I.
1. Hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages und des Hilfsfeststellungsantrages wegen der Kündigungsfrist ist die Berufung zulässig, insbesondere gem. §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG; 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.
2. Hinsichtlich des bereits unzulässigen allgemeinen Feststellungsantrags, dem das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da keine weiteren Beendigungstatbestände außer der Kündigung vom 14.07.2009 ersichtlich und bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgetragen worden sind (vgl. dazu nur BAG 12.05.2005 - 2 AZR 426/04 - EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 70, zu B I 2 der Gründe), und des Weiterbeschäftigungsantrages ist die Berufung bereits unzulässig, da sich der Kläger mit diesen Streitgegenständen und deren abweisender Begründung durch das Arbeitsgericht mit keinem Wort auseinandersetzt.
II.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Berlin hat sowohl im Ergebnis als auch zum größten Teil in der Begründung die Klage zu Recht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Berlin und sieht gem. § 69 Abs. 2 ArbGG von einer nur wiederholenden Begründung ab. Im Hinblick auf den zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers wird nur auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Kündigung verstößt nicht gegen § 138 BGB. Sittenwidrig wäre sie nur dann, wenn sie auf einem verwerflichen Motiv des Kündigenden beruhte, also z. B. auf Rachsucht oder wenn sie sonst dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspräche (vgl. BAG 14.12.2004 - 9 AZR 23/04 - EzA § 138 BGB 2002 Nr. 3, zu B II 1 der Gründe m. w. N.). Ein derartiger konkreter Vortrag, der zu einer Beweisaufnahme auch im Hinblick auf die kausale Kette von Ursachensetzung des Klägers und Folgewirkung der Kündigung durch die Beklagte hätte führen können, ist dem Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten (vgl. nur dazu KR-Friedrich, 9. Auf., § 13 KSchG Rz. 175 m. w. N.) Klägers weder in der ersten noch in der zweiten Instanz zu entnehmen.
2. Die Kündigung ist auch nicht treuwidrig gem. § 242 BGB. Insbesondere durfte der Kläger durch die geänderte Urlaubsplanung nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte ihn nicht vor dem Urlaub kündigen werde. Es ist der in die Zukunft gerichteten Urlaubsplanung immanent, dass sie immer unter dem unausgesprochenen Vorbehalt des weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses steht, ansonsten würde die zu Beginn des Jahres aufgestellte Urlaubsplanung zu einem Jahreskündigungsschutz führen; eine derartige Erklärung wird kein vernünftiger Arbeitnehmer als Adressat der Urlaubsgenehmigung bzw. -gewährung objektiv sehen dürfen.
3. Durch die Kündigung kurz vor Eintritt des Kündigungsschutzes bei Ablauf der Wartezeit wird der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers auch nicht treuwidrig gem. § 162 BGB vereitelt.
a) Zwar kann dies in Einzelfällen dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist mit dem alleinigen Ziel der Vereitelung des Kündigungsschutzes kündigt (so jedenfalls BAG 28.09.1978 - 2 AZR 2/77 - EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 39). Diese Folge tritt hingegen dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber aus einem sachlichen Grund kündigt, der nicht notwendig den Anforderungen an eine sozial gerechtfertigte Kündigung erfüllen muss (siehe BAG, a. a. O.).
b) So liegt es hier: Der Kläger trägt selbst vor, dass Differenzen mit dem ihm vorgesetzten Leiter Controlling gab („es kann auch nicht vom Kläger eingeschätzt werden, ob dieser Leiter Controlling sich überhaupt mit den anstehenden Problemen der Kostenstellenrechnung seines Aufgabengebietes auseinandersetzte und welchen persönlichen Beitrag er dazu leisten wollte. Seine Tätigkeiten im Controlling hielt er gerne vor seinen Mitarbeitern verborgen“, vgl. die Klageschrift S. 2, Bl. 2 d. A.) und er die Personalmanagerin der Beklagten um Versetzung in die Finanzbuchhaltung bat (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2010, S. 2, Bl. 52 d. A.). Angesichts dessen musste sich die Beklagte entscheiden, ob sie den neu eingestellten Kläger wegen der Differenzen mit dem Leiter Controlling versetzen oder sich von ihm trennen sollte. Dass sich diese Entscheidung gegen den Kläger richtete, ist weder treuwidrig noch unangemessen.
4. Auch der Verstoß der Beklagten gegen die Informationspflicht des § 90 Abs. 3 SGB IX führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern allenfalls zu Schadensersatzforderungen des Klägers (so bereits BAG 21.03.1980 - 7 AZR 314/78 - EzA § 17 SchwbG Nr. 2 mit ausführlicher Begründung zu II 2 b der Gründe zur wortgleichen Vorgängernorm des § 17 SchwbG).
5. Endlich ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 14.07.2009 auch nicht später als zum 29.07.2009 beendet worden. Gem. § 622 Abs. 3 BGB i. V. m. Ziff. 2 „Probezeit“ und Ziff. 7 „Beginn Beendigung des Anstellungsverhältnisses“ konnte die Beklagte den Kläger mit einer zweiwöchigen Frist kündigen. § 86 SGB IX (vierwöchige Frist) war nicht zu beachten, da die besonderen Kündigungsschutzvorschriften des SGB IX - also auch die vierwöchige Kündigungsfrist - gem. § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit eingreifen.
III.
Die Berufung des Klägers war daher auf seine Kosten bei einem Streitwert von 6.321,-- € (1 Monatsgehalt für den Kündigungsschutzantrag in den ersten 6 Monaten, 1 Monatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag, 1/3 Monatsgehalt für den Feststellungsantrag, der Hilfsantrag ist wertmäßig im Kündigungsschutzantrag enthalten und erhöht diesen nicht) in der zweiten Instanz gem. § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
IV.
Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.