Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 21.12.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 1 L 82.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art. 13, Art. 9 Abs. 2 GG, § 2 Abs. 1; § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 Nr. 3, § 4 Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 2 VereinsG, § 146 Abs. 1, § 147, § 113 Abs. 1 Satz 4 analog VwGO |
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die mit dem angegriffenen Beschluss erlassene vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung hat keinen Erfolg.
Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg hat die Vereinigung „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 11. Juni 2012 verboten und zugleich die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens sowie von Sachen Dritter gemäß § 3 Satz 2 Nr. 3 Vereinsgesetz (VereinsG) angeordnet. Hiergegen ist die Klage - OVG 1 A 4.12 - vor dem beschließenden Senat anhängig; der Senat hat die in diesem Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge (3 Aktenordner) beigezogen. Im Rahmen dieses Verbotsverfahrens hat der Antragsteller die mit der Beschwerde angegriffene richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung und des Pkw der Antragsgegnerin und zur Umsetzung der angeordneten Vermögensbeschlagnahme sowie zum Auffinden weiterer Beweismittel gegen die in der Verbotsverfügung als Vereinsmitglied bezeichnete Antragsgegnerin beantragt; der Beschluss wurde ihr am 19. Juni 2012 im Zuge der Durchsuchung bekannt gegeben.
1. Die vom Antragsteller angeregte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens (§ 94 VwGO) war abzulehnen; die nicht deckungsgleichen Streitgegenstände im Klageverfahren gegen das Vereinsverbot und im Beschwerdeverfahren gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung unterscheiden sich - ebenso wie die jeweiligen Prüfungsmaßstäbe - derart voneinander, dass eine Aussetzung nicht angezeigt erscheint.
2. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 1, § 147 VwGO statthaft. Soweit die Antragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses vom 15. Juni 2012 verlangt, ist das Begehren allerdings unzulässig, weil die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass der Fortbestand des Durchsuchungsbeschlusses sie noch in ihren Rechten beeinträchtigt und dieser somit fortwirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2010 - OVG 1 L 71.10 -, juris Rn. 1; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 -, juris Rn. 1); dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Ihr Verlangen auf Herausgabe des beschlagnahmten USB-Sticks hat sich ebenfalls erledigt, weil ihr dieser Gegenstand nach unwidersprochenen Angaben des Antragstellers wieder ausgehändigt wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig; dies gilt auch, soweit sie sich gegen die Auswertung der dem USB-Stick entnommenen Daten richtet. Unabhängig davon, ob und inwieweit die polizeilichen Maßnahmen bereits abgeschlossen sind, kann die Antragsgegnerin, was ihrem Beschwerdevorbringen sinngemäß zu entnehmen ist, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangen. Die ohne ihre vorherige Anhörung erlassene richterliche Anordnung stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG dar, dessen Rechtmäßigkeit ohne Darlegung einer konkreten Wiederholungsgefahr in einem Beschwerdeverfahren auf entsprechenden Antrag nachträglich zu überprüfen ist. Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist mithin nicht allein deswegen unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung unzulässig, weil sie vollzogen ist und sich die Maßnahme deshalb erledigt hat (ständige Rechtsprechung seit BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. -, BVerfGE 96, 27 [41], juris Rn. 45 ff. [52 ff.]; Senatsbeschluss vom 1. September 2009 - OVG 1 L 100.08 -, juris Rn. 2 m.w.N.).
3. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung sowie für die Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts lagen im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses vor. Der Antragsteller hat hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die beantragte Durchsuchung zur Sicherstellung von Vereinsvermögen (§ 10 Abs. 2 VereinsG) und zum Auffinden von Gegenständen hätte führen können, die im Zusammenhang mit dem Verbotsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein könnten (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG). Das beigezogene Erkenntnismaterial des Antragstellers enthält konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der „Widerstandsbewegung“ um eine Vereinigung handelt, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden durfte (vgl. nachfolgend a), und dass sich die angeordneten Maßnahmen auch gegen die Antragsgegnerin als Mitglied des Vereins oder Person eines Hintermannes richtendurften (vgl. b). Die von dem Antragsteller vorgebrachten Verdachtsgründe gehen über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinaus; sie enthalten sachlich zureichende und plausible Gründe, nach denen die Durchsuchung und Beschlagnahme auch in Ansehung der davon betroffenen Grundrechte der Antragsgegnerin als gerechtfertigt und verhältnismäßig erscheinen (vgl. zu den Eingriffsvoraussetzungen eines Durchsuchungsbeschlusses nach §§ 102, 103 StPO: BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 1011/10 -, NJW 2011, 2275, juris Rn. 19 f.; speziell zum Vereinsrecht: VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 6).
a) Das Verwaltungsgericht konnte vom Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür ausgehen, dass es sich bei der „Widerstandsbewegung“ um eine Vereinigung im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, deren Zwecke oder Tätigkeiten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG). Zu der damit angesprochenen freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes gehören vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten (vgl. Art. 1 Abs. 2, Art. 2 ff. GG), das Demokratieprinzip (Art. 20, 21 GG) mit dem Mehrparteiensystem und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Eine zum Verbot führende verfassungsfeindliche Zielrichtung ist u.a. zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist, die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung in aggressiv-kämpferischer Weise anstrebt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995 - 1 VR 9.94 -, NJW 1995, 2505, juris Rn. 6 m.w.N.). So verhält es sich nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung (vgl. BVerwG, wie vor, Rn. 44 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren) auch im Falle der „Widerstandsbewegung“.
aa) Aus der Begründung der Verbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 15. Juni 2012 (bekanntgemacht am 19. Juni 2012 im Bundesanzeiger, AT) sowie anderen öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. nur Verfassungsschutzbericht Land Brandenburg 2011, www.verfassungsschutz.branden-burg.de, insbes. S. 20 ff., 30 ff., 49 ff., 96 ff. und 105; instruktiv mit umfangr. Quellenangaben: Daniel Krüger, Völkische Ideen und Inszenierungen aus dem Spreewald, Das Internet-Projekt spreelichter.info, [Hrsg.] Demos - Brandenburgisches Institut für Gemeinwesenberatung, Einblicke IV, Vorabveröffentlichung u.a. unter www.tolerantes.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.286759.de) wird hinreichend deutlich, dass es sich bei der „Widerstandsbewegung“ um eine Vereinigung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG handelt, zu der sich mehrere, hier nicht nach außen registrierte, natürliche Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben (vgl. dazu Gerichtsbescheid des Senats vom 25. Januar 2008 - OVG 1 A 1.06 -, Abdruck, S. 6 f. m.w.N.).
Für eine organisierte Willensbildung spricht vor allem die maßgeblich durch die „Widerstandsbewegung“ initiierte, koordinierte und über das Internet verbreitete Kampagne „WERDE UNSTERBLICH“ (http://werde-unsterblich.info). Über die damit in Zusammenhang stehenden Aktionen, die nur arbeitsteilig vorbereitet und ausgeführt werden konnten (vgl. exemplarisch das Video „Autobahnbrücke auf der A13 …“), wurde bzw. wird - neben der vorgenannten Web-Adresse - im Wesentlichen auf dem auch in Papierform an Haushalte in Lübben und Lübbenau verteilten „Infosystem des ausserparlamentarischen Widerstands in Südbrandenburg“ mit der Adresse „http://spreelichter.info“ und auf dem Infoportal „http://senften-berger.blogspot.de“ („DEMOKRATIE? NEIN DANKE!“) berichtet; nach dem Verfassungsschutzbericht Brandenburg 2011 (S. 50) soll die Kleinstgruppe „Nationale Sozialisten Senftenberg“ der „Widerstandsbewegung“ nahestehen. Vorstehende Internet-Adressen sind bzw. waren wiederum mit anderen Internet-Plattformen (Domänen) mit vergleichbaren rechtsradikalen Inhalten verlinkt; hervorzuheben ist insofern, dass auf der aktuellen Senftenberger-Domäne um finanzielle Unterstützung für die am 25. September 2012 im Land Niedersachsen verbotene Vereinigung „Besseres Hannover“ (vgl. http://senftenberger.blogspot.de/2012/11/hanno-vers-zukunft-braucht-deine-hilfe.html) gebeten wird. Das ausdrückliche Bekenntnis in der aktuellen Überschrift auf der Start-Seite der „Spreelichter“ zu dem Verbot der „Widerstandsbewegung“ („Wir sind verboten. Na und?“) untermauert den in der Verbotsverfügung und im Verfassungsschutzbericht 2011 ausführlich begründeten Zusammenhang zwischen der verbotenen Vereinigung und dieser mittlerweile weitgehend inaktiv geschalteten Internet-Plattform.
Die konspirative, insbesondere auf eine (fern-)mündliche Information sowie auf abgeschottete virtuelle Netzwerke setzende Organisation der „Widerstandsbewegung“ und ihrer Internet-Plattform „spreelichter.info“ sowie der dort beworbenen Aktionen bedingt es, dass der Kreis der Aktionsteilnehmer automatisch auf einen Kern von Eingeweihten („wendet euch an einen Aktivisten eures Vertrauens“) beschränkt ist; eine zufällige Teilnahme nicht vertrauenswürdiger Personen an den Aktionen, die ausnahmslos konspirativ vorbereitet wurden und durch das Tragen von Masken anonym abliefen, ist daher unwahrscheinlich; der Planungsstab der „Widerstandsbewegung“ dürfte naturgemäß noch enger zu ziehen sein (vgl. eingehend Verfassungsschutzbericht Brandenburg 2011, S. 94 ff.). Der Umstand, dass die Organisationsstruktur der „Widerstandsbewegung“ nicht offenkundig und auf Geheimhaltung angelegt ist, steht der Annahme einer verbotsfähigen Vereinsstruktur indes nicht entgegen. Auch lassen sich die Ziele einer Vereinigung in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm als eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit und ihren Publikationen entnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995, a.a.O., Rn. 7). Die nur vordergründig fehlenden organisatorischen Strukturen werden im Falle der „Widerstandsbewegung“ durch den Einsatz moderner Informations-und Kommunikationsmedien (Internet, SMS, virtuelle Foren etc.) ausgeglichen, die fester Bestandteil bei der Verbreitung der Ideologie, der Vorbereitung von Kampagnen und Aktionen sowie bei der Werbung für andere (rechte) Veranstaltungen und der Kommunikation mit Mitgliedern und Sympathisanten sind. Da die „Widerstandsbewegung“ seit mindestens 2009 öffentlichkeitswirksame Aktionen mit anschließender Publizierung im Internet durchführt, kann auch von einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss ausgegangen werden.
Der räumliche Schwerpunkt der „Widerstandsbewegung“ liegt, wie schon der Name nahe legt, im südlichen Brandenburg (Landkreise Dahme-Spreewald, Spree-Neiße und Oberspreewald-Lausitz), insbesondere in den Orten Lübben und Lübbenau; sämtliche Personen, an die das Vereinsverbot adressiert wurde, sind dort wohnhaft. Verbindungen bestehen auch nach Cottbus zu einem rechten Szeneshop, auf dessen Internet-Seite wiederum um finanzielle Unterstützung für die „Widerstandsbewegung“ (Button-Spreelichter, 1 Euro) geworben wird. Ebenso bestehen Beziehungen zur Hooligan-Gruppierung „Inferno Cottbus“ und zur Kickbox-Szene, für deren „nationale Kampfsporttage“ die „Widerstandsbewegung“ seit 2009 u.a. auf den genannten Internetseiten warb; hierzu wurde auch durch ein mutmaßliches Vereinsmitglied überregional per SMS (Short Message Service) mobilisiert (vgl. dazu auch S. 8).
bb) Inhaltlich verbreitet die „Widerstandsbewegung“ nach den Ermittlungsergebnissen des Ministeriums des Innern und den Angaben im Landesverfassungsschutzbericht eine dem Nationalsozialismus verwandte Weltanschauung; sie wendet sich mit ihren im Internet werbewirksam aufbereiteten Aktionen, die Rechtsverstöße, z.B. gegen das Versammlungsgesetz sowie Sachbeschädigungen gemäß § 303 StGB, beinhalten, in aggressiv-kämpferischer Weise gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Rechtsstaat. Die Unsterblichkeits-Kampagne agitiert gezielt gegen „die Demokraten“, die den „Tod des deutschen Volkes“ herbeiführen. Im Rahmen dieser und der thematisch eng verwandten sog. Volkstod-Kampagne („Demokraten bringen uns den Volkstod!", „Demokratie ist Volkstod!“) wurde zu diversen Aktionen, insbesondere zu nächtlichen Fackelmärschen (u.a. in der Nacht zum 1. Mai 2011 in Bautzen sowie am 30. September 2011 in Stolpen mit jeweils rd. 150 Teilnehmern) aufgerufen. Hierbei verbargen die Teilnehmer ihre Gesichter hinter weißen Masken und dunklen Kapuzenpullovern, riefen lautstark, teilweise mit Megafon, szenetypische Parolen, trugen Transparente („Damit die Nachwelt nicht vergisst, dass du Deutscher gewesen bist") und setzten Feuerwerkskörper ein, womit sie Angst und Schrecken verbreiteten. Die bei diesen Aktionen gedrehten Videofilme wurden anschließend auf den vorgenannten Plattformen ins Internet gestellt und von dort von Nutzern (z.B. über www.youtube.com) weiter verbreitet sowie in sozialen Netzwerken (Facebook, Twitter und Flickr, etc.) öffentlich gemacht („gepostet“). Hierüber wurde in der Presse (u.a. MAZ) und im Fernsehen (z.B. rbb aktuell, vgl. insbes. den Bericht im Spiegel TV Magazin, z.B. unter www.youtube.com/watch?v=2E-Y8jEPoY8) berichtet (weitere Quellenangaben bei Krüger, a.a.O., S. 1 ff.). Diese stark auf das Medium Internet setzenden neuen Aktionsformen, mit denen für nationalsozialistisches (völkisches) Gedankengut offene Jugendliche begeistert und in Anlehnung an die Hacker von „Anonymous“ für eine gesichtslose (anonyme) Widerstandsbewegung gegen das demokratische System gewonnen werden sollen, wurde von Neonationalsozialisten in anderen Bundesländern übernommen und nachgeahmt, worauf die oben genannten Kampagnen auch abzielten.
Die „Widerstandsbewegung“ benutzte u.a. die vor allem im Osten Deutschlands akuten Probleme der Arbeitslosigkeit und Abwanderung dazu, um das angebliche „Aussterben der Deutschen" (den Volkstod) zu belegen, wofür „die Demokraten“ und „die Ausländer“ Verantwortung tragen sollen. Die pseudowissenschaftlich aufbereiten Textpassagen, die über die genannten Internet-Plattformen publiziert werden, sowie die zentralen Begriffe wie „Volkstod“ oder „Volksgemeinschaft“ sind der NS-Ideologie und -literatur entnommen bzw. lehnen sich daran an. Als Alternative zum demokratischen Rechtsstaat wird „die Volksgemeinschaft“ propagiert, die Menschen fremder Kulturen und Ausländer ebenso ausschließt wie die Rechte des Einzelnen beschränkt werden sollen, die sich dem neonationalsozialistischen Gesamtwillen unterzuordnen haben. So findet sich in den Texten auf „spreelichter.info“ nicht nur die Überhöhung spezifisch „deutscher“ Charakterzüge, sondern auch ausländerfeindliche oder antisemitische Bemerkungen; zusammengefasst wird - in der Nachfolge der nationalsozialistischen Ideologie - eine völkische und antidemokratischen Weltanschauung propagiert (ebenso die Bewertung von Krüger, a.a.O., S. 6). Die anlässlich des „2. Nationalen Kampfsporttages“ in Laußnitz gehaltene und auf der Seite der „Spreelichter“ als Videofilm veröffentlichte Rede stellte eine Kampfansage an den demokratischen Rechtsstaat dar und lehnt eine u.a. mit kranken und schwachen Menschen solidarische Gesellschaft ab; anwesende „Aktivisten“ werden auf den Kampf für eine neue Gesellschaftsordnung eingeschworen (vgl. den im Verfassungsschutzbericht Brandenburg 2011, S. 49 teilweise abgedruckten Wortlaut der Rede). Auch die Fackelmärsche und die in der beigezogenen Materialsammlung filmisch dokumentierten „Heldengedenk-“ und „Wintersonnenwendfeiern“ der Jahre 2009 bis 20011 haben ihre Vorbilder in der Zeit des Nationalsozialismus. Zudem verherrlicht die „Widerstandsbewegung“ nationalsozialistische Schlüsselfiguren, wie etwa Rudolf Hess; anlässlich dessen 22. Todestag wurde auf der Seite „www.spreelichter.info“ zu entsprechenden „Flashmob“-Aktionen aufgerufen, so etwa für den 17. August 2009 in Lübben. Auch dem 1991 verstorbenen Neonationalsozialisten Michael Kühnen wurden zum 20. Todestag 2011 mehrere Internetseiten gewidmet („… gibt sein Kampf ein glühendes Beispiel.“).
Danach liegen - was für das vorliegende Verfahren genügt - hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tätigkeit der „Widerstandsbewegung“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet war. Diesen Feststellungen ist die Beschwerde nicht entgegen getreten. Ob die Vereinstätigkeit zudem den Strafgesetzen zuwiderläuft und sich auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 3 VereinsG), kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Anhaltspunkte dafür, dass die zugrunde liegende Verbotsverfügung aus anderen Gründen rechtswidrig sein könnte, sind nach dem hier anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht ersichtlich.
b) Die polizeilichen Maßnahmen durften sich auch gegen die Antragsgegnerin als Mitglied des Vereins oder dessen Hintermann (bzw. -frau) im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG richten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragsgegnerin der „Widerstandsbewegung“ angehört, jedenfalls aber dazu in einer solchen Nähe steht, dass die Erwartung gerechtfertigt ist, in ihrer Wohnung und ihrem Pkw Vereinsgegenstände sowie Unterlagen und sonstige Beweismittel in Bezug auf den Verein aufzufinden, die weiteren Aufschluss über dessen Zielrichtung und das Vorliegen von Verbotsgründen geben könnten. Die Erkenntnisse aus dem (u.a. beigezogenen) Aktenmaterial enthalten hinreichende Anhaltspunkte für die begründete Annahme, dass die Antragsgegnerin die Ziele der „Widerstandsbewegung“ aktiv gefördert hat, sei es als Mitglied oder als im Hintergrund wirkende Person.
Dass die Antragsgegnerin dem unmittelbaren Umfeld der „Widerstandsbewegung“ im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG angehört, erschließt sich schon aus ihrer polizeilich festgestellten Teilnahme an dem sog. Maskenball der „Widerstandsbewegung“ am 21. Januar 2012 in dem Lokal SpreeArena in Lübben. Hierbei handelte es sich um ein konspirativ geplantes und als geschlossene Veranstaltung durchgeführtes Treffen, das den alleinigen Zweck hatte, ein Werbe- und Mobilisierungsvideo für die „Widerstandsbewegung“ zu drehen, das anschließend auf der Internetplattform der „Spreelichter“ veröffentlicht wurde. Dafür, dass es sich dabei um eine nicht öffentliche, vereinsinterne Veranstaltung handelte, spricht u.a., dass diese im Internet für den 28. Januar 2012 angekündigt worden war, tatsächlich jedoch schon eine Woche vorher, nämlich am 21. des Monats, stattfand, ohne eine etwaige Terminänderung, die offensichtlich nicht vorlag, bekanntzugeben. Auch die weiteren Umstände sprechen gegen eine private Geburtstagsfeier, wie in anderen Parallelverfahren behauptet. So wurde der Veranstaltungsort am 13. Januar 2012 durch eine unauffällige, der Polizei nicht als rechtsgerichtet bekannte Person angemietet, wobei die Bezahlung am 17. Januar 2012 durch eine andere Person erfolgte. Entscheidender ist jedoch, dass sämtliche Teilnehmer auf dem angesprochenen Werbevideo nach Art der „Unsterblichen“ maskiert zu sehen sind und aktiv unterstützend an der Choreographie des Videoclips teilnahmen, was ebenfalls gegen eine „normale“ Feier, sondern für eine inszenierte Aktion spricht. Ob die Antragsgegnerin die in dem Video im Vordergrund zu sehende weibliche (maskierte) Person ist, wie der Antragsteller - ohne dies zu belegen - behauptet, kann ebenso dahinstehen wie der von ihr in Frage gestellte Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der „Widerstandsbewegung“ mit ihrer ebenfalls polizeilich festgestellten Teilnahme an dem von der „Widerstandsbewegung“ beworbenen „Flash-Mob“ in Lübben am 17. August 2009 und an der rechtsradikalen Demonstration in Dresden am 13. Februar 2012, bei der sie dem als Kopf der „Widerstandsbewegung“ verdächtigen und als Schlüsselfigur des Spreelichter-Projekts geltenden M.F. per SMS die Einsatzbewegungen der Polizei durchgab; allerdings würden auch diese Feststellungen durchaus zu der sich schon aus ihrer Teilnahme am Maskenball erschließenden Vereinszugehörigkeit passen.
Sofern die Antragsgegnerin, die sich nur mit pauschalen Einwänden und nicht konkret zu den vorgenannten Feststellungen geäußert hat, demgegenüber meint, die vorstehenden Umstände reichten nicht aus, um daraus auf ihre Eigenschaft als Mitglied oder Hintermannes der „Widerstandsbewegung“ zu schließen, überzeugt dies nicht. Um die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen darzutun, die eine Gefahrenabwehr und keine strafrechtliche Sanktionierung bezwecken, wäre es angesichts der vorliegenden konkreten Verdachtstatsachen ihre Sache gewesen, eine schlüssige und plausible Gegenargumentation vorzutragen, weshalb die vorliegenden Anhaltspunkte nicht ausreichen sollten, um die polizeilichen Maßnahmen auch gegen sie zu richten. Ohne ein solches, die Anhaltspunkte des Antragstellers entkräftendes Vorbringen spricht daher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich bei der Antragsgegnerin um ein Mitglied oder Hintermann der verbotenen Vereinigung handelt. Warum die Durchsuchung und die Beschlagnahme des USB-Sticks unverhältnismäßig gewesen sein sollte, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar.
Nach alledem ist die behauptete Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht dargetan. Dass die Beschlagnahmeanordnung sonst unter Rechtsfehlern leiden könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar; hierzu meint die Beschwerde lediglich, dass die Bezeichnung der zu beschlagnahmenden Gegenstände zu pauschal sei; dies ist jedoch angesichts der detaillierten Aufzählung, die sich in dem angegriffenen Beschluss über (fast) eine Seite erstreckt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, nicht nachvollziehbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).