I.
Die Antragsteller beabsichtigen, die Restkaufpreisforderung aus einem Unternehmenskaufvertrag in Höhe von 113.861,50 € gegen die Antragsgegnerin im schiedsgerichtlichen Verfahren vor dem Schiedsgericht der Brandenburger Industrie- und Handelskammern bei der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg geltend zu machen. Nachdem die Industrie- und Handelskammern Potsdam und Ostbrandenburg im Vorfeld Bedenken gegen die wirksame Vereinbarung der Schiedsgerichtsordnung der Brandenburgischen Industrie- und Handelskammern erhoben haben, haben die Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet, mit dem sie die im Tenor ausgesprochene Feststellung begehren. Sie stützen sich auf die Regelung in Art. 16 Abs. 5 des Kaufvertrages vom 06.01.2009, in der es heißt (in der deutschen Übersetzung):
„16.05. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht, welches für Verträge gilt, die vollständig darin abgeschlossen und erfüllt werden.
Gemäß den Bestimmungen dieses Paragraphen werden alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Klagen, die aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag entstehen, durch ein rechtsverbindliches Schiedsverfahren beigelegt, das von einem geeigneten Gremium der Industrie- und Handelskammer Potsdam, Deutschland geführt wird.“
Sie sind der Auffassung, dem sei hinreichend deutlich im Wege der Auslegung der Wille der Vertragsparteien zu entnehmen, Streitigkeiten aus dem Vertrag der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen und zwar bei dem Schiedsgericht der Brandenburgischen Industrie- und Handelskammern.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf die begehrte Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. In der Sache teilt sie die Auffassung der Antragsteller, meint jedoch, diese hätten die Verfahrenskosten gem. § 93 ZPO zu tragen, weil die Antragsgegnerin nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung des Feststellungsantrages Veranlassung gegeben habe.
II.
Der nach § 1032 Abs. 2 ZPO vor Bildung des Schiedsgerichts gestellte Antrag ist zulässig.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich aus §§ 1025 Abs. 1, 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Prüfungsgegenstand ist allein, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt.
1.
Es besteht eine wirksame Schiedsvereinbarung.
Das von den Antragstellern in Kopie vorgelegte Dokument, aus dessen Art. 16 Abs. 5 sie die Schiedsvereinbarung herleiten, ist von den Parteien unterzeichnet und wahrt damit die Form des § 1031 Abs. 1 ZPO.
Der in Bezug genommenen Regelung ist auch im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB hinreichend deutlich der übereinstimmende Wille der Parteien zu entnehmen, dass die Vertragsparteien Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwerfen wollten (§ 1029 Abs. 1 und 2 ZPO). Unschädlich ist, dass bei der Industrie- und Handelskammer Potsdam kein Schiedsgericht besteht, sondern für alle Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg ein Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer Frankfurt (Oder) eingerichtet ist. Dieses und die Geltung der entsprechenden Schiedsgerichtsordnung sind bei interessengerechter Auslegung der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Schiedsvereinbarung als das vereinbarte Schiedsgericht anzusehen.
2.
Weitere Bedenken gegen die Durchführbarkeit der Schiedsvereinbarung sind nicht ersichtlich. Der Gegenstand der beabsichtigten Schiedsklage unterfällt auch ohne Zweifel der Schiedsvereinbarung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a ZPO. Es erscheint dem Senat, wie er den Parteien mit Verfügung vom 08.02.2010 mitgeteilt hat und ihnen Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen, in der vorliegenden besonderen Konstellation nicht angemessen, einem der Beteiligten - sei es der Antragsgegnerin gem. § 91 ZPO, sei es den Antragstellern gem. § 93 ZPO - die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Anwendung des § 93 ZPO zugunsten der Antragsgegnerin scheitert bereits daran, dass der Senat an das Anerkenntnis der Antragsgegnerin nicht gebunden war, sondern aufgrund eigner Sachprüfung zu entscheiden hatte, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 30.07.2010 zum Ausdruck gebracht, mit einer Kostenaufhebung nach § 91 a ZPO einverstanden zu sein. Die Antragsgegnerin hat sich im Schriftsatz vom 20.07.2010 im Grundsatz nicht gegen die entsprechende Anwendung des § 91 a ZPO ausgesprochen allerdings gemeint, eine Quote z. B. ¾ : ¼ zulasten der Antragsteller entspreche den unterschiedlichen Interessen und Verursachungsbeiträgen eher. Der Senat hält gleichwohl an seiner Auffassung fest, dass eine Kostenaufhebung der Interessenlage am ehesten gerecht wird, zumal die Antragsgegnerin es in der Hand gehabt hätte, die Entstehung ihrer außer-gerichtlichen Kosten zu vermeiden. Sie war mit der begehrten Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens einverstanden, eine anwaltliche Vertretung war gemäß § 1063 Abs. 4 ZPO nicht zwingend erforderlich, worauf die Antragsgegnerin mit der Zustellung der Antragsschrift hingewiesen worden ist.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO, §§ 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Der wirtschaftliche Wert eines Nebenverfahrens wie des vorliegenden Zulässigkeitsstreits ist für den Rechtszug in der Regel nicht identisch mit dem des Hauptsacheverfahrens, so dass ein Bruchteil des Hauptsachestreitwertes angemessen erscheint. Der Senat bewertet das Interesse hier in Übereinstimmung mit den Parteien mit 12.000,00 € (ca. 1/10 des Hauptsachestreitwertes).