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Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Berufsunfähigkeit - Zugunstenverfahren - Kraftfahrer - Nachentrichtung von Beiträgen - Arbeitsunfall


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 16. Senat Entscheidungsdatum 22.07.2013
Aktenzeichen L 16 R 70/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 43 SGB 6, § 44 SGB 6, § 44 SGB 10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Rücknahme eines die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht ablehnenden Bescheides, die Gewährung einer entsprechenden Rente sowie die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge.

Der am 1955 geborene Kläger hatte in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) den Beruf des Maschinen- und Anlagenmonteurs - Spezialisierung Landtechnischer Anlagenbau und deren Instandhaltung - erlernt (Facharbeiterzeugnis vom 13. Juli 1973). Er war anschließend in seinem Lehrberuf und ab 1979 als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt, ab 1. September 1981 im Volkseigenen Betrieb (VEB) Kraftfuttermischwerk K. Nach einem Arbeitsunfall am 11. März 1982 mit nachfolgender Amputation des linken Oberschenkels arbeitete er in dem VEB als Mitarbeiter für Polytechnischen Unterricht und ab Juli 1990 im Nachfolgebetrieb (H Kraftfutterwerk GmbH K) als Pförtner, Telefonist und Hilfsarbeiter. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. März 1995. Vom 1. April 1995 bis 3. April 1996 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Rentenrechtliche Zeiten legte er bis 26. April 1997 zurück. Seit 21. Februar 2002 liegen ein Grad der Behinderung von 100 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „B“, „G“ und „aG“; zuvor hatten ein GdB von 70 (ab 22. September 1992) bzw 90 (ab 19. September 1997) und das Merkzeichen „G“ vorgelegen.

Im April 1996 hatte der Kläger einen ersten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestellt, den die Beklagte mit Bescheid vom 6. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1997 nach Einholung orthopädischer (Dr. E vom 1. August 1996) und psychiatrischer (Dr. L vom 10. September 1997) Gutachten abgelehnt hatte. Die hierauf erhobene Klage hatte der Kläger am 20. September 2000 zurückgenommen (Sozialgericht - SG - P - S 14 RA 896/97 -). Auf die vom SG veranlassten gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. E vom 19. Januar 1999 und von Neurologe und Psychiater Dr. S vom 10. Juni 1999 wird Bezug genommen.

Im August 2001 stellte der Kläger einen erneuten Rentenantrag und beantragte zugleich die Überprüfung des Bescheides vom 6. September 1996. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag nach Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 8. Januar 2002 bis 16. Februar 2002 (Entlassungsbericht der D-Klinik U vom 17. Februar 2002), aus der der Kläger mit einem nach Auffassung der Klinik nur noch drei- bis sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten entlassen worden war, mit Bescheid vom 31. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2003 ab. Volle Erwerbsminderung (EM) liege seit 16. Februar 2002 vor. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung seien insoweit aber wegen der Lücke im Versicherungsverlauf ab 27. April 1997 nicht erfüllt. Eine sich anschließende Klage nahm der Kläger am 8. Februar 2007 ebenfalls zurück (SG P - S 10 RA 1151/03 -). Auf das gerichtliche Sachverständigengutachten des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. M vom 14. Februar 2005 wird Bezug genommen.

Den Überprüfungsantrag vom August 2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2007 ab. Den Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit vom 16. Februar 1997 bis 15. Februar 2002 lehnte die Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom 19. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007).

Die auf die genannten Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen (- S 32 R 907/07 - und - S 32 R 1183/07 -) hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Klageverfahren lehnte die Beklagte den weiteren Antrag des Klägers auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen auch für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 15. Februar 1997 sowie die Vormerkung von Anrechungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 27. April 1997 bis 15. Februar 2002 ab (Bescheid vom 12. September 2008). Das SG hat die auf Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom 6. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1997 und - unter Zulassung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 16. Februar 1997 bis 15. Februar 2002 - auf Gewährung einer Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU „auf den Antrag vom 10. April 1996“ gerichtete Klage mit Urteil vom 23. November 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG auf die angefochtenen Widerspruchsbescheide gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die seinerzeitige Ablehnung des Rentenantrags sei unter Berücksichtigung der damals eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. E und Dr. L nicht zu beanstanden. Danach habe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestanden, auf dem der Kläger zuletzt als Kraftfahrer, Pförtner und Telefonist auch tätig gewesen sei. Volle EM liege erst seit 16. Februar 2002 vor. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung seien insoweit aber nicht erfüllt. Die Lücke im Versicherungsverlauf ab 27. April 1997 könne der Kläger auch durch die Zahlung freiwilliger Beiträge nicht mehr schließen. Denn rechtzeitige Anträge habe er diesbezüglich nicht gestellt.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, in der mündlichen Verhandlung beim SG im Verfahren - S 10 RA 1151/03 - am 8. Februar 2007 habe die Beklagte der Nachentrichtung von Beiträgen „ausdrücklich zugestimmt“. Er habe im Übrigen einen Antrag auf Nachentrichtung bereits im Rahmen seines Überprüfungsantrages im Jahr 2001 gestellt. EU bzw volle EM lägen überdies bereits seit seinem Arbeitsunfall vom 11. März 1982 mit nachfolgender Oberschenkelamputation links, spätestens aber seit 1996 vor. Der Kläger legt ein „Privatgutachten“ des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. R vom 26. März 2012 vor, auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. November 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2007 und des Bescheides vom 19. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 sowie des Bescheides vom 12. September 2008 zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheides vom 6. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1997 und unter Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom 16. Februar 1997 bis 15. Februar 2002 auf seinen Antrag vom 10. April 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Dr. R mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2012 (Untersuchung am 2. Oktober 2012) ausgeführt, dass „spätestens“ seit 17. Februar 2002 (Entlassungsbericht der Dklinik U) von einem aufgehobenen Leistungsvermögen des Klägers auszugehen sei. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände), die Akten des SG P - S 14 RA 896/97 -,- S 10 RA 1151/03 - und - S 32 R 1183/07 - und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers, mit der dieser zum Einen im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X sein - statthaftes - Klagebegehren weiter verfolgt, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 9. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2007 zur Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 6. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1997 und zur Zahlung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU „auf seinen Antrag vom 10. April 1996“ zu verpflichten, ist - auch unter Berücksichtigung der weiterhin begehrten Zulassung zur Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 16. Februar 1997 bis 15. Februar 2002 - nicht begründet. Gleiches gilt daher, soweit der Kläger die Zulassung zur Nachentrichtung für den zuletzt genannten Zeitraum mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 19. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2007 ebenfalls mit seiner Berufung weiter geltend macht. Ersichtlich wendet sich der Kläger hingegen mit seinem Sachantrag, mit dem er (nur) noch die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für den Zeitraum vom 16. Februar 1997 bis 15. Februar 2002 begehrt, nicht mehr gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2008, mit dem diese nur die Zulassung zur Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 15. Februar 1996 und die Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 27. April 1997 bis 15. Februar 2002 abgelehnt hat. Insoweit fehlt es ohnehin an der Durchführung des Vorverfahrens, weil der Bescheid vom 12. September 2008 die Bescheide vom 9. März 2007 und 19. September 2007 weder abgeändert noch ersetzt hat und daher nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden ist.

Die Beklagte hat bei der Erteilung des Bescheides vom 6. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1997 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen (vgl § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Einem Leistungsanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 1996 steht im Hinblick auf den im August 2001 gestellten Überprüfungsantrag ohnehin die Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X entgegen, wonach Sozialleistungen im Falle einer Rücknahme eines Verwaltungsaktes längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden können. Anstelle der Rücknahme tritt in einem auf Antrag anhängig gewordenen Überprüfungsverfahren der Antrag (vgl § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X). Auch für die Zeit ab 1. Januar 1997 steht dem Kläger indes ein Anspruch auf Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, nicht zu, weil der entsprechende Ablehnungsbescheid vom 6. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1997 der damaligen Sach- und Rechtslage entsprach (vgl zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides BSG, SozR 3-2200 § 1265 Nr 20 S 136; BSG, Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 27/98 R - juris; BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 9 SB 2/11 R = SozR 4-3250 § 69 Nr 14 mwN). Dass bei dem Kläger danach EU bzw BU oder - nach Maßgabe des ab 1. Januar 2001 geltenden Rechts - volle oder teilweise EM eingetreten sind, ist im Rahmen der zu beurteilenden Voraussetzungen einer Rücknahme des Bescheides vom 6. September 1996 auf der Grundlage von § 44 SGB X ohne Belang. Der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme begehrt wird, muss im Zeitpunkt seines Erlasses, also von Anfang an rechtswidrig sein. Wird er hingegen erst nachträglich rechtswidrig, kann er nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X aufgehoben werden. Im dem hier angefochtenen Bescheid vom 9. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2007 hat die Beklagte indes insoweit nur den mit Schreiben des Klägers vom 17. Juli 2001 gestellten Antrag auf "Überprüfung … nach § 44 SGB X" abgelehnt, also nur festgestellt, dass der Kläger keinen Rücknahmeanspruch hat (vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 15. Juni 2002 - B 2 U 22/09 R - juris). Den mit dem Schreiben vom 17. Juli 2001 zugleich gestellten (erneuten) Rentenantrag hatte die Beklagte mit - nach Klagerücknahme im Verfahren - S 10 RA 1151/03 - bestandskräftigem und damit das Gericht und die Beteiligten bindenden (vgl § 77 SGG) - Bescheid vom 31. März 2003 abgelehnt. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger wendet sich mit seinem Klage- und Berufungsantrag auch ausdrücklich nur gegen die Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 6. September 1996 im Zugunstenverfahren und begehrt die Gewährung von EU/BU-Rente auf der Grundlage seines „Antrags vom 10. April 1996“.

Dass die Beklagte in dem Bescheid vom 9. März 2007 zudem einen Anspruch des Klägers auf EM-Rente nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht geprüft hat, den der Kläger bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) seines Vorbringens im Klage- und Berufungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die begehrte Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 16. Februar 1997 bis 15. Februar 2002 sinngemäß trotz seines insoweit wörtlich auf die Gewährung von EU/BU-Rente unter Rücknahme des Bescheides vom 6. September 1996 beschränkten Klage- und Berufungsantrags möglicherweise ebenfalls geltend macht (vgl zur Prüfung von Ansprüchen auch nach neuem Recht bei Klagen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 -– B 13 RJ 31/04 R = SozR 4-1600 § 43 Nr 3; BSG, Urteil vom 8. September 2005 - B 13 RJ 10/04 R = SozR 4-2600 § 101 Nr 2), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn einem entsprechenden Anspruch steht jedenfalls derzeit der – nach Klagerücknahme im Verfahren - S 10 RA 1151/03 - bindende Rentenablehnungsbescheid vom 31. März 2003 entgegen, der bislang nicht aufgehoben worden ist. Sofern in dem erstmals mit Widerspruchsschreiben des Klägers vom 15. März 2007 gestellten Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen sinngemäß (auch) ein Antrag auf Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 31. März 2003 nach § 44 SGB X oder ein neuer Rentenantrag zu sehen wäre, hat die Beklagte diese Anträge bisher nicht beschieden. Eine insoweit gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung liegt daher nicht vor; eine entsprechende Klage wäre unzulässig.

Der Bescheid vom 6. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1997 entsprach der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage. EU bzw BU des Klägers lagen bei Erlass des Bescheides vom 6. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1997 nicht vor.

Maßgeblich sind die bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der §§ 43, 44, 241 SGB VI (im Folgenden: alter Fassung - aF -). Die jeweils für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs maßgebenden Regelungen der §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 241 Abs. 2 SGB VI aF sind inhaltlich deckungsgleich mit den seit 1. Januar 2001 geltenden Vorschriften der §§ 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4, 241 Abs. 2 SGB VI. Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen EU bzw BU ist danach grundsätzlich das Vorliegen von 36 Pflichtbeitragsmonaten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Eintritt der EU bzw BU (vgl § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr 2, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI aF).

Nach § 44 Abs. 1 SGB VI aF haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Vorschrift in der bis 31. März 1999 geltenden und hier maßgebenden Fassung sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich ein Siebtel der Bezugsgröße übersteigt. Erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI aF nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI aF bei ansonsten inhaltlich gleichlautenden Anspruchsvoraussetzungen wie bei der EU-Rente Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als die Hälfte gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI aF).

Nach den in den Verfahren - S 14 R 896/07 - eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten verfügte der Kläger noch zum Zeitpunkt der Untersuchungen bei Dr. E am 21. September 1998 und bei Dr. S am 18. Mai 1999 über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen unter Berücksichtigung der von diesen Sachverständigen aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen, mit dem der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer entsprechenden Tätigkeit nachgehen konnte. Selbst in dem im Verfahren - S 10 RA 1151/03 - eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. M bescheinigte dieser dem Kläger ausgehend von einer Untersuchung am 1. Dezember 2004 auf der Grundlage des insoweit einschlägigen, ab 1. Januar 2001 geltenden Rechts noch ein mindestens sechsstündiges tägliches Leistungsvermögen für die genannten Tätigkeiten. Die Wegefähigkeit war seinerzeit erhalten. Auch in dem Entlassungsbericht der D. Klinik U vom 17. Februar 2002, auf den die Beklagte bei ihrer Annahme des Eintritts voller EM am 16. Februar 2002 abhebt und auf den auch der Sachverständige Dr. R bei seiner Beurteilung des Eintritts eines aufgehobenen Leistungsvermögens des Klägers rekurriert, war dem Kläger noch ein drei- bis sechsstündiges Leistungsvermögen bescheinigt worden, was letztlich nur aufgrund der negativen Prognose des beratungsärztlichen Dienstes zur Annahme voller EM führte. Selbst wenn aber aufgrund der - retrospektiven und daher im Vergleich mit den zeitnahen und aufgrund persönlicher Untersuchung des Klägers aussagekräftigeren Sachverständigengutachten aus den früheren gerichtlichen Verfahren weniger überzeugenden - Einschätzung von Dr. R von einem aufgehobenen Leistungsvermögen des Klägers ab 16. bzw 17. Februar 2002 auszugehen wäre, ist dies - wie bereits dargelegt - vorliegend bei der Prüfung, ob der Bescheid vom 6. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1997 bei seinem Erlass der seinerzeit geltenden Sach- und Rechtslage entsprach, unerheblich. Ob danach ein Versicherungsfall der EU bzw vollen EM eingetreten ist, bedarf somit in der vorliegenden Streitsache ebenso wenig einer Beurteilung wie die Frage, ob dieser Versicherungsfall wesentlich durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. März 1982 verursacht worden ist, wofür indes sowohl das im Verfahren - S 10 RA 1151/03 - eingereichte, für die zuständige Berufsgenossenschaft erstellte unfallchirurgische Gutachten vom 4. August 2005 (Dr. S) als auch das Sachverständigengutachten von Dr. R vom 5. Oktober 2012 sprechen dürften. Danach sind die wesentlich leistungsmindernden Leiden am Bewegungsapparat letztlich auf Fehlbelastungen nach der Amputation zurückzuführen. Der Drei-Fünftel-Belegung als Voraussetzung für eine Rente bedürfte es danach nicht (vgl § 43 Abs. 5 SGB VI iVm § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI).

Auch BU lag spätestens bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1997 nicht vor. Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 107, 169). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 130, 164). Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers der Beruf des Kraftfahrers der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, den der Kläger seit 1979 bis zu seinem Arbeitsunfall am 11. März 1982 versicherungspflichtig ausgeübt hatte und den er aus gesundheitlichen Gründen infolge der Amputation des linken Oberschenkels aufgeben musste. Von seinem Lehrberuf hatte er sich schon vorher, und zwar nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern - wie er im Verfahren - S 14 RA 896/97 - vorgetragen hatte, aus betriebsbedingten Gründen gelöst. Den Beruf des Kraftfahrers konnte der Kläger nach dem Arbeitsunfall nicht mehr ausüben. Damit war er aber noch nicht berufsunfähig; dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für sie sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend wurden die zum Zeitpunkt der hier anwendbaren Sach- und Rechtslage maßgeblichen Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 132, 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale umschrieben wird (zB BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 143; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 5). Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers der Beruf des Kraftfahrers der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, den der Kläger seit 1979 bis zu seinem Arbeitsunfall am 11. März 1982 versicherungspflichtig ausgeübt hatte. Der vom Kläger ausgeübte Beruf des Kraftfahrers ist im Rahmen des dargelegten Mehrstufenschemas indes allenfalls dem unteren Anlernbereich zuzuordnen, da der Kläger eine entsprechende Ausbildung nicht absolviert hatte und auch nicht ersichtlich ist, dass er über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie ein in der DDR ausgebildeter Berufskraftfahrer verfügte. Der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf es daher nicht.

Der Kläger hatte in der ehemaligen DDR keine Ausbildung zum Berufskraftfahrer erworben; selbst eine derartige Ausbildung würde nach ständiger Rechtsprechung keine Ausbildung zum Facharbeiterberuf im Sinne der vom BSG im Rahmen seines Mehrstufenschemas aufgezeigten Qualität darstellen, sondern allenfalls eine Zuordnung zum oberen Anlernbereich ermöglichen (vgl etwa BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 - und Urteil vom 04. November 1998 - B 13 RJ 27/98 R - juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 28. April 2011 - L 3 R 21/09 - juris). Eine längere Regelausbildungsdauer als zwei Jahre war für Berufskraftfahrer auch in der DDR nicht vorgesehen (vgl Bundesanstalt für Arbeit, DDR-Ausbildungsberufe 3, Heft 303, Berufsordnung 710, S. 81). Auch in der Bundesrepublik Deutschland setzte der Facharbeiterabschluss als Berufskraftfahrer nach § 2 der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 (BGBl I 1518) üblicherweise eine Ausbildung mit einer Dauer von zwei Jahren voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kam mit dieser Ausbildung allenfalls dann eine Einstufung als Facharbeiter in Betracht, wenn die konkrete Tätigkeit anhand ihres Gesamtbildes deutlich anspruchsvoller als die erworbene Ausbildung war (vgl BSG, Urteil vom 5. August 2004 - B 13 RJ 7/04 R - juris). Erst seit dem Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) vom 19. April 2001 (BGBl I S 642) ist die Ausbildungsdauer auf nunmehr drei Jahre festgelegt worden. Dies hat jedoch grundsätzlich als nachträgliche Änderung des Bewertungsmaßstabs unberücksichtigt zu bleiben, soweit es den tatsächlich ausgeübten Beruf nicht mehr prägen konnte (vgl auch Sächsisches LSG, Urteil vom 26. November 2003 - L 6 RJ 154/02 - juris). Dies aber ist bezogen auf den Kläger schon deshalb der Fall, weil er die Tätigkeit als Kraftfahrer bereits 1982 aufgeben musste. War daher schon ein ausgebildeter Berufskraftfahrer regelmäßig nur dem oberen Anlernbereich zuzuordnen, kommt eine Zuordnung des Klägers allenfalls zum unteren Anlernbereich in Betracht. Der Kläger war damit sozial zumutbar auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verweisbar, auf dem er seinerzeit ua noch leichte Büroarbeiten, Sortier-, Montier- und Verpackungstätigkeiten verrichten konnte, aber auch die tatsächlich bis 1995 ausgeübten Tätigkeiten als Pförtner und Telefonist, die er letztlich nur wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes aufgegeben hatte.

Der Kläger kann für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 16. Februar 1997 bis 15. Februar 2002 keine freiwilligen Beiträge mehr zahlen. Denn freiwillige Beiträge sind grundsätzlich nur wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (vgl § 197 Abs. 2 SGB VI). Zwar kann in Fällen besonderer Härte nach § 197 Abs. 3 SGB VI, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag des Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der genannten Frist zugelassen werden, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger an der rechtzeitigen - und fortlaufenden - Zahlung freiwilliger Beiträge nach Auslaufen des Arbeitslosengeldbezugs gehindert gewesen wäre. Auch Rechtsunkenntnis oder wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen keine Schuldlosigkeit des Versicherten an der nicht erfolgten Beitragszahlung. Zwar war die Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI durch die auf die Anträge vom April 1996 bzw August 2001 anhängig gemachten Rentenverfahren unterbrochen (vgl § 198 Satz 1 SGB VI); nach Beendigung der Verfahren durch Klagerücknahmen vom 20. September 2000 bzw 8. Februar 2007 begannen die Fristen indes erneut und liefen ab, ohne dass eine Beitragszahlung erfolgte. Ausgehend von dem (erstmaligen) Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen (Schreiben vom 15. März 2007) kommt eine Nachentrichtung nur noch für Zeiten ab 1. Januar 2006 in Betracht. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger in den Terminen beim SG am 20. September 2000 bzw 8. Februar 2007 eine Zulassung zur Nachentrichtung zugesagt hätte.

Auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist eine Zulassung des Klägers zur Zahlung freiwilliger Beiträge für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht möglich. Der Herstellungsanspruch ist von der Rechtsprechung entwickelt worden. Er verpflichtet die Behörde dort, wo dem Versicherten durch Verwaltungsfehler ein Nachteil in seinen sozialen Rechten entstanden ist, den sozialrechtlichen Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn die Behörde von Anfang an richtig gehandelt hätte. Da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, setzt der Herstellungsanspruch kein Verschulden voraus (vgl. BSGE 49,76). In Betracht käme hier nach Lage der Sache nur ein Beratungsfehler, der dazu geführt hat, dass es der Kläger mangels ausreichender Informationen versäumt hat, rechtzeitig freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen und damit seine Anwartschaft auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu sichern. Anhaltspunkte für einen derartigen Beratungsfehler der Beklagten oder eines anderen Sozialleistungsträgers (vgl. bei Beratungsfehlern anderer Behörden: BSGE 51,89; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 19, 29) sind jedoch nicht zu ersehen und auch von dem Kläger nicht vorgebracht worden. Vielmehr hat die Beklagte den Kläger in den jeweiligen Rentenablehnungsbescheiden ausdrücklich auf die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 ab 1. Januar 1984 geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hingewiesen und ein entsprechendes Merkblatt beigefügt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.