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Entscheidung 3 WF 125/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 10.12.2013
Aktenzeichen 3 WF 125/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe ratenfrei bewilligt.

Es bleibt bei der Beiordnungsentscheidung des Amtsgerichts.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller ist Verfahrenskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen.

***

Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass auf Seiten des Antragstellers ein einsetzbares Einkommen von 58 € vorhanden sei, weshalb monatliche Raten von 30 € festzusetzen seien. Tatsächlich ist ein einzusetzendes Einkommen aber nicht vorhanden.

Obwohl der Antragsteller vor Erlass des angefochtenen Beschlusses die Lohnsteuerbescheinigung für 2012 sowie Verdienstabrechnungen für die Monate November 2012 bis Januar 2013 vorgelegt hatte, so dass eine konkrete Einkommensberechnung möglich war, hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss das Einkommen des Antragstellers unverständlicherweise wie folgt angegeben:

„1.800 € netto durchschnittlich aus Erwerbstätigkeit;
geschätzt nach Lebenserfahrung und allgemein bekannter Umstände einschließlich Sonderzuwendung/Steuererstattung“.

Mit der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller geltend gemacht, sein Nettoeinkommen betrage nicht 1.800 €, sondern auf der Grundlage der vorgelegten Lohnscheinbescheinigung für 2012 lediglich monatlich 1.699 €. Die diesbezügliche Berechnung des Antragstellers, die der Beschwerdeschrift als Anlage beigefügt war, ist zutreffend. Auf der Grundlage der Einkünfte des Jahres 2012 ist von einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen von rund 1.699 € auszugehen. Da dieses um 101 € unter dem vom Amtsgericht angesetzten „geschätzten“ Einkommen liegt, verbliebe auf dieser Grundlage ein einzusetzendes Einkommen nicht. Nicht anders verhält es sich aber, wenn man auf die aktuellen Einkünfte des Antragstellers abstellte.

Das Amtsgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 23.9.2013 ausgeführt, es komme auf die aktuellen Einkünfte an und hat insoweit darauf abgestellt, dass sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Verdienstabrechnungen für Juli und August 2013 ein Nettoeinkommen von mehr als 1.800 € ergebe. Diese Begründung trägt nicht.

Zum einen ist es schon nicht angezeigt, bei schwankenden monatlichen Einkünften eines Beteiligten nur einzelne Verdienstbescheinigungen zur Einkommensermittlung heranzuziehen. Zum anderen trifft die Feststellung des Amtsgerichts nicht zu. Nach den vorgelegten Verdienstabrechnungen betrug das Nettoeinkommen des Antragstellers zwar im Juli 2013 1.826,44 €, im August 2013 dagegen waren es nur 1.683,88 €.

Auch wenn man im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe die möglichst aktuellsten Einkünfte des Antragstellers berücksichtigen möchte, muss angesichts der Einkommensschwankungen ein Monatsdurchschnitt gebildet werden. Die aktuellste vorgelegte Verdienstabrechnung für August 2013 erhält eine Aufaddition der Bruttoeinkünfte, der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Sozialversicherungsbeiträge. Auf dieser Grundlage lässt sich das von Januar bis August 2013 insgesamt erzielte Nettoeinkommen errechnen und ein Durchschnittsnettoeinkommen für die ersten acht Monate des Jahres 2013 ermitteln. Bis einschließlich August 2013 hat der Antragsteller ein Gesamtbruttoeinkommen von 20.189,85 € erzielt. Setzt man die in der Verdienstabrechnung für August 2013 ausgewiesenen Beiträge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge ab, verbleibt ein Nettoeinkommen von 13.533,53 €. Es errechnet sich ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von rund 1.692 € (= 13.533,53 € : 8 Monate).

Auch dieses Einkommen liegt um mehr als 100 € unter dem Ansatz des Amtsgerichts. Nach alledem verbleibt ein einzusetzendes Einkommen nicht.

Da schon wegen des deutlich geringeren Einkommens des Antragstellers monatliche Raten gegen ihn nicht festzusetzen sind, kann dahinstehen, ob hinsichtlich der vom Amtsgericht vorgenommenen Berechnung weitere Korrekturen angezeigt sind. Allerdings ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss „sonstige Aufwendungen und Lasten geschätzt“ mit pauschal 50 € angenommen hat. Auch insoweit bedarf es grundsätzlich einer konkreten Berechnung. Schon aus der vom Antragsteller als Anlage zu seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegten Aufstellung über die abgeschlossenen Versicherungen, in denen er die konkreten Beiträge aufgeführt hat, ergibt sich eine monatliche Belastung mit Versicherungsbeiträgen von rund 65 €. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch Fahrtkosten zum Erreichen der Arbeitsstelle geltend gemacht hat.

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Die für die Antragsgegnerin bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses enthält die Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers mit Rücksicht auf § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht (vgl. OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, Jubelruh 2000, 366; Verfahrenshandbuch Familiensachen – FamVerf-/Gutjahr, 2. Auf.., § 1 Rn. 68).

Es bleibt bei der Beiordnungsentscheidung des Amtsgerichts, da diese mit der sofortigen Beschwerde nicht angefochten worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.