Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 60. Fachsenat für Personalvertretungssachen | Entscheidungsdatum | 29.11.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 60 PV 9.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 520 Abs 3 S 2 ZPO, § 64 Abs 6 S 1 ArbGG, § 87 Abs 2 S 1 ArbGG, § 89 Abs 2 S 2 ArbGG, § 40 Abs 1 BPersVG, § 61 Abs 2 BPersVG, § 64 Abs 1 S 2 BPersVG, § 35 PersVG BE, § 52 PersVG BE, § 65 Abs 2 PersVG BE, § 68 S 2 PersVG BE |
Nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz hat die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung bei Sitzungen des Gesamtpersonalrats dieselben Teilnahme- und Stimmrechte wie die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei Sitzungen des Personalrats.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Seit Mai 2009 lädt der Vorsitzende des Beteiligten zu 1 (Gesamtpersonalrat [GPR] der BVG) einen Vertreter der Antragstellerin (Gesamt-Jugend- und Auszu-bildendenvertretung [GJAV] der BVG) nur noch als Auskunftsperson zu denjenigen Tagesordnungspunkten ein, die besonders die Interessen jugendlicher und auszubildender Dienstkräfte betreffen. An den Beratungen und Abstimmungen dürfen sie nicht teilnehmen.
Die Antragstellerin hat im Januar 2012 das Verwaltungsgericht angerufen, um im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren feststellen zu lassen,
dass sie berechtigt ist, zu allen Sitzungen des Beteiligten zu 1 einen Vertreter zur beratenden Teilnahme zu entsenden, und mit allen ihren Mitgliedern ein Teilnahme- und Stimmrecht zu allen Tagesordnungspunkten in Sitzungen des Beteiligten zu 1 hat, die besonders jugendliche oder auszubildende Dienstkräfte betreffen.
Zur Begründung hat sie sich auf die vorgehende Praxis des Beteiligten zu 1 und auf § 35 PersVG Berlin berufen, der die Beteiligung der Jugend- und Aus-zubildendenvertretung in ihrem Sinne regele und über die Verweisungen in §§ 68 Satz 2, 65 Abs. 2 PersVG Berlin auf die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechende Anwendung finde.
Der Beteiligte zu 1 hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags vorgetragen, dass in § 52 PersVG Berlin, der die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats durch Verweisung auf die Vorschriften der Geschäftsführung des Personalrats regele, die Vorschrift zum Teilnahmerecht der JAV ausdrücklich ausgenommen sei. Aus der ausdrücklichen Nichterwähnung des § 35 PersVG Berlin sei zu schließen, dass der GJAV die für die JAV und den örtlichen Personalrat geltenden Teilnahmerechte nicht zustünden.
Mit Beschluss vom 13. März 2012 hat das Verwaltungsgericht Berlin die beantragten Feststellungen getroffen und zur Begründung ausgeführt: § 35 PersVG Berlin finde über § 68 Satz 2 und § 65 Abs. 2 PersVG Berlin auf die Aufgaben der GJAV entsprechende Anwendung. Durch die Verweisung habe der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass der GJAV zur verfahrensrechtlichen Absicherung ihrer Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem GPR all diejenigen Verfahrensrechte zustehen sollten, die die JAV im Verhältnis zum örtlichen Personalrat beanspruchen könne. Es sei die Intention des Gesetzgebers gewesen, die Stellung der Jugend- und Auszubildendenvertretung als solche, d.h. ohne Differenzierung nach JAV, GJAV oder HJAV, maßgeblich zu stärken. Nur eine nach der Regelung des § 35 PersVG Berlin ausgestaltete Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen mit den entsprechenden Personalvertretungsgremien führe zudem zu einer in sich stimmigen, kohärenten und wirksamen Ausübung der im Gesetz vorgesehenen Antrags- und Aussetzungsrechte. Durch das in § 35 PersVG Berlin enthaltene Entsendungs- und ggf. Teilnahme- und Stimmrecht aller Mitglieder der Jugendvertretungen in Bezug auf die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten werde das Fehlen eines eigenständigen Beschlussrechts der JAV kompensiert. Dieser Rechtsgedanke gelte für die GJAV in gleicher Weise. Andernfalls käme es zu Friktionen in Fällen mit Bezug auf solche Angelegenheiten der jugendlichen und auszubildenden Dienstkräfte, in denen die örtliche Personalvertretung Befugnisse auf den GPR übertragen habe. Hier stünden der GJAV allein aufgrund der punktuellen Übertragung der Zuständigkeit auf eine höhere Ebene der Entscheidungsgremien aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen geringere Möglichkeiten in der Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben in der Zusammenarbeit mit dem GPR zu als der JAV im Verhältnis zum örtlichen Personalrat. Demgegenüber finde sich kein sachlich plausibler Anknüpfungspunkt dafür, dass der Berliner Landesgesetzgeber in Abweichung von den bundespersonalvertretungsrechtlichen Regelungen, die er ausdrücklich als Orientierung für die Neufassung des Gesetzes und Stärkung unter anderem der Stellung der Jugendvertretungen habe nehmen wollen, die GJAV in der Zusammenarbeit mit der Personalvertretung mit schwächeren Verfahrensrechten habe ausstatten wollen als die JAV. Auch aus der redaktionellen Fassung des § 52 PersVG Berlin, der die „Amtszeit und Geschäftsführung“ des Gesamtpersonalrats umreiße und dabei § 35 PersVG Berlin nicht in Bezug nehme, lasse sich nicht stichhaltig belegen, dass der Gesetzgeber eine unterschiedliche verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit der JAV und der GJAV mit den ihnen jeweils zugeordneten Personalratsgremien habe schaffen wollen. Wegen der Weite der Bedeutung des Begriffs „Geschäftsführung“ könne allein aus der Nichterwähnung einer einen speziellen Teilaspekt der Geschäftsführung betreffenden Regelung in einer die Geschäftsführung generell umschreibenden Vorschrift nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Geltung jener speziellen Vorschrift habe ausschließen wollen. Es sei nicht erkennbar, dass er die aufgezeigte Abgrenzungsproblematik mit einer durchweg so überzeugenden Trennschärfe und Konsequenz eingehalten habe, dass aus der Nichterwähnung des § 35 in § 52 PersVG Berlin auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers geschlossen werden könne. Zum Beispiel zeige die Fassung des primär für die JAV geltende Regelung über die Geschäftsführung in § 66 PersVG Berlin, dass der Gesetzgeber die Zusammenarbeit mit dem Personalrat der von ihm im Gesetz verwendeten Begrifflichkeit der „Geschäftsführung“ selbst nicht zugeordnet habe. Denn auch in § 66 PersVG Berlin werde § 35 nicht erwähnt. Schließlich lasse sich der allgemeinen Regelung über die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Personalvertretung nichts Abweichendes entnehmen. Die auffallende Nichterwähnung der speziellen Regelung der Zusammenarbeit gemäß § 35 PersVG Berlin in der Regelung über die Nichtöffentlichkeit als etwaige Ausnahme oder Modifizierung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit verdeutliche vielmehr, dass der Gesetzgeber die von ihm vorgesehene Sitzungszusammenarbeit von Personalrat und JAV gar nicht als Problem der Nichtöffentlichkeit eingeordnet und deshalb von der Erwähnung dieser Vorschrift im Rahmen von § 31 PersVG Berlin folgerichtig abgesehen habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Zwar hält auch er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei „isolierter Betrachtung der Paragraphenkette“ zunächst für plausibel, meint aber, § 68 Satz 2 PersVG Berlin regele nur eine entsprechende Anwendung von § 65 Abs. 2 Satz 1 und § 35 PersVG Berlin. „Entsprechend“ bedeute aber, dass diese Entsprechung einer spezielleren, anderslautenden Norm zu weichen habe. Diese speziellere Norm finde sich in § 52, in der die Vorschrift des § 35 gezielt ausgenommen sei. Dem Gesetzgeber sei hier nicht etwa ein Versehen unterlaufen, vielmehr habe er die Beratungen und Entscheidungen des grundsätzlich nur für dienststellenübergreifende Maßnahmen zuständigen Personalvertretungsgremiums nicht mit Teilnahmerechten weiterer Personalvertreter belasten wollen. Der Vergleich mit dem Bundespersonalvertretungsrecht, wo das Teilnahmerecht der GJAV unter den Vorschriften über die Geschäftsführung des GPR geregelt sei, bestätige seine Rechtsauffassung. Wenn es zutreffe, dass, wie die Fachkammer ausgeführt habe, dem Berliner Gesetzgeber das Bundespersonalvertretungsgesetz als Vorbild gedient habe, sei die Auslassung in § 52 PersVG Berlin als gewollte Lücke zu verstehen. Er habe dann offenbar auch bei einer Übertragung von Sachen grundsätzlicher Bedeutung von einem örtlichen Personalrat auf den GPR gewollt, dass dessen Sitzungen ohne Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertreter stattfänden. Im Übrigen verweist der Beteiligte zu 1 auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 2012 zu ändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil sie nicht alle vom Verwaltungsgericht herangezogenen, jeweils selbständig tragfähigen Gründe angegriffen habe. Bezüglich der Beschlussgründe zu Sinn und Zweck der Antrags- und Aussetzungsrechte verweise die Beschwerde auf den erstinstanzlichen Vortrag, sodass nicht geprüft werden könne, mit welchen Argumenten der Beteiligte zu 1 hier die Beschlussgründe als rechtlich unzutreffend ansehe. Deshalb genüge die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 2 ZPO und müsse durch Vorabbeschluss als unzulässig verworfen werden. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet. § 52 PersVG Berlin sei keine Spezialvorschrift im Verhältnis zu § 68 Satz 2 PersVG Berlin. Das Recht der JAV in § 35 betreffe keine Frage der Geschäftsführung des GPR. Die lediglich „entsprechende“ Anwendung von § 35 in der Verweisungskette spreche nicht dagegen. Sie bedeute nur, dass an die Stelle der im Gesetz genannten JAV die GJAV trete. Die Einwände der Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht angeführten Gesetzesmaterialien griffen ebenfalls nicht durch, weil danach eindeutig die Stärkung der Rechte der JAV und der GJAV bezweckt worden sei. Abgesehen davon sei die Verweisungskette im Bundespersonalvertretungsgesetz eine andere, weil in § 40 Satz 1 BPersVG auch die Teilnahmeberechtigung der Schwerbehindertenvertretung geregelt sei. Schließlich lege die Beschwerde nicht dar, wie sie der Nichtregelung in § 52 eine speziellere „Regelung“ zu § 68 ff. entnehmen wolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig, insbesondere entbehrt sie nicht der notwendigen Begründung.
Gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Dem genügt die Beschwer-debegründungschrift des Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1 vom 26. April 2012. Denn sie führt mehrere Rechtsgründe an, aus denen sich die Entscheidung der Fachkammer aus Sicht des Beteiligten zu 1 als unzutreffend darstellt. Auch wenn die Auffassung der Antragstellerin zutreffen mag, dass neben § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG über die Verweisung in § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG die Vorschriften der ZPO über die Berufungsbegründung, insbesondere die Regelung in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, entsprechend anzuwenden sind, vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Beschwerdebegründung insoweit unvollständig ist. Richtig ist, dass die Beschwerdebegründung zu allen jeweils selbständig tragenden Entscheidungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben sollen, bezeichnen muss und dass hierfür ein Pauschalverweis auf den erstinstanzlichen Vortrag regelmäßig nicht ausreicht (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 -, juris Rn. 11). Anders als die Antragstellerin meint, handelt es sich aber bei den Argumenten der Fachkammer zu Sinn und Zweck des Antrags- und Aussetzungsrechts, das für die Auffassung der Antragstellerin streite, lediglich um ein (weiteres) rechtliches Argument für die Annahme, die Verweisungskette im Berliner Personalvertretungsgesetz trage den Anspruch der Antragstellerin (Seite 8 und 9 des angefochtenen Beschlusses). Nicht dagegen handelt es sich um einen selbständig tragenden Grund in dem Sinne, dass die Feststellung des Teilnahme- und Stimmrechts der Antragstellerin außerdem noch auf einen anderen Rechtsgrund - wie etwa denjenigen der Schwerbehindertenvertretung aus § 95 Abs. 4 SGB IX - oder auf eine andere Tatsachengrundlage gestützt wäre.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zu Recht ist zwischen den Verfahrensbeteiligten die Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht im Streit. Wie die Fachkammer bereits zutreffend ausgeführt hat, steht der Antragstellerin für den in Form einer generellen rechtlichen Fragestellung gefassten Antrag ein rechtlich geschütztes Interesse zur Klärung der zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 nach wie vor streitigen Teilnahmerechte zur Seite. Da der Beteiligte zu 1 der Antragstellerin weiterhin die zur Entscheidung gestellten Teilnahme- und Stimmrechte aus grundsätzlichen Erwägungen verweigert, besteht auch in Ansehung der längeren Zeitspanne, welche die Antragstellerin die von ihr beanstandete Verfahrensweise des Beteiligten zu 1 hingenommen hat, nach wie vor ein Bedürfnis zur Klärung der verfahrensrechtlichen Rechtstellung der Antragstellerin im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG für die Zukunft.
Die Fachkammer hat weiter zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin berechtigt ist, zu allen Sitzungen des Beteiligten zu 1 einen Vertreter zur beratenden Teilnahme zu entsenden, und mit allen ihren Mitgliedern ein Teilnahme- und Stimmrecht zu allen Tagesordnungspunkten in Sitzungen des Beteiligten zu 1 hat, die besonders jugendliche oder auszubildende Dienstkräfte betreffen. Diese Rechte ergeben sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, seiner Systematik sowie seinem Sinn und Zweck und aus der Gesetzeshistorie. Die Einwände des Beteiligten zu 1 dagegen greifen nicht durch.
Die Rechte der GJAV sind in § 68 Satz 2 PersVG Berlin geregelt. Danach finden § 54 (Zuständigkeit des GPR) und die §§ 64 bis 66 (Freistellungen, Aufgaben und Geschäftsführung der JAV) entsprechende Anwendung. Zu den in Bezug genommenen Vorschriften gehört somit auch § 65 PersVG Berlin. Absatz 2 dieser Vorschrift regelt die Zusammenarbeit mit dem Personalrat. Diese bestimmt sich nach § 30 Abs. 3, §§ 34 und 35 und bezieht sich auf die Beteiligungsangelegenheiten, soweit sie jugendliche und auszubildende Dienstkräfte betreffen. Der somit in Bezug genommene § 35 PersVG Berlin regelt seinerseits die Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Rahmen der Sitzungen des örtlichen Personalrats. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann danach zu allen Sitzungen desPersonalrats einen Vertreter zur beratenden Teilnahme entsenden. WerdenAngelegenheiten behandelt, die besonders jugendliche oder auszubildendeDienstkräfte betreffen, so hat zu diesem Tagesordnungspunktdie gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung Teilnahme- undStimmrecht.
Aus dieser Verweisungskette ergibt sich zwanglos die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Teilnahme und das Stimmrecht der JAV an bzw. in Sitzungen des Personalrats auf die Teilnahme und das Stimmrecht der GJAV an bzw. in Sitzungen des GPR. Sie entspricht der Verweisungskette für die Teilnahme- und Stimmrechte der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen in § 64 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 2, § 40 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Dass in § 68 PersVG Berlin keine unmittelbare, sondern nur eine „entsprechende“ Geltung der Vorschriften über die Aufgaben der JAV angeordnet ist, beruht offenkundig darauf, dass bei der Anwendung dieser Vorschrift an die Stelle der JAV die GJAV tritt. Der Einwand des Beteiligten zu 1, Vorschriften, auf deren „entsprechende Anwendung“ generell verwiesen werde, könnten zumindest dann keine Geltung beanspruchen, wenn in speziellen Vorschriften für den in Rede stehenden Regelungsgegenstand Abweichendes vorgeschrieben sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber einen dahingehenden Willen dann wohl durch Herausnahme der Regelung in § 35 auch zum Ausdruck gebracht hätte.
Im Übrigen fußt der Einwand des Beteiligten zu 1 auf der Annahme, es handele sich bei § 52 PersVG Berlin um eine gegenüber der Verweisungskette speziellere Vorschrift. Diese Auffassung trifft indes nicht zu (wie hier Daniels, PersVG Berlin, 2010, Rn. 7 zu § 52).
§ 52 PersVG Berlin schreibt vor, dass für die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats die §§ 23 bis 34, die §§ 37 bis 42 und § 44 entsprechend gelten. § 35 PersVG Berlin wird - ebenso wie § 36 PersVG Berlin (Teilnahmerechte der Frauenvertreterin und der Schwerbehindertenvertretung) - nicht in Bezug genommen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe damit bewusst eine Regelung im Sinne eines Ausschlusses getroffen. Gesetzessystematisch ist es die Regel, ein Recht nur bei dessen Inhaber, d.h. hier bei der GJAV und den sie betreffenden Vorschriften, zu regeln und nicht noch einmal beim Pflichtigen, d.h. hier bei dem GPR und den seine Geschäftsführung betreffenden Vorschriften. Die nochmalige Verweisung auf § 35 in § 52 PersVG Berlin hätte nur klarstellende Bedeutung. Diese Funktion hat z.B. § 54 Abs. 1 BPersVG für die Geschäftsführung der Stufenvertretungen mit seinem Verweis auf die entsprechende Geltung des Teilnahme- und Stimmrechts der Vertreter der JAV in § 40 Abs. 1 BPersVG, das für die Jugend- und Auszubildenden-stufenvertretungen explizit in § 64 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 2 BPersVG angeordnet ist.
Der Sinn und Zweck der Inbezugnahme der JAV-Vorschriften für die GJAV ist offenkundig: In Anbetracht des Umstandes, dass das Berliner Personalvertretungsgesetz der Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Beteiligungsrechte einräumt, diese vielmehr, auch soweit sie Jugendliche oder Auszubildende betreffen, vom jeweils zuständigen örtlichen Personalrat ausgeübt werden, und die JAV Maßnahmen, die den jugendlichen und auszubildenden Dienstkräftendienen, nur gemeinsam mit dem Personalrat beantragen kann (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Berlin), bedarf es einer gesetzlichen Festlegung, wie die JAV ihre Interessen innerhalb des Personalrats zur Geltung bringen kann.
Für die Zusammenarbeit zwischen GJAV und GPR kann aber im Grundsatz nichts anderes gelten. In Fällen des § 80 Abs. 2 PersVG Berlin verhandelt im Einigungsverfahren die Dienstbehörde, auch in Angelegenheiten, soweit sie Jugendliche oder Auszubildende betreffen, mit dem GPR. Der GPR ist nach § 54 PersVG Berlin außerdem zuständig für die Beteiligung an Angelegenheiten,die mehrere Dienststellen seines Geschäftsbereichs betreffen, oder in übertragenen Angelegenheiten, auch in Einzelpersonalangelegenheiten, soweit sievon grundsätzlicher Bedeutung sind. Das kann ebenfalls Angelegenheiten der jugendlichen oder auszubildenden Dienstkräfte betreffen. Es gibt aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keinen sachlich gerechtfertigten Grund, der GJAV im Verhältnis zum GPR keine oder mindere Mitspracherechte bei dessen Beratungen und Beschlussfassungen einzuräumen. Die Interessenlage ist auf dieser Stufe dieselbe wie auf der Stufe der örtlichen Jugend- und Personalvertretungen. Diese gleiche Interessenlage bringt das Gesetz auch dadurch zum Ausdruck, dass es die entsprechende Geltung der Antrags- und Aussetzungsrechte der JAV in § 30 Abs. 3 und in § 34 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin für den GPR in § 52 und für die GJAV in § 65 Abs. 2 PersVG Berlin bestimmt.
Eine beabsichtigte Schlechterstellung der GJAV lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Im Gegenteil wollte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Gesetzgeber mit der insoweit auch heute noch gültigen Neufassung des Personalvertretungsgesetzes vom 26. Juli 1974 die Befugnisse und die Stellung der Jugendvertretung, einschließlich derjenigen der Gesamtjugendvertretung, stärken und erweitern, wobei er die Neuregelungen in §§ 35 und 60 bis 69 ausdrücklich im Zusammenhang erwähnt (vgl. Abghs-Drs. 6/1354 Allg. Begr. S. 15 und Einzelbegr. zu § 35 und §§ 60 bis 69, S. 17 und 18).
Der Berliner Gesetzgeber hatte die Teilnahme der (Vertreter der) Jugendvertretung an Sitzungen des Personalrats in der Vorläuferfassung des Personalvertretungsgesetzes vom 22. Juli 1968 (GVBl. S. 1004) nur innerhalb der Vorschriften über die Geschäftsführung des Personalrats geregelt (§ 33 PersVG 68); eigenständige Vorschriften über eine Geschäftsführung der JAV gab es nicht. Das Teilnahmerecht der GJAV war ebenfalls unselbständig innerhalb der die Geschäftsführung des GPR betreffenden Vorschrift des § 48 PersVG 68 geregelt. Es lag nahe, dieses Teilnahmerecht (§ 48 Abs. 3 PersVG 68) nicht noch einmal bei der Aufzählung der für die Geschäftsführung des GPR entsprechend geltenden Vorschriften innerhalb desselben Paragraphen aufzunehmen. Diese Systematik hat der Berliner Landesgesetzgeber in die Neufassung von 1974 übernommen, mit dem Unterschied, dass sich die Reglungen über die Geschäftsführung des GPR und diejenige der GJAV nunmehr in verschiedenen Vorschriften finden.
Freilich nahmen Jugendvertreter und Gesamtjugendvertreter damals nur mit beratender Stimme an den Sitzungen des Personalrats und des Gesamtpersonalrats teil. Dieses Teilnahmerecht der GJAV an den Sitzungen des GPR war - soweit ersichtlich - unumstritten (vgl. Windscheid, Das Personalvertretungsgesetz des Landes Berlin, PersVG des Landes Berlin, 1969, Rn. 12 zu § 48). Wenn nun der Gesetzgeber mit der Novelle von 1974 die Rechte der Jugendvertretungen stärken wollte, wäre es widersprüchlich, der GJAV nicht nur kein Stimmrecht zu geben, sondern darüber hinaus das ihr bisher eingeräumte (beratende) Teilnahmerecht abzuschaffen.
Die weiteren Beschwerdegründe haben im Wesentlichen denselben Ausgangspunkt: Gegenüber der Verweisungskette in §§ 68 Satz 2, 65 Abs. 2 Satz 1, 35 PersVG Berlin finde sich die speziellere Regelung in § 52 PersVG Berlin. Nur wenn dies der Fall wäre, käme der „entsprechenden Anwendung“ von § 65 Abs. 2 PersVG Berlin die eingeschränkte Bedeutung zu, die ihr der Beteiligte zu 1 beimisst, und nur dann wäre ein Wille des Gesetzesgebers erkennbar, Sitzungen der Gesamtpersonalvertretung von der Beteiligung anderer Vertreter frei zu halten, und nur dann entbehrte das Teilnahmerecht der GJAV als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Personalratssitzungen einer gesetzlichen Grundlage. Da die Auffassung von der Spezialität jedoch, wie dargestellt, nicht zutrifft, ist den weiteren Beschwerdegründen die Grundlage entzogen.
Schließlich kann sich der Beteiligte zu 1 zur Stütze seiner Ansicht, das Gesetz lasse die Teilnahme der GJAV, der Gesamtfrauenvertreterin und der Gesamtschwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des GPR nicht zu, nicht erfolgreich auf ein Zitat bei Germelmann (PersVG Berlin, 3. Aufl., 2010, Rn. 10 zu § 52) berufen. Wenn es dort heißt, die Bestimmungen über die Beteiligung der JAV, der Schwerbehindertenvertretung und der Frauenvertreterin fänden hierbei (d.h. bei der Geschäftsführung des GPR) ebenso wenig Anwendung wie die Bestimmung des § 43 über die Freistellungen, sagt das noch nichts über das Bestehen eines sich aus anderen Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes folgenden Teilnahmerechts aus.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.