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Gutachten - Verwaltung - Entschädigung - Rechtsweg


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat Entscheidungsdatum 05.10.2011
Aktenzeichen L 13 SB 276/10 B ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 17a GVG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe der Vergütung des Klägers als externer Gutachter für den versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten.

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 hat das von dem Kläger angerufene Sozialgericht Berlin den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Tiergarten verwiesen.

Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit ergebe sich aus § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Denn es handele sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, da die am Rechtsverhältnis Beteiligten sich rechtlich gleichberechtigt gegenüber ständen, unabhängig davon, dass es sich um eine Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand handele.

Gegen den Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen: Wenn die im Verfahren nach § 69 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) behördlich beauftragten Gutachter nach § 21 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) eine Entschädigung oder Vergütung erhielten, dann müsse ebenso der Gerichtsweg offen stehen, den das JVEG vorsehe – und das sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten.

II.

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit §§ 172 Abs. 1, 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu Recht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen, da für den vorliegenden Honorarstreit nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, sondern zu den Zivilgerichten eröffnet ist.

Das JVEG ist hier nicht einschlägig. Zwar bildet § 1 JVEG keine abschließende Regelung, jedoch sind die Voraussetzungen der (hier allein in Betracht kommenden) Bestimmung des § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X, die das JVEG für entsprechend anwendbar erklärt, nicht erfüllt. Denn der Kläger wurde von dem Beklagten nicht im Sinne dieser Vorschrift „herangezogen“ wie beispielsweise ein zur Erstattung eines Befundberichts verpflichteter Arzt. Vielmehr hatte er sich 1998 bereit erklärt, als externer Gutachter für den Beklagten tätig zu werden. Eine Verpflichtung, die ihm zugewiesenen Anträge zu begutachten, bestand nicht.

Bei diesem „Einkauf“ externen Sachverstandes Dritter hat der Beklagte nicht öffentlich-rechtlich, sondern – was der öffentlichen Hand grundsätzlich möglich ist – privatrechtlich gehandelt. Der Umstand, das Behörde und externer Gutachter wirtschaftlich gesehen nicht auf gleicher Augenhöhe agieren, ändert nichts daran, dass ein Subordinationsverhältnis, das für die Qualifizierung des Rechtsverhältnisses als öffentlich-rechtlich zwingend erforderlich ist, gerade nicht vorliegt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundessozialgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG in Verbindung mit § 177 SGG) sind nicht erfüllt.