Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 24.05.2018 | |
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Aktenzeichen | VG 1 K 839/14 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0524.1K839.14.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 49a StrG BB, § 55 Verf BB, § 6 Abs 1 KAG BB, § 64 Verf BB |
Der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2014 (Az.: 30/30.2-15.11.02 – GV Jäm/105/30/2013) wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin wendet sich gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung eines den Erlass einer Winterdienstgebührensatzung ablehnenden Beschlusses ihrer Gemeindevertretung.
Das Ministerium des Innern bewilligte der Klägerin unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit Bescheid vom 16. Januar 2013 eine Zuwendung in Höhe von 28.674,00 Euro aus dem Ausgleichsfonds nach § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (FAG). Es beauflagte die Zuwendung unter anderem mit der Vorlage einer Kalkulation der Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst und „ggf. Erlass einer entsprechenden Satzung“ (Ziff. 3.2 des Zuwendungsbescheids). Die entsprechenden Nachweise waren dem Zuwendungsgeber bis zum 30. April 2013 vorzulegen. Ein Widerruf der Zuwendung wegen Nichterfüllung der Auflage ist nach Aktenlage bislang nicht erfolgt.
Daraufhin entwarf die Verwaltung des Amtes Döbern-Land eine Winterdienstgebührensatzung. Nach § 1 des Satzungsentwurfes erhebt die Klägerin Winterdienstgebühren. Gebührenmaßstab ist nach § 2 Abs. 1 die Quadratwurzel aus der Fläche der Grundstücke, die durch die zu reinigenden Straßen erschlossen sind. Nach § 3 beträgt der Gebührensatz 0,70 Euro pro Berechnungsfaktor in Meter; die Einstufung der Straßen in die Reinigungsklassen ist aus dem Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung der Klägerin in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen. Nach § 4 Abs. 4 S. 1 wird die Benutzungsgebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühr kann nach § 4 Abs. 4 S. 2 mit einem Bescheid über andere Abgaben erhoben werden und dabei kann ein späterer Fälligkeitszeitpunkt angegeben werden. Nach § 5 Abs. 1 ist der Eigentümer des Grundstücks, das durch eine der im Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungssatzung) aufgeführten Straßen erschlossen wird, gebührenpflichtig.
In ihrer Sitzung vom 05. Juni 2013 lehnte die Gemeindevertretung der Klägerin den Beschlussvorschlag einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Winterdienst (Beschluss Nr. 100/29/2013) einstimmig ab.
Der Amtsdirektor des Amtes Döbern Land beanstandete diesen Gemeindevertreterbeschluss unter dem 05. Juli 2013 nach § 55 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf). Der Beschluss sei materiell rechtswidrig. Die Satzung sei zur Erfüllung der Auflage im Zuwendungsbescheid vom 16. Januar 2013 notwendig, da andernfalls die zu verzinsende Geldforderung zurückgefordert werde. Der Amtsdirektor und andere Mitarbeiter der Amtsverwaltung hätten in der Sitzung vom 05. Juni 2013 und den zuvor stattgefundenen Sitzungen auf diese Notwendigkeit und das finanzielle Risiko hingewiesen. Ungeachtet dieses finanziellen Schadens fehlten der Klägerin die jährlichen Erträge aus den Winterdienstgebühren in Höhe von etwa 7.600,00 €, was angesichts der defizitären aktuellen Haushaltslage der Klägerin nicht mit den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen nach § 63 ff. BbgKVerf, insbesondere nicht mit dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Führung der Haushaltswirtschaft nach § 63 Abs. 2 BbgKVerf, in Einklang zu bringen sei.
In ihrer Sitzung vom 24. Juli 2013 lehnte die Gemeindevertretung der Klägerin den Erlass der Satzung wiederum ab (Beschluss Nr. 105/30/2013).
Der Amtsdirektor des Amtes Döbern Land beanstandete diesen Beschluss unter dem 05. August 2013 erneut und legte dem Beklagten den Beschluss mit Schreiben vom 06. August 2013 zur Entscheidung über die Rechtswidrigkeit vor. Ergänzende Unterlagen zur Beschlussfassung wurden dem Beklagten mit Schreiben vom 02. Oktober 2013 und 28. Januar 2014 übergeben.
Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 16. April 2014 (Az.: 30/30.2-15.11.02 – GV Jäm/105/30/2013) beanstandete der Beklagte als Kommunalaufsichtsbehörde diesen Beschluss nach § 55 Abs. 1 S. 10 BbgKVerf. Der Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin sei materiell rechtswidrig. Nach § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) seien die Gemeinden berechtigt, die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes zu Benutzungsgebühren heranzuziehen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren sei dadurch gerechtfertigt, dass die Vorteile der Straßenreinigung nicht ausschließlich und auch nicht überwiegend der Allgemeinheit, sondern vor allem den Eigentümern der durch die gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke zugutekämen und individuell zurechenbar seien. Da die Straßenreinigung nicht ausschließlich dem Vorteil der Anlieger diene, werde dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Straßenreinigung dadurch entsprochen, dass das Gesamtgebührenaufkommen 75/100 der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen dürfe. Das Brandenburgische Straßengesetz nehme insoweit auch in § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 auf § 6 Abs. 1 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Bezug, wonach Benutzungsgebühren zu erheben sind, wenn Einrichtungen oder Anlagen überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Dies sei wiederum im Zusammenhang mit den Grundsätzen des § 64 BbgKVerf zu sehen, wobei sich die Gemeinde nach Absatz 1 dieser Vorschrift die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen habe. Bei den Vorgaben „geboten“ und „vertretbar“ handele es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der gerichtlichen Kontrolle unterfielen. Durch den Begriff „vertretbar“ werde die obere, durch den Begriff „geboten“ die untere Grenze der Entgelterhebung festgelegt. Sie enthielten Verpflichtungen, deren Nichtbeachtung das objektive Recht verletzen würde. Mithin sei die Gemeinde verpflichtet, von § 6 Abs. 1 KAG Gebrauch zu machen, soweit dies vertretbar und geboten sei. Nach § 6 Abs. 1 KAG bestehe ein zwingender Gesetzesbefehl, die Nutznießer mit den Kosten der betreffenden Einrichtung zu belasten. Bei der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes handele es sich um eine Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 KAG, da sie dem Vorteil einzelner Personengruppen diene. Nach der Kalkulation sei ein Betrag in Höhe von 7.847,29 € über Benutzungsgebühren von den Grundstückseigentümern zu finanzieren. Eine Finanzierung über – wie vorliegend praktiziert – einen Teil der Grundsteuer und allgemeine Haushaltsmittel sei nur zulässig, wenn die Erhebung von Benutzungsgebühren nicht vertretbar oder nicht geboten sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Ausweislich eines Berechnungsbeispiels würden für ein 900 m2 großes Grundstück im Leistungszeitraum 21,00 € für das Jahr 2013 erhoben, was nicht unvertretbar sei. Die Argumentation der Gemeindevertreter der Klägerin, es sei gerechter, wenn in Zukunft zur Finanzierung des Winterdienstes eine größere Anzahl Bürger durch die Grundsteuer belastet würden als eine kleine Anzahl über die Winterdienstsatzung, widerspreche § 64 Abs. 2 BbgKVerf. Auch aufgrund der Haushaltslage der Gemeinde sei die Erhebung der Gebühren geboten. Der Haushalt sei bereits seit mehreren Jahren defizitär gewesen und die Haushaltssatzung für die Jahre 2011 und 2012 habe nicht in Kraft treten können, weil das Haushaltssicherungskonzept den gesetzlich geforderten Haushaltsausgleich nicht vorgesehen habe und der Haushalt demzufolge nicht habe genehmigt werden können. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin verpflichtet, alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen.
Die Klägerin hat am 23. Mai 2014 gegen den ihr am 25. April 2014 zugestellten Bescheid Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlich ausführt: Der Winterdienst sei keine Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 KAG, weil dieser überwiegend dem öffentlichen Interesse der Daseinsvorsorge und der allgemeinen Gesundheit diene. Könnten damit keine Pflichtgebühren erhoben werden, hätte dies zur Folge, dass die Einrichtung durch andere Abgaben – wie vorliegend die Grundsteuer – ausgeglichen werden könne. Unabhängig davon sei der Verwaltungsaufwand für die Erhebung einer Gebühr unverhältnismäßig. Auch die mögliche Nicht-Einhaltung einer Auflage führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Zu einer Zuweisung aus dem Ausgleichsfonds nach § 16 Abs. 1 FAG sei das Land verpflichtet. Maßgebend für die Frage der Verhältnismäßigkeit sei daher nicht ihre Haushaltslage, sondern die effektive Aufgabenerfüllung und das Maß der Belastungen für die Anlieger. Die von ihrer Gemeindevertretung nicht beschlossene Satzung sei aber ohnehin nichtig. Es fehle an einer klaren Definition der Räum- und Streupflichten, insbesondere hinsichtlich von Straßen oder Straßenteilen, die von der Gebührenpflicht ausgenommen würden. In § 5 der Satzung werde nicht zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken differenziert, was § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 BbgStrG verletze. Eine Veranlagung der Eigentümer von Grundstücken an Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, die faktisch durch die Satzung erfolge, sei in der Satzung nicht ausdrücklich vorgesehen. Zuletzt verletze die Gebührenkalkulation vom 05. Juni 2013 mit 0,70 Euro pro Bemessungsmeter den Wirklichkeitsmaßstab des § 6 Abs. 4 KAG.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16. April 2014 (Az.: 30/30.2-15.11.02 – GV Jäm/105/30/2013) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags im Wesentlichen ergänzend vor, der Winterdienst diene nicht überwiegend der Allgemeinheit, sondern vor allem den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke. Der Umstand, dass er auch der Allgemeinheit zugutekomme, werde durch § 49a Abs. 6 BbgStrG dergestalt berücksichtigt, dass das Gesamtgebührenaufkommen 75/100 der Gesamtkosten nicht übersteigen dürfe. Die Straßen, für die eine Gebühr erhoben werde, seien in der Anlage der Straßenreinigungssatzung, auf welche die Winterdienstgebührensatzung verweise, aufgeführt. Im Umkehrschluss seien alle Straßen oder Straßenteile, die nicht in der Anlage aufgeführt seien, nicht gebührenpflichtig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (4 Hefte) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung des Beklagten vom 16. April 2014, mit der festgestellt wird, dass der Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin vom 24. Juli 2013 rechtswidrig sei. Hierbei handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. Grünewald, in: Muth, Potsdamer Kommentar, Stand: Dezember 2013, BbgKVerf, § 55, Rn. 59, 76; offen lassend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. März 2018 – OVG 12 N 89.17 – BA, S. 2 f.; ohne weitere Begründung die Verpflichtungsklage für statthaft erachtend: VG Potsdam, Urt. v. 17. August 2017 – VG 1 K 2426/14 – UA, S. 6).
Die klagende Gemeinde ist nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Ihr gegenüber ergeht die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 55 Abs. 1 S. 10 BbgKVerf und sie ist nach § 119 S. 1 BbgKVerf Klägerin bei Verfahren gegen die Kommunalaufsichtsbehörde. Sie wird vom Amtsdirektor vertreten; auch wenn um dessen Beanstandung gestritten wird, bleibt es bei dem Grundsatz des § 135 Abs. 4 S. 1 BbgKVerf, wonach der Amtsdirektor Hauptverwaltungsbeamter der Gemeinde ist (vgl. allgemein zum möglichen Interessenkonflikt: Grünewald, a.a.O., Rn. 77 f.). Er hat die Belange der Gemeinde in Rechtsstreitigkeiten entsprechend den Beschlüssen der Gemeindevertretung wahrzunehmen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BbgKVerf). Einen solchen Beschluss, Klage gegen die Beanstandung durch die Kommunalaufsicht zu erheben, fasste die Gemeindevertretung der Klägerin am 13. Mai 2014.
Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedarf es nach § 119 S. 1 BbgKVerf nicht.
II. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Beklagte war als Kommunalaufsicht für die Beanstandung nach § 55 Abs. 1 S. 10 BbgKVerf zuständig. Der Landrat führt gemäß § 110 Abs. 1 BbgKVerf als allgemeine untere Landesbehörde die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden – und damit auch über die Klägerin. Auch das Beanstandungsverfahren ist entsprechend § 140 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 BbgKVerf durchgeführt worden. Der Amtsdirektor hat als Hauptverwaltungsbeamter den Beschluss vom 05. Juni 2013 mit Schreiben vom 05. Juli 2013 als rechtswidrig beanstandet (§ 55 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf) und dies gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ausgesprochen (§ 55 Abs. 1 S. 2 BbgKVerf). Dies hat er auch innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung getan. Die Niederschrift ist am 26. Juni 2013 vom Amtsdirektor unterzeichnet worden. Die Gemeindevertretung der Klägerin hat in der nächsten ordentlichen Sitzung am 24. Juli 2013 erneut entschieden und die Satzung erneut abgelehnt (§ 55 Abs. 1 S. 4 BbgKVerf). Ebenso erfolgte eine namentliche Abstimmung nach § 55 Abs. 1 S. 5 BbgKVerf. Nach der erneuten Beanstandung mit Schreiben vom 05. August 2013 (§ 55 Abs. 1 S. 8 BbgKVerf) hat der Amtsdirektor unverzüglich mit Schreiben vom 06. August 2013 die Entscheidung der Kommunalaufsicht eingeholt (§ 55 Abs. 1 S. 10 BbgKVerf). Dabei hat er zwar nicht ausdrücklich die unterschiedlichen Rechtsauffassungen dargelegt. Diese ergeben sich aber aus den diesem Schreiben beigefügten Anlagen, insbesondere aus der Beanstandung des Amtsdirektors mit Schreiben vom 05. Juli 2013. Die hier streitgegenständliche Entscheidung der Kommunalaufsicht nach § 113 Abs. 1 BbgKVerf erfolgte unter Einhaltung der Fristen – innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen (§ 55 Abs. 1 S. 11 BbgKVerf).
2. Der angefochtene Bescheid ist allerdings materiell rechtswidrig. Nach § 55 Abs. 1 S. 10 u. 11 BbgKVerf hat die Kommunalaufsichtsbehörde nach Vorlage des Hauptverwaltungsbeamten zu entscheiden, ob ein Beschluss der Gemeindevertretung rechtswidrig ist. Der Bescheid der Kommunalaufsicht ist nur rechtmäßig, wenn er die Rechtswidrigkeit eines rechtswidrigen Beschlusses oder die Rechtmäßigkeit eines rechtmäßigen Beschlusses feststellt. Vorliegend hat der Beklagte die Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Klägerin vom 24. Juli 2013 festgestellt, obwohl dieser Beschluss rechtmäßig war.
a. Der Beklagte hatte den Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin im Beanstandungsverfahren zu überprüfen. Der ablehnende Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin stellt einen überprüfbaren Beschluss im Sinne von § 55 Abs. 1 BbgKVerf dar. Mit dem Begriff „Beschlüsse“ sind jedenfalls alle auf eine rechtliche Wirkung gerichteten Entscheidungen der Kollegialorgane einer Gemeinde gemeint, ohne dass diese bereits Außenwirkung erlangt haben müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. August 2015 – OVG 12 S 2.15 – juris, Rn. 10). Auch lediglich ablehnende Beschlüsse unterliegen der Beanstandung (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 4/5056, S. 222). Auf die Frage, ob der Beschluss tatsächlich vollzugsfähig ist, kommt es dabei nicht an. Es würde dem Sinn und Zweck des Beanstandungsrechts widersprechen, wenn die Beanstandung davon abhinge, ob der Beschluss tatsächlich eine Reaktion vom Hauptverwaltungsbeamten im Sinne eines rechtlich relevanten Verhaltens fordert. Das Beanstandungsverfahren ist ein objektives Überprüfungsverfahren und soll auf rechtmäßiges Verhalten der Gemeinden hinwirken, so dass die bloße Existenz einer Entscheidung der Gemeindevertretung ausreicht (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen zur Vollzugsfähigkeit: Schumacher, in: Schumacher, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: November 2008, BbgKVerf, § 55, Anm. 4.4).
b. Der damit grundsätzlich überprüfbare Beschluss der Gemeindevertretung der Klägerin vom 24. Juli 2013, mit der der Erlass der von der Verwaltung des Amtes Döbern-Land vorgeschlagenen Winterdienstgebührensatzung abgelehnt wurde, war nicht rechtswidrig.
Ein Beschluss ist rechtswidrig, wenn er gegen die für die Gemeinde geltenden Rechtsvorschriften verstößt. Solche Rechtsvorschriften können einfachgesetzliche Vorschriften sein, aber auch untergesetzliches Recht kommt in Betracht. Entscheidend ist die Bindungswirkung für die Gemeinde, so dass sich die Rechtswidrigkeit auch aus dem Verstoß gegen einen Verwaltungsakt ergeben kann, der gegenüber der Gemeinde Wirkung entfaltet. Die Kommunalaufsicht ist nach § 109 BbgKVerf Rechtsaufsicht, so dass sie umfassend die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses nachprüft. Sofern der Gemeinde Ermessen zusteht, kann die Kommunalaufsicht allerdings nur prüfen, ob die Grenzen der Ermessensbetätigung eingehalten wurden oder ob ein Ermessensfehler vorliegt. Ein nach Auffassung der Kommunalaufsicht lediglich unzweckmäßiges Verhalten erfüllt den Rechtswidrigkeitsbegriff des Beanstandungsrechts nicht (vgl. zu alldem: Woellner, in: Muth, Potsdamer Kommentar, Stand: März 2017, BbgKVerf, § 113, Rn. 10). Die Prüfungskompetenz der Kommunalaufsicht geht insoweit nicht über den Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung hinaus (vgl. Benedens, in: Schumacher, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: Juni 2010, BbgKVerf, § 109, Erl. 1.2). Der Maßstab bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen entspricht demnach dem des § 114 S. 1 VwGO.
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Gemeindevertretung der Klägerin, den Satzungsentwurf abzulehnen, nicht rechtswidrig. Sie ist zwar generell dazu verpflichtet, eine Winterdienstgebührensatzung für den Winterdienst innerhalb geschlossener Ortslage zu erlassen (dazu aa.). Diese Pflicht bezieht sich vorliegend auch auf den Winterdienst außerhalb geschlossener Ortslage (dazu bb.). Bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Satzung steht ihr aber ein Auswahlermessen zu. Die Ablehnung der Satzung aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung ist nicht ermessensfehlerhaft und damit nicht rechtswidrig. Eine Ermessensreduzierung auf Null, die dazu führen würde, dass ausschließlich der Erlass der vorgeschlagenen Satzung ermessensgerecht wäre, liegt nicht vor. Eine solche Ermessensreduzierung scheitert vorliegend schon daran, dass die vorgeschlagene Winterdienstgebührensatzung nicht den Anforderungen des KAG entspricht, so dass sie keine taugliche Grundlage zur Gebührenerhebung darstellt (dazu cc). Eine Ermessensreduzierung auf Null folgt deswegen auch nicht aus § 64 Abs. 2 BbgKVerf oder der Auflage im Zuwendungsbescheid (dazu dd.).
aa. Das der Klägerin grundsätzlich zustehende Ermessen, ob sie eine Satzung erlassen möchte (sog. Entschließungsermessen), ist vorliegend eingeschränkt, soweit es sich um eine Pflichtgebühr handelt. Die Winterdienstgebühr für die Reinigung von Straßen innerhalb geschlossener Ortslage ist nach § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 3, Abs. 6 BbgStrG i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 KAG eine Pflichtgebühr.
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Überwiegend dem Vorteil einzelner Personengruppen, nämlich dem Vorteil von Grundstückseigentümern, dienen die Einrichtungen der Straßenreinigung, auch wenn diese Einrichtungen daneben öffentlichen Interessen der Daseinsvorsorge und der allgemeinen Gesundheit dienen (VG Cottbus, Beschl. v. 29. Dezember 2014 – VG 4 L 77/14 – BA, S. 5 f.; Beschl. v. 06. Februar 2014 – 4 L 10/14 – juris, Rn. 7; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2015, § 6, Rn. 7b; Kluge, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand: Dezember 2013, § 6, Rn. 29). In § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 3, Abs. 6 BbgStrG kommt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass bestimmte Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt von Sondervorteilen ein objektives Interesse an der Straßenreinigung bzw. Winterwartung haben und daher zu Gebühren herangezogen werden können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. Oktober 2007 – OVG 9 A 72.05 – juris, Rn. 31). In § 49a Abs. 6 S. 1 BbgStrG ist bestimmt, dass die Heranziehung zu den Kosten nach § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BbgStrG nach den für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg erfolgt. Die Regelung des § 49a Abs. 6 S. 2 BbgStrG, nach der das Gesamtgebührenaufkommen 75 % der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen darf, trägt der eine vollständige Abwälzung der Straßenreinigungskosten auf die Grundstückseigentümer als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ansehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. nur Urt. v. 7. April 1989 – 8 C 90/87 – juris, m.w.N) Rechnung und bringt zugleich zum Ausdruck, dass es sich bei der Straßenreinigung nach der gesetzgeberischen Wertung um eine Einrichtung handelt, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 KAG dient (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Juli 2017 – OVG 9 N 196.13 – juris, Rn. 9; dies schon andeutend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. Oktober 2007, a.a.O., Rn. 32; ausführlich hierzu: VG Cottbus, Beschl. v. 29. Dezember 2014, a.a.O., S. 6 f.).
§ 6 Abs. 1 S. 1 KAG wird hinsichtlich der Annahme einer Erhebungspflicht nicht durch die Formulierung „sind berechtigt“ in § 49a Abs. 4 S. 1 BbgStrG verdrängt. § 49a BbgStrG schafft die Grundlage dafür, dass die Straßenreinigungsgebühr als Benutzungsgebühr ausgestaltet wird. Es kommt bei der Straßenreinigungsgebühr also nicht darauf an, ob die Tatbestandsmerkmale der Legaldefinition für Benutzungsgebühren in § 4 Abs. 2 KAG erfüllt sind. Die speziellere Regelung des § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 u. Abs. 6 S. 1 BbgStrG unterstellt, dass die Eigentümer erschlossener Grundstücke eine entgeltpflichtige Leistung erhalten, die Straßenreinigung eine öffentliche Einrichtung ist und der genannte Personenkreis diese Einrichtung als bevorteilte Personen tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Fiktionsnotwendigkeit folgt bei der Straßenreinigung daraus, dass sie nicht – wie beispielsweise die Abfallentsorgung – in Form eines willentlichen Handelns tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. Kluge, a.a.O., Rn. 1100). Aus dem BbgStrG folgt also lediglich, dass sich die Straßenreinigungsgebühren als Benutzungsgebühren darstellen. Die Erhebung der Benutzungsgebühren erfolgt dann nach den Regelungen des KAG.
Aus alldem ergibt sich, dass die Gebühr für den Winterdienst innerhalb geschlossener Ortslage nach dem BbgStrG eine Pflichtgebühr darstellt, die zu erheben ist. Ein Entschließungsermessen steht den Gemeinden nicht zu.
Eine Reduzierung des Entschließungsermessens ergibt sich hier auch aus § 64 Abs. 2 BbgKVerf, so dass die Kammer offen lassen kann, in welchem Verhältnis die Regelung des § 6 Abs. 1 KAG zu § 64 Abs. 2 BbgKVerf steht, insbesondere ob diese Bestimmung das vollständige Absehen von der Erhebung einer Pflichtgebühr im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 KAG legitimieren könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. August 2015, a.a.O., Rn. 15 f.; VG Cottbus, Beschl. v. 29. Dezember 2014, a.a.O., BA, S. 7). Nach § 64 Abs. 2 BbgKVerf hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen. Die in § 64 Abs. 2 BbgKVerf festgelegte Rangfolge der benötigten Deckungsmittel verpflichtet die Gemeinde dazu, die gesetzlichen Ermächtigungen zur Erhebung von Benutzungsgebühren (§ 6 Abs. 1 KAG) und Beiträgen (§ 8 Abs. 1 KAG) tatsächlich in Anspruch zu nehmen, soweit dies „vertretbar und geboten“ ist. Nur wenn letzteres verneint werden kann, darf auf allgemeine Steuermittel zur Deckung der benötigten Einnahmen zurückgegriffen werden (vgl. Rohland, in: Muth, Potsdamer Kommentar, Stand: März 2017, BbgKVerf, § 64, Rn. 13 ff.). Bei den in § 64 Abs. 2 BbgKVerf geregelten Grundsätzen der Einnahmebeschaffung handelt es sich mithin nicht um bloße unverbindliche Programmsätze, sondern um gesetzliche Verpflichtungen, die zur Erfüllung kommunaler Aufgaben benötigten Deckungsmittel entsprechend der in der Vorschrift vorgegebenen Rangfolge der Einnahmequellen zu finanzieren (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 75 GO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2006 – 7 S 71.05 – juris, Rn. 17; VG Cottbus, Beschl. v. 29. Dezember 2014, a. a. O., BA, S. 8). Hiergegen kann der Einwand der Klägerin, der Verwaltungsaufwand sei bei der Erhebung einer Gebühr unverhältnismäßig hoch, nicht durchdringen. Der Aufwand entsteht nämlich nicht der Klägerin selbst, sondern dem Amt Döbern-Land, so dass sich auch nur dieses auf den höheren Aufwand berufen könnte. Im Übrigen ist der erhöhte Verwaltungsaufwand bei der Gebührenkalkulation mit einbezogen und umgelegt worden (S. 6 der Gebührenkalkulation), so dass die Kosten hierfür mittelbar auch durch die Gebührenpflichtigen getragen werden.
Eine Pflicht zum Erlass einer Satzung zur Erhebung von Winterdienstgebühren ergibt sich darüber hinaus auch aus der Auflage im Zuwendungsbescheid vom 16. Januar 2013, wenn auch die Auflage auslegungsbedürftig ist. Nach Ziff. 3.2 des Zuwendungsbescheids vom 16. Januar 2013 ist die Zuwendung mit der Vorlage einer Kalkulation der Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst und „ggf. Erlass einer entsprechenden Satzung“ beauflagt. Zwar ergibt sich aus der Formulierung „ggf.“ nach allgemeinem Sprachverständnis nicht zwingend, dass die Zuwendung tatsächlich mit dem Erlass der Satzung beauflagt ist und dagegen dürfte auch sprechen, dass trotz nicht erlassener Satzung nach Aktenlage kein Widerruf erfolgt ist – was aber auch an dem vorliegenden Verfahren liegen könnnte. Für die Annahme, dass mit der Auflage vorliegend auch der Erlass einer entsprechenden Satzung gemeint ist, spricht jedoch die Begründung im Zuwendungsbescheid. Es ist davon auszugehen, dass der Zuwendungsgeber mit der Formulierung „ggf.“ zum Ausdruck bringen wollte, dass in einem ersten Schritt eine Kalkulation erfolgen soll und eine Satzung zu erlassen ist, wenn die Kalkulation ergibt, dass die Gebühren bisher zu gering sind.
Nach alldem steht es nicht im „freien Ermessen“ der Klägerin, ob sie eine Satzung über Winterdienstgebühren erlässt oder ob sie die Reinigung aus anderen Mitteln – beispielsweise wie vorliegend mittelbar über die Grundsteuer – finanziert. Sie hat eine Satzung zur Erhebung einer Winterdienstgebühr für die Reinigung innerhalb geschlossener Ortslage zu erlassen.
bb. Dies gilt im Ergebnis auch für die Reinigung von Straßen außerhalb geschlossener Ortslage.
Die vorgeschlagene Satzung geht über die Reinigung von Straßen innerhalb geschlossener Ortslage hinaus. Sie knüpft im Gebührentatbestand ausschließlich daran an, ob ein Grundstück durch eine Straße, die in der Anlage der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde genannt wird, erschlossen wird. § 5 Abs. 1 der der Satzung lautet:
„Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, das durch eine der im Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben in der jeweils geltenden Fassung) aufgeführten Straßen erschlossen wird.“
Das Straßenverzeichnis in der Anlage der Straßenreinigungssatzung (in der Fassung vom 12. September 2011 (Bl. 72 ff. VV) umfasst für den Ortsteil Jämlitz in der Reinigungsklasse 1: Mühlenweg, ehemalige B115 (zwischen Mühlenweg – Grüner Weg), Schulstraße, Schulbergweg (zwischen Schulstraße – Grüner Weg), Radweg zwischen Grüner Weg – B115, Grüner Weg, Alte Schänke, Parkweg, Zschorno (von Nr. 1, 2 bis 33), Lug (zu Nr. 2, 2a, 3, 5), Zur Hütte. Für den Ortsteil Klein Düben sind die Straßen Dorfstraße (mit Stichweg zum Schloss), Groß Düberner Weg, Jämlitzer Weg, Halbendorfer Weg in der Reinigungsklasse 1 umfasst.
Damit umfasst der Gebührentatbestand auch Straßen, die außerhalb geschlossener Ortslage liegen. Eine geschlossene Ortslage ist nach § 5 Abs. 2 S. 2 BbgStrG der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Ein Bebauungszusammenhang greift so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine Gemeinde kann auch mehrere geschlossene Ortslagen besitzen (vgl. zu alldem: Böttner, BbgStrG, 2015, § 49a). Insbesondere die Straßen Schulstraße, Grüner Weg, Alte Schänke, Parkweg und Zschorno im Ortsteil Jämlitz sowie die Straße Dorfstraße in Klein Düben verlaufen größtenteils außerhalb geschlossener Ortslage. Der Bebauungszusammenhang ist dort großflächig – teils beidseitig – unterbrochen (vgl. Googlemaps: https://goo.gl/maps/WrnEgYXvS3r; Kartenauszug aus dem Brandenburgviewer: https://bb-viewer.geobasis-bb.de?projection=EPSG:25833¢er=475951,5714841&zoom=5&bglayer=1&layers=null).
Die Reinigung außerhalb geschlossener Ortslage fällt grundsätzlich nicht unter die Reinigungspflicht der Gemeinde in § 49a BbgStrG. Nach § 49a Abs. 1 S. 1 BbgStrG haben Gemeinden lediglich alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen.
Ob sich daraus ergibt, dass auch nur für die Reinigung innerhalb geschlossener Ortslage Gebühren erhoben werden können, ist umstritten und – soweit ersichtlich – für die brandenburgische Rechtslage noch nicht gerichtlich entschieden.
Einerseits wird in dieser Konstellation vertreten, dass die Eigentümer aller Grundstücke, die durch in der Straßenreinigungssatzung genannte Straßen erschlossen sind, auch zu Gebühren herangezogen werden können, wenn der Satzungsgeber in der Straßenreinigungssatzung von der Möglichkeit des § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BbgStrG Gebrauch gemacht hat (vgl. Düwel, in: Becker, Kommunalabgabengesetz Brandenburg, Stand: Januar 2017, § 6, Rn. 1120; dies für die Gebührenpflicht von Eigentümern bebauter Grundstücke außerhalb geschlossener Ortslage voraussetzend: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. November 2007 – 9 A 72.05 – juris, Rn. 35). Dies soll aber nach dem Wortlaut von § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 BbgStrG nur in Bezug auf tatsächlich bebaute Grundstücke gelten und nicht in Bezug auf solche, die nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften lediglich bebaubar wären (vgl. Düwel, a.a.O., Rn. 1120). Nach Ansicht der Kammer wäre diese Einschränkung aber eine Frage der Regelung der Gebührenpflicht, beispielsweise in der Weise, dass lediglich bebaute Grundstücke außerhalb geschlossener Ortslage als „erschlossen“ gelten dürften (so auch: VG Leipzig, Urt. v. 20. Juli 1998 – 6 K 1145/96 – juris, Rn. 16).
Andererseits wird vertreten, dass die Berechtigung der Gemeinde, Straßenreinigungsgebühren zu erheben, nur soweit reicht wie die gemeindliche Reinigungspflicht. Die gemeindliche Reinigungspflicht sei nach § 49a Abs. 1 S. 1 BbgStrG auf Straßen innerhalb geschlossener Ortslage beschränkt. Zudem verweise § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BbgStrG, wonach die Gemeinde berechtigt ist, Eigentümer erschlossener Grundstücke zu Benutzungsgebühren heranzuziehen, gerade nicht auf § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BbgStrG (vgl. hierzu: Kluge, a.a.O., Rn. 1162, 1168, 1174 u. 1187). Aber auch diese Auffassung verweist im Ergebnis darauf, dass sich etwas anderes ergeben kann, wenn die Straßenreinigungssatzung – wie vorliegend – die Reinigung auf Straßen außerhalb geschlossener Ortslage ausdehnt (Kluge, a.a.O., Rn. 1168: „In den Fällen des § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BbgStrG [Ausdehnung der Straßenreinigung auf Grundstücke außerhalb geschlossener Ortslage] kommt jedenfalls ohne eine entsprechende Ausdehnung der Straßenreinigung auf bebaute Grundstücke außerhalb geschlossener Ortslage durch Satzung eine Erhebung von Straßenreinigungsgebühren nicht in Betracht …“). Dann umfasst die gemeindliche Reinigungspflicht nämlich gerade auch Straßen außerhalb geschlossener Ortslage. Entscheidet sich eine Gemeinde, durch Satzung ihre Reinigungspflicht zu erweitern, sollte sie auch berechtigt sein, hierfür von den Anliegern Gebühren zu erheben (dies im Ergebnis offen lassend: Kluge, a.a.O., Rn. 1187: „Selbst wenn dies [Anm.: Ausweitung der Reinigungspflicht in einer gesonderten Straßenreinigungssatzung] geschieht, erscheint die Zulässigkeit der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren indes nicht eindeutig.“).
Vorliegend geht die Kammer davon aus, dass der räumliche Bereich der Einrichtung Winterdienst durch die Straßenreinigung schon abschließend geregelt wurde und damit auch die gesamte Einrichtung – innerhalb und außerhalb geschlossener Ortslage – gebührenfähig, wenn nicht gar schon aus diesem Grund gebührenpflichtig, ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Ausdehnung der Straßenreinigungspflicht durch Satzung nicht dazu führen kann, die Reinigung über eine Pflichtgebühr zu finanzieren, könnte ein Streitentscheid dahinstehen. Denn die Klägerin kann jedenfalls freiwillig Gebühren nach § 6 Abs. 1 S. 2 KAG erheben. Die Erhebung freiwilliger Gebühren steht danach im Ermessen der Gemeinde. Dieses Ermessen würde sich vorliegend allerdings auf Null reduzieren. § 64 Abs. 2 BbgKVerf verpflichtet die Gemeinde dazu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen zu beschaffen. Diese Verpflichtung statuiert auch eine Erhebungspflicht für freiwillige Gebühren (vgl. Kluge, a.a.O., Rn. 32). Eine Ermessensreduzierung auf Null folgt zudem auch hier aus der Auflage im Zuwendungsbescheid.
cc. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Satzung stand der Klägerin jedoch ein Auswahlermessen zu. Dieses Auswahlermessen war vorliegend nicht auf Null reduziert, so dass die Gemeindevertretung der Klägerin die vorgeschlagene Satzung ablehnen durfte.
Muss die Gemeindevertretung nur dem Grunde nach tätig werden, steht ihr aber bei der konkreten Ausgestaltung ein Spielraum zu, kann nicht ohne Weiteres der Erlass einer bestimmten Satzung verlangt werden (vgl. zum hessischen Recht, nach dem der Hauptverwaltungsbeamte das Beanstandungsverfahren ohne Mitwirkung der Kommunalaufsicht durchführt, und zu der Frage, ob die Gemeinde zum Erlass einer bestimmten Satzung verpflichtet werden kann: VG Darmstadt, Urt. v. 11. Februar 2010 – 3 K 743/08.DA – juris, Rn. 24).
Das der Klägerin zustehende Ermessen war hier nicht auf Null reduziert. Von einer solchen Reduzierung ist auszugehen, wenn sich angesichts besonderer Umstände des zu entscheidenden konkreten Falls alle Handlungsoptionen zu der einen verdichten, so dass nur diese Entscheidung ermessensfehlerfrei sein kann (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 114, Rn. 6). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die vorgeschlagene Satzung entspricht nicht den Vorgaben des KAG. Sie ist damit schon nicht geeignet, die Verpflichtung der Klägerin zur Erhebung von Gebühren zu erfüllen. Ein solcher Satzungsvorschlag kann nicht die einzig mögliche Handlungsoption der Klägerin sein.
Das ergibt sich schon aus der Gebührenkalkulation. In dieser wird ausgeführt, dass Kosten nicht gebührenpflichtig seien, die für die Durchführung des Winterdienstes über den gesetzlich vorgeschrieben Umfang hinaus entstünden (S. 2 der Kalkulation). Bei der Kalkulation sind die Kosten in der Vergangenheit für den Winterdienst außerhalb geschlossener Ortslage auch nicht berücksichtigt worden (auf S. 4 u. 5 der Kalkulation werden diese als nicht umlagefähige Kosten abgezogen). Damit ist offensichtlich, dass die Regelungen zur Gebührenpflicht und die Höhe des Gebührensatzes nicht in Einklang stehen. Gebührenpflichtig sollen nach der Satzung auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb geschlossener Ortslage sein. Bei der Höhe des Gebührensatzes wurden diese Kosten aber gerade nicht berücksichtigt.
Die Berechnung widerspricht dem Kostendeckungsgebot, wobei offen bleiben kann, ob sich dieses Prinzip vorliegend aus einer zumindest analogen Anwendung des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG ergibt. Denn auch für den Fall, dass man die Gebühr für die Straßenreinigung außerhalb geschlossener Ortslage nicht für eine Pflichtgebühr hielte, ergäbe sich die Pflicht zur kostendeckenden Kalkulierung. Eine solche folgt dann zwar nicht direkt aus § 6 Abs. 1 S. 3 KAG, der sich ausdrücklich nur auf Pflichtgebühren bezieht. Eine Kostendeckungspflicht ergibt sich jedoch auch aus § 64 Abs. 2 BbgKVerf. Die Pflicht zur Einnahmebeschaffung erstreckt sich ebenso auf die Gebührenhöhe. Die nach dem KAG bestehenden Möglichkeiten sind der Höhe nach auszuschöpfen und sollen die betriebswirtschaftlich absatzfähigen Kosten umfassen. Ein Verzicht auf Einnahmen ist nur aus sozialen Erwägungen – wie beispielsweise bei Büchereien und Museen – zulässig. Bei klassischen Gebührenhaushalten wie der Straßenreinigung sind regelmäßig keine Gründe ersichtlich, die einen Verzicht auf eine volle Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten vertretbar erscheinen lassen (vgl. Rohland, in: Muth, Potsdamer Kommentar, BbgKVerf, Stand: Mai 2013, § 64, Rn. 5). Eine Pflicht zur kostendeckenden Erhebung ergibt sich ebenso aus der Auflage im Zuwendungsbescheid. Der Klägerin ist nicht aufgegeben, die Gebühr für den Winterdienst in irgendeiner Höhe zu erheben, sondern diese nach den gesetzlichen Maßstäben zu kalkulieren und damit kostendeckend zu erheben.
Für Pflichtgebühren ergibt sich daneben die Kostendeckungspflicht aus § 6 Abs. 1 S. 3 KAG, wonach das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen der Erhebung von Pflichtgebühren in der Regel decken soll. Die Vorschrift enthält ein Kostendeckungsgebot, wonach alle ansatzfähigen Kosten durch Benutzungsgebühren zu decken sind, und ein Kostenüberschreitungsverbot, um den Gebührenschuldner vor erhöhten Gebühren zu schützen.
Die vorliegende Kalkulation widerspricht dem Kostendeckungsgebot. Wären bei der Kalkulation die Gesamtkosten für den Winterdienst (19.499,70 Euro) berücksichtigt worden, wären davon 75 Prozent umlagefähig (14.624,78 Euro). Der Winterdienst wird insgesamt für Straßen mit einer Länge von 17.763 Meter betrieben, so dass sich ein Gebührensatz von 0,82 Euro pro Berechnungsmeter ergibt (14.624,78 Euro ./. 17.763). Mit den angesetzten 0,70 Euro pro Berechnungsmeter liegt der Gebührensatz damit unter dem Betrag, der rechnerisch für den Winterdienst innerhalb und außerhalb geschlossener Ortslage zu erheben wäre. Eine Kostenunterdeckung ist mit haushaltsrechtlichen Grundsätzen aber unvereinbar. Sie stellt eine „verdeckte“ Gebührensubvention durch Verzicht auf den vollen Ansatz dar (vgl. zu alldem: Kluge, in: Becker (u.a.), Kommunalabgabengesetz Brandenburg, Stand: Juni 2016, § 6, Rn. 264). Auch ein atypischer Fall, bei dem besondere Umstände eine Abweichung vom Kostendeckungsgebot rechtfertigen würden (Kluge, a.a.O., Rn. 262), ist vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich.
Auch wenn ein Verstoß gegen das Kostendeckungsgebot nicht zur Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit der Satzung aus Sicht des Gebührenpflichtigen führt (vgl.; VG Cottbus, Urt. v. 08. November 2012 – 6 K 598/10 – juris, Rn. 53), schlägt die fehlerhafte Kalkulation auf das kommunalaufsichtsrechtliche Verfahren durch. Die Verletzung von Rechten des Gebührenpflichtigen ist nur für die Frage relevant, ob ein Gebührenschuldner die Unterdeckung rügen kann und die Kostenunterdeckung damit dazu führen kann, dass der Gebührenschuldner überhaupt keine Gebühren zahlen muss. Dies wird aus nachvollziehbaren Gründen verneint. Unabhängig davon verletzt eine Kostenunterdeckung aber das Allgemeininteresse und kann damit Anlass für kommunalaufsichtliche Maßnahmen geben (vgl. Kluge, a.a.O., Rn. 276).
Darüber hinaus widerspricht auch die Fälligkeitsregelung den Vorgaben des KAG. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 KAG muss die Satzung den Zeitpunkt der Fälligkeit angeben. Dabei muss sich der Zeitpunkt der Fälligkeit direkt aus der Satzung ergeben, so dass es unzulässig ist, wenn in der Satzung auf einen in dem jeweiligen Bescheid festzusetzenden Zeitpunkt verwiesen wird (vgl. Deppe, in: Becker (u.a.), Kommunalabgabengesetz Brandenburg, Stand: Juni 2015, § 2, Rn. 43). Genau dies sieht die vorliegende Satzung aber vor: Nach § 4 Abs. 4 S. 2 kann der Bescheid einen späteren Fälligkeitszeitpunkt angeben. Zwar dürfte dieser Fehler die Satzung nicht insgesamt nichtig machen, sondern dazu führen, dass lediglich § 4 Abs. 4 S. 2 der Satzung als teilbares Element nichtig wäre (vgl. hierzu: Deppe, a.a.O., Rn. 132). Hier gilt aber das bereits hinsichtlich der Gebührenkalkulation Ausgeführte: Zwar würde der Fehler einen aufgrund der Satzung erlassenen Gebührenbescheid nicht für den Gebührenschuldner angreifbar machen, die Klägerin kann allerdings nicht dazu verpflichtet werden, eine Satzung zu erlassen, die nicht den Vorgaben des KAG entspricht.
Hingegen dürfte der Gebührenmaßstab in § 2 Abs. 1 (Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche) nicht zu beanstanden sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. Oktober 2007, a.a.O., Rn. 33). Auch der Einwand der Klägerin, der Satzung fehle es an einer klaren Definition von Räum- und Streupflichten für Straßen oder Straßenteile, die von der Gebührenpflicht ausgenommen werden, kann nicht durchdringen. Die Räum- und Streupflicht ist in der Straßenreinigungssatzung vom 15. September 2011 in § 3 ausführlich geregelt und ohnehin nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Winterdienstgebührensatzung.
dd. Entspricht der Satzungsvorschlag nicht den gesetzlichen Anforderungen, ergibt sich eine Reduzierung des Auswahlermessens auf Null auch nicht aus § 64 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf oder der Auflage im Zuwendungsbescheid.
Nach § 64 Abs. 2 BbgKVerf hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufhaben erforderlichen Erträge, soweit vertretbar und geboten, zu beschaffen. Für Benutzungsgebühren eröffnen die unbestimmten Rechtsbegriffe „vertretbar“ und „geboten“ in § 64 Abs. 2 BbgKVerf der Klägerin einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, in den im Wege der Kommunalaufsicht nur dann eingegriffen werden darf, wenn der Verzicht oder der Teilverzicht auf die Erhebung spezieller Entgelte einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Einnahmebeschaffung darstellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31. August 2006, a.a.O.; VG Cottbus, Beschl. v. 29. Dezember 2014, a.a.O., S. 8 f.). Ein derartiger Verstoß liegt hier nicht vor. Die Gemeindevertretung der Klägerin hat im Ergebnis den Erlass einer Satzung abgelehnt, die nicht den Vorgaben des KAG entspricht. Eine solche Satzung kann schon keine vertretbare und gebotene Gebührenerhebung nach sich ziehen, zu deren Erlass die Gemeinde nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf verpflichtet sein kann. Nicht vergleichbar hierzu sind Fälle, in denen die ersatzlose Aufhebung einer Gebührensatzung als nicht von § 64 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf gedeckt angesehen wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. August 2015, a.a.O.; VG Cottbus, Beschl. v. 29. Dezember 2014, a. a. O.). Denn dann hat die Gemeinde ihr Auswahlermessen bereits ausgeübt und kann auf diese schon bestehende Einnahmequelle nicht mehr ohne Weiteres verzichten, wenn die ursprüngliche Gebührenerhebung vertretbar und geboten ist. So liegt der Fall vorliegend aber nicht: Die Klägerin erhebt bisher keine Gebühren für die Winterdienstreinigung.
Auch aus der Auflage im Zuwendungsbescheid ergibt sich keine Reduzierung des Auswahlermessens auf Null. Der Klägerin kann durch die Auflage nur aufgegeben worden sein, eine Satzung zu erlassen, die den Vorgaben des KAG entspricht.
Der Beklagte hätte damit die Rechtswidrigkeit des Beschlusses nicht feststellen dürfen. Der Bescheid des Beklagten, der die Rechtswidrigkeit feststellt, war aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709 S. 1 u. 2 der Zivilprozessordnung.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse der Klägerin an der Aufhebung der kommunalaufsichtsrechtlichen Beanstandung bewertet die Kammer in Anlehnung an Ziffer 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (u. a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh § 164, Rn. 14) mit 15.000,- Euro.