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Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Gleichheitssatz; Minuskassen; Unionsrecht; Glücksspielabgabe


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 26.03.2015
Aktenzeichen OVG 9 N 167.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 VwGO, § 124a VwGO, Art 3 GG, Art 401 EGRL 112/2006

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. April 2013 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1038,71 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. Die Darlegungen des Klägers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er hat keinen tragenden Rechtssatz oder keine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig angegriffen.

Die Versagung der Berücksichtigung sogenannter „Minuskassen“ verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Der Charakter der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer lässt die Berücksichtigung von „Minuskassen“ nicht zu (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juli 2012 – 2 S 740/12, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. August 2009 – 2 LB 42/08, juris). Durch die Erfassung des Einspielergebnisses wird der Bemessungsmaßstab dem Charakter der Vergnügungssteuer als örtlicher Aufwandsteuer gerecht. Sie belastet als solche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Sie soll die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen, der sich an dem Spielgerät vergnügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/95 - DVBl. 2009, 777). Die Leistungsfähigkeit der Spieler spiegelt sich in dem Betrag wider, den sie in das Gerät einwerfen. Danach kann der Vergnügungsaufwand der Spieler auch dann nicht negativ sein, wenn ihr Gewinn den Spieleinsatz übersteigt. Wegen der Ungewissheit der Gewinnchance ist der tatsächlich erzielte Gewinn kein direkter Ausgleich für den durch den Einwurf getriebenen Spielaufwand. Das Defizit eines Spielgeräts, das entsteht, wenn mehr als Gewinn ausgeschüttet wird als an Spieleinsätzen eingeworfen wurde, kann demnach keine Vergnügungssteuerlast „unter Null“ bei den gewinnenden Spielern auslösen (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juli 2012 – 2 S 740/12, juris).

Das auf der Grundlage der vorliegenden Satzung für jedes Spielgerät monatlich gesondert ermittelte Einspielergebnis bildet danach den Aufwand, den die Spieler treiben, in zulässiger Weise ab. Demgegenüber würde durch eine Berücksichtigung negativer Kassenbestände einzelner Geräte und ihre Verrechnung mit positiven Ergebnissen anderer Geräte die Bildung der Steuerbemessungsgrundlage vom Spieleraufwand als Steuergegenstand teilweise entkoppelt. Im zu versteuernden Betrag spiegelte sich bei einer solchen Berechnung weniger der Spieleraufwand, sondern vielmehr der Ertrag des Automatenbetreibers wider. Das wäre vom Begriff der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer nicht mehr gedeckt. Im Ergebnis muss es bei einer gerätebezogenen und zeitnahen Ermittlung des Einspielergebnisses bleiben. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Die vorliegende Vergnügungssteuersatzung ist auch mit Unionsrecht vereinbar. Die Frage der Vereinbarkeit mit Unionsrecht wurde im Vorabentscheidungsverfahren C-440/12 vom EuGH grundsätzlich entschieden. Danach dürfen nationale Glücksspielabgaben und Umsatzsteuer kumulativ erhoben werden. Auch darf das Einspielergebnis von Automaten unionsrechtlich zur Grundlage der Besteuerung gemacht werden. Die Frage, ob im Sinne von Art. 401 MwstSystRL die Vergnügungssteuer den Charakter der Umsatzsteuer hat, konnte der EuGH nicht abschließend entscheiden, weil dies eine innerstaatliche Frage ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht hierzu in ständiger Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass keine Gleichartigkeit vorliege (BVerwG, Beschl. v. 11. September 2013 – 9 B 43/13, juris, m.w.N.). Damit liegt insgesamt kein Verstoß der Satzung gegen Unionsrecht vor.

Angesichts des Vorstehenden hat die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).