Gericht | OLG Brandenburg 7. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 13.09.2011 | |
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Aktenzeichen | 7 Wx 42/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 8. Dezember 2010 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Potsdam vom 5. November 2010 - 66 AR 851/10 P - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf € 25.000,00 festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wurde am 27. April 1998 mit Sitz in O… gegründet und war zunächst unter 7 HRB 3269 in das Handelsregister des Amtsgerichts O… eingetragen. Als Gegenstand des Unternehmens ist in § 3 Abs. 1 der Satzung angegeben: Handel von Ladeneinrichtungen, An- und Vermietung von Ladenlokalen sowie die Errichtung von Zentren zur Erhaltung der Gesundheit durch mentales Training und alternative Lebensweise.
Die Gesellschafterversammlung beschloss am 29. August 1998 die Sitzverlegung nach E…. Demzufolge wurde die Gesellschaft in das Handelsregister des Amtsgerichts S… unter HRB 722193 eingetragen. Die Geschäftsanteile wurden am 12. März 2008 an die B…, abgetreten. Am 30. April 2008 beschloss die Gesellschafterversammlung sodann, den Sitz in den … 19 nach D… zu verlegen, weshalb die Antragstellerin anschließend in das Handelsregister des Amtsgerichts Dg… unter HRB 20448 eingetragen wurde.
In einem notariellen Vertrag vom 13. Oktober 2010 erklärte der frühere Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr W… S…, er handle für die C… Limited in L…, und übertrug am 22. Oktober 2008 seine Geschäftsanteile an Herrn K… C…, der zugleich zum Geschäftsführer bestellt werden sollte. Auf der anschließenden Gesellschafterversammlung beschloss Herr K… C…, den Sitz in die … Ch... 12 nach G… zu verlegen.
Die Antragstellerin beantragt die Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts P….
Das Registergericht forderte die Antragstellerin mit Zwischenverfügung vom 5. November 2010 auf, eine Erklärung des Geschäftsführers beizubringen, wonach Hinderungsgründe aus § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GmbHG seiner Bestellung nicht entgegen stehen. Ferner sollte ein Vertretungsnachweis für die C… Limited beigebracht werden. Schließlich wies das Registergericht darauf hin, dass G… eingemeindet wurde und nunmehr Ortsteil von P… ist, weshalb die Bezeichnung des Sitzes in der Satzung entsprechend geändert werden müsse. Außerdem benötige die Antragstellerin eine inländische Geschäftsanschrift. Die Zwischenverfügung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 11. November 2010 zugestellt.
Mit ihrer Beschwerde vom 8. Dezember 2011 wendet sie sich gegen die Zwischenverfügung und macht geltend, § 8 Abs. 3 GmbHG fordere keine Versicherung des Geschäftsführers bezüglich der Ausschlussgründe in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG. Eine Bevollmächtigung durch die C… Limited sei nach § 167 Abs. 2 BGB formlos möglich. Außerdem überreicht sie eine notarielle Urkunde, wonach die Notariatsfachangestellte A… Sc… in Vertretung für Herrn K… C… eine Satzungsänderung beschlossen hat dahingehend, dass Sitz der Gesellschaft P… sein soll.
Das Registergericht hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2011 der Beschwerde nicht abgeholfen, da der Geschäftsführer keine Erklärung zu § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG abgegeben habe und die Vollmacht des Herrn W… S… für die C… Limited nicht nachgewiesen sei.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht nach §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt worden.
In der Sache ist sie unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Eintragung der Antragstellerin in das Handelsregister des Amtsgerichts P… liegen derzeit nicht vor. Verlegt eine GmbH ihren Sitz, so hat das für den neuen Sitz zuständige Registergericht nach § 13 h Abs. 2 S. 3 GmbHG zu prüfen, ob ein wirksamer Antrag vorliegt und der Sitz ordnungsgemäß verlegt wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1.
Fraglich ist bereits, ob die Anmeldung nach § 54 Abs. 1 GmbHG auf Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht P… wirksam ist. Herr K… C… meldet als Geschäftsführer die Eintragung an. Zweifelhaft ist jedoch, ob er wirksam zum Geschäftsführer berufen wurde. Der Geschäftsführer wird nach §§ 46 Nr. 5, 48 Abs. 1 GmbHG durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt. Bestellt hat ihn die Gesellschafterversammlung vom 13. Oktober 2010 durch Herrn K… C… als alleinigen Gesellschafter. Dieser war zu diesem Zeitpunkt aber nur dann Gesellschafter, falls Herr W… S… ihm die Geschäftsanteile an der Antragstellerin wirksam übertragen konnte. Daran bestehen Zweifel.
Der Notar … hat in der Abtretungsurkunde festgehalten, K… C… habe seine Geschäftsanteile an der Antragstellerin am 22. Oktober 2008 an die C… Limited abgetreten. Dies steht jedoch im Widerspruch dazu, dass er die Geschäftsanteile bereits am 20. Februar 2008 an die B… abgetreten hatte, so der Notar …, Sekretariat: Frau Sc…, in seinem Schreiben vom 12. März 2008 gegenüber dem Registergericht S…. Abgesehen davon ist eine Vollmacht des Herrn W… S… nicht belegt.
2.
Fraglich ist aus diesem Grunde auch, ob wirksam die Satzung geändert und der Sitz nach P… verlegt wurde, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 a GmbHG.
Die Satzungsänderung setzt nach § 53 Abs. 1 GmbHG einen Beschluss der Gesellschafter voraus. Wurde Herr K… C… nicht Alleingesellschafter der Antragstellerin, so fehlt es an einem wirksamen Beschluss der Gesellschafterversammlung.
Der Sitz muss ferner eine im Inland gelegene politische Gemeinde bestimmen (vgl. Krafka/ Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 926). Die geänderte Satzung – sofern die Änderung wirksam ist – gibt als Sitz G… an. Dieser Ort wurde jedoch eingemeindet und gehört nunmehr zu P….
Auf der Gesellschafterversammlung vom 2. Dezember 2010 bei dem Notar … beschloss zwar die Notariatsfachangestellte A… Sc… als Vertreterin des Herrn K… C… eine Änderung der Satzung und die Sitzverlegung nach P…. Eine Vertretung durch eine Notariatsfachangestellte lässt jedoch § 7 Abs. 7 der Satzung nicht zu. Danach können sich Gesellschafter nur durch Mitgesellschafter oder einen Angehörigen der recht-, steuer- oder wirtschaftsberatenden Berufe vertreten lassen, d.h. nur der Notar selbst hätte bei einer entsprechenden Vollmacht den oder die Gesellschafter vertreten können, nicht aber seine Sekretärin.
3.
Zweifelhaft ist darüber hinaus, ob die von der Antragstellerin gewählte Geschäftsanschrift: … Ch... 12 in G…, rechtsmissbräuchlich ist, weil die Gesellschaft dort nicht erreichbar ist.
In der Anmeldung ist nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben. Die Angabe der Geschäftsanschrift soll künftige Zustellungsprobleme vermeiden, die zu Lasten der Gläubiger bestehen könnten (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 8 Rn. 17).
Die Gerichtskostenrechnung konnte jedoch unter der angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden. Die Antragstellerin ist nicht in dem Telefonbuch für P… aufgeführt, was für ein Wirtschaftsunternehmen ungewöhnlich ist. Nach Recherchen des Gerichts im Internet befindet sich unter der angegebenen Anschrift das „Hotel H…“.
4.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Registergericht von dem Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG anforderte zu erklären, ob er als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt. Der Geschäftsführer muss zwar darüber keine Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG abgeben und Falschangaben sind nicht nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG strafbewehrt. Ungeachtet dessen muss das Registergericht aber im Rahmen seiner Amtsermittlung prüfen, ob der Geschäftsführer bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten eingeschränkt ist. In welcher Form das Registergericht dies prüft, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Registergericht könnte bei der Betreuungsabteilung des für den Geschäftsführer zuständigen Amtsgerichts nachfragen. Eine Selbstauskunft ist demgegenüber das mildere Mittel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht zuzulassen, da der Beschwerde weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 31, 41 a Abs. 4 Nr. 1 KostO.