Gericht | OLG Brandenburg 2. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 25.11.2014 | |
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Aktenzeichen | 2 U 58/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung der Kläger gegen das am 09.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Az. 12 O 328/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen Kosten der Streithilfe haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 14.125,37 € festgesetzt.
Die Kläger machen nach einer gescheiterten Beteiligung an einem Filmfonds, welche ihnen von der Beklagten vermittelt wurde, Schadensersatzansprüche sowie einen Antrag auf Feststellung gegen diese geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass es sich inhaltlich vollständig auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 17. April 2013 (Az. 35 O 21058/12) beziehe. Die dort gemachten Ausführungen hat das Landgericht sich zu Eigen gemacht.
Im Einzelnen schulde die Beklagte eine vollständige und zutreffende Aufklärung über alle wesentlichen Fragen der Beteiligung, wobei es grundsätzlich ihre Sache sei, wie sie die Aufklärungspflicht erfülle. Erfolge der Beitritt nach einem Prospekt, genüge die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht nur, wenn der Emissionsprospekt keine fehlerhaften unzutreffenden Angaben enthalte. Die Informationen in dem gegenständlichen Emissionsprospekt, die für die Beteiligung an dem vorgenannten Fonds wesentlich seien, seien verständlich dargestellt. Prospektfehler ließen sich nicht erkennen. Weder im Vorwort des Prospektes zum Fonds noch unter der Überschrift „Die Fortsetzung der Erfolgsstory“ auf S. 10 ff. werde die Entwicklung des Vorgängerfonds I… I irreführend oder falsch dargestellt. Für einen durchschnittlichen Anleger sei ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei der Überschrift um eine werbende Anpreisung handele. Für die Abgrenzung von rechtsverbindlichen Angaben zu bloß werbenden Anpreisungen sei der Empfängerhorizont des Anlegers maßgeblich. Bei dem Adressatenkreis sei auf den durchschnittlichen Anleger abzustellen, der sich sorgfältig und eingehend mit dem Prospekt beschäftigt und diesen nicht nur flüchtig gelesen habe. Er brauche nicht besonders fachkundig zu sein, um die in eingeweihten Kreisen verständliche Schlüsselsprache zu verstehen. Im Gegensatz zur Werbung seien nur solche Angaben verbindlich, die sich nach objektiven Kriterien und Maßstäben überprüfen lassen könnten. Es fehle jedoch hier an solchen Angaben im Prospekt, die konkrete Geschehnisse oder Zustände wiedergäben. Die Aussage „die Fortsetzung der Erfolgsstory“ sei an sich nicht dem Beweis zugänglich. Zudem sei auf den S. 10 und 12 des Prospektes dargelegt, worin der bisherige Erfolg des Fonds I… I gesehen werde. Hier sei zum einen die Tatsache des Fondsvolumens von ca. 200 Mio DM zum Jahresende 1999 genannt worden, zum anderen das Konzept des Fonds zur steuerwirksamen Anlage und die Verpflichtung namhafter Darsteller, Produzenten und Drehbuchautoren. Bei der Bezeichnung als Erfolg sei es nicht darauf angekommen, ob die im allerbesten anzunehmenden Fall einzuspielenden Ergebnisse erbracht worden seien, da dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend habe beurteilt werden können, da die Verwertung in den Kinos noch nicht erfolgt sei. Der Filmmarkt sei durch den Prospekt nicht zu positiv dargestellt. Zwar sei ausgeführt worden, dass der Film- und Medienmarkt weltweit expandiere. Dass dies nicht der Fall sei, werde von den Klägern nicht substantiiert behauptet. Nicht erforderlich sei es gewesen, auf die Risiken neuer Verwertungsmöglichkeiten über das Internet hinzuweisen. Ausweislich des Emissionsprospektes (S. 29) bestehe die Auswertungskette aus der Kino- und DVD/ Videovermarktung und der der Fernseh- und Nebenrechte. Eine Verwertung der Filme über das Internet sei nicht vorgesehen gewesen. Insofern sei ein Risikohinweis nicht erforderlich gewesen. Auch bei den Prognoserechnungen sei ein Prospektfehler nicht zu erkennen. Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln habe, gehörten die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Ausreichend sei, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar seien. Sie hätten nach den damals gegebenen Verhältnissen unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken erstellt werden müssen. Gemessen an diesen Anforderungen sei die im Emissionsprospekt vorgenommene Modellrechnung vertretbar. Die Tatsachenbasis für diese Modellrechnung werde auf den S. 40 und 41 des Emissionsprospektes ausführlich dargestellt. Die Basis sei ausdrücklich auf die Verwertung auf dem US-Markt beschränkt. Weiter sei die Modellrechnung davon ausgegangen, dass mit einem US-Major-Filmstudio ein Vertriebsvertrag abgeschlossen werde und ein Vertriebsvertrag mit Intermedia für die Auswertung in den anderen Territorien der Welt bestehe. Das Argument, es könne nicht auf den Mittelwert abgestellt werden, der sich ausschließlich nach den auf den US-Markt vertriebenen Filmen berechne, trage nicht. Zum Zeitpunkt der Zeichnung habe nicht festgestanden, welche Filme produziert werden sollten. Ersichtlich aber sei gewesen, dass der Schwerpunkt auf US-amerikanischen Spielfilmproduktionen liege. Dies zeige die Aufmachung des gesamten Prospektes und die Bezugnahme auf die Produktionen des Vorgängerfonds I… I. Hier seien ausschließlich US-amerikanische Filme produziert worden. Zudem sei bei der Modellrechnung ausdrücklich dargestellt, dass es sich nicht um eine Garantie für die zukünftige Entwicklung des Filmfonds handele. Der Prospekt vermittle dem Anleger keinen fehlerhaften Gesamteindruck dahingehend, dass eine umfassende Absicherung sämtlicher Risiken gegeben wäre. Zwar sei ein positives Bild der Entwicklung der Medienbranche gezeichnet worden. Dieses hätte jedoch aufgrund ihrer allgemeinen Ausführungen nur einen werbenden Charakter. Konkrete Gewinne würden in diesen Ausführungen nicht suggeriert. Im Übrigen weise der Prospekt erkennbar und in ausreichendem Maße auf die Risiken hin, die eine derartige Beteiligung mit sich bringe. Auf den S. 8 und 9 befinde sich eine überblicksartige Darstellung der verschiedenen Risiken, so das Verwertungsrisiko, Währungsrisiko und Änderung der steuerlichen Rechtslage, das Risiko des Flops der produzierten Filme mit Auswirkungen auf die Rendite. Das Kapitel zu den Risiken schließe mit der Aussage, dass im schlechtesten Fall beim Zutreffen verschiedener Risiken die Anlage zu einem Totalverlust des emittierten Kapitals führen könne. Damit werde dem Anleger schon vermittelt, dass es sich nicht um eine sichere Anlage handele, sondern um eine solche, deren Risikopotential den Totalverlust des eingesetzten Kapitals einschließe. Dieser Risikohinweis finde sich zum einen im Überblicksteil des Prospektes und damit an herausgehobener Stelle. Zum anderen finde sich auf S. 8 ein Verweis auf die weiteren Hinweise zu den Chancen und Risiken. Dieser Verweis führe zu dem Kapitel „Chancen und Risiken“ auf den S. 71 ff. Hier seien die Risiken nochmals im Detail erläutert. Der Prospekt zeige dem Anleger an mehreren Stellen auf, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, bei der ein Totalverlustrisiko bestehe. Soweit auf S. 8 des Emissionsprospektes ausgeführt werde, dass die Risiken weitgehend durch den Abschluss entsprechender Versicherungen gedeckt seien, werde zum einen auf ein bestehendes Restrisiko verwiesen und zum anderen beziehe sich die Aussage auf die Risiken der Zeit- und Kostenüberschreitung bei der Filmproduktion. Ein fehlerhafter Gesamteindruck über die vermeintliche Sicherheit ergebe sich durch diese Hinweise gerade nicht. Im Übrigen stelle der Prospekt bei den Modellberechnungen nicht auf ein Worst-Case-Szenario ab, sondern auf ein sogenanntes Low-Case-Szenario, d. h. ein Szenario, bei dem sich nicht sämtliche Risiken verwirklichen, sondern nur das Erfolgsrisiko der produzierten Filme. Für den Anleger sei erkennbar, dass diese Modellrechnung von dem Totalverlustrisiko unterschieden werden müsse und eben nicht den schlechtesten möglichen Verlauf abbilde. Mit dem Prospekt werde hinsichtlich der Kosten für die Eigenkapitalvermittlung in Form von Provisionen hinreichend aufgeklärt. Der Prospekt teile auf S. 68 mit, dass die D… AG (Streithelferin) mit der Eigenkapitalvermittlung beauftragt sei, hierfür eine Vergütung in Höhe von 10 % des gezeichneten Kapitals und das Agio in Höhe von 5 % erhalte. Es entspreche der üblichen Geschäftspraxis, die Provisionshöhe vom jeweiligen Umsatz abhängig zu machen.
Die Kläger haben mit anwaltlichem Schriftsatz gegen das am 06.09.2013 verkündete und ihnen am 16.09.2013 zugestellte Urteil am 16.10.2013 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.01.2014 die Berufung mit anwaltlichem Schriftsatz am selben Tag begründet.
Die Kläger fechten das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) in vollem Umfang an und führen unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags weiter aus, dass der ausgegebene Prospekt zu dem Filmfonds I… II Fehler enthalte. Ein wesentlicher Umstand für die Anlageentscheidung könne der Erfolg oder der Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein. Hier habe der Prospekt Rückgriff auf den Vorgängerfonds I… I genommen. Insbesondere ergebe sich dies auf den S. 3, 4 und 10 des Prospektes. Insbesondere sei die Formulierung „Die Fortsetzung der Erfolgsstory“ verwendet worden. Es sei unzutreffend, dass es sich lediglich um eine werbende Anpreisung gehandelt habe. Die vorgenannte Überschrift stehe nicht isoliert im Prospekt, sondern ihr Sinngehalt und ihre Bedeutung würden durch den Kontext geprägt. Der Begriff Erfolg sei ausfüllungsbedürftig. Für den Anleger sei ausschließlich der wirtschaftliche Erfolg entscheidend. Darüber hinaus könnten Werturteile auch einen Tatsachenkern aufweisen und auf die Richtigkeit überprüft werden. Dies sei hier insbesondere möglich, da auf den Erfolg des Vorgängerfonds Bezug genommen werde. Das angebliche bewährte und erprobte Konzept des Vorgängermodells sei ein starker Anreiz für Investitionen in den hier gegenständlichen Fonds I… II. Für den Anleger sei somit entscheidend gewesen, dass das Konzept I… I im Prospekt als Erfolg beschrieben worden sei. Die Beklagte habe jedoch unterlassen, diese wesentliche Aussage im Prospekt mit dem üblichen kritischen Sachverstand zu prüfen. Bei einer Prüfung wäre für die Beklagte erkennbar gewesen, dass das Konzept des I… II kein wirtschaftlicher Erfolg gewesen sei. Dies sei ihr auch aufgrund der Einsichtsrechte ohne weiteres möglich gewesen. Auf entsprechende Nachfrage hätte sie die hinreichende Auskunft über den wirtschaftlichen Misserfolg des Vorgängerfonds erhalten. Dies ergebe sich unter anderem aus der Auswertung der Filme des I… I (Anlage K 26, Bl. 977, 977R d. A.). Zumindest habe im Jahre 2001 festgestanden, dass die beschriebenen Renditen nicht zu erzielen gewesen seien. Die Erwirtschaftung von insgesamt dem 1,35-fachen der Produktionskosten sei nicht als Erfolg zu bezeichnen. Diese Einnahmen seien noch nicht einmal im Ansatz bei der Fonds-KG angekommen. Zunächst seien alle übrigen Verbindlichkeiten zu begleichen gewesen, bevor überhaupt irgendetwas an den Fonds geflossen sei. Auch die von dem Prospekt skizzierte Prognoseberechnung sei fehlerhaft gewesen. Das Basismodell habe keine Aussagekraft über zukünftige Einnahmen gehabt. Vielmehr seien diese Angaben ins Blaue erfolgt. Die Darstellung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung als Tatsachengrundlage habe gefehlt. Dieses Argument sei vom Landgericht übergangen worden. In Anbetracht dieser Unwägbarkeiten hätte auf die Aufnahme einer Prognose verzichtet werden müssen. Vielmehr sei lediglich das allgemeine Prognoserisiko dargestellt worden. Auch zur Staffelprovision wäre die Beklagte verpflichtet gewesen aufzuklären, da der Anleger die durch die Provisionsvereinbarung bedingte Gefährdung seiner Interessen nicht habe erkennen können. Es habe sich um eine rückwirkende Staffelprovision gehandelt, die aus dem Rahmen des Üblichen falle. Es habe die Gefahr bestanden, dass der einzelne Abschluss mit den Erwerbsinteressen für alle vorherigen Abschlüsse belastet werde. Diese Gefahr sei noch größer, wenn die im Prospekt skizzierte Staffelgrenze erreicht werde. Durch die Art der Provisionsgewährung werde ein gesteigertes Anreizsystem geschaffen, das im Übrigen nicht marktüblich sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.556,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 23.01.2013 Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Kläger auf Übertragung der Ansprüche aus dem gegenständlichen Fonds zu zahlen sowie darüber hinaus festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an dem Fonds zu ersetzen, und weiter festzustellen, dass sie sich mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet, sowie sie darüber hinaus zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.619,07 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags vor dem Landgericht und führt darüber hinaus weiter aus, die Prognoserechnung sei durch die Auswertung amerikanischer Filme nicht zu beanstanden, da die von dem Filmfonds I… I finanzierten sieben Filme sechs amerikanische gewesen seien. Die Kläger legen im Übrigen auch nicht dar, dass die Prognoseberechnung gegen allgemein anerkannte Standards verstoße oder dass es bessere gebe. Die Unsicherheit der Prognose sei im Übrigen auch auf S. 40 und 41 des Prospektes deutlich dargestellt worden. Die Darstellung der Risiken der Beteiligung sei auch nicht fehlerhaft. Auf S. 47 des Prospektes ergebe sich, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, weil im Extremfall Totalverlust beim Zusammentreffen mehrerer Risiken drohe. Hiervon sei auch der Fall erfasst, dass ein Risiko derselben Art mehrfach eintrete. Die Kläger würden nicht behaupten, dass der Totalverlust bei lediglich einem Filmflop entstehe. Dies sei aufgrund der Art der Finanzierung auch nicht möglich. Auf S. 82 und 83 des Prospektes seien die Risiken der Filmprojektentwicklung und Produktion dargestellt. Insgesamt vermittle der Prospekt keinen irreführenden Gesamteindruck. Der Abschluss der Versicherungen und des Versichertenrisikos bezögen sich auf die Filmproduktion selbst und nicht auf den wirtschaftlichen Erfolg der Filmauswertung, was sich auf S. 8 und 9 des Prospektes ergebe. Auf das Totalverlustrisiko werde auf den vorgenannten Seiten ebenso hingewiesen wie auf den S. 71 - 77 des Prospektes. Einer Prognose sei die Unzuverlässigkeit und Unverbindlichkeit immanent. Eine andere Grundlage als die Einspielergebnisse früherer Filme sei nicht vorhanden. Auch die Formulierung „realistische Prämissen“ und „richtungsweise Resultate“ (S. 40 und 41 des Prospektes) werde durch die weitere Formulierung „für eine mögliche Entwicklung“ abgeschwächt. Zwar weise der Hinweis auf das Totalverlustrisiko eine gewisse Unschärfe auf, da von einem Zusammentreffen verschiedener Risiken die Rede sei. Ein Totalverlust sei aber auch möglich, wenn mehrere Filme hintereinander floppten. Der Begriff Erfolgsstory sei eine werbliche unkonkrete Anpreisung. Es folge zudem ein ausdrücklicher Hinweis, dass die Abgabe von Ergebnisprognosen unmöglich sei. Die Prognoseberechnung sei nicht ins Blaue hinein erfolgt. Der Publikumsgeschmack sei in einer Prognoseberechnung nicht einstellbar. Mit dem Begriff „mehrere Risiken“ seien auch Risiken derselben Risikogruppe gemeint. Die auf den S. 12 - 15 dargestellten Umstände zu dem Vorgängerfonds seien nicht unrichtig. Die Bezeichnung als Erfolg sei lediglich eine werbende Anpreisung, die sich nicht nur auf Renditefragen, sondern auch auf künstlerische Aspekte beziehe, was auf den S. 14 und 15 dargestellt sei. Das Investitionsvolumen des Vorgängerfonds I… I sei hinter den Prospektangaben zurückgeblieben. Das lasse aber die Schlussfolgerung zu, dass ebenfalls die Erlöse zurückblieben. Die Modellrechnungen seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Statistik biete keine zuverlässige Prognose. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Publikumsakzeptanz. Das Risiko des Totalverlustes werde an insgesamt fünf verschiedenen Stellen im Prospekt hinreichend erläutert (insbesondere S. 9, 82, 52, 108 und 111). Bei einer Verteilung des Kapitals auf mehrere Filme sei ein Totalverlustrisiko nicht möglich, wenn nur ein Film floppe. Zu der Staffelprovision sei nichts weiter aufzuklären gewesen. Die insgesamt ausgezahlten Provisionen seien im Prospekt offen ausgewiesen. Derartige Provisionen seien üblich. Eine Aufklärung sei nur dann durchzuführen, wenn die Provision 15 % des eingezahlten Kapitals überschreite. Dies sei hier aber nicht der Fall.
Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung und führt hierzu noch aus, dass der Antrag vor der Schlichtungsstelle unzulässig und damit nicht verjährungshemmend gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung keine Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung.
Gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB findet das Schuldrecht in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung, da die Kläger den Beitritt zu der Beteiligung an dem Filmfonds am 20.07.2000 erklärt haben. Demnach ist Anspruchsgrundlage die positive Forderungsverletzung, wobei inhaltlich kein Unterschied zu dem heutigen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB besteht.
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ging es nicht um eine Pflichtverletzung im Rahmen einer vorvertraglichen Aufklärung zu Gunsten der Kläger gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB (altes Schuldrecht: culpa in contrahendo), sondern um die Verletzung von Pflichten aus einem zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag. Zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten, vertreten durch den von den Klägern benannten Zeugen G…, andererseits ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Ein Anlageberatungsvertrag kommt (stillschweigend) zustande, wenn - gleichgültig auf wessen Initiative - im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfindet und der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (vgl. BGHZ 123, 126). Ein Anlageberatungsvertrag kann regelmäßig dann angenommen werden, wenn der Anlageinteressent deutlich macht, dass er in Bezug auf eine bestimmte, für ihn wesentliche Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Anderen als Berater oder Vermittler in Anspruch nehmen will und dieser in Kenntnis dieser Umstände die Beratung beginnt. Der Feststellung weiterer besonderer Umstände bedarf es danach nicht (BGH, NJW 2000, 3275). Den zumindest konkludenten Abschluss eines derartigen Anlageberatungsvertrages haben die Kläger mit der Klageschrift vom 20. November 2012 (Bl. 54 d. A.) und dem weiteren Schriftsatz vom 30. Mai 2013 (Bl. 622 und 623 d. A.) nach den Umständen und seinem wesentlichen Inhalt substantiiert vorgetragen, insbesondere Aufnahme und Inhalt einer konkreten auf den gegenständlichen Filmfonds gerichteten Beratung, indem sie ausgeführt haben, dass dem Erwerb der Beteiligung am 20.07.2000 mehrere persönliche Beratungsgespräche mit dem Mitarbeiter der Beklagten (dem von den Klägern benannten Zeugen G…) vorausgegangen seien. Im Rahmen dieser Beratungsgespräche seien sie über die tatsächlichen Umstände der Anlage nicht zutreffend informiert worden. Insbesondere sei das Konzept des I… 2 als besonders renditeträchtig von dem Zeugen beworben worden. Der von ihnen benannte Zeuge habe die steuerlichen Vorzüge der Beteiligung erklärt. Diese Beratung habe bei den Klägern zu dem Entschluss geführt, dem Fonds durch eine Beteiligung beizutreten. Die Beklagte selbst ist der Auffassung, dass ein Beratungsgespräch nicht zustande gekommen sei. Dagegen spricht aber ihr weiterer Vortrag hierzu. Insbesondere geht sie selbst davon aus, dass sie ein unabhängiger Berater sei. Die Beklagte tritt auch nicht dem Vorbringen entgegen, dass aufgrund der Anlageempfehlung ihres Beraters die Zeichnung der Beteiligung erfolgt ist. Auf Grundlage des klägerischen Vortrags zu den Umständen und Inhalt der Beratung überzeugt das bloße Bestreiten des Abschlusses eines Beratungsvertrages nicht. Der konkreten Angabe von Ort und Zeitpunkt von jahrelang zurückliegenden Gesprächen bedarf es nicht zwingend für einen hinreichend substantiierten Vortrag. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 31.07.2013, VII ZR 59/12) genügt nämlich eine Partei ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Entspricht das Parteivorbringen diesen Anforderungen, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH, NJW-RR 2008, 1311). So liegt der Fall auch hier. Weitere Voraussetzungen vorzutragen, würde zu einer Überspannung der Substantiierungsanforderungen führen.
Die ihr aus dem Beratungsvertrag obliegenden Beratungspflichten hat die Beklagte indes nicht verletzt.
Dazu im Einzelnen:
Inhalt und Umfang der Beratungspflichten im Rahmen des vorbenannten Beratungsvertrages hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein.
In Bezug auf das Objekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Er muss ihn über all diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, informieren. Insbesondere muss er ihn über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Grundsätzlich kann die Aufklärung mittels oder anhand eines Prospektes erfolgen. Die Erklärungen des Beraters dürfen dann aber zutreffende Hinweise im Prospekt nicht entwerten (BGH, WM 2010, 1493). Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten, kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Während die Aufklärung des Kunden über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine auf Grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH WM 2011, 682). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trägt derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, hierfür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (BGH, NJW 2006, 1429 ff).
Eine Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung lässt sich nach dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien nicht feststellen.
Eine anlegergerechte Kapitalanlageberatung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft. Es ist vor allem zu berücksichtigen, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann z. B. eine Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben. Verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen (BGH, NJW 1993, 2433ff.; NJW 2006, 2041ff.). Gemessen an diesen Voraussetzungen stellt sich die Empfehlung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung nach dem Parteivorbringen nicht als „nicht anlegergerecht“ dar.
Die Kläger haben zwar ausgeführt, dass sie keinerlei Erfahrung mit Medienfonds gehabt hätten und beide von Beruf Erzieher gewesen seien. Gleichwohl hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die Kläger in der Vergangenheit sich schon an mehreren Fonds und darunter einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hätten und somit über Vorerfahrungen mit derartigen Fonds verfügten. Insofern war diese Art der Geldanlage für sie nicht völlig fremd, auch wenn es sich um einen anderen Wirtschaftszweig handelte. Zudem haben die Kläger sich schon nach dem eigenen Vortrag daran orientiert, dass die Anlage renditestark sein und zudem Steuerersparnisse bringen sollte. Diese Ausführungen lassen eine erhöhte Risikobereitschaft der Kläger erkennen, denen es offensichtlich um Gewinne, die die üblichen festzinsorientierten Geldanlagen übersteigen sollten, ging. Insofern muss den Klägern als Anlegern klar gewesen sein, dass eine höhere Rendite ein höheres Risiko bedeutete, und waren sie hierzu auch bereit. Unter diesen Umständen ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten empfohlene Zeichnung des Medienfonds nicht auf die persönlichen Verhältnisse der Kläger zugeschnitten war oder ihren für die Beklagte erkennbaren Anlagezielen nicht entsprach.
Eine Verletzung der Pflicht zur objektgerechten Beratung vermag der Senat ebenfalls nicht feststellen. Insbesondere ergeben sich aus der Verwendung des Prospektes als Grundlage der Beratung keine Beratungsfehler. Anders verhielte es sich nur, wenn der von dem Mitarbeiter bei der Beratung verwendete Prospekt fehlerhaft gewesen wäre.
Zwar ist das Vorbringen der Kläger zur Beratungssituation nicht eindeutig. Einerseits tragen sie vor, dass der Prospekt erst mehrere Wochen nach Zeichnung entgegen der Erklärung in dem Beitrittsformular von der Beklagten ihnen übergeben worden ist. Andererseits führen sie aus, dass ausschließlich die von ihnen beanstandeten Fehler im Prospekt Ursache des eingetretenen Schadens sind. Weitere Beratungsfehler außerhalb des Prospekts mit Ausnahme der unstreitig nicht erfolgten Aufklärung über den Umfang der angefallenen Provisionen machen die Kläger nicht geltend. Demgegenüber trägt die Beklagte vor, dass den Klägern Wochen vor der Zeichnung der Prospekt zur Lektüre übergeben worden ist und dieser Prospekt Gegenstand des Beratungsgespräches gewesen ist. Da sich beide im Zusammenhang mit dem geführten Beratungsgespräch auf den Inhalt des Prospektes berufen, jedoch mit unterschiedlicher Zielrichtung, ist davon auszugehen, dass die mündliche Beratung anhand des Prospektes erfolgte und dem Inhalt nach auch die Grundlage für die Entscheidung zur Anlage der Kläger gewesen ist, ohne dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, wann der Prospekt übergeben worden ist, ankommt. Verwendet der Anlageberater - wie hier - nach eigener Darstellung einen Prospekt bei der Beratung, der einen Fehler enthält, steht fest, dass er falsch beraten hat. Er muss daher darlegen und beweisen, dass er den Fehler im Beratungsgespräch richtiggestellt hat (BGH, WM 2011, 1506; NJW 2006, 1400 ff).
Eine derartige Falschberatung durch den Mitarbeiter der Beklagten ist jedoch nicht ersichtlich.
Nach den Grundsätzen zur Prospekthaftung hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, welches im allgemeinen die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressenten darstellt, ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände zu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind (BGHZ 123, 106; NJW 2000, 3346). Es soll hierbei durch eine umfassende Aufklärungspflicht gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten deren Recht zur Selbstbestimmung über die Verwendung ihres Vermögens sichergestellt werden (BGHZ 123, 106). Der Anleger hat hiernach trotz und gerade wegen der Tatsache, dass er mit seiner Anlage ein Risikogeschäft eingeht und ihm dieses wirtschaftliche Risiko bleiben muss, ein Recht darauf, seine Entscheidung eigenverantwortlich in voller Kenntnis sämtlicher für die Beurteilung dieses Risikogeschäfts maßgeblichen Umstände zu treffen. Deshalb hat der Beteiligungsprospekt, mit dem für die Anlage geworben wird, ein möglichst vollständiges Bild von den für eine sachgerechte Beurteilung der Anlage erheblichen Umständen zu vermitteln. In wesentlichen Punkten unrichtige oder unvollständige irreführende Prospektangaben stellen daher eine rechtswidrige Verletzung der dem Anleger gegenüber bestehenden Verhaltenspflichten der Prospektverantwortlichen dar. Die angesprochenen Interessenten dürfen sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in einem solchen Prospekt verlassen und davon ausgehen, dass die insoweit unmittelbar Verantwortlichen den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und dass darin über alle Umstände aufgeklärt wird, die für den Entschluss, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind (BGH, NJW 2004, 2228, m. w. N.). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden werden. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild von den Verhältnissen des Unternehmens durch die Prospektaussagen dem interessierten Publikum vermittelt wird (vgl. BGHZ 79, 337, 344). Der Anleger, der von einer Beteiligung abgesehen hätte, wenn er zusätzlich zu den ihm bekannten Risiken und Unwägbarkeiten der Anlage auch die im Prospekt verschwiegenen Umstände gekannt hätte, kann deshalb von dem für den Prospekt Verantwortlichen, wenn dieser schuldhaft gehandelt hat, verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Anlage nicht getätigt (BGH, a. a. O.). Dies gilt im Grundsatz auch für die Haftung des Anlageberaters, der den Prospekt als Beratungsgrundlage heranzieht.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich der streitgegenständliche Prospekt jedenfalls in den beanstandeten Punkten, wie das Landgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 17.04.2013 (35 O 21058/12) zutreffend festgestellt hat, als nicht fehlerhaft. Weder in seinen Einzelaussagen noch in seinem Gesamtbild sind die Darstellungen des Prospekts im Hinblick auf das Risiko des Totalverlustes als besonderes Risiko verharmlosend oder wenig aussagekräftig.
Ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand kann zwar der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein (BGH WM 2010, 796). Gleichwohl ist in den Passagen des Prospekts, in denen auf den Vorgängerfonds I… 1 Bezug genommen wird, kein Prospektfehler - auch nicht im Gesamtbild der Angaben im Prospekt - zu sehen. Dies gilt insbesondere für die Passagen, in denen von einer „Fortsetzung der Erfolgsstory“ (Bl. 103 d. A.) die Rede ist. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei der Überschrift für einen durchschnittlichen Anleger ohne weiteres erkennbar um eine werbende Anpreisung handelt. Soweit auf den Seiten 3 bzw. 10/11 des Prospekts (Bl. 110 R u. 111 d. A.) unter dieser Überschrift auf den I… 1 Bezug genommen wird, behaupten die Kläger nicht, dass die konkreten Sachaussagen (z. B. Volumen ca. 200 Mio. DM, Produktion von sieben Spielfilmen, Abnahmegarantien übersteigen bereits den Fremdkapitalanteil jeder Produktion, Aussagen zu beteiligten Schauspielern und Produzenten) unrichtig seien. Sie machen in der Berufungsbegründung vielmehr geltend, der Beklagten hätten im Jahr 2000 keine Anhaltspunkte für einen sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Erfolg des I… 1 vorgelegen, so dass dieser nicht als „Erfolg“ hätte bezeichnet werden dürfen (so aber OLG Karlsruhe, a. a. O.). Zwar ist es richtig, dass sich der Prospekt an den potentiellen Anleger, der vorrangig renditeorientiert denkt, wendet, gleichwohl ist mit der Erfolgsstory und den damit verbundenen Begriffen im Prospekt nicht zwangsläufig allein der wirtschaftliche Erfolg des Vorgängerfonds gemeint, was sich bei sorgfältiger Lektüre der Angaben des Prospektes, die erwartet werden darf (so BGH, WM 2007, 1507), auch dem weniger geschulten Leser erschließt. Zum einen ergibt sich aus der Lektüre, dass die Auswertung der Filme zum Zeitpunkt der Abfassung des Prospektes und der Beitrittserklärung noch nicht abgeschlossen war und insofern keine verlässlichen Aussagen getroffen werden konnten, sich insbesondere keine exakten Renditeangaben im Prospekt finden und aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Auflegung des Vorgängerfonds I… 1 und der des gegenständlichen gar nicht möglich sein konnte. Zum anderen vermittelt der Prospekt auch nicht im Rahmen des Gesamtbildes, dass die erstrebte Vermögensanlage ein Selbstläufer ist, da mannigfach in dem Prospekt nicht nur auf das Totalverlustrisiko, sondern auch auf die anderen mit einem derartigen Engagement verknüpften Risiken hingewiesen wird. Zudem ist die Formulierung „wirtschaftlicher Erfolg“, die im Übrigen an keiner Stelle im Prospekt auftaucht, selbst ein ausfüllungsbedürftiger Begriff. Der wirtschaftliche Erfolg eines Projektes ist nicht zwangsläufig mit der Vorstellung hoher sicherer Renditen der Anleger als Alleinstellungsmerkmal verknüpft. Mit dem OLG München (Beschluss vom 11.10.2013, 7 U 3124/13) sind die oben genannten Sachaussagen im Übrigen durchaus geeignet, eine Bezeichnung des I… 1 als „Erfolg“ - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - als nicht irreführend und damit zulässig anzusehen. Es konnte bereits ein erhebliches Fondsvolumen generiert werden, Filmproduktionen mit namhaften Produzenten/ Schauspielern wurden abgeschlossen, die Abnahmegarantien für jeden Film deckten bereits mehr als den Fremdkapitalanteil. Im Geschäftsbericht des I… 1 für das Geschäftsjahr 1999 (Bl. 212 - 227 d. A.) bestätigte der Mittelverwendungskontrolleur den planmäßigen Verlauf der Gesellschaft (S. 20), es erfolgte bereits eine Ausschüttung in Höhe von 17 % (Geschäftsbericht S. 22). All diese Umstände konnten als Anhaltspunkte für einen zumindest sich abzeichnenden Erfolg des I… 1 herangezogen werden, auch wenn die letztlich vom Anleger erzielbare Rendite noch unsicher war. Der anpreisende Charakter der oben benannten Überschrift wird im Übrigen durch die Umrahmung der Aufnahmen aus diversen produzierten Filmen mit bekannten Schauspielern, um auch den künstlerischen Wert zu betonen, hervorgehoben.
Dem Emittenten ist es nicht verwehrt, sein Finanzprodukt im Prospekt positiv zu bewerben. Durch die Darstellung in dem gegenständlichen Prospekt wird auch nicht das Gesamtbild der Beteiligung bei dem Filmfonds derart verzerrt, dass das Totalverlustrisiko gegenüber dem Anleger verschleiert oder der Hinweis auf das Totalverlustrisiko durch die Darstellung an anderer Stelle entwertet wird (vgl. zur nachfolgenden Argumentation auch OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.06.2014, 5 U 45/14). Zum einen wird das Risiko des Totalverlustes an mehreren Stellen ausdrücklich erwähnt. Hinsichtlich des Totalverlustrisikos heißt es auf S. 8 des Prospekts: „Die ... ermöglicht die unternehmerische Beteiligung an diesem hochinteressanten Wachstumsmarkt. Den außergewöhnlich hohen Chancen ... stehen dabei entsprechend hohe Risiken gegenüber.“ (Bl. 109 R d. A.). Auf S. 9 heißt es: „Im schlechtesten Falle, wenn verschiedene Risiken zusammenfallen (worst case) kann sogar der Totalverlust der investierten Mittel eintreten.“. Dieser Hinweis wird unter dem Kapitel „Chancen und Risiken“ auf S. 71 ff des Emissionsprospekts (Bl. 141 - 144 d. A.) noch einmal wiederholt. Diese, bei sorgfältigem Studium des Prospekts nicht zu übersehenden und in den Bestimmungen der Treuhand- und Mittelverwendungskontrollverträge (§ 12, Bl. 156 R d. A., und § 6, Bl. 156 R d. A.) nochmals wiederholten, Hinweise werden weder durch die nur anpreisenden und allgemein gehaltenen, einführenden Hinweise auf den expandierenden Filmmarkt und die „in nicht gekanntem Ausmaß steigenden Verwertungsmöglichkeiten“ noch durch die Darstellung der Sicherungsmechanismen, aus der bei sorgfältigem Studium keineswegs hervorgeht, dass das Kommanditkapital in irgendeiner Weise durch „Abnahmegarantien“ abgesichert ist, entwertet. Das Auswertungsrisiko ist u. a. im Prospekt auf S. 71 (Bl. 142 R d. A.) im Fettdruck hervorgehoben, wobei als Ursache für dieses Risiko die Publikumsakzeptanz ausdrücklich benannt wird. Ferner heißt es auf S. 71 des Prospektes (Bl. 141 d. A.) deutlich mit Fettdruck hervorgehoben, dass der wirtschaftliche Erfolg nicht garantiert werden könne. Diese hier beispielhaft benannten Hinweise auf das potentielle Risiko sind selbst für weniger versierte Anleger offensichtlich.
Zum anderen klärt der Prospekt hinreichend über das Währungs- und Wechselkursrisiko (Bl. 143 R d. A.) sowie die Risiken der steuerlichen Würdigung (Bl. 134 d. A.), der eingeschränkten Fungibilität (Bl. 143 R d. A.), des Blindpool-Konzeptes, des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 BGB (Bl. 136 d. A.) auf.
In der Formulierung auf S. 47 (Bl. 129 d. A.), dass es sich um eine „unternehmerische Beteiligung“ handle, „bei der im Extremfall, d. h. wenn mehrere Risiken zusammenfallen („worst case“) der Totalverlust des Beteiligungsbetrages eintreten könne“, ist keine unzulässige Relativierung des offengelegten Totalverlustrisikos zu erkennen, die zu einem Prospektfehler führen könnte (OLG München 7 U 3124/13, a. a. O.). Von dieser Prospektformulierung ist auch der Fall erfasst, dass Flops gehäuft auftreten, sich also ein Risiko derselben Art mehrfach verwirklicht. Insoweit gilt aber, dass eine Gefahr nicht schon bei einem Flop entsteht, sondern ein Totalverlust erst denkbar ist, wenn mehrere Filme in kurzer Zeit hintereinander floppen. Entsprechendes gilt für den Ausfall eines bzw. mehrerer Garantiegeber. Deshalb ist auch die Unterscheidung zwischen worst case und low case gerechtfertigt. Dass unter „mehreren“ Risiken auch der Fall gemeint sein kann, dass sich ein Risiko derselben Risikogruppe verwirklicht, ist für den Leser ersichtlich. Auf den S. 72 und 73 des Prospekts wird nochmals deutlich, dass Risiken bei der Filmprojektentwicklung und bei der Filmproduktion entstehen. Auf S. 72 des Prospektes ist von einem ganz erheblichen Risiko-Potential die Rede. Da die Kläger selbst nicht behaupten, dass ein Totalverlust schon beim Scheitern eines einzelnen Films eintreten kann, ist ein Totalverlust erst beim Scheitern mehrerer Filme hintereinander möglich. Auch die Darstellung des Negativszenarios auf S. 48 des Prospekts (Bl. 129 R d. A.) enthält keine unzulässige Verharmlosung des Verlustrisikos. Richtig ist zwar, dass nach der Modellrechnung auch bei zwei „Flops“ das Eigenkapital noch vollständig erhalten bleiben und noch eine Rendite erwirtschaftet werden sollte. Auf S. 48 wird jedoch deutlich offen gelegt, wie der Begriff des „Flops“ definiert wird (Erlös aus dem Verkauf des Filmrechts mit lediglich 17 % des Bibliothekserlöses eines dem statistischen Mittelwert entsprechenden Films). Dass die Modellrechnung auf der Grundlage dieser Annahmen unzutreffend ist, behaupten die Kläger nicht. Aus der Modellrechnung wird für den Leser hinreichend deutlich, dass die Rechnung bei den „Flops“ von der Erzielung nicht unerheblicher Auswertungserlöse und vom Erhalt des Anlagekapitals ausgeht, dies also nicht der „worst case“ sein kann, auf dessen Eintrittsmöglichkeit unmittelbar vorangehend (S. 47) hingewiesen wird. Dass der Prospekt auf die - unstreitig bestehenden - vorhandenen Mechanismen zur Begrenzung des bestehenden Risikos hindeutet und diese auch hervorhebt, entwertet vorliegend die mehrfachen Hinweise auf das bestehende Verlustrisiko nicht und führt auch nicht zu einem irreführenden Gesamteindruck vom Risiko der Anlage. Der Umstand, dass im Prospekt davon die Rede ist, dass grundsätzlich „die Risiken der Filmproduktion weitestgehend“ durch Abschluss entsprechender Versicherungen begrenzt sind, eine „gewisse Vermögensgefährdung“ bei Eintritt „außergewöhnlicher Ereignisse“ entstehen könne (S. 8) und dass mit dem Eintritt der Risiken nicht zwangsläufig „gerechnet“ werden muss (S. 9), macht die Darstellung im Prospekt nicht fehlerhaft. Zum einen beziehen sich die Aussagen auf S. 8 des Prospekts unmittelbar auf die Filmproduktion, nicht auf das Ergebnis der Filmauswertung, das für den wirtschaftlichen Erfolg maßgeblich ist und überwiegend von der Publikumsakzeptanz der produzierten Filme abhängt, wie im Prospekt ebenfalls klargestellt wird (S. 40). Dass es zwangsläufig zu einem Totalverlust kommen musste oder dass es keine Instrumentarien gab, um die Risiken zu begrenzen, trägt die Klagepartei nicht vor. Dass dennoch ein Totalverlust eintreten kann, wird im Prospekt an mehreren Stellen deutlich zum Ausdruck gebracht. Bereits im Überblick über Chancen und Risiken der Beteiligung auf den Seiten 8 und 9 des Prospekts wird der Anleger auf das Totalverlustrisiko und auf die ausführlichen Risikohinweise auf Seite 71 - 77 des Prospektes hingewiesen. Es wird erklärt, dass die streitgegenständliche Vermögensanlage eine unternehmerische Beteiligung mit einerseits hohen Gewinnchancen, aber andererseits hohen Risiken ist (S. 8, 71). Eine unzulässige Verharmlosung der Risiken ist nicht erkennbar. Der Leser eines Verkaufsprospekts hat zwar ein Recht auf umfassende Information über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände. Er kann und wird aber nicht erwarten, dass die Risiken der angebotenen Anlage in den Vordergrund, bestehende Mechanismen zur Risikobegrenzung dagegen in den Hintergrund der Darstellung gerückt werden.
Das Totalverlustrisiko wird auch nicht dadurch verschleiert, dass bereits die Realisierung eines einzigen Risikos, nämlich des für Filmfonds spezifischen Auswertungsrisikos, zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen könne. Eine derartige Annahme wäre nur dann zutreffend, wenn lediglich ein Film mit dem Fonds finanziert werden müsste. Gerade die Konstruktion des Fonds, nämlich die Produktion mehrerer Filme ist darauf ausgerichtet, dieses Risiko zu vermeiden. Abgesehen davon würden bei einem mehrfachen Flop nicht ein Risiko, sondern mehrere Risiken gleicher Art verwirklicht (s. o.). Auch der Hinweis, die Risiken seien durch den Abschluss von entsprechenden Versicherungen begrenzt, verharmlosen weder in ihrer Einzelaussage noch im Gesamtbild das Risiko des Totalverlustes. Der Prospekt stellt ausdrücklich klar, dass nur bestimmte Risiken der Filmproduktion versichert sind, nicht jedoch das Auswertungsrisiko.
Hinsichtlich der Prognoserechnung ist kein Prospektfehler erkennbar.
Dass als Grundlage für die Prognoserechnung nur die Auswertung von „amerikanischen“ Filmen herangezogen wurde, obwohl die Fonds KG die Möglichkeit gehabt hätte, auch deutsche/europäische Filme zu produzieren, macht die Prognose entgegen der Ansicht der Berufung nicht in einer Weise unvertretbar, dass ein Prospektfehler vorläge (vgl. hierzu OLG München 7 U 3124/13, a. a. O.). Dass bei Auflegung des Prospekts bereits konkret geplant gewesen wäre, deutsche/europäische Filme zu produzieren, behaupten die Kläger nicht. Soweit ersichtlich, hat der I… 2 auch keinen derartigen Film finanziert. Der Vorgängerfonds I… 1 hatte bei Prospektauflegung für den I… 2 lediglich eine deutsch/europäische Produktion („the calling“), dagegen sechs US-amerikanische Produktionen finanziert (vgl. Prospekt S. 10/11, Geschäftsbericht I… 1 1999, S. 7 bis 13). Vor diesem Hintergrund ist die Grundlage der Modellrechnung, die zudem im Prospekt offen gelegt wird (S. 41), nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger der im Prospekt enthaltenen Prognoserechnung jegliche Aussagekraft für die künftige Entwicklung des I… 2 absprechen, legen sie nicht dar, dass die Berechnung gegen allgemein anerkannte Standards verstoßen würde oder dass es eine bessere allgemein anerkannte Prognosemethode gäbe, die hätte angewendet werden müssen. Die Unsicherheit der Prognose gerade im Hinblick auf den wirtschaftlichen Erfolg von Filmproduktionen wird auf S. 40 und 41 des Prospekts deutlich dargestellt.
Die Beklagte hat keine Pflichten zur Nachprüfung des Fonds verletzt.
Ein Anlageberater ist zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich seine Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Entscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Er muss deshalb eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen oder den Kunden auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Ein Berater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich dabei aktuelle Informationen über das Objekt, das er empfehlen will, zu verschaffen. Dazu gehört u. a. die hier nicht relevante Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse (BGH, NJW-RR 2009, 687; VersR 2010, 766). Die Beklagte schuldete keine weiteren Nachforschungen zu Gunsten der Kläger. Diese legen nicht dar, welche Lektüre die Beklagte hätte zum Anlass nehmen sollen, um an der Seriosität der an dem Filmfonds Beteiligten zu zweifeln. Soweit sich die Kläger auf das mit Anlage K 26 vorgelegte Schreiben vom 04.07.2001 (Bl. 977 d. A.) nebst Aufstellung (Bl. 977R d. A.) beziehen, lässt dieses keinen Raum, um eine vertiefte Nachforschungspflicht der Beklagten begründen zu können, da zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches das vorgelegte Zahlenmaterial noch gar nicht vorhanden war. Eine zur Aufklärungspflichtverletzung führende Irreführung der Kläger wäre allenfalls dann denkbar, wenn der Beklagten vor Zeichnung der Anlage durch die Kläger Ende Dezember 2000 bekannt oder zumindest erkennbar gewesen wäre, dass sich die I… 1 bereits in erheblicher Weise negativ entwickelt hätte. Dazu haben die Kläger aber nichts vorgetragen.
Weitere Pflichten aus dem Beratungsvertrag hat die Beklagte ebenfalls nicht verletzt, insbesondere die zur Aufklärung über die Gewährung von Rückvergütungs- bzw. Vertriebsprovisionen.
Es bestand für sie kein Anlass, über ihr zufließende Rückvergütungen oder Vertriebsprovisionen aufzuklären. Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an den Berater aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse des Beraters an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (vgl. BGH, ZIP 2011, 855 ff.). Zu einer Aufklärung über solche, nach Behauptung der Kläger an sie geflossenen Provisionen war die Beklagte aber nicht verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht wegen der Besonderheiten der vertraglichen Beziehung zwischen einem Anleger und einem freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberater jedenfalls dann keine Verpflichtung für den Berater, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Vergütung oder Provision aufzuklären, wenn der Anleger - wie hier - selbst keine Vergütung an den Berater zahlt und offen ein Agio (hier: „Abwicklungsgebühr“) oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass sich die vorerwähnte Gestaltung der Anlageberatung durch einen freien Anlageberater - bei gebotener typisierender Betrachtungsweise - grundlegend von der Anlageberatung durch eine Bank unterscheidet. Für den Anleger besteht regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass der freie, von ihm selbst nicht vergütete Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuchenden erhält. Vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Beraters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst. Soweit es um die genaue Höhe der gerade dem Anlageberater zukommenden Provision geht, ist es bei gebotener Abwägung der gegenüberstehenden Interessen der Vertragsparteien Sache des Anlegers, dem das generelle Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist, deswegen bei dem Anlageberater nachzufragen.
Zwar muss auch der freie Anlageberater im Rahmen der Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufklären, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten, und etwaige irreführende oder unrichtige Angaben zu Vertriebsprovisionen unterlassen beziehungsweise rechtzeitig richtigstellen (BGH, a. a. O.). Ein derartiger Fall liegt hier aber schon nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht vor, wonach die gezahlten und der Beklagten zugeflossenen Vertriebsprovisionen die allein maßgebliche Grenze von 15 % des Anlagekapitals nicht übersteigen.
Auch der Umstand, dass durch die Art der Provisionsgewährung im Sinne einer Staffelprovision ein gesteigertes Anreizsystem für den Berater geschaffen worden ist, ändert daran nichts, da es auch in dieser Konstellation bei der maßgeblichen Schwelle von 15 % (hier maximal 14,5 %) bleibt und diese unabhängig von der Anzahl der durch Vermittlung der Beklagten geschlossenen Verträge auch nicht überschritten werden konnte.
Aus der Vorschrift des § 31d WpHG, der bestimmte Pflichten des Beraters normiert, können die Kläger für sich nichts Günstiges herleiten, da diese weder direkt noch entsprechend anwendbar ist. Der Abschluss des Vertrages erfolgte vor Inkrafttreten der Vorschrift.
Auf die Erörterung des Schadens und der Verjährung kommt es nicht an.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 1 u. 2, 711, 713 ZPO.
Zwar hat sich der Streithelfer im Berufungsverfahren in keiner Weise beteiligt. Gleichwohl ist von Amts wegen gemäß § 308 Abs. 2 ZPO gesondert über die Kosten des Nebenintervenienten zu entscheiden. Der wirksam erklärte Beitritt in 1. Instanz wirkt in der Rechtsmittelinstanz fort. Eines erneuten Beitritts durch den Nebenintervenienten bedarf es nicht. Zwar hat der Nebenintervenient erklärt, er trete im Termin aus Kostengründen nicht auf, jedoch ist damit kein Verzicht oder Rücknahme des Beitritts verbunden. Ob sich tatsächlich Kosten ergeben oder ob keine Kosten angefallen sind, ist eine Frage der Kostenerstattung und nicht bei der Kostengrundentscheidung zu prüfen.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Das mögliche Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Für Letzteres reicht es nicht schon aus, dass ein Gericht bei gleichem Sachverhalt zu einem anderen Ergebnis gelangt, erforderlich ist vielmehr, dass eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - XI ZR 238/02). Daher stellt es keinen Zulassungsgrund dar, dass in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.06.2014, 9 U 114/11) im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung zu abweichenden Ergebnissen gelangt ist. Von einer Divergenz i. S. d. §§ 543 ff ZPO ist also auszugehen, wenn das Vergleichsgericht eine Rechtsfrage anders beantwortet, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der eigenen Entscheidung abweicht (BGHZ 151, 42, 45). Subsumiert das Gericht dagegen lediglich in tatrichterlicher Würdigung den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt unterschiedlich, reicht das für eine Revisionszulassung nicht aus (BGH, WM 2003, 2278). Zu der Offenlegung der Provisionen hat der BGH schon entschieden. Auf die oben genannten Urteile wird hingewiesen.
Den Streitwert für beide Instanzen setzt der Senat aufgrund seiner Abänderungsbefugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 14.125,37 € fest.
Die Beschwer der Kläger beträgt hinsichtlich des Klageantrags zu 1 lediglich 12.974,96 € (Einlage: 15.338,75 € + Agio: 766,93 € abzüglich erfolgter Ausschüttungen: 2.300,82 € und Entnahmen: 829,90 €, zur Aufstellung durch die Kläger in der Klageschrift siehe Bl. 74 d. A.). Der von den Klägern behauptete entgangene Gewinn ist nicht in die Berechnung aufzunehmen. Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Vom-Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - im Streitfall als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses mit 8.581,99 € berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (BGH WM 2013, 1504; NJW 2012, 2446). Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, ändert dies nichts daran, dass es sich auch in diesem Fall um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt. Das gilt entsprechend, wenn entgangene Zinsen - wie auch vorliegend - für den Zeitraum vor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden (vgl. RGZ 158, 350, 351). Die Forderung auf Ersatz der wegen einer hypothetischen Alternativanlage entgangenen Anlagezinsen setzt entgegen den Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 04.11.2014 notwendig voraus, dass die Forderung auf Ersatz des verloren gegangenen Kapitals tatsächlich besteht. Nur wenn und soweit das tatsächlich getätigte Anlagegeschäft der Rückabwicklung unterliegt, ist ein ersatzfähiger Gewinn wegen einer dadurch entgangenen anderweitigen Anlagemöglichkeit denkbar.
Zu dem danach für den Klageantrag zu 1 maßgeblichen Wert von 12.974,96 € sind bei der Berechnung der Beschwer der Kläger 1.150,41 € (§ 3 ZPO) für den Klageantrag zu 2 (zur Berechnungsweise durch die Kläger in der Klageschrift siehe Bl. 98 d. A.) hinzuzurechnen. Es ergibt sich danach ein Streitwert von insgesamt 14.125,37 €.
Der mit dem Klageantrag zu 3 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1295, 1296).
Auch der mit dem Klageantrag zu 4 geltend gemachte Betrag von 2.619,07 € ist bei der Ermittlung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten und damit ebenfalls um eine Nebenforderung (vgl. BGH, VersR 2012, 881).