Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 07.10.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 1 M 65.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 3 StVG, § 46 FeV |
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - biete, ist nicht zu beanstanden. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin hat dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht mit Bescheid vom 23. November 2010 entzogen und seinen Widerspruch dagegen mit Bescheid vom 21. Januar 2011 in voraussichtlich nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen.
Die Beschwerde verkennt schon, dass bei einer Rauschfahrt mit einem THC-Wert von 2,9 ng/ml von einer erheblichen psychoaktiven Beeinflussung auszugehen ist. Dies in Verbindung mit dem eingeräumten zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum belegt allein schon, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt dann aber unabhängig von dem forensisch abgesicherten Nachweis eines aussagekräftigen Zeitraums einer Drogenabstinenz (vgl. dazu Nr. 9.5 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV: einjährige Abstinenz) den Nachweis eines tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandels voraus. Weder das eine noch das andere lässt sich dem vorgelegten Gutachten der Diplompsychologin T… vom 23. August 2010 (Versanddatum) entnehmen. Vor dem Hintergrund einer langjährigen Drogenkarriere bei einer problematischen Motivation und einer Fortsetzung des Drogenkonsums trotz dessen erkannter Folgen (u.a. Wohnungsverlust) geht die Sachverständige nachvollziehbar davon aus, dass der Kläger keine Gewähr dafür bietet, dass er nicht wieder unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug führen wird. Auch wenn sich der Satz „Therapeutische Maßnahmen wurden abgebrochen“ nicht eindeutig zuordnen lässt, wird jedoch deutlich, dass neben dem ohnehin fehlenden forensisch gesicherten Nachweis der längerfristigen Drogenfreiheit bisher jedenfalls keine ausreichende therapeutische Unterstützung zur Aufarbeitung der Drogenproblematik erfolgt ist. Die Sachverständige macht auf Seite 16 ihres Gutachtens deutlich, dass sie die drei Beratungsgespräche des Klägers bei M… im Januar/Februar 2010 zur Kenntnis genommen hat, aber nachvollziehbar der Ansicht ist, dass diese nicht ausreichend sein können, um angesichts der langjährigen Drogenvorgeschichte des Klägers einen stabilen Einstellungswandel herbei zu führen. Den Anspruch, solch einen Einstellungswandel zu belegen, hat auch die Stellungnahme der Dipl.Soz.-arb./Soz.päd. B… vom 1. März 2010 nicht, was diese selbst mit Schreiben vom 17. August 2011 klar stellt. Zudem ist eine längerfristige Drogenfreiheit durch drei Urin-Kontrollen im Februar 2010 und eine Urin-Kontrolle am 12. April 2010 durch den TÜV Rheinland nicht belegt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem nach Aktenlage erstellten sozialmedizinischen Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Juni 2010. Dieses weist vielmehr darauf hin, dass auch aus sozialmedizinischer Sicht eine genügend lange Zeit der Drogenabstinenz nicht nachgewiesen ist. Bezüglich des notwendigen Einstellungswandels trifft es keine Aussagen, zumal dort – für eine solche Bewertung unzureichend – nur ein Gutachten des TÜV Rheinland vom 3. Mai 2010 und die Stellungnahme der Einrichtung Misfit vorlagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).