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Entscheidung 12 K 1429/06


Metadaten

Gericht VG Potsdam 12. Kammer Entscheidungsdatum 26.03.2010
Aktenzeichen 12 K 1429/06 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung zur Fortführung einer Ersatzschule für Kosmetik.

Mit Bescheiden vom 23. Juli 2003 erteilte der Beklagte der P. Genehmigungen zur Errichtung und zum Betreiben privater Berufsfachschulen für Kosmetik in … und ... zum Erwerb des Berufsabschlusses als Kosmetikerin oder Kosmetiker nach dem Berufsbildungsgesetz mit Wirkung zum 1. August 2003. Diese unbefristet erteilten Genehmigungen umfassten den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb des Berufsabschlusses als Kosmetikerin oder Kosmetiker nach der Berufsfachschulverordnung Kosmetikerin/Kosmetiker nach dem BBiG (KosBFSV). Die P. firmierte später in die ... P. um. Nach einem Trägerwechsel werden Ersatzschulen in … und ... inzwischen von der .... betrieben. Inzwischen ist die ... im Wege der Klageänderung in das Verfahren eingetreten und führt die Klage fort.

Der Ausbildungsberuf Kosmetiker/Kosmetikerin ist in der (Bundes-)Verordnung über die Berufsausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker nach dem Berufsbildungsgesetz vom 9. Januar 2002 geregelt. Mit dieser Verordnung gemäß § 25 Berufsbildungsgesetz i. d. F. vom 14. August 1969, zuletzt geändert am 29. Oktober 2001 (jetzt § 5 Berufsbildungsgesetz i. d. F. vom 23. März 2005, im Folgenden BBiG), wurde der Ausbildungsberuf Kosmetikerin/Kosmetiker staatlich anerkannt und der Inhalt der dreijährigen Ausbildung im Einzelnen bestimmt. Am 14. Juni 2003 erließ der Minister für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) die der Schulgenehmigung zu Grunde liegende Berufsfachschulverordnung (KosBFSV), in der die Voraussetzungen für den Erwerb eines Berufsschulabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz in dem anerkannten Ausbildungsberuf Kosmetikerin/Kosmetiker in vollzeitschulischer Form geregelt wurden. Diese Verordnung, die gemäß § 26 Abs. 2 BbgSchulG im Benehmen mit den Partnern im dualen System erging, trat am 1. August 2003 in Kraft und am 31. Juli 2009 außer Kraft.

Mit Schreiben vom 17. November 2005 informierte der Beklagte die ... P. sowie die Betreiber dreier anderer privater Berufsfachschulen für Kosmetik in Brandenburg, dass die Verordnung über den Bildungsgang zum Erwerb des Berufsabschlusses der Kosmetikerin oder Kosmetiker zum 31. Juli 2009 außer Kraft trete. Sollte bis zum August 2006 keine Aufhebung oder Verlängerung der Befristung erfolgen, ergebe sich, dass zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 letztmalig Klassen in diesem Bildungsgang eingerichtet werden könnten. Für die Schülerinnen und Schüler, die 2006/2007 aufgenommen würden, finde § 20 der Verordnung über die Wiederholung keine Anwendung, da dafür keine Nachfolgeklassen mehr eingerichtet werden könnten. Die Schüler bzw. deren Eltern seien darüber schriftlich zu informieren. Eine Fortsetzung der schulischen Ausbildung der Kosmetikerin und Kosmetiker sei ab 2009 nur noch an einer angezeigten Ergänzungsschule möglich, die nicht staatlich anerkannt werden könne, keine finanziellen Zuschüsse durch das Land erhalte und an der keine berufsschulpflichtigen Jugendlichen aufgenommen werden dürften.

Nachdem sich sowohl die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammern als auch der Landesausschuss für Berufsbildung gegen eine Entfristung oder eine Verlängerung der Befristung ausgesprochen hatten, bestätigte der Beklagte mit Schreiben vom 24. August 2006 gegenüber den betroffenen privaten Ersatzschulen diese Rechtsauffassung.

Die ... P. hat am 10. Juli 2006 eine Feststellungsklage erhoben, mit der sie die Fortführung der Ersatzschulen erreichen möchte. Sie ist der Auffassung, dass der Bildungsgang auch über das Schuljahr 2008/2009 hinaus fortgesetzt werden könne. Durch den Wegfall der Rechtsverordnung vom 14. Juni 2003 werde die Einrichtung des Bildungsganges nicht berührt. Die bestandskräftigen Genehmigungen zum Betreiben der Ersatzschulen wirkten fort. Sie seien unbefristet ergangen und nicht widerrufen worden. Damit könne auch die Ausbildung weiter angeboten werden. Sie habe auf den Fortbestand der Genehmigung vertraut und deshalb erhebliche Aufwendungen getätigt.

Darüber hinaus sei die Befristung der Berufsfachschulverordnung unwirksam. Sie verstoße gegen die Garantie der Privatschulfreiheit. Eine private Ersatzschule könne nämlich während der kurzen Frist der Geltungsdauer der Verordnung nicht wirtschaftlich betrieben werden. Dazu bedürfe es einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren. Dies habe der Verordnungsgeber nicht berücksichtigt. Deswegen könnten die Schulen jedenfalls auch ohne entsprechende Verordnung fortgeführt werden.

Der Beklagte verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Artikel 3 Grundgesetz. Eine vergleichbare Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker finde nämlich an den Oberstufenzentren im so genannten „kooperativen Modell“ statt. Unter Inanspruchnahme der Handwerkskammern erfolge hier eine vollzeitschulische Ausbildung mit demselben Ausbildungsabschluss. Es könne nicht sein, dass sie die erfolgreiche Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker in vollzeitschulischer Form nicht mehr fortsetzen dürfe, wenn an staatlichen Schulen unter Inanspruchnahme der Träger, die zuvor Ersatzschulen für Kosmetik betrieben hätten, eine vergleichbare Ausbildung stattfinde. Hintergrund dieser Verfahrensweise sei lediglich, öffentliche Mittel zu sparen.

Die Klägerin weist darauf hin, dass den von ihr betriebenen Ersatzschulen im Bereich Kosmetik im Jahre 2007 noch 720 Schülerinnen und Schüler hätte zugeordnet werden können. Auch danach habe es eine große Zahl von Interessentinnen und Interessenten für diese Ausbildung gegeben, die nicht hätten berücksichtigt werden können. Dagegen seien die Handwerkskammern nach wie vor mit der Kosmetikausbildung befasst und betrieben dafür im eigenen Namen Werbung.

Sie beantragt,

festzustellen,

1. dass auch nach dem Außerkrafttreten der Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb des Berufsabschlusses als Kosmetikerin oder Kosmetiker nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14.06.2003 (Berufsfachschulverordnung Kosmetikerin/Kosmetiker nach BBiG – KosBFSV) am 31.07.2009 weiterhin eine Fortsetzung der schulischen Ausbildung der Kosmetikerin und Kosmetiker an der genehmigten und staatlich anerkannten Ersatzschule - Private Berufsfachschule für Kosmetik - der Klägerin möglich ist,

2. festzustellen, dass der Klägerin über die mit Bescheid des Beklagten vom 27.07.2007 hinaus bewilligten Mittel für den Fall der Fortsetzung der vollzeitschulischen Kosmetikausbildung im Rahmen ihrer Ersatzschule angemessene Zuschüsse nach Maßgabe des § 124 Abs. 1 bis 5 BbgSchulG in Verbindung mit der maßgeblichen Ersatzschulzuschussverordnung zugestanden hätten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Rechtslage eindeutig sei und keine Verlängerung der Genehmigung zulasse. Die Befristung ergebe sich aus § 21 der den Bildungsgang regelnden Verordnung. Diese Befristung sei der Klägerin von Anfang an bekannt gewesen, so dass sich ein geschütztes Vertrauen nicht habe entwickeln können.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht gegeben. Die staatlichen Schulen in Form des Oberstufenzentrums betrieben keine vollzeitschulische Ausbildung derjenigen Art, deren Fortführung der Klägerin untersagt worden sei. Hier hätten die theoretische und die praktische Ausbildung in einer Hand gelegen. Davon sei das durch das Ausbildungsprogramm Ost der Bundesregierung erstmalig im Schuljahr 1997/1998 und zum Schuljahr 2009/2010 letztmalig zur Bekämpfung des Ausbildungsplatzmangels zusätzlich eingerichtete so genannte „kooperative Modell“ zu unterscheiden. Dieses als Lückenschlussprogramm zur Versorgung unversorgter Schulabgänger aus der Sekundarstufe I konzipierte Programm sei an besondere Bedingungen geknüpft. So beginne die Ausbildung nicht zum Beginn des Schuljahres, sondern erst nach Absolvierung einer so genannten Orientierungsphase. Der Bildungsgang werde ausschließlich in öffentlichen Schulen eingerichtet und nur dort, wo zur Absicherung des berufspraktischen Teils der Ausbildung fachpraktische Ausbildungsstätten zugeordnet werden könnten. Deswegen schwanke auch die Zahl der Berufsfachschüler von Jahr zu Jahr nach dem von den Arbeitsagenturen ermittelten Bedarf und dem Umfang der Programmmittel. Nur in Zusammenhang damit sei bei der fachpraktischen Ausbildung auf Kapazitäten bei den Einrichtungen der Handwerkskammern zurückgegriffen worden. Die Ausbildung in vollzeitlicher Form nach diesem Modell laufe aufgrund der demografischen Entwicklung und der damit verbundenen Entspannung auf dem Ausbildungsstellenmarkt aber aus. Die hohen Ausbildungszahlen im Kosmetikerberuf hätten zu einer Sättigung des Arbeitsmarktes geführt. Eine Schaffung von Überkapazitäten liege nicht im Interesse der Beteiligten.

Die Klägerin hat ab dem Schuljahr 2006/2007 für das 1. Schuljahr keine neuen Schülerinnen und Schüler mehr aufgenommen und keine neuen Klassen eingerichtet. Sie bietet die Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker nunmehr an Ergänzungsschulen an. Die Schülerzahlen sollen insbesondere wegen der höheren Ausbildungskosten erheblich zurückgegangen sein.

Mit Bescheiden vom 27. April 2007 bewilligte der Beklagte den Ersatzschulen der Klägerin in Potsdam und ... jeweils Förderungen für das Schuljahr 2007/08, wobei Schülerinnen und Schüler in der Kosmetikausbildung nicht berücksichtigt wurden. Soweit die Klägerin zunächst beantragt hatte,

die Bescheide des Beklagten vom 27.04.2007 betreffend den Zuschuss des Landes Brandenburg für Schulen in freier Trägerschaft für das Schuljahr 2007/08 für die Privaten Berufsfachschulen der ... P. in Potsdam und ... aufzuheben, soweit der beantragte Zuschuss für die Schülerinnen und Schüler des 1. Ausbildungsjahres im Schuljahr 2007/08 der Berufsfachschule für Kosmetik bei der Berechnung der Finanzhilfe nicht berücksichtigt und versagt wurde, und den Beklagten zu verpflichten, auch für diese Schüler den anteiligen Zuschuss jeweils antragsgemäß zu bewilligen,

hat sie die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2007 hat die Kammer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Fortsetzung der schulischen Ausbildung an der Ersatzschule abgelehnt (12 L 642/06). Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 2. Mai 2007 zurückgewiesen (OVG 3 S 17.07).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Akte, die Akte des Verfahrens 12 L 642/06 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Das Recht zur Fortführung der Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker an einer Ersatzschule stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO dar, das feststellungsfähig ist. Feststellungsfähig ist auch die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Anspruch auf Förderung von Schülerinnen und Schülern im Ausbildungsberuf Kosmetikerin/Kosmetiker nach der Ersatzschulzuschussverordnung zugestanden hätte. Klägerin ist nach Klageänderung die ... .... . Die Änderung auf Klägerseite ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, denn sie ist sachdienlich.

Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin ist nicht berechtigt, über den 31. Juli 2009 hinaus eine Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker an den durch den Beklagten genehmigten Ersatzschulen für Kosmetik in Potsdam und ... zu betreiben. Damit hätten ihr auch keine weiteren Zuschüsse zugestanden.

1. Der Betrieb dieser genehmigten Ersatzschulen beruht auf §§ 123, 120 BbgSchulG. Aus § 120 Abs. 1 BbgSchulG folgt, dass Ersatzschulen lediglich in den Bildungsgängen tätig werden können, die nach dem Schulgesetz für öffentliche Schulen vorgesehen sind. Es besteht eine Akzessorietät der privaten Ersatzschule zur öffentlichen Schule, die zur Folge hat, dass Befugnisse einer Privatschule auf einem bestimmten Gebiet Schüler auszubilden und - bei staatlich anerkannten Privatschulen - entsprechende Befähigungsnachweise zu erteilen, nur in dem Umfang bestehen, in dem sie auch den öffentlichen Schulen zukommen. Nur in diesem Umfang sind Einrichtung und Bestand der privaten Ersatzschule durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, wonach das Recht zur Errichtung privater Schulen gewährleistet ist, geschützt (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 37, 314 (319); Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht Band 1, 4. Auflage, Rdnr. 945 f.). Dabei ist es ohne Belang, ob eine für das öffentliche Schulwesen vorgesehene Schule auch tatsächlich in öffentlicher Trägerschaft eingerichtet wird.

Gemäß § 25 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz - BBiG - a. F. (jetzt § 4 Abs. 1 BBiG) hat der zuständige Bundesminister für Wirtschaft und Technologie den Ausbildungsberuf Kosmetikerin/Kosmetiker staatlich anerkannt und die Ausbildung grundsätzlich geregelt. Das Berufsbildungsgesetz lässt die Ausbildung sowohl im sogenannten dualen System als auch als schulische Berufsbildung zu (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBiG). Die Ausbildung in berufsbildenden Schulen ist gemäß § 3 Abs. 1 BBiG jedoch landesrechtlich zu regeln. Durch die bundesrechtliche Verordnung nach dem Berufsbildungsgesetz kann mithin eine schulische Ausbildung nicht eingerichtet werden. Dies ist vielmehr der dafür erforderlichen Entscheidung nach Landesrecht vorbehalten.

Der Landesgesetzgeber hat im Brandenburgischen Schulgesetz für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung grundsätzlich dem dualen System (§ 25 BbgSchulG) den Vorrang eingeräumt. Gemäß § 26 Abs. 2 BbgSchulG können allerdings im Benehmen mit den Partnern im dualen System im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung auch Bildungsgänge eingerichtet werden, die in schulischer Form zu Berufsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung führen. Dies ist gemäß § 26 Abs. 4 BbgSchulG durch die Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb des Berufsabschlusses als Kosmetikerin oder Kosmetiker nach dem Berufsbildungsgesetz (Berufsfachschulverordnung Kosmetikerin/Kosmetiker nach BBiG - KosBFSV -) vom 14. Juni 2003 (GVBl. II, 366) geschehen.

Diese Verordnung bestimmt in § 21 ihr Außerkrafttreten am 31. Juli 2009. Die Regelungsbefugnis für das Außerkrafttreten ist von der Verordnungsermächtigung in § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 BbgSchulG zum Einrichten eines Bildungsganges als entsprechende Kehrseite der Ermächtigung umfasst. Die Befristung der Verordnung hat zur Folge, dass an öffentlichen Schulen im Lande Brandenburg ab dem Schuljahr 2009/2010 eine Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Kosmetikerin/Kosmetiker nach dem Berufsbildungsgesetz in vollzeitschulischer Form nach den Bestimmungen der Berufsfachschulverordnung Kosmetikerin/Kosmetiker vom 14. Juni 2003 nicht mehr erfolgen kann. Die Akzessorietät der privaten Ersatzschule (§ 120 Abs. 1 BbgSchulG) bewirkt, dass damit auch an einer Ersatzschule in freier Trägerschaft eine solche Ausbildung nicht mehr durchgeführt werden kann.

Die Klägerin kann die bisherige Ausbildung an den von ihr betriebenen Ersatzschulen auch nicht nach der Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschulen zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung (Berufsfachschulverordnung Berufsabschluss nach BBiG oder HwO vom 3. Juli 1997 (GVBl. II, 610, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2004, GVBl. II, 502 ff.) fortsetzen. Eine Genehmigung für diesen Bildungsgang gemäß § 121 BbgSchulG besitzt die Klägerin nicht. Die Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker nach dieser Verordnung, die in Brandenburg von öffentlichen Schulen - auslaufend - im so genannten „kooperativen Modell“ angeboten wird, deckt sich auch nicht mit der Ausbildung nach der Berufsfachschulverordnung Kosmetikerin/Kosmetiker nach dem BBiG (KosBFSV), nach der die Klägerin bislang die Ausbildung betrieben hat. Zwar handelt es sich bei dem „kooperativen Modell“ auch um eine vollzeitschulische Ausbildung, diese unterscheidet sich aber unter anderem im Umfang der Praxisphase und in den Anforderungen an die Qualifikation der Schülerinnen und Schüler für die Aufnahme der Ausbildung von dem von der Klägerin bislang angebotenen Ausbildungsgang so erheblich, dass eine Erstreckung der bisherigen Genehmigungen auf diesen kooperativen Ausbildungsgang ausgeschlossen ist.

Die Klägerin ist auch nicht berechtigt, die bisherige Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker allein aufgrund der Genehmigungen der Ersatzschulen vom 23. Juli 2003 in diesem Bildungsgang fortzuführen. Die Genehmigungen sind zwar bestandskräftig und unbefristet erteilt worden. Auch bleibt die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich unberührt, wenn die für seinen Erlass erforderliche Rechtsgrundlage nachträglich entfällt. Der schulische Betrieb durch Aufnahme und Unterrichtung von Berufsfachschülern konnte aber ab dem 1. August 2009 nicht mehr fortgeführt werden, weil dann die dafür notwendige Rechtsgrundlage in der Form der KosBFSV entfallen war. Infolgedessen kann die Klägerin wegen der veränderten Rechtslage ihre Genehmigungen nicht mehr ausnützen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2007 - OVG 3 S 17.07 -).

Der Beklagte war im Gegensatz zu der von der Klägerin vertretenen Ansicht auch nicht verpflichtet, die Berufsfachschulverordnung Kosmetikerin/Kosmetiker vom 14. Juni 2003 über den 31. Juli 2009 hinaus zu verlängern.

Die Bestandsgarantie der Privatschule nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bewirkt keine Beschränkung der dem Staat zustehenden allgemeinen Schulorganisationsgewalt. Der Staat kann einzelne Ausbildungszweige aus dem Gebiet des öffentlichen Schulwesens ausgliedern, wenn er dies für sachgerecht hält. Daran ist er auch nicht deshalb gehindert, weil sich bisher Privatschulen einem solchen Ausbildungszweig gewidmet haben. Auch insofern besteht eine Akzessorietät der privaten Ersatzschule zur öffentlichen Schule, die zur Folge hat, dass Befugnisse einer Privatschule nur in dem Umfang bestehen, in dem sie auch den öffentlichen Schulen zukommen. Gegen mittelbare Auswirkungen, die von Eingriffen in das staatliche Schulwesen ausgehen, schützt die Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 6 BN 3/06 - NVwZ 2007, 958 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1974 – 1 BvR 82/71 – BVerfGE 37, 314, 319 f.). Die Befristung der KosBFSV vom 14. Juni 2003 zum 31. Juli 2009 bewirkt, dass nach dieser Verordnung keine Ausbildung an staatlichen Schulen mehr erfolgen kann. Dies führt mittelbar über das Akzessorietätsprinzip des § 120 BbgSchulG dazu, dass auch Ersatzschulen in freier Trägerschaft diesen Ausbildungsgang nicht mehr anbieten können.

Die vom Beklagten zur Begründung der Befristung der Verordnung angestellten Erwägungen sind angesichts der dem Beklagten eingeräumten weiten Einschätzungs- und Beurteilungsprärogative im Bereich der Schulorganisation (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 K 3/05 -, zitiert nach juris) nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 2. Mai 2007 festgestellt, dass die ursprüngliche Befristung der Geltungsdauer der Verordnung auf keinen sachfremden Erwägungen beruhte. Daran ist aus Sicht der Kammer festzuhalten. Ausweislich der Ergebnisniederschrift über die Sitzung des Unterausschusses „Schule und Betrieb“ des Landesausschusses für Berufsbildung vom 8. April 2003 sollte die Einrichtung des berufsfachschulischen Bildungsganges der Bewältigung eines vorübergehenden „Schülerberges“ dienen und deswegen 2009 auslaufen. Die KosBFSV war also von vornherein als staatliche Übergangslösung konzipiert.

Dabei musste der Beklagte wirtschaftliche Belange der Ersatzschulträger nicht berücksichtigen. Zwar war es den Trägern durch die Befristung von vornherein nur möglich, die Ersatzschule für 6 Jahre zu betreiben. Eine staatliche Finanzhilfe konnte dabei gem. § 124 Abs. 3 BbgSchulG erst nach einer Wartezeit von 2 Jahren (inzwischen 3 Jahren) verlangt werden. Es spricht einiges dafür, dass es angesichts dieser zeitlichen Beschränkung für die Betreiber wirtschaftlich schwierig gewesen sein dürfte, Ersatzschulen für Kosmetik auskömmlich zu betreiben. Der Beklagte war aber nicht verpflichtet, einen wirtschaftlichen Betrieb der Schulen zu gewährleisten. Zwar ergeben sich aus der Privatschulfreiheit gegebenenfalls auch staatliche Garantien. So muss der Staat Vorsorge dagegen treffen, dass das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 GG wegen der darin enthaltenen Anforderungen kaum noch wahrgenommen werden kann. Schutz und Förderung von Ersatzschulen müssen daher so ausgestaltet sein, dass auch Neugründungen möglich bleiben (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90,107). Daraus folgt aber keine Begrenzung der staatlichen Organisationsgewalt. Die zeitliche Beschränkung der KosBFSV gilt zunächst für die öffentlichen Schulen und lediglich im Wege der Akzessorietät nach § 120 BbgSchulG auch für Schulen in freier Trägerschaft. Wie bereits dargelegt, ist der Staat durch die Privatschulfreiheit nicht gehindert, einen beruflichen Bildungsgang aus dem öffentlichen Schulwesen auszugliedern, auch wenn sich diesem bisher private Ersatzschulen gewidmet haben (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2007 a. a. O.). Zudem kann eine Ersatzschule, die wegen des Akzessorietätsprinzips diesen Bildungsgang nicht mehr anbieten und deswegen als Ersatzschule nicht mehr weiter betrieben werden kann, als Ergänzungsschule (§ 125 BbgSchulG) fortgesetzt werden, sodass die getätigten wirtschaftlichen Aufwendungen nicht grundlegend entwertet sind und ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1977 - VII B 52.76 -, zitiert nach juris, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Mai 2007 a. a. O., vgl. auch Beschluss vom 17. Februar 2006 - OVG 8 N 61.04 -). Dies ist hier geschehen. Die Klägerin betreibt, wie ihre Rechtsvorgängerin vor dem 1. August 2003, die Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker im Wege der Ergänzungsschule. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die Befristung der KosBFSV der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin von vornherein bekannt war und sie wirtschaftliche Dispositionen danach ausrichten konnte.

Der Beklagte war auch nicht zu einer Verlängerung der KosBFSV verpflichtet, denn an den Gründen für diese Befristung hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert. Der Umstand, dass die Klägerin eine größere Zahl von Interessenten für diesen Bildungsgang aufzeigen kann und eine ähnliche Ausbildung nunmehr an ihren Ergänzungsschulen betreibt, steht dem nicht entgegen. Vielmehr hindert nach den Stellungnahmen des Handwerkskammertages des Landes Brandenburg vom 27. Januar 2006 sowie der IHK Potsdam vom 23. Januar 2006 gerade das große Angebot an vollzeitschulischen Ausbildungsplätzen das Entstehen von Ausbildungsplätzen im dualen System, die nach dem in §§ 25, 26 BbgSchulG zum Ausdruck kommenden Willen des Landesgesetzgebers vorrangig anzustreben sind (vgl. dazu auch OVG Magdeburg a. a. O.). Es ist deshalb unter Berücksichtigung seiner weiten Einschätzungs- und Beurteilungsprärogative nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber dafür entschieden hat, nach Auslaufen der Übergangsregelung das duale System zu stärken, indem er es bei der Befristung der Verordnung beließ. Hinzu kommt der erhebliche Rückgang der Schulabgänger aus der Sekundarstufe I, der dazu führt, dass sich das grundsätzliche Verhältnis zwischen Ausbildungsplätzen und Schulabgängern deutlich verbessert hat.

Entgegen der Ansicht der Klägerin steht dem nicht entgegen und führt insbesondere nicht zu einer Verpflichtung zur Verlängerung der Geltungsdauer der KosBFSV, dass eine Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker nach der (Bundes)Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 9. Januar 2002 weiterhin an staatlichen Schulen in Brandenburg in vollzeitschulischer Form im so genannten „kooperativen Modell“ stattfindet. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch diese Ausbildung nur eine Zwischenlösung zur Schaffung von Ausbildungsplätzen für unversorgte Schulabgänger darstellt, denn sie wird nach Angaben des Beklagten zum Schuljahr 2009/2010 letztmalig angeboten. Gleichwohl wird diese Ausbildung an den Oberstufenzentren drei Jahre länger angeboten, als dies für die Klägerin möglich war. Damit werden bis heute Kosmetikerinnen und Kosmetiker in vollzeitschulischer Form ausgebildet.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker im „kooperativen Modell“ nicht nur den selben Berufsabschluss ermöglicht, sondern auch erhebliche Übereinstimmungen mit der von der Klägerin vormals angebotenen Ausbildung nach KosBFSV aufweist, weil beide Ausbildungen die Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Januar 2002 vermitteln. Diese Vergleichbarkeit musste den Beklagten aber (noch) nicht veranlassen, die KosBFSV über den 31. Juli 2009 hinaus zu verlängern. Denn über die Gemeinsamkeiten hinaus besitzen beide Ausbildungsgänge Unterschiede, die es unter Berücksichtigung der dem Beklagten eingeräumten weiten Einschätzungs- und Beurteilungsprärogative im Bereich der Schulorganisation rechtfertigen, von einer Gleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG abzusehen.

Solche Unterschiede ergeben sich vor allem aus den unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen zu den Bildungsgängen. Eine Aufnahme in den von der Klägerin angebotenen Bildungsgang konnten Schülerinnen und Schüler erhalten, die die erweiterte Berufsbildungsreife oder einen gleichwertigen Abschluss besaßen. Im „kooperativen Modell“ wird nach der Berufsfachschulverordnung Berufsabschluss nach BBiG oder HwO vom 3. Juli 1997 ein solcher qualifizierter Abschluss der Sekundarstufe I nicht verlangt. Die Schülerinnen und Schüler müssen lediglich berufsschulpflichtig sein. Damit verbindet sich gleichzeitig eine Höchstaltersgrenze, nur ausnahmsweise können Bewerber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres aufgenommen werden. Auch sonst zeigt sich in der Ausgestaltung des „kooperativen Modells“, dass hier im Gegensatz zur Ausbildung nach der KosBFSV gezielt unversorgten Jugendlichen eine berufliche Orientierung und Ausbildung angeboten werden soll. Vor den eigentlichen Bildungsgang ist deshalb eine Orientierungsphase vorgeschaltet. Da im „kooperativen Modell“ geringer qualifizierte Bewerber als nach der KosBFSV aufgenommen werden können, ermöglicht dieses Modell neben dem Berufsabschluss Kosmetiker/Kosmetikerin den Erwerb der Berufsbildungsreife oder die erweiterte Berufsbildungsreife. Erhebliche Unterschiede gibt es auch im Umfang der berufspraktischen Ausbildung, die jeweils für die Dauer des Bildungsgangs vorgesehen ist. Dies folgt unter anderem daraus, dass die für das „kooperative Modell“ maßgebliche Berufsfachschulverordnung vom 3. Juli 1997 nicht auf die Ausbildung zur Kosmetikerin/zum Kosmetiker beschränkt ist, sondern je nach Bedarf und Ausbildungskapazität einer Ausbildung in einer Vielzahl von Bildungsgängen ermöglicht, was in Zusammenarbeit mit den Arbeitsagenturen gesteuert wird.

Die Klägerin kann auch aus eventuellen negativen wirtschaftlichen Folgen durch das Auslaufen der KosBFSV keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Geltung der Verordnung herleiten. Eine Einschränkung der staatlichen Schulorganisationsgewalt folgt daraus, wie bereits oben dargestellt, nicht.

Schließlich kann sich die Klägerin für eine Fortsetzung des Ausbildungsgangs nicht auf ein geschütztes Vertrauen berufen. Die Genehmigungsbescheide vom 23. Juli 2003 sind zwar ihrem Wortlaut nach unbefristet ergangen. Die ihnen zugrundeliegende KosBFSV vom 14. Juni 2003 ist auch erst einen Tag später im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (Teil II) veröffentlicht worden. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 2. Mai 2007 aber zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin daraus keinen Vertrauensschutz herleiten kann. Dies allein schon deswegen, weil der mit einfacher Post übermittelte Bescheid keinesfalls vor der Veröffentlichung der Verordnung bei ihr eingetroffen sein kann. Mit den Genehmigungsbescheiden waren zudem die Bestimmungen der KosBFSV für verbindlich erklärt worden. Es ist auch in keiner Weise erkennbar, dass die Klägerin wirtschaftliche Dispositionen vor Veröffentlichung der KosBFSV getätigt hat, die schützenswert wären. Vielmehr geht es ihr um eine Verlängerung nach deren Auslaufen. Gründe, aus denen heraus sie ein Vertrauen darauf hätte entwickeln können, der Geltungszeitraum der Verordnung werde verlängert, sind aber weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Wegen der Befristung des Ausbildungsganges in § 21 KosBFSV auf den 31. Juli 2009 konnten aber, um eine geordnete Abwicklung der dreijährigen Ausbildung zu gewährleisten, letztmalig zum Schuljahr 2006/2007 Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden.

2. Damit muss aber auch der Feststellungsantrag zu 2. erfolglos bleiben. Da die Ausbildung an den streitgegenständlichen Ersatzschulen nicht über die in der Verordnung bestimmte Frist fortgesetzt werden konnte, bestand auch kein Anspruch auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss nach § 124 BbgSchulG für die Ersatzschulen für Kosmetik über das gewährte Maß hinaus.

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur teilweisen Rücknahme der Klage auf 1.408.312,50 € und für das weitere Verfahren auf 60.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Streitwertbeschluss beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Hinsichtlich der Fortführung der Ersatzschulen hat sich das Gericht an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt.