Gericht | VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 24.08.2012 | |
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Aktenzeichen | 3 K 241/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 33 GG, § 43 VwGO, § 264 ZPO |
Dem Anspruch eines im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren (hier: Hochschullehrer) unterlegenen Bewerbers auf Aufhebung der Ernennung des Konkurrenten kann nicht nur der Grundsatz der Ämterstabilität, sondern auch der Vertrauensschutz des unter Verstoß gegen die Wartepflicht ernannten Mitbewerbers entgegenstehen.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Es wird festgestellt, dass die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die ...-Professur für "..." an der beklagten Universität rechtswidrig war und den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin verletzt hat.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers abwenden, sofern nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der beklagten Universität, dem Beigeladenen und nicht der Klägerin den Ruf für eine ...-Professur für ... zu erteilen.
Die Klägerin war von 1998 bis zum 30. September 2007 - zunächst vertretungsweise, ab 2002 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit - Inhaberin der Professur für ... Die Professur ist am Collegium Polonicum angesiedelt, einer Einrichtung der Europa-Universität Viadrina und der Adam-Mickiewicz-Universität Poznan, die ihre Grundlage in einem zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg und dem Minister für Nationale Bildung und Sport der Republik Polen geschlossenen Abkommen vom 2. Oktober 2002 hat. Die Klägerin leitete dort den Studiengang "...".
Die Rechtsvorgängerin der heutigen Beklagten, die Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) schrieb im Jahr 2006 erstmals eine ...-Professur für "..." aus. Auf diese Stelle bewarben sich insgesamt 30 Kandidaten, darunter auch die Klägerin und der Beigeladene.
Am 11. Dezember 2006 fand die konstituierende Sitzung der Berufungskommission statt. Auf ihr wurden zunächst verschiedene Bewerbungen ausgeschieden von Personen, die schon die formalen Anforderungen (etwa eine Promotion) nicht erfüllten, ferner von Personen, die nach Durchsicht ihrer Bewerbungen im Bereich der Denkmalkunde keine ausreichende wissenschaftliche oder praktische Kompetenz aufwiesen oder aus anderen, einzelfallbezogenen Gründen für eine Einladung zu einem Probevortrag nicht in Betracht kamen.
Die verbleibenden 6 Bewerber wurden für den 19. Januar 2007 zu einer Sitzung der Berufungskommission eingeladen, deren erster Tagesordnungspunkt die öffentliche Anhörung der Bewerber war. Ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls hielten die eingeladenen Bewerber vor einem kleineren Zuhörerkreis ihre Vorträge und stellten sich den Fragen. Im geschlossenen Teil der Anhörung hatten die Bewerber die Möglichkeit, ihre Vorstellungen zur konkreten Ausgestaltung der Professur darzulegen.
Das Thema des Vortrages der Klägerin lautete: "Denkmalpflege und Tourismus - Europäische Ansätze für ein neues Leitbild auf der Grundlage des EUREK-Prozesses". In einer "Protokoll" überschriebenen, mit verschiedenen Tagesordnungspunkten versehenen schriftlichen Darstellung wird unter anderem vermerkt, die Referentin habe sich überwiegend an die geschriebene Vortragsfassung gehalten. Der Text sei durch eine Powerpoint-Präsentation begleitet worden, deren Lesbarkeit aufgrund der Textfülle für das Publikum stellenweise eingeschränkt gewesen sei. Zu Beginn des Referats sei an die Zuhörer ein Handout verteilt worden mit Quellentexten verschiedener Provenienz, deren Publikationsdaten allerdings nicht eindeutig vermerkt gewesen seien. Das Thema sei vom Ansatz interessant gewesen, jedoch sei die Ausführung auf der Ebene einer Beispielsammlung verblieben. Im Diskussionsteil seien die Perspektiven der Bewerberin für die weitere Entwicklung der Professur und die Ausgestaltung der Kooperation mit dem Studiengang Kulturmanagement sehr im Allgemeinen geblieben. Fragen nach dem Verhältnis von Denkmalpflege, Demographie und Tourismus sowie nach dem Verhältnis des Authentischen und Virtuellen seien nur punktuell beantwortet worden. Der persönliche Anteil der Klägerin an mehreren Publikationen habe sich trotz Nachfrage nicht detailliert klären lassen.
In einem zweiten Tagesordnungspunkt wurde zunächst als Ziel der nachfolgenden Beratung die Auswahl von 3 Kandidaten für die nächste Auswahlrunde festgelegt. Bewertungskriterien sollten seinerzeit sein die "Themenwahl für den Probevortrag", die "Qualität des Probevortrags", die "Wissenschaftliche Kompetenz und Publikationstätigkeit", die "Erfahrung in der Lehre", die „Wissenschaftliche und regionale Vernetzung" und die "Persönlichkeit". Die Stärken und Schwächen der 6 eingeladenen Kandidaten seien jeweils nach diesen Kriterien diskutiert und anschließend gewichtet worden.
Ausweislich des Protokolls der Berufungskommission wurde die anschließende Diskussion über die einzelnen Kandidaten vom Vorsitzenden der Berufungskommission im Sinne einer drei Personen enthaltenden Auswahlliste zusammengefasst, wobei sich aus der Reihenfolge der Nennung keine Bewertung ergeben sollte. Diese Liste enthielt die Namen von Herrn ..., von Frau ... und den Namen des Beigeladenen. Im Protokoll ist ferner vermerkt, Herr ... habe Zustimmung für Frau ... und den Beigeladenen geäußert, jedoch Zweifel an der Kompetenz von Herrn ... vorgebracht und stattdessen zu bedenken gegeben, dass sich die Klägerin als zuverlässige Partnerin in der Zusammenarbeit mit der Adam-Mickiewicz-Universität erwiesen habe und auch dieser Aspekt berücksichtigt werden solle. Auf Nachfrage habe er sich aber gleichwohl bereit erklärt, die Auswahlliste zu unterstützen. Diese sei dann insgesamt einstimmig beschlossen worden.
Auf einer Sitzung vom 23. Mai 2007 beschloss die Berufungskommission nach einer Auseinandersetzung auch mit zwischenzeitlich eingeholten externen Gutachten, den Beigeladenen auf Platz 1, Frau ... auf Platz 2 und Herrn ... auf Platz 3 der Berufungsliste zu setzen.
Nach Zustimmung verschiedener Gremien und der Gleichstellungsbeauftragten reichte die Präsidentin der Europa-Universität Viadrina mit einem an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg gerichteten Schreiben vom 2. August 2007 eine Vorschlagsliste gleichen Inhalts ein und bat, den Ruf an den erstplatzierten Beigeladenen zu erteilen.
Nachdem sich die Klägerin bereits im Verlauf des Verfahrens mit Beanstandungen des Auswahlverfahrens und des Auswahlergebnisses an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur gewandt hatte, führte dieses mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 an die Beklagte aus, die Prüfung des eingereichten Berufungsvorschlages zur Besetzung der Professur für Denkmalkunde am Collegium Polonicum habe ergeben, dass eine bewertende Diskussion der Berufungskommission über die Tätigkeit und Leistung der Klägerin als bisheriger Professurinhaberin nicht stattgefunden habe. Ihre Leistungen an der Viadrina, insbesondere die, die sie im Rahmen des Aufbaus des Studiengangs "Schutz des europäischen Kulturgutes" erbracht habe, seien jedoch bei der Bewertung der Bewerbung mit einzubeziehen. Die Nichtberücksichtigung stelle einen Rechtsfehler dar. Der Berufungsvorgang werde zurückgegeben mit der Bitte, das Berufungsverfahren ab dem Zeitpunkt nach den Anhörungen der Probevorträge mit anschließender Aussprache zu wiederholen. In der Berufungskommission seien Probevorträge und Aussprache anhand der ausgewählten Kriterien ausführlich zu erörtern und der Verlauf sowie das Ergebnis der Diskussionen nachvollziehbar zu dokumentieren. In die Entscheidung, welche Kandidatin oder welcher Kandidat nach den Probevorträgen in die engere Auswahl komme, und zu der oder dem ein externes vergleichendes Gutachten eingeholt werden solle, müssten die bisherigen Tätigkeiten und Leistungen der Klägerin als Inhaberin der Professur für Denkmalkunde einbezogen werden. Besonders zu beachten sei ferner die Rechtsprechung zur Bewertung von Probevorträgen, wonach diesen bei der Bestenauslese nur sekundäre Bedeutung zukomme.
Unter dem 12. Dezember 2007 beschloss der Fakultätsrat, das Berufungsverfahren entsprechend der Aufforderung des Ministeriums ab dem Zeitpunkt nach den Anhörungen wieder aufzunehmen. Zu diesem Zweck setzte der Fakultätsrat die Berufungskommission in ihrer alten Zusammensetzung wieder ein.
In einer noch am selben Tage durchgeführten Sitzung der Berufungskommission ging es ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls um die bisher von der Klägerin erbrachten Leistungen. Von dem als Gast anwesenden Direktor des Collegium Polonicum, Herrn ... wurde dabei der Wunsch nach Stabilität und Kontinuität für den Studiengang "..." zum Ausdruck gebracht. In den ersten Jahren der Tätigkeit der Klägerin sei zwar ein Mangel an Kooperationen mit polnischen Partnern bedauert worden, dies habe sich in der letzten Zeit aber geändert. Die Klägerin habe lokale Kooperationspartner jenseits des Hochschulbetriebes im deutsch-polnischen Raum gewinnen können. Von anderen Kommissionsmitgliedern wurden diese Kooperationen qualitativ gleich mit den bestehenden Netzwerken des Beigeladenen und der beiden anderen auf der Berufungsliste genannten Personen bewertet. Ausgeführt wurde ferner, dass es in dem von der Klägerin betreuten Studiengang keine zentral ausgewerteten Lehrevaluationen gegeben habe, so dass ihre Leistungen nur quantitativ, nicht qualitativ zu erfassen seien. Die Kommission habe nicht die Fähigkeit der Klägerin infrage gestellt, die Verpflichtungen zu erfüllen, die mit der Leitung des Studiengangs verbunden seien; auch würde die Leistung nicht in Zweifel gezogen, die mit dem Aufbau des Studiengangs verbunden gewesen sei. Für die Kommission sei aber darüber hinaus wichtig, welche Entwicklungsperspektiven die zu vergleichenden Kandidaten dem Studiengang eröffnen könnten.
Zunächst entschied die Berufungskommission einstimmig, die bisher aufgestellte Berufungsliste unter ausdrücklicher Einbeziehung der Leistungen der Klägerin zu überprüfen und sodann eine erneute Abstimmung über eine 3er-Liste durchzuführen und verwarf zugleich die Möglichkeit, die Berufungsliste um den Namen der Klägerin zu erweitern und sodann neue externe Gutachten für vier Kandidaten einzuholen.
Zugleich wurden die Beurteilungskriterien auf vier beschränkt und neu wie folgt gefasst: 1. Wissenschaftliche Kompetenz und Publikationstätigkeit; 2. Erfahrung in der Lehre (ergänzend: Erfahrungen bei der Leitung von Studiengängen und Entwicklungsvorstellungen für den Studiengang "Schutz Europäischer Kulturgüter");
3. Wissenschaftliche und regionale Vernetzung; 4. Themenwahl und Qualität des Probevortrages. Dem lag einerseits die Überlegung zu Grunde, dass durch die Neufassung der Beurteilungskriterien der Probevortrag nicht überbewertet werden würde und andererseits das Kriterium "Persönlichkeit" nicht in die Bewertung einzubeziehen sei.
Auf dieser Grundlage erfolgte eine erneute Bewertung der Bewerbungen jener sechs Bewerber, die einen Probevortrag gehalten hatten. Dabei wurde für die Klägerin festgehalten, sie habe Erfahrung beim Aufbau eines postgradualen Studiengangs und die längste Erfahrung aller Kandidaten mit der Leitung eines Studiengangs und auch die umfangreichste Lehrerfahrung. Es fehle aber eine überzeugende Perspektive für die Weiterentwicklung des Studiengangs "..."; vermisst würden auch überzeugende Kooperationsansätze mit dem Studiengang "Kulturmanagement und Kulturtourismus". In der abschließenden Auswertung blieb die Kommission bei ihrer Einschätzung, dass Herr ... und Herr ... im Vergleich zu allen anderen Kandidaten nicht weiter berücksichtigt werden sollten. Im Hinblick auf die Diskussion der verbleibenden vier Kandidaten wurde festgehalten, alle hätten einschlägig wissenschaftlich publiziert und erfüllten sowohl in wissenschaftlicher Hinsicht als auch in der Praxisorientierung die Erwartungen, die mit der Professur verbunden seien. Die Kommission sehe allerdings in der Bandbreite der Arbeiten ein deutliches Gefälle zwischen denjenigen der Klägerin und jenen der drei anderen Bewerber. Alle vier Kandidaten hätten einschlägige langjährige Lehrerfahrungen, die als gleichwertig eingeschätzt würden. Erfahrungen in der Leitung eines Studiengangs lägen am umfangreichsten bei der Klägerin vor, jedoch auch bei Herrn ... Die überzeugendsten Konzepte zur weiteren Entwicklung des Studiengangs "..." unter Einbeziehung einer möglichen Kooperation mit dem Masterstudiengang "Kulturmanagement und Kulturtourismus" hätten dagegen der Beigeladene und Frau ... vorgelegt. Die wissenschaftliche regionale und internationale Vernetzung der vier Kandidaten werde - trotz jeweils unterschiedlicher Schwerpunkte - in Bezug auf die Ausschreibung als qualitativ gleichrangig eingestuft. Hinsichtlich der Bewertung des Probevortrages hätten alle Kommissionsmitglieder einen qualitativen Unterschied zwischen der Klägerin und den drei anderen Kandidaten betont. Letztere hätten die Kommission sowohl inhaltlich als auch in der Art der Präsentation überzeugt, was der Klägerin in beiderlei Hinsicht nicht gelungen sei. Ausschlaggebende Gründe, warum sie aus dem weiteren Verfahren ausgeschlossen worden sei, seien die im Vergleich der vier Kandidaten geringere Bandbreite der wissenschaftlichen Produktion und die Tatsache, dass sie es nicht vermocht habe, eine konkrete und überzeugende Entwicklungsperspektive für den Studiengang "..." zu eröffnen, die auch eine Zusammenarbeit mit dem Masterstudiengang "Kulturmanagement und Kulturtourismus" einschließe. Beide Aspekte, die relativ zu den drei anderen Kandidaten insgesamt zu einer schlechteren Einschätzung geführt hätten, seien durch den Eindruck, den der Probevortrag bei der Kommission hinterlassen habe, bestätigt worden. Insgesamt kam die Berufungskommission zu dem Ergebnis, eine Vorschlagsliste aufzustellen, in der Reihenfolge des Beigeladenen, der Frau ... und des Herrn ...
Den bisherigen Gang des Verfahrens fasste der Vorsitzende der Berufungskommission im wesentlichen unter Wiederholung des Wortlauts der Protokolle der Berufungskommission aus der Sitzung vom 12. Dezember 2007 in einem Schreiben vom 18. Januar 2008 zusammen.
Der Fakultätsrat stimmte der Vorschlagsliste auf seiner Sitzung vom 16. April 2008 ebenfalls einstimmig zu, der Senat am 23. April 2008. Schließlich schlossen sich die Gleichstellungsbeauftragte und ausweislich eines von Frau Professorin ... und Herrn Prof. ... unterzeichneten Schreibens vom 26. Mai 2008 auch die bei Berufungen am Collegium Polonicum für die Erarbeitung von Einstellungsvorschlägen zuständige "Gemischte" (vormals wohl: Ständige) Kommission dem Vorschlag an.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. Mai 2008 an die Präsidentin der Universität teilte die Klägerin mit, ihr sei bekannt geworden, dass der Besetzungsvorschlag des Fakultätsrats am 23. April 2008 den Senat passiert habe. Hiergegen legte sie Widerspruch ein und bat wenigstens 14 Tage vor der Ernennung um eine entsprechende Information, um rechtzeitig verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beantragen zu können.
Zur Begründung ihres Widerspruchs führte sie aus, das Auswahlverfahren sei wiederum mit Verfahrensfehlern behaftet gewesen und sei auch in inhaltlicher Hinsicht unter anderem deshalb zu beanstanden, weil die Auswahlentscheidung unter Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz getroffen worden sei. Auch seien die Erfahrungen der Klägerin im Bereich der Lehrtätigkeit von der Kommission falsch gewichtet worden, denn es sei nicht einmal ersichtlich, ob die Kommission ihre Lehrtätigkeit überhaupt vollständig zur Kenntnis genommen habe.
Am 15. Oktober 2008 wurden in einem nicht unterzeichneten Vermerk über eine Besprechung, deren Teilnehmer nicht festgehalten sind, verschiedene "Handlungsoptionen" niedergelegt. Als Konsequenz einer Ernennung ohne Rücksicht auf die Wartefrist zog der Verfasser eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Betracht. Die Dauer eines möglichen Rechtsstreits wurde mit 2-3 Jahren veranschlagt. Ferner wurde ein selbst so bezeichneter "Gütetermin" in Erwägung gezogen. Schließlich stand die Möglichkeit im Raum, das Verfahren nach einem eventuellen Rechtsgutachten der Justiziarin neu aufzurollen. Soweit ersichtlich kam man überein, den Gütetermin in jedem Fall durchzuführen und ein Rechtsgutachten der Justiziarin einzuholen. Bei dessen positivem Ausgang, womit erkennbar eine rechtlich beanstandungsfreie Bewerberauswahl gemeint war, sollte ausweislich des Protokolls eine "'Nacht-und-Nebel Ernennung' am Tag des Stiftungsrates" stattfinden. Bei negativem Ergebnis sollte das Verfahren mit einer neuen Kommission, jedoch ohne erneute Ausschreibung wiederholt werden.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 teilte der Dekan der kulturwissenschaftlichen Fakultät der Klägerin mit, sie habe bei der Besetzung der Berufungsliste nicht berücksichtigt werden können; der Erstplatzierte der Berufungsliste, der Beigeladene, habe am gestrigen Tage einen Ruf erhalten. Mit Schreiben vom selben Tage trat der Präsident der beklagten Universität dem Vorbringen der Klägerin entgegen, die Bewerberauswahl leide unter formellen und materiellen Fehlern.
Mit Fax vom 3. März 2009 forderte die Klägerin die Beklagte nochmals auf, bis zum 9. März 2009 zu versichern, dass nach Annahme des Rufes wenigstens zwei Wochen vor Aushändigung der Ernennungsurkunde eine entsprechende Information erfolgen werde, um rechtzeitig Rechtsschutz erlangen zu können. Am letztgenannten Tage wurde der Beigeladene durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid des Präsidenten vom 13. März 2009, zugestellt wohl am 17. März 2009, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Berufungsverfahren sei unter formellen und materiellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen nochmals rechtlich überprüft worden. Im Ergebnis habe dabei kein Rechtsfehler festgestellt werden können. Nachdem die Klägerin am 25. Februar 2009 von der Erteilung des Rufes an den Beigeladenen informiert worden sei, sei dieser nach Abwarten einer angemessenen Frist am 9. März 2009 ernannt worden.
Die Klägerin hat am 2. April 2009 Klage erhoben, mit der sie zunächst den Antrag angekündigt hat, die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnung ihrer Bewerbung in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2009 zu verurteilen, über ihre Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat sie unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, sie sehe sich nicht nur wegen § 839 Abs. 3 BGB veranlasst, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz im Eilverfahren und in der Hauptsache zu suchen. Der Grundsatz der Ämterstabilität stehe dem verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutz nicht entgegen. Seien nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Grundsatz der Ämterstabilität Ausnahmen zuzulassen, wenn die Verwaltung durch ihr Verhalten rechtzeitigen vorläufigen Rechtsschutz verhindert habe, umfasse dies auch Konstellationen, in denen der unterlegene Bewerber vom Ausgang der Stellenbesetzung erst nach der Ernennung des Mitbewerbers erfahre.
Die 2. Kammer des erkennenden Gerichts hat einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 21. Juli 2009 als unzulässig abgelehnt, weil sich das Begehren - die Verhinderung einer Ernennung des Beigeladenen - bereits vor Antragstellung erledigt habe.
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2011 hat die Klägerin unter der Überschrift "Klage gegen die fehlerhafte Ernennung des Erstplatzierten" auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, mit dem dieses seine ältere Rechtsprechung zum Grundsatz der Ämterstabilität aufgegeben habe und hat auf Nachfrage am 08. März 2012 mitgeteilt, die Klage sei auf die Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen gerichtet und gerichtet gewesen. Anders als nach der älteren Rechtsprechung habe nunmehr ein unterlegener Bewerber die Möglichkeit, die zwischenzeitlich erfolgte Ernennung eines Konkurrenten selbst anzugreifen und sei nicht mehr darauf verwiesen, ohne dahin gehende Anfechtungsbefugnis lediglich die zu seinen Ungunsten ausgefallene Auswahlentscheidung anzufechten.
Die Klage sei auch begründet. Sie, die Klägerin, sei von der Beklagten zu Unrecht nicht als listenfähig behandelt und deshalb noch nicht einmal in die externe Begutachtung einbezogen worden. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Leistungen nicht in qualitativer, sondern nur in quantitativer Hinsicht hätten bewertet werden können, weil es in dem betroffenen Studiengang keine zentral ausgewerteten Lehrevaluationen gegeben habe. Eine solche Vorgehensweise widerspreche dem Prinzip der Bestenauslese, weil es Aufgabe der Beklagten sei, die Qualität der Leistungen der Bewerber zu beurteilen und es nicht zu ihren Lasten gehen könne, wenn das nicht geschehen sei.
Die Klägerin beantragt unter gleichzeitiger Klagerücknahme im Übrigen,
festzustellen, dass die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die ...-Professur für "..." an der beklagten Universität rechtswidrig war und ihren Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt dem Klagevorbringen entgegen. Sie habe die Gewährung rechtzeitigen vorläufigen Rechtsschutzes nicht verhindert. Denn sie habe nach Erteilung des Rufes noch eine ausreichende Zeit gewartet, bevor sie den Beigeladenen ernannt habe und habe die Klägerin auch sonst jederzeit über den Stand des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Im Übrigen seien auch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren noch beanstandeten Verfahrensfehler vollständig ausgeräumt worden. Entgegen dem bei der Klägerin entstandenen Eindruck sei sie keineswegs als nicht "listenfähig" behandelt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Eilverfahrens (VG 2 L 87/09) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die im Bewerbungsverfahren angefallenen Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
A.
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, also der Sache nach hinsichtlich der zwischenzeitlich begehrten Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen sowie der bereits mit Klageerhebung beantragten Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihrer Bewerbung, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
B.
I.
Die hiernach lediglich noch auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die ...-Professur für "..." an der beklagten Universität rechtswidrig war und den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin verletzt hat, ist zulässig.
1. In der Umstellung der Klage von der ursprünglich begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung der Bewerbung der Klägerin hin zu dem nunmehr geltend gemachten Feststellungsbegehren liegt keine Klageänderung, sondern eine Beschränkung des Klageantrags, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist. Mit diesem Inhalt ist die Feststellungsklage auch statthaft, weil in der mit dem Feststellungsantrag der Sache nach aufgeworfenen Frage nach der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt (vgl. hierzu jeweils Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2012 - 1 A 1339/10 -, http://www.justiz.nrw.de Rn. 27 ff. in einem vergleichbaren Fall).
2. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) entgegen, wonach eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der jeweilige Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
Das war nicht der Fall.
a) Die Spezialität einer Anfechtungsklage schließt eine Feststellungsklage nämlich nur dort aus, wo das gleiche Klageziel auch durch Anfechtung erreicht werden kann, nicht aber, sofern das Ziel ein Anderes ist; der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage deshalb nicht entgegen, wenn eine Frage, die im Anfechtungsstreit nur Vorfrage wäre, zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht wird. Davon zu trennen ist die Frage, ob in einem solchen Fall in unzulässiger Weise die Vorschriften der Anfechtungsklage umgangen werden (Pietzcker in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, § 43 Rn. 47 m.w.N.).
An diesen Grundsätzen gemessen kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, sie habe gegen die Ernennung des Beigeladenen im Wege der Anfechtungsklage vorgehen können. Das gilt unabhängig davon, dass das Bundesverwaltungsgericht seine langjährig vertretene ständige Rechtsprechung (Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, juris Rn. 20 ff., 23; Urteil vom 21. August 2003 (BVerwG 2 C 14.02 -, http://www.bverwg.de Rn. 15), wonach die Ernennung eines konkurrierenden Bewerbers um das Amt eines Beamten ein Verwaltungsakt sei, der den unterlegenen Bewerber nicht betreffe, mit Urteil vom 4. November 2010 (BVerwG 2 C 16.09 -, http://www.bverwg.de Rn. 27 ff.) aufgegeben und eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage nunmehr für zulässig gehalten hat. Denn die Klage ist nicht auf die Feststellung gerichtet, dass die Ernennung des Beigeladenen rechtswidrig war, und die ordnungsgemäße Durchführung des Auswahlverfahrens war hierfür zwar wesentliche Voraussetzung, jedoch auch nicht mehr als eine Vorfrage.
Von einer Umgehung der speziellen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage kann unter den Umständen des vorliegenden Verfahrens keine Rede sein. Davon wäre allenfalls dann auszugehen, wenn die Klägerin die Möglichkeit der Erlangung weitergehenden (primären) Rechtsschutzes durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung ungenutzt gelassen hätte und sich unter Umgehung der nicht mehr einzuhaltenden diesbezüglichen Sachurteilsvoraussetzungen mit der Beantwortung der Vorfrage begnügen würde.
So ist es aber nicht.
Soweit bei dieser Betrachtung der Zeitpunkt der Klageerhebung in den Blick genommen wird, kann der Klägerin heute nicht entgegengehalten werden, sie umgehe mit der Feststellungsklage die speziellen Sachurteilsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage gegen die Ernennung des Beigeladenen, weil eine solche nach der bis zu diesem Zeitpunkt noch herrschenden ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die zitierten Urteile vom 25. August 1988, 13. September 2001 und vom 21. August 2003, jeweils a.a.O.; ferner auch die Darstellung in: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005 Rn. 41) wie oben ausgeführt schon mangels Klagebefugnis unzulässig gewesen wäre.
Soweit demgegenüber auf den Zeitpunkt nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 abgestellt wird, hätte eine sodann erhobene Anfechtungsklage ungeachtet sonstiger Voraussetzungen schon wegen der zwischenzeitlich vergangenen Zeit und der dadurch inzwischen verfassungsrechtlich geschützten Position des Beigeladenen keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
Die materiellen Rechte der in einer Konkurrenz um ein Amt stehenden Bewerber ergeben sich aus Art. 33 Abs. 2 GG. Ein unter Beachtung des dort normierten Grundsatzes der Bestenauslese ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung. Ist der genannte Grundsatz dagegen verletzt worden, hat der unterlegene Bewerber einen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzenden Anspruch darauf, dass die Auswahlentscheidung nicht durch eine Ernennung vollzogen wird. Ist das bereits geschehen, so hängt die Beantwortung der Frage, ob er dagegen im Wege einer Anfechtungsklage vorgehen kann, davon ab, ob der Dienstherr seiner Pflicht nachgekommen ist, dem unterlegenen Bewerber die gerichtliche Nachprüfung der Auswahl zu ermöglichen. Das erfordert eine Mitteilung der Auswahlentscheidung und das Zuwarten einer angemessenen Zeit von regelmäßig zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung, bevor die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. Ist dies geschehen und wird sodann ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren entweder nicht anhängig gemacht oder bleibt es im Ergebnis erfolglos, so kann eine vollzogene Ernennung wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. In Fällen dagegen, in denen die rechtzeitige Mitteilung von der beabsichtigten Ernennung unterblieben oder die Ernennung pflichtwidrig vor Ablauf der Wartefrist erfolgt ist oder in denen sich der Dienstherr über eine ergangene, auf die Unterlassung der Stellenbesetzung gerichtete einstweilige Anordnung hinweggesetzt hat, wird der verfassungsrechtlich geforderte effektive Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nachgeholt; dem steht dann auch der Grundsatz der Ämterstabilität nicht entgegen (vgl. insgesamt hierzu das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010, a.a.O., Rn. 27 ff.).
An diesen Grundsätzen gemessen hätte die Beklagte sich allerdings nicht auf den Grundsatz der Ämterstabilität berufen können, weil sie die Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes vorsätzlich und in einer - zumal bei einer Behörde - nicht zu tolerierenden Weise verhindert hat. Der Dekan der kulturwissenschaftlichen Fakultät hat zwar mit Schreiben vom 25. Februar 2009, einem Mittwoch, mitgeteilt, die Klägerin habe bei der Besetzung der Berufungslisten nicht berücksichtigt werden können; vielmehr habe der Erstplatzierte der Berufungsliste, der Beigeladene, am Tage zuvor einen Ruf erhalten. Ersichtlich vor dem Hintergrund, dass jedenfalls für die Klägerin nicht erkennbar war, ob der Beigeladene den Ruf auch annehmen würde und deshalb die Aushändigung einer Ernennungsurkunde für sie nicht absehbar war, hat sie mit Fax vom 3. März 2009 die beklagte Universität aufgefordert, bis zum 9. März 2009 zu versichern, dass nach Annahme des Rufes wenigstens zwei Wochen vor Aushändigung der Ernennungsurkunde eine entsprechende Information erfolgen werde, um rechtzeitig Rechtsschutz erlangen zu können. Am Montag, den 9. März 2009, also ohne Mitteilung, dass der Ruf angenommen worden war und selbst noch vor Ablauf der Zweiwochenfrist seit der Mitteilung von der Erteilung des Rufes, hat die Beklagte dann den Beigeladenen unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt. Sie hat dies unter bewusster Nichtbeachtung der ihr bekannten Anforderungen an die zweiwöchige Wartepflicht getan. Das ergibt sich aus dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk vom 15. Oktober 2008 über eine Besprechung, in der verschiedene Handlungsoptionen erwogen worden sind und dabei als Konsequenz einer Ernennung ohne Rücksicht auf die Wartefrist eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Betracht gezogen wurde. Dieses Verhalten kann insgesamt nicht anders gedeutet werden als der absichtliche Versuch einer Vereitelung von Rechtsschutzmöglichkeiten durch die von der Beklagten im Vermerk vom 15. Oktober 2008 selbst so bezeichnete "Nacht-und-Nebel-Ernennung".
Einem nach alledem verfassungsrechtlich begründeten Anspruch der Klägerin auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ihres grundrechtlich fundierten Anspruchs auf Wahrung des Grundsatzes der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) durch Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen stünde im vorliegenden Fall, wenn hiernach auch nicht der Grundsatz der Ämterstabilität, so doch der ebenfalls grundrechtlich geschützte Vertrauensschutz des Beigeladenen entgegen (vgl. zur grundsätzlich bestehenden, dort im Einzelfall aber verworfenen diesbezüglichen Möglichkeit das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010, a.a.O. Rn. 60; vgl. ferner Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2012 a. a. O. Rn. 44 ff.).
Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall musste der Beigeladene nämlich nicht schon wegen seiner verfahrensrechtlichen Stellung von Anfang an mit einer Aufhebung seiner Ernennung rechnen. Denn anders als dort war dies nach den oben gemachten Ausführungen vorliegend gerade nicht von Beginn an Gegenstand des Verfahrens, und es bestand dementsprechend keine Veranlassung, ihn alsbald nach Eingang des Verfahrens beizuladen.
Zum Zeitpunkt des zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010, von dem an er frühestens mit einer Gefährdung seiner Rechtsposition rechnen konnte, waren seit seiner Ernennung im März 2009 etwa anderthalb Jahre vergangen, während derer er sich auf der Grundlage der seinerzeit noch herrschenden Rechtsprechung in keiner Weise vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens betroffen fühlen musste. Zwischen seiner Ernennung und seiner Beiladung lagen sogar etwa zweieinhalb Jahre.
Hinzu kommt, dass die dem Beigeladenen im Falle einer Aufhebung seiner Ernennung zugemuteten Nachteile außergewöhnlich wären. Soweit ersichtlich hat er vor der Ernennung nicht in einem Beamtenverhältnis gestanden. Anders als bei einer rechtswidrigen Beförderung (und damit auch anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall) verlöre er bei einer Aufhebung seiner Ernennung den Status als Beamter. Das wäre zudem für ihn mit schwerwiegenden Konsequenzen in arbeitsrechtlicher, versorgungsrechtlicher bzw. sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht verbunden, die von der Beklagten nicht ausgeglichen, teilweise vielleicht nicht einmal gemindert werden könnten. So liegt beispielsweise auf der Hand, dass er nach dem erheblichen Zeitablauf nicht oder nicht ohne weiteres in sein früheres Beschäftigungsverhältnis zurückkehren könnte. Zu den erwähnten rechtlichen Konsequenzen kommt in tatsächlicher Hinsicht, dass der Beigeladene soweit ersichtlich wegen der Übernahme der Professur von seinem früheren Wohnort in Hannover an den Sitz der Beklagten umgezogen ist. Der Sache nach wäre er hiernach - ohne eigene Verantwortung an dem massiven Fehlverhalten der Behörde zu tragen - mit vielfältigen und schweren Nachteilen belastet, die über eine Wiederherstellung des Zustandes weit hinausgehen würden, der eingetreten wäre, wenn die Beklagte sich nicht über die Wartepflicht hinweggesetzt hätte.
Demgegenüber wögen im Rahmen einer Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Positionen die der Klägerin bei einer unterbleibenden Aufhebung der Ernennung zugemuteten Konsequenzen weit weniger schwer, weil sie sich zu keinem Zeitpunkt in einer gesicherten Rechtsposition befunden hat und soweit ersichtlich nicht im Hinblick auf die Ernennung des Beigeladenen Dispositionen getroffen hat, die nicht - das Vorliegen der hier nicht zur Überprüfung stehenden Voraussetzungen unterstellt - durch eine finanzielle Entschädigung weithin ausgeglichen werden könnten.
b) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht der Grundsatz ihrer Subsidiarität auch nicht deshalb entgegen, weil die Klägerin ihr Begehren mit der inzwischen zurückgenommenen Bescheidungsklage hätte verfolgen können. Mit dem bereits zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 hat dieses dem unterlegenen Bewerber in einem Konkurrentenstreitverfahren nämlich nicht lediglich unter bestimmten Voraussetzungen eine Anfechtungsbefugnis hinsichtlich der Ernennung des ausgewählten Mitbewerbers zugestanden. Es führt außerdem (a.a.O. Rn. 40) seine bisherige Rechtsprechung nicht weiter, dass in den Fällen einer Rechtsschutzverhinderung der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers mit verändertem Inhalt fortbestehe und ihm gegebenenfalls einen Anspruch verschaffen kann, eine weitere Planstelle einzurichten.
3. Die von der Klägerin schon mit der Klageschrift angekündigte und inzwischen anhängig gemachte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verdrängt die vorliegende Feststellungsklage ebenfalls nicht und begründet zugleich das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen gerichtlichen Feststellung über die Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (vgl. dazu das bereits mehrfach zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2012, a.a.O. Rn. 53).
Im erstgenannten Zusammenhang reicht es aus, dass die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht offensichtlich aussichtslos ist. Unabhängig von der Frage, ob Grundlage eines solchen Anspruchs lediglich Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG sein kann oder ob auch vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machende Ansprüche in Betracht kommen, obwohl die Klägerin nicht Beamtin geworden ist (so wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2008 - 6 A 1054/05 -, http://www.justiz.nrw.de), wäre Voraussetzung eines solchen Anspruchs in jedem Falle, dass die Beklagte den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungs-verfahrensanspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dass diese Rechtsverletzung für ihre Nichtberücksichtigung kausal war und dass sie es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. zu Schadensersatzansprüchen wegen einer unterbliebenen Beförderung BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, http://www.bverwg.de Rn. 15 ff.).
Danach kann von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer Klage auf Gewährung von Schadensersatz keine Rede sein. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die hier noch zu überprüfende Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese, das gegebenenfalls erforderliche schuldhafte Verhalten des Dienstherrn und schließlich die Frage, ob sich die Klägerin bei hypothetischer Betrachtung und Unterstellung rechtmäßigen Verhaltens der Beklagten gegen ihre Mitbewerber voraussichtlich durchgesetzt hätte (vgl. hierzu das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012, a.a.O. Rn. 42
ff.). Letzteres mag zwar durchaus zweifelhaft sein; offensichtlich ausgeschlossen ist es indes nicht und wird auch in den Äußerungen der Berufungskommission im Stellenbesetzungsverfahren so nicht ersichtlich.
II.
Die Feststellungsklage ist auch begründet; die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Stelle, auf die sich die Klägerin und der Beigeladene beworben hatten, war rechtsfehlerhaft und verletzt die Klägerin deshalb in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch.
Das ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis; Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Hieraus folgt ein Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, jedoch kein Anspruch auf Ernennung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, http://www.bundesverfassungsgericht.de Rn. 15).
1. a) Bei der Beurteilung, welcher von mehreren Bewerbern diese Voraussetzungen für ein zur Besetzung anstehendes Amt persönlich und fachlich am besten erfüllt, sind dem Dienstherrn Ermessens-, Beurteilungs- und Prognosespielräume eröffnet, die eine originäre, von den Gerichten nicht ersetzbare Entscheidungskompetenz begründen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle derartiger Auswahlentscheidungen beschränkt sich daher auf die Überprüfung, ob der Dienstherr von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er den anzuwendenden Rechtsbegriff verkannt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat sowie darauf, ob die Verfahrensvorschriften beachtet worden sind (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 -, http://www.bverwg.de Rn. 41).
b) Das Auswahlverfahren ist durch mindestens einen, wenn nicht mehrere Verfahrensfehler gekennzeichnet gewesen.
aa) Offen bleiben kann zunächst, ob schon die Unterlassung der rechtzeitigen Mitteilung von der beabsichtigten Ernennung des Beigeladenen den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin verletzt hat (so in einem vergleichbaren Fall wohl Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Juli 2012 a.a.O. Rn. 77), obwohl ohne einen (zusätzlichen) Rechtsverstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese dadurch lediglich der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gefährdet, nicht aber Art. 33 Abs. 2 GG selbst verletzt wird.
bb) Keiner weiteren Aufklärung bedarf auch, ob das Bewerbungsverfahren überhaupt in der Verantwortung des nach den einschlägigen Bestimmungen zuständigen Gremiums stattgefunden hat. Da die Professur für Denkmalkunde am Collegium Polonicum angesiedelt ist, hatte das Besetzungsverfahren seinen Ausgangspunkt bei dessen sog. Ständiger Kommission zu nehmen. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Abkommens vom 2. Oktober 2002 zwischen dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg und dem Minister für Nationale Bildung und Sport der Republik Polen, in Brandenburg in Kraft gesetzt durch das zugehörige Gesetz vom 20. März 2003 (GVBl.I/03, [Nr. 04], S.47) ist die Ständige Kommission neben der "Leitung" eines von zwei Organen des Collegium Polonicum. Sie besteht aus dem Präsidenten der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder), dem Rektor der Adam-Mickiewicz-Universität in Posen (Poznan), dem für das Collegium Polonicum zuständigen Vizepräsidenten der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) und dem Prorektor der Adam-Mickiewicz-Universität in Posen (Poznan) sowie jeweils 2 weiteren Mitgliedern. Zuständig ist sie gemäß Abs. 2 Nr. 2 derselben Bestimmung unter anderem für die Erarbeitung von Vorschlägen für die Einstellung von Professoren und wissenschaftlichem Personal in Lehre und Forschung und des leitenden Verwaltungs- und technischen Personals. Hiernach lag die Verantwortung etwa für die Erarbeitung des Anforderungsprofils und die Bestimmung der Auswahlkriterien, an denen die Eignung der Bewerber zu messen sein würde, an sich bei der Ständigen Kommission. Ob dem – ggf. durch eine Delegation – der Aufgaben im vorliegenden Fall Genüge getan ist, lässt sich auf der Grundlage der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen nicht beantworten, bedarf aus den nachstehenden Gründen aber auch keiner weiteren Aufklärung.
cc) Jedenfalls genügt nämlich die Dokumentation der Auswahlentscheidung nicht den insoweit maßgebenden Anforderungen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu mit Beschluss vom 27. Januar 2012 (OVG 6 S 50.11 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 5) ausgeführt:
"Eine wie im vorliegenden Fall maßgeblich auf die Eindrücke in einem Auswahlgespräch gestützte Bewerberauswahl muss ebenso wie eine sonstige Auswahlentscheidung daraufhin überprüft werden können, ob der Dienstherr von zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe sowie Verwaltungsvorschriften beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichts erfordert dies zwar kein Protokoll, insbesondere kein Wortprotokoll der Gespräche, aber die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern müssen zumindest in den Grundzügen festgehalten werden (vgl. bereits OVG Berlin, Beschlüsse vom 21. März 2001 - OVG 4 SN 1.01 -, vom 22. Mai 2001 - OVG 4 SN 15.01 sowie vom 24. August 2001 - OVG 4 SN 41.01 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, NVwZ-RR 2004, 771, Rn. 17 bei Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. August 2011 - 5 ME 212/11 -, Juris). Daran fehlt es. Der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren eine Leitungsposition der B-Besoldung besetzt werden soll und die Auswahlgespräche auf hohem fachlichem Niveau sowie durch Teilnehmer mit hoher Fachkompetenz geführt wurden, rechtfertigt keine andere Beurteilung."
Diesen Anforderungen, bei denen es sich im Übrigen keineswegs lediglich um solche formeller Art handelt, sondern die einen unmittelbaren Bezug zum Grundsatz der Bestenauslese aufweisen, ist im vorliegenden Fall nicht ansatzweise genügt.
Bei einer diesbezüglichen Überprüfung ist zunächst das im Zusammenhang mit den Vorträgen der Bewerber und ihrer nachfolgenden öffentlichen Anhörung gefertigte "Protokoll der öffentlichen Anhörung der ausgewählten Kandidatinnen und Kandidaten für die zu besetzende ...-Professur für ... am 19. Januar 2007" in den Blick zu nehmen. Denn die später erfolgte Bewerberauswahl macht die an diesem Tage gewonnenen Erkenntnisse zur Grundlage der Entscheidung. Diese Niederschrift erlaubt aber keine Einschätzung, die den oben gemachten Anforderungen genügen könnte. Der Überschrift nach handelt es sich nicht um ein Protokoll der Vorträge bzw. Anhörungen, sondern um ein Protokoll über eine Sitzung der Berufungskommission, deren erster Tagesordnungspunkt die öffentliche Anhörung der Bewerber sowie ein abschließendes Gespräch mit den einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten in geschlossener Sitzung war.
Obwohl erst unter dem zweiten Tagesordnungspunkt die Kriterien für die Kandidatenauswahl herausgearbeitet werden, findet schon unter dem ersten Tagesordnungspunkt eine Bewertung der von den verschiedenen Bewerbern gehaltenen Vorträge und ihres Verhaltens in der Aussprache statt. Sollte der zeitliche Ablauf tatsächlich zutreffend wiedergegeben sein, bestünden schon durchgreifende Bedenken, ob die Bewerber nach einem einheitlichen Maßstab beurteilt worden sind. Sind die Kriterien, die für die Bewerberauswahl maßgebend sein sollten, nämlich erst nach den Anhörungen festgelegt worden, hatten die Kommissionsmitglieder noch nicht einmal die Chance, durch ergänzende Fragen an die Vortragenden dafür zu sorgen, dass kriterienbezogene Vergleiche erst möglich wurden. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, tatsächlich seien die Kriterien zur Beurteilung der Bewerber schon vorher festgelegt worden; das bestätigt aber nur den Befund, dass eine ausreichende Dokumentation des Auswahlverfahrens auch insoweit nicht stattgefunden hat, denn aus dem Protokoll der Berufungskommission oder sonst dem Verwaltungsvorgang ergibt sich das nicht.
Hiervon abgesehen erschöpften sich die im ersten Tagesordnungspunkt mit Bezug auf den Vortrag der Klägerin und die nachfolgende Aussprache mit ihr festgehaltenen Äußerungen in Bewertungen, für die schon nicht erkennbar wird, ob sie dem Protokollführer oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission zuzuordnen sind oder eine Mehrheitsmeinung oder gar eine einheitliche Meinung in der Berufungskommission wiedergeben. Außerdem wird für diese Wertungen weithin keine oder jedenfalls keine ausreichende Tatsachengrundlage mitgeteilt, die der Klägerin oder dem Gericht eine Kontrolle auf Rechtsfehler ermöglichen könnte. Das gilt etwa für den Vorhalt, das von ihr gewählte Vortragsthema scheine vom Ansatz interessant, die Ausführung sei aber auf der Ebene einer Beispielsammlung verblieben, für den es an jeglichem Beleg fehlt. Soweit ferner ausgeführt wird, Fragen nach dem Verhältnis von Denkmalpflege, Demokratie und Tourismus sowie nach dem Verhältnis des Authentischen und des Virtuellen seien nur punktuell beantwortet worden, lässt sich dem nicht auch nur ungefähr entnehmen, was Zielrichtung der Fragen war und worin die empfundenen Schwächen der diesbezüglichen Ausführungen gelegen haben mögen. Schließlich wird ausgeführt, der persönliche Anteil der Klägerin an mehreren Publikationen habe sich trotz Nachfrage nicht detailliert klären lassen. Das lässt in keiner Weise erkennen, welche der Publikationen gemeint waren und warum es gerade an den Antworten der Klägerin gelegen haben soll, dass auch Nachfragen hier nicht zu einem Ergebnis führten.
Diese Versäumnisse bei der im Zusammenhang mit den Vorträgen bzw. Anhörungen der Bewerber am 19. Januar 2007 angefertigten Dokumentation sind im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht geheilt worden, insbesondere nicht, nachdem der Stellenbesetzungsvorgang vom Ministerium unter dem 23. Oktober 2007 an die Beklagte mit der Aufforderung zurückgegeben worden war, eine bewertende Diskussion der Berufungskommission über die Tätigkeit und Leistung der Klägerin herbeizuführen, dabei ihre Leistungen an der Viadrina zu berücksichtigen sowie Probevorträge und Aussprache anhand der ausgewählten Kriterien ausführlich zu erörtern und den Verlauf sowie das Ergebnis der Diskussionen nachvollziehbar zu dokumentieren. Danach hat zwar am 12. Dezember 2007 eine weitere Sitzung der Berufungskommission stattgefunden, auf der neue Kriterien für die Bewerberauswahl aufgestellt worden sind. Auch wenn dabei "Themenwahl und Qualität des Probevortrages" an den Schluss des Kriterienkataloges rückten, um den Probevortrag nicht überzubewerten, so hat das doch die nach der Rechtsprechung erforderliche Dokumentation nicht entbehrlich gemacht. Ganz abgesehen davon, dass inzwischen fast ein Jahr seit der Anhörung der Bewerber vergangen war und Erinnerungen deshalb verblasst sein mussten, spielten die von den Bewerbern abgegebenen Äußerungen gerade nicht nur bei der Bewertung der Vorträge, sondern auch bei anderen Kriterien eine Rolle. In der Sache ist an diesem Tage zur weiteren Ausfüllung der tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen aber nichts Erhellendes beigetragen worden. So wird bezogen auf das Kriterium "Wissenschaftliche Kompetenz und Publikationstätigkeit" unter anderem ausgeführt, der Eigenanteil der Klägerin bei Gemeinschaftspublikationen sei der Kommission nicht immer klar geworden. Das knüpft ersichtlich an den bereits am 19. Januar 2007 - zulasten der Klägerin - gemachten Vorhalt an, jedoch gerade ohne insoweit die erforderliche Konkretisierung zu leisten. Unter dem Kriterium "Erfahrung in der Lehre (ergänzend: Erfahrungen bei der Leitung von Studiengängen und Entwicklungsvorstellungen für den Studiengang '...')" wird - ersichtlich ebenfalls mit kritischer Tendenz - vermerkt, der Klägerin fehle eine überzeugende Perspektive für die Weiterentwicklung des genannten Studiengangs. Diese Einschätzung kann sich nur aus dem Termin vom 19. Januar 2007 ergeben haben, lässt aber wiederum nicht ansatzweise erkennen, welche tatsächliche Grundlage sie hatte. Gerade der letztgenannte Aspekt ist ausweislich der zusammenfassenden Darstellung neben einem anderen entscheidend dafür gewesen, die Klägerin gegenüber ihren drei auf die Berufungsliste gesetzten Konkurrenten schlechter zu bewerten. Hinzu kommt, dass - wenn auch nicht selbstständig tragend, so doch im Sinne einer Bestätigung der ohnehin schlechteren Einschätzung - berücksichtigt worden ist, dass der Probevortrag der Klägerin sowohl hinsichtlich der Präsentation als auch hinsichtlich der anschließenden Aussprache hinter die Vorträge von vier ihrer Mitbewerber zurückgefallen sei, ohne dass dem hinreichend konkrete, auf Tatsachen basierende Begründungen zu entnehmen wären.
b) Weitere Voraussetzung einer Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung ist, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung des unterlegenen Konkurrenten ausgewirkt haben kann; dessen Erfolg muss bei rechtsfehlerfreien Verlauf zumindest ernsthaft möglich gewesen sein (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2012 a. a. O. Rn. 45; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, Rn. 11 und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, Rn. 12 jeweils zitiert nach http://www.bundesverfassungsgericht.de; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, a.a.O. Rn. 43).
Dass das der Fall war, wird auch von der Beklagten selbst nicht in Abrede gestellt. Zudem drängt sich das schon deshalb auf, weil die Klägerin die fragliche Professorenstelle von 1998 bis Ende September 2007 zunächst vertretungsweise, ab 2002 sogar in einem Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen hatte. Namentlich der letztgenannte Umstand lässt angesichts der Tatsache, dass sie zu diesem Zeitpunkt die Stelle bereits ca. 4 Jahre vertretungsweise ausgefüllt hatte, keine andere Schlussfolgerung zu als die, dass sie dies zur Zufriedenheit der Beklagten getan haben muss.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei sieht die Kammer die Kostenbeteiligung der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich der Anfechtung der Ernennung des Beigeladenen sowie der Verpflichtungsklage auf Neubescheidung auf der einen und der Feststellungsklage auf der anderen Seite im Ergebnis im Wesentlichen als gleichgewichtig an. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil er sich mangels Stellung eines eigenen Sachantrages auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124 a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Klageerweiterung am 8. März 2012 auf 5.000 €, für die Zeit bis zur teilweisen Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung auf 10.000 € und für die Zeit danach auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (so auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 6 S 50.11).