Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 10.02.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 B 32.08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 12 Abs 2 NatSchG BB 1992, § 15 Abs 1 NatSchG BB 1992, § 19 Abs 2 S 1 NatSchG BB 1992, § 24 Abs 1 NatSchG BB 1992, § 24 Abs 2 Nr 4 NatSchG BB 1992, § 24 Abs 3 S 2 NatSchG BB 1992 |
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2008 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe gemäß § 7 der Satzung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf zum Schutz des Baumbestandes vom 13. März 2003 - Amtsblatt der Gemeinde vom 1. April 2003 Nr. 04/2003, S. 3 ff. - (Baumschutzsatzung).
Zwecks Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem 1_____ Grundstück P_____ in Petershagen/Eggersdorf, dessen Nachbargrundstücke ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut waren, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Mai 2004 unter Einreichung einer Grundstücksskizze, in die 44 Bäume eingezeichnet waren, die Erteilung einer Fällgenehmigung für 25 Bäume. Durch Bescheid vom 13. Juli 2004 genehmigte der Beklagte, der für 5 Bäume eine Genehmigungsbedürftigkeit verneinte, die Fällung von 20 Bäumen (19 Nadelbäume und 1 Birke) gemäß § 5 Baumschutzsatzung. Unter den Nebenbestimmungen zu II. wird hierin u.a. ausgeführt, als Ausgleich für die Fällungen seien - unter Berücksichtigung einer Minderung der Ausgleichspflicht wegen Schäden am Baumbestand - 22 Laubbäume neu zu pflanzen. Da dies aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse auf dem Grundstück nicht möglich sei, werde stattdessen eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 3.608 Euro festgesetzt, deren Berechnung sich aus der beigefügten Übersicht ergebe.
Den gegen diese Nebenbestimmungen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte nach Überprüfung insbesondere der Baumsituation auf dem Grundstück durch Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2004 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, eine Ersatzpflanzung sei angesichts des Platzes, den die nach Fällung verbleibenden 19 Bäume für eine gesunde Entwicklung benötigten, und des Abstandsgebots für Baumpflanzungen zu den Nachbargrundstücken nicht möglich. Die große Zahl vorhandener Bäume und einzelne Erkrankungen zu beseitigender Bäume seien mindernd berücksichtigt worden.
Zur Begründung der am 26. November 2004 erhobenen Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Ausgleichsabgabe machte die Klägerin nur noch Folgendes geltend: Der Beklagte habe im Rahmen der Widerspruchsentscheidung die Regelungen der zwischenzeitlich erlassenen Brandenburgischen Baumschutzverordnung vom 29. Juni 2004 (BbgBaumSchV) beachten müssen. Hiernach seien Bäume - anders als nach der streitgegenständlichen Baumschutzsatzung, die auf einen Stammumfang von 40 cm, gemessen in 100 cm Höhe, abstelle - nur noch ab einem Stammumfang von 60 cm, gemessen in 130 cm Höhe, schutzwürdig. Dann jedoch sei nur noch für 10 statt 20 Bäume Ersatzpflanzung erforderlich. Auch gehe der Beklagte zu Unrecht von unzureichendem Platz für Neupflanzungen auf dem hinteren Grundstücksteil aus, da die gefällten Bäume deutlich enger zusammengestanden hätten als dies nunmehr zugrunde gelegt werde. Zu einer Verbesserung gegenüber der früheren Situation sei sie aber nicht verpflichtet.
Durch Urteil vom 6. Oktober 2008 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides antragsgemäß aufgehoben, soweit der Klägerin darin eine Ausgleichsabgabe auferlegt wurde. Zur Begründung hat es ausgeführt, die isolierte Anfechtung der Abgabe sei zulässig und die Klage auch begründet. Zwar seien die Gemeinden nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Brandenburgisches Naturschutzgesetz vom 25. Juni 1992 (BbgNatSchG), auf den sich die streitgegenständliche Baumschutzsatzung stütze, durchaus berechtigt gewesen, Bäume im Gemeindegebiet generell unter Schutz zu stellen. Die erforderliche ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass von Regelungen zu Ersatzpflanzungen und zur Erhebung von Ausgleichsabgaben sei hierin jedoch - anders als in den Naturschutzgesetzen diverser anderer Bundesländer - nicht erfolgt. Auch § 19 Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchG stelle keine Rechtsgrundlage hierfür dar, wenn dort zum Erlass der „zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote“ ermächtigt werde. Denn dies berechtige die Gemeinden nicht zur Erhebung kommunaler Steuern und Abgaben. Insoweit fehle die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche „inhaltliche maßgebliche Vorformung“, die für einen Normadressaten vorhersehbar mache, was von ihm verlangt werden dürfe. Zwar beziehe sich diese Rechtsprechung auf „steuerliche Eingriffe“, für andere Abgaben könne jedoch angesichts des im Wesentlichen gleichen Grundrechtseingriffs nichts anderes gelten. Die Vorhersehbarkeit könne auch nicht damit begründet werden, mit dem Erlass von Baumschutzsatzungen sei regelmäßig die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verbunden. Denn Ersatzpflanzgebote und Ausgleichsabgabenpflicht seien nicht zwangsläufig Inhalt einer Baumschutzsatzung, diese vielmehr auch ohne solche Regelungen denkbar und sinnvoll.
Gegen das ihm am 5. November 2008 zugestellte, die Berufung zulassende Urteil hat der Beklagte am 7. November 2008 Berufung eingelegt und diese am 5. Januar 2009 im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es bestünden schon ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der durch Nebenbestimmung festgesetzten Ausgleichsabgabe. Denn im Falle tatsächlicher Unmöglichkeit einer Ersatzpflanzung, wie sie hier vorliege, sei nach § 7 Abs. 1 Alt. 2 Baumschutzsatzung eine Ausgleichsabgabe zwingend festzusetzen. Demzufolge bestehe ein untrennbarer Zusammenhang mit der Fällgenehmigung, diese könne allein keinen rechtmäßigen Bestand haben.
Jedenfalls sei die Berufung begründet, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht vom Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung einer Ausgleichsabgabe durch gemeindliche Baumschutzsatzungen im Land Brandenburg ausgegangen sei. Zwar sei dies im BbgNatSchG in der Tat nicht ausdrücklich geregelt, jedoch genügten hierfür die dortigen Bestimmungen in §§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 24 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 2 bis 4. Zumindest ergebe sich daraus die notwendige landesgesetzliche Vorformung. Hiernach könnten die Gemeinden durch Satzung für Landschaftsbestandteile, insbesondere auch für Einzelbäume und sonstige Gehölze, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile „den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote“ regeln. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Naturschutzrecht nach seinem - etwa in § 1 BbgNatSchG zum Ausdruck kommenden - Sinn und Zweck nicht nur den Schutz, sondern auch die Entwicklung der Natur bezwecke und im Übrigen vom Kompensationsgrundsatz ausgehe. Daraus ergebe sich im Falle eines nicht möglichen unmittelbaren Ausgleichs die Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen und, soweit auch das nicht möglich sei, zur sonstigen Kompensation durch zweckgebunden zu verwendende Ersatzzahlungen. Nach der zutreffenden Auffassung des OVG Münster (Urteil vom 16. Juli 2001 - 10 A 2447.88 -, NuR 1992, 93) handele es sich hierbei um mittelbare Maßnahmen des Baumschutzes, die von der allgemeinen Ermächtigung zum Erlass von Baumschutzsatzungen - wie vorliegend - gedeckt seien. Die streitgegenständliche Ausgleichsabgabe nach § 7 Baumschutzsatzung sei auch ein solches Ersatzgeld und nicht, wie das Verwaltungsgericht annehme und deshalb zu hohe Anforderungen an den Inhalt der gesetzlichen Ermächtigungsnorm stelle, eine Steuer oder steuerähnliche Abgabe. Das ergebe sich aus § 10 der Satzung, wonach das Abgabenaufkommen für Ersatzpflanzungen möglichst in der Nähe bzw. für unmittelbare Vorbereitungsmaßnahmen zweckgebunden zu verwenden sei, sowie aus dem untrennbaren Zusammenhang der Abgabe mit den primären Erhaltungspflichten in deren §§ 3 und 4.
Soweit die Klägerin mit der Berufungserwiderung ergänzend geltend mache, nach der am 2. Dezember 2005 in Kraft getretenen neuen gemeindlichen Baumschutzsatzung vom 10. November 2005 sei nur noch Ersatzpflanzung für 12 Bäume erforderlich, sei das unerheblich. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides habe diese Satzung noch nicht gegolten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und macht ergänzend im Wesentlichen geltend, die Erhebung der Ausgleichsabgabe sei isoliert anfechtbar, da sie einen Anspruch auf die Fällgenehmigung auch ohne Auflagen gehabt habe. Die Ersatzpflanzungsverpflichtung sei auch nicht Bedingung für die Fällgenehmigung gewesen, sondern deren Folge. In der Sache werde hilfsweise vorgetragen, dass nach der Baumschutzsatzung des Beklagten vom 10. November 2005, mit der eine Anpassung an die BbgBaumSchV vom 29. September 2004 erfolgt sei, nur noch Ersatzpflanzung für 12 Bäume verlangt werden dürfe und diese auf ihrem Grundstück durchaus realisierbar sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat der Klage der Klägerin gegen die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 3.608 Euro nach § 7 der Baumschutzsatzung des Beklagten vom 13. März 2003 durch Urteil vom 6. Oktober 2008 zu Unrecht stattgegeben. Dementsprechend war das Urteil insoweit zu ändern und die Klage abzuweisen.
Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Erhebung einer Anfechtungsklage durch die Klägerin gegen die als Nebenbestimmung zur Fällgenehmigung festgesetzte Ausgleichsabgabe zulässig war. Denn die isolierte Anfechtung einer belastenden Nebenbestimmung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sie „offenkundig von vornherein ausscheidet“; anderenfalls ist die Frage, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, der Begründetheit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens zuzuordnen (std. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. nur Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, NVwZ 2001, 429 m.w.N.; s. auch Urteil des Senats vom 26. Januar 2006 - 11 B 12.05 -, juris).
Davon, dass die Aufhebbarkeit der Ausgleichsabgabe hier von vornherein ausscheidet, kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Klägerin die tatsächliche Unmöglichkeit der (vorrangigen) Ersatzbepflanzung mit der in der Begründetheit zu prüfenden Argumentation bestreitet, der hintere Grundstücksteil biete bei einer hier zulässigen dichten Bepflanzung ausreichenden Platz. Im Übrigen würde im Falle der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme, wonach mangels hinreichender landesgesetzlicher Ermächtigungsgrundlage eine Ausgleichsabgabe generell nicht erhoben werden durfte, bei der sich daraus ergebenden Unwirksamkeit des § 7 der Baumschutzsatzung die Erteilung der Fällgenehmigung selbst nicht „offensichtlich von vornherein rechtswidrig“ sein.
Unzutreffend ist jedoch die verwaltungsgerichtliche Auffassung, die Festsetzung der Ausgleichsabgabe sei rechtswidrig, weil hierfür die erforderliche landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle:
Zwar trifft es zu, dass das BbgNatSchG in seiner maßgeblichen, d.h. bei Inkrafttreten der Baumschutzsatzung vom 13. März 2003 geltenden, Fassung eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erhebung von Ausgleichsabgaben für den Fall der Beseitigung geschützter Gehölze - und darüber hinaus auch zur Anordnung von Ersatzpflanzungen - im Rahmen gemeindlicher Baumschutzsatzungen nicht enthielt. Dort war in § 24 Abs. 3 Satz 2 nur geregelt, dass Landschaftsbestandteile - dazu gehörten insbesondere auch Einzelbäume und sonstige Gehölze (§ 24 Abs. 2) - innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch Satzungen der Gemeinden getroffen werden durften. Der zulässige Schutzzweck wiederum war in § 24 Abs. 1 aufgeführt und gleichzeitig geregelt, dass sich die Erforderlichkeit der Unterschutzstellung auf das ganze Land oder Teilgebiete erstrecken konnte. Darüber hinaus galten auch für derartige (Gehölz)Schutzausweisungen die allgemeinen inhaltlichen Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1, wonach Rechtsverordnungen - bzw. wie vorliegend auf gemeindlicher Ebene Satzungen - „den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote“ zu bestimmen hatten.
Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im BbgNatSchG für die Erhebung einer - als Nebenbestimmung zu einer Fällgenehmigung festgesetzten - baumschutzsatzungsrechtlichen Ausgleichsabgabe bedurfte es jedoch ebenso wie für eine Ersatzpflanzanordnung nicht. Vielmehr genügten die genannten Regelungen, da sie vor dem Hintergrund des dieses Gesetz beherrschenden - und den rahmenrechtlichen Regelungen in § 19 BNatSchG 2002 folgenden - Kompensationsgrundsatzes zu verstehen und auch entsprechend auslegungsfähig sind. Damit aber waren sie im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, 573, 574) auch inhaltlich hinreichend in dem Sinne vorgeformt, dass für den Normadressaten dieser Eingriff bereits aus der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, d.h. vorliegend aus § 24 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchG, vorhersehbar war.
Ausdruck gefunden hatte der Kompensationsgrundsatz vor allem in den damals geltenden Vorschriften für Eingriffe in Natur und Landschaft, namentlich in §§ 12 Abs. 2 und 15 Abs. 1 BbgNatSchG (im Wesentlichen gleich: §§ 12 Abs. 2 und 15 BbgNatSchG 2004). Danach waren unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu beseitigen oder durch Maßnahmen des Naturschutzes auszugleichen und war in dem Falle, dass eine Ersatzmaßnahme nach der Art des Eingriffs nicht möglich war oder der Verursacher sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vornehmen konnte, eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Aber auch im früheren § 36 Abs. 1 Halbsatz 2 BbgNatSchG (vgl. nunmehr § 72 Abs. 7 und 10 BbgNatSch 2004) war vorgesehen, dass bei der Zulassung von Ausnahmen für die in Abschnitt 5 gesetzlich geschützten Teile von Natur und Landschaft „Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung einer Ausgleichsabgabe angeordnet werden“ konnten. Zwar ist keine dieser Regelungen unmittelbar auf die in einer Satzung gem. § 24 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 BbgNatschG geregelten Fälle anwendbar. Sie zeigen indes, dass eine mittels Nebenbestimmung zu regelnde möglichst zeit- und ortsnahe Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen bzw. Schäden ein grundlegendes Prinzip des Naturschutzrechts ist. Es gestattet „eine Flexibilisierung des aus dem Bestandsschutz resultierenden Verschlechterungsverbots, das im Wege des Naturalausgleichs in Einklang gebracht werden soll mit aktiven Gestaltungsinteressen“ (Vosskuhle, Das Kompensationsprinzip, 1999, S. 390, zit. nach Gassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntzsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, Vor § 18 Rz. 6). Dem entspricht es, eine Fällung an sich bestandsgeschützter Bäume - etwa zur Ermöglichung der Errichtung eines Gebäudes - zuzulassen und die dadurch eintretenden Beeinträchtigungen durch Ersatzpflanzungen oder eine insoweit zweckgebundene Abgabe auszugleichen oder jedenfalls zu mindern. Zu Recht weist der Beklagte mit der Berufungsbegründung darauf hin, dass eine derartige (Schadens)Ausgleichsabgabe keine Steuer oder auch nur steuerähnliche Abgabe ist, für die eine eventuell weitergehende inhaltliche Vorformung durch den Gesetzgeber erforderlich sein könnte.
Vom Ansatz her ähnlich, jedenfalls im Ergebnis gleich, sieht das Oberverwaltungsgericht Münster (vgl. Urteile vom 16. Juli 2001, a.a.O., S. 93, und vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021.92 -, NuR 1994, 253, 256; dies generell auf entsprechende Regelungen anderer Bundesländer übertragend: Günther, Baumschutzrecht, Monographie 1994, Rz. 153) die Regelung in § 45 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, wonach die Gemeinden „durch Satzung den Schutz des Baumbestandes … regeln“, als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für Ersatzmaßnahmen und Geldzahlungen an. Dieses Verständnis lege nicht nur der Wortlaut der Bestimmung nahe, vielmehr diene es auch der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in § 1 des Gesetzes, da der Schutz des Baumbestandes „mittelbar“ auch durch Ersatzpflanzungen und zweckgebundene Ausgleichszahlungen bewirkt werde. Soweit sich das streitgegenständliche verwaltungsgerichtliche Urteil demgegenüber auf eine Entscheidung des VGH Kassel (Beschluss vom 28. Mai 1993 - 3 TH 710.93 -, NuR 1994, 247) zum früheren § 118 Abs. 2 Satz 2 Hess. Bauordnung beruft, wonach „die Beseitigung von Bäumen der Genehmigung bedürfe“, verkennt es die gegenüber dem Naturschutzrecht mit seinem Entwicklungsgebot und dem Kompensationsgrundsatz unterschiedliche Zielrichtung des Bauordnungsrechts.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2008 erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als jedenfalls im Ergebnis richtig. Vielmehr hätte die Klage der Klägerin als unbegründet abgewiesen werden müssen:
Rechtliche Bedenken gegen die Anordnung flächendeckenden Gehölzschutzes und den Schutz von Einzelbäumen bereits ab einem Stammumfang von mindestens 40 cm - gemessen in Höhe von 100 cm - in der Baumschutzsatzung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf vom 13. März 2003 hat die Klägerin nicht geltend gemacht (vgl. zu beidem im Übrigen das Urteil des Senats vom heutigen Tage zum Geschäftszeichen OVG 11 A 1.08 betreffend die Gehölzschutzsatzung Kleinmachnow vom 3. Juli 2007). Es entspricht ständiger und unbestrittener, auch obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 4 B 303.95 -, NJW 1996, 1487; OVG Berlin, Urteil vom 17. Oktober 2003 - 2 B 15.00 -, juris Rz. 20 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 1997 - 7 A 3778.94 -, juris Rz. 11 ff.; s. auch Günther, a.a.O., Rz. 26 ff. und 153), dass naturschutzrechtliche Einschränkungen durch Regelungen von Baumschutzverordnungen, die die Grundstücksnutzung einschränken, Ersatzpflanzungen aufgeben und Ausgleichsabgaben im Falle der Unmöglichkeit solcher Pflanzungen festsetzen, grundsätzlich als zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen sind. Maßgeblich ist deshalb lediglich die Frage, ob entsprechende Einschränkungen erforderlich und verhältnismäßig sind. Dass gegen die Regelungen der streitgegenständlichen Baumschutzsatzung insofern allgemeine Bedenken zu erheben wären, ist nicht ersichtlich.
Auch die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 7 Abs. 2 Baumschutzsatzung inhaltlich hinreichend bestimmt und deshalb mit dem Rechtsstaatsgebot vereinbar (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1988 - 4 C 19.86 -, NuR 1989, 179, 180 und das Urteil des Senats vom 26. Januar 2006 - 11 B 12.05 -, juris). Denn die Berechnung bestimmt sich „nach dem Anschaffungswert des Baumes oder Strauches, der als Ersatz angepflanzt werden müsste (§ 6), zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettopreises“. In § 6 Abs. 2 wird Art, Zahl und Mindestumfang der nachzupflanzenden Bäume je nach Umfang des entfernten Baumes in einer festgelegten Höhe über dem Erdboden detailliert geregelt.
Rechtlich unbedenklich ist ferner die - klägerischerseits auch nicht beanstandete - Anknüpfung der Ausgleichsabgabe an die Erwerbskosten eines nachzupflan-zenden Baumes einschließlich einer Pflanzkostenpauschale von 30% des Nettopreises (vgl. dazu das o.g. Urteil des OVG Münster vom 16. Juli 1991, a.a.O., S. 94; s. auch Günther, a.a.O., Rz. 157 f.). Denn diese trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ausgleichsabgabe gemäß § 10 der Baumschutzsatzung eine entsprechende Ersatzpflanzung seitens des Beklagten ermöglichen soll und deshalb als Surrogat an die Stelle der nicht möglichen Ersatzpflanzung tritt. Hierbei neben den unmittelbaren Erwerbskosten des Gehölzes auch die ersparten Pflanzkosten zu berücksichtigen und diese mit 30% zu pauschalieren, ist sachgerecht und wird seitens der Klägerin auch nicht beanstandet.
Verfehlt ist die Annahme der Klägerin, vorliegend sei eine Ersatzpflanzanordnung - und damit eine Ausgleichsabgabe insoweit - lediglich für 12 Bäume zulässig gewesen, da auf die nachträglich erlassene Baumschutzsatzung vom 10. November 2005 habe abgestellt werden müssen, mit der gemeindlicherseits eine Anpassung an die Schutzschwelle für Bäume erst ab 60 cm Stammumfang gemäß der BbgBaumSchV vom 29. Juni 2004 erfolgt sei. Denn auf diese Änderung der Regelungen der Baumschutzsatzung vom 13. März 2003 kommt es vorliegend nicht an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Ausgleichsabgabe ist vielmehr der des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2004. Daran ändert sich auch nichts deshalb, weil die Festsetzung der Abgabe - wie vorliegend - durch belastende Nebenbestimmung zu einer begünstigenden Regelung, hier der Fällgenehmigung, erfolgt ist. Denn diese hat sich jedenfalls dadurch längst erledigt, dass die Klägerin von der Fällgenehmigung Gebrauch gemacht hat und eine Verpflichtung insoweit, die sie im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt begehrt hatte, schon deshalb nicht in Betracht kommt.
Dass die Änderung der Baumschutzsatzung im November 2005 der Anpassung an die vor Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getretene BbgBaumSchV diente, ist ebenfalls unerheblich. Ob das im Falle einer Anpassungspflicht und einer ggf. verspätet erfolgten Anpassung anders zu beurteilen wäre, mag dahinstehen. Denn eine solche Anpassungspflicht besteht nicht. Vielmehr sind gemeindliche Baumschutzsatzungen von landesrechtlichen Baumschutzverordnungen unabhängig und gehen diesen sogar vor (vgl. § 2 Abs. 3 BbgBaumSchV und § 24 Abs. 3 Satz 4 in der seit dem 22. April 2004, d.h. noch vor Inkrafttreten der BbgBaumSchV, geltenden Fassung).
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin, was nach § 7 Abs. 1 der Baumschutzsatzung Voraussetzung der Festsetzung der Ausgleichsabgabe entgegengestanden hätte, auf ihrem Grundstück eine Ersatzpflanzung entsprechend den Vorgaben in § 6 der Satzung zumindest teilweise möglich war. Zwar hatte sie das noch zur Widerspruchsbegründung - allerdings ohne nähere Konkretisierung - behauptet, jedoch hatte der Beklagte nach entsprechender Ortsbesichtigung mit dem Widerspruchsbescheid detailliert dargelegt, warum dies angesichts der nach den Fällungen auf dem Grundstück noch vorhandenen 19 Bäume nicht möglich sei. Insbesondere hat er dabei zu Recht berücksichtigt, dass nach § 37 Abs. 1 Brandenburgisches Nachbargesetz vom 28. Juni 1996 bei Anpflanzungen von sonstigen, eine regelmäßige Wuchshöhe von 2 m überschreitenden Bäumen (außer bei Obstbäumen) ein Abstand von 4 m zum Nachbargrundstück einzuhalten ist. Der Beklagte durfte hierbei ferner einen Flächenbedarf für Neupflanzungen zugrunde legen, den ein heimischer, standortgerechter Laubbaum, wie für eine Ersatzpflanzung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 Baumschutzsatzung vorgeschrieben, benötigt, um sich gesund entwickeln zu können.
Dem kann die Klägerin - nur dies hatte sie noch mit der Klagebegründung beanstandet - nicht mit Erfolg entgegenhalten, die gefällten Bäume im Bereich des errichteten Eigenheims hätten dichter zusammen gestanden, so dass nur derartige Abstände - und keinesfalls eine „Verbesserung“ - auch für Ersatzpflanzungen verlangt werden dürften. Der Beklagte hat nämlich - den Kompensationsgrundsatz berücksichtigend - zu Recht darauf verwiesen, es sei mit naturschutzrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar, Ersatzpflanzungen zuzulassen, die dem Wuchs und Erhalt des Baumes von vornherein ungünstige bis schlechte Aussichten gäben, zumal die Errichtung des Hauses die Licht- und Raumverhältnisse für den verbleibenden Baumbestand bereits nachteilig verändert habe. Hinzu komme, dass die vorgeschriebene Ersatzpflanzung mit Laubbäumen eines Stammumfangs von nur 12 cm in den ersten Jahrzehnten nicht annähernd den Verlust an Biomasse kompensieren könne, der sich aus der Fällung von Bäumen mit einem Mindeststammumfang von 40 cm ergebe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.