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Entscheidung 4 U 141/16


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 08.11.2017
Aktenzeichen 4 U 141/16 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2017:1108.4U141.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.07.2016, Az. 8 O 45/15, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts Potsdam und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung einer von der Klägerin gemäß einer Ausfallbürgschaft geleisteten Zahlung, welche die Klägerin zu Gunsten der Beklagten zur Sicherung eines von dieser für Herrn J... S... (im Folgenden: Kreditnehmer) gewährten Kredits zum Erwerb eines Schiffs übernommen hatte.

Die Klägerin übernimmt regelmäßig zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft im Land Brandenburg gegenüber Geschäftsbanken Ausfallbürgschaften, soweit die Kreditnehmer nicht in der Lage sind, ausreichende bankenübliche Sicherheiten zu stellen. Die Beklagte war die Hausbank des Kreditnehmers. Sie gewährte diesem nach Einreichung einer Kreditvorlage bei der Klägerin (vgl. Anlage K2, Bl. 20 ff. d.A.) und der durch deren Bürgschaftsausschuss erfolgten Genehmigung einer 80 %igen Ausfallbürgschaft (vgl. Anlage K6, Bl. 49 f. d.A.) sowie nach anschließender Übermittlung der betreffenden Bürgschaftsurkunde (vgl. Anlagen K7/K8, Bl. 51 ff.) mit Darlehensvertrag vom 16./22.10.2008 einen Kredit über 1.150.000 € mit einer avisierten Laufzeit von ca. 12 Jahren und einem für die ersten 10 Jahre auf 6 % jährlich festgelegten Zinssatz (vgl. Anlage K26, Bl. 270 ff. d.A.). Unter Nr. 19c des Darlehensvertrages vereinbarte die Beklagte mit dem Kreditnehmer die Möglichkeit von Sondertilgungen in Höhe von bis zu 230.000 € pro Kalenderjahr. Als Sicherheiten bestellte der Kreditnehmer vertragsgemäß unter anderem eine Schiffshypothek an dem von ihm betriebenen Schiff MS .... In Nr. 5.10 der der Bürgschaftsurkunde beigefügten „Allgemeine[n] Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag“ (im Folgenden: AGB) der Klägerin heißt es auszugsweise:

„Die Bürgschaftsbank wird aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung insoweit frei, als der Kreditgeber die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Einräumung, Überwachung oder Verwaltung des Kredits, der Sicherheiten und der Regressforderung nicht beachtet hat oder den in den Richtlinien und diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall, eine Ausfallerhöhung oder ein Schaden verursacht wurde, es sei denn, der Kreditgeber kann beweisen, dass der Ausfall, die Ausfallerhöhung oder sonstige Schaden auch sonst eingetreten wäre“ (Anlage K8, Bl. 56 d.A.).

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers nahm die Beklagte die Klägerin aus der Ausfallbürgschaft in Anspruch. Mit Schreiben vom 11.07.2013 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten an, an diese gemäß einer beigefügten Abrechnung einen Betrag von 699.264,42 € zu überweisen. Ferner erbat sie die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde sowie die unterzeichnete Übersendung einer beigefügten Abtretungserklärung hinsichtlich der gegenüber dem Kreditnehmer noch bestehenden Darlehensrückzahlungsverpflichtung. In dem Schreiben heißt es durch Fettdruck hervorgehoben unter anderem:

Die vorfällige Zahlung aus unserer Bürgschaft erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung des Ausfalles und einer Rückzahlungsverpflichtung auf erstes Anfordern.Im Anschluss daran heißt es: „Etwa zu Unrecht erlangte Leistungen aus der Bürgschaft sind mit 3 % über dem Basiszinssatz nach BGB zu verzinsen. Den Vorbehalt werden wir auf Antrag aufheben, wenn die ordnungsgemäße Sicherheitenverwertung einschließlich der Rechtsverfolgung der Schuldner (vorläufig) abgeschlossen ist“ (Anlage K17, Bl. 75 d.A.).

Die Klägerin forderte in der Folgezeit den von ihr an die Beklagte ausgezahlten Betrag erfolglos zurück.

Erstinstanzlich hat die Klägerin das Rückzahlungsbegehren insbesondere damit begründet, dass die Beklagte gegen die ihr gemäß Nr. 5.10 der AGB für den Bürgschaftsvertrag obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Die Beklagte habe insbesondere nicht darauf geachtet, dass Erlöse des Kreditnehmers in Höhe von 150.000 € aus einem Hausverkauf für eine Sondertilgung des Darlehens verwendet worden seien. Sie habe es außerdem unterlassen, eine in ihrer Kreditvorlage bezeichnete „Good-will-Erklärung“ des Befrachters einzuholen, wonach dieser sinngemäß habe erklären sollen, im Falle von Zahlungsausfällen des Kreditnehmers sie als Kreditgeberin schadensfrei zu halten. Ferner hätten sich die Verkürzung der Ladefläche des von dem Kreditnehmer betriebenen Schiffes sowie diverse Umbaumaßnahmen während der Kreditlaufzeit nachteilig auf den Geschäftsbetrieb ausgewirkt, was die Beklagte hätte verhindern müssen. Im Übrigen habe die Beklagte zugelassen, dass der Kreditnehmer in den Jahren der Kreditgewährung gewinnüberschreitende Privatentnahmen getätigt habe. Die mangelnde Überwachung des Geschäftsverhaltens des Kreditnehmers sei auch kausal für den Ausfallschaden gewesen. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse den überwiesenen Ausfallbetrag schon deshalb zurückerstatten, weil die Auszahlung gemäß ihrem Schreiben vom 11.07.2013 an die Beklagte ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückzahlung auf erstes Anfordern erfolgt sei.

Die Beklagte hat die ihr zur Last gelegten Sorgfaltspflichtverletzungen zurückgewiesen. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, eine Sondertilgungspflicht sei für den Kreditnehmer von dem Bürgschaftsausschuss der Klägerin nicht zur Voraussetzung der Bürgschaftsübernahme erhoben und somit auch nicht vertraglich bindend verlangt worden. Letztlich sei dies aber auch irrelevant, weil der Erlös aus dem Hausverkauf auf das Konto des Kreditnehmers gutgeschrieben worden sei, von dem aus bis zuletzt die Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens erfolgt sei. Die Einholung einer Good-will-Erklärung mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt sei überdies bereits nicht wirksam als Voraussetzung der Bürgschaftsüberahme vereinbart worden. Auch die von dem Kreditnehmer veranlassten Privatentnahmen seien nicht zu beanstanden und von ihr ohnehin nicht zu beeinflussen gewesen. Maßgebliche Ursache der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Kreditnehmers sei die Krise auf dem Schifffahrtsmarkt gewesen. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, auch auf den Rückforderungsvorbehalt der Klägerin könne das Zahlungsbegehren nicht erfolgreich gestützt werden, weil dieser lediglich für die mögliche Verwertung weiterer Sicherheiten habe gelten sollen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine vertragliche Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsvorbehalt auf erstes Anfordern bestehe nicht. In dem Schreiben sei kein entsprechendes Angebot für eine solche Vereinbarung zu sehen, das die Beklagte etwaig angenommen hätte. Vielmehr sei die Klägerin ausweislich des Schreibens selbst von dem Eintritt des Bürgschaftsfalles ausgegangen, so dass sich die Bedeutung des Zahlungsvorbehaltes - insbesondere mit Rücksicht auf eine einschlägige Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20.07.2011 (3 U 122/10) - darin erschöpfe, eine etwaige Überzahlung von der Beklagten nach Verwertung weiterer Sicherheiten zurückverlangen zu können. Keinesfalls sei die Formulierung so zu verstehen, dass der erhaltene Betrag danach in jedem Fall auf erstes Anfordern zurückzuzahlen gewesen sei, wenn nicht nur die Höhe des Ausfalles zwischen den Parteien streitig sei, sondern die Klägerin die Bürgschaftsverpflichtung - wie im vorliegend Fall - später wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Beklagten in Abrede stellen würde. Davon sei die Klägerin offenkundig selbst nicht ausgegangen, zumal sie in diesem Schreiben bereits um die Rücksendung der Bürgschaftsurkunde gebeten habe. Im Ergebnis habe die Klägerin damit vielmehr bereits anerkannt, dass der Zahlungsanspruch der Beklagten aus der Bürgschaft dem Grunde nach bestehe, weshalb es auf die von der Klägerin unter Hinweis auf Nr. 5.10 der AGB für ein Freiwerden von ihrer Bürgschaftsverpflichtung geltend gemachten Sorgfaltspflichtverstöße nicht mehr ankomme.

Selbst wenn dies anders zu beurteilen sei, lägen solche Pflichtverletzungen der Beklagten aber auch nicht vor. Die von der Klägerin angeführte Good-will-Erklärung habe deren Bürgschaftsausschuss vor Genehmigung der Bürgschaftsbewilligung von der Beklagten nicht mehr verlangt, was dafür spreche, dass die Klägerin der Erklärung selbst keine Bedeutung beigemessen habe. Unabhängig davon sei der gegebenenfalls erforderliche Inhalt dieser - auch in der Kreditvorlage der Beklagten nur unvollständig als Voraussetzung der Darlehensgewährung genannten - Erklärung unklar geblieben. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Befrachter die Erklärung mit dem von der Klägerin nunmehr behaupteten Inhalt - nämlich die Beklagte im Falle von Zahlungsausfällen des Kreditnehmers schadensfrei zu halten - abgegeben hätte. Im Übrigen habe die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt, welcher konkrete Ausfallschaden ihr aus der Nichteinholung der Erklärung des Befrachters entstanden sein könne. Die von der Klägerin angeführte Sondertilgungsverpflichtung hinsichtlich der Veräußerung des Eigenheims des Kreditnehmers sei ebenfalls nicht von ihrem Bürgschaftsausschuss als Auflage verlangt worden, obwohl die Kreditvorlage der Beklagten dies ursprünglich so vorgesehen habe. Damit sei diese Bedingung aber auch nicht vereinbart worden. Zudem habe die Klägerin die zwischenzeitliche Veräußerung des Hauses dem Kreditbericht der Beklagten vom 28.08.2009 entnehmen können und dies seinerzeit nicht zum Anlass genommen, Schadensersatzverpflichtungen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund sei die Berufung auf einen diesbezüglichen Wegfall ihrer Zahlungsverpflichtung fünf Jahre später jedenfalls treuwidrig. Hinsichtlich der von der Klägerin als zu hoch gerügten Privatentnahmen des Kreditnehmers, welche die Beklagte angeblich pflichtwidrig nicht verhindert habe, sei bereits ein objektivierbarer Schaden nicht erkennbar dargelegt. Es habe zudem der Klägerin im Rahmen der Bürgschaftsgenehmigung selbst oblegen, etwaige Auflagen zu den Privatentnahmen justitiabel zu formulieren. Wegen der von der Klägerin schließlich als wirtschaftlich nicht vertretbar bezeichneten Umbauten an dem Schiff des Kreditnehmers sei ein dadurch verursachter Schaden ebenfalls von vornherein nicht ersichtlich.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung stellt die Klägerin das Urteil des Landgerichts zur vollen Überprüfung und macht dafür im Wesentlichen geltend, die Annahme des Landgerichts, der bei Auszahlung des Ausfallbetrages erklärte Vorbehalt auf erstes Anfordern habe lediglich die Höhe des Anspruchs umfasst, berücksichtige nicht ausreichend, dass der Zahlungsvorbehalt die Prüfung des Ausfalls als solchen umfasse. Dessen Verringerung könne sich aus Pflichtverletzungen der Beklagten ebenso ergeben wie aus der weiteren Verwertung von Sicherheiten und Inanspruchnahme des Schuldners. Zudem habe es sich dabei tatsächlich um eine Vereinbarung zwischen den Parteien gehandelt, wie sich schon aus einem späteren Schreiben der Beklagten ergebe (vgl. Anlage BK2, Bl. 419 f. d.A.), mit dem diese ersichtlich bestrebt gewesen sei, den Rückzahlungsvorbehalt aus der Welt zu schaffen. Auch im Übrigen habe das Landgericht die dargelegten Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten - aus von der Klägerin im Einzelnen ausgeführten Gründen - jeweils nicht ausreichend gewürdigt, insbesondere dabei verkannt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Bezifferung eines entstandenen Ausfallschadens gemäß Nr. 5.10 ihrer AGB zum Bürgschaftsvertrag danach letztlich der Beklagten obliege.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 20.07.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 45/15, die Beklagte zu verurteilen, an sie 699.264,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Die Beklagte war nicht bereits aufgrund eines von der Klägerin erklärten und etwaig von der Beklagten angenommenen Vorbehaltes zur Rückzahlung der geleisteten Bürgschaftssumme auf erstes Anfordern verpflichtet, denn ein dahingehender Anspruch ergibt sich nicht aus einer zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Schreiben der Klägerin vom 11.07.2013 (vgl. Anlage K17, Bl. 75 ff. d.A.) zustande gekommenen vertragsergänzenden Vereinbarung.

a) In dem Schreiben vom 11.07.2013 ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein Angebot auf Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung auf erstes Anfordern zu sehen.

aa) Aus der darin enthaltenen Formulierung, dass „die vorfällige Zahlung aus unserer Bürgschaft unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung des Ausfalles und einer Rückzahlungsverpflichtung auf erstes Anfordern“ erfolge, lässt sich das von der Klägerin insinuierte Angebot im Sinne des § 145 BGB für die vertragliche Vereinbarung einer bedingungslosen Rückzahlungsverpflichtung („auf erstes Anfordern“) nicht entnehmen. Wie das Landgericht mit Rücksicht auf eine einschlägige Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zutreffend angenommen hat (LGU, S. 7; Bl. 349 unter Hinweis auf Urteil vom 20.07.2011 - 3 U 122/10, juris Rn. 27), lässt die im Streitfall in Rede stehende Vorbehaltsformulierung aus der Sicht der Beklagten als Empfängerin des Schreibens bei verständiger Würdigung vgl. §§ 133, 157 BGB) zunächst den Schluss zu, dass die Klägerin grundsätzlich von einem Eintritt des Bürgschaftsfalles ausging, die Zahlung der Bürgschaftsleistung jedoch insbesondere im Hinblick darauf, dass die Verwertung der Sicherheiten noch nicht abgeschlossen war, unter dem Vorbehalt erfolgte, dass die endgültige Höhe des entstandenen Ausfalles noch nicht feststand. Die von der Klägerin gewählte Formulierung, dass die Zahlung vorbehaltlich einer endgültigen Prüfung des Ausfalls und der Rückzahlungsverpflichtung auf erstes Anfordern erfolge, bezog sich somit aus Sicht der Empfängerin nur erkennbar darauf, dass die endgültige Höhe des Anspruchs noch nicht festgestellt sein sollte.

In diese Beurteilung fügt sich ein, dass das Schreiben vom 11.07.2013 schon eingangs die vorläufige Abrechnung der Ausfallsumme in den Vordergrund stellt und im Mittelteil und nochmals am Schluss betont, dass die Beklagte als Kreditgeberin sie über die weitere Sicherheitenverwertung und Verfolgung von Ansprüchen gegen den Kreditnehmer durch Zwangsmaßnahmen fortlaufend unterrichten möge (vgl. Anlage K17, Bl. 76 f. d.A.). Es hat sich damit bei verständiger Würdigung um eine - einseitig mögliche - Vorbehaltserklärung der Klägerin dahingehend gehandelt, dass die Zahlung ohne endgültige Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt (vgl. § 814 BGB), nicht aber um ein Vertragsangebot an die Beklagte, eine bedingungslose Rückzahlungsverpflichtung auf erstes Anfordern zu vereinbaren. In dem zitierten Urteil des Brandenburgisches Oberlandesgerichts heißt es daher zu einer nahezu identischen Vorbehaltsformulierung überzeugend (aaO, Rn. 27): „Keineswegs konnte die Formulierung dahingehend verstanden werden, dass der erhaltene Betrag in jedem Fall auf erstes Anfordern zurückzuzahlen war, wenn nicht die Höhe des Ausfalles zwischen den Parteien streitig war, sondern die Klägerin die Bürgschaftsverpflichtung aus anderen Gründen, etwa wie im vorliegenden Fall wegen einer Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten, bereits dem Grunde nach in Abrede stellen sollte“.

In diese auch hier zutreffende Beurteilung fügt sich ein, dass die Klägerin in dem gleichen Schreiben bereits um die Rücksendung ihrer Bürgschaftsurkunde gebeten hat, was aber mit Blick auf das darin liegende Herausgabebegehren das Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung zur Voraussetzung hatte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2002 - 19 U 37/01, juris Rn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 371 Rn. 1) und damit ebenfalls nahe legt, dass die Klägerin selbst von einer Erfüllung ihrer Einstandspflicht mit der Wirkung des § 362 Abs. 1 BGB ausgegangen ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, aaO, Rn. 28).

An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Klägerin in dem Schreiben vom 11.07.2013 zugleich kundtat, dass aufgrund des Zahlungsvorbehaltes „die Forderung gegen den oder die Hauptschuldner sowie gegen etwaige Bürgen nicht nach § 774 BGB auf uns über [geht]“, weshalb sie die Beklagte um eine gesonderte Abtretungserklärung bat, welche diese sodann auch unterzeichnet mit Antwortschreiben vom 15.13.2013 zurückschickte (vgl. Anlage K18, Bl. 78 d.A.). Die in dem Schreiben geäußerte Rechtsauffassung der Klägerin ändert als solche nichts an der anhand der anderen Kriterien ableitbaren Erfüllungswirkung ihrer Zahlung (dazu nochmals näher unten 2. a) bb)). Letztlich verhielt sich die Klägerin damit allenfalls selbstwidersprüchlich, indem sie einmal die Bürgschaftsurkunde von der Beklagten herausverlangt und damit die Erfüllung der Bürgschaft tatsächlich geltend gemacht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 765 Rn. 35 mwN) und andererseits die Rechtsauffassung vertreten hat, ein Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs im Sinne des § 774 BGB sei gleichwohl noch nicht eingetreten. Gleiches gilt für die Bezeichnung der Ausfallbürgschaft in dem Schreiben vom 11.07.2013 als „noch nicht fällig“, denn fällig wurde die Bürgschaft mit Fälligstellung der Hauptschuld durch die Kündigung des Darlehens (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 765 Rn. 25 mwN), die aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin der Ausfallmeldung der Beklagten vorausgegangen war (Klageschrift, S. 10; Bl. 10 d.A.). Auch aus Nr. 5.1 und Nr. 5.2 der AGB zum Bürgschaftsvertrag folgt insoweit nichts Gegenteiliges, denn danach können Ansprüche aus der Bürgschaft sogar schon vor Darlehenskündigung geltend gemacht werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nachgewiesen ist durch Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (etc.) und wenn wesentliche Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten oder des Vermögens des Schuldners nicht mehr zu erwarten sind. Mit der Ausfallmeldung der Beklagten im Schreiben vom 07.11.2012 und der beigefügten Übersicht zur bereits erfolgten Sicherheitenverwertung (vgl. Anlage K16, Bl. 71 ff. d.A.) waren diese Voraussetzungen offensichtlich aus Sicht der Klägerin bereits ausreichend erfüllt, denn auf diese Ausfallmeldung nimmt das Schreiben der Klägerin vom 11.07.2013 ausdrücklich Bezug (vgl. Anlage K17, Bl. 75 d.A.). Keinen neuen Gesichtspunkt vermag insoweit auch die im Berufungsverfahren eingeführte Urkunde über die von der Beklagten abverlangte Forderungsabtretung (Anlage BK6, Bl. 488 d.A.) aufzuzeigen. Diese wiederholt nur den - oben als jedenfalls nicht ausreichend deutlich für ein vertragliches Angebot gewerteten - Wortlaut der Vorbehaltsformulierung aus dem Schreiben in ihrer Präambel und bezeichnet die Ausfallsumme als gezahlt.

bb) Dem Herausgabeverlangen bezüglich der Bürgschaftsurkunde ist die Beklagte im Übrigen beanstandungslos mit der Anlage zum Schreiben vom 15.08.2013 nachgekommen (vgl. Anlage K18, Bl. 78 d.A.), was belegt, dass die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 11.07.2013 auch tatsächlich nicht als Angebot zur Vereinbarung eines generellen Rückforderungsvorbehalt verstanden hat; denn andernfalls hätte sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung als Kreditinstitut die Bürgschaftsurkunde nicht bedingungslos aus der Hand gegeben. Selbst wenn daher in dem Schreiben der Klägerin das von ihr gesehene Angebot für eine ergänzende Vertragsregelung enthalten gewesen sein sollte, wäre vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beklagte ein solches - aus ihrer Sicht äußerst unvorteilhaftes - Angebot im Zusammenhang mit dem sich dazu widersprüchlich verhaltenden Übersenden der Bürgschaftsurkunde angenommen hätte. Bei der Vereinbarung einer solchen Ergänzungsabrede hätte es sich wegen der Begründung einer unbedingten vorläufigen Rückzahlungspflicht der Kreditgeberin ersichtlich um ein besonders risikoreiches Rechtsgeschäft und damit nicht nur um eine unwesentliche Vertragsänderung gehandelt, deren Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden im Sinne des § 151 Satz 1 BGB nach der Verkehrssitte gerade nicht angenommen werden kann (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 151 Rn. 4 mwN).

Das bloße Schweigen der Beklagten auf das Schreiben vom 11.07.2013 kann unabhängig davon nicht als konkludente Annahmeerklärung gewertet werden, denn Schweigen auf ein Vertragsangebot stellt auch im kaufmännischen Bereich grundsätzlich keine Willenserklärung dar. Die Beklagte war selbst im Hinblick darauf, dass die Parteien in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden haben mögen, nicht zu einer ausdrücklichen Kundgabe ihrer Ablehnung verpflichtet. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Schweigen auf einen Antrag grundsätzlich keine Annahme darstellt, ist nur unter der Voraussetzung anzunehmen, dass zwischen den Parteien bereits Vorverhandlungen stattgefunden haben, bei denen bereits Einigkeit über alle wesentlichen Punkte des Vertrages erzielt worden ist und der Vertragspartner daher mit einem Vertragsabschluss fest hätte rechnen dürfen. Haben etwaige Vorverhandlungen hingegen noch zu keiner Übereinstimmung geführt, kann der Antragende sich nicht darauf verlassen, dass der Vertrag zustande kommt, so dass nach Treu und Glauben eine unverzügliche Ablehnung des Angebotes nicht erforderlich ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.07.2011 - 3 U 122/10, juris Rn. 29 mwN). Im Streitfall ist der vorgelegten Korrespondenz der Parteien nicht zu entnehmen, dass zwischen ihnen bereits vor dem 11.07.2013 solche Verhandlungen geführt worden wären, bei denen Einigkeit über alle - insoweit aus Sicht der Klägerin - vertragswesentlichen Punkte bestanden hätte, das heißt insbesondere über eine Rückzahlungsverpflichtung mit der von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Bedingungslosigkeit. Es ist zudem nicht vorgetragen, dass zwischen den Parteien bereits zuvor wiederholt die Praxis üblich war, dass Zahlungen der Klägerin bei Inanspruchnahme aus Ausfallbürgschaften nur unter einem vereinbarungsgemäß praktizierten Vorbehalt der Rückforderung auf erstes Anfordern erfolgten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, aaO, Rn. 30).

Eine vertragliche Vereinbarung ist schließlich nicht in dem durch die Überweisung des Geldbetrages am 14.08.2013 (LGU, S. 4; Bl. 346 d.A.) und dem daraufhin erfolgten widerspruchlosen Behalten desselben durch die Beklagte zu sehen. Dies würde ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein auf Seiten der für die Klägerin handelnden Personen voraussetzen, wovon nach dem Inhalt des Schreibens vom 11.07.2013 nicht ausgegangen werden kann. Unabhängig davon ist in der widerspruchslosen Entgegennahme einer Leistung grundsätzlich kein konkludenter Vertragsschluss zu sehen. Mangels weiterer Erklärungen des Empfängers der Geldzahlung ist vielmehr entscheidend, wie sein Verhalten von der Verkehrssitte und in der Verkehrsanschauung gewertet wird und wie der Leistende mit Rücksicht hierauf sowie aufgrund der konkreten Begleitumstände das Verhalten des Empfängers verstehen kann und darf (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1975 - IV ZR 202/73, juris Rn. 14). Es konnte die beanstandungslose Hinnahme der Überweisung durch die Beklagte seitens der Klägerin daher schwerlich dahingehend verstanden werden, dass jene sich mit den im Schreiben vom 11.07.2013 formulierten Bedingungen einverstanden erklärte, zumal zuvor bereits ein Zeitraum von über 4 Wochen verstrichen war.

cc) Der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem - erst in der Berufung eingeführten, aber inhaltlich unstreitigen - Schreiben vom 25.06.2014 und somit etwa 1 knappes Jahr später gegenüber der Beklagten überhaupt erstmals die Vermutung von Sorgfaltspflichtverstößen hat erkennen lassen „…sind im Rahmen der Überprüfung unserer Obligen Auffälligkeiten in Bezug auf für ihr Haus verbürgte Kredite festgestellt worden …“ (Anlage BK1, Bl. 417 f. d.A.), vermag entgegen der Auffassung der Klägerin (Bl. 397 d.A.) an dem Ergebnis nichts zu ändern. Zum einen bestätigt die erstmalige Vermutung von Unregelmäßigkeiten in diesem Schreiben vielmehr die Annahme, dass solche Überlegungen bei der Abfassung des Schreibens vom 11.07.2013 konkret keine Bedeutung hatten. Zum anderen wäre zu dieser Zeit das etwaige (Vertrags-)Angebot aus dem vorgenannten Schreiben mangels rechtzeitiger Annahme durch die Beklagte innerhalb des Zeitraumes des § 147 Abs. 2 BGB jedenfalls gemäß § 146 BGB erloschen und eine Angebotsergänzung des erklärten Zahlungsvorbehalts daher nicht mehr wirksam möglich gewesen. Ein darin liegendes neues Angebot ist von vornherein nicht ersichtlich. Das darauf folgende Schreiben der Beklagten vom 30.07.2014 verhält sich zudem nicht dazu, sondern handelt (nur) von dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditnehmers und die beendete Verwertung von Sicherheiten (vgl. Anlage BK2, Bl. 419 f. d.A.).

b) Soweit sich die Klägerin die Rückforderung in dem Schreiben vom 11.07.2013 vorbehalten hat, hat es sich damit nach allem nur um einen - einseitig erklärbaren - Ausschluss des § 814 BGB gehandelt, und dies nicht in der Annahme einer bewussten Leistung auf eine überhaupt nicht bestehende Forderung, sondern nur vorsorglich für den Fall einer Überzahlung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.06.1988 - IVb ZR 51/87, juris Rn. 17 und 21).

2.Die Klägerin ist von ihrer Bürgschaftsverpflichtung auch nicht (teilweise) deshalb frei geworden, weil die Beklagte gegen die ihr als Kreditgeberin obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Einräumung, Überwachung oder bei der Verwaltung des Kredits und der Sicherheiten verstoßen hat, insbesondere dem in Nr. 5.10 der AGB des Ausfallbürgschaftsvertrages (vgl. Anlage K8, Bl. 56 d.A.) statuierten Pflichtenprogramm nachweislich nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und dadurch einen (höheren) Ausfall oder Vermögensschaden zum Nachteil der Klägerin verursacht hat.

a) Der Klägerin steht ein Anspruch auf (teilweise) Rückzahlung des geleisteten Betrages aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (i.V.m. Nr. 5.10 AGB) nicht zu. Die Beklagte hat zwar unzweifelhaft durch eine Leistung der Klägerin etwas erlangt, indem sie nach Überweisung des Ausfallbetrages über die Zugriffsmöglichkeit auf ihrem Konto verfügte. Diese Leistung ist aber nicht ohne Rechtsgrund erfolgt; denn die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, dass ihre Verpflichtung aus der Ausfallbürgschaft ganz oder teilweise nicht bestanden hat, weil sie von ihrer Bürgschaftsverpflichtung insoweit frei geworden ist.

aa) Grundsätzlich muss der Bereicherungsgläubiger, hier also die Klägerin, das Fehlen eines rechtlichen Grundes beweisen, wobei den Bereicherungsschuldner eine sekundäre Behauptungslast trifft. Hat der Gläubiger nur in Erwartung der Feststellung der Forderung geleistet, hat hingegen der Schuldner zu beweisen, dass die Feststellung zu seinen Gunsten erfolgt ist oder erfolgen muss und er den erhaltenen Betrag endgültig behalten darf (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1989 - IX ZR 99/88, juris Rn. 22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.07.2011 - 3 U 122/10, juris Rn. 37; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 812 Rn. 77).

bb) Diese allgemeinen Regeln finden nach Maßgabe folgender Erwägungen auch hier Anwendung.

(1) Aus dem Schreiben der Klägerin vom 11.07.2013 ging für die Beklagte - wie ausgeführt - erkennbar hervor, dass die Zahlung der Klägerin unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung der Abrechnung stehen und es sich daher - entgegen der Auffassung der Beklagten - noch nicht um eine endgültige Anerkennung der Ausfallforderung handeln sollte. Dies folgt bereits daraus, dass der endgültige Ausfall zu dem Zeitpunkt der Zahlung nicht mit letzter Sicherheit feststand, der Anspruch der Beklagten aus der Ausfallbürgschaft jedoch grundsätzlich voraussetzt, dass der Gläubiger trotz Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner und der Verwertung sonstiger Sicherheiten einen Ausfall erlitten hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1989 - IX ZR 99/88, juris Rn. 25). Diesen Vorbehalt hat die Beklagten auch akzeptiert, indem sie die Leistung in dessen Kenntnis angenommen hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.07.2011 - 3 U 122/10, juris Rn. 37). In solchen Fällen ist für die daraus folgende Beweislastverteilung im Rückforderungsprozess jedoch zu unterscheiden zwischen einem Schuldner, der lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis entgegentreten undsich so jedenfalls die Möglichkeit offen halten will (vgl. § 814 BGB), das Geleistete später nach §§ 812 ff. BGB zurückzufordern, ohne andererseits die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB in Frage zu stellen, und einem Schuldner, der in der Weise unter einem (Total-)Vorbehalt leistet, dass den Leistungsempfänger in einem späteren Rückforderungsstreit auch die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll.

Ob eine Leistung unter Vorbehalt eine ordnungsmäßige Erfüllung darstellt, hängt mithin von der Bedeutung des Vorbehalts ab, die im Wege der Auslegung zu klären ist. Im Allgemeinen wird der Schuldner lediglich die Wirkung des § 814 BGB oder des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausschließen und sich die Möglichkeit vorbehalten wollen, das Geleistete gemäß §§ 812 ff. BGB zurückzufordern, sofern er das Nichtbestehen der Forderung beweist. Ein solcher Vorbehalt stellt die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung nicht in Frage, so dass der Gläubiger die Leistung nicht ablehnen darf (BGH, Urteile vom 24.11.2006 - LwZR 6/05, juris Rn. 19 und vom 27.09.2005 - XI ZR 216/04, juris Rn. 29 mwN; MünchKommBGB/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 5). Jeder weiterreichende Vorbehalt lässt die Schuldtilgung hingegen in der Schwebe, schließt darum die Erfüllungswirkung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB aus und führt infolgedessen dazu, dass den Leistungsempfänger in einem späteren Rückforderungsstreit auch die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs trifft. Ein solcher Vorbehalt ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Schuldner während eines noch laufenden Rechtsstreits nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel oder sonst zur vorläufigen Abwendung eines empfindlichen Übels leistet oder wenn er schon bei der Leistung der festen Überzeugung ist, dass die Forderung eigentlich nicht besteht (vgl. BGH, Urteile vom 24.11.2006 - LwZR 6/05, juris Rn. 19 und vom 19.01.1983 - VIII ZR 315/81, juris Rn. 8).

In Anwendung dieser Grundsätze ist - entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Landgerichts (vgl. LGU S. 8 Abs. 2; Bl. 350 d.A.) - für den Streitfall davon auszugehen, dass von der Klägerin zwar ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 11.07.2013 und der darauffolgenden Auszahlung des Ausfallbetrages nicht bereits dem Grunde nach anerkannt worden ist. Es sollte aber - wie bereits oben ausgeführt - die Vorbehaltszahlung gleichwohl mit der Wirkung des § 362 Abs. 1 BGB erfolgen, denn von einer verzugshindernden Erfüllungswirkung ging die Klägerin ersichtlich selbst aus, wie insbesondere an ihrem - andernfalls treuwidrigen und von der Beklagten im Gegenzug auch erfüllten - Herausgabeverlangen hinsichtlich der Bürgschaftsurkunde deutlich wird. Es stellte daher der auf die Höhe der Forderung beschränkte Vorbehalt nicht bereits - wie das Landgericht wohl angenommen hat - ein deklaratorisches Anerkenntnis der Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach dar und damit zugleich des Rechtsgrundes der Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Dagegen spricht schon, dass sich ein Vorbehalt und ein Anerkenntnis nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht gleichsam reziprok verhalten. Die Rechtsprechung unterscheidet vielmehr - wie dargelegt - zwischen den Vorbehaltsarten sowie deren materiellen und prozessualen Rechtswirkungen und verlangt für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses auch grundsätzlich mehr als nur einen teilweisen „Nichtvorbehalt“ (vgl. die Kasuistik bei Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 781 Rn. 7).

(2) Nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen hat daher die Beklagte wie im Regelfall ihrerseits (nur) darzulegen und zu beweisen, dass ihr gegenüber der Klägerin ein Anspruch aus der Ausfallbürgschaft in der geltend gemachten Ausfallhöhe zusteht, während die Klägerin darzulegen und zu beweisen hat, dass sie von ihrer Leistungspflicht insoweit frei geworden ist, als die Beklagte den Ausfall ganz oder teilweise selbst durch Verletzung von Sorgfaltspflichten verschuldet hat (vgl. auch BGH, Urteile vom 02.02.1989 - IX ZR 99/88, juris Rn. 25, vom 18.10.1978 - VIII ZR 278/77, juris Rn. 9 und vom 05.12.1957 - VII ZR 20/57, WM 1958, 218, 219; RGZ 145, 167, 169; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.07.2011 - 3 U 122/10, Rn. 37).

(3) Soweit demgegenüber die Klägerin noch der Auffassung ist, zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führe vorliegend die Regelung in Nr. 5.10 (Bl. 404 d.A.), hat dies keinen Erfolg. Nach Nr. 5.10 wird die Klägerin „aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung insoweit frei, als der Kreditgeber die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Einräumung, Überwachung oder Verwaltung des Kredits, der Sicherheiten und der Regressforderung nicht beachtet hat oder den in den Richtlinien festgelegten Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall oder ein Schaden verursacht worden ist, es sei denn, der Kreditgeber kann beweisen, dass der Ausfall, die Ausfallerhöhung oder sonstige Schaden auch sonst eingetreten wäre.“ Mit dieser Regelung ist keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des konkreten Schadenseintritts vereinbart worden, sondern lediglich die Nachweismöglichkeit der Beklagten, dass ein - von der Klägerin zunächst als kausal auf der Pflichtverletzung beruhend darzulegender Ausfall oder Schaden - gegebenenfalls „auch sonst eingetreten wäre.“ Damit wird nur der grundsätzlich jedem Pflichtverletzer (im Schadensrecht: Schädiger) offenstehende Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens wiederholt, der dazu führen kann, dass es an der Zurechenbarkeit des Schadens fehlt. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der die Berufung auf das rechtmäßige Alternativverhalten, also der Einwand, der Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Verhalten des Schädigers entstanden, grundsätzlich beachtlich ist (BGH, Urteil vom 26.10.1999 - X ZR 30/98, juris Rn. 17 mwN; vgl. auch Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 64 mwN). Das ändert aber nichts daran, dass der Anspruchsteller zunächst darlegen und beweisen muss, dass das Verhalten des Anspruchsgegners für den von ihm zu bezeichnenden Schaden kausal geworden ist (BGH, Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 63/11, juris Rn. 10; Palandt/Grüneberg, aaO, Rn. 66). Überzeugende Gründe dafür, dass im Streitfall etwas anderes gelten sollte, weil Nr. 5.10 AGB keine Schadensersatzregelung trifft, sondern Bedingungen formuliert, unter den die Klägerin von ihrer Leistungspflicht „frei“ wird, sind nicht zu erkennen. Die in den AGB der Klägerin getroffene Regelung verhält sich gewissermaßen spiegelbildlich zu einem Schadensersatzanspruch, den eine geschädigte Vertragspartei unter Verweis auf das vertraglich statuierte Pflichtenprogramm grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln gegen die andere Vertragspartei aus §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB geltend machen könnte.

cc) Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen hat die Beklagte mit den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts einen Anspruch aus der Ausfallbürgschaft (vgl. Nr. 5.1 AGB) ausreichend dargetan. Der Kreditnehmer ist zahlungsunfähig, über sein Vermögen ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der seinerzeit verbliebene Negativsaldo auf dem Darlehenskonto ist unstreitig, wesentliche Eingänge aus der Verwertung sonstiger Sicherheiten oder sonstigen Vermögens der Kreditnehmerin sind nicht mehr zu erwarten. Anderes macht die Klägerin auch mit der Berufung nicht geltend.

b) Von der Bürgschaftsverpflichtung respektive der Ausfallforderung ist die Klägerin nicht wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen eine ihr nach dem Bürgschaftsvertrag obliegende Sorgfaltspflicht im Sinne von Nr. 5.10 AGB ganz oder teilweise frei geworden.

aa) Der Auffassung der Klägerin, der Umstand, dass eine sogenannte Good-will-Erklärung des Befrachters entgegen der Kreditvorlage der Beklagten (vgl. Anlage K2, Bl. 22 RS d.A.) von dieser nicht eingeholt worden sei, stelle eine Sorgfaltspflichtverletzung auch vor dem Hintergrund dar, dass dies von ihrem Bürgschaftsausschuss nicht als Auflage verlangt worden sei (vgl. Anlage K6, Bl. 49 f. d.A.), steht bereits entgegen, dass der betreffende Wortlaut in der Kreditvorlage der Beklagten - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - unvollständig ist. Diese Unvollständigkeit beruht ersichtlich nicht nur auf einem Kopierfehler, denn der Wortlaut endet am Seitenrand mit der Wortfolge: „falls das Engagement notleidend werden sollte, wird der Befrachter die OLB …“; es fehlt hier ein ganzer Satzteil. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf eine andere Kreditvorlage der Beklagten vorgetragen hat, der Wortlaut sei dahingehend zu ergänzen, dass dort hätte stehen müssen: „… schadensfrei halten“ (vgl. Anlage K3, Bl. 40 d.A.), steht dem das unwiderlegte Bestreiten der Beklagten entgegen. Danach sollte der Wortlaut anders und zwar wie angeblich typischerweise nur dahin lauten, dass der Befrachter des Kreditnehmers - was dieser nach bestrittener Behauptung der Beklagten aber verweigert habe, da er weder mit Schiffen handele noch deren Verkauf vermittele - die Bereitschaft erklären sollte, bei der Suche nach einer Lösung von Finanzierungsproblemen behilflich zu sein (vgl. Anlage B12, Bl. 473 d.A.). Letztlich ist damit ein verbindlicher Inhalt der Good-will-Erklärung schon in der Kreditvorlage der Beklagten nicht feststellbar.

Es tritt hinzu, dass - worauf das Landgericht zurecht abgestellt hat - in der Sitzung des Bürgschaftsausschusses der Klägerin, der über die Vergabe der Bürgschaft vorab zu beraten hatte, eine solche Erklärung nicht verlangt worden ist. Gegen den daraus vom Landgericht gezogenen Schluss, dass die Beibringung einer solchen Erklärung durch die Beklagte jedenfalls nicht zur Vertragsvoraussetzung erhoben worden und eine diesbezügliche Sorgfaltspflichtverletzung daher nicht zu erkennen sei, ist nichts zu erinnern. Dass die Klägerin seinerzeit tatsächlich keinen für die Beklagte erkennbaren Wert auf die Good-will-Erklärung gelegt hat, zeigt sich zudem daran, dass sie der Beklagten - nach Beschlussfassung ihres Bürgschaftsausschusses am 09.10.2008 (vgl. Anlage K6, 49 f. d.A.) - im Begleitschreiben zur Übersendung der Bürgschaftszusage vom 15.10.2008 „im übrigen die Gestaltung des Kreditvertrages überlassen“ hat (vgl. Anlage K7, Bl. 51 d.A.). Davon ausgehend lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht überzeugend annehmen, dass sie die Übernahme der Ausfallbürgschaft abgelehnt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass eine Good-will-Erklärung - welchen Inhalts auch immer - von der Beklagten tatsächlich nicht eingeholt worden war.

Im Übrigen ist zweifelhaft, welchen Rechtscharakter eine solche Erklärung selbst mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt gehabt hätte. Die Ausführungen der Klägerin dazu sind sehr pauschal. Das Wort „Goodwill“ bedeutet grundsätzlich nur „Wohlwollen“ (und bezeichnet in anderem Zusammenhang den immateriellen Wert eines Unternehmens). Good-will-Erklärungen als etwaige Sicherungsmittel werden daher nicht ohne weiteres als (harte) Patronatserklärungen mit schuldrechtlichem/bürgschaftsähnlichem Verpflichtungsgehalt verstanden, sondern häufig nur als schwächste Unterstützung, die typischerweise Muttergesellschaften für Tochtergesellschaften leisten, um ihnen insbesondere bei Kreditgewährungen im Ausland behilflich zu sein (vgl. Rümker, WM 1974, 990; Schraepler, Patronatserklärung als Sicherheit, ZKW 1975, 215: „moralische Vertrauensdeklaration ohne sicherheitsrechtliche Substanz”). Die Einklagbarkeit einer weichen Patronatserklärung ist daher regelmäßig nicht gegeben (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 1992, 1394, 1396; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Einf v § 765 Rn. 21 mwN). Es erscheint zudem nicht naheliegend, dass ein gesellschaftsrechtlich nicht mit dem Eigner verbundenes Befrachtungsunternehmen - wie vorliegend die „… & Spedition“ (vgl. Anlage K5, Bl. 46 ff.) - freiwillig und rechtsverbindlich dessen Kreditverbindlichkeiten bei Zahlungsausfall hätte übernehmen wollen. Unabhängig davon ist die damit zugleich angesprochene Kausalität der Nichteinholung für den erlittenen Ausfallschaden aber auch der Höhe nach von der Klägerin weiterhin nicht überzeugend dargelegt worden. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.

bb) Der Auffassung der Klägerin, die Beklagte hätte darauf achten müssen, dass aus der Veräußerung des Eigenheims des Kreditnehmers die in ihrer Kreditvorlage („Votierung“) zum Punkt „Voraussetzungen der Darlehensgewährung“ festgehaltene „Sondertilgung durch Erlöse aus dem Hausverkauf i.H.v. 70 %“ erfolgt (Anlage K2, Bl. 22/RS d.A.), ist ebenfalls nicht beizutreten. Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass in dem Protokoll des Bürgschaftsausschusses auch dieser Gesichtspunkt unter dem Stichwort „Auflagen“ im Gegensatz zu anderen Positionen aus der Kreditvorlage (wie etwa die Bestellung einer Schiffshypothek) keine Erwähnung fand. Dafür wurden dort andererseits zusätzliche Auflagen aufgeführt, so insbesondere diverse Forderungsabtretungen (vgl. Anlage K6, Bl. 50 d.A.). Das legt es nahe, dass die in der Kreditvorlage der Beklagten aufgeführten Voraussetzungen von der Klägerin nach Sichtung der bonitätsrelevanten Unterlagen des Kreditnehmers selbständig geprüft, nachhaltig modifiziert und eine Sondertilgungsverpflichtung aus dem Hausverkaufserlös für den Entschluss der Klägerin danach keine Bedeutung mehr hatte. Vielmehr überließ die Klägerin - wie ausgeführt - ausweislich ihres mit Übersendung der Bürgschaftsurkunde gerichteten Anschreibens vom 15.10.2008 der Beklagten die übrige Abfassung des Kreditvertrages im Rahmen ihrer geschäftlichen Üblichkeiten (vgl. Anlage K7, Bl. 51 d.A.).

Die weitere Begründung des Landgerichts, es sei die Berufung auf die Sondertilgungsmöglichkeit aber jedenfalls treuwidrig, weil die Beklagte in dem mit Schreiben vom 09.09.2009 übersandten Kreditbericht vom 28.08.2009 (vgl. Anlage K11, Bl. 600 ff. d.A.) der Klägerin mitgeteilt habe, dass das Vermögen der Familie außerhalb der Geschäftsbilanz stehe, und die Klägerin dies nicht sogleich zum Anlass genommen habe, einen Sorgfaltspflichtverstoß geltend zu machen, ist demgegenüber - ohne dass es darauf im Ergebnis aber noch ankommen würde - nicht überzeugend. Insbesondere lässt sich die Verwirkung von diesbezüglichen Rechten der Klägerin aus dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht begründen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin aus dem ihr übersandten Geschäftsbericht die voraussichtlich ausbleibende Sondertilgung herausgelesen und dadurch aus Sicht der Beklagten ein vertrauensbegründendes Verhalten an den Tag gelegt hat. Dem steht schon der Umstand entgegen, dass die Überwachung der Regularien gerade der Beklagten und nicht der Klägerin obliegen sollte. Die Beklagte insoweit nicht zu entlasten vermag schließlich auch deren Hinweis, der Erlös sei immerhin am 30.01.2009 auf das Geschäftskonto verbucht worden, von dem aus (auch) die streitgegenständlichen Kredittilgungen erfolgt seien, denn dies stellt ersichtlich keine Sondertilgung dar. Diese Erwägungen ändern indes nichts daran, dass die Klägerin eine Sondertilgung aus dem Hausverkaufserlös im Bürgschaftsausschuss für die Antragsgenehmigung nicht zur Bedingung erhoben hat und eine solche Auflage damit nicht zum Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien geworden ist.

cc) Die Klägerin vermag weiterhin nicht mit den von ihr angeführten Privatentnahmen des Kreditnehmers aus seinem Betrieb eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten überzeugend darzulegen. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts hat er Privatentnahmen in folgender Höhe getätigt:

2008: 

267.000 €

2009: 

145.000 €

2010: 

 89.000 €

2011: 

106.000 €

Bei dieser Aufstellung ist zu berücksichtigen, dass die Entnahmen für das Jahr 2008 im Wesentlichen vor Abschluss des in Rede stehenden Darlehensvertrages - am 22.10.2008 - erfolgt sind, so dass schon deshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten mit Blick auf die seinerzeit vergleichsweise hohe Entnahmesumme nicht ernsthaft in Betracht kommen kann. Das gilt umso mehr, als sich zum Vertragsabschlusszeitpunkt in diesem Jahr gewinnüberschreitende Privatentnahmen mangels Geschäftsabschluss für die Beklagte noch nicht abschließend feststellen ließen. Der vom Steuerberater des Kreditnehmers erstellte Jahresabschluss für 2008 datiert erst auf den 11.08.2009 und weist einen Verlust von 324.442,97 € aus (vgl. Anlage BK3, Bl. 421 ff. d.A.). Nach dem unwiderlegt gebliebenen Vortrag der Beklagten, der mit dem vorgenannten Jahresabschluss sinngemäß übereinstimmt, hat sich der Verlust in den Jahren 2008 und 2009 zudem vor allem durch hohe Sonderabschreibungen in Höhe von 295.343,25 € und 413.528,47 € für die seinerzeit noch im Betriebsvermögen des Kreditnehmers befindlichen Schiffe ergeben (Bl. 468 d.A.).

Für die Folgezeit ist sodann eine deutliche Reduzierung der Entnahmen zu erkennen. Diese Beträge erscheinen, wenn man davon ausgeht, dass der bereits bei Bürgschafts- und Darlehensbewilligung verschuldete Kreditnehmer davon eine Familie mit drei Kindern unterhalten hat, auch nicht evident überhöht. Welche Einsparspielräume ihm insoweit verblieben sein sollen und in welcher Höhe sich dadurch der von der Klägerin letztlich als Bürgin zu tragende Ausfall über die Geschäftsjahre gesehen bis zur Fälligstellung des Kredits hätte reduzieren können, zeigt die Klägerin jedenfalls nicht auf, sondern stellt lediglich in den Raum, dass „die Beschränkung auf die Entnahme von 89.000 € pro Jahr […] bei angespannter Liquiditäts- und Auftragslage sicherlich nicht angemessen [ist]“ (Bl. 409 d.A.). Die Beurteilung des Landgerichts, es sei schon nicht ersichtlich, dass etwaige Minderbeträge gerade nur der in Rede stehenden Kredittilgung zugutegekommen wären, ist überdies nicht zu beanstanden. Ob schon die in dem Darlehensvertrag ohne Konkretisierung festgehaltene Verpflichtung des Kreditnehmers zur „Entnahmebeschränkung“ (vgl. Anlage K26, Bl. 272 d.A.) sorgfaltswidrig war, wie die Klägerin meint, oder ob die Begründung des Landgerichts zutrifft, es hätte der Klägerin im Rahmen der Genehmigung der Ausfallbürgschaft vielmehr selbst oblegen, eine entsprechende Auflage justitiabel zu formulieren, kann danach offen bleiben.

dd) Die von Klägerin ferner angeführten Umbauten des Schiffes, derentwegen es während der Kreditlaufzeit zu lange in der Werft gelegen habe, so dass sich die Befrachtung und das Erwirtschaften von Erträgen als zeitweise unmöglich erwiesen habe, vermögen eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten ebenfalls nicht zu begründen. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, durch die Verkürzung des Schiffsrumpfes sei im Jahr 2009 eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation eingetreten, hat sich die Ladekapazität dadurch lediglich von 2.450 t auf 2.305 t reduziert (wie sich aus dem Verkaufsvertrag für die MS ... entnehmen lässt; vgl. Anlage BK4, Bl. 442 ff. d.A.). Die von der Klägerin daraus abgeleitete Verringerung des möglichen Geschäftsergebnisses um 5,92 %, die der Grund dafür gewesen sei, dass das Schiff „nie in die Gewinnzone fahren konnte“ (Bl. 411 d.A.), gibt für eine nicht ordnungsgemäße Wahrnehmung von Überwachungspflichten der Beklagten keinen tragfähigen Anhalt. Dagegen spricht, wie die Beklagte überzeugend ausführt, dass Berechnungen, die von der maximalen Ladekapazität ausgehen, schon deshalb unrealistisch sind, weil sich die maximale Auslastung im Zuge des Frachtverkehrs nicht gleichsam mathematisch sicherstellen lässt. Zudem liegt es nahe, dass die diversen Umbauten des Schiffes in den wirtschaftsbedingt ohnehin entstandenen Ruhezeiten vorgenommen worden sind, weil sie gerade dazu dienen sollten, die Einsatzmöglichkeiten des Schiffes zu erweitern; denn die Verkürzung des Schiffs ist ausweislich des Wertgutachtens zur MS ... des Dipl. Ing. H... vom 20.02.2012 nicht ohne wirtschaftliche Überlegung geschehen, sondern mit der Zielsetzung, zur Reichweitenerhöhung auch kleinere Schiffshebewerke befahren zu können (Anlage K19, 82 d.A.). Dass sich dies im Ergebnis eher nachteilig als positiv ausgewirkt haben soll und die Beklagte den Umbauten deshalb hätte Einhalt gebieten müssen, stellt die Klägerin in den Raum, ist von ihr aber auch weiterhin nicht ausreichend substantiiert dargelegt.

Unabhängig davon waren ausweislich des Insolvenzgutachtens vom 18.03.2014 für die Insolvenz des vom Kreditnehmers geführten Betriebes maßgeblich die Finanzkrise und die infolgedessen ausbleibenden Frachtaufträge ursächlich (vgl. Anlage K28, Bl. 287 d.A.). Darauf hat auch die Beklagte mit ihrem Kreditbericht vom 14.03.2011 gegenüber der Klägerin hingewiesen, wenn es dort heißt, dass es einen konjunkturbedingten und bei Übernahme der Finanzierung nicht zu erwartenden Geschäftseinbruch gegeben habe; denn der Betrieb sei „von der Schifffahrtskrise voll getroffen worden“ (vgl. Anlage K15, Bl. 67 f. d.A.). Diese Einschätzungen der Beklagten sind zwar nicht geeignet, die Erfüllung ihrer diesbezüglichen Überwachungspflichten zu belegen noch gar diese auf die Klägerin zu verlagern, sie zeigen aber im Zusammenhang mit den weiteren dort aufgeführten Punkten (keine durchgängige Auslastung, hohe Gesamtverschuldung der Familie, Globalzession von Forderungen wechselnder Befrachter etc.), dass die Beklagte die geschäftliche Entwicklung des Kreditnehmers in den Blick genommen hat und nicht lediglich unkritisch begleitet hat. Es kommt hinzu, dass gemäß der Kreditvorlage der Beklagten vom 29.05.2008 ein Großteil des Darlehens von Beginn an bereits für Schiffsumbauten vorgesehen worden war (vgl. Anlage K1, Bl. 22 RS d.A.), so dass sich auch insoweit der von der Klägerin behauptete Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten bei der Überwachung des Kreditnehmers nicht überzeugend herleiten lässt.

3. Ihren Vortrag zu etwaigen Ansprüchen auf Schadensersatz und aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat die Klägerin mit der Berufung nicht weiter vertieft. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts sind im Ergebnis auch nicht zu beanstanden.

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO.

5. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 699.264,42 €; vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO