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Entscheidung 6 L 264/10


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer Entscheidungsdatum 27.10.2010
Aktenzeichen 6 L 264/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.443,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juli 2010 wiederherzustellen,

ist zulässig, aber nicht begründet.

Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Hat die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung angeordnet, ist von dem Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens oder des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens von dem Verwaltungsakt verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Abwägung ist insbesondere von Belang, ob sich der Verwaltungsakt in der Hauptsache voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.

Vorliegend fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Auf der Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Sachprüfung bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen den angegriffenen Bescheid des Antragsgegners.

Die formellen Erfordernisse des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind erfüllt. Hiernach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Voraussetzung ist insoweit eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 16. Auflage, § 80 Rn. 85). Dem ist der Antragsgegner nachgekommen. Er hat zur Begründung der Vollziehungsanordnung u. a. angeführt, dass vorliegend die zweckwidrige Fördermittelverwendung zweifelsfrei festgestellt worden sei und deshalb ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, die Fördermittel zurückzuerlangen, um sie für die vorgesehenen Zwecke wieder einsetzen zu können; zudem sei die Vollziehungsanordnung erforderlich, um auf die im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gesicherten Vermögenswerte zugreifen zu können (vgl. Seite 3 des Bescheides vom 6. Juli 2010). Einer Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Vollziehungsanordnung bedurfte es nicht (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 82 m. w. N.).

Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides ist § 49 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Satz 1 Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Satz 1 Nr. 2).

Vorliegend ist jedenfalls die erstgenannte Vorschrift einschlägig. Nach dem Zuwendungsbescheid vom 1. November 2004 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 16. Dezember 2004 und 9. Dezember 2005 erfolgte die Bewilligung der Zuwendung zur Durchführung einer investiven Maßnahme in einem kleinen Unternehmen des dorftypischen Gewerbes "zur Schaffung von Arbeitsplätzen (Umbau Amt xxx 13/Abriss Haus 3 – Nutzung als Kundenparkplatz; Ausbau Häuser 4 und 5 lt. Planungsunterlagen zu nutzbaren 2 Gewerbeeinheiten)". Unter der Überschrift "Ziele der Maßnahme" ist dies im Zuwendungsbescheid dahingehend konkretisiert worden, dass drei Arbeitsplätze geschaffen und zwei Arbeitsplätze erhalten werden sollten.

Die Leistung wurde hier offenkundig nicht zu dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck der Arbeitsplatzschaffung bzw. -erhaltung verwendet. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass an Stelle der Gewerbeeinheiten zwei Ferienwohnungen fertiggestellt und durch diese Umbaumaßnahmen keine Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten wurden. Dabei kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass der im Zuwendungsbescheid bestimmte Zweck nachträglich durch den Antragsgegner abgeändert worden wäre. Die Annahme der Antragstellerin, durch den Aktenvermerk einer Mitarbeiterin des Antragsgegners (Frau xxx) über eine „spontane Objektbesichtigung“ am 20. Juni 2006 sei der Zuwendungszweck Arbeitsplatzschaffung/-erhaltung entfallen, entbehrt jeder Grundlage. Ausweislich des genannten Aktenvermerks hatte der Ehemann der Antragstellerin Frau xxx darüber informiert, dass die ehemals vorgesehenen Büroräume nun im Gebäude Amt xxx 12 untergebracht und dafür im Gebäude Amt xxx 13 zwei Ferienwohnungen eingerichtet worden seien. Frau xxx nahm ausweislich des Aktenvermerks die Änderung der Nutzung zur Kenntnis und erteilte eine mündliche Zustimmung, da diese Maßnahme im Rahmen der Richtlinie unter demselben Richtlinienpunkt förderfähig sei; es entstehe eine Änderung der Art der gewerblichen Nutzung, keine Änderung der beantragten Leistungen.

Abgesehen davon, dass es ohnehin mit einem ordnungsgemäßen Verwaltungshandeln unvereinbar wäre, wenn eine Sachbearbeiterin des Antragsgegners im Rahmen einer „spontanen Objektbesichtigung“ ohne weitere rechtliche Prüfung eine grundlegende Änderung des Förderungszweckes bestimmen und auf die Schaffung bzw. den Erhalt von Arbeitsplätzen verzichten würde, kann dem Aktenvermerk eine entsprechende Erklärung der Frau xxx noch nicht einmal im Ansatz entnommen werden. Sie hat vielmehr ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Maßnahme nach dem im Bescheid genannten Richtlinienpunkt (Nr. 2.3.4 der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) vom 12. Mai 2004) für förderfähig hält. Dieser Richtlinienpunkt setzt aber für die Förderfähigkeit von Maßnahmen neben der hier ersichtlich nicht einschlägigen Einkommensdiversifizierung gerade die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Es kann ferner nicht die Rede davon sein, dass es durch die Änderung der vorgesehenen Nutzung von vornherein ausgeschlossen war, den Zuwendungszweck zu erreichen. Auch durch die dauerhafte gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen können Arbeitsplätze geschaffen bzw. erhalten werden, wobei es allein Sache der Antragstellerin gewesen wäre, die Erreichung dieses Ziels sicherzustellen. Schon deshalb kann auch in der mündlichen Zustimmung zur Nutzungsänderung kein Verzicht auf den Zuwendungszweck Arbeitsplatzschaffung und -erhaltung erblickt werden. Unbeachtlich ist schließlich die Behauptung der Antragstellerin, sie habe im Gebäude Amt xxx 12 zwei Arbeitsplätze neu geschaffen; Gegenstand der Förderung waren allein die Umbauarbeiten an den Gebäuden auf dem Grundstück Amt xxx 13.

Hinzu kommt, dass das Landgericht Frankfurt (Oder) im gegen den Ehemann der Antragstellerin geführten Strafverfahren festgestellt hat, dass wesentliche Teile der ausgezahlten Zuwendungen nicht für das geförderte Projekt Amt xxx 13, sondern für die Fertigstellung eines Hauses auf dem ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin befindlichen Nachbargrundstück Amt xxx 12 sowie für Sanierungsarbeiten am Wohnhaus eines Dritten verwendet wurden. Die Gesamtsumme der Rechnungsbeträge, die auf von der Antragstellerin unterzeichneten Mittelabrufen beim Antragsgegner eingereicht wurden, obwohl die Leistungen nicht am geförderten Objekt Amt xxx 13 ausgeführt worden waren, habe sich danach auf insgesamt 59.199,57 Euro brutto belaufen (Urteil vom 3. Juni 2010 – 22 Wi Kls 6/09 -, S. 15 ff. des Urteilsumdrucks). Die Kammer folgt diesen ausführlich und überzeugend begründeten Feststellungen des Landgerichts Frankfurt (Oder), die von der Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren durch nichts in Zweifel gezogen werden konnten. In der von der Antragstellerin eingereichten Revisionsbegründung vom 20. September 2010 wird vielmehr (nochmals) ausdrücklich eingeräumt, dass beim Antragsgegner - unter Verstoß gegen Ziffer 6. des Zuwendungsbescheides - Rechnungen eingereicht wurden, "die zum Zeitpunkt der Abrechnung Leistungen beinhalteten, die noch gar nicht erbracht waren bzw. an einem anderen Objekt durchgeführt wurden". Der sinngemäße Vortrag der Antragstellerin, die abgerufenen Mittel seien jedenfalls nachträglich für den Subventionszweck genutzt worden (S. 4 ff. des Schriftsatzes vom 5. Oktober 2010), ist nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden; es spricht deshalb bei der gegenwärtigen Sachlage alles dafür, dass es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Damit ist von einer zweckwidrigen Verwendung eines erheblichen Teils der ausgereichten Mittel auszugehen, was ebenfalls den vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG rechtfertigt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 10. Auflage, § 49 Rn. 68; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG- Kommentar, 7. Auflage, § 49 Rn. 100).

Keiner Entscheidung bedarf vorliegend, ob der widerrufene Zuwendungsbescheid rechtmäßig war. Sind – wie hier – die übrigen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG gegeben, so kann ein Zuwendungsbescheid nach dieser Vorschrift erst recht aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 – 8 C 33.84 -, NVwZ 1987, 498).

Liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Widerrufs des Zuwendungsbescheides vor, so steht die dahingehende Entscheidung wie auch die Entscheidung darüber, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen wird, im Ermessen der Behörde. Hiervon hat der Antragsgegner fehlerfreien Gebrauch gemacht, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner unter Hinweis auf die vollständige Zweckverfehlung und die im Rahmen der Mittelabforderungen gemachten vorsätzlichen Falschangaben sein Ermessen dahingehend ausgeübt hat, den Zuwendungsbescheid in vollem Umfang zu widerrufen. Ohnehin kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55) das Ermessen bei der Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden. Für die Annahme eines von dieser Regel abweichenden Ausnahmefalls fehlt vorliegend nicht nur jeder Anhaltspunkt, die Zweckverfehlung ist der Antragstellerin sogar subjektiv vorwerfbar. Insbesondere liegt es auf der Hand, dass sich die Antragstellerin die (nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juni 2010 den Straftatbestand des Betrugs gem. § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch erfüllenden) Täuschungshandlungen ihres Ehemanns zurechnen lassen muss; sie hat im Strafverfahren eingeräumt, die Anträge zur Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel blanko unterschrieben und alles weitere ihrem Ehemann überlassen zu haben.

Der von der Antragstellerin gerügte Anhörungsmangel vor Erlass des angegriffenen Bescheides dürfte schon nicht vorliegen. Ihr war bekannt, dass der Antragsgegner einen Widerruf des Zuwendungsbescheides bzw. eine Rückforderung von Fördermitteln prüfte und sie hatte ausreichend Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. etwa das Schreiben der die Antragstellerin vertretenden Wirtschafts- und Insolvenzberatung C. vom 22. März 2010 (Bl. 1164 des Verwaltungsvorgangs) und den Vermerk über eine Vorsprache des Ehemanns der Antragstellerin beim Antragsgegner am 23. Juni 2010 (Bl. 1048 des Verwaltungsvorgangs)). Im Übrigen würde auch ein etwaiger Anhörungsmangel dem vorläufigen Rechtsschutzantrag nicht zum Erfolg verhelfen, da dieser Mangel im Hauptsacheverfahren mit der Durchführung des Widerspruchverfahrens gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1988 – 5 B 125.86 -, Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2010 – 8 R 12/09 -, Juris).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht auch die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG dem Widerruf nicht entgegen. Diese Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Behörde die positive und vollständige Kenntnis aller Tatsachen im weitesten Sinne erlangt, die für den Widerruf relevant sind oder sein können einschließlich der für die zu treffenden Ermessensentscheidung u. U. relevanten Tatsachen (vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - Gr. Senat 1.84 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356; Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 48 Rn. 153). Nach diesen Maßgaben spricht alles dafür, dass die Jahresfrist hier frühestens mit der Kenntnis des Antragsgegners vom Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juni 2010 zu laufen begann. Insbesondere war es für die Widerrufsentscheidung von Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Verdacht der vorsätzlichen Falschangaben bei den Mittelabforderungen im Strafverfahren gerichtlich bestätigt wird. Die strafgerichtlichen Feststellungen des Landgerichts Frankfurt (Oder) betreffen nicht nur die objektive Zweckverfehlung auf der Tatbestandsseite des § 49 Abs. 3 VwVfG, sondern insbesondere auch die Frage eines (fehlenden) Verschuldens des Empfängers, welches die Behörde regelmäßig im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 49 Rn. 73; Sachs, a. a. O., Rn. 99). Dementsprechend wurde der abschließende Prüfungsvermerk - unter Einbeziehung der strafrechtlichen Ermittlungen - erst am 30. Juni 2010 erstellt.

3. Rechtsgrundlage für die vom Antragsgegner mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 90.887,00 EUR ist § 49a Abs. 1 VwVfG. Hiernach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier- ein Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen wurde. Der Hinweis auf den Zinsanspruch entspricht § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Im Übrigen ist eine abschließende Zinsforderung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, sondern soll ausweislich des Bescheidtenors erst nach Rückzahlung der Rückforderung ergehen.

Sonstige Gesichtspunkte, die trotz der geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache dazu Anlass geben könnten, dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin den Vorrang einzuräumen, sind nicht zu erkennen. Angesichts der zweifelsfrei festgestellten zweckwidrigen Fördermittelverwendung besteht vielmehr ein besonderes öffentliches Interesse am Vollzug des angegriffenen Bescheides, um einen alsbaldigen zweckentsprechenden Mitteleinsatz zu gewährleisten. Schließlich fällt auch insoweit zu Lasten der Antragstellerin ins Gewicht, dass zumindest ein erheblicher Teil der Fördermittel aufgrund von Täuschungshandlungen ihres Ehemanns erlangt wurde. Angesichts dieser Vorgehensweise erscheint der Rückforderungsanspruch des Antragsgegners erheblich gefährdet, wenn er erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens vollzogen werden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz, wobei das Gericht wegen des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens die Hälfte des streitigen Rückforderungsbetrages zu Grunde gelegt hat.