Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte genügt es, dass sie, wie sie im Antragsschreiben vom 29. August 2007 dargelegt hat, im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Zustimmung des Grundstückseigentümers die Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage beabsichtigt und ihr Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen entgegenstehender Festsetzungen des Planes abgelehnt worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 9. September 2009 – 2 S 6.09 –, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 –, NVwZ 2004, 984, und Beschluss vom 18. Mai 1994 – 4 NB 27.93 –, NVwZ 1995, 264).
II. Der Antrag ist auch begründet. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin zwar, die Vorschrift des § 4 a Abs. 3 BauGB sei nicht beachtet worden, die Festsetzungen zur Beschränkung der Art der Nutzung auf das „deponiebezogene Gewerbe“ seien nicht hinreichend bestimmt sowie mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung unvereinbar, und ferner habe die Antragsgegnerin gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen (dazu nachfolgend unter 1. bis 4.). Der Plan leidet jedoch an einem Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin die Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergie in dem von ihr parallel aufgestellten Flächennutzungsplan bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Bebauungsplan nicht hinreichend berücksichtigt hat (dazu unter 5.). Daneben ist die unzureichende Absicherung der angeordneten Maßnahmen zur Kompensation naturschutzrechtlich erheblicher Eingriffe auf planexternen Flächen zu beanstanden (vgl. nachfolgend unter 6.). Ob der Bebauungsplan im Hinblick auf die Festsetzungen des Sachlichen Teilplans „Windenergienutzung“ des Regionalplans Havelland-Fläming darüber hinaus gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.
1. Ein Verstoß gegen das Gebot, die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange nach einer Änderung des Planentwurfs erneut zu beteiligen, ist nicht festzustellen. Wie sich übereinstimmend aus § 233 Abs. 1 BauGB und § 244 Abs. 1 BauGB ergibt, waren dem nach dem 20. Juli 2004 eingeleiteten Aufstellungsverfahren die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der seit diesem Tage geltenden Fassung durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (Bekanntmachung vom 23. September 2004, BGBl. I S. 2414) zugrundezulegen. Nach der danach maßgeblichen Vorschrift des § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans grundsätzlich erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut einzuholen, wenn der Entwurf nach der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) geändert oder ergänzt wird. Nach § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB kann von der erneuten Auslegung abgesehen werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden; in diesen Fällen genügt es, der von der Änderung oder Ergänzung betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange durch Anschreiben oder Erörterung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 91. Aufl. 2009, § 4 a Rn. 29).
Hieran gemessen war zwar ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich, nachdem der Planentwurf im Anschluss an die zweite öffentliche Auslegung in mehreren Punkten geändert worden war. Die vorgenommenen Änderungen beruhten im Wesentlichen auf Anregungen und Hinweisen der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Havelland in der Stellungnahme vom 4. Juli 2006 und betrafen in erster Linie die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Nr. 6 über „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“. Vor allem wurden die Anordnungen von Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets (Nr. 6.2 bis Nr. 6.7) umformuliert, indem die einzelnen Maßnahmen nunmehr jeweils bestimmten Eingriffsflächen zugeordnet wurden. Zusätzlich wurden durch die neue Bestimmung der Nr. 6.8 die Eigentümer der Fläche für Versorgungsanlagen und die Abfallentsorgung verpflichtet, den Deponiekörper nach Abschluss der Deponie mit Gras zu begrünen. Schließlich wurden die in der Begründung des Bebauungsplanes enthaltenen „Festlegungen“ von Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebietes umformuliert.
Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung unberührt lassen, durfte sich die Antragsgegnerin auf ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren (§ 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB) beschränken. Sie hat dieses Verfahren auch beanstandungsfrei durchgeführt. Insbesondere hat sie die von den Änderungen betroffenen Personen und Träger öffentlicher Belange vollständig beteiligt. Betroffen waren neben den Eigentümern der jeweiligen Eingriffs- und Ausgleichsgrundstücke die für die Wahrung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zuständigen Behörden, die nach der in den Aufstellungsvorgängen enthaltenen Liste durch Anschreiben vom 14. Juli 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten. Die sodann aufgrund der Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 7. August 2006 sowie der A... vom 3. August 2006 nochmals vorgenommenen geringfügigen Änderungen der textlichen Festsetzungen Nr. 6.2 bis 6.4 und der in der Planbegründung genannten Flurstücksbezeichnung der Ersatzfläche 1 haben nur klarstellenden Charakter und erforderten deshalb keine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit oder von Trägern öffentlicher Belange (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 4 NB 2/87 –, NVwZ 1988, 822).
2. Die in Nr. 1.1 und Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthaltene, sowohl das Gewerbegebiet (GE) als auch die in dem Bebauungsplan ausgewiesenen eingeschränkten Industriegebiete (GIe) betreffende Einschränkung zur Art der baulichen Nutzung, wonach dort „nur Gewerbe- und Industriebetriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze des deponiebezogenen Gewerbes (d.h. Betriebe mit Synergieeffekten zur Deponie)“ zulässig sind, ist nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis unwirksam. Der nähere Inhalt dieser Festsetzung lässt sich vielmehr im Wege der Auslegung aufgrund des Wortlauts und der Planbegründung hinreichend genau bestimmen. So wird der Begriff des deponiebezogenen Gewerbes im Wortlaut der textlichen Festsetzung dahingehend erläutert, dass Betriebe mit Synergieeffekten zur Deponie gemeint sind. Hiermit übereinstimmend ist der Planbegründung (S. 5) zu entnehmen, dass es Ziel der Planung war, am Standort der vorhandenen Hausmülldeponie ein Abfallwirtschaftszentrum des Kreises zu entwickeln, auf dem sich neben der vorhandenen Deponie vor allem die deponiebezogenen Gewerbebetriebe (mit Synergieeffekten zur Deponie) ansiedeln sollen. Einen derartigen Synergieeffekt nimmt die Antragsgegnerin (S. 12 der Planbegründung) für eine im Plangebiet bereits vorhandene, dem Lagern und Recyceln von Beton und Ziegeln, dem Lagern und Sieben von Mutterboden sowie dem Lagern und Shreddern von Baum- und Strauchwerk dienende Anlage an. Als weitere für die Auslegung der Festsetzung bedeutsame Beispiele nennt sie (S. 67) u.a. eine Biogasanlage und Recyclingunternehmen. Ferner wird der Synergieeffekt in der Planbegründung dahingehend erklärt (S. 67), dass kurze Wege unter den angesiedelten bzw. ansiedlungswilligen Betrieben geschaffen werden sollen, um einen rentablen Betrieb zu gewährleisten. Nach alledem ist der Begriff des deponiebezogenen Gewerbes so zu verstehen, dass es sich um Betriebe handeln muss, die z.B. als Unternehmen der Abfallwirtschaft, Recyclingunternehmen oder sonst weiterverarbeitende Betriebe einen spezifischen Bezug zur Deponie haben, indem sie betriebliche Vorteile aus der Nähe zur Deponie nutzen. Weitere, diese Auslegung stützende Hinweise ergeben sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung sowie aus ihrer Vorgeschichte. Die Entscheidung, die Ansiedlung auf die genannten Unternehmen zu beschränken, wurde u.a. deshalb getroffen, um durch Nutzung eines bereits einschlägig vorbelasteten Standorts die Inanspruchnahme von Flächen an anderer Stelle zu vermeiden. Dies wird in der Planbegründung durch die Aussage (S. 6) zum Ausdruck gebracht, mit dem Festhalten an dem Standort der Deponie und der Absicht, dort Gewerbe und Industrie zu sichern bzw. Betriebe mit Synergieeffekten zur Deponie anzusiedeln, werde aus städtebaulicher Sicht einer vollständigen Neuausweisung von Bauland im Außenbereich auf der „grünen Wiese“ entgegengewirkt. Zum anderen war die Einschränkung auf deponiebezogenes Gewerbe durch den im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans eingeholten Bescheid der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung vom 29. September 2003 veranlasst, die eine Zielabweichung von Festsetzungen des Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV) nur zur „Sicherung einer konzentrierten Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen (Recycling-, Sortier- und Verwertungsanlagen) sowie der Ansiedlung deponiebezogenen Gewerbes (z.B. Brecheranlagen)“ zugelassen hatte.
3. Die einschränkenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind durch die in § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO geregelten Befugnisse zur Modifizierung der in § 1 Abs. 2 BauNVO vorgesehenen Baugebietstypen gedeckt.
Für die in dem Bebauungsplan vorgenommene Beschränkung der Art der Nutzung in dem Gewerbegebiet und in den Industriegebieten auf Betriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze des deponiebezogenen Gewerbes konnte die Antragsgegnerin auf § 1 Abs. 9 BauNVO zurückgreifen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin knüpft die einschränkende Festsetzung an eine bestimmte Art baulicher oder sonstiger Anlagen an, die als Gegenstand einer differenzierenden Regelung in Betracht kommt. Während § 1 Abs. 5 BauNVO es gestattet, bestimmte Arten von Nutzungen auszuschließen, geht § 1 Abs. 9 BauGB darüber hinaus und erlaubt, innerhalb einzelner Nutzungsarten oder Ausnahmen zu differenzieren und nur bestimmte Arten von Anlagen, d.h. Unterarten von Nutzungen, mit besonderen Festsetzungen zu erfassen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 77.84 –, BVerwGE 77, 317). An eine solche Unterart von Nutzungen knüpft die hier streitige Regelung an, wobei unerheblich ist, ob es sich bei dem Begriff des deponiebezogenen Gewerbes um eine gängige Branchenbezeichnung handelt. Denn es wird damit weder eine Nutzungsform angesprochen, die es in der Realität nicht gibt, noch ist ersichtlich, dass mit der getroffenen Festsetzung konkrete Projekte verhindert oder ermöglicht werden sollten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 – 4 BN 31.98 –, NVwZ-RR 1999, 9).
Die streitige Einschränkung der Art der Nutzung ist auch, wie von § 1 Abs. 9 BauNVO gefordert, durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel, den vorhandenen Deponiestandort zu erhalten und zu sichern, rechtfertigt es, dort weitere, ebenfalls störungsintensive gewerbliche Einrichtungen anzusiedeln, um die erforderlichen Infrastruktureinrichtungen besser auszunutzen und Nutzungskonflikte, die sonst an anderer Stelle zu erwarten wären, durch Bündelung störender Nutzungen an einem bereits vorbelasteten Standort zu vermeiden. Mit der Einschränkung der zulässigen Art der Nutzung auf das deponiebezogene Gewerbe und damit auf Betriebe und Einrichtungen mit Synergieeffekten zur Deponie, wird der städtebaulich sinnvolle Ansatz einer Bündelung verwandter Nutzungen weitergeführt, um Vorteile räumlicher Nähe für solche Betriebe nutzbar zu machen, für die sich dies aus betrieblichen Gründen anbietet.
Die für Regelungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO und damit auch für weiter gehende Modifikationen nach § 1 Abs. 9 BauNVO geltende Voraussetzung, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben muss, ist ebenfalls erfüllt. Entgegen der Absicht der Antragstellerin führt die Einschränkung der Art der Nutzung auf Betriebe bzw. Einrichtungen des deponiebezogenen Gewerbes nicht dazu, dass die in Industriegebieten nach § 9 Abs. 1 BauNVO vorgesehene Hauptnutzung nicht mehr überwiegend zulässig wäre. Vielmehr erfüllen die nach der getroffenen Festsetzung zulässigen Gewerbebetriebe durchaus die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Das Gleiche gilt für das in dem Bebauungsplan festgesetzte Gewerbegebiet (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht daraus, dass nach den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.1 dort neben Gewerbebetrieben auch Industriebetriebe zulässig sein sollen, denn das maximale Störpotential wird durch die gebietsbezogenen Festlegungen von Lärmimmissionswerten begrenzt. Für das Gewerbegebiet werden insoweit geringere Werte festgesetzt als für die eingeschränkten Industriegebiete.
Angesichts der vorstehend dargestellten Sach- und Rechtslage war es – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht geboten, anstatt eines (modifizierten) Gewerbegebiets bzw. der eingeschränkten Industriegebiete sonstige Sondergebiete i.S.v. § 11 BauNVO festzusetzen.
4. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Gebot, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB), indem er Windenergieanlagen nur in den drei jeweils auf eine Anlage zugeschnittenen, bereits von den bestehenden Anlagen des Windparks Nauen II eingenommenen Sondergebieten im östlichen Plangebiet zulässt.
a) Zwar weist der Flächennutzungsplan den Geltungsbereich des parallel aufgestellten Bebauungsplans insgesamt als Teil einer „Sonderbaufläche für Windenergie“ aus.
Die anderslautende Interpretation der Antragsgegnerin, wonach das Gebiet des Bebauungsplans in dem Flächennutzungsplan von der durch eine Randsignatur gekennzeichneten Sonderbaufläche für Windenergie ausgenommen und nur als „Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“ bzw. als „gewerbliche Baufläche“ festgesetzt sei, widerspricht bereits der insoweit eindeutigen Planzeichnung. Das Bebauungsplangebiet wäre nur dann nicht Teil der Sonderbaufläche für die Windenergie, wenn es selbst von der Randsignatur umgrenzt und damit wie eine „Insel“ aus der Sonderbaufläche ausgeschnitten wäre. Das ist aber nicht der Fall. Auch die von der Antragsgegnerin angesprochene gepunktete Linie, die die Sonderbaufläche in der ursprünglichen Fassung des Flächennutzungsplans in zwei Zonen unterschiedlicher Nutzung teilte, rechtfertigt die von ihr vertretene Auslegung nicht. Diese Linie bezeichnete lediglich den auf den westlichen Teil der Sonderbaufläche begrenzten Geltungsbereich der für bauliche Anlagen angeordneten Höhenbegrenzung von 150 m, der durch die am 28. Januar 2008 beschlossene Planänderung inzwischen auf die gesamte Sonderbaufläche ausgedehnt wurde.
Der Begründung des Flächennutzungsplanes lässt sich gleichfalls nicht entnehmen, dass das Bebauungsplangebiet aus der Eignungsfläche für die Windenergie herausgenommen werden sollte. In der Planbegründung wird erörtert, ob die Eignung der in einem ersten Schritt durch eine Restriktionsanalyse ermittelten Eignungsfläche (sog. Potentialfläche 1) bei der gebotenen Prüfung kleinräumigerer Belange wegen des für einen Teil dieser Fläche angeordneten Großtrappenschutzgebiets letztlich zu verneinen sei (S. 120). Diese Erörterung wird aber mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass sich die Fläche wegen der für mehrere Bebauungsplangebiete erteilten naturschutzrechtlichen Befreiungen trotz der Lage im Schutzgebiet für die Windkraftnutzung eigne. Da dabei auf eine für den hier streitigen Bebauungsplan erteilte Befreiung Bezug genommen wird, bezieht sich diese Aussage auch auf dessen Geltungsbereich (vgl. ferner S. 125 der Planbegründung, wonach die flächig dargestellten Nutzungen Hausmülldeponie, Industrie- und Gewerbegebiet die Windkraftnutzung einschlössen).
Anhaltspunkte, die Ausweisung der Sonderbaufläche für Windenergieanlagen für unwirksam zu halten, bestehen ebenfalls nicht. Wie der Senat mit Urteil vom 9. April 2008 – OVG 2 A 4.07 – (juris) entschieden hat, ist der Flächennutzungsplan selbst unter Berücksichtigung des bei seiner Aufstellung noch nicht erkannten Ausfertigungs- und Bekanntmachungsfehlers, der bei der Aufstellung des Sachlichen Teilplans „Windenergienutzung“ des Regionalplans Havelland-Fläming unterlaufen war, nicht abwägungsfehlerhaft zustande gekommen und auch sonst nicht zu beanstanden. Schließlich begegnet die in dem Flächennutzungsplan für das Gebiet des Bebauungsplans enthaltene gleichzeitige Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergie und von Flächen für die Abfallbeseitigung bzw. für eine gewerbliche Nutzung keinen Bedenken, da diese Nutzungen nicht von vornherein miteinander unvereinbar sind und eine gegebenenfalls erforderliche räumliche Abgrenzung auf der Ebene des Bebauungsplans bzw. im Rahmen von Genehmigungsverfahren vorgenommen werden kann.
b) Gleichwohl erweist sich die im Bebauungsplan vorgenommene Reduzierung der möglichen Standorte von Windenergieanlagen auf die drei ausgewiesenen Sondergebiete im Hinblick auf die sich mit der Ausweisung der Sonderbaufläche für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan überlagernde Darstellung von Flächen für Entsorgungsanlagen bzw. für eine gewerbliche Nutzung als eine mit dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vereinbare planerische Konkretisierung.
Das Gebot, Bebauungspläne aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln, belässt der Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die gestalterische Freiheit, in dem vom Flächennutzungsplan vorgegebenen Rahmen eigenständig zu planen und dabei von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abzuweichen, soweit die Abweichungen sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 CN 6.98 –, DÖV 1999, 733; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 – IV C 74.72 –, BVerwGE 48, 70). Der bei der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan anzuerkennende Gestaltungsspielraum besteht auch dann, wenn die Gemeinde – wie hier – der Ausweisung von Eignungsflächen für die Windenergie im Flächennutzungsplan die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beigemessen hat. Letzteres setzt zwar voraus, dass die Gemeinde sichergestellt hat, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, und sie der Windenergienutzung entsprechend der gesetzlichen Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in substantieller Weise Raum geschaffen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 –, BVerwGE 117, 287). Dies schließt es aber nicht aus, die Errichtung von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen durch einen Bebauungsplan einer Feinsteuerung (z.B. durch Begrenzung der Anlagenhöhe oder Festlegung der Standorte für die einzelnen Anlagen) zu unterziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2003 – 4 BN 61.03 –, juris, und Beschluss vom 25. November 2003 – 4 BN 60.03 –, NVwZ 2004, 80; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9. April 2008 – 8 C 11217/07 –, NuR 2008, 419). Lediglich bezüglich der Ausschlusszonen, d.h. des eigentlichen Anwendungsbereichs des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen die Darstellungen des Flächennutzungsplans eine unmittelbar wirksame Beachtenspflicht herbei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 4 C 2.04 –, BVerwGE 122, 109)
Vorliegend sind die Abweichungen gegenüber dem Flächennutzungsplan schon deshalb durch den Übergang auf eine konkretere Planungsstufe gerechtfertigt, weil durch den Flächennutzungsplan bereits vorgezeichnet ist, dass die dort überlagernd dargestellten Nutzungen, sofern sie sich nicht – wie in dem von der Antragstellerin angeführten Hamburger Beispiel einer auf einem stillgelegten Deponieberg installierten Windkraftanlage – ausnahmsweise am selben Ort verwirklichen lassen sollten, bei einer Konkretisierung der Planung räumlich voneinander getrennt werden müssen. Die Antragsgegnerin ist mit den Festsetzungen im Bebauungsplan ferner nicht von der ihrem Flächennutzungsplan zugrunde liegenden Grundkonzeption abgewichen, die im Hinblick auf die angeordnete Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Gebot genügen muss, der Windkraftnutzung innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen hinreichend Raum zu geben. Der Bebauungsplan ist auch unter diesem Gesichtspunkt im Ergebnis nicht zu beanstanden, da das Plangebiet nur einen untergeordneten Teil der in dem Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sonderbauflächen für die Windenergie einnimmt. Mit der Zulassung von nur drei Anlagenstandorten wird deshalb die für die Windkraftnutzung zur Verfügung stehende Fläche nicht erheblich eingeschränkt. Jedenfalls wäre unter diesen Umständen kein nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlicher Verstoß gegen das Entwicklungsgebot anzunehmen.
5. Der Bebauungsplan beruht indes hinsichtlich der Festsetzungen zur Zulässigkeit von Windkraftanlagen nicht auf einer fehlerfreien Abwägung.
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301, 309). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100, 106). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials und sonstige Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).
Hiervon ausgehend hat im vorliegenden Fall zwar eine Abwägung stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat jedoch bei der Festsetzung der Standorte für Windkraftanlagen das Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet nicht hinreichend in Rechnung gestellt, weil die im Bebauungsplangebiet zur Verfügung stehenden Flächen für eine Windenergienutzung gegenüber den Vorgaben des Flächennutzungsplans auf drei Anlagenstandorte reduziert wurden, ohne dass überhaupt erwogen worden wäre, der Windkraftnutzung in dem Plangebiet durch Ausweisung weiterer Standorte mehr Raum zu geben. Nachdem die Antragsgegnerin das Bebauungsplangebiet im Flächen-nutzungsplan als Teil einer Sonderbaufläche für Windenergie ausgewiesen hatte, hätte sie das an einer solchen Nutzung bestehende Interesse der Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans in die Abwägungsentscheidung über eine Reduzierung der hierfür zur Verfügung stehenden Flächen als abwägungsrelevanten Belang einstellen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie die Sonderbaufläche für Windenergie südwestlich von Nauen nicht allein aufgrund einer eigenständigen Ermittlung der besonderen Eignung dieses Gebiets festgesetzt hatte, sondern dabei auch die raumordnungsrechtlichen Vorgaben des Sachlichen Teilplans „Windenergienutzung“ des Regionalplans Havelland-Fläming zu beachten hatte, der dieses Gebiet als Teil des Windeignungsgebiets „Nauener Platte“ ausweist (zur damaligen Beachtlichkeit dieser Vorgaben als in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung vgl. Urteil des Senats vom 9. April 2008, a.a.O.). Hinzu kommt die Entscheidung der Antragsgegnerin, die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sonderbauflächen für die Windenergie mit der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu versehen. Macht die Gemeinde von diesem Instrument Gebrauch, so muss sie grundsätzlich sicherstellen, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, a.a.O.). Die Ausweisung der Sonderbaufläche für Windenergie begründet insoweit bereits eine gewisse Aussicht der betroffenen Grundeigentümer auf Übernahme der Darstellungen in einen Bebauungsplan. Zwar erlaubt es der Flächennutzungsplan, wie im Zusammenhang mit dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 1 Satz 2 BauGB bereits ausgeführt wurde, die Errichtung von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen in einem Bebauungsplan einer konkretisierenden Feinsteuerung zu unterziehen. Die Windenergienutzung einschränkende Festsetzungen sind danach zulässig, wenn und soweit die Aufstellung des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich war (§ 1 Abs. 3 BauGB) und die von ihm berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden sind (§ 1 Abs. 7 BauGB, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2003 und vom 27. November 2003, jeweils a.a.O.). In diesem Zusammenhang war hier zudem zu berücksichtigen, dass der Flächennutzungsplan mit den für das Bebauungsplangebiet nebeneinander ausgewiesenen unterschiedlichen Nutzungen die Notwendigkeit einer räumlichen Konkretisierung und Abgrenzung dieser Nutzungen bereits vorzeichnet. In der Abwägung hätte die Antragsgegnerin aber auch die durch die Darstellung der Sonderbaufläche für Windenergie begründeten Nutzungsaussichten gebührend berücksichtigen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2007 – 4 BN 1/07 –, NVwZ 2007, 825 zu einer Standortzuweisung für eine Biogasanlage im Flächennutzungsplan).
Die Aufstellungsvorgänge lassen indes nicht erkennen, dass dies geschehen wäre. So wird die Ausweisung der drei Sondergebiete für Windkraftanlagen in der Planbegründung (S. 18) lediglich mit der Absicht begründet, insoweit die zutreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans „Windpark Nauen II“ zu übernehmen. Ausführungen dazu, aus welchen städtebaulichen Gründen eine Windkraftnutzung im übrigen Plangebiet ausgeschlossen wurde, sind den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen. Es ist unter diesen Umständen nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Belange der Windenergienutzung überhaupt in die Abwägung eingestellt hätte. Im Gegenteil hat sie mit ihrem schriftlichen Vorbringen noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, es habe einer solchen Abwägung nicht bedurft, und auch in der mündlichen Verhandlung hat sie keine Unterlagen benennen können, die eine Berücksichtigung der durch die Darstellungen des Flächennutzungsplans begründeten Nutzungsaussichten erkennen ließen.
Das unter diesen Umständen festzustellende Abwägungsdefizit begründet einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 BauGB beachtlichen Abwägungsfehler. Die Offensichtlichkeit ergibt sich daraus, dass der Fehler ohne weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervorgeht (vgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 2008 – OVG 2 A 7.08 –, juris). Er ist auch auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen, denn im Hinblick auf die während des Planaufstellungsverfahrens erwogene Alternative, im Bebauungsplangebiet einen zusätzlichen vierten Standort für eine Windkraftanlage auszuweisen, lässt sich die konkrete Möglichkeit nicht von der Hand weisen, dass bei zutreffender Berücksichtigung der Belange der Windenergienutzung andere Festsetzungen getroffen worden wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100).
6. Die Entscheidung über den Bebauungsplan ist außerdem deshalb abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, weil die Umsetzung der außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Ersatzmaßnahmen für naturschutzrechtlich erhebliche Eingriffe weder in der bei Satzungsbeschluss vorausgesetzten Weise vertraglich geregelt war noch sonst von der Antragsgegnerin hinreichend rechtlich abgesichert worden ist.
Die Antragsgegnerin hat entsprechend ihrer Verpflichtung nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB, die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes bereits in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen, die mit der Planung verbundenen naturschutzrechtlich erheblichen Eingriffe umfassend ermittelt und zum Ausgleich dieser Eingriffe Kompensationsmaßnahmen vorgesehen. Diese sollen sowohl im Plangebiet als auch, da hierdurch nicht der gesamte von ihr ermittelte Ausgleichsbedarf kompensiert werden kann, außerhalb des Plangebiets durchgeführt werden (vgl. S. 75 ff. der Planbegründung).
Hinsichtlich der rechtlichen Absicherung der außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Ersatzmaßnahmen E 1 und E 2 liegen der Entscheidung über den Bebauungsplan indes unzutreffende Annahmen zugrunde. Nach der Planbegründung (S. 90) war, wie zuletzt von der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Havelland mit Schreiben vom 4. Juli 2006 gefordert, vorgesehen, die Ausführung der Ersatzmaßnahmen E 1 und E 2 vertraglich zu fixieren. So erlaubt es § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB, den Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft anstatt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen im Bebauungsplan (§ 1 a Abs. 3 Satz 2 und 3, § 9 Abs. 1 a BauGB) durch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB, d.h. im Wege eines städtebaulichen Vertrags, zu regeln. Einen solchen Vertrag, der nach § 11 Abs. 3 BauGB der Schriftform bedurft hätte, hat die Antragsgegnerin jedoch zur Absicherung der Ersatzmaßnahmen E 1 und E 2 nicht abgeschlossen. Auch die von ihr im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen – die von dem Ausschuss für Wirtschaftsförderung u.a. am 12. Oktober 2006 angenommene Beschlussvorlage für den Kreisausschuss des Landkreises Havelland und die Verpflichtungserklärung der A... vom 25. September 2006 – können den Abschluss eines solchen Vertrages nicht belegen. Wie bereits die Antragstellerin eingewandt hat, kann in der Beschlussvorlage für den Kreisausschuss des Landkreises Havelland, in dessen Eigentum die für die Ersatzmaßnahmen E 1 und E 2 vorgesehenen Flächen stehen, keine den Landkreis bindende vertragliche Erklärung gesehen werden, diese Flächen für die Ersatzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Dagegen spricht bereits, dass die Beschlussvorlage ihrem Inhalt nach die Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung durch den Landrat erst vorbereiten sollte. Zudem bedurften Erklärungen, durch welche der Landkreis verpflichtet werden soll, nach § 56 Abs. 2 der damals noch geltenden Landkreisordnung für das Land Brandenburg (Gesetz vom 15. Oktober 1993, GVBl. I S. 398, zuletzt geändert mit Gesetz vom 22. Juni 2005, GVBl. I S. 210) der Schriftform und waren vom Landrat und vom Vorsitzenden des Kreistages oder einem seiner Vertreter zu unterzeichnen (vgl. nunmehr § 131 i.V.m. § 57 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg). Diesen Anforderungen genügt die Beschlussvorlage, die keine Unterschrift trägt und der nicht einmal die Annahme des Beschlussvorschlags durch den Kreisausschuss entnommen werden kann, nicht. Auch die Verpflichtungserklärung der A... zur Durchführung der für das von ihr genutzte Grundstück angeordneten Kompensationsmaßnahmen gewährleistet nicht die dauerhafte Bereitstellung der hierfür außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Flächen durch deren Eigentümer.
Die Antragsgegnerin hat die planexternen Ersatzmaßnahmen E 1 und E 2 ferner nicht auf andere Weise hinreichend abgesichert. Der Bebauungsplan enthält dazu keine Festsetzungen, denn die lediglich in die Begründung des Planes (S. 89 f.) aufgenommene „Festlegung“ der planexternen Ersatzmaßnahmen ist ungeachtet der gewählten Ausdrucksweise nicht Teil des allein aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen bestehenden verbindlichen Planinhalts. Ebensowenig hat die Antragstellerin insoweit, was nach § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB weiter in Betracht gekommen wäre, „sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen“ getroffen. Die Vorschrift setzt ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde voraus und erfordert, dass die vorgesehene Maßnahme auch bei realistischer Betrachtung durchführbar zu sein hat. Dafür kann es ausreichen, dass die bereitzustellenden Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen oder jedenfalls eine dauerhafte Verfügungsbefugnis gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1/02 –, BVerwGE 117, 58; Beschluss vom 18. Juli 2003 – 4 BN 37/03 –, NVwZ 2003, 750). Ob es hier, wie die Antragstellerin meint, im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin nicht Eigentümerin der vorgesehenen Kompensationsgrundstücke ist, geboten gewesen wäre, die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen über eine dingliche Berechtigung an den Ausgleichsflächen, etwa über eine Dienstbarkeit zu sichern (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. Januar 2003 – 8 C 11016/02 –, NVwZ-RR 2003, 373; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 11. Januar 2001 – 7a D 148/98.NE –, juris), bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls fehlt es an dem gebotenen Mindestmaß rechtlicher Absicherung, weil der Landkreis die in seinem Eigentum stehenden Kompensationsflächen der Antragsgegnerin noch nicht einmal schuldrechtlich verbindlich zur Verfügung gestellt hat.
Der aufgezeigte Abwägungsfehler ist nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich. Der Fehler ist offensichtlich und es besteht die konkrete Möglichkeit eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis, da anzunehmen ist, dass die Stadtverordnetenversammlung den Plan nicht unverändert beschlossen hätte, wenn sie die ungenügende Absicherung der vorgesehenen planexternen Ausgleichsmaßnahmen erkannt hätte. Denn die Aufstellungsvorgänge lassen erkennen, dass es ihr darauf ankam, dass der Ausgleichsbedarf vollständig gedeckt und der Ausgleich verbindlich gesichert ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 11. Januar 2001, a.a.O.).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.