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Prozesskostenhilfe, Auslegung eines BewilligungsbeschlussesVergleichsmehrwert, ausdrücklicher Antrag, stillschweigender Antrag, Hinweispflicht des Gerichts


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 25. Kammer Entscheidungsdatum 17.11.2010
Aktenzeichen 25 Ta 2265/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 114 ZPO, § 117 ZPO, § 139 ZPO

Tenor

1.) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 23. September 2010 – 5 Ca 502/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der beschwerdeführende Kläger begehrt die Erstreckung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert eines geschlossenen Vergleichs.

Der Kläger hat sich mit seiner am 10. März 2010 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung vom 26. Februar 2010 gewandt und die Feststellung ihrer Unwirksamkeit begehrt sowie einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits geltend gemacht. Gleichzeitig hat er in der Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin W. beantragt.

Mit dem am 23. März 2010 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger die Klage gegen eine weitere Kündigung vom 02. März 2010 erweitert und auch hiefür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.

Durch schriftliche Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages vom 15. Juni 2010 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, dessen Zustandekommen durch das Arbeitsgericht Potsdam mit seinem Beschluss vom 30. Juni 2010 festgestellt wurde. Neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30. Juni 2010 verglichen sich die Parteien darin über eine bezahlte Freistellung bis zur Beendigung, über Abrechnungsansprüche für die Monate Februar bis Juni 2010 auf Basis einer Bruttovergütung in Höhe von 2.695,- € zuzüglich einer im Mai 2010 abzurechnenden Sonderzahlung in Höhe von 1.347,- €, über die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses sowie die Erteilung verschiedener weiterer Arbeitspapiere.

Nachdem der Kläger die von ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 01. Juli 2010 geforderten Belege zu seinem Prozesskostenhilfegesuch zur Akte gereicht hatte, hat das Arbeitsgericht Potsdam dem Kläger mit Beschluss vom 15. Juli 2010 für die Anträge aus der Klageschrift und aus der Klageerweiterung vom 23. März 2010 ratenlose Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2010 hat das Arbeitsgerichts Potsdam den Gegenstandswert für die anwaltliche Gebührenberechnung für das Verfahren auf 13.500,- € und für den Vergleich auf 16.600,- € festgesetzt. Auf den Vergütungsfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 05. August 2010 teilte der Rechtspfleger dem Prozessbevollmächtigten mit, dass die aus dem Mehrwert beantragten Rechtsanwaltsgebühren nicht erstattungsfähig seien, weil eine Bewilligung hierfür nicht erfolgt sei.

Weil das Arbeitsgericht bei der Berechnung der PKH-Vergütung den Vergleichsmehrwert nicht berücksichtigen wollte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07. September 2010, eingegangen beim Arbeitsgericht Potsdam am 10. September 2010 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe auch für den im Vergleich enthaltenen Mehrwert zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht Potsdam mit Beschluss vom 23. September 2010 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Vergleichsmehrwert des Vergleichs sei von der Bewilligung nicht erfasst. Insoweit bedürfe es eines ausdrücklichen Antrags, der nicht gestellt sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit dem am 28. September 2010 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Kläger macht geltend, ihm sei Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz mit Wirkung vom 10. März 2010 und für die Klageerweiterung mit Wirkung ab dem 23. März 2010 bewilligt worden. Das Gericht habe erst nach der Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs durch Beschluss vom 30. Juni 2010 über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden. Der Kläger habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass der Mehrwert des Vergleichs, der durch den vorhergehenden Beschluss festgestellt worden sei, von der Bewilligung erfasst sei. Das Arbeitsgericht habe umfassend Prozesskostenhilfe bewilligt; dies umfasse auch den Mehrwert des abgeschlossenen Vergleichs.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Oktober 2010 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 11 a Abs. 3 ArbGG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und im Übrigen auch zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht gemäß § 78 ArbGG i. V. m. §§ 569, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt. Zwar ist in der Beschwerdeschrift kein Antrag angekündigt. Eines bestimmten Antrags bedurfte es aber nicht. Denn dem Vortrag des Klägers ließ sich seine Beschwer ohne Weiteres entnehmen (Germelmann/ Matthes/ Prütting/ Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl. 2009, § 78 Rn. 21; Zöller/ Heßler, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 569 Rn. 8). Der Kläger möchte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert erreichen. Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Potsdam hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht auf die mit der Klage vom 10. März 2010 und der Klageerweiterung vom 23. März 2010 geltend gemachten Ansprüche beschränkt. Den Antrag des Klägers auf Ergänzung des Bewilligungsbeschlusses vom 15. Juli 2010 hat es in seinem Beschluss vom 23. September 2010 mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

1.

Über den vom Kläger gestellten Antrag vom 07. September 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrwert des Vergleichs vom 30. Juni 2010 bzw. Ergänzung des Bewilligungsbeschlusses war zu entscheiden, da der Bewilligungsbeschluss vom 15. Juli 2010 die im Vergleich über die Kündigung einschließlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs hinaus gehenden mitgeregelten Streitgegenstände nicht erfasst.

a) Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich immer auf den gemäß § 117 ZPO zu stellenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser kann nur die Anträge bzw. Streitgegenstände zum Inhalt haben, die im Zeitpunkt der Antragstellung auch anhängig sind (BGH, Beschluss vom 22. September 2005 – IX ZB 163/04 – JurBüro 2006, 151 = MDR 2006, 224). Mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird deshalb nicht automatisch für eine eventuelle Klageerweiterung oder die Einbeziehung eines weiteren Streitgegenstandes in einem späteren Vergleich ein entsprechender Antrag gestellt. Vielmehr muss dafür ein gesonderter Antrag gestellt und bewilligt werden. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich zwar grundsätzlich auch auf die Kosten eines Prozessvergleichs. Dies gilt aber nur insoweit, als sich der Vergleichsinhalt auf den Streitgegenstand des Rechtsstreits beschränkt (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. Oktober 2010 – 18 Ta 3/10 – juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. November 2009 – 21 Ta 10/09 – juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom 06. Februar 2009 – 4 Ta 170/08 – JurBüro 2009, 262). Regelt dieser Prozessvergleich aber auch andere Gegenstände als den Streitgegenstand, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, so muss hierfür erneut Prozesskostenhilfe beantragt werden (Bader in Bader/Creutzfeld/Friedrich, ArbGG, 5. Auflage 2008, § 11 a Rn. 44; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 119 ZPO Rn. 25; Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage 2010, Rn. 160). Im vorliegenden Fall stellte der Kläger seine Bewilligungsanträge in der Klageschrift vom 10. März 2010 und im Klageerweiterungsschriftsatz vom 23. März 2010, wobei ausschließlich Feststellungsanträge gegen die Kündigungen vom 26. Februar 2010 und vom 02. März 2010 sowie der Weiterbeschäftigungsantrag angekündigt waren. Diese Prozesskostenhilfeanträge konnten sich deshalb nur auf die angekündigten Anträge beziehen. Ein anderer Streitgegenstand, insbesondere eine Klage auf Herausgabe von Arbeitspapieren oder auf Erteilung eines Zeugnisses, war nicht anhängig. Vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens durch den gerichtlichen Vergleich vom 30. Juni 2010 hat der Kläger hingegen nicht beantragt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf einen etwaigen Vergleichsmehrwert zu erstrecken. Dieser Antrag ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht bereits in dem Bewilligungsantrag aus der Klageschrift enthalten. Denn dort waren nur die Kündigungsschutzanträge und der Weiterbeschäftigungsantrag als Bezugsobjekt des Bewilligungsantrages angekündigt, so dass das Arbeitsgericht auch eine Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO nur in diesem Zusammenhang anstellen konnte.

Auch ein konkludenter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen späteren Vergleichsmehrwert war in seinen Anträgen vom 10. März 2010 und 23. März 2010 nicht enthalten. Selbst wenn man einen konkludenten Antrag angesichts des formalisierten Bewilligungsverfahrens überhaupt oder wenigstens in Ausnahmefällen für möglich halten sollte (so LAG Köln, Beschluss vom 22. September 2010 – 1 Ta 240/10 – juris m. w. N.; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2010 – 3 Ta 445/10 – juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2010 – 8 Ta 3/10 - juris LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. November 2009 – 21 Ta 10/09 – juris;), kann ein solcher vorliegend nicht angenommen werden. Diesbezüglich fehlen jegliche Anhaltspunkte, auch für andere als die dort genannten Streitgegenstände Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen zu wollen. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Abschluss eines Vergleichs mit einem Vergleichsmehrwert nicht absehbar. Daher kommt auch eine erweiternde Auslegung seiner Anträge nicht in Betracht.

Die mit Beschluss vom 15. Juli 2010 bewilligte Prozesskostenhilfe konnte sich deshalb nur auf die angekündigten Anträge beziehen. Dies hat das Arbeitsgericht auch durch die Tenorierung deutlich zum Ausdruck gebracht, indem es ausschließlich Prozesskostenhilfe für die Klageschrift und die Klageerweiterung vom 23. März 2010 bewilligte.

b) Der Umstand, dass das Arbeitsgericht erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens und damit nach Feststellung des Vergleiches vom 30. Juni 2010 über den Bewilligungsanträge des Klägers entschieden hat, ändert nichts daran, dass auch zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag des Klägers nach § 117 Abs. 1 ZPO vorlag, welcher die überschießenden Regelungsgegenstände im Vergleich erfasst hätte. Für einen ordnungsgemäßen Antrag fehlt es unter Beachtung von § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere an einer vom Kläger gegebenen Schilderung des Sachverhaltes, aus dem sich die objektiven Bewilligungsvoraussetzungen ergeben würden (Vollstädt in Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, § 11 a Rn. 129 m. w. N.). Hier hätten die im Vergleich mitgeregelten Streitgegenstände – Abrechnungsansprüche, Zeugnisanspruch und die Herausgabeansprüche bzgl. der Arbeitspapiere - dargestellt werden können. Da es hieran fehlt, kann auch der ursprünglich nur im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte Bewilligungsantrag nicht konkludent als weitergehender Antrag aufgefasst werden, welcher auch die überschießenden Vergleichsregelungen erfassen könnte. Ohne entsprechenden Antrag konnte eine Bewilligung nicht ausgesprochen werden. Bei einem solchen Antrag handelt es sich um einen bestimmenden Schriftsatz (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Mai 1994 – XII ZB 21/94 – NJW 1994, 2097). Angesichts des formalisierten Prozesskostenhilfeverfahrens ist es nicht möglich, einen derartigen Antrag (bestimmender Schriftsatz) stillschweigend zu stellen (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 11. August 2004 – 17 Ta (Kost) 6067/04; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, § 114 Rn. 13) oder vergessene Anträge als gestellt zu behandeln. Ein „Blankettantrag“ auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist in § 114 ZPO nicht vorgesehen. Die Rechtsverfolgung betrifft stets einen konkreten Streitgegenstand (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04. August 2009 - 1 Ta 138e/09- juris). Ohne ausdrücklichen Antrag hat das Gericht keine Veranlassung die Bewilligung zu prüfen. Hierauf ist vom Gericht auch nicht nach § 139 ZPO hinzuweisen, denn diese Vorschrift verlangt nicht, auf eine Antragserweiterung hinzuwirken (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. Oktober 2010 – 18 Ta 3/10 – juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom 06. Februar 2009 – 4 Ta 176/08 – JurBüro 2009, 262; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Mai 2007 – 7 Ta 129/07 - juris).

2.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat. Der Antrag ist nämlich erst nach dem Ende des erstinstanzlichen Verfahrens beim Arbeitsgericht eingereicht worden. Anträge im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen aber vor dem Instanzende dem Gericht vorliegen (Geimer in Zöller, a. a. O., § 117 Rn. 2c;), danach haben sie keinerlei hinreichende Erfolgsaussicht (vgl. § 114 ZPO) mehr; diese kann nur für die Zeit bis zum Ende der Instanz bestehen (BAG, Beschluss vom 03. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 – MDR 2004, 415; BGH, Beschluss vom 22. September 2005 – IX ZB 163/04 – a. a. O.;LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2010 – 8 Ta 3/10 – juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom 06. Februar 2009 – 4 Ta 170/08 – juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2007 – 6 Ta 324/07 – EzA-SD 2007 Nr. 9, S. 16; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 117 Rn. 2b). Denn die Prozesskostenhilfe dient der Ermöglichung einer beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht der nachträglichen Sicherung anwaltlicher Gebührenansprüche (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a. a. O., Rn. 508). Allenfalls käme eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Eingang des Antrags vom 07. September 2010 ab dem 10. September 2010 in Betracht (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 08. November 2004 – 3 AZB 54/03 – BAGReport 2005, 379). Dies aber bliebe wirkungslos, da alle gebührenrechtlich erheblichen Tatbestände vor diesem Zeitpunkt liegen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. September 2009 – 11 Ta 200/09 – juris).

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen. Die Entscheidung musste dabei durch den Vorsitzenden allein (§ 78 Satz 3 ArbGG) und konnte ohne mündliche Verhandlung (§ 78 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO) ergehen.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Einer Festsetzung des Gebührenstreitwertes bedurfte es im Hinblick auf das Gebührenverzeichnis Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG nicht. Der Kläger hat die Gebühr für die erfolglose Beschwerde in voller Höhe zu tragen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine Veranlassung.