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Entscheidung 12 U 184/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 29.04.2010
Aktenzeichen 12 U 184/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 252 BGB, § 287 ZPO

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 21. August 2009 verkündete Schlussurteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 163/02, wird verworfen soweit sich der Kläger gegen eine Abweisung der Klage in Höhe von 53.215,63 € nebst anteiliger Zinsen wendet; im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1. hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beklagte zu 1. begehrt im Wege der Widerklage vom Kläger und der Drittwiderbeklagten die Zahlung von materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 18.08.2001 auf der Ortsverbindungsstraße zwischen M… und H…, bei dem der die Landstraße mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit befahrende Kläger mit dem von einem Feldweg auf die Landstraße auffahrenden Pkw des Beklagten zu 1. zusammenstieß, wodurch der Beklagte zu 1. erheblich verletzt wurde. Bereits mit rechtskräftigen Teil- und Grundurteil vom 29.11.2006 hat das Landgericht neben einer Abweisung der Klage eine Verpflichtung des Klägers und der Drittwiderbeklagten festgestellt, dem Beklagten zu 1. sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 18.08.2001 unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Beklagten zu 1. von 20 % als Gesamtschuldner zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Weiterhin hat das Landgericht in diesem Urteil den Widerklageantrag hinsichtlich des bezifferten materiellen Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Beklagten zu 1. von 20 % für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Nunmehr streiten die Parteien noch über den beim Beklagten zu 1. eingetretenen Erwerbsschaden, wobei in erster Linie Uneinigkeit darüber besteht, ob potentielle Erwerbsmöglichkeiten des Beklagten zu 1. in seinem Heimatland England oder aber in Deutschland bei Außerachtlassung des zuvor durch Schwarzarbeit vom Beklagten zu 1. in Deutschland erzielten Einkommensanteils zugrunde zu legen sind.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser ist dahingehend richtig zu stellen, dass der Beklagte zu 1. Zahlungen der Drittwiderbeklagten an ihn von 74.462,85 € (55.000,00 € + 19.462,85 €) vorgetragen hat, anstatt der vom Landgericht berücksichtigten Zahlung in Höhe von 63.115,77 €.

Mit am 21.08.2009 verkündeten Schlussurteil hat das Landgericht den Kläger und die Drittwiderbeklagte unter Abweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt, an den Beklagten zu 1. ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen sowie materiellen Schadensersatz von weiteren 8.154,54 € nebst Zinsen als Gesamtschuldner zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht hinsichtlich des Erwerbsschadens ausgeführt, ein solcher Schaden sei in Höhe von 12.182,63 € für den geltend gemachten Zeitraum vom 18.08.2001 bis 31.03.2006 anzunehmen. Der Anspruch folge zunächst aus § 252 BGB. Im Rahmen der Prognose sei der entgangene Gewinn dabei nach den bundesdeutschen Erwerbsmöglichkeiten des Beklagten zu 1. zu ermitteln. Der Beklagte zu 1. sei zum Unfallzeitpunkt bereits seit 6 Jahren in Deutschland wohnhaft gewesen und habe über drei Jahre eine Beziehung in Deutschland gehabt. Er habe auf diversen Baustellen als Zimmermann gearbeitet. Nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagte zu 1. bereits solche Rechtsverhältnisse konkret geschaffen habe, aus denen sich ergebe, dass zum Unfallzeitpunkt eine Rückkehr nach England unmittelbar bevorgestanden habe. Insbesondere eine konkrete Arbeitsstelle bei dem von dem Zeugen S… N… betriebenen Unternehmen sei nach dessen Angaben nicht bewiesen. Konkrete Vorbereitungen für einen Umzug des Beklagten zu 1. nach England seien weder vom Beklagten zu 1. selbst noch vom Zeugen N… angegeben worden. Dementsprechend komme es auch nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1. bei dem Zeugen N… habe arbeiten können. Auch die weitere Lebensgeschichte des Beklagten zu 1., der zwischenzeitlich seit mehreren Jahren in Deutschland verheiratet und Vater eines in Deutschland geborenen und hier lebenden Kindes sei und sich durch Teilnahme an Umschulungsmaßnahmen bemühe, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren, spräche gegen die Annahme eines Umzuges nach England des sehr gut deutsch sprechenden Beklagten zu 1.. Zu berechnen sei das fiktive Einkommen des Beklagten zu 1. nach seinen zuletzt bei der An… GmbH erzielten legalen Einkünften. Die darüber hinaus aus Schwarzarbeit erzielten Gewinne seien hingegen nicht zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten zu 1. bezogenen anderweitigen Leistungen bzw. tatsächlich erzielten Einkünfte ergebe sich ein Betrag von 12.182,63 €. Auf diesen Betrag sei zunächst ein Teilbetrag von 5.000,00 € aus der Zahlung von 55.000,00 € der Drittwiderbeklagten entsprechend der so erklärten Verrechnung im Schriftsatz vom 27.10.2006 zu verrechnen. Weiterhin sei die Vorschusszahlung aus dem Jahre 2008 in Höhe von 8.1156,77 € zu verrechnen, sodass ein offener Erwerbsschaden nicht mehr verbleibe, sondern eine Überzahlung von 933,14 € vorliege. Diese Überzahlung hat das Landgericht auf die Pos. „Pkw-Schaden“ angerechnet. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Beklagte zu 1. hat gegen das ihm am 25.08.2009 zugestellte Urteil mit am 25.09.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 26.11.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte zu 1. bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag nebst Beweisangeboten. Er ist der Ansicht, für die bei der Bemessung des entgangenen Gewinns zu treffende Prognose seien keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, er habe zwingend den Nachweis erbringen müssen, dass er konkret die Aufnahme einer Tätigkeit bei dem Zeugen S… N… vereinbart habe. Tatsächlich hätte das Landgericht schon nach der Biografie des Berufungsklägers davon ausgehen müssen, dass er sich dort aufhalte, wo er die günstigste Verdienstmöglichkeit erziele. Er habe zu seiner bisherigen Tätigkeit auf Baustellen in Deutschland vorgetragen und damit verdeutlicht, dass er bereits vor dem Schadensereignis sowohl willens als auch in der Lage gewesen sei, überdurchschnittliche Arbeitsleistungen in Bezug auf die Arbeitszeit zu erbringen. Insoweit sei es ohnehin als gerichtsbekannt vorauszusetzen, dass auf Großbaustellen in Deutschland europäische Wanderarbeiter tätig seien, für die die arbeitsrechtlichen bzw. tariflichen Grundsätze in Deutschland nicht gelten würden. Jedenfalls ergebe sich aus dem Vorbringen des Klägers, dass er sehr fleißig und belastungsfähig sei. Auch habe er durch seinen Wechsel nach Deutschland gezeigt, dass er flexibel und bereit gewesen sei, sein Heimatland zu verlassen, um ein höheres Entgelt im Ausland zu erzielen. Zudem spreche der Umstand, dass der von ihm im Unfallzeitpunkt gefahrene Pkw in England zugelassen gewesen sei, für eine Beabsichtigte Rückkehr nach England. Gegen einen Umzug nach England spreche nicht, dass er in der Zeit von ca. 1996 bis 1999 in Deutschland eine Freundin gehabt habe, denn die Beziehung sei im Unfallzeitpunkt beendet gewesen und er habe nach dem Unfall ohne Kontakte im Krankenhaus gelegen. Auch habe der Zeuge K… J… bestätigt, dass er - der Beklagte zu 1. - ihm gegenüber geäußert habe, er wolle die Baustelle noch fertig machen und dann nach England gehen. Ferner sei sein Lebenslauf dem Lebensweg des Zeugen K… J… vergleichbar, sodass es typisch auch für ihn gewesen sei, von Baustelle zu Baustelle innerhalb des europäischen Auslands je nach den Verdienstmöglichkeiten zu wechseln. Unverständlich sei, dass das Landgericht insoweit auch ausgeführt habe, dass es auf die unter Beweis gestellte Rückkehrmotivation im Ergebnis nicht ankomme und deshalb auch der Zeuge G… D… nicht zu vernehmen gewesen sei. Die Nichtvernehmung des Zeugen begründe daher auch einen verfahrensrechtlichen Verstoß. Nicht abgestellt werden könne auf seine im Rahmen der Anhörung im Jahre 2009 vom Landgericht festgestellten Deutschkenntnisse wie auch auf seine nunmehrigen familiären Verhältnisse. Diese Situation sei den Umständen im Jahre 2001 nicht vergleichbar, so habe er seine jetzige Ehefrau - unstreitig - erst nach dem Unfall im Krankenhaus kennengelernt. Zudem sei es auch als gerichtsbekannt vorauszusetzen, dass im Jahre 2001 die Bauwirtschaft in Deutschland zusammengebrochen sei und auch von daher ein Umzug ins europäische Ausland nachvollziehbar gewesen sei. Der Zeuge S… N… habe schließlich auch ausgesagt, dass er mehrfach versucht habe ihn - den Beklagten zu 1. - für eine Tätigkeit in England anzuwerben. Zu berücksichtigen sei insoweit auch die ebenfalls als gerichtsbekannt vorausgesetzte Tatsache, dass Löhne im Bauhandwerk im maßgeblichen Zeitpunkt nicht bzw. nur unregelmäßig gezahlt worden seien. Zu den Gründen, aus denen er nach dem Unfall in Deutschland verblieben sei, trägt der Beklagte zu 1. nunmehr vor, er habe die Notwendigkeit erkannt, dass der Verbleib in Deutschland zur Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Verkehrsunfall sinnvoll, wenn nicht gar erforderlich sei, nachdem er zunächst vom Unfallverursacher auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden sei. Auch sei er mit der notwendigen Heilbehandlung, die in Deutschland begonnen worden sei, zufrieden gewesen. Zudem habe bei einem Verbleib in Deutschland die Sicherheit für ihn bestanden, dass die Heilbehandlungskosten weiterhin von der Berufsgenossenschaft übernommen werden würden. Ungewiss sei hingegen gewesen, ob dies auch im Falle einer Rückkehr nach England der Fall gewesen wäre.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin zum Az.: 2 O 163/02, den Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 210.871,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte verteidigen das landgerichtliche Urteil und beziehen sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie sind der Ansicht, die für eine Erwerbsschadensschätzung erforderlichen Anknüpfungstatsachen seien nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu beweisen, woran es hier fehle. Der Beklagte zu 1. habe gerade nicht nachgewiesen, dass eine konkrete Absicht für einen Umzug nach England im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses oder davor bestanden habe. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1. als Wanderarbeiter im EU-Bereich immer dort sein wolle, wo es die größten Verdienstmöglichkeiten gebe. Zudem sei der Vortrag verspätet. Zutreffend habe das Landgericht bei der Erwerbsprognose auch die durch Schwarzarbeit bezogenen Verdienstanteile des Beklagten zu 1. außer Berücksichtigung gelassen. Ebenso sei der Vortrag zu bestreiten, dass das Fahrzeug des Beklagten in Großbritannien zugelassen gewesen sei. Auch dieser Vortrag sei erstmals in der Berufungsinstanz erfolgt und daher nicht zu berücksichtigen. Ebenso belege die Aussage des Zeugen K… J… nicht hinreichend konkret einen Umzugswillen des Beklagten zu 1. Zutreffend habe das Landgericht diesbezüglich den Zeugen G… D… nicht gehört. Auch die Angaben des Zeugen S… N… belegten letztlich keine konkreten Pläne des Beklagten zu 1. für eine Rückkehr nach England. Die vom Beklagten zu 1. angeführten Missverständnisse im Rahmen der vom Landgericht protokollierten Aussagen hätten zudem mit Protokollberichtigungsantrag beseitigt werden müssen. Der Beklagte zu 1. müsse sich insbesondere fragen lassen, warum er denn tatsächlich nach dem Unfall nicht nach England zurückgekehrt sei.

II.

1.

Die Berufung ist hinsichtlich eines Betrages von 53.215,63 € bereits unzulässig. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es gem. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen Umständen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll. Der Berufungskläger muss sich mithin mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich auseinandersetzen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird. Soweit eine solche Begründung fehlt, ist die Berufung unzulässig (BGH NJW-RR 2000, S. 1015). Teilbar ist ein Streitgegenstand auch bei Schadensersatzpositionen, die Einheitlichkeit des Anspruchs steht nicht entgegen (vgl. BGH MDR 2004, S. 701). Da der Beklagte zu 1. die erstinstanzlich nicht in vollem Umfang zugesprochenen Schadenspositionen ausweislich der Antragstellung gleichwohl in voller Höhe weiterhin begehrt, wäre er gehalten gewesen, sich bezüglich aller dieser Positionen mit der vom Landgericht zu einer Kürzung gegebenen Begründung auseinanderzusetzen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die Berufungsbegründung befasst sich vielmehr allein mit dem geltend gemachten Erwerbsschaden, den der Kläger erstinstanzlich mit 201.316,90 € beziffert hat (210.889,90 € abzgl. bereits gezahlter 9.573,00 €). Ein weiterer Betrag von 16.582,56 € entfiel auf die Positionen Kostenpauschale, Schaden an Pkw und Zubehör, Fahrtkosten, Heilbehandlungskosten und Haushaltsführungsschaden bis April 2006, hinsichtlich derer das Landgericht dem Beklagten zu 1. 8.154,54 € zugesprochen hat. Hinsichtlich des nicht zugesprochenen Betrages von 8.428,02 € (16.582,56 € - 8.154,54 €) ist das Rechtsmittel aufgrund des Fehlens einer Auseinandersetzung in der Berufungsbegründung mit den Ausführungen des Landgerichts zu den entsprechenden Schadenspositionen hingegen unzulässig.

Ebenso ist eine hinreichende Begründung des Rechtsmittels und damit eine zulässige Berufung nicht gegeben soweit sich der Beklagte zu 1. nicht mit dem - durch das Teil- und Grundurteil rechtskräftig festgestellten - Abzug von 20 % wegen einer ihm anzulastenden Mitverursachung auseinandersetzt, der vom Landgericht bei der Berechnung des Erwerbsschadens eingestellt worden ist und den der Beklagten zu 1. nicht (mehr) beanstandet. Angesichts eines vom Beklagten zu 1. behaupteten Erwerbsschaden in Höhe von insgesamt 210.889,90 € verbleibt bei Abzug des 20-%igen Mitverursachungsbeitrages des Klägers eine Restforderung von 168.711,92 €. Weiter abzuziehen sind die vom Landgericht auf die Position verrechneten Zahlungen von 12.182,63 €, sodass ein Betrag von 156.529,29 € anstelle des vom Beklagten geforderten Betrages von 201.316,90 € verbleibt. Damit ist die Berufung in Höhe von weiteren 44.787,61 € unzulässig.

Im Übrigen ist die Berufung zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Der Beklagte zu 1. stützt sein Rechtsmittel darauf, das Landgericht habe verkannt, dass aufgrund der unbestrittenen und der in der durchgeführten Beweisaufnahme nachgewiesenen Umstände sowohl festgestanden habe, dass er konkret einen Umzug nach England geplant habe, als auch, dass er dort das von ihm angegebene Einkommen hätte erzielen können. Der Beklagte zu 1. macht damit einen Rechtsfehler in Form einer falschen Beweiswürdigung geltend, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht einen nicht ausgeglichenen Erwerbsschaden des Beklagten zu 1. für den Zeitraum August 2001 bis einschließlich März 2006 verneint. Dem Beklagten zu 1. stehen für diesen Zeitraum Schadensersatzansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 StVG, 3 PflVG a. F. oder aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 847 BGB a. F., 3 StVO, 3 PflVG a. F. nicht mehr zu.

Im Rahmen der Ermittlung des Verdienstausfalles ist eine Prognose hinsichtlich der beruflichen Entwicklung zu treffen, die der Geschädigte ohne den Unfall genommen hätte. Der Geschädigte muss so weit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun und gegebenenfalls beweisen. Die Anforderungen an die Prognose dürfen dabei nicht überspannt werden, denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass in die berufliche Entwicklung des Geschädigten eingegriffen wurde (BGH VersR 1998, S. 770; VersR 1995, S. 422; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 47, 50). Dabei gilt entgegen der Ansicht des Klägers und der Drittwiderbeklagten für die Anknüpfungstatsachen ebenfalls der Maßstab des § 287 ZPO (BGH VersR 1995, a. a. O.). Auf der Grundlage gesicherter Anknüpfungspunkte ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil über die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinliche berufliche Entwicklung des Geschädigten zu fällen (Küppersbusch, a. a. O.). Hierin einzubeziehen sind auch die tatsächlichen Erkenntnisse, die sich erst nach dem Unfall ergeben (BGH VersR 2004, S. 874; VersR 1999, S. 106; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 47). Zwar kommen dem Geschädigten die Beweiserleichterungen der §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO zugute, eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens ist jedoch nicht möglich; der Verletzte muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen nach diesen Maßstäben dartun und beweisen, die eine Schadensschätzung ermöglichen (BGH VersR 1995, a. a. O.; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 50). Hat der Verletzte vor dem Unfall über längere Zeit über ein ständiges Einkommen verfügt, spricht die Wahrscheinlichkeit dafür, dass er diese Einkünfte auch in der Zukunft erzielt hätte, wobei es dem Geschädigten unbenommen ist nachzuweisen, dass sich das entgangene Einkommen nach dem Unfall erhöht hätte (Küppersbusch, a. a. O., Rn. 51). Nicht zu berücksichtigen bei der Ermittlung des Verdienstausfalles sind Einkünfte, die nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbotes hätten erzielt werden können, soweit das Verbotsgesetz nicht nur die Vornahme des Rechtsgeschäftes missbilligt, sondern auch dessen zivilrechtliche Wirksamkeit verhindert (BGH VersR 1986, S. 596; sowie Beschluss vom 20.12.1990, Az. III ZR 150/89; veröffentlicht in Juris; BGH NJW 1990, S. 2542; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 44). Dies ist etwa bei Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder gegen das Arbeitszeitrechtsgesetz der Fall (BGH, a. a. O.; Küppersbusch, a. a. O.).

Im vorliegenden Fall ist der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, das bei der Prognose des Einkommens des Beklagten zu 1. im Zeitraum August 2001 bis einschließlich März 2006 nicht ein Umzug des Beklagten zu1. nach England und damit auch nicht die nach seiner Behauptung dort zu erzielenden Einkünfte zu Grunde zu legen sind. Nach dem Vortrag des Beklagten zu 1. sowie im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehen auch nach Maßgabe des § 287 ZPO keine hinreichenden Umstände fest, die die Annahme einer Rückkehr des Beklagten zu 1. nach England bei Hinwegdenken des Unfalles vom 18.08.2001 rechtfertigen würden. Der erstinstanzliche Vortrag des Klägers hierzu, über den das Landgericht Beweis erhoben hat, hat sich nicht bestätigt. Der Beklagte zu 1. hat nicht nachgewiesen, dass er konkrete Vorbereitungen für einen Umzug nach England getroffen hat. Soweit er behauptet hat, er habe das Angebot der Fa. P… Ltd. angenommen, hat dieses die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der insoweit benannte Zeuge N… hat entsprechende Absprachen nicht bestätigt, sondern im Gegenteil angegeben, dass es konkrete Absprachen zwischen ihm und dem Beklagten zu 1. nicht gegeben habe. Auf den weiteren zu diesem Punkt benannten Zeugen D… C… hat der Kläger bereits im Schriftsatz vom 17.02.2009 verzichtet. Die wahrheitswidrige Behauptung des Beklagten zu 1. stellt dabei zugleich ein Indiz dafür dar, dass es tatsächlich konkrete Pläne des Beklagten zu 1. für eine Rückkehr nach England nicht gegeben hat. Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass es keinerlei Vortrag zu sonstigen Vorbereitungen für einen Umzug gegeben hat, etwa die Anmietung einer Wohnung oder eine Wohnungssuche. Allein die Zulassung des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. in England reicht insoweit nicht aus. Der Beklagte zu 1. hat zu den Umständen dieser Zulassung nichts vorgetragen, etwa dass er das Fahrzeug erst kurz zuvor erworben und im Hinblick auf einen bevorstehenden Umzug in England zugelassen hat. Zutreffend hat das Landgericht auch die Aussage des Zeugen N… nicht für glaubhaft gehalten, soweit der Zeuge angegeben hat, der Beklagte zu 1. habe Vorbereitungen getroffen, nach England zu kommen. Weder der Zeuge noch der Beklagte zu 1. haben konkrete Maßnahmen benannt. Auch die Angaben des Zeugen K… J… sind insoweit nicht ausreichend. Zwar hat dieser angegeben, der Beklagte zu 1. habe ihm gegenüber geäußert, er wolle das jetzige Projekt noch zu Ende machen und dann nach England gehen. Die Existenz einer konkreten entsprechenden Planung folgt hieraus gleichwohl nicht. Soweit die Berufungsbegründung ausführt, der Beklagte zu 1. sei - wie auch der Zeuge J… - immer dahin gegangen, wo er in Europa die besten Verdienstmöglichkeiten gehabt habe, ist auch dieser Vortrag nicht mit Tatsachen untersetzt. Fest steht allein, dass der Beklagte zu 1. 1995 zum Arbeiten nach Deutschland gekommen und seitdem hiergeblieben ist, wobei er auf Baustellen an verschiedenen Orten in Deutschland tätig gewesen ist, ohne seinen Vortrag in dieser Hinsicht näher konkretisiert zu haben. Dass er Deutschland wieder verlassen hätte, um anderswo im europäischen Ausland eine Stelle anzutreten - wie etwa der Zeuge J… -, lässt sich aus dem Verhalten des Beklagten zu 1. nicht ableiten. Entsprechende Äußerungen gegenüber Dritten behauptet der Beklagte nicht. Auch Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, der Beklagte zu 1. wäre zu einem bestimmten Zeitpunkt nach England zurückgekehrt, sind nicht gegeben. Allein aus der Verschlechterung der Arbeitssituation im Baubereich in Deutschland lässt sich nicht folgern, dass der Beklagte zu 1. ohne den Unfall ebenfalls arbeitslos geworden wäre und - nach der Kündigung durch seinen Arbeitgeber - eine seiner vorangegangenen Tätigkeit entsprechende Anstellung in Deutschland nicht mehr gefunden hätte, sodass aus diesem Grunde Veranlassung für den Beklagten zu 1. für eine Rückkehr nach England bestanden hätte. Auch hat die von ihm beklagte schlechte Zahlungsmoral in Deutschland den Beklagten zu 1. vor dem Unfall nicht davon abgehalten in Deutschland weiterzuarbeiten. Zwar weist der Beklagte zu 1. zutreffend darauf hin, dass Landgericht habe bei seiner Prognose nicht berücksichtigt, dass im Zeitpunkt des Unfalles eine Lebenspartnerschaft mit einer deutschen Partnerin nicht mehr bestanden habe. Die vorangegangene dreijährige Lebenspartnerschaft in Deutschland war beendet, seine jetzige Frau hat der Beklagte zu 1. erst nach dem Unfall kennengelernt. Ebenso rügt die Berufung zu Recht, dass aus seinen nunmehr vorhandenen Deutschkenntnissen nicht auf die Situation im Jahre 2001 rückgeschlossen werden könne. Gleichwohl ist aber auch der Umkehrschluss, der Kläger wäre ohne den Unfall nach England zurückgekehrt, ohne Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu ziehen. Vielmehr spricht gegen die Annahme eines Umzugs nach England ohne das schädigende Ereignis, dass der Beklagte zu 1, trotz der von ihm behaupteten weitgehenden Isolation nach dem Unfall in Deutschland geblieben ist, obwohl er andererseits gute Kontakte und eine enge Bindung zu seiner Familie in England vorträgt. Sein Vorbringen, er habe die Übernahme seiner Behandlungskosten durch die hiesige Krankenversicherung nicht gefährden wollen, überzeugt dabei schon deshalb nicht, weil es erstmalig in der zweiten Instanz vorgebracht wird, ohne dass der Beklagte zu 1. angibt, warum er dieses Motiv für sein Hierbleiben nicht bereits erstinstanzlich hat benennen können, wenn es für ihn tatsächlich derart entscheidend gewesen ist.. Schließlich war auch eine Beweisaufnahme zur Behauptung des Beklagten zu 1. zu wiederholten Ankündigungen seiner Rückkehr nach England gegenüber dem Zeugen G… D… sowie gegenüber seinen Verwandten - J… F…, S… F…, A… T… und D… F… - nicht veranlasst, da allein solche Ankündigungen angesichts der sonstigen Umstände und des dauerhaften Verbleibens des Beklagten zu 1. trotz seiner vorgetragenen Isolation nach dem Unfall nicht die Prognose eines Umzugs nach England im hier streitigen Erwerbszeitraum rechtfertigen. Im Ergebnis unschädlich ist vor diesem Hintergrund auch, dass das Landgericht den Beweisbeschluss vom 25.06.2008 hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen G… D… nicht ausdrücklich aufgehoben hat.

Basierend auf der Einschätzung, der Beklagte zu 1. wäre ohne das Unfallereignis in Deutschland verblieben, geht der Senat davon aus, dass es dem Beklagten zu 1. gerade auch im Hinblick auf seine im Rahmen seines Aufenthaltes in Deutschland bei der Wahl seiner Arbeitsplätze gezeigten Flexibilität gelungen wäre ohne das Unfallereignis trotz der vom Beklagten zu 1. selbst angeführten Krise auf dem Bausektor Arbeit zu finden und dabei weiterhin das zuvor erzielte Einkommen zu erreichen, soweit sich dieses im gesetzlich zulässigen Rahmen hielt. Nicht zu berücksichtigen waren hingegen die vom Beklagten zu 1. darüber hinaus angegebenen Einkommensbestandteile, die der Beklagte zu 1. - nach seinen Angaben - durch ständige Überschreitung der normalen wöchentlichen Arbeitszeit um rund 30 Stunden wöchentlich und durch Zahlung eines Stundenlohnes von 40,00 DM statt des abgerechneten Stundenlohnes von 17,50 DM erzielte. Diese weitergehenden Zahlungen erfolgten unter Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie gegen das Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts. Bereits aus den vom Beklagten zu 1. vorgelegten Lohnabrechnungen folgt, dass er seinen Arbeitslohn in Deutschland sowohl versteuert hat als auch zu Sozialversicherungsleistungen herangezogen wurde, wobei ein Stundenlohn von 17,00 DM und eine Arbeitszeit innerhalb der Grenzen des § 3 ArbZRG ausgewiesen wird, mithin hinsichtlich des angegebenen höheren Stundenlohnes sowie bezüglich der Mehrarbeit die entsprechenden Steuern und Sozialabgaben den staatlichen Stellen vorenthalten wurden. Nicht erheblich sind in diesem Zusammenhang die weiteren vom Beklagten zu 1. eingereichten Unterlagen, bei denen es sich nach seinen Angaben um Steuererklärungen in England für die Zeit vor dem Unfall handeln soll. Es fehlt bereits an nachvollziehbaren Angaben, auf welcher Grundlage diese Steuererklärungen erstellt worden sind, da lediglich die erzielten Einnahmen für das Gesamtjahr ohne irgendeine weitere Aufschlüsselung angegeben sind. Zudem folgt aus den vom Beklagten zu 1. vorgelegten Lohnabrechnungen, dass dieser in Deutschland steuerpflichtig gewesen ist, also auch von einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit auszugehen ist. In der Berufungsinstanz hat auch der Beklagte zu 1. insoweit Einwendungen nicht erhoben.

Zutreffend ist das Landgericht danach von einem monatlichen Bruttoeinkommen des Beklagten zu 1. von 1.500,00 € und einem daraus resultierenden Nettoverdienst von 1.050,00 € ausgegangen, wobei es im Wesentlichen den Angaben des Beklagten zu 1. im Schriftsatz vom 30.05.2006 gefolgt ist. Ebenfalls zutreffend erscheint der vom Landgericht geschätzte jährliche Lohnanstieg um 2 % auf einen Betrag von 1.071,00 € monatlich für das Jahr 2002, einen Betrag von 1.092,42 € monatlich für das Jahr 2003, einen Betrag von 1.114,27 € monatlich für das Jahr 2004, einen Betrag von 1.136,55 € monatlich für das Jahr 2005 und einen Betrag von monatlich 1.159,28 € für das Jahr 2006. Anzurechnen waren die vom Beklagten zu 1. vereinnahmten Ersatzleistungen, insbesondere ist die Kongruenz zwischen dem geltend gemachten Erwerbsschaden und den Leistungen, die der Beklagte zu 1. bezogen hat (Entgeltfortzahlung, Verletztengeld, Arbeitslosengeld - bei vorgetragenem Arbeitsplatzverlust infolge der Verletzung und Lebensunterhalt nach SGB II) gegeben (vgl. Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 30. Kap., Rn. 25). Allerdings hat eine Aufteilung der durch die Mithaftungsquote gekürzten Schadensersatzansprüche auf den Geschädigten einerseits und den Sozialleistungskläger andererseits zu erfolgen, danach sind zunächst die Ersatzleistungen auf den Schadensbetrag zu verrechnen, von dem verbleibenden Restbetrag kann dann der Geschädigte den auf die Haftungsquote des Schädigers entfallenden Betrag geltend machen (Plagemann a. a. O., Rn. 63). Von August 2001 bis einschließlich März 2006 errechnet sich ein Verdienstausfall von 19.567,40 € : Im August 2001 erhielt der Beklagte zu 1. eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 500,00 €, es verbleibt mithin ein Restschaden von 550,00 €. Unter Berücksichtigung der 80-%igen Quote ergibt sich ein Restbetrag von 440,00 € . In den Monaten September bis Dezember 2001 erhielt der Beklagte zu 1. ein monatliches Verletztengeld von 841,12 €, sodass ein Schaden von monatlich 208,88 € verbleibt. Unter Berücksichtigung der 80-%igen Quote ergibt sich eine Forderung von 167,10 €, für 4 Monate also ein Betrag von 668,42 € . Im Kalenderjahr 2002 ist auf den Erwerbsschaden von 1.071,00 € monatlich eine Zahlung von Verletztengeld von 841,12 € monatlich anzurechnen, sodass ein Betrag von 229,88 € verbleibt. Angesichts der Haftungsquote von 80 % ergibt sich eine Restforderung von 183,90 € monatlich und von 2.206,80 € für das gesamte Kalenderjahr. Im Kalenderjahr 2003 ergibt sich ein Verdienstausfall von 1.092,42 € monatlich. Im Januar erhielt der Beklagte zu 1. 841,12 € Verletztengeld. Es verbleibt mithin ein Restbetrag von 251,30 € und bei Berücksichtigung der Haftungsquote eine Forderung von 201,04 € , die der Beklagte zu 1. geltend machen kann. Im Februar 2003 erhielt der Beklagte zu 1. Verletztengeld und Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 719,04 €, damit verbleibt eine Restforderung von 373,38 € und unter Berücksichtigung der Quote ein Betrag von 298,70 € . In den Monaten März bis einschließlich Dezember 2003 erhielt der Beklagte zu 1. monatliche Zahlungen von 596,96 € als Arbeitslosengeld. Es verbleibt damit eine monatliche Restforderung von 495,46 € und unter Berücksichtigung der Quote von 396,37 €. Für alle 10 Monate ergibt sich eine Forderung von 3.963,70 € . Im Kalenderjahr 2004 entstand dem Beklagten zu 1. ein Erwerbsschaden von 1.114,27 €, auf den monatliche Zahlungen an Arbeitslosengeld von 596,96 € anzurechnen sind, sodass ein Restbetrag von 517,31 € bzw. nach Abzug von 20 % ein Betrag von 413,85 € monatlich verbleibt. Für das gesamte Jahr ergibt sich eine Forderung von 4.966,20 € . In den 15 Monaten von Januar 2005 bis einschließlich März 2006 betrug der Erwerbsschaden des Klägers insgesamt 17.116,44 € (2005: 1.136,55 € mtl.; 2006: 1.159,28 € mtl.). Die Einkünfte des Beklagten zu 1. aus Leistungen nach dem SGB II bzw. aus Nebeneinkünften in diesem Zeitraum beliefen sich insgesamt auf 8.528,18 €. Es verbleibt damit eine Restforderung von 8.588,26 € oder unter Ansatz der 80%-Quote eine Restsumme von 6.822,54 € .

Der Verdienstausfall liegt danach bei 19.567,40 € und damit 7.384,77 € höher als der vom Landgericht errechnete Betrag von 12.182,63 €. Zugleich hat das Landgericht bei der Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen der Drittwiderbeklagten neben einer Zahlung von insgesamt 55.000,00 €, die in erster Linie auf das Schmerzensgeld erfolgt ist, eine außergerichtliche Zahlung auf den Erwerbsschaden nur in Höhe von 8.115,77 € berücksichtigt und dabei den Vortrag des Beklagten zu 1. im Schriftsatz vom 30.05.2006 übersehen, in dem der Beklagte zu 1. vorgerichtliche Zahlungen in Höhe von insgesamt 74.462,85 € vorgetragen hat, neben der Zahlung eines Betrages von 55.000,00 € nämlich die Zahlung weiterer 19.462,85 €. Der verbleibende Differenzbetrag von 11.347,08 € ist ebenfalls auf die Forderungen des Beklagten zu 1. zu verrechnen, sodass der weitere Erwerbsschaden von 7.384,77 € in vollem Umfang erloschen ist. Dahinstehen kann aus diesem Grunde auch eine weitere Kürzung des Verdienstausfalles wegen infolge des Fortfalles der Erwerbstätigkeit ersparter Aufwendungen, die der Beklagte zu 1. selbst mit 10 Prozent des Einkommens angegeben hat.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 210.871,32 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Wert der Beschwer für den Beklagten zu 1.: 210.871,32 €.