenergieanlagen zu schaffen, andererseits aber auch die Funktion des Wetterradars zu gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen, werden ausgehend vom Wetterradarstandort Prötzel in einem 15-km-Radius alle Korridore von Windenergienutzung freigehalten, in denen bisher keine beziehungsweise nur vereinzelte Windenergieanlagen stehen. In den Korridoren, in denen bereits Windfelder existieren, können dagegen Eignungsgebiete Windenergienutzung festgelegt werden. Diese Eignungsgebiete umfassen in der Regel den Windenergieanlagenbestand und Flächen „im Schatten“ der bestehenden Windenergieanlagen, d. h. Flächen, die sich in weiterer Entfernung vom Wetterradarstandort Prötzel als der Windenergieanlagenbestand befinden.
Damit wird insgesamt das Störpotential für den Wetterradarstandort Prötzel reduziert, die Chance der Errichtung von Windenergieanlagen gemäß dem aktuellen Stand der Technik erhöht, eine unverhältnismäßige Überbauung des Landschaftsraumes vermieden und gleichzeitig in substantieller Weise Raum für Windenergienutzung geschaffen.“
Die Einwände der Antragstellerin erscheinen nicht überzeugend.
Nicht weiter zu führen vermag ihr Einwand, die Abwägung sei nicht sachgemäß, weil sich die Plangeberin bei ihrer Beurteilung ausweislich der Planbegründung lediglich auf die Kriterien des Deutschen Wetterdienstes beziehe, ohne sie aufgrund eigener Nachforschungen kritisch zu hinterfragen. Die Antragstellerin sucht im vorliegenden Zusammenhang die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage fruchtbar zu machen, ob dem Deutschen Wetterdienst ein Beurteilungsspielraum bei der Bewertung einer rechtserheblichen Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies im Hinblick auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verneint (vgl. Urteil vom 22. September 2016 - BVerwG 4 C 2.16 -, juris Rn. 21). Dieser Gesichtspunkt dürfte für den vorliegenden Fall jedoch ohne Belang sein. Maßgeblich erscheint vielmehr, ob die Plangeberin bei ihrer Abwägung von nachvollziehbaren und vertretbaren tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist. Hierbei ist es ihr nicht verwehrt, sich der Expertise des Deutschen Wetterdienstes zu bedienen, wenn sie auf gesicherten Erkenntnissen und Erfahrungen beruht; sie kann im Rahmen der Abwägung nicht ausgeblendet werden (vgl. zur Berücksichtigung der fachlichen Aussagen des DWD im Rahmen der planerischen Abwägung bei der Fortschreibung eines Regionalplans OVG RhPf, Urteil vom 13. Januar 2016 - 8 A 10535/15 -, juris Rn. 87; s. dort auch Rn. 97 zur Expertise des DWD und zum besonderen Gewicht seiner fachlichen Aussagen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlagen seines Wetterradarverbunds). Anders als die Antragstellerin meint, dürften für die Annahme eines zu bewältigenden Konflikts potentielle Störungen genügen und es muss nicht etwa feststehen, dass Windenergieanlagen in allen denkbaren Einzelfällen auch tatsächliche Störwirkungen auf die betrachtete Wetterradaranlage auslösen werden (vgl. zu den unterschiedlichen Blickwinkeln bei der planerischen Abwägung einerseits und der Beurteilung eines Vorhabens in einem konkreten Genehmigungsverfahren andererseits OVG RhPf, a.a.O., Rn. 117), so dass es auch nicht notwendig einer Einzelbetrachtung bedarf, die der Planungsebene von vornherein entzogen wäre. Vor diesem Hintergrund führt auch ein Verweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 18. September 2015 - 22 B 14.1263 -, juris Rn. 63) und des Verwaltungsgerichts des Landes Schleswig-Holstein (Urteil vom 14. November 2019 - 6 A 44/15 -, juris) zur Prüfung einer Störung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht weiter.
Die der Abwägung zugrunde gelegten Ausführungen des DWD in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2014 (im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf 2015) erscheinen aus Sicht des Senats nachvollziehbar:
„… ist es erforderlich, dass die vom DWD betriebenen Wetterradaranlagen nicht durch in der Nähe neu errichtete Windenergieanlagen (WEA) in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Je besser die Datenqualität der Ausgangsdaten ist, desto zuverlässiger kann der DWD seine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. Vor diesem Hintergrund orientiert sich der DWD bei seiner Beteiligung als Träger öffentlicher Belange an internationalen Richtlinien der World Meteorological Organization (WMO). Diese Richtlinien finden Sie in der „15th Session of the Commission for Instruments and Methods of Observations (CIMO)“ (http://www.wmo.int/pages/prog/www/CIMO/CIM015-WM01064/1064_en.pdf).
Im Annex VI des CIMO Dokuments sind die Richtlinien für die Abstände zwischen WEA und Wetterradar enthalten. Die Richtlinien sehen vor, einen Radius von fünf Kilometern um einen Radarstandort frei von WEA zu halten, da es innerhalb dieses Bereichs zu einem substantiellen Datenverlust aufgrund von Abschattungen und Fehlechos durch WEA kommen kann.
In einem Radius von 5-20 km um einen Wetterradarstandort können WEA ebenfalls nicht filterbare Fehlechos hervorrufen, deren Signalstärke in der Größenordnung von Unwettern liegt. Deshalb wird in diesem Bereich eine Einzelfallprüfung für die Errichtung von WEA angeraten.
Beim DWD werden diese Richtlinien wie im Folgenden beschrieben umgesetzt.
Der DWD fordert gemäß den WMO-Richtlinien, den Umkreis von fünf Kilometern um die Wetterradarstandorte frei von WEA zu halten. Da der DWD die von der Bundesregierung vorgesehene Energiewende und die Weiterentwicklung der Windenergie in Deutschland unterstützt, werden – als Kompromiss zu den von der WMO aufgestellten Richtlinien – nur für Planungen von WEA bis zu einer Entfernung von 15 km um die Radarstandorte des DWD eventuell entgegenstehende öffentlicher Belange geltend gemacht.
Um die oben genannten hoheitlichen Aufgaben durchführen zu können, gelten in einem Radius von 5-15 Kilometern um die Wetterradarstandorte für WEA bestimmte Höhenbeschränkungen, damit diese die Radarmessungen nicht durch Abschattungen und Fehlechos beeinträchtigen. …
Einige der geplanten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie sind weniger als 15 km vom Wetterradarstandort Prötzel entfernt. Dies haben Sie in dem Regionalplan bereits festgehalten und auf die Problematik WEA-Wetterradar verwiesen. …
Innerhalb des 15 km Radius werden neue Gebiete ausgewiesen, auf welchen sich bisher keine Windenergieanlagen befinden. Dies betrifft die Gebiete Grüntal und Blumberg, welche sich – vom Radar aus gesehen – hinter bereits bestehenden Windparks befinden. Die vorhandenen Windparks erzeugen jedoch keinen wie von Ihnen vermuteten „Schattenkorridor", dergestalt dass dahinter überhaupt keine Erfassung mehr stattfindet. Die von Ihnen angenommene Abschattung führt nicht dazu, dass neue Windparks keine neuen Störungen verursachen würden, da es sich nicht um eine totale Abschattung handelt. Neben den Störungen durch die Bestandsparks würden in diesen neuen Gebieten erhebliche zusätzliche Störungen entstehen. Weiterhin führt eine Erweiterung der bereits vorhandenen Vorranggebiete zu einer Ausdehnung der bereits vorhandenen Störzonen. Auch die Gefahr eines Zusammenschlusses zu großflächigen Störzonen, beispielsweise im Bereich Willmersdorf - Tempelfelde, ist durch die jetzige Planung gegeben.
Ich rege deshalb an, die Vorranggebiete wie in der beigelegten Übersichtskarte dargestellt anzupassen. Eine Ausweisung der Flächen in dem geplanten Umfang würde bei Bebauung mit Windenergieanlagen ohne die Einhaltung der vom DWD geforderten Höhenbeschränkung zu einer Störung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage Prötzel führen.“
Die Einschätzungen des DWD werden übrigens – wie noch zu zeigen sein wird [vgl. bb)] – durch das von der Antragstellerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) eingeholte Signaturtechnische Gutachten des Ingenieurs Dr. F...vom 3. April 2014 im Wesentlichen bestätigt.
Die Antragstellerin rügt zudem: Mehrere Windenergieanlagen in einem Windpark verursachten potentiell größere Störungen als Einzelanlagen. Vor diesem Hintergrund sei die Abwägung der Antragsgegnerin schon generell in der Sache nicht nachvollziehbar, wonach in Korridoren, in denen bereits Windfelder existierten, Eignungsgebiete festgelegt worden seien, also eine weitere Ansiedlung von Windenergieanlagen dort vorgenommen werden solle, wo schon Windenergieanlagen existierten. Dies bedeute, dass eine potentiell schon bestehende Störwirkung durch Windparks noch verstärkt werde. Dagegen sei es an anderen – nicht belasteten – Standorten nicht erlaubt, auch nur wenige Windenergieanlagen (mit vergleichsweise deutlich geringerer Störwirkung) zu errichten. Dies widerspreche den fachlichen Erkenntnissen und könne die Abwägung mithin nicht tragen.
Damit dürfte die Antragstellerin ebenfalls nicht durchdringen. Die Plangeberin hat gewissermaßen einen „Kompromiss“ zwischen den Belangen potentieller Windenergiebetreiber und des DWD gefunden, der zu diesem vermeintlichen Widerspruch führt, die Abwägung meines Erachtens aber nicht als solche in Frage stellt. Um diesen Widerspruch aufzulösen, hätte die Plangeberin auch einen radikalen Ansatz wählen und – dem DWD folgend – Windenergieanlagen auch in den vorbelasteten Korridoren ausschließen können.
(bb) Mit Blick auf die zuvor angestellten Erwägungen begegnet die „Nichtfestlegung“ der Potentialfläche B... – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – keinen Bedenken. Denn auch ausweislich des von der Antragstellerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) eingeholten Signaturtechnischen Gutachtens des Ingenieurs Dr. F...vom 3. April 2014 kann davon ausgegangen werden, dass Windenergieanlagen in diesem ca. 13,5 bis 14,5 km von der Wetterradaranlage Prötzel gelegenen Bereich unter gewissen Voraussetzungen zu Störungen führen würden. Näher heißt es dort:
„Unter Berücksichtigung der Topographie, der Erdkrümmung sowie der geplanten Nabenhöhen der WEA befindet sich der Rotorbereich von geplanten Windenergieanlagen der Dimension bis 200 m über Grund im Erfassungsbereich nur des untersten Höhenwinkels des Wetterradars Prötzel. Bis zum zweiten Höhenwinkel liegt über die Höhe ein Abstand gegenüber den Planungsanlagen von mindestens 100 m vor.
Sofern die WEA in Planungsgebiet Börnicke eine Höhe von ca. 106 m über Grund nicht überschreiten, liegt keine Erfassung durch die Radarantenne vor. Bis zur Höhe von ca. 200 m und darüber wird nur der niedrigste Höhenwinkel – d.h. der unterste Beam – betroffen sein. Eine Erfassung der WEA über den zweiten Höhenwinkel der Radarantenne ist nach Maßgabe der o.g. Bedingungen zur Breite der Sendekeule geometrisch ausgeschlossen.“
Die Kritik der Antragstellerin, eine gebietsbezogene Prüfung habe bezogen auf den Bereich Börnicke nicht stattgefunden, muss deshalb unergiebig bleiben, zumal davon auszugehen ist, dass die Plangeberin das besagte Gutachten zur Kenntnis genommen und bei ihrer Abwägung berücksichtigt hat. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich das potentielle Windeignungsgebiet Börnicke lediglich in einer mittleren Distanz (13,5 bis 14,5 km) zu der Wetterradaranlage Prötzel befinde.
Es dürfte auch keinen Bedenken unterliegen, dass es die Plangeberin mit Blick auf den Bereich Börnicke unterlassen hat, nähere Erwägungen darüber anzustellen, in welcher Art und Weise die Standortkonfiguration von Windenergieanlagen oder deren Anlagentyp beschaffen sein müssten, um deren Genehmigungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Belange des DWD herzustellen. Ist es mit Blick auf „weiche“ Tabutonen zulässig, die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche anhand global und pauschalierend festgelegter Kriterien festzulegen (s. Gatz, a.a.O., Rn. 733), gilt dies erst recht für diejenigen Teile der Restriktionsbereiche, für die der Plangeber im Gegensatz zu den übrigen Flächenteilen Windenergieanlagen ausschließen will, um potentiellen Nutzungskonflikten entgegenzuwirken.
(c) Das „weiche“ Tabukriterium „25 ha Mindestgröße“ zur Festlegung von Eignungsgebieten dürfte rechtmäßig sein.
(aa) Die Plangeberin hat es in der Planbegründung noch hinreichend plausibel wie folgt gerechtfertigt (Amtsblatt für Brandenburg vom 18. Oktober 2016, S. 1337):
„Die Berücksichtigung einer Mindestgröße dient der regionalplanerischen Konzentration der Windenergienutzung durch den Plangeber. Mit der Anwendung einer Mindestgröße sollen großräumige Streuungen einzelner oder weniger Windenergieanlagen im Landschaftsraum vermieden werden. Mit einem Orientierungswert von 25 ha macht der Plangeber von seinem Planungsermessen Gebrauch, in dem einerseits dem Konzentrationsgedanken Rechnung getragen wird, andererseits weiterhin in substantieller Weise Raum für Windenergienutzung geschaffen wird.“
Zu einer Mindestgröße von 40 Hektar hat sich der 2. Senat des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 98) wie folgt geäußert:
„Das als weiterer Abwägungsbelang C1-6 aufgeführte Kriterium einer Mindestgröße der Eignungsgebiete von 40 ha ist vom Planungsermessen der Antragsgegnerin gedeckt. Um eine flächendeckende Beeinflussung des Landschaftsbildes zu vermeiden, strebt sie die Konzentration von Windenergieanlagen in größeren Eignungsgebieten an (…). Zur Erreichung dieses Ziels ist das gewählte Kriterium plausibel.“
(bb) Die an der hiesigen Festlegung geübte Kritik hält der Senat nicht für durchgreifend.
Der mit der Festlegung verfolgte Zweck, großräumige Streuungen einzelner oder weniger Windenergieanlagen im Landschaftsraum (sog. „Verspargelung“ der Landschaft) zu vermeiden, ist sachorientiert und nachvollziehbar. Der von der Plangeberin festgelegte Wert ist plausibel begründet. In den Abwägungsdokumentationen zu den Entwürfen 2013 und 2015 ist auf entsprechende Rügen (jeweils) plausibel ausgeführt worden:
„Bei der Festsetzung der Mindestgröße muss einerseits der konkrete Flächenverbrauch von Windenergieanlagen in die Abwägung eingestellt werden, andererseits kann eine Mindestgröße aber nicht als konkrete Zahl rechnerisch exakt ermittelt werden und unterliegt somit immer auch den planerischen Zielvorstellungen und damit dem Ermessen des Plangebers.
Ansatzpunkte für eine rechnerische Annäherung bilden Abstandsempfehlungen zwischen Windenergieanlagen, die i.d.R. Bezug auf den Rotordurchmesser und Haupt- bzw. Nebenwindrichtungen nehmen (z.B. fünffacher Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung und dreifacher Rotordurchmesser in Nebenwindrichtung, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2006, KN 58/05). Aber auch aus diesen Angaben lassen sich keine eindeutigen Mindestgrößen für Windeignungsgebiete ableiten, da der konkrete Flächenverbrauch z.B. von der Größe und Bauart der geplanten Windenergieanlagen, der Konstellation der Windenergieanlagen untereinander und von
topographischen Begebenheiten vor Ort abhängt. Somit kommt dem Planungsermessen bei der Festlegung einer Mindestgröße für Eignungsgebiete Windenergienutzung eine erhöhte Bedeutung zu.
Grundsätzlich gilt hierbei, je kleiner die festgesetzte Mindestgröße ausfällt, umso stärker besteht die Gefahr einer ungeordneten technogenen Oberprägung der Landschaft durch Windenergieanlagen. Sehr hoch angesetzte Mindestgrößen können dagegen dazu führen, dass der Windenergienutzung nicht in substanziellem Maße Raum geschaffen wird. Die Mindestgröße soll also dem Ziel „Schutz des Landschaftsraumes vor einer großräumigen technogenen Oberprägung und Verriegelung sowie Erhalt von Teilen der historisch gewachsenen Kulturlandschaften" dienen, sie darf aber nicht zu einer Verhinderungsplanung führen.
Vor dem Hintergrund, dass im Regionalplan auf generelle Abstandsregelungen zwischen Eignungsgebieten Windenergienutzung verzichtet wurde, weiterhin aber der Schutz des Landschaftsraumes vor einer großräumigen technogenen Überprägung angestrebt wird, wird die Mindestgröße auf 25 ha als Restriktionskriterium festgesetzt. Dieser Wert hält Kleinstflächen von Windenergienutzung frei, ermöglicht aber weiterhin eine substanzielle Raumschaffung für Windenergienutzung.“
cc) Der Windenergie dürfte durch den streitigen Plan substantiell Raum gegeben worden sein.
(1) Die Beurteilung dieser Frage erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung, die maßgeblich auf der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 – BVerwG 4 CN 2.07 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 131, und vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 41). Die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich beantworten lässt, ob eine Konzentrationsflächenplanung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schafft, ist den Tatsachengerichten vorbehalten. Diese Kriterien dürfen allerdings nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 18; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019, a.a.O.; Gatz, a.a.O., Rn. 118). Der Senat folgt der vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, dass Ausgangspunkt der Prüfung das Verhältnis der nach Abzug der aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen (harte Tabukriterien) für die Windenergienutzung nicht geeigneten Gebiete verbleibenden Fläche (Potentialfläche) zur Fläche der im Plan festgesetzten Eignungsgebiete ist (vgl. Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O., Rn. 60; zu der zuletzt zitierten Entscheidung s. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O., Rn 19; krit. indessen Gatz, a.a.O., Rn. 117). Maßgebend ist danach die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. Demgemäß kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht von einem „Anhaltswert“ von 10 v.H. (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2015 – 10 D 82/13.NE –, juris Rn. 8) ausgegangen werden (s. zu den Bewertungsansätzen im Einzelnen Blessing, a.a.O., Rn. 181 ff.).
(2) Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung der Frage, ob der Windenergie durch die Festlegungen des Regionalplans substanziell Raum gegeben wird, maßgeblich auf das Verhältnis zwischen der Potentialfläche und der Fläche der festgelegten Windeignungsgebiete abgestellt. Danach stehen 270.000 ha Potenzialfläche 9.450 Hektar festgelegter Eignungsfläche gegenüber, was einem Anteil von 3,5 v.H. entspricht. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass hiermit der Windenergie substanziell Raum verschafft wird, ist nicht zu beanstanden (vgl. zu einem Anteil von 3,35 v.H. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 132).
Zwar dürfte die Ermittlung des Anteils fehlerbehaftet sein. Soweit Mindestabstände zu Siedlungen zu Unrecht nicht als harte, sondern als weiche Tabuzonen berücksichtigt worden sind, führt dies aber lediglich dazu, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung von zu großen Potenzialflächen für die Windenergienutzung ausgegangen ist; dies hat zur Folge, dass der Anteil der tatsächlich festgelegten Eignungsflächen an den Potenzialflächen tatsächlich größer ist als errechnet (vgl. Albrecht/Zschiegner, NVwZ 2019, 444, 448 f.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 133). Soweit problematisch erscheint, ob bzw. inwieweit Wasserschutzzonen der Kategorie II zu Recht als harte Tabuzonen eingeordnet wurden, könnte die Möglichkeit bestehen, dass die Antragsgegnerin von zu kleinen Potenzialflächen ausgegangen ist, der von ihr ermittelte Anteil der festgelegten Eignungsflächen also zu groß bemessen ist. Nach den Angaben der Antragsgegnerin dürfte diese Möglichkeit im Ergebnis aber wohl ausgeschlossen sein, weil einem „Weniger“ an Potentialflächen von insgesamt 150.000 Hektar bei Einbeziehung von 400-Meter-Schutzabständen zur Wohnbebauung in den Katalog der „harten“ Tabukriterien nur ein „Mehr“ an Potentialflächen mit der „Herausnahme“ der „harten“ Tabukriterien und „Wasserschutzgebiete (Schutzzone II)“ von ca. 16.609 Hektar gegenüber stünde; auch die Berücksichtigung der 200-Meter-Tabuzonen um stehende Gewässer von mehr als einem Hektar als Potentialflächen würde dieses Verhältnis nicht im Ergebnis zu Ungunsten der Eignungsflächen verändern.
d) Die formellen Fehler des Regionalplans sind beachtlich [aa)], der festgestellte Abwägungsfehler hat sich aber wohl nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt [bb)]. Die formellen Mängel sind nicht durch Zeitablauf unbeachtlich geworden [cc)].
aa) Die die Beteiligung der Öffentlichkeit betreffenden formellen Fehler der Auslegungsbekanntmachungen sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 ROG 2008 beachtlich. Hiernach ist eine Verletzung der Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG 2008 über die Beteiligung ein beachtlicher Fehler. Der festgestellte Ausfertigungsfehler (einschließlich der Folgefehler) unterliegt nicht den Planerhaltungsvorschriften; er ist als grundlegendes Element des Rechtssetzungsverfahrens stets beachtlich (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 123).
bb) Die aufgezeigten möglichen Abwägungsmängel dürften hingegen wohl unbeachtlich sein.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG 2008 sind Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger erkennbar ist. Der Mangel ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Mangel einer fehlenden Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 – 4 CN 2.12 –, juris Rn. 9). Das ist konsequent, weil Fehler des gesamträumlichen Planungskonzepts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Mängel im Abwägungsvorgang zu beurteilen sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. April 2013, a.a.O. Rn. 5 ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 137).
Ausgehend von diesem Maßstab ist zu den vom Senat als problematisch erachteten Abwägungsmängeln Folgendes anzumerken:
Die fehlende Differenzierung zwischen harten und weichen Tabukriterien betreffend den Mindestabstand zu Siedlungen ist zwar offensichtlich, denn sie ist der Planbegründung zu entnehmen. Dieser Fehler ist aber nach vorläufiger Einschätzung auf das Abwägungsergebnis wohl nicht von Einfluss gewesen. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung deutlich gemacht, dass sie aus Vorsorgegründen einen Abstand von 1.000 Metern zu vorhandenen Gebäuden mit Wohn-, Kur- und Kliniknutzung und zu entsprechenden überbaubaren Grundstücksflächen in Kraft getretener Bebauungspläne einhalten will und davon ausgeht, dass die immissionsschutzrechtlich zwingend einzuhaltenden Mindestabstände darunter liegen (vgl. Planbegründung, Amtsblatt für Brandenburg vom 18. Oktober 2016, S. 13339). Anhaltspunkte dafür, dass sie bei Ausweisung harter Mindestabstände und darüber hinausgehender Vorsorgeabstände insgesamt größere oder kleinere Abstände festgelegt hätte, sind den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Die Annahme einer größeren Potenzialfläche führt dazu, dass auch die Fläche der festgelegten Eignungsgebiete größer sein muss, um dem Erfordernis der substanziellen Raumgewährung Rechnung zu tragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die festgelegten Eignungsgebiete verkleinert hätte, wenn sie erkannt hätte, dass auch die Potenzialflächen geringer sind, liegen ebenfalls nicht vor (vgl. zu alledem bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 138; zur Unerheblichkeit der fehlerhaften Einordnung einer Fläche, die als „harte“ Tabuzone hätte eingeordnet werden müssen s. auch OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 - 16 A 1296/08 -, juris Rn. 83; OVG RhPf, Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11003/12 -, juris Rn. 54).
Mit Blick auf die zuvor angestellten Erwägungen dürften sich etwaige Mängel im Zusammenhang mit den „harten“ Tabukriterien „Wasserschutzgebiete (Schutzzone II)“ sowie bezüglich des „weichen“ Tabukriteriums „200 m Tabuzonen zu stehenden Gewässern (größer als 1 ha)“ schon angesichts ihrer geringen Flächenanteile (im Verhältnis zu - nach den Angaben der Antragsgegnerin - möglichen weiteren Potentialflächen von insgesamt 150.000 Hektar) ebenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis auszuwirken. Die Antragsgegnerin hat vortragen lassen, dass die Wasserschutzgebiete der Zone II eine Fläche von lediglich 609 Hektar bildeten. Zu den 200-Meter-Zonen um stehende Gewässer hat die Antragsgegnerin zwar keine näheren Angaben gemacht; ihre Gesamtfläche dürfte freilich schon grob überschlägig nicht genügen, um das beschriebene „Zuviel“ an Potentialflächen auch nur ansatzweise „auszugleichen“. Der Windkraft dürfte eingedenk dieser Überlegungen also auch weiterhin substantieller Raum verschafft werden.
cc) Die festgestellten formellen Mängel sind nicht durch Zeitablauf unbeachtlich geworden, weil sie von der Antragstellerin rechtzeitig gerügt worden sind.
Selbst wenn es an einer rechtzeitigen Rüge fehlen würde, führte dies nicht zur Unbeachtlichkeit der besagten Fehler. In der Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (- OVG 2 A 4.19 -, juris) zum Sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald vom 17. Dezember 2015 wird zu einer vergleichbaren Fallkonstellation argumentiert:
„[Rn. 140] Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ROG i.V.m. § 27 Abs. 2 ROG werden beachtliche Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
[Rn. 141] Diese Rügefrist ist hier nicht in Gang gesetzt worden. Sie läuft nur, wenn bei Inkraftsetzung des Plans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist (§ 11 Abs. 5 Satz 2 ROG, ebenso der bei Bekanntmachung des Regionalplans geltende § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG a.F.) Das ist hier nicht der Fall, denn der im Amtsblatt vom 16. Juni 2016 abgedruckte Hinweis auf § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG a.F. ist fehlerhaft. Soweit darauf verwiesen wird, dass Mängel gegenüber der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming, mithin dem falschen Ansprechpartner geltend zu machen sind, kann dahingestellt bleiben, ob dieser Fehler durch die im Amtsblatt für Brandenburg vom 6. Juli 2016, S. 755, abgedruckte Berichtigung geheilt worden ist. Jedenfalls ist auch der insoweit berichtigte Hinweis unvollständig. Zwar wird auf die Vorschrift des § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ROG a.F. hingewiesen, allerdings lediglich darauf, dass die im Einzelnen bezeichneten Mängel unbeachtlich werden, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Plans gegenüber der Regionalen Planungsgemeinschaft geltend gemacht worden sind. Es fehlt der Hinweis darauf, dass Fehler „unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“ geltend zu machen sind, d.h. die Erläuterung der Voraussetzungen, die das Gesetz an eine wirksame Mängelrüge stellt. Ein Rügeverlust kann aber nur eintreten, wenn die betroffenen Bürger bei der Bekanntmachung des Plans auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten. Dies setzt einen vollständigen und unmissverständlichen Hinweis auf die Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 ROG bzw. des bei Bekanntmachung des Regionalplans geltenden § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG a.F. voraus. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, die für Rechtsbehelfsbelehrungen nach § 58 VwGO entwickelt worden sind (vgl. Urteil des Senats vom 5. Juli 2018 – OVG 2 A 2.16 –, juris Rn. 128 m.w.N.).“
An einem Hinweis darauf, dass Fehler „unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“ geltend zu machen sind, fehlt es auch bei der Bekanntmachung des hier streitgegenständlichen Sachlichen Teilplans (vgl. Amtsblatt für Brandenburg vom 18. Oktober 2016, S. 1326).
e) Die festgestellten beachtlichen Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Regionalplans, denn die fehlerhaften Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe und der Ausfertigungsfehler (einschließlich der Folgefehler) erfassen den gesamten Plan.