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Ablehnung; Befangenheit; Termin


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat Entscheidungsdatum 22.08.2011
Aktenzeichen L 13 SF 350/11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 60 SGG, § 42 ZPO

Tenor

Das Gesuch der Klägerin vom 24. Juli 2011, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Gemäß § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Dies zugrunde gelegt, ist die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin nicht begründet. Das Verhalten der Richterin gibt keinen Anlass zu der Vermutung, sie stehe der Sache und den Beteiligten nicht unvoreingenommen gegenüber. Soweit die Richterin das persönliche Erscheinen der Klägerin zu dem auf den 28. Juli 2011 anberaumten Erörterungstermin angeordnet hat, bewegt sie sich im Rahmen der aus ihrer Sicht für notwendig erachteten Sachaufklärung. § 106 Abs. 3 Nr. 7 des Sozialgerichtsgesetzes sieht ausdrücklich vor, dass das persönliche Erscheinen Verfahrensbeteiligter zu einem anberaumten Termin durch den Vorsitzenden angeordnet werden kann. Dass der Anordnung sachfremde Erwägungen zugrunde liegen, ist nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere die Annahme der Klägerin, es sei offensichtlich, dass die abgelehnte Richterin schon jetzt zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Klägerin nicht außergewöhnlich gehbehindert sei, entbehrt jeglicher Grundlage. Vielmehr soll der anberaumte Termin gerade dazu dienen, die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Erkenntnisse auch mit der Klägerin zu erörtern. Auch liegen keine Umstände vor, durch die abgelehnte Richterin sie hätte veranlassen sehen müssen, die Anordnung des persönlichen Erscheinens wieder aufzuheben. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch die Ablehnung der Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens die Besorgnis der Befangenheit nicht.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).