Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, auch wenn der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten worden ist. Denn der Kläger wurde ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Die zulässige Berufung ist begründet, soweit der Kläger für den Zeitraum ab 1. Januar 2001 eine Beschädigtenversorgung nach einem Grad der MdE von 100 bzw. einem GdS von 100 begehrt. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Gegenstand der Berufung des Klägers ist bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens das Klagebegehren, ihm im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X eine Beschädigtenversorgung nach einem Grad der MdE von 100 bzw. einem GdS von 100 für den Zeitraum ab Neufassung der Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung Behinderter nach dem Schwerbehindertengesetz vom November 1977 (AHP 1977) hinsichtlich der MdE-Sätze für Schäden an den unteren Gliedmaßen zu gewähren. Denn der Kläger macht nicht nur eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes infolge des von dem Beklagten anerkannten Versorgungsleidens geltend, sondern auch – wie schon in seinem Überprüfungsantrag vom 17. Januar 1997 unter Hinweis auf die AHP 1983 –, dass der Beklagte allein deshalb für das anerkannte Versorgungsleiden einen Grad der MdE bzw. einen GdS von 100 v. H. feststellen müsse, weil der anerkannte Verlust beider Beine im Unterschenkel bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen aufgrund der entsprechenden Änderung in den genannten Anhaltspunkten nunmehr mit einem Grad der MdE bzw. einem GdS von 100 v. H. zu bewerten sei. Damit begehrt der Kläger sinngemäß die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach einem Grad der MdE bzw. einem GdS von 100 v. H. für den Zeitraum ab Herausgabe der AHP 1977 im November 1977, in denen erstmals in Teil C (S. 89) für den Verlust beider Beine im Unterschenkel bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen ein MdE-Wert von 100 v. H. aufgeführt ist.
Die Klage ist nach §§ 54 Abs. 1, 56 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Soweit zum Zeitpunkt der Klagerhebung am 24. Mai 2005 das nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren noch nicht durchgeführt war, ist dieser Mangel geheilt, da der Beklagte die Klage zutreffend zugleich als Widerspruch gewertet (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 78 Rn. 3b m. w. N.) und über diesen mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2005 entschieden hat.
Die Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB X einen Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach einem Grad der MdE von 100 v. H. bzw. einem GdS von 100 v. H. für die Zeit ab 1. Januar 2001 unter (teilweiser) Aufhebung der Bescheide vom 13. September 2001 und 6. Oktober 1997. Das Sozialgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, u. a. mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 13. September 2001 das Recht unrichtig angewandt, soweit er mit diesem die Gewährung einer höheren Beschädigtenversorgung nach einer MdE von 100 abgelehnt hat; dem Kläger sind deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden.
Soweit der Beklagte mit dem Bescheid vom 13. September 2001 eine Neufeststellung des Versorgungsanspruchs des Klägers nach § 48 Abs. 1 SGB X abgelehnt hat, ist dies allerdings rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht ist der Beklagte insbesondere davon ausgegangen, dass sich das Versorgungsleiden des Klägers nach Erlass des Neufeststellungsbescheides vom 6. Oktober 1997 nicht verschlimmert hatte und auch keine neuen Versorgungsleiden hinzugekommen waren. Dies ergibt sich aus der Gesamtheit der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. B vom 8. April 2008 und dem versorgungsärztlichen Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. S vom 30. August 2001. Beide Ärzte haben jeweils nach körperlicher Untersuchung des Klägers schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem Kläger unverändert ein Zustand nach Amputation beider Unterschenkel mit reizlosen prothesenfähigen Unterschenkelstümpfen bei altersentsprechender Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke besteht. Beide Ärzte haben im Übrigen auch im Einklang mit den zum Teil während des laufenden Klageverfahrens abgegebenen versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Arztes für Chirurgie Dr. O vom 16. Dezember 2003, des Arztes für Chirurgie Dr. B vom 7. April 2005 und 28. November 2005 sowie der Ärztin für Innere Medizin OMR R vom 8. Februar 2006 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die neu hinzugetretenen Leiden des Klägers, insbesondere arterielle Durchblutungsstörungen, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der Schultergelenke und ein Morbus Dupuytren, nicht in ursächlichem Zusammenhang zu dem Versorgungsleiden stehen.
Der Bescheid vom 13. September 2001 ist jedoch deshalb (von Anfang an) rechtswidrig, weil dem Kläger auf Grund der von dem Beklagten zuletzt mit Bescheid vom 6. Oktober 1997 bestandskräftig anerkannten Schädigungsfolgen ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung im Sinne der §§ 1, 31 Abs. 1 BVG nach einem Grad der MdE von 100 v. H. bzw. einem GdS von 100 v. H. zustand und weiterhin zusteht.
Gemäß § 30 Abs. 1 BVG in der bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) war die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren (Satz 1). Für die Beurteilung war maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt waren (Satz 2). Nach der Neufassung des § 30 Abs. 1 BVG ist der Grad der Schädigungsfolgen nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen, seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (Satz 1). Der Grad der MdE bzw. der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen.
Bei der Beurteilung des Grades der MdE bzw. des GdS sind vorliegend für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz “ in ihrer jeweils geltenden Fassung (zuletzt Ausgabe 1996 - AHP 1996) und nachfolgend – seit Juli 2004 – die „Anhaltpunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehinderten recht (Teil 2 SGB IX)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung (zuletzt Ausgabe 2008 – AHP 2008) zu beachten, die für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 - auf der Grundlage des § 30 Abs. 17 BVG hinsichtlich der ärztlichen Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht - durch die Anlage zu § 2 VersMedV abgelöst worden sind. Die auf den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft fußenden AHP haben normähnlichen Charakter und sind in ständiger Rechtsprechung wie untergesetzliche Normen heranzuziehen, um eine möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten ( BSG, Urteil vom 12. Juni 2003 – B 9 VG 1/02 R – BSGE 91, 107), weshalb sich der Senat für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 auf die genannten AHP stützt. Für die Zeit ab 1. Januar 2009 ist für die Verwaltung und die Gerichte die Anlage zu § 2 VersMedV maßgeblich.
Wie sich aus § 30 Abs. 1 BVG alter und neuer Fassung ergibt, sind bei der Beurteilung des Grades der MdE bzw. des GdS die von dem Versorgungsträger als Schädigungsfolgen bestandskräftig anerkannten Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen; dies sind hier insbesondere die von dem Beklagten erstmals mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Juli 1952 abschließend und nachfolgend mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. Oktober 1997 erneut festgestellten Schädigungsfolgen „Verlust beider Unterschenkel im mittleren Drittel, Narben an den Amputationsstümpfen, ungünstige Stumpfverhältnisse, Muskelschwund an beiden Beinen“. An diese rechtlich selbständigen Feststellungen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – B 9 VS 2/98 R – zitiert nach juris) ist der Beklagte ebenso gebunden wie der Senat. Auf die Rechtmäßigkeit dieser Feststellungen kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu u. a. BSG, Urteil vom 29. August 1990 – 9a/9 RV 32/88 – und Urteil vom 15. Dezember 1999 – B V 26/98 R –, jeweils zitiert nach juris).
Hiervon ausgehend sind die vorgenannten von dem Beklagten anerkannten Schädigungsfolgen unter Beachtung der maßgeblichen AHP bzw. der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem Grad der MdE bzw. einem GdS von 100 v. H. zu bewerten. Denn ebenso wie bereits in den AHP 1977 ist auch in den nachfolgenden AHP (zuletzt Ausgabe 2008 – AHP 2008, Nr. 26.18, S. 123) und der Anlage zu § 2 VersMedV, Teil B Nr. 18.14 (S. 97) für den Verlust beider Beine im Unterschenkel bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen ein MdE/GdS-Wert von 100 v. H. aufgeführt. Der von dem Beklagten festgestellte Verlust beider Unterschenkel im mittleren Drittel entspricht dem Verlust beider Beine im Unterschenkel im Sinne der vorgenannten AHP bzw. der Anlage zu § 2 VersMedV. Zudem bezieht sich die von dem Beklagten in den Bescheiden vom 9. Juli 1952 und 6. Oktober 1997 getroffene Feststellung ungünstiger Stumpfverhältnisse sinngemäß auf beide Stümpfe, wie sich aus den dieser Feststellung zu Grunde liegenden versorgungsärztlichen Stellungnahmen ergibt. So lag der erstmaligen Feststellung ungünstiger Stumpfverhältnisse mit Bescheid vom 9. Juli 1952 maßgeblich die versorgungsärztliche Einschätzung zu Grunde, dass infolge der Narben an beiden Amputationsstümpfen und des Muskelschwundes an beiden Beinen ungünstige Stumpfverhältnisse gegeben seien. Damit in Übereinstimmung führt die Ärztin Dr. B in ihrer dem Bescheid vom 6. Oktober 1997 maßgeblich zu Grunde liegenden Stellungnahme vom 9. September 1997 nach körperlicher Untersuchung des Klägers aus, das bisher anerkannte Versorgungsleiden könne bestehen bleiben.
Hat der Beklagte demnach ungünstige Stumpfverhältnisse an beiden Amputationsstümpfen rechtsverbindlich festgestellt, steht ihm nach Auffassung des Senats bei der Beurteilung des Grades der MdE bzw. GdS grundsätzlich kein Spielraum zu. Denn weder die vorstehend aufgeführten AHP noch die Anlage zu § 2 VersMedV sehen für den Verlust beider Beine im Unterschenkel bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen eine Beurteilungsspanne vor (vgl. dazu AHP 2008 Nr. 26.1 Abs. 1, S. 37; Anlage zu § 2 VersMedV, Teil B Nr. 1. a), S. 18), in deren Rahmen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen werden könnte (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008 – L VI 11/05 –, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob und ggf. seit wann die Unterschenkelstümpfe des Klägers – wie der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid vom 2. Mai 2005 ausgeführt hat – reizlos und gut belastbar waren sowie eine „normale“ Prothesenfähigkeit aufwiesen. Denn diese Feststellungen sind lediglich geeignet, das tatsächliche Vorliegen ungünstiger Stumpfverhältnisse in Frage zu stellen; bei rechtsverbindlich festgestellten ungünstigen Stumpfverhältnissen können sie jedoch nicht zu einer von den AHP bzw. der Anlage zu § 2 VersMedV abweichenden Beurteilung des Grades der MdE bzw. des GdS führen. Auch sonstige Umstände, die möglicherweise ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich.
Einer Höherbewertung der anerkannten ungünstigen Stumpfverhältnisse mit einem Grad der MdE bzw. einem GdS von 100 v. H. steht auch § 48 Abs. 3 SGB X nicht entgegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf für den Fall, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann und eine Änderung zugunsten des Betroffenen eingetreten ist, die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Nach Satz 2 gilt dies entsprechend, wenn einem rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann. Zwar könnte der Bescheid vom 6. Oktober 1997, unabhängig davon, ob die Feststellung ungünstiger Stumpfverhältnisse an beiden Unterschenkelstümpfen bereits zum Zeitpunkt der entsprechenden erstmals abschließenden Feststellung mit Bescheid vom 9. Juli 1952 bzw. zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 6. Oktober 1997 rechtswidrig war, jedenfalls schon deshalb nicht mehr zurückgenommen werden, weil die Rücknahmefrist nach § 45 Abs. 3 SGB X von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes abgelaufen ist. Jedoch ist seit dem letzten bestandskräftigen Neufeststellungsbescheid vom 6. Oktober 1997 keine Änderung zu Gunsten des Klägers eingetreten. So haben sich die Schädigungsfolgen nach den vorliegenden Befunden, insbesondere dem Gutachten des Arztes Dr. B vom 8. April 2008, seit dem 6. Oktober 1997 nicht verschlimmert, auch sind keine neuen Schädigungsfolgen hinzugetreten. Ebensowenig haben sich nach dem Bescheid vom 6. Oktober 1997 die rechtlichen Verhältnisse zu Gunsten des Klägers verändert. Denn die insoweit maßgeblichen Änderungen waren bereits – wie bereits ausgeführt – im Zuge der Änderungen der AHP im Jahr 1977 eingetreten.
Ob der Beklagte rückwirkend die Rechtswidrigkeit der Feststellung ungünstiger Stumpfverhältnisse feststellen kann, um die Voraussetzungen für die Anwendung des § 48 Abs. 3 SGB X herzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 – 9 RV 26/94 –, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 16/88 –, Urteil vom 22. Juni 1988 – 9/9a RV 46/86 –, zitiert nach juris), braucht hier nicht entschieden zu werden, weil der Beklagte eine solche Feststellung nicht getroffen hat.
Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Beschädigtenversorgung nach einem Grad der MdE von 100 bzw. einem GdS von 100 für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2001. Dass der Anspruch auf höhere Leistung erst für den Zeitraum ab 1. Januar 2001 besteht, ergibt sich aus § 44 Abs. 4 SGB X, wonach Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (vgl. dazu u. a. BSG, Urteil vom 2. Oktober 2008 – B 9 VH 1/07 – zitiert nach juris). Danach hat der Kläger einen Anspruch auf höhere Beschädigtenversorgung nur für den Zeitraum ab 1. Januar 2001, weil er den vorliegend streitgegenständlichen Überprüfungsantrag erst im Februar 2005 gestellt hat. Auf die früheren Überprüfungs- bzw. Neufeststellungsanträge des Klägers kann insoweit nicht abgestellt werden, weil der Beklagte diese bestandskräftig abgelehnt hat.
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 60 Abs. 1 und Abs. 2 BVG, weil nach dem Inhalt der vorliegenden Akten nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen daran gehindert war, den hier streitgegenständlichen Überprüfungsantrag zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen; ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, gegen die früheren bestandkräftig gewordenen Ablehnungsbescheide Rechtsmittel einzulegen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.