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Beschwerde; Darlegungsanforderungen bei selbständig tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung; vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen eine Baugenehmigung; Busbahnhof; Maßstab der Interessensabwägung; Bestimmtheit einer Baugenehmigung; Abstandsflächen, keine Erforderlichkeit nach planungsrechtlichen Vorschriften; nähere Umgebung; tatsächlich vorhandene Bebauung; Fortdauer der Prägung durch Altbestand; Rücksichtnahmegebot; Zumutbarkeit von Lärmimmissionen; Vorprägung; erdrückende Wirkung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 14.09.2012
Aktenzeichen OVG 10 S 29.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 80a Abs 1 Nr 2 VwGO, § 80a Abs 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 34 Abs 1 BauGB, § 212a Abs 1 BauGB, § 6 Abs 1 S 2 BauO BB, § 37 VwVfG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Aus-nahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Miteigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftsgebäude sowie einem Nebengebäude bebauten Grundstücks in der Stadt S... (Flur 2..., Flurstück 4...). Unter dem 17. Januar 2012 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Busbahnhofs auf einem angrenzenden Grundstück (u.a. Flur 2..., Flurstücke 4... und 4... der Gemarkung S...). Für das im Innenbereich der Stadt gelegene Gebiet gibt es keinen Bebauungsplan. Gegen die Baugenehmigung hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, da eine Interessensabwägung zu Lasten des Suspensivinteresses des Antragstellers ausfalle.

II.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden.

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens, insbesondere eine Baugenehmigung, haben gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Trotz dieser Wertung erübrigt sich aber nicht die Interessensabwägung, die im Rahmen der §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Einzelfall vorzunehmen ist. Denn der Wegfall des Suspensiveffekts bedeutet nicht, dass sich das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse regelmäßig durchsetzt. Macht der Gesetzgeber - wie hier nach § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - von der Möglichkeit Gebrauch, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels auszuschließen, so verschiebt sich nach Maßgabe des jeweiligen Regelungszusammenhanges in mehr oder minder starkem Maße die Darlegungslast des Antragstellers, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - BVerwG 4 VR 1005/04 -, BVerwGE 123, 241, juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht kann nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gegen die Baugenehmigung ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Ermessensentscheidung, deren wesentliches Element regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 2. Mai 2008 - OVG 2 S 17.08 -, DÖV 2008, 731, juris Rn. 5). Der Antrag hat dann Erfolg, wenn das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Ausführung des genehmigten Vorhabens verschont zu bleiben, das Interesse des von der Baugenehmigung Begünstigten an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung sowie ein gegebenenfalls bestehendes (gleichgerichtetes) öffentliches Interesse überwiegt.

Gemessen daran rechtfertigen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die von dem Antragsteller mit der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung, der zufolge bei Abwägung der widerstreitenden Interessen dasjenige der Beigeladenen an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt.

1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, „die vorliegende Genehmigungssituation“ sei unklar, weil erst unter Zuhilfenahme der im erstinstanzlichen Verfahren von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen, die nicht Gegenstand der Baugenehmigung seien, erkennbar werde, was sie an der Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken 4...und 4... zu bauen gedenke. Der Antragsteller legt damit nicht dar, dass die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt ist (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Für die Bestimmtheit reicht es aus, dass der Inhalt der Baugenehmigung aufgrund einer entsprechend § 133 BGB erfolgenden Auslegung unter Berücksichtigung der zugehörigen Bauvorlagen für den Genehmigungsadressat und den betroffenen Nachbarn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles erkennbar ist. Dabei sind die mit einem Zugehörigkeitsvermerk der Bauaufsichtsbehörde versehenen Bauvorlagen Bestandteil der Baugenehmigung und für die Ermittlung ihres Regelungsinhalts verbindlich (Knuth in: Wilke/Dageförde/ Knuth/Meyer/Broy-Bülow, BOBln, 6. Aufl. 2008, § 71 Rn. 33 f. m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich aus den mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Anlage zum Amtlichen Lageplan vom 14. Oktober 2011, Bl. 18 VV sowie Schnitte und Ansichten vom 23. September 2011, Bl. 19 ff. VV) hinreichend ermitteln lasse, dass auf dem Flurstück 4...eine 8 m lange Mauer steht (richtig wohl: auf Grundlage der Baugenehmigung errichtet werden soll), die die Höhe des ursprünglichen Bestandes der zwischenzeitlich abgerissenen baulichen Anlage (3,50 m) aufnimmt und diese Höhe zum eigentlichen Bahnhof fortgeführt werden soll. An diesen „Zwischenbau“ schließe sich das Gebäude des Busbahnhofes an. Dass die Baugenehmigung unter Berücksichtigung der Bauvorlagen hinsichtlich der nachbarrechtlichen Regelungen des Vorhabens unbestimmt ist, hat der Antragsteller nicht in Auseinandersetzung mit den vorgenannten Gründen der angefochtenen Entscheidung substantiiert dargelegt.

2. Die Ausführungen des Antragstellers, wonach die an der Grundstücksgrenze zu seinem Grundstück (F...) ausweislich der Baugenehmigung geplante 8 m lange Mauer nicht die gemäß § 6 BbgBO erforderliche Abstandsfläche einhalte, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller nicht hinreichend beachtet hat, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Frage der Verletzung von Abstandsflächen seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt hat. Um das Entscheidungsergebnis in Frage zu stellen, hätte die Beschwerde von der Begründungsstruktur des angegriffenen Beschlusses ausgehen und alle selbständig tragenden Gründe den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend angreifen müssen (vgl. u.a. Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 30 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2006 - 2 ME 661/06 - NVwZ-RR 2006, 650, juris Rn. 2).

Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht begründet seine Bewertung, dass der Antragsteller sich nicht auf eine Verletzung von § 6 BbgBO berufen könne, zum einen mit der selbständig tragenden Erwägung, dass nach Abs. 1 Satz 2 der Norm eine Abstandsfläche vor Außenwänden der an der Grundstücksgrenze zu errichtenden Mauer des Busbahnhofgebäudes nicht erforderlich sei, da nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an der Grundstücksgrenze gebaut werden dürfe. Zusätzlicher tragender Entscheidungsgrund ist, dass auch bei einer Verletzung der abstandsrechtlichen Vorschriften der Antragsteller ein Abwehrrecht nicht geltend machen könne, weil die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach geltendem Recht erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07-, juris Rn. 13 m.w.N.).

Den o.g. Darlegungsanforderungen ist der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung jedenfalls hinsichtlich der selbständig tragenden Erwägung zur fehlenden Erforderlichkeit von Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO nicht nachgekommen, weshalb eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht gerechtfertigt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Darlegung des Antragstellers zu einem ihm zustehenden Abwehrrecht wegen fehlender wechselseitiger Abstandsverstöße durchgreift oder nicht. Der Antragsteller hat nämlich mit seiner Rüge, dass im „Einzugsbereich“ der Flurstücke 4...und 4... und seines Flurstücks 4... die offene Bauweise prägend sei und deshalb Abstandsflächen einzuhalten seien, nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend substantiiert begründet, dass die entgegenstehende Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist.

Eine Abstandsfläche ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vieles dafür, dass entsprechend der Ansicht des Verwaltungsgerichts für die an der Grundstücksgrenze geplante Mauer des Bahnhofsgebäudes keine Abstandsfläche erforderlich ist. Die maßgebliche planungsrechtliche Vorschrift ist hier § 34 Abs. 1 BauGB, weil das Vorhaben der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53/94 -, NVwZ 1994, 1008; juris Rn. 4; OVG Bbg, Beschluss vom 28. Mai 2003 - OVG 3 B 53/03 -). Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze richtet sich daher nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung, da sich ein Vorhaben auch hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Dabei genügt es, wenn ein Baugebiet teils offene, teils geschlossene Bebauung aufweist und damit regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind (Broy-Bülow in: Wilke/Dageförde/ Knuth/Meier/Broy-Bülow, a.a.O., § 6 Rn. 29). Ob sich ein Vorhaben hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, richtet sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung tatsächlich vorhandenen Bebauung. Allerdings verliert ein Altbestand, der vernichtet ist, nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit der Wiederbebauung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523, juris Rn. 22; Beschluss vom 2. Oktober 2007 - BVerwG 4 B 39/07 -, ZfBR 2008, 52, juris Rn. 2).

Danach geht bei summarischer Prüfung die Rüge des Antragstellers, in der Umgebung des Bauvorhabens sei nicht die geschlossene, sondern die offene Bauweise prägend gewesen, fehl. Vielmehr sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass in der näheren Umgebung des Vorhabens die geschlossene Bauweise vorherrscht, also die Gebäude an die Grundstücksgrenzen gebaut werden dürfen. Aus dem im Beschwerdeverfahren vom Antragsgegner vorgelegten Flurkartenauszug und dem eingereichten Luftbild wird deutlich, dass die Bebauung entlang der F... und südlich der G... wie auch der L... dadurch geprägt ist, dass Abstandsflächen nicht eingehalten werden, die Hauptnutzungen vielmehr ohne seitlichen Grenzabstand errichtet wurden. Ein entsprechendes Bild zeigt sich bei der Bebauung am F.... Auf der Grundlage der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Fortdauer der Prägung eines Altbestandes teilt der Senat daher auch nicht die Ansicht des Antragstellers, dass die im Jahre 2011 im Hinblick auf die Errichtung des neuen Busbahnhofes abgerissene baulichen Anlagen auf dem Flurstück 4... (Wohn- und Geschäftsgebäude, Nebenanlagen) ihre prägende Kraft verloren hätten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass auf dem Flurstück 4... in Höhe des jetzt zur Errichtung vorgesehenen Bahnhofsgebäudes eine bauliche Anlage bestanden hat (vgl. auch Fotos in Anlage 6 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 26. Juni 2012), die unmittelbar an das Nebengebäude auf dem Grundstück des Antragstellers grenzständig angeschlossen hat und damit für das Baugrundstück selbst prägend war. Auch ist dieser Bestand erst im vorigen Jahr im Vorfeld der geplanten Errichtung des Busbahnhofs beseitigt worden, weshalb nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung zu rechnen war.

3. Auch mit der Rüge, er sei in die Planung des Vorhabens „Neubau des Busbahnhofs" nicht „einbezogen" worden, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung abzuändern wäre. Unklar bleibt bereits, ob damit eine fehlende Beteiligung seinerseits als Teil der Öffentlichkeit gemeint ist, derer es im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht bedarf. Sollte der Antragsteller die fehlende Beteiligung als Nachbar bei der Zulassung einer Abweichung nach § 64 Abs. 2 BbgBO rügen wollen, setzt er sich auch insoweit nicht substantiiert mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinander, der zufolge es auf die Abweichungsentscheidung nicht ankomme, weil der Antragsteller schon nicht mit Erfolg einen Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften einbringen könne.

4. Auch der Vortrag des Antragstellers, das Vorhaben zur Errichtung des Busbahnhofs hätte aufgrund umfassender planerischer Abwägungen „zweckmäßig“ auf Grundlage eines Bebauungsplans umgesetzt werden sollen, da die örtliche Verlagerung des Bahnhofs zu einer deutlichen Beeinträchtigung seines Wohn- und Geschäftshauses im Hinblick auf die durch den Betrieb des Busbahnhofs ausgehenden Immissionen führe, vermag seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller hat hierdurch nicht substantiiert dargelegt, dass das Vorhaben anders als vom Verwaltungsgericht und dem Antragsgegner angenommen nicht auf Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB genehmigt werden könne, sondern um seiner Wirkung willen nur durch eine förmliche Bauleitplanung ermöglicht werden kann. Bereits vom rechtlichen Ansatz her scheidet die Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers aus, denn auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB kein Anspruch. Dies hat zur Folge, dass selbst in Fällen, in denen objektiv-rechtlich die Aufstellung eines Bauleitplanes geboten ist, es keinen subjektiven Anspruch auf Planaufstellung gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1982 - BVerwG 4 B 145/82 -, DÖV 1982, 941, juris Rn. 5).

Die Ausführungen des Antragstellers sind auch nicht geeignet, die Bewertung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, wonach allenfalls in einem Hauptsacheverfahren und damit nicht bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - gegebenenfalls unter gutachtlicher Begleitung - der Frage nachzugehen sei, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung nach dem sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebenden Rücksichtsnahmegebot im Hinblick auf die mit ihm verbundenen Lärmimmissionen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Darlegungen des Antragstellers, dass die Schlafzimmerfenster seines Wohngebäudes in Richtung des neuen Busbahnhofs ausgerichtet seien und von dem Bahnhof „mutmaßlich“ Immissionen ausgingen, lassen bei summarischer Prüfung nicht hinreichend substantiiert den Schluss zu, dass sein Widerspruch gegen die Baugenehmigung voraussichtlich Erfolg haben wird.

Ob sich das Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nach Art und Maß der Nutzung als Busbahnhof im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Immissionen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und den Anforderungen des Rücksichtsnahmegebotes genügt, hängt im Kern davon ab, was dem betroffenen Nachbarn nach Lage der Dinge zumutbar ist. Treffen verschiedene Nutzungen aufeinander, wie hier die Bahnhofsnutzung und die Nutzung als Geschäfts-und Wohngebäude und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat wie in dem Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, a.a.O., juris Rn. 30). In welchem Umfang die Umgebung zu schützen ist, hängt daher hier nicht nur vom Betriebslärm des Busbahnhofs und der vorhabenbedingten Verkehrsgeräusche ab, sondern auch davon, ob der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt ist. Eine solche Vorprägung vermindert die Anforderungen des Rücksichtnahme-gebots. Das Verwaltungsgericht hat daher im Ansatz zu Recht darauf abgestellt, dass in der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers bereits zuvor der (alte) Busbahnhof vorhanden und die nähere Umgebung im Zentrum der Stadt S...daher durch diese Verkehrseinrichtung geprägt war und ist. Allerdings weist der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. August 2012 in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass durch die Einbeziehung auch der Flurstücke 4... und 4... der neue Busbahnhof eine größere Ausdehnung haben und dadurch näher an sein Wohn- und Geschäftshaus heranrücken soll, was im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes ebenso zu berücksichtigen ist wie der Umstand, dass der neue Busbahnhof nicht nur über drei, sondern über fünf Busspuren verfügen wird, also mehr Busverkehr abwickeln kann. Insgesamt geht es bei der Klärung der Frage, ob die vorhabenbedingten Immissionen des Busbahnhofes nach Lage der Dinge dem Antragsteller im Hinblick auf die Wohn- und Geschäftsnutzung noch zumutbar sind und das Vorhaben trotz des Umstandes, dass die Baugenehmigung keine (zeitliche) Betriebseinschränkung (z.B. in der Nacht) oder sonstige aktive oder passive Lärmminderungsmaßnahmen vorsieht, noch den Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes entspricht, um schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen, die im Hinblick auf den nur summarischen Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hier nicht abschließend geklärt werden können. Bei einer Interessenabwägung überwiegt jedenfalls das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes nicht das Interesse der Beigeladenen an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung durch Errichtung der Gebäude und der Verkehrsflächen des Busbahnhofes. Denn selbst wenn sich im Widerspruchsverfahren oder im gerichtlichten Hauptsacheverfahren etwa nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den vorhabenbedingten Immissionen herausstellen sollte, dass die Nutzung des Busbahnhofs durch seinen Betriebslärm einschließlich der vorhabenbedingten Verkehrsgeräusche dem Antragsteller nach Lage der Dinge nicht mehr zumutbar wäre, könnte dem auch später durch kompensatorische Maßnahmen (z.B. aktive oder passive Lärmminderungsmaßnahmen) noch Rechnung getragen werden. Insofern werden durch die Ausnutzung der Baugenehmigung nicht dauerhaft vollendete Tatsachen geschaffen. Hinzu kommt, dass hier die Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung auch im öffentlichen Interesse liegen dürfte, denn die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung sprechen für die Fertigstellung des Vorhabens.

5. Soweit der Antragsteller durch das Bauvorhaben, insbesondere durch die geltend gemachte erdrückende Wirkung der an der Grundstücksgrenze genehmigten 8 m langen und 3,50 m hohen Betonmauer als Teil des Bahnhofsgebäudes das Rücksichtnahmegebot als Bestandteil des § 34 Abs. 1 BauGB verletzt sieht, vermag der Senat dem bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 21. August 2012 vom Antragsteller vorgelegten Fotos nicht zu folgen. Für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Antragsteller nachteilig verändert. Vielmehr beschränken sich diese Fallgestaltungen auf Extremfälle, die vielfach mit den baurechtlichen Schlagwörtern, einer „Hinterhofsituation“ oder „Gefängnishofsituation“, des „Gefühls des Eingemauertseins“, der „Abriegelung“ und der fehlenden „Luft zum Atmen“ beschrieben werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 10 S 39.11 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Eine solche Situation ist bei summarischer Prüfung mit der hier zu erwartenden Veränderung durch das Vorhaben nicht zu vergleichen, zumal die Mauer nach Feststellung des Verwaltungsgerichts die Höhe des ursprünglichen Bestandes des auf dem Flurstück 4...vormals bestehenden Gebäudes aufnimmt, also an die früheren Verhältnisse wieder anknüpft.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl 2004, S. 1525), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).