Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Das Recht zur Fortführung der Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker an einer Ersatzschule stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO dar, das feststellungsfähig ist. Feststellungsfähig ist auch die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Anspruch auf Förderung von Schülerinnen und Schülern im Ausbildungsberuf Kosmetikerin/Kosmetiker nach der Ersatzschulzuschussverordnung zugestanden hätte. Klägerin ist nach Klageänderung die ... .... . Die Änderung auf Klägerseite ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, denn sie ist sachdienlich.
Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin ist nicht berechtigt, über den 31. Juli 2009 hinaus eine Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker an den durch den Beklagten genehmigten Ersatzschulen für Kosmetik in Potsdam und ... zu betreiben. Damit hätten ihr auch keine weiteren Zuschüsse zugestanden.
1. Der Betrieb dieser genehmigten Ersatzschulen beruht auf §§ 123, 120 BbgSchulG. Aus § 120 Abs. 1 BbgSchulG folgt, dass Ersatzschulen lediglich in den Bildungsgängen tätig werden können, die nach dem Schulgesetz für öffentliche Schulen vorgesehen sind. Es besteht eine Akzessorietät der privaten Ersatzschule zur öffentlichen Schule, die zur Folge hat, dass Befugnisse einer Privatschule auf einem bestimmten Gebiet Schüler auszubilden und - bei staatlich anerkannten Privatschulen - entsprechende Befähigungsnachweise zu erteilen, nur in dem Umfang bestehen, in dem sie auch den öffentlichen Schulen zukommen. Nur in diesem Umfang sind Einrichtung und Bestand der privaten Ersatzschule durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, wonach das Recht zur Errichtung privater Schulen gewährleistet ist, geschützt (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314 (319); Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht Band 1, 4. Auflage, Rdnr. 945 f.). Dabei ist es ohne Belang, ob eine für das öffentliche Schulwesen vorgesehene Schule auch tatsächlich in öffentlicher Trägerschaft eingerichtet wird.
Gemäß § 25 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz - BBiG - a. F. (jetzt § 4 Abs. 1 BBiG) hat der zuständige Bundesminister für Wirtschaft und Technologie den Ausbildungsberuf Kosmetikerin/Kosmetiker staatlich anerkannt und die Ausbildung grundsätzlich geregelt. Das Berufsbildungsgesetz lässt die Ausbildung sowohl im sogenannten dualen System als auch als schulische Berufsbildung zu (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBiG). Die Ausbildung in berufsbildenden Schulen ist gemäß § 3 Abs. 1 BBiG jedoch landesrechtlich zu regeln. Durch die bundesrechtliche Verordnung nach dem Berufsbildungsgesetz kann mithin eine schulische Ausbildung nicht eingerichtet werden. Dies ist vielmehr der dafür erforderlichen Entscheidung nach Landesrecht vorbehalten.
Der Landesgesetzgeber hat im Brandenburgischen Schulgesetz für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung grundsätzlich dem dualen System (§ 25 BbgSchulG) den Vorrang eingeräumt. Gemäß § 26 Abs. 2 BbgSchulG können allerdings im Benehmen mit den Partnern im dualen System im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung auch Bildungsgänge eingerichtet werden, die in schulischer Form zu Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung führen. Dies ist gemäß § 26 Abs. 4 BbgSchulG durch die Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb des Berufsabschlusses als Kosmetikerin oder Kosmetiker nach dem Berufsbildungsgesetz (Berufsfachschulverordnung Kosmetikerin/Kosmetiker nach BBiG - KosBFSV -) vom 14. Juni 2003 (GVBl. II, 366) geschehen.
Diese Verordnung bestimmt in § 21 ihr Außerkrafttreten am 31. Juli 2009. Die Regelungsbefugnis für das Außerkrafttreten ist von der Verordnungsermächtigung in § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 BbgSchulG zum Einrichten eines Bildungsganges als entsprechende Kehrseite der Ermächtigung umfasst. Die Befristung der Verordnung hat zur Folge, dass an öffentlichen Schulen im Lande Brandenburg ab dem Schuljahr 2009/2010 eine Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Kosmetikerin/Kosmetiker nach dem Berufsbildungsgesetz in vollzeitschulischer Form nach den Bestimmungen der Berufsfachschulverordnung Kosmetikerin/Kosmetiker vom 14. Juni 2003 nicht mehr erfolgen kann. Die Akzessorietät der privaten Ersatzschule (§ 120 Abs. 1 BbgSchulG) bewirkt, dass damit auch an einer Ersatzschule in freier Trägerschaft eine solche Ausbildung nicht mehr durchgeführt werden kann.
Die Klägerin kann die bisherige Ausbildung an den von ihr betriebenen Ersatzschulen auch nicht nach der Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschulen zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung (Berufsfachschulverordnung Berufsabschluss nach BBiG oder HwO vom 3. Juli 1997 (GVBl. II, 610, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2004, GVBl. II, 502 ff.) fortsetzen. Eine Genehmigung für diesen Bildungsgang gemäß § 121 BbgSchulG besitzt die Klägerin nicht. Die Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker nach dieser Verordnung, die in Brandenburg von öffentlichen Schulen - auslaufend - im so genannten „kooperativen Modell“ angeboten wird, deckt sich auch nicht mit der Ausbildung nach der Berufsfachschulverordnung Kosmetikerin/Kosmetiker nach dem BBiG (KosBFSV), nach der die Klägerin bislang die Ausbildung betrieben hat. Zwar handelt es sich bei dem „kooperativen Modell“ auch um eine vollzeitschulische Ausbildung, diese unterscheidet sich aber unter anderem im Umfang der Praxisphase und in den Anforderungen an die Qualifikation der Schülerinnen und Schüler für die Aufnahme der Ausbildung von dem von der Klägerin bislang angebotenen Ausbildungsgang so erheblich, dass eine Erstreckung der bisherigen Genehmigungen auf diesen kooperativen Ausbildungsgang ausgeschlossen ist.
Die Klägerin ist auch nicht berechtigt, die bisherige Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker allein aufgrund der Genehmigungen der Ersatzschulen vom 23. Juli 2003 in diesem Bildungsgang fortzuführen. Die Genehmigungen sind zwar bestandskräftig und unbefristet erteilt worden. Auch bleibt die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich unberührt, wenn die für seinen Erlass erforderliche Rechtsgrundlage nachträglich entfällt. Der schulische Betrieb durch Aufnahme und Unterrichtung von Berufsfachschülern konnte aber ab dem 1. August 2009 nicht mehr fortgeführt werden, weil dann die dafür notwendige Rechtsgrundlage in der Form der KosBFSV entfallen war. Infolgedessen kann die Klägerin wegen der veränderten Rechtslage ihre Genehmigungen nicht mehr ausnützen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2007 - OVG 3 S 17.07 -).
Der Beklagte war im Gegensatz zu der von der Klägerin vertretenen Ansicht auch nicht verpflichtet, die Berufsfachschulverordnung Kosmetikerin/Kosmetiker vom 14. Juni 2003 über den 31. Juli 2009 hinaus zu verlängern.
Die Bestandsgarantie der Privatschule nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bewirkt keine Beschränkung der dem Staat zustehenden allgemeinen Schulorganisationsgewalt. Der Staat kann einzelne Ausbildungszweige aus dem Gebiet des öffentlichen Schulwesens ausgliedern, wenn er dies für sachgerecht hält. Daran ist er auch nicht deshalb gehindert, weil sich bisher Privatschulen einem solchen Ausbildungszweig gewidmet haben. Auch insofern besteht eine Akzessorietät der privaten Ersatzschule zur öffentlichen Schule, die zur Folge hat, dass Befugnisse einer Privatschule nur in dem Umfang bestehen, in dem sie auch den öffentlichen Schulen zukommen. Gegen mittelbare Auswirkungen, die von Eingriffen in das staatliche Schulwesen ausgehen, schützt die Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 6 BN 3/06 - NVwZ 2007, 958 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1974 – 1 BvR 82/71 – BVerfGE 37, 314, 319 f.). Die Befristung der KosBFSV vom 14. Juni 2003 zum 31. Juli 2009 bewirkt, dass nach dieser Verordnung keine Ausbildung an staatlichen Schulen mehr erfolgen kann. Dies führt mittelbar über das Akzessorietätsprinzip des § 120 BbgSchulG dazu, dass auch Ersatzschulen in freier Trägerschaft diesen Ausbildungsgang nicht mehr anbieten können.
Die vom Beklagten zur Begründung der Befristung der Verordnung angestellten Erwägungen sind angesichts der dem Beklagten eingeräumten weiten Einschätzungs- und Beurteilungsprärogative im Bereich der Schulorganisation (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 K 3/05 -, zitiert nach juris) nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 2. Mai 2007 festgestellt, dass die ursprüngliche Befristung der Geltungsdauer der Verordnung auf keinen sachfremden Erwägungen beruhte. Daran ist aus Sicht der Kammer festzuhalten. Ausweislich der Ergebnisniederschrift über die Sitzung des Unterausschusses „Schule und Betrieb“ des Landesausschusses für Berufsbildung vom 8. April 2003 sollte die Einrichtung des berufsfachschulischen Bildungsganges der Bewältigung eines vorübergehenden „Schülerberges“ dienen und deswegen 2009 auslaufen. Die KosBFSV war also von vornherein als staatliche Übergangslösung konzipiert.
Dabei musste der Beklagte wirtschaftliche Belange der Ersatzschulträger nicht berücksichtigen. Zwar war es den Trägern durch die Befristung von vornherein nur möglich, die Ersatzschule für 6 Jahre zu betreiben. Eine staatliche Finanzhilfe konnte dabei gem. § 124 Abs. 3 BbgSchulG erst nach einer Wartezeit von 2 Jahren (inzwischen 3 Jahren) verlangt werden. Es spricht einiges dafür, dass es angesichts dieser zeitlichen Beschränkung für die Betreiber wirtschaftlich schwierig gewesen sein dürfte, Ersatzschulen für Kosmetik auskömmlich zu betreiben. Der Beklagte war aber nicht verpflichtet, einen wirtschaftlichen Betrieb der Schulen zu gewährleisten. Zwar ergeben sich aus der Privatschulfreiheit gegebenenfalls auch staatliche Garantien. So muss der Staat Vorsorge dagegen treffen, dass das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 GG wegen der darin enthaltenen Anforderungen kaum noch wahrgenommen werden kann. Schutz und Förderung von Ersatzschulen müssen daher so ausgestaltet sein, dass auch Neugründungen möglich bleiben (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90,107). Daraus folgt aber keine Begrenzung der staatlichen Organisationsgewalt. Die zeitliche Beschränkung der KosBFSV gilt zunächst für die öffentlichen Schulen und lediglich im Wege der Akzessorietät nach § 120 BbgSchulG auch für Schulen in freier Trägerschaft. Wie bereits dargelegt, ist der Staat durch die Privatschulfreiheit nicht gehindert, einen beruflichen Bildungsgang aus dem öffentlichen Schulwesen auszugliedern, auch wenn sich diesem bisher private Ersatzschulen gewidmet haben (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2007 a. a. O.). Zudem kann eine Ersatzschule, die wegen des Akzessorietätsprinzips diesen Bildungsgang nicht mehr anbieten und deswegen als Ersatzschule nicht mehr weiter betrieben werden kann, als Ergänzungsschule (§ 125 BbgSchulG) fortgesetzt werden, sodass die getätigten wirtschaftlichen Aufwendungen nicht grundlegend entwertet sind und ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1977 - VII B 52.76 -, zitiert nach juris, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Mai 2007 a. a. O., vgl. auch Beschluss vom 17. Februar 2006 - OVG 8 N 61.04 -). Dies ist hier geschehen. Die Klägerin betreibt, wie ihre Rechtsvorgängerin vor dem 1. August 2003, die Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker im Wege der Ergänzungsschule. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die Befristung der KosBFSV der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin von vornherein bekannt war und sie wirtschaftliche Dispositionen danach ausrichten konnte.
Der Beklagte war auch nicht zu einer Verlängerung der KosBFSV verpflichtet, denn an den Gründen für diese Befristung hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert. Der Umstand, dass die Klägerin eine größere Zahl von Interessenten für diesen Bildungsgang aufzeigen kann und eine ähnliche Ausbildung nunmehr an ihren Ergänzungsschulen betreibt, steht dem nicht entgegen. Vielmehr hindert nach den Stellungnahmen des Handwerkskammertages des Landes Brandenburg vom 27. Januar 2006 sowie der IHK Potsdam vom 23. Januar 2006 gerade das große Angebot an vollzeitschulischen Ausbildungsplätzen das Entstehen von Ausbildungsplätzen im dualen System, die nach dem in §§ 25, 26 BbgSchulG zum Ausdruck kommenden Willen des Landesgesetzgebers vorrangig anzustreben sind (vgl. dazu auch OVG Magdeburg a. a. O.). Es ist deshalb unter Berücksichtigung seiner weiten Einschätzungs- und Beurteilungsprärogative nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber dafür entschieden hat, nach Auslaufen der Übergangsregelung das duale System zu stärken, indem er es bei der Befristung der Verordnung beließ. Hinzu kommt der erhebliche Rückgang der Schulabgänger aus der Sekundarstufe I, der dazu führt, dass sich das grundsätzliche Verhältnis zwischen Ausbildungsplätzen und Schulabgängern deutlich verbessert hat.
Entgegen der Ansicht der Klägerin steht dem nicht entgegen und führt insbesondere nicht zu einer Verpflichtung zur Verlängerung der Geltungsdauer der KosBFSV, dass eine Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker nach der (Bundes)Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 9. Januar 2002 weiterhin an staatlichen Schulen in Brandenburg in vollzeitschulischer Form im so genannten „kooperativen Modell“ stattfindet. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch diese Ausbildung nur eine Zwischenlösung zur Schaffung von Ausbildungsplätzen für unversorgte Schulabgänger darstellt, denn sie wird nach Angaben des Beklagten zum Schuljahr 2009/2010 letztmalig angeboten. Gleichwohl wird diese Ausbildung an den Oberstufenzentren drei Jahre länger angeboten, als dies für die Klägerin möglich war. Damit werden bis heute Kosmetikerinnen und Kosmetiker in vollzeitschulischer Form ausgebildet.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker im „kooperativen Modell“ nicht nur den selben Berufsabschluss ermöglicht, sondern auch erhebliche Übereinstimmungen mit der von der Klägerin vormals angebotenen Ausbildung nach KosBFSV aufweist, weil beide Ausbildungen die Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Januar 2002 vermitteln. Diese Vergleichbarkeit musste den Beklagten aber (noch) nicht veranlassen, die KosBFSV über den 31. Juli 2009 hinaus zu verlängern. Denn über die Gemeinsamkeiten hinaus besitzen beide Ausbildungsgänge Unterschiede, die es unter Berücksichtigung der dem Beklagten eingeräumten weiten Einschätzungs- und Beurteilungsprärogative im Bereich der Schulorganisation rechtfertigen, von einer Gleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG abzusehen.
Solche Unterschiede ergeben sich vor allem aus den unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen zu den Bildungsgängen. Eine Aufnahme in den von der Klägerin angebotenen Bildungsgang konnten Schülerinnen und Schüler erhalten, die die erweiterte Berufsbildungsreife oder einen gleichwertigen Abschluss besaßen. Im „kooperativen Modell“ wird nach der Berufsfachschulverordnung Berufsabschluss nach BBiG oder HwO vom 3. Juli 1997 ein solcher qualifizierter Abschluss der Sekundarstufe I nicht verlangt. Die Schülerinnen und Schüler müssen lediglich berufsschulpflichtig sein. Damit verbindet sich gleichzeitig eine Höchstaltersgrenze, nur ausnahmsweise können Bewerber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres aufgenommen werden. Auch sonst zeigt sich in der Ausgestaltung des „kooperativen Modells“, dass hier im Gegensatz zur Ausbildung nach der KosBFSV gezielt unversorgten Jugendlichen eine berufliche Orientierung und Ausbildung angeboten werden soll. Vor den eigentlichen Bildungsgang ist deshalb eine Orientierungsphase vorgeschaltet. Da im „kooperativen Modell“ geringer qualifizierte Bewerber als nach der KosBFSV aufgenommen werden können, ermöglicht dieses Modell neben dem Berufsabschluss Kosmetiker/Kosmetikerin den Erwerb der Berufsbildungsreife oder die erweiterte Berufsbildungsreife. Erhebliche Unterschiede gibt es auch im Umfang der berufspraktischen Ausbildung, die jeweils für die Dauer des Bildungsgangs vorgesehen ist. Dies folgt unter anderem daraus, dass die für das „kooperative Modell“ maßgebliche Berufsfachschulverordnung vom 3. Juli 1997 nicht auf die Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker beschränkt ist, sondern je nach Bedarf und Ausbildungskapazität einer Ausbildung in einer Vielzahl von Bildungsgängen ermöglicht, was in Zusammenarbeit mit den Arbeitsagenturen gesteuert wird.
Die Klägerin kann auch aus eventuellen negativen wirtschaftlichen Folgen durch das Auslaufen der KosBFSV keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Geltung der Verordnung herleiten. Eine Einschränkung der staatlichen Schulorganisationsgewalt folgt daraus, wie bereits oben dargestellt, nicht.
Schließlich kann sich die Klägerin für eine Fortsetzung des Ausbildungsgangs nicht auf ein geschütztes Vertrauen berufen. Die Genehmigungsbescheide vom 23. Juli 2003 sind zwar ihrem Wortlaut nach unbefristet ergangen. Die ihnen zugrundeliegende KosBFSV vom 14. Juni 2003 ist auch erst einen Tag später im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (Teil II) veröffentlicht worden. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 2. Mai 2007 aber zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin daraus keinen Vertrauensschutz herleiten kann. Dies allein schon deswegen, weil der mit einfacher Post übermittelte Bescheid keinesfalls vor der Veröffentlichung der Verordnung bei ihr eingetroffen sein kann. Mit den Genehmigungsbescheiden waren zudem die Bestimmungen der KosBFSV für verbindlich erklärt worden. Es ist auch in keiner Weise erkennbar, dass die Klägerin wirtschaftliche Dispositionen vor Veröffentlichung der KosBFSV getätigt hat, die schützenswert wären. Vielmehr geht es ihr um eine Verlängerung nach deren Auslaufen. Gründe, aus denen heraus sie ein Vertrauen darauf hätte entwickeln können, der Geltungszeitraum der Verordnung werde verlängert, sind aber weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Wegen der Befristung des Ausbildungsganges in § 21 KosBFSV auf den 31. Juli 2009 konnten aber, um eine geordnete Abwicklung der dreijährigen Ausbildung zu gewährleisten, letztmalig zum Schuljahr 2006/2007 Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden.
2. Damit muss aber auch der Feststellungsantrag zu 2. erfolglos bleiben. Da die Ausbildung an den streitgegenständlichen Ersatzschulen nicht über die in der Verordnung bestimmte Frist fortgesetzt werden konnte, bestand auch kein Anspruch auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss nach § 124 BbgSchulG für die Ersatzschulen für Kosmetik über das gewährte Maß hinaus.
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zur teilweisen Rücknahme der Klage auf 1.408.312,50 € und für das weitere Verfahren auf 60.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwertbeschluss beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Hinsichtlich der Fortführung der Ersatzschulen hat sich das Gericht an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt.