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Entscheidung 3 BVGa 12/20, 26 TaBVGa 1498/20


Metadaten

Gericht ArbG Brandenburg 3. Kammer Entscheidungsdatum 30.10.2020
Aktenzeichen 3 BVGa 12/20, 26 TaBVGa 1498/20 ECLI ECLI:DE:ARBGBRA:2020:1030.3BVGA12.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. begehrt von der Beteiligten zu 2., zur Sicherung seines vermeintlichen Verhandlungsanspruchs über einen Interessenausgleich, den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beteiligten zu 2. bis zum Abschluss eines Interessenausgleichs oder der Feststellung durch den Spruch einer Einigungsstelle über das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs, die in der zwischen der Beteiligten zu 2. und der A. am 30.09.2020 abgeschlossenen Führungsvereinbarung zum 01.11.2020 vorgesehene Gründung eines Gemeinschaftsbetriebes zwischen der Beteiligten zu 2. und der A. am Standort B. und Einstellungen i.S. § 99 BetrVG von der bei der A. beschäftigten Arbeitnehmern i.S. § 5 BetrVG in den örtlichen Betrieb in B. zu unterlassen.

Die Beteiligte zu 2./Antragsgegnerin betreibt im Land Brandenburg in den Orten L., T. und B. Kliniken.

Am Standort B. werden derzeit ca. 740 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Beteiligte zu 1./Antragsteller ist der örtliche Betriebsrat im Betrieb „F.“ der Antragsgegnerin.

Neben dem Antragsteller gibt es weitere örtliche Betriebsräte an den Standorten L. und T.. Im Unternehmen ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.

Am 15.09.2020 wurden die Vorsitzenden der drei örtlichen Betriebsräte der Standorte B., L. und T. in groben Zügen darüber unterrichtet, dass der Arbeitgeber beabsichtige, zum 01.11.2020 mit der neu gegründeten A. an den drei Standorten jeweils einen Gemeinschaftsbetrieb zu bilden sowie darüber, dass ab dem 01.11.2020 sämtliche Neueinstellungen nur noch durch die A. erfolgen sollen.

Am 01.10.2020 unterrichtete der Personalleiter der Beteiligten zu 2. den für das Unternehmen gebildeten Wirtschaftsausschuss über das Vorhaben durch Verlesen eines vorbereiteten Textes. Weitere Auskünfte wurden zunächst nicht erteilt, insbesondre wurde die Führungsvereinbarung nicht übergeben.

Mit E-Mail vom 09.10.2020 richtete der Wirtschaftsausschuss an den Beteiligten zu 2. einen Fragenkatalog zur A., zu der zwischen der Beteiligten zu 2. und der A. abgeschlossenen Führungsvereinbarung, zu den jeweils geplanten Gemeinschaftsbetrieben sowie den damit einhergehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.

Die Beteiligte zu 2. nahm mit E-Mail vom 23.10.2020 dazu Stellung, indem mit roter Schrift in der E-Mail des Wirtschaftsausschusses Bemerkungen getätigt wurden. Weiterhin wurde die auf den 30.09.2020 datierte Führungsvereinbarung vorgelegt.

So wurde u.a. mitgeteilt, dass beide Betriebe die jeweils bei ihr vorhandenen Betriebsmittel, einschließlich des erforderlichen therapeutisch-pflegerischen Personals in den Gemeinschaftsbetrieb einbringen, dass die A. derzeit über keine materiellen und immateriellen Betriebsmittel verfüge, am 01.11.2020 null Arbeitnehmer habe.

Die Beteiligte zu 2. vertrat die Auffassung, dass in der vorgesehenen Maßnahme keine Betriebsänderung i.S. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG vorliege, so dass keine Verpflichtung zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans bestehe, da die Voraussetzungen des § 111 Satz 3 BetrVG nicht erfüllt seien, da die A. am 01.11.2020 weder über eigene Betriebsmittel noch über eigenes Personal verfüge und somit betriebsverfassungsrechtlich nicht als Betrieb zu qualifizieren sei und man von einer Eingliederung ausgehe.

Der Beteiligte zu 1. forderte parallel zu den Fragestellungen des Wirtschaftsausschusses mit Schreiben vom 12.10.2020 unter Verweis auf das Vorliegen einer Betriebsänderung die Beteiligte zu 2. auf, unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und ggf. Sozialplans aufzunehmen und bis zum Abschluss der Verhandlungen sämtliche betriebsändernden Maßnahmen zu unterlassen.

Mit E-Mail vom 20.10.2020 vertrat der Beteiligte zu 2. gegenüber dem Beteiligten zu 1. die inhaltsgleiche Auffassung wie gegenüber dem Wirtschaftsausschuss.

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26.10.2020 beansprucht der Beteiligte zu 1. die o.g. Unterlassungen.

Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, dass die geplante Maßnahme der Bildung eines Gemeinschaftsbetriebes zwischen der Beteiligten zu 2. und der A. eine Betriebsänderung i.S. § 111 BetrVG darstellt. Insbesondere die Umsetzung der Führungsvereinbarung führe zur Bildung eines Gemeinschaftsbetriebes und damit zum Vorliegen einer Betriebsänderung.

Damit bestehe der Verhandlungsanspruch zum Abschluss zumindest eines Interessenausgleichs.

Zur Sicherung seiner Beratungsrechte sei die Untersagung der betriebsändernden Maßnahmen durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und notwendig. Der Beteiligte zu 1. stützt sich dabei u.a. auf die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2014 – 7 TaBVGa 1219/14. Er ist der Auffassung, dass der Beteiligte zu 2. ohne die Unterlassung vollendete Tatsachen schaffen könne.

Die Sanktionsmöglichkeiten des § 113 BetrVG würden nicht ausreichen, um die Rechte des Beteiligten zu 1. zu sichern. Es drohe daher eine dauerhafte Rechtsverletzung.

Der Beteiligte zu 1) beantragt:

1. Der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben,

a)

die in der zwischen ihr und der A. am 30.09.2020 abgeschlossenen Führungsvereinbarung zum 1. November 2020 vorgesehene Gründung eines Gemeinschaftsbetriebs zwischen ihr und der A. am S. zu unterlassen, bevor die Verhandlungen über die mit der Schaffung des Gemeinschaftsbetriebes einhergehende Betriebsänderung (ggf. im Rahmen eines möglichen Einigungsstellenverfahrens) über den Abschluss eines Interessenausgleichs entweder durch Abschluss eines Interessenausgleichs oder im Rahmen der Verhandlungen in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich endgültig gescheitert sind,

b)

„Einstellungen“ im Sinne des § 99 BetrVG von bei der A. beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 5 BetrVG in den örtlichen Betrieb in B. nach den §§ 99, 100 BetrVG zu unterlassen, bevor die Verhandlungen über die mit der Schaffung des Gemeinschaftsbetriebes einhergehende Betriebsänderung (ggf. im Rahmen eines möglichen Einigungsstellenverfahrens) über den Abschluss eines Interessenausgleichs entweder durch Abschluss eines Interessenausgleichs oder im Rahmen der Verhandlungen in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich endgültig gescheitert sind.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung aus Absatz 1a) und oder b) ist der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2.) ein Ordnungsgeld bis 10.000,-- Euro anzudrohen.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2. trägt, soweit hier von Bedeutung, vor, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestehe, da in der geplanten Maßnahme keine Betriebsänderung i.S. § 11 BetrVG vorliege. Rechte nach § 111 BetrVG seien weder betroffen noch beeinträchtigt. Der Beteiligte zu 1. sei über alle Umstände unterrichtet worden, auch über die Auffassung, dass keine Betriebsänderung vorliege.

Allein der mögliche Anknüpfungspunkt einen Gemeinschaftsbetrieb zu führen, ergebe keine andere Beurteilung.

Weiterhin wird die Auffassung vertreten, dass auch das LAG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2014 keinen Unterlassungsanspruch befürwortet habe, sondern lediglich entschieden habe, dass nur solche Maßnahmen zu unterlassen seien, die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrates rechtlich oder faktisch infrage stellen.

Die Beteiligte zu 2. bestritt die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Beteiligten zu 1. zur Einleitung des hiesigen Verfahrens und der Beauftragung von Herrn Rechtsanwalt H..

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Verfahrensgeschichte wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Ob dem Beteiligten zu 1) ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlung über einen Interessenausgleich zusteht oder ob im Rahmen des § 111 BetrVG ein Unterlassungsanspruch bereits vom Grundsatz her nicht in Betracht kommt, ist in Rechtsprechung und Literatur seit langer Zeit sehr umstritten.

Zum Teil wird ein solcher Anspruch wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung und unter Hinweis auf die Sanktionsmöglichkeiten des Nachteilsausgleichs gem. § 113 BetrVG verneint.

Nach einer anderen Auffassung steht dem Betriebsbrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu (vgl. LAG Hamm vom 20.04.2012 – 10 TaBVGa 3/12 – juris;

LAG Berlin vom 07.09.1995 – 10 TaBV 5 und 9/95 – NZA 1996, 1284).

Begründet wird diese Auffassung mit dem Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nach § 112 BetrVG hinsichtlich eines Interessenausgleichs. Da nach Abschluss einer Betriebsänderung Ansprüche des Betriebsrats auf Durchführung von Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs nicht mehr gegeben seien, müsse dem Betriebsrat zur Realisierung des Verhandlungsanspruchs ein Anspruch dahingehend zustehen, dass der Arbeitgeber nicht durch einseitige Handlungen diese Position des Betriebsrats, die ihm der Verhandlungsanspruch einräume, zunichtemache. (vgl. LAG Berlin vom 07.09.1995 – 10 TaBV 5 und 9/95 – NZA 1996, 1284).

So hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12.12.2013 – 17 TaBVGa 2058/13 zur Sicherung der Unterrichtungs- und Beratungsansprüche des Betriebsrates nach § 111 BetrVG eine einstweilige Verfügung zur Untersagung von Kündigungen für möglich erachtet, den Anspruch des Betriebsrates im konkreten Fall jedoch verneint, weil seine Unterrichtungs- und Beratungsansprüche nicht gefährdet seien.

2.

a) Die Beteiligte zu 2. hat die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Beteiligten zu 1. zur Einleitung des hiesigen Verfahrens und der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten bestritten.

Im Anhörungstermin vor der Kammer wurde dieses Bestreiten weder durch die Beteiligte zu 2. vertieft, noch hat die Kammer, unter dem Bestreiten der Beteiligten zu 2. hier nachgefragt.

Die Kammer verzichtete insoweit auf die entsprechende Aufklärung der prozessualen Voraussetzungen, da die Kammer vielmehr eine materiell-rechtliche Entscheidung treffen wollte.

b) Der Betriebsrat hat bei Verletzung seiner Beteiligungsrechte nach § 111 BetrVG materiell-rechtlich keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht einen derartigen Anspruch nicht vor. Trotz mehrfacher Initiativen wurde bei der Betriebsverfassungsreform dies nicht zum Anlass genommen, einen entsprechenden Unterlassungsanspruch des Betriebsrates in das Betriebsverfassungsgesetz aufzunehmen.

Besteht, wie hier, Streit über die Frage, ob eine Betriebsänderung i.S. § 111 BetrVG vorliegt, kann der Betriebsrat die Feststellung beantragen, dass die geplante Maßnahme eine Betriebsänderung ist, die den Arbeitgeber zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan verpflichte. Ein solcher gerichtlicher Beschluss bindet nicht nur Arbeitgeber und Betriebsrat, sondern entfaltet darüber hinaus auch Bindungswirkung im Verhältnis zu einzelnen Arbeitnehmern, die einen Anspruch auf Nachteilsausgleich gem. § 113 BetrVG geltend machen (vgl. BAG 10.11.1987 AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 15).

Insofern erscheint die in § 113 BetrVG verankerte Sanktionsmöglichkeit ausreichend.

Es ist allgemein anerkannt, dass die individualrechtliche Sanktion des Nachteilsausgleichs gem. § 113 BetrVG auch den Arbeitgeber dazu anhalten soll, seinen betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen i.S.d. § 111 BetrVG nachzukommen, so dass der Regelung des § 113 BetrVG auch ein kollektivrechtlicher Bezug zukommt.

c) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht zwingend aus Struktur und Funktion der Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Betriebsänderungen.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 und nach § 111 BetrVG unterscheiden sich beträchtlich. Im Rahmen des § 111 BetrVG hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht wie im Rahmen § 87 BetrVG. Vielmehr muss er lediglich unterrichtet und es muss mit ihm beraten werden.

Die unternehmerische Maßnahme bedarf aber zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung des Betriebsrates wie im Rahmen des § 87 BetrVG. Werden im Rahmen des § 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte verletzt, führt dies zur Unwirksamkeit der Maßnahme.

Eine Verletzung der Beteiligungsrechte nach § 111 BetrVG hat dagegen nicht die Unwirksamkeit der Betriebsänderung zur Folge. Der Betriebsrat kann, um seine Unterrichtungs- und Beratungsrechte durchzusetzen, auch im Wege eines einstweiligen Rechtschutzes, einen Antrag auf Erfüllung der Unterrichtungs- und Beratungsrechte stellen, nicht hingegen auf Unterlassung der beabsichtigten Maßnahme.

d) Im Streitfall kann jedoch dahinstehen, welcher Auffassung sich das Gericht anschließt. Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch wäre zwingend, dass eine Betriebsänderung im Sinne § 111 BetrVG vorliegt.

Die Beteiligten sind hier unterschiedlicher Auffassung, die jeweils begründbar sind. Es steht jedenfalls nicht zweifelsfrei fest, dass eine Betriebsänderung vorliegt.

Ob durch die hier geplante Maßnahme eine Betriebsänderung vorliegt, ist aber nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren zu prüfen, da in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine kursorische Prüfung erfolgen kann.

Aber selbst dann, wenn das Gericht sich der Auffassung des Beteiligten zu 1. angeschlossen hätte und zu dem Schluss gekommen wäre, dass es sich um eine Betriebsänderung im Sinne § 111 BetrVG handelt, vertritt die Beteiligte zu 2. unter Berücksichtigung der qualitativen und quantitativen Betrachtung zur Frage, ob hier ein Zusammenschluss mit anderen Betrieben i.S. § 111 Satz 3 Ziff. 3 BetrVG vorliegt, die Auffassung, dass keine Betriebsänderung vorliegt. Diese Auffassung ist durchaus vertretbar, was selbst der Beteiligte zu 1. einräumt.

Unter Berücksichtigung der jeweils vertretbaren Ansichten zur Betriebsänderung und selbst dann, wenn man einen allgemeinen Unterlassungsanspruch bejahen würde, würde eine Maßnahme im Sinne § 23 Abs. 3 BetrVG, d. h. die Unterlassung der Durchführung von Maßnahmen, einer groben Pflichtverletzung des Arbeitgebers bedürfen.

Vorliegend ist der Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen der Auffassung, dass keine Betriebsänderung im Sinne § 111 BetrVG vorliegt und ein Interessenausgleich nicht abzuschließen sei.

Unter Berücksichtigung dieser Auffassung kann die Verletzung der Informationsrechte und der Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs keine grobe Pflichtverletzung im Sinne des Gesetzes darstellen.

Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass nach § 111 Satz 1 BetrVG bei einer Betriebsänderung nur dann eine umfassende Unterrichtungs- und Beratungsplicht besteht, wenn die geplante Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben könnte. Solche Nachteile sind hier in keiner Weise vorgetragen.

Dies wäre jedoch für den möglichen Erlass einer einstweiligen Verfügung Voraussetzung.

Nach allem war der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.