| Gericht | VG Potsdam 13. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.02.2020 | |
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| Aktenzeichen | 13 K 2880/16.A | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2020:0210.13K2880.16.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 60 Abs 5 AufenthG, § 113 Abs 5 S 1 VwGO, § 92 VwGO | |||
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2016 wird in Nr. 4 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, für die Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistans festzustellen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit (ismaelitisch) und haben zunächst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG) begehrt, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) vorliegen.
Die Kläger, die über keine Personaldokumente verfügen, stellten am 22. September 2015 Asylanträge. In der Anhörung nach § 25 AufenthG am 17. Juni 2016 gaben sie an, Afghanistan, wo sie zuletzt in Chussnud, Provinz Badachschan gelebt haben, am 24. Juni 2015 verlassen zu haben und am 13. August 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Die Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der zwischen 2002 und 2009 geborenen Kläger zu 3. bis 5.; Kläger in einem weiteren, zum Geschäftszeichen - VG 13 K 1176/17.A - vor der Kammer geführten Verfahren ist der 2016 in Deutschland geborene Sohn der Kläger zu 1. und 2. Die Eltern der Kläger zu 1. und 2. sind verstorben. Die Kläger zu 1. und 2. sind Analphabeten, haben keine Schule besucht und keine Berufsausbildung gemacht und zuletzt als Bauer (Kläger zu 1.) sowie (Klägerin zu 2.) als Hausfrau und (von Mitte bis Ende 2014) als Mitarbeiterin einer Organisation („Mothers Newborn Children Health“), die Lebensmittel und Medikamente verteilt habe, gearbeitet. Wegen letzterem sei es zu Spannungen mit der Nachbarschaft gekommen, die eskaliert seien. Sie und der Kläger 1. seien aufge-fordert worden, die Mitarbeit der Klägerin zu 2. in der Organisation einzustellen. Sie seien zunehmend öfter bedroht worden. Eines Nachts seien Nachbarn auf ihr Grundstück gekommen und haben den Hund getötet. Sie haben um ihr und das Leben ihrer Kinder gefürchtet. Außerdem seien sie als Schiiten angefeindet worden. Bei der Polizei haben sie wegen der Bedrohungen und sonstigen Vorkommnisse keinen Schutz gesucht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten sie, dass ihr Leben wieder in Gefahr sei. Zu ihrer Großfamilie bestehe kein Kontakt mehr. In ihrem Heimatort seien sie dann wieder den feindlichen Nachbarn ausgesetzt und sie seien wegen ihrer Abstammung und ihres Glaubens in ganz Afghanistan nicht gelitten.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2016 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab, erkannte ihnen weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthaltsG vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an.
Mit ihrer am 1. August 2016 bei Gericht eingegangen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt. Die Familie habe Afghanistan aufgrund des auf sie ausgeübten gesellschaftlichen Drucks verlassen. Ein freies Leben als freie Bürger sei ihnen in Afghanistan nicht möglich gewesen. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihnen nicht zur Verfügung. Der Kläger zu 1. weist darauf hin, dass es bei der Anhörung zur Frage „Leben noch weitere Verwandte im Heimatland?“ (die er mit „Ich habe in Afghanistan nur noch meine Großfamilie“ beantwortet hat) Übersetzungsschwierigkeiten gegeben habe. Den Begriff „Großfamilie“ habe er nicht gebraucht. Er habe lediglich eine Tante, zu der er seit seiner Kindheit keinen Kontakt mehr gehabt habe. Die Klägerin zu 2. pflege inzwischen einen westlichen Lebensstil. Sie habe deutsch gelernt, den Hauptschulabschluss gemacht und bereite sich auf den mittleren Schulabschluss vor, unterstütze ihre Landsleute im Umgang mit deutschen Behörden und engagiere sich in der Diakonie. Nach wie vor strebe sie eine Ausbildung als Dolmetscherin an. Der Kläger zu 1. habe nach mehreren Praktika seit August 2018 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Bauhelfer. Die Kläger zu 4. und 5. besuchen die sechste und vierte Klasse der Grundschule, die Klägerin zu 4. ist für das Gymnasium angemeldet. Ihr jüngster Sohn gehe in den Kindergarten. Die Klägerin zu 3. sei psychisch erkrankt; deswegen habe sie noch keinen Schulabschluss. Auf jeden Fall bestehe ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Es handele sich bei den Klägern um eine Familie mit vier Kindern im Alter von 17, 13, zehn und drei Jahren ohne Netzwerk in Afghanistan. Haus und Land seien verkauft worden und sie würden mithin mittellos zurückkehren, ohne in der Lage zu sein, ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Mit der Klage haben die Kläger zunächst auch die Zuerkennung der Flüchtlings-eigenschaft und subsidiären Schutz beantragt, diese Anträge aber in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Sie beantragen nunmehr noch,
den Bescheid vom 21. Juli 2016 teilweise aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides beantragt, |
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 nach § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Im Termin der mündlichen Verhandlung sind die Kläger informatorisch befragt worden. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. |
Die vom Beklagten für den Kläger geführten Verwaltungsvorgänge haben vorge-legen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet dieser anstelle der Kammer (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Die Klage ist zulässig - insbesondere ist sie innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2, § 36 AsylG erhoben worden - und - soweit noch über sie zu entscheiden war - begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Juli 2016 ist hinsichtlich der Ziffern 4 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. |
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan „(UNAMA) stellte im ersten Halbjahr 2019 generell einen Anstieg ziviler Opfer in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes fest, insbesondere in den Provinzen Balkh, Baghlan und Takhar. Gemäss EASO hat die Präsenz der Taliban in mehreren Distrikten der Provinz Badakhshan zugenommen. Neben den Taliban sind in Badakhshan weitere Gruppierungen aktiv, etwa das Islamic Movement of Usbekistan (IMU), Al Kaida und der IS/Daesh, wobei die Präsenz des IS/Daesh weniger intensiv ist als in den beiden Nachbarprovinzen Kunduz und Takhar. |
Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) beschreibt die jüngste Entwicklung der Gefährdungslage und deren Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung (Country of Origin Information Report Afghanistan - Security Situation, S. 75 ff.) wie folgt: Badachschan liegt im Nordosten Afghanistans und hat mit der Volksrepublik China, Tadschikistan und Pakistan internationale Grenzen. In Afghanistan grenzt die Provinz an die Provinzen Takhar, Nuristan und Pandschschir. Nach Angaben der Afghan Central Statistics Organistaion (CSO) belief sich die (überwiegend aus Tadschiken, Paschtunen, Usbeken, Hazara, Baloch und Kirgisen bestehende) Bevölkerung der Provinz auf geschätzte 1.017.000 Einwohner. Der Regionalflug-hafen in Faizabad wurde seit Januar 2018 nicht mehr angeflogen, seit Februar 2019 gibt es wieder eine Linienflugverbindung nach Kabul. Eine neue Straße, die Badachschan mit der Nachbarprovinz Takhar verbinden wird, wird gebaut. Nach Erkenntnissen des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) wird in Badachschan Schlafmohn angebaut. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) berichtete 2014, dass die Provinz zugleich als Durchgangsroute eine Rolle im internationalen Drogenschmuggel spiele. Die Boden-schätze der Provinz sollen von Bewaffneten und Aufständischen illegal abgebaut werden. |
„2018 sind über 800'000 Afghan_innen aus Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Während die Zahl der Rückkehrenden aus Pakistan im Vergleich zu 2017 um 70 Prozent auf 43'000 gesunken ist, sind die Rückkehrzahlen aus Iran aufgrund der Entwertung des Rials rasant angestiegen (von 462'000 im Jahr 2017 auf 760'000 im Jahr 2018). Vom 1. Januar bis 10. August 2019 kehrten weitere 293'403 afghanische Flüchtlinge aus diesen beiden Nachbarstaaten zurück. Der Druck auf die in Pakistan lebenden afghanischen Flüchtlinge hält seitens der pakistanischen Regierung an. So werden die Aufenthaltsbewilligungen jeweils nur für kurze Zeit verlängert. Zudem fordert die pakistanische Regierung als Gegenleistung für die Unterstützung der Friedensgespräche mit den Taliban von den USA Hilfe bei der Rückführung von zwei Millionen afghanischen Flüchtlingen nach Afghanistan. Während eines Staatsbesuchs des afghanischen Präsidenten in Pakistan verlängerte Pakistan für die rund 1,4 Millionen registrierten Flüchtlinge das Bleiberecht bis Ende Juni 2020 und für die ca. 800'000 nicht registrierten Flüchtlinge bis Ende Oktober 2019. 2019 leben in Pakistan weiterhin geschätzte 1,5 Millionen registrierte sowie eine weitere Million nicht registrierte afghanische Flüchtlinge; in Iran leben eine Million registrierte und weitere 1,5 Millionen nicht registrierte afghanische Flüchtlinge. IOM geht davon aus, dass 2019 etwa 570'000 Flüchtlinge von Iran nach Afghanistan zurückkehren werden. UNHCR warnte anfangs Juni 2019 vor Rückführungen nach Afghanistan: «Die Sicherheitslage in dem Land lässt Rückführungen nur im Ausnahmefall zu und die Situation hat sich in den letzten Monaten verschlechtert.»
Situation der Rückkehrenden. Rückkehrende werden in der Regel de facto zu IDPs (internally displaced person - Binnenflüchtling), da sie aufgrund der bewaffneten Konflikte und fehlender Netzwerke meist nicht an ihre Herkunftsorte zurückkehren können. So gaben drei Viertel der Ende 2017 befragten Rückkehrenden an, dass sie aufgrund der unsicheren Lage nicht an ihre Herkunftsorte zurückkehren können. 72 Prozent sagten, ihre Familien seien bereits zweimal vertrieben worden und fast 33 Prozent sogar dreimal. Von den Menschen, die 2018 aus Pakistan an ihre Herkunftsorte in Afghanis-tan zurückgekehrt sind, leben viele in informellen Siedlungen und notdürftigen Unterkünften. Frauen und Kinder haben in den überfüllten Unterkünften kaum separaten Raum und sind relativ schutzlos. IDPs und Rückkehrende in informellen Siedlungen sind den jeweiligen Landbesitzern gnadenlos ausgeliefert. Sie erhalten meist keine Garantie, dass sie in ihren Siedlungen bleiben dürfen, und werden häufig daran gehindert, nachhaltigere und wetterbeständigere Unterkünfte zu bauen. Der Zugang zu Grunddienstleistungen ist für die gesamte Bevölkerung eingeschränkt, Rückkehrende und IDPs sind jedoch noch stärker betroffen, auch, weil sie meist nicht über die notwendigen Dokumente verfügen oder diese nicht beschaffen können. So können zahlreiche Rückkehrende ihre Kinder aufgrund fehlender oder unzureichender Dokumente nicht in Schulen einschreiben. Zudem haben rückkehrende Familien einen eingeschränkten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen.
Gemäss UNOCHA haben sowohl Rückkehrende als auch IDPs eine ähnliche Ausgangslage, egal, wie lange sie bereits in Vertreibung leben. Über ein Drittel aller bereits seit längerer Zeit Vertriebenen und Rückkehrenden gaben fehlende Unterkunft, Lebensmittel und Bargeld als grösste Sorgen an. Rückkehrende und IDPs benötigen meist langfristige Unterstützung, um sich lokal integrieren zu können. Insbesondere alleinstehende Frauen, ältere Menschen, unbegleitete Minderjährige und andere verletzliche Personengruppen sind auf spezielle Unterstützung angewiesen. Über die Hälfte aller IDPs und Rückkehrenden möchte an ihrem neuen Wohnort bleiben. Aufgrund der mangelnden Arbeitsmöglichkeiten, des fehlenden Zugangs zu Grunddienstleistungen sowie der Wettbewerbssituation mit den angestammten Einwohner_innen der Gastgemeinden kommt es häufig zu Spannungen innerhalb der Gemeinden, die wiederum Ungleichheiten fördern, eine Integration erschweren und zu einer erneuten Vertreibung führen. Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, befinden sich oft in einem schlechteren Gesundheitszustand als früher und benötigen spezielle Unterstützung wie Schwangerschafts-fürsorge, Impfungen, Hilfe betreffend Drogenabhängigkeit und psychologische Unterstützung. … |
In einer Auskunft der SFK-Länderanalyse zu Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung vom 5. April 2017 werden die Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Afghanistan wie folgt beschrieben (S. 2 ff.): |
„Posttraumatische Belastungsstörung und andere psychische Krankheiten weit verbreitet. Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände, die durch den Krieg hervorgerufen wurden, stellen gemäss mehreren Quellen eine «verborgene Epidemie» in Afghanistan dar. Laut der letzten verfügbaren Untersuchung der Weltgesundheitsorganisation von 2004, zitiert in einem Bericht von Samuel Hall, litten 68 Prozent der Befragten an einer Depres-sion, 72 Prozent an Angstzuständen und 42 Prozent an einer posttraumatischen Belastungsstörung. 2005 litten gemäss Guardian 16,5 Prozent der Afghaninnen und Afghanen an psychischen Krankheiten. Seither dürfte sich die Zahl psychisch leidender Menschen höchstwahrscheinlich noch erhöht haben. … |
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. glaubhaft vorgetragen, dass jeweils beide Eltern verstorben sind, sie in Afghanistan nicht über ein familiäres oder vergleichbares, ähnlich geartetes Netzwerk verfügen, das es ihnen als sechsköpfige Familie mit Kindern zwischen 17 und drei Jahren (deren ältestes akut und längerfristig jugendpsychiatrischer Behandlung bedarf, zu der es in Afghanistan keinen Zugang hat) ermöglichen könnte, sich auch nur am Rande des Existenzminimums durchzuschlagen. |