Gericht | LG Potsdam 3. Zivilkammer | Entscheidungsdatum | 10.06.2010 | |
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Aktenzeichen | 3 O 127/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 18.168,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4.4.2009 sowie die dem Kläger außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.253,78 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht wegen Kündigung eines Architektenvertrages aufgrund Überschreitung einer festgelegten Baukostenobergrenze.
Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am 10.7./ 18.7.2008 mit der Beklagten einen Architektenvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses als sog. KfW60-Haus mit Carport auf dem Grundstück …….. in …...
§ 1 des Vertrags hat folgenden Wortlaut:
„Für die Kosten der Baumaßnahme nach 300 und 400 aus DIN 276 wird folgender wirtschaftlicher Rahmen gesetzt: 170.000,00 € netto bei einer Nettowohnfläche von 157,07 m² nach dem Planungsstand vom 07.07.2008. Der oben genannte Kostenrahmen ist als Obergrenze verbindlich.
Werden im Rahmen der weiteren Planung Sonderwünsche der Bauherrenschaft mit einem höheren Qualitätsstandard Planungsgrundlage, so werden diese innerhalb eines Sonderbudgets geführt. Entstehen durch nicht vorhersehbare Umstände außerhalb der Standardbau- und Leistungsbeschreibung Mehrkosten ….. werden diese ebenfalls in dem oben genannten Sonderbudget geführt.“
§ 13 Abs. 2 des Vertrags lautet:
„Der Höchstpreis der Baumaßnahme nach DIN 276 300 und 400 wird mit 203.000,00 € brutto festgelegt.“
Die dem Vertrag beigefügte Kostenschätzung vom 17.07.2008 endet hinsichtlich der Kostengruppen 300 und 400 mit insgesamt € 202.300 brutto. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Vertrag, vorgelegt als Anlagen K1 und K2, Bl. 9 ff. und 17 d. A. Bezug genommen.
Dem Vertrag beigefügt war eine Bau- und Leistungsbeschreibung vom 10.7.2008, deren Bezug zu dem vorgenannten Bauvorhaben zwischen den Parteien jedoch streitig ist. Diese wurde von den Parteien durch eine veränderte Bau- und Leistungsbeschreibung vom 14.10.2008 ersetzt.
Am 16.9.2008 bestellte der Beklagte für das Bauvorhaben eine Einbauküche zzgl. Einbaugeräte für € 12.000,-.
Nachdem im Herbst 2008 deutliche Kostensteigerungen bezüglich einzelner Kostenpositionen erkennbar geworden waren, schien dem Kläger der angestrebte Baubeginn Anfang 2009 nicht mehr realisierbar. Mit Schreiben vom 23.11.2008 äußerte er deshalb gegenüber der Beklagten drei Varianten zum weiteren Vorgehen: Realisierung des Hausbaus unter Einhaltung der Eckpunkte des Architektenvertrags mit verspätetem Baubeginn, Neuplanung auf Kosten der Beklagten zur Einhaltung des Architektenvertrags oder Kündigung des Architektenvertrags. Die Beklagte teilte hierauf per e-Mail vom 24.11.2008 mit, dass die erstgenannte Variante erreicht werden müsse. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben des Klägers und die e-Mail der Beklagten, vorgelegt als Anlagen K3 und K4, Bl. 18 und 19 d. A. Bezug genommen.
Aufgrund der im Rahmen der Leistungsphase 7 von der Beklagten eingeholten Angebote ergaben sich zum 5.2.2009 voraussichtliche Baukosten von € 234.224,92 brutto. Auf die entsprechende Mitteilung der Beklagten vom 6.2.2009 forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20.2.2009 im Hinblick auf die von ihm festgestellte Überschreitung des Kostenrahmens um 15,78 % zur Nachbesserung bis zum 6.3.2009 auf. Aufgrund von Nachverhandlungen mit den Unternehmen ermittelte die Beklagte Baukosten von € 223.833,35 und bestätigte unter dem 5.3.2009 eine Kostenüberschreitung um 10,64 %. Diesem Schreiben fügte die Beklagte ein „Kosten-Angebot Baukosten“ vom 5.3.2009 bei, in welchem die verschiedenen Positionen der Rohbauarbeiten, Ausbauarbeiten und Technischen Anlagen mit den Beträgen der Kostenschätzung vom 17.7.2008 den Preisen der ermittelten Angebote gehobener Standard gegenübergestellt sind. Ferner hat die Beklagte für einen Teil der Positionen in zwei weiteren Spalten „Sonderbudget“ und „Mehrkosten“ ermittelt.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.3.2009 kündigte der Kläger den Architektenvertrag aus wichtigem Grund und forderte die Beklagte zugleich mit Frist bis zum 3.4.2009 zur Erstattung der bereits an die Beklagte geleisteten Vorschüsse sowie Zahlung weiteren Schadenersatzes im Hinblick auf die Statiker- und Prüfstatikerkosten sowie der Genehmigungsgebühren in Höhe der ursprünglichen Klageforderung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schreiben vom 6.2., 20.2., 6.3 und 16.3.2009, vorgelegt als Anlagen K5 – K8, Bl. 20-29 Bezug genommen.
Am 9.5.2009 trat die Ehefrau des Klägers ihre Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Architektenvertrag an den Kläger ab.
Der Kläger nahm von den Planungen der Beklagten, die ein zweigeschossiges Gebäude mit Zwerchengiebeln vorsahen, Abstand und errichtete in der Folgezeit einen eingeschossigen Bungalow mit einer Wohnfläche von 138 m². Die Küche hat nunmehr eine Fläche von 19,87 m² statt zuvor 10,61 m² nach der Planung der Beklagten. Er stornierte deshalb die bereits bestellte Küche im November 2009; hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von € 1.200,-.
Ensprechend der Aufforderung der Beklagten übersandte der Kläger unter dem 5.11.2009 sämtliche von der Beklagten erstellten Planungsunterlagen an diese.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Erstattung der an diese bereits gezahlten Vorschüsse auf das Architektenhonorar in Höhe von insgesamt € 14.559,71 sowie Schadenersatz wegen vergeblicher Aufwendungen in Höhe von € 6.446,95, die sich aus den Kosten für den Statiker We. in Höhe von € 2.757,83 sowie € 1.961,12, den Kosten für den Prüfstatiker Be. von € 1.018,00, den Gebühren für die Baugenehmigung von € 710,-, sowie den Stornokosten für die bereits bestellte Einbauküche in Höhe von € 1.200,- zusammensetzen.
Der Kläger behauptet, dass die dem Vertrag beigefügte Bau- und Leistungsbeschreibung ein anderes Bauvorhaben betroffen habe und deren Anpassung auf das streitgegenständliche Bauvorhaben im Oktober 2008 erfolgt sei. Entsprechend dem Protokoll der Beklagten vom 5.2.2009 sei ein gehobener Standard des Einfamilienhauses vereinbart gewesen; Sonderwünsche hätten weder er noch seine Ehefrau geäußert. Die von der Beklagten ermittelten Mehrkosten seien Teil der zu erbringenden Leistung gewesen und von der Kostenobergrenze erfaßt. Die teuren Klinker der Fassade habe der Streithelfer gewollt. Die Planung der Beklagten sei insgesamt – auch hinsichtlich der Grundlagenermittlung und Vorplanung – unbrauchbar und darüber hinaus mangelhaft gewesen. Die Planung der Küche sei bereits damals erforderlich gewesen im Hinblick auf die Planung der Medienanschlüsse durch die Beklagte. Diese habe in das nunmehr errichtete Haus stilistisch nicht gepaßt. Eine Anpassung sei nicht möglich gewesen und hätte ebenfalls Mehrkosten verursacht.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er im Hinblick auf die vereinbarte Kostenobergrenze zur Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund berechtigt gewesen sei.
Der Kläger hat seine zunächst erhobene Klage in Höhe € 21.006,66 hinsichtlich der von ihm für die Stornierung der zunächst bestellten Küche aufgewandten Kosten in Höhe von € 1.200,- erweitert und beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 22.206,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 21.006,66 seit 4.4.2009 und aus € 1.200,- seit Rechtshängigkeit sowie die dem Kläger außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.253,78 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise, für den Fall, dass der Kläger mit seiner Klage unterliegt, beantragt sie widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, an sie € 5.547,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.7.2009 zu zahlen.
Die Beklagte behauptet, dass die als Anlage B1, Bl. 91 ff. d.A. vorgelegte Bau- und Leistungsbeschreibung vom 10.7.2008 dem Vertrag beigefügt war und damit Gegenstand des Architektenvertrags geworden sei.
Es sei keine verbindliche Kostenobergrenze vereinbart worden; die Kostenschätzung sei lediglich eine Grobkostenschätzung ohne Verifizierung durch Angebote gewesen. Im Hinblick auf das vereinbarte Sonderbudget sei lediglich ein wirtschaftlicher Rahmen vereinbart worden. Es seien deshalb Mehrkosten von 20 – 30 % zu tolerieren. Die Mehrkosten beruhten auf Sonderwünschen der Klägerseite. Diese hätten gegenüber dem mit der Bau- und Leistungsbeschreibung vom 10.7.2008 vereinbarten einfachen Standard eine höherwertige Ausstattung verlangt, die dann mit der Bau- und Leistungsbeschreibung vom 14.10.2008 vereinbart worden sei. Hierdurch sei der ursprünglich vereinbarte Kostenrahmen entfallen. Die von dem Kläger beanstandeten Mehrkosten seien auf diese Wünsche der Klägerseite zurückzuführen. Das Bauvorhaben sei entsprechend der Bau- und Leistungsbeschreibung für € 189.822,30 brutto zu realisieren gewesen.
Die Aufstellung der Baukosten vom 5.3.2009 sei lediglich eine vorläufige Aufstellung gewesen; die dort genannten Baukosten hätten den von der Klägerseite gewünschten gehobenen Standard, aber nicht den vereinbarten Mindeststandard berücksichtigt. In dieser seien versehentlich die Kosten für die Fassade nicht nach den Kosten lt. Kostenschätzung und Sonderbudget aufgeteilt worden. Durch das im Oktober 2008 übersandte Raumbuch des Streithelfers sei der Kläger jedoch über die Mehrkosten informiert gewesen, da diese jeweils in rot mit „MP“ für Mehrpreis markiert gewesen seien.
Eine Ausschreibung der Leistungen nach dem Mindeststandard oder einer Umplanung zur weiteren Kostensenkung wäre der nächste Schritt gewesen, zu dem es aufgrund der unberechtigten Kündigung jedoch nicht mehr gekommen sei. Diese Vorgehensweise hätten die Parteien mit dem Schreiben des Klägers vom 23.11.2008 vereinbart. Der Kläger habe deshalb der Beklagten vor der Kündigung zunächst die Möglichkeit einer Umplanung gewähren müssen. Die von dem Kläger gesetzte Nachbesserungsfrist sei deshalb zu kurz gewesen, da alle Gewerke nochmals hätten nachverhandelt bzw. eine reduzierte Ausschreibung oder eine Umplanung hätte vorgenommen werden müssen.
Da sich die Überschreitung der Kostengrenze jedoch erst in der Leistungsphase 7 gezeigt habe, seien die vorausgehenden Leistungsphasen mangelfrei und zu vergüten. Die Leistungsphasen 1 – 3 seien erforderlich gewesen, um die Wünsche und Vorstellungen der Klägerseite zu ermitteln.
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Schadenersatz in dieser Höhe gem. den §§ 280, 281 BGB verlangen. Die Beklagte hat die von den Parteien als Beschaffenheit ihrer Planungen vereinbarte Kostengrenze für das Bauvorhaben nicht eingehalten und damit dem Kläger die Fortsetzung des Architektenvertrages schuldhaft unzumutbar gemacht. Der Kläger durfte deshalb den Architektenvertrag mit der Beklagten aus wichtigem Grund kündigen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Parteien eine verbindliche Kostenobergrenze hinsichtlich der Baukosten nach 300 und 400 aus DIN 276 von € 170.000,- € netto vereinbart. In § 1 des Vertrages vereinbarten sie ausdrücklich Baukosten von € 170.000,- netto als verbindliche Obergrenze und in § 13 des Vertrags den entsprechenden Bruttobetrag von € 203.000,- als Höchstpreis. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Architektin einen gewissen Spielraum haben soll, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich diese nicht aus dem von den Parteien vorgesehenen Sonderbudget für Mehrkosten aufgrund von Änderungswünschen oder nicht vorhersehbare Umstände. Diese Planungsrisiken werden der Beklagten hinsichtlich der Kosten abgenommen.
Die von den Parteien vereinbarte Kostengrenze wurde entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht später gegenstandslos, weil nach ihrem Vortrag das Bauvorhaben im Rahmen der Vertragsdurchführung teilweise hinsichtlich Konstruktion, Material und Ausstattung geändert worden sein soll. Selbst wenn die Bau- und Leistungsbeschreibung der Beklagten vom 10.7.2008 in der von ihr im Rechtsstreit vorgelegten Form von den Parteien vereinbart worden und durch die modifizierte Bau- und Leistungsbeschreibung vom 14.10.2008 ersetzt worden sein sollte, rechtfertigte dies ein Entfallen der vereinbarten Kostengrenze nicht.
Es fehlt bereits an einer durch diese veranlaßten deutlichen Kostensteigerung hinsichtlich der von dem Kostenrahmen erfaßten Baukosten. Die überwiegenden von der Beklagten behaupteten Änderungen gegenüber der ursprünglichen Ausführung wurden in der überarbeiteten Leistungsbeschreibung gegen Aufpreis oder Mehrkosten vereinbart; dies betrifft die Änderungen hinsichtlich Hauseingangs- und Innentüren, Fenster und Innenfensterbänke, so dass diese Änderungen die Kostenobergrenze nicht berühren. Die hinsichtlich der Außenwände zusätzlich aufgenommene Dämmung erscheint im Hinblick auf die Beschaffenheit des zu planenden Gebäudes als KfW60-Haus als von Anfang an geschuldet. Gegenteiliges lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Änderung der Dachkonstruktion ist bereits eine deutliche Kostensteigerung nicht zu erkennen. Die Beklagte selbst hat in ihrer Kostenaufstellung vom 5.3.2009 hinsichtlich der Zimmerer- und Holzarbeiten eine Minderung gegenüber der Schätzung verzeichnet.
Darüber hinaus haben die Parteien die Leistungsbeschreibung einvernehmlich unter Beibehaltung der Kostengrenze geändert. Die Beklagte hat sich auf die behaupteten Änderungswünsche der Klägerseite ohne weiteres eingelassen und damit den Vertrag einvernehmlich geändert. Da Änderungen in das Sonderbudget gehört hätten, kann davon im Fallenlassen der Kostengrenze nicht abgeleitet werden.
Den vereinbarten Kostenrahmen von € 170.000,- netto hinsichtlich der Kostengruppen 300 und 400 aus DIN 276 hat die Beklagte mit der von ihr erstellten Planung zu dem Bauvorhaben der Klägerseite nicht eingehalten. Eine Toleranzgrenze gibt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Wird eine bestimmte Bausumme als Kostenrahmen vereinbart, hat der Architekt diesen einzuhalten. Wird der Rahmen überschritten, bedeutet dies einen Mangel des geschuldeten Architektenwerks. Ob in diesem Zusammenhang überhaupt eine Toleranz in Betracht kommt und gegebenenfalls in welchem Umfang, richtet sich nach dem Vertrag. Erst wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden, dass die vereinbarte Bausumme keine strikte Grenze, sondern beispielsweise nur einer Größenordnung oder einer bloße Orientierung sein soll, können Erwägungen zu Toleranzen angestellt werden (vgl. BGH v. 23.1.1997 – VII ZR 171/95 – NJW-RR 1997, 850). Der von den Parteien geschlossene Architektenvertrag enthält jedoch derartige Anhaltspunkte nicht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich diese an ihrer eigenen Aufstellung vom 5.3.2009 festhalten lassen, selbst wenn das Bauvorhaben tatsächlich zu den vereinbarten Kosten incl. der in das Sonderbudget fallenden Leistungen hätte errichtet werden können. Die Beklagte hat diese Aufstellung dem Kläger zum Zwecke der Entscheidungsfindung übermittelt. Dies ergibt sich auch aus dem Begleitschreiben, in welchem sie den Kläger um “zügige Klärung der Befindlichkeiten” bat. Die Beklagte distanziert sich zwar nunmehr von ihrer Kostenaufstellung vom 5.3.2009 und bezeichnet sie als vorläufig und nur als Versuch, die Kosten hinsichtlich vereinbartem Standard und Sonderbudget aufzuteilen. Aus diesem Grund habe sie versehentlich die Kosten der Fassade nicht entsprechend aufgeteilt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich nur um eine oberflächliche, unverbindliche (dies meint die Beklagte wohl) Kostenaufstellung handelt, sind jedoch weder dieser, noch dem Begleitschreiben der Beklagten zu entnehmen. Darüber hinaus beruht jede Planung – so auch diese Aufstellung - auf einer Schätzung, hier der die Angebote erstellenden Unternehmen. Exakt berechnen lassen sich die Kosten stets erst nach Abschluss des Bauvorhabens. Dass und weshalb die Unrichtigkeit für den Kläger als bautechnischem Laien erkennbar gewesen sein sollte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Insbesondere ergibt sich eine Erkennbarkeit für den Kläger als Laien nicht aus der Übersendung des Raumbuchs des Streithelfers. Es ist nicht Aufgabe des Klägers als Besteller die von der Beklagten im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten Leistung gemachte Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Aufstellung vom 5.3.2009 sowie dem Anschreiben der Beklagten hierzu vom 6.3.2009 sind auch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die dort vorgenommene Differenzierung der Kosten nach Kostenrahmen und Sonderbudget nicht den vertraglich vereinbarten Standard zum Gegenstand habe und deshalb über die hinsichtlich des Kostenrahmens maßgeblichen Baukosten keine Aussage treffe.
Der Unverbindlichkeit dieser Aufstellung steht ferner entgegen, dass es der Beklagten oblag, die voraussichtlichen Baukosten laufend zu überwachen; dies in ihrem eigenen Interesse mit Blick auf die vereinbarte Obergrenze, aber auch im Hinblick auf die Information des Klägers, welche Kosten mögliche Sonderwünsche verursachen. Dies hat die Beklagte offensichtlich unterlassen trotz der bereits im November 2008 durch den Kläger geäußerten Bedenken.
Aus dem vorgenannten Grund kommt es auf den Vortrag der Beklagten, dass das Bauvorhaben unter Einhaltung des Kostenrahmens habe errichtet werden können durch Umplanungen, Beauftragung eines Generalunternehmers, Nachverhandlungen und Skonto nicht an. Sollte sich die Beklagte bei der Kostenaufstellung vom 5.3.2009 verrechnet haben, insbesondere hinsichtlich der Klinkerfassade Mehrkosten falsch, nämlich nicht dem Sonderbudget zugeordnet haben, hätte sie damit ihrer Pflicht zur zutreffenden Kostenkontrolle und –beratung schuldhaft verletzt. In der Folge hätte der Beklagte dann zwar objektiv zu Unrecht den Architektenvertrag gekündigt; er wäre jedoch aufgrund der falschen Kostenaufstellung der Beklagten hierzu veranlasst worden. Der Schaden bliebe derselbe.
Die Überschreitung der Baukosten bzw. deren fehlerhafte Berechnung hat die Beklagte auch zu vertreten. Das Verschulden wird aufgrund der objektiven Pflichtverletzung vermutet. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, durch welche Umplanungen die Baukosten auf den vereinbarten Kostenrahmen hätten gesenkt werden können. Die Kostenschätzung vom 18.7.2008 stelle lediglich eine Grobkostenschätzung dar. Anhaltspunkte, weshalb die Überschreitung der vereinbarten Kostengrenze für sie nicht erkennbar und vermeidbar gewesen sei, fehlen.
Der Kläger hat die Beklagte schließlich auch mit Schreiben vom 20.2.2009 erfolglos unter Fristsetzung bis zum 6.3.2009 zur Nachbesserung hinsichtlich der Baukosten aufgefordert. Die gesetzte Frist war auch nicht unangemessen kurz. Dies hat die Beklagte nicht zeitnah beanstandet, sondern vielmehr eine Kostenaufstellung dem Kläger übersandt mit der Bitte um Klärung der Befindlichkeiten. Dies drückt gerade nicht eine Bereitschaft zur Nachverhandlung aus, wie es die Beklagte jetzt behauptet; vielmehr durfte der Kläger dies so verstehen, dass er über die Ausführung zu den genannten Kosten oder einen Verzicht hierauf entscheiden sollte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte auf weitere Kostensteigerungen im Falle einer weitere Verzögerung verwies. Zeit für Nachverhandlungen mit den Bauunternehmern hat die Beklagte damit nicht vorgesehen.
Nachdem der Kläger den Architektenvertrag wegen schuldhafter Pflichtverletzung durch die Beklagte fristlos hat kündigen können, schuldet die Beklagte Ersatz derjenigen Kosten, die der Kläger im Vertrauen auf die Planungen der Beklagten aufwendete, die er in der Folge jedoch nicht hat nutzen können. Dies betrifft die Vorschusszahlungen auf das Honorar der Beklagten ab der Leistungsphase 3 in Höhe von € 11.721,56, die Kosten für die Erteilung der Baugenehmigung sowie die Kosten für Statiker und Prüfstatiker. Da der Kläger von den Planungen der Beklagten Abstand nahm und ein anderes Einfamilienhaus auf dem betreffenden Grundstück errichten ließ, war die Planung der Beklagten für ihn unbrauchbar und die im Zusammenhang mit dieser angefallenen Kosten unnütz. Unbrauchbar ist ein Architektenwerk nicht nur dann, wenn es mangelhaft ist, sondern auch dann, wenn es trotz Mangelfreiheit infolge geänderter Planungsvorstellungen eines anderen Architekten keine weitere Verwendung finden kann (vgl. Oberlandesgericht Saarbrücken v. 23.4.1998 – 8 U 612/97 – IBR 1999, 492)
Anders verhält es sich demgegenüber mit dem für die Leistungen der Beklagten angefallenen Honoraranspruch für die Grundlagenermittlung und die Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 nach § 15 HOAI) in Höhe von € 2.838,15. Dass auch diese für den Kläger im Rahmen der zwischenzeitlichen Bebauung unbrauchbar waren, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Die Unbrauchbarkeit und Unzumutbarkeit der Verwertung folgt insoweit nicht schon allein aus der Tatsache, dass er nunmehr ein anderes, von den Planungen deutlich abweichendes Gebäude errichtet hat. Die Planung hat sich regelmäßig noch nicht auf ein bestimmtes Gebäude konkretisiert. Der Beklagte hätte deshalb darlegen müssen, weshalb diese grundlegenden Analysen der Leistungsphasen 1 und 2 von ihm im Rahmen der Planung des nunmehr errichteten Gebäudes keinerlei Verwendung finden konnte.
Ebenso kann der Kläger die Kosten für die Stornierung der bereits bestellten Küche nicht (jedenfalls nicht in vollem Umfang) erstattet verlangen. Trotz gerichtlichen Hinweises hat der Kläger nicht konkret dargelegt, weshalb die bestellte, aus einzelnen Einbau-Geräten und Schränken etc. bestehende Einbauküche nicht zumindest teilweise in dem zwischenzeitlich errichteten Gebäude verwenden konnte. Die diesbezügliche Behauptung des Klägers erschließt sich dem Gericht insbesondere im Hinblick auf die nunmehr deutlich größere Küche nicht. Auch der Einwand, die Küche habe stilistisch nicht in das neue Gebäude gepaßt, ist zu pauschal. Schließlich verfängt der Einwand, dass auch eine Umplanung Mehrkosten verursacht hätte, nicht; der Kläger hat insoweit nicht vorgetragen, in welcher Höhe hierdurch Mehrkosten verursacht worden wären, obwohl ihm aufgrund des vorausgegangenen Hinweises die Relevanz bekannt sein mußte.
Der Zinsanspruch sowie der Ersatzanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren folgt aus den §§ 286, 288, 291 BGB.
Über die Hilfswiderklage war im Hinblick auf die überwiegende Begründetheit der Klage nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.