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Entscheidung 3 UF 72/14


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 19.05.2015
Aktenzeichen 3 UF 72/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 26.5.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angegriffenen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen seines gesetzlichen Vertreters einen monatlichen Kindesunterhalt, den zukünftigen im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, in Höhe von

-225 € für die Monate Oktober 2011 bis April 2013
-272 € für die Monate Mai 2013 bis April 2015
-100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind ab Mai 2015

zu zahlen.

Die Unterhaltzahlungen sind für die Monate Oktober bis Dezember 2011 in Höhe von monatlich 133 € und für die Monate Oktober 2014 bis April 2015 in Höhe von monatlich 180 € an den Landkreis D… – Jugendamt –zu zahlen; im Übrigen an den Antragsteller selbst.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 5.236 €.

Gründe

I.

Der in … 2007 geborene Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin, seiner Mutter, die Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes sowie geleisteter Unterhaltsvorschüsse (in 10-12/2011 jeweils 133 € und in 10/2014 bis 4/2015 je 180 €) ab 10/2011. Die Antragsgegnerin beruft sich demgegenüber auf fehlende Leistungsfähigkeit und das Vorhandensein eines anderen leistungsfähigen Verwandten.

Der Antragsteller lebt gemeinsam mit seiner zwischenzeitlich erwachsenen und in einer Berufsausbildung befindlichen, am ...1994 geborenen Schwester M… im Haushalt des Vaters. Der Vater hatte M…, die Tochter der Antragsgegnerin aus einer früheren Beziehung, im Jahr 2008 adoptiert. Ein Umgang der Antragsgegnerin findet mit beiden Kindern nicht statt.

Die Eltern des Antragstellers sind seit dem 6.12.2011 rechtskräftig geschieden.

Die 1964 geborene Antragsgegnerin war bis zu ihrer Berentung wegen voller Erwerbsminderung im Jahre 2010 als Sozialversicherungsfachangestellte bei der D… tätig. Sie ist aufgrund einer seit 2009 bestehenden psychischen Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis zu 70 % schwerbehindert. Neben ihrer EU-Rente von derzeit 1.081 € bezieht sie monatlich eine Betriebsrente von 230 € netto. Die Antragsgegnerin lebt in einer Eigentumswohnung, die zunächst ihr gehört hatte, die sie jedoch aufgrund einer behaupteten Rechtspflicht in 7/2009 den Eltern rückübereignet und für deren Nutzung sie sich seitdem zur Zahlung einer Miete verpflichtet hat. Für ihre gebrechliche Mutter erbringt sie zudem Pflegeleistungen in einem Umfang von je 3 Stunden an 6 Wochentagen.

Der Vater des Antragstellers ist als angestellter Leiter der mechanischen Werkstatt eines G… in Z… tätig. Hieraus hat er während des gesamten Unterhaltszeitraumes einen Monatslohn von jedenfalls 4.200 € brutto erzielt. Er hat am …2011 erneut geheiratet, lebt von seiner Ehefrau jedoch seit Ende 2013 getrennt. Derzeit versteuert er seine Einkünfte nach der Steuerklasse II. Von seinem Erwerbseinkommen werden ihm monatlich einschließlich Prämien mindestens 2.390 € ausgezahlt. Andere Abkömmlinge als die o.a. hat er nicht.

Durch Schreiben vom 4.11.2009 ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Zahlung von 100 % seines Mindestunterhaltes auffordern. Das vorliegende Verfahren betreibt er seit 9/2012; dabei hatte er zunächst einen Antrag im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 249 ff FamFG gestellt.

Den geltend gemachten Unterhaltsanspruch betreffend hat er bereits erstinstanzlich vorgebracht, die Antragsgegnerin sei angesichts ihres Einkommens zur Zahlung des Mindestunterhaltes in der Lage; sie verfüge, nachdem sie 2008/2009 mehrere Geldanlagen aufgelöst habe, über ein erhebliches Vermögen; im übrigen sei sie weder erwerbsunfähig noch schwerbeschädigt; Verwirkung liege nicht vor, weil die Antragsgegnerin stets ihre Bereitschaft zur Unterhaltszahlung erklärt habe und das sog. Zeitmoment nicht erfüllt sei.

Die Antragsgegnerin hat sich demgegenüber darauf berufen, angesichts ihres geringen Einkommens zu Unterhaltszahlungen nicht in der Lage zu sein. Die 2008 zurückgeforderten Geldbeträge seien an ihren Vater geflossen, der die entsprechende Schenkung wegen groben Undanks widerrufen und von dem weiteren Geld Anschaffungen für sie getätigt bzw. ihre Schuldverpflichtungen übernommen habe; das den Unterhaltsrückstand betreffende Zahlungsverlangen sei angesichts eines Zeitabstandes von 3 Jahren bis zur gerichtlichen Geltendmachung und mit Blick auf § 1613 Abs. 1 BGB verwirkt; angesichts der hohen, mehr als 4.200 € brutto betragenden, Einkünfte des Kindesvaters lägen im übrigen die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB vor, so dass ihr zumindest der angemessene Selbstbehalt zu belassen sei. Zudem habe der Antragsteller nicht nachgewiesen, während des Unterhaltszeitraumes durchgehend bei seinem Vater gelebt zu haben.

Mit Beschluss vom 26.5.2014 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin zu Unterhaltszahlungen im innerhalb des streitigen Verfahrens beantragten Umfang verpflichtet. Zur Begründung führt die Entscheidung aus, die Renteneinkünfte der Antragsgegnerin seien ausreichend, um den Mindestunterhalt auch unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes zu zahlen; da keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür bestünden anzunehmen, dass der Vater den Antragsteller nicht selbst betreut habe, komme es ferner nicht darauf an, wo das Kind gemeldet gewesen sei; zugleich lägen die Voraussetzungen für einen Fortfall der Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB nicht vor; erst wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils etwa den dreifachen Betrag desjenigen des Barunterhaltspflichtigen erreiche, nähere sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, bei der es der Billigkeit entsprechen könne, den Barunterhaltspflichtigen von seiner Haftung freizustellen; dies sei jedoch vorliegend gerade nicht der Fall; der Unterhaltsanspruch sei am Ende auch nicht verwirkt, weil die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung seit 2009 fortlaufend Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten sowie der Unterhaltsvorschusskasse gewesen sei und die Antragsgegnerin deshalb nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass sie vom Antragsteller nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen werde.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Dazu trägt sie weitergehend wie folgt vor:

Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts sei es sehr wohl unterhaltsrechtlich bedeutsam, ob der Antragsteller während des Unterhaltszeitraumes im Haushalt seines Vaters gelebt habe, was ausweislich der in anderer Sache vorliegenden Meldebescheinigungen gerade nicht der Fall gewesen sei; der Unterhaltsanspruch sei zudem verwirkt, denn sie sei stets davon ausgegangen, dass die Unterhaltsvorschüsse zu Unrecht gezahlt worden seien, so dass sie nicht zurückgefordert werden dürften; das Amtsgericht habe zudem verkannt, dass eine Mithaftung gemäß § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB nicht voraussetze, dass die Einkommensdifferenz ein Verhältnis von 1:3 erreiche; bereits ein Differenzverhältnis von 1:2 lasse nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Unterhaltsverpflichtung des Barunterhaltspflichtigen insgesamt entfallen; im Übrigen habe der Vater sein Einkommen seit der Wiederverheiratung nach einer günstigeren Steuerklasse versteuert, so dass ihm seitdem, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, monatliche Nettoeinnahmen in Höhe von etwa 3.000 € zuflössen, so dass er tatsächlich nahezu das Dreifache ihrer Rente verdiene.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt im Hinblick darauf, dass er für die Monate 10/2014 bis 4/2015 Unterhaltsvorschussleistungen des Landkreises D… in Höhe von jeweils 180 € erhalten hat,

die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werde, den geschuldeten Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 180 € für die Monate Oktober 2014 bis April 2015 an den Landkreis D… als Träger der Unterhaltsvorschussleistungen zu zahlen.

Er stützt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antragsteller kann von seiner Mutter gemäß §§ 1601ff BGB die Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des vollen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Betrags des gesetzlichen Kindergeldes (das sind in der 1. Altersstufe – hier bis einschließlich 4/2013 – monatlich 225 € und in der 2. Altersstufe – hier ab 5/2013 – derzeit 272 €) verlangen. Die Unterhaltzahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 2011 in Höhe von monatlich 133 € und für die Monate Oktober 2014 bis April 2015 in Höhe von monatlich 180 € sind wegen des Anspruchsübergangs gemäß 7 UVG jedoch an den Landkreis D… – Jugendamt – zu zahlen.

1.

Die Antragsgegnerin ist leistungsfähig, den geforderten Unterhalt zu zahlen (§ 1603 BGB).

a.

Ausgehend von den vorgelegten Rentenbescheiden verfügte die Antragsgegnerin im unterhaltsrelevanten Zeitraum über ein monatliches Nettorenteneinkommen bis 12/2011 von durchschnittlich 1.247 €, in 2012 von 1.267 €, in 2013 von 1.291 €, in 2014 von 1.304 € und ab 1/ 2015 von (1.081 € + 230 € =) 1.311 €.

Mit Blick auf die erfolgenden Lohnpfändungen sind insoweit keine Abzüge vorzunehmen. Es kann unterhaltsrechtlich nämlich nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller durch einen Vorwegabzug der ihm aus anderen familiengerichtlichen Verfahren zustehenden Kostenerstattungsansprüche seinen Mindestunterhalt teilweise selbst finanziert.

b.

Der barunterhaltspflichtigen Antragsgegnerin sind darüber hinaus für den gesamten Unterhaltszeitraum Einkünfte aus einer schuldhaft unterlassenen stundenweisen Erwerbstätigkeit fiktiv anzurechnen.

Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. verschärfte Unterhaltspflicht). Darin liegt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht. Aus diesen Vorschriften und aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt auch die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (vgl. hierzu z.B. BGH, FamRZ 2014, 637 und 1922 m.w.N.). Für seine Leistungsunfähigkeit trägt dabei der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH FamRZ 2010, 1418; 2008, 1739; OLG Schleswig FamRZ 2005, 1109).

Die Antragsgegnerin ist grundsätzlich nicht aus gesundheitlichen Gründen in vollem Umfange erwerbsunfähig, sondern - wenn auch mit nicht unerheblichen Einschränkungen - durchaus fähig und in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie hat sich auf ihre volle Erwerbsunfähigkeit berufen. Insoweit kommt der Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente durch den Rentenversicherungsträger eine starke Indizwirkung zu (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2014, 06654). Der Rentenversicherungsträger dokumentiert damit, dass mit Blick auf die derzeit herrschenden Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt eine Vermittlung der gesundheitlich erheblich eingeschränkten Antragsgegnerin in eine reguläre Beschäftigung nicht ernsthaft erwartet werden kann. Ein Erfahrungssatz dahin, dass die Versorgungsträger bei der Zuerkennung solcher Erwerbsunfähigkeitsrenten aus arbeitsmarktpolitischen Gründen etwa zu großzügige Maßstäbe anlegten, besteht nicht (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2014, 06654).

Die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger erfolgt aber schon dann, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung für unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Darüber, ob die Beschwerdeführerin in dem zeitlich begrenzten Umfang von bis zu drei Stunden täglich keiner Beschäftigung nachgehen kann, enthält der Rentenbescheid mithin keine Aussage.

Die Beschwerdeführerin selbst hat weder dargetan noch bewiesen, dass es ihr im genannten Zeitraum gesundheitlich nicht möglich gewesen ist, werktäglich mindestens 2 - 3 Stunden oder jedenfalls bis zum Erreichen eines Einkommens aus Nebenerwerbstätigkeit entsprechend § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Es fehlt bereits an substantiierten Angaben zu einer vollständigen Einschränkung ihrer Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit. Die Antragsgegnerin hätte insoweit ihre Erkrankungen bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen, an denen sie leidet, im Einzelnen in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise darstellen sowie vortragen müssen, inwiefern sich diese auf ihre Erwerbsfähigkeit bzw. die Dauer ihrer täglichen Arbeitsfähigkeit auswirkt (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH FamRZ 2001, 1291; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1, Rz. 787; § 6, Rz. 721, 723). Die Beschwerdeführerin hat zwar im Senatstermin vom 19.1.2015 vorgetragen, an einem psychosomatischen Trauma bzw. einer Depression zu leiden, weil ihr der Antragsteller im Jahr 2009 im Zuge eines Sorgerechtsverfahrens weggenommen worden sei, und in diesem Zusammenhang einen vorerst bis 2017 gültigen Schwerbehindertenausweis vorgelegt, der für sie einen Grad der Behinderung von 70 ausweist. Aber auch die Anerkennung als Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von 70 % rechtfertigt entgegen ihrer Annahme nicht ohne weiteres den Schluss auf das Vorliegen und das Ausmaß einer jedwede Erwerbstätigkeit ausschließenden Erwerbsunfähigkeit, ersetzt sie doch nicht das Erfordernis substantiierten Sachvortrags zum vorliegenden Krankheitsbild und den sich hieraus im Erwerbsleben konkret ergebenden Beeinträchtigungen (vgl. OLG Saarbrücken BeckRS 2001, Nr. 30213060; Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 787). Nicht hinreichend aussagekräftig ist ferner das von der Antragsgegnerin zur Akte gereichte „psychiatrische Attest“ vom 28.8.2012, weil es sich weder auf den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum bezieht noch sich zur Frage ihrer Arbeitsfähigkeit verhält, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt auszuweisen, dass bei der seit 7/2009 in regelmäßiger ambulanter Behandlung stehenden Beschwerdeführerin eine „schwere depressive Entwicklung“ vorliege, die jedoch weder mit Impulskontrollstörungen noch aggressivem Verhalten verbunden sei und keine Krankenhauseinweisung rechtfertige.

Stattdessen hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2015 erklärt, sie pflege ihre Mutter täglich 3 Stunden, und zwar an 6 Tagen in der Woche, also 18 Stunden in der Woche.

Der Senat legt deshalb für ihre Leistungsfähigkeit durchaus realistische Beschäftigungschancen außerhalb eines vollschichtigen Arbeitsverhältnisses, nämlich im Rahmen einer Nebentätigkeit im Umfang von bis zu 3 Stunden täglich zugrunde.

Der Antragsgegnerin sind in diesem Rahmen fiktive Einkünfte aus einer zeitlich beschränkten Aushilfsstätigkeit bis zum Erreichen der Hinzuverdienstgrenze nach § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI anzurechnen. Sie hat langjährig den Beruf einer Sozialversicherungsfachangestellten ausgeübt und ist deshalb eingeübt, Bürotätigkeiten auszuführen. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass sie bei entsprechenden Bemühungen ohne weiteres dazu in der Lage gewesen ist und wäre, auf dem freien Markt eine Teilzeitbeschäftigung für Büroarbeiten zu erhalten. Die Ausübung der skizzierten Arbeiten im Umfang bis zum Erreichen der Hinzuverdienstgrenze für ihre Rente wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit bis Dezember 2013 von 400 € und seit Januar 2014 von 450 € (§ 96 a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung) war ihr danach zuzumuten, so dass ein Nebenerwerbseinkommen in entsprechender Höhe als von ihr erzielbar unterstellt werden kann.

Die Anrechnung entsprechend hoher fiktiver Einkünfte kann für den gesamten verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum vorgenommen werden. Denn die Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen, sich zur Erfüllung seiner verschärften Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind um eine Erwerbstätigkeit und eine etwaige Nebentätigkeit zur Erzielung eines ausreichenden Einkommens zu bemühen, setzt bereits zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Unterhaltspflichtige ernsthaft mit der Inanspruchnahme auf Barunterhalt rechnen muss (vgl. hierzu z.B. BGH, FamRZ 2013, 1558). Das ist hier aber bereits mit Zugang der an die Beschwerdeführerin gerichteten Zahlungsaufforderung vom 4.11.2009 anzunehmen.

c.

Unter Berücksichtigung der der Antragsgegnerin fiktiv anzurechnenden Einkommensbestandteile ergibt sich ein anzusetzendes bereinigtes Nettomonatseinkommen für 10-12/2011 von 1.647 €, für 1-12/2012 von 1.667 €, für 1-12/2013 von 1.691 € und für 1-12/2014 von 1.754 €. Für 2015 sind insoweit 1.761 € zugrunde zulegen.

d.

Auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrer in … 1994 geborenen Tochter kann die Antragsgegnerin sich nicht berufen.

Es ist weder vorgetragen noch nach den Umständen zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den entsprechenden Kindesunterhalt in der Vergangenheit tatsächlich gezahlt hätte. Sie hat nicht einmal dargetan, dass ein solcher Unterhalt für beide Kinder beansprucht wurde bzw. insoweit die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für die Geltendmachung von Unterhaltsrückständen vorliegen würden. Damit kann hier davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nur der Unterhaltsforderung eines Kindes – des Antragstellers - ausgesetzt ist.

2.

Die Antragsgegnerin ist wegen der unstreitigen Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 4.11.2009 zur Zahlung des rückständigen Unterhalts jedenfalls für den geltend gemachten Zeitraum ab Oktober 2011 verpflichtet (§ 1613 Abs. 1 BGB).

Der Unterhaltsanspruch für den geltend gemachten Zeitraum ist wegen der mit Antrag vom 7.9.2012 erfolgten Einleitung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens nicht verwirkt. Eine Verwirkung kommt zwar nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat (und einrichten durfte), dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (std. Rspr; vgl. nur BGH FamRZ 2002, 1698 ff; OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.1.2011 – 9 WF 383/09 -, zit. n. juris). Dem in §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB normierten Rechtsgedanken des Schuldnerschutzes im Unterhaltsrecht wird aber bei der Konkretisierung des sog. Zeitmoments der Verwirkung dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass das Verstreichenlassen eines Zeitraumes von mehr als einem Jahr genügt (vgl. BGH FamRZ 1988, 370 ff). Von der Verwirkung erfasst wird damit nur derjenige Rückstand, der von dem Zeitmoment erfasst wird, d.h. die mehr als ein Jahr vor dem erneuten Tätigwerden liegenden Ansprüche (vgl. BGH, FamRZ 2002 a.a.0.; OLG Brandenbur,g a.a.0.; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 6, Rz. 142f). Mithin unterliegen die verlangten Unterhalts-rückstände ab 10/2011 gerade nicht der Verwirkung, denn der Antragsteller hat sein Unterhaltsbegehren ab 9/2012 weiterverfolgt.

3.

Der Kindesvater hat auch nicht anstelle der Antragsgegnerin oder in Form einer quotenmäßigen Beteiligung für den Barunterhalt des Antragstellers aufzukommen.

a.

Der Senat muss mangels hinreichenden Vortrags der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass der Kindesvater seiner Unterhaltsverpflichtung in Form des Betreuungsunterhalts nachgekommen ist.

Die Antragsgegnerin hat schon nicht vorgetragen, von welcher Fremdperson der Antragsteller in welchen unterhaltsrelevanten Zeiträumen betreut worden sein soll bzw. dass der Vater keine nennenswerten Betreuungsleistungen mehr erbringt. Es fehlen überdies konkrete Angaben dazu, aus welchen Umständen die Antragsgegnerin ihre entsprechenden Schlüsse ziehen will. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine ganz überwiegende Fremdbetreuung des Antragstellers durch Dritte.

b.

Der Kindesvater ist auch nicht als anderer leistungsfähiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zur Leistung des Barunterhalts verpflichtet.

Zwar kommt bei entsprechendem Einkommensgefälle der unterhaltsverpflichteten Eltern eine solche Barunterhaltsverpflichtung auch des betreuenden Elternteils grundsätzlich in Betracht (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, FamRZ 2015, 236; FamRZ 2013, 1558; FamRZ 2011, 1041; FamRZ 2008, 137). Nach dem reinen Nettoeinkommen des wiederverheirateten Kindesvaters, das von unter Zugrundelegung der Steuerklasse III mit monatlich mindestens 2.860 € bzw. nach der Steuerklasse II mit monatlich 2.390 € - jeweils basierend auf dem zugestandenen Bruttobetrag von 4.200 € - anzunehmen ist, ist seine Beteiligung am Unterhalt für A… durchaus in Erwägung zu ziehen. Mit Blick auf die guten Einkommensverhältnisse des Kindesvaters würde nach der Rechtsprechung des BGH allerdings lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB entfallen und damit eine Beschränkung auf ihren notwendigen Selbstbehalt von 950 € bis 12/2012, 1.000 € ab 1/2013 und 1.080 € ab 1/2015. Denn im Vergleich der Nettoeinkünfte der Eltern ergibt sich ersichtlich kein Differenzverhältnis von nahezu 1:3, das erst die Haftung der Antragsgegnerin auf den Barunterhalt insgesamt entfallen ließe (vgl. BGH FamRZ 2013, 1558). Die Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin mit dem Teil ihrer anrechenbaren Einkünfte, die ihren angemessenen Selbstbehalt von 1.150 € bis 12/2012, von 1.200 € ab 1/2013 und von 1.300 € ab 1/2015 übersteigen, bliebe nach der Rechtsprechung des BGH ohnehin von einer etwaigen Mithaftung des Vaters unberührt (vgl. BGH, a.a.O.).

Mit ihrem Einwand, der Kindesvater erziele Nettomonatseinkünfte von bis zu bzw. mehr als 3.000 €, kann die Antragsgegnerin nach Lage der Sache nicht durchdringen. Der nicht betreuende, an sich barunterhaltspflichtige Elternteil muss die Tatsachen vortragen und ggf. nachweisen, die die Anwendung des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB rechtfertigen. Er trägt dementsprechend die Darlegungs- und Beweislast für die Einkommensverhältnisse des anderen Verwandten, gegen den er einen entsprechenden Auskunftsanspruch nach § 242 BGB hat. Folglich ist im Streitfall die Antragsgegnerin darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB. Die zum Beleg ihres Sachvorbringens eingereichten Unterlagen stützen indes nicht die Annahme eines Einkommens in behaupteter Höhe. Die vorgelegten Lohnabrechnungen und Rentenversicherungsauskünfte betreffen nämlich zum einen lediglich die Zeiträume bis Ende 2009 bzw. 2010, so dass sich aus ihnen für die verfahrensgegenständliche Unterhaltspflicht unmittelbar nichts herleiten lässt. Sie geben aber zum anderen auch kein dahingehendes Indiz ab, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin die Jahre 2011 und folgende betreffend richtig sein könnten, denn das auf diese Weise nachgewiesene Nettoeinkommen des Kindesvaters lag 2009/2010 jeweils lediglich im Bereich von zwischen 2.350 € und 2.550 € und liegt damit im Gegenteil eher im Rahmen der vom (nur sekundär darlegungs- und beweisbelasteten) Antragsteller für den Unterhaltszeitraum vorgenommenen Angaben.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine vollständige oder anteilige Haftung des betreu-enden Elternteils für den Barunterhalt des betroffenen Kindes nach der Rechtsprechung des BGH nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn der barunter-haltspflichtige Elternteil auch bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch verteidigen kann (vgl. BGH FamRZ 2013, 1558; 2002, 742). So liegt der Fall aber gerade hier, denn die Antragsgegnerin ist unter Berücksichtigung der ihr anzurechnenden Einkünfte (in Höhe von insgesamt in 2011: 1.647 €, in 2012: 1.667 €, in 2013: 1.691 €, in 2014: 1.754 € und in 2015: 1.761 €) sowie ihres angemessenen Selbstbehaltes (von bis 12/2012: 1.150 €, ab 1/2013: 1.200 € und seit 1/2015: 1.300 €; vgl. Nr. 21.3.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in der jeweils gültigen Fassung) dazu in der Lage, ohne Beeinträchtigung des letztgenannten den gesetzlich geschuldeten Mindestunterhalt für den Antragsteller zu leisten.

Die Frage, wann unter diesen Voraussetzungen eine Mithaftung des betreuenden Elternteils in Betracht kommt, kann nicht schematisch durch Gegenüberstellung der beiderseitigen (ggf. auch fiktiven, BGH FamRZ 2013, 1558; OLG Köln OLGR 2003, 340; OLG Bamberg FamRZ 1995, 566) Nettoeinkünfte beurteilt werden. Vielmehr ist die unterhaltsrechtliche Belastung der Elternteile im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung angemessen zu würdigen. Auf Seiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils kann daher insbesondere berücksichtigt werden, ob sein eigener Unterhalt in neuer Lebensgemeinschaft gesichert ist. Demgegenüber kommt es auf Seiten des betreuenden Elternteils vor allem darauf an, inwieweit dieser auf-grund der individuellen Verhältnisse durch die Übernahme der Kindesbetreuung neben der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit belastet wird. Daneben kann aber auch die Belastung des betreuenden Elternteils mit anderen – ggf. nachrangigen – Unterhaltspflichten von Bedeutung sein. Ferner ist zugunsten eines wirtschaftlich bessergestellten betreuenden Elternteils zu bedenken, dass das minderjährige Kind faktisch auch dessen gehobene Lebensverhältnisse teilt und ein dadurch verursachter zusätzlicher Barbedarf des Kindes von vornherein allein durch den betretenden Elternteil befriedigt werden muss (vgl. BGH a.a.O.).

Für eine Mithaftung des Vaters des Antragstellers ist nach diesen Grundsätzen kein Raum. Zu beachten ist nämlich, dass die Antragsgegnerin zwar nicht in Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner steht. Der Vater des Antragsgegners hat aber für den Unterhalt seiner weiteren volljährigen Tochter aufzukommen. Auch nimmt der Antragsteller an den gehobenen Lebensumständen seines Vaters teil, so dass diesen auch deswegen höhere finanzielle Belastungen treffen. Zudem trifft ihn grundsätzlich eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner jetzigen Ehefrau. Angesichts dessen stellt es sich als unbillig dar, den Vater zusätzlich quotenmäßig an dem Unterhalt für den Antragsteller zu beteiligen.

Die Antragsgegnerin haftet unter den vorliegend gegebenen Umständen gemäß § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB nur mit dem den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Teil ihres Einkommens für den Barunterhalt für den Antragsteller. Diese Beschränkung auf den angemessenen Selbstbehalt hat jedoch nicht gleichzeitig zur Folge, dass sie dem Antragsteller gegenüber nicht im Sinne von § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB gesteigert erwerbspflichtig wäre. Der BGH hat zwar in seinen zur Mithaftung des leistungsfähigen betreuungsunterhaltspflichtigen Elternteils auf den Barunterhalt des Kindes ergangenen Entscheidungen entsprechend der Gesetzesfassung des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB ausgeführt, das Bestehen eines erheblichen finanziellen Ungleichgewichts zulasten des Barunterhaltspflichtigen lasse dessen verschärfte Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern entfallen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1041; FamRZ 2008, 137). Diese Formulierung versteht der Senat jedoch dahingehend, dass der Barunterhaltspflichtige lediglich mit Blick auf seine Leistungsfähigkeit wie ein nicht gesteigert Unterhaltspflichtiger zu behandeln sei, ihm also wie diesem der angemessene Selbstbehalt verbleiben müsse. Dagegen ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, warum der barunterhaltspflichtige Elternteil in den Fällen des § 1603 Abs. 3 S. 2 BGB – nur aufgrund der günstigen finanziellen Lage auf Seiten des anderen Elternteils - von seiner verschärften Erwerbsverpflichtung gegenüber seinem minderjährigen Kind entlastet sein sollte. Entsprechend führt der BGH in seiner Entscheidung vom 4.5.2011 (vgl. FamRZ 2011, 1041) auch aus, im Rahmen von § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB entfalle lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB, „also die Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt“. Damit wird der Schwerpunkt seiner Argumentation gerade auf den Gesichtspunkt gelegt, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil bei Vorhandensein eines anderen leistungsfähigen Dritten im Sinne von § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB nur mit dem – tatsächlichen oder fiktiven – Einkommen, das den angemessenen Selbstbehalt übersteigt, haftet. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang ferner, dass sich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur derjenige auf Haftungserleichterungen berufen darf, der selbst – anders als die Antragsgegnerin - seinen Obliegenheiten uneingeschränkt nachkommt, im Bereich des Kindesunterhaltsrechts also derjenige, der alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ausschöpft, seiner gegenüber minderjährigen Kindern verschärften Barunterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB) nachzukommen.

4.

Die Antragsgegnerin ist, wie bereits oben Ziff. 4. c. ausgeführt, im gesamten Unterhaltszeitraum in der Lage, den vollen Mindestunterhalts der ersten (317 €) bzw. zweiten (364 €) Altersstufe zu leisten. Sie ist dem Antragsteller danach zur Zahlung von Kindesunterhalt im Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung verpflichtet, wobei der Senat den Tenor lediglich aus Klarstellungsgründen insgesamt neugefasst hat. Den Unterhalt für die Monate Oktober 2014 bis April 2015 hat die Antragsgegnerin in Höhe der erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen an den Landkreis D… zu zahlen, § 7 UVG. Damit ist auch kein teilweiser Erfolg der Beschwerde verbunden.

5.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 243 FamFG, 51 Abs. 1, 2 S. 1 FamGKG.

6.

Der Beschwerdewert errechnet sich wie folgt:

Es sind anzusetzen 12 Monate laufender Unterhalt (ab 10/2012 – Einreichung des Antrags / Anhängigkeit: 13.9.2012) und 12 Monate (10/2011 – 9/2012) Rückstand, § 51 FamGKG. Unter Berücksichtigung des geschuldeten Unterhalts ergeben sich danach

- 225 € x 7 Mon. (laufender Unterhalt für 10/2012 – 4/2013)

        

 = 1.575 €

- 272 € x 5 Mon. (laufender Unterhalt für 5/2013 – 9/2013)

        

= 1.360 €

-225 € x 12 Mon. (Unterhaltsrückstand) – 399 € (Unterhaltsvorschuss)

        

= 2.301 €

- insgesamt

        

= 5.236 €

8.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen. Denn der BGH hat bisher noch keine Entscheidung zur Reichweite der Erwerbsobliegenheit in den Fällen des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB getroffen.