Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Mitbestimmung; Eingruppierung; Neu-Eingruppierung; Umsetzung; eingruppierungsneutrale...

Mitbestimmung; Eingruppierung; Neu-Eingruppierung; Umsetzung; eingruppierungsneutrale -; wertgleiche; wesentliche Änderung der Tätigkeit; Arbeitsplatz; mitbestimmter; bereits bewerteter; Abgrenzung der Eingruppierung zur Übertragung höher oder niedriger zu bewertender Tätigkeit; Bundesagentur für Arbeit; Tätigkeitsebene; Funktionsstufe; TV-BA


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen Entscheidungsdatum 07.04.2011
Aktenzeichen OVG 62 PV 6.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 75 Abs 1 Nr 2 BPersVG

Leitsatz

Die eingruppierungsneutrale Umsetzung eines Arbeitnehmers auf einen bereits mitbestimmt bewerteten Arbeitsplatz, der sich nach den zu verrichtenden Tätigkeiten wesentlich vom alten Arbeitsplatz unterscheidet, stellt keine Neu-Eingruppierung dar und ist deshalb nicht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3. Fall BPersVG mitbestimmungspflichtig (Abgrenzung zu BVerwGE 110, 151 und zu BAG, PersR 1995, 498).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Im Streit ist, ob die als solche nicht mitbestimmungspflichtige Umsetzung der Fachassistentin R... vom Arbeitsplatz „Fachassistentin im Bearbeitungsbüro Arbeitgeber und Träger“ auf den Arbeitsplatz „Fachassistentin Eingangszone“ innerhalb der Agentur für Arbeit Berlin-Süd als „Eingruppierung“ der Mitbestimmungspflicht gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3. Fall BPersVG unterliegt. Beide Tätigkeiten sind derselben Tätigkeitsebene (TE V - Fachassistenzebene) und derselben Funktionsstufe (FS 1 - Nr. 64 bzw. Nr. 59) nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) zugeordnet.

Der Antragsteller bat im Fall von Frau K... um eine Beteiligungsvorlage für den Entzug der Funktionsstufe 1 Nr. 64 und Gewährung der Funktionsstufe 1 Nr. 59, was der Beteiligte am 28. Januar 2010 unter Hinweis auf die bei Einstellung erfolgte Eingruppierung und die Gleichwertigkeit der Umsetzung ablehnte. Die Maßnahme ist bislang noch nicht vollzogen.

Am 31. März 2010 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren zur Feststellung einer Mitbestimmungsrechtsverletzung eingeleitet und vorgetragen: Der Arbeitnehmerin sei ein völlig neuer Arbeitsbereich übertragen worden, der seiner Eingruppierungskontrolle unterliege. Der Personalrat müsse nachvollziehen können, ob die neue, gleiche Eingruppierung richtig sei. Auch mit der Entscheidung, an der bisherigen Eingruppierung als zutreffend festzuhalten, nehme der Arbeitgeber eine Bewertung vor. Das gelte auch in Fällen der gleichwertigen Umsetzung, d.h. in Fällen, in denen sich die Höhe der Bezüge nicht ändere. Mit dem Bundesarbeitsgericht halte er die allein auf die erstmalige Einreihung abstellende Betrachtungsweise des Beteiligten für zu eng. Denn wenn sich die neue Tätigkeit von der bisherigen so erheblich unterscheide wie hier, könne die ursprüngliche Eingruppierung nicht ohne weiteres übernommen werden.

Dem ist der Beteiligte entgegengetreten: Es liege keine Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit vor. Die in Rede stehende Funktionsstufe resultiere aus der konkret übertragenen Tätigkeit. Es handele sich um eine gleichwertige Umsetzung, die keinerlei Auswirkungen auf die Höhe der Bezüge habe. Eine Eingruppierung stehe ebenfalls nicht in Rede, weil die Mitarbeiterin bereits eingruppiert sei und die neue Tätigkeit ebenfalls auf einem bereits bewerteten Arbeitsplatz verrichtet werde.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2010 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen: Von einer mitbestimmungspflichtige „Neu-Eingruppierung“ könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesprochen werden, wenn dem in der Dienststelle bereits beschäftigten Arbeitnehmer ein neu geschaffener, noch nicht bewerteter Arbeitsplatz zugewiesen werde. Das sei hier nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht habe betont, dass Personen als solche sich nicht einreihen ließen, eine Zuordnung nur nach Maßgabe der von ihnen ausgeübten Tätigkeit möglich sei. Da sich die Funktionsstufen in der Höhe des Entgelts nicht unterschieden und jeweils an die Anforderungen des Arbeitsplatzes anknüpften, führe auch der Wechsel der Tätigkeit insoweit nicht zu einer Mitbestimmung. Bei Zugrundelegung der anderen Rechtsauffassung des Antragstellers würden die übrigen Mitbestimmungstatbestände des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG weitgehend gegenstandslos. Der von ihm in Anspruch genommenen möglichst umfassenden Kontrolle der Verhaltensweise der Dienststellenleitung gegenüber den Arbeitnehmern in Entgeltfragen sei das Enumerationsprinzip der Beteiligungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes entgegenzuhalten.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde: Das Verwaltungsgericht habe den Eingruppierungsbegriff verkannt. Es gehe nicht um die Eingruppierung einer Tätigkeit, sondern um die Eingruppierung des einzelnen Arbeitnehmers. Dieser Rechtsfehler sei auch dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen. Die mitbestimmte Eingruppierung vergleichbarer Arbeitnehmer auf dem fraglichen Arbeitsplatz könne zwar ein Indiz für die Richtigkeit der Zuordnung sein, ersetze jedoch die Eingruppierungsentscheidung in Bezug auf den betroffenen Arbeitnehmer bei der Neubesetzung eines Arbeitsplatzes nicht. Es sei der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen, wonach der Mitbestimmungstat-bestand der Eingruppierung bereits verwirklicht sei, wenn sich die Tätigkeit - wie hier - wesentlich geändert habe.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juli 2010 zu ändern und festzustellen, dass der Beteiligte bei der Umsetzung von Frau R... sein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG verletzt hat.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus: Der Antragsteller berücksichtige nicht hinreichend die Fallgestaltung der „wertgleichen“ Umsetzung. Auch wenn sich die beiden Tätigkeiten unterschieden, handele es sich innerhalb des tariflichen Vergütungssystems um bereits vorhandene und bewertete Tätigkeiten, die zu derselben Gruppe gehörten. Sie befänden sich auf derselben Wertigkeitsebene in einer gemeinsamen (Vergütungs-)Gruppe. Die Kritik an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei unberechtigt. Auch in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall sei der neue Arbeitsplatz zuvor noch nicht mitbestimmt bewertet gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung.

1. Eine Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2, 1. und 2. Fall BPersVG scheidet hier - auch nach übereinstimmender Auffassung der Verfahrensbeteiligten - aus. Die Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit bzw. eine Höher- oder Rückgruppierung setzen voraus, dass die Tätigkeit ihrer Art oder ihrem Inhalt nach einer höheren oder niedrigeren Entgeltgruppe des Tarifvertrages zuzuordnen ist. Unter Entgeltgruppe ist zunächst die Tätigkeitsebene im Sinne von § 14 Abs. 1 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 in der Fassung des 6. Änderungstarifvertrages vom 25. August 2009 zu verstehen. Beide hier in Rede stehenden Arbeitsplätze sind nach der Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit in der Anlage zum TV-BA der Tätigkeitsebene V (Fachassistenzebene) zugeordnet.

Folgt man der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und rechnet auch die tätigkeitsbezogenen Funktionsstufen nach § 20 TV-BA i.V.m. der Anlage zum TV-BA zur „Entgeltgruppe“ hinzu (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG 6 P 9.08 -, juris), so ändert sich ebenfalls nichts. Denn beide Tätigkeiten sind im Hinblick auf die Komplexität der Aufgaben der Funktionsstufe 1 zugeordnet. Die unterschiedliche Begründung - „individuelle Aufgabenkombination von mindestens drei (Teil-)Aufgabengebieten“ (Nr. 64) einerseits und „unmittelbarer Kundenkontakt“ (Nr. 59) andererseits - trägt zur Gruppierung nichts bei, weil beide Funktionsstufen nach der Entgelthöhe gleichwertig sind und sich auch nicht im Hinblick auf mit den Funktionsstufen etwa verbundenen Aufstiegschancen unterscheiden.

2. Als Mitbestimmungstatbestand käme somit nur § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3. Fall BPersVG in Betracht. Nach überkommener Auffassung wird unter „Eingruppierung“ die erstmalige Einreihung eines Beschäftigten in ein vorgegebenes Vergütungssystem aus Anlass der Einstellung verstanden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 1995 - BVerwG 6 P 43.93 -, juris Rn. 19) oder als sogenannte Neu-Eingruppierung aus Anlass des Wechsels des Tarif- oder Entgeltsystems (vgl. Richardi, PersVR, 3. Aufl., Rn. 39 zu § 75 m.w.N.). Sie tritt, auch wenn sie in der Regel mit der Einstellung äußerlich zusammenfällt, selbständig neben den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Während die Einstellung als Eingliederung des Arbeitnehmers die personale Status- und Verwendungsentscheidung meint, betrifft die Eingruppierung die tarifliche Tätigkeitszuordnung als rein deklaratorische Feststellung dessen, was sich aus der Zuordnung der Arbeitsvorgänge auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz zu den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe/Tätigkeitsebene (einschl. Funktionsstufe) ergibt (sog. Tarifautomatik). Die Mitbestimmung bei der so verstandenen Eingruppierung umfasst auch die Mitbeur-teilung der „richtigen“ Bewertung der am Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten durch den Personalrat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitsplatz bereits einmal, z.B. anlässlich der Einstellung des bisherigen Arbeitsplatzinhabers im Rahmen der Mitbestimmung bei dessen Eingruppierung, bewertet worden ist oder nicht. Spätere, etwa aus Anlass von Umsetzungen oder Änderungen der zu verrichtenden Tätigkeiten vorzunehmende „Eingruppierungen“ fallen nach herkömmlicher Auffassung ausschließlich unter die Mitbestimmungstatbestände der „Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit“ bzw. der „Höher- oder Rückgruppierung“ im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2, 1. und 2. Fall BPersVG, die wiederum selbständig neben eine etwaige Mitbestimmung bei der personalen Status- und Verwendungsentscheidung, z.B. bei der Umsetzung mit Dienstortwechsel nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, treten.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1999 (- BVerwG 6 P 3.98 -, juris [=BVerwGE 110, 151], bestätigt im Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 6 PB 25.09 -, juris Rn. 11) soll die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung aus Anlass der Übertragung neuer Aufgaben, die auf einem neuen (anderen), bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatz anfallen, als „Neu-Eingruppierung“ der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3. Fall BPersVG unterliegen, auch wenn sie nicht zu einem Wechsel der Vergütungsgruppe (Tätigkeitsebene zuzüglich Funktionsstufe) führt. Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat überwiegend Zustimmung im Schrifttum gefunden (vgl. Altvater u.a., BPersVG, 6. Aufl., Rn. 36 zu § 75; Richardi u.a., PersVR, 3. Aufl., Rn. 39 zu § 75; Lorenzen u.a., BPersVG, Rn. 30c zu § 75, Stand 8/2010; Vogelgesang in PersV 2005, S. 326 ff., 333; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl., Rn. 8 zu § 75; a.A. Goeres/Gronimus in Fürst GKÖD V K § 75 Rn. 20; und Goeres in PersV 2004, S. 9 ff.).

Zwar trifft die genannte Entscheidung den vorliegenden Fall nicht genau, weil der Arbeitsplatz, auf den die Fachassistentin umgesetzt werden soll, bereits einmal bewertet worden ist. Er ist nur deshalb frei geworden, weil die vorherige Inhaberin - Frau N... - ihrerseits im Rahmen der bei dem Beteiligten angewandten Rotationssystems auf einen anderen Arbeitsplatz gewechselt ist. Die Frage, ob die Rechtsprechung zur „Neu-Eingruppierung“ auch für diesen Fall gelten soll, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 1999, a.a.O., Rn. 35).

Es spräche jedoch einiges dafür, in diesen Fällen mit dem Bundesarbeitsgericht (vgl. Beschluss vom 21. März 1995 - 1 ABR 46/94 -, juris Rn. 23 [=PersR 1995, 498]) anzunehmen, dass die Mitbestimmung bei einer „Neu-Eingruppierung“ schon dann ausgelöst wird, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Arbeitsbereich übertragen wird, der sich von dem bisherigen erheblich unterscheidet, auch wenn der Dienststellenleiter die bisherige Eingruppierung beibehalten will. Denn zum einen ist die Frage der einmal mitbestimmten Eingruppierung vergleichbarer Arbeitnehmer auf dem fraglichen Arbeitsplatz kein Kriterium der Eingruppierung, weil sie - wie gesagt - bei der erstmaligen Einreihung eines Arbeitsnehmers anlässlich seiner Einstellung die Mitbestimmung auch nicht hindert. Zum anderen geht es, wie das Bundesarbeitsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, um die tarifgerechte Eingruppierung des einzelnen Arbeitnehmers, wobei die mitbestimmte Eingruppierung vergleichbarer Arbeitnehmer zwar ein Indiz für die Richtigkeit sein kann, sie aber nicht zu ersetzen vermag.

Dies hätte indes zur Folge, dass Umsetzungen ungeachtet eines Dienstortwechsels sowie Änderungen der Tätigkeiten auf einem seiner Bezeichnung nach unveränderten Arbeitsplatz in Bezug auf die Bewertung der zu verrichtenden Tätigkeiten der Mitbestimmung auch dann unterworfen wären, wenn die Änderungen eingruppierungsneutral sind. Das für eine Beteiligung der Personalvertretung bei solcher Art Tätigkeitsänderung nach der Systematik der Mitbestimmungstatbestände fehlende Bedürfnis (a) sowie die erheblichen Folgen einer Mitbestimmung in diesen Fällen (b) geben Anlass zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie lässt den Senat zu einer abweichenden Rechtsansicht gelangen (c).

a) Die Übertragung einer anderen Tätigkeit innerhalb der Dienststelle löst das Mitbestimmungsrecht aus, wenn die Tätigkeit höher oder niedriger zu bewerten ist (§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 1. Fall BPersVG). Der Gegenstand dieser Mitbestimmung steht im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg. Die Beteiligung des Personalrats ist geeignet, die Behandlung aller Arbeitnehmer der Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu gewährleisten. Sie soll verhindern, dass einzelne Arbeitnehmer zu Unrecht bevorzugt und andere zu Unrecht benachteiligt werden. Der Personalrat hat gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wie des Leistungsgrundsatzes zu achten (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 - BVerwG 6 P 17.08 -, juris Rn. 23, m.w.N.). Die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist ein Instrument der Personalauslese. Deshalb besteht hier ein erhebliches Bedürfnis für eine Überwachung der Übertragungsakte durch den Personalrat. Diese ist geeignet, einer sachwidrigen Begünstigung oder Benachteiligung entgegenzuwirken (a.a.O., Rn. 24).

In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Mitbestimmung bei der Höhergruppierung von Arbeitnehmern die Personalvertretung zum einen in den Stand setzen soll, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit auch zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 1992 - BVerwG 6 P 22.90 -, juris Rn. 16). Im Interesse aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes, insbesondere aber auch der betroffenen Arbeitnehmer, soll verhindert werden können, dass durch eine mehr oder minder wohlwollende Beurteilung - auch im Rahmen von korrigierenden Höhergruppierungen - einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden. Zum anderen soll die Personalvertretung Gelegenheit haben, darauf zu achten, dass die beabsichtigte Umgruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag in Einklang steht. Insoweit ist dem Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt zu folgen.

Diese Doppelfunktion der Mitbestimmung fehlt indes bei einer Beteiligung der Personalvertretung an der „Neu-Eingruppierung“ in Fällen, in denen sich der Arbeitsplatzwechsel bzw. die Tätigkeitsänderung auf demselben Arbeitsplatz als eingruppierungsneutral darstellt und auch eine damit verbundene Umsetzung mangels Dienstortwechsels nicht der Mitbestimmung unterfällt. Ändert sich aber an der Eingruppierung nichts, bleibt es also bei der einmal mitbestimmten Eingruppierung anlässlich der Einstellung oder der letzten Höhergruppierung, stellt sich die Mitbestimmung in diesen Fällen als Feststellung dessen dar, was - auch aus Sicht der Personalvertretung - schon vorher galt. Wäre nämlich der Personalrat der Auffassung, dass die trotz Tätigkeitsänderung gleichbleibende Eingruppierung nicht mit dem Entgeltsystem in Einklang steht, hätte er das Mitbestimmungsrecht bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 2, 1. Fall BPersVG einzufordern.

b) Die mit dem Einräumen einer Mitbestimmung in Fällen unveränderter Eingruppierung verbundenen Folgen sind erheblich. Umsetzungen ohne Dienstortwechsel und Tätigkeitsänderungen auf demselben Arbeitsplatz wären mit der Rüge, die Bewertung der betreffenden Tätigkeit durch den Dienststellenleiter widerspreche - ungeachtet einer wertgleichen Eingruppierung - dem Tarifvertrag, angreifbar. In allen Fällen der Zustimmungsverweigerung müsste das Stufenverfahren und anschließend das dreizügige personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren durchlaufen werden. Gegebenenfalls müsste eine u.U. schwierige Neubewertung der Tätigkeiten vorgenommen werden, obwohl auch die Personalvertretung der Auffassung ist, dass die Eingruppierung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Zwar sehen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesarbeitsgericht ein Bedürfnis, die Mitbestimmungsfälle bei eingruppierungsneutraler Tätigkeitsänderung einzugrenzen. Jedoch vermag weder das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Abgrenzungskriterium der „bereits bewerteten Tätigkeit“ (aa) noch das vom Bundesarbeitsgericht bemühte Kriterium der Übertragung eines Arbeitsbereichs, der sich von dem bisherigen „deutlich unterscheidet“, zu überzeugen (bb).

aa) Abgesehen davon, dass - wie gesagt - die bereits einmal mitbestimmte Bewertung eines Arbeitsplatzes generell kein Kriterium der Eingruppierung (bei der Einstellung) ist, lässt es den für das Einsetzen der Mitbestimmung maßgeblichen Begriff der „Maßnahme“ verschwimmen. Ist schon die rein deklaratorische Feststellung der sich aus der Tarifautomatik ergebenden Einreihung des Arbeitnehmers in das Entgeltsystem nur mit erheblichem rechtsdogmatischem Begründungsaufwand als „Maßnahme“ zu begreifen, scheitert eine für die Handhabung der Mitbestimmung notwendige klare Erkennbarkeit einer „Maßnahme“ anhand des Merkmals der „bereits bewerteten“ Tätigkeit, wenn zwar der Arbeitsplatz seiner Bezeichnung nach derselbe bleibt, dem Inhaber aber in kleinerem oder größerem Umfang andere Aufgaben zugewiesen werden, ohne dass sich an Tätigkeitsebene und Funktionsstufe etwas ändert. Es ist dann eine unter Umständen schwierige Frage des Einzelfalls, ob der Arbeitsplatz noch als „bewertet“ gelten kann oder ob die Änderung so erheblich ist, dass die alte Mitbestimmung mit der Arbeitsplatzbewertung obsolet geworden ist (zu einem solchen Fall vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2006 - VG 71 A 3.06 -, juris Rn. 16).

bb) Das vom Bundesarbeitsgericht bemühte Kriterium, die neue Tätigkeit müsse sich von der bisherigen so deutlich unterscheiden, dass sie sich ihrem Gesamtbild nach als eine andere Tätigkeit darstellt, ist in der Praxis ebenfalls schwer handhabbar. Das Bundesverwaltungsgericht, das dieses Kriterium als Hilfskriterium ebenfalls heranzieht, meint zwar, es werde sich für die Dienststelle anhand des Umfangs der Eingruppierungsüberprüfung oftmals leicht, ansonsten jedenfalls mit vertretbarem Aufwand feststellen lassen, ob die Tätigkeit in diesem Sinne anders sei (a.a.O., Rn. 38). Diese optimistische Sicht vermag der Senat jedoch so nicht zu teilen. Es mag Fälle geben, in denen die Feststellung verhältnismäßig leicht fällt, so z.B. im vorliegenden Fall, in dem der Dienstposten gewechselt wird und der neuen Tätigkeit zwar eine Funktionsstufe mit derselben Wertigkeit, aber einer anderen Begründung im Hinblick auf die Komplexität der Aufgabe beigegeben ist. Mit der Umsetzung geht hier mit Blick auf den (ersten) Kundenkontakt bei der Beratungstätigkeit in der Eingangszone anstelle der Tätigkeit im Zusammenhang mit Arbeitgebern und Trägern offenkundig eine wesentliche Änderung der bisherigen Tätigkeit einher. In anderen Fällen wird sich die Frage der „deutlichen Unterscheidung“ indes nicht ohne weiteres feststellen lassen. Der Dienststellenleiter wird zur Vermeidung aus seiner Sicht unnötigen Verwaltungsaufwandes eher geneigt sein, einer Tätigkeitsänderung die Wesentlichkeit abzusprechen, während der Personalrat umgekehrt eher zu einer großzügigen Handhabung des Begriffs der Wesentlichkeit neigen wird. Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten auf der Eingangsstufe, d.h. beim Einsetzen der Mitbestimmung, die im Interesse einer für Dienststellenleiter und Personalrat schnellen und praktikablen Beurteilbarkeit einer Maßnahme als mitbestimmungspflichtig nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Der Hinweis von Vogelgesang (a.a.O., S. 333), der Personalrat könne im Zweifel das Bestehen des Mitbestimmungsrechts im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren klären lassen, ist mit Blick auf die dreizügige und mit aus Steuermitteln aufzubringenden Anwaltskosten belastete Rechtsschutzmöglichkeit, zumal vor dem Hintergrund, dass es nicht um eine Höhergruppierung, sondern um eine Gleichgruppierung geht, bei der sich am Ende für den betroffenen Arbeitnehmer an der Höhe des Entgelts nichts ändert, wenig hilfreich. Jede Tätigkeitsveränderung wäre somit zumindest mit dem Risiko belastet, dass der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht einfordert. Dass dieses Risiko angesichts der hohen Zahl der in der Bundesagentur Beschäftigten und der dort bestehenden Übung, im Interesse der Beschäftigten den Mitarbeitern der Service Center nach spätestens fünf Jahren auf deren Wunsch die Gelegenheit zu geben, auf einen mindestens gleichbewerteten Dienstposten innerhalb der Agentur oder einer anderen Dienststelle der Bundesagentur zu wechseln (Service-Center-Rotation), die Möglichkeiten des Dienststellenleiters, Aufgabenzuweisung und Arbeitsplatzwechsel flexibel zu handhaben, erheblich einschränkt, liegt auf der Hand.

c) Der Senat vermag der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zu folgen und verneint im Streitfall ein Mitbestimmungsrecht.

aa) Das Bundesarbeitsgericht leitet das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3. Fall BPersVG bei der „Neu-Eingruppierung“ aus seiner Rechtsprechung zu § 99 BetrVG in vergleichbaren Fällen her, was schon wegen der unterschiedlichen Begrifflichkeiten und systematischen Zusammenhänge in § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BPersVG einerseits und § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG andererseits nicht zu überzeugen vermag (vgl. Beschluss des OVG Münster vom 25. Februar 1998 - 1 A 2222/96.PVB -, juris Rn. 40, und Goeres in PersV 2004, S. 13). Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist z.B. die „vorgesehene Eingruppierung“ auch im Fall der Versetzung, wozu die innerbetriebliche Umsetzung gehört, mitbestimmungspflichtig. Das legt die Annahme eines Mitbestimmungsrechts bei der Übertragung einer wesentlich anderen Tätigkeit im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung nahe. Es kommt hinzu, dass der Mitbestimmungsregelung in § 99 Abs. 1 BetrVG die vom Gesetzgeber in § 75 Abs. 1 Nr. 2 PersVG getroffene Unterscheidung zwischen Eingruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit sowie der Höher- und Rückgruppierung fehlt. Diese Unterschiede zwischen beiden Regelwerken stehen einer Erstreckung des weiten betriebsverfassungsrechtlichen Verständnisses des Begriffs der „Eingruppierung“ auf das Personalvertretungsrecht entgegen.

bb) Durchgreifende Zweifel bestehen allerdings ebenso an der Richtigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht hierzu vertretenen Auffassung. Eine an Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung ergibt, dass der hier streitige Fall der Umsetzung vom der Begriff der „Eingruppierung“ in § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3. Fall BPersVG nicht erfasst wird.

Der Begriff der „Eingruppierung“ knüpft an § 22 BAT an. Darin ist bestimmt, dass sich die Eingruppierung eines Arbeitnehmers nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung zum BAT richtet und er die Vergütung nach derjenigen Vergütungsgruppe erhält, in die er eingruppiert ist. Eingruppiert wird mithin der jeweilige Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe der Vergütungsordnung, deren Tätigkeitsmerkmale der von ihm auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Hierzu werden die Arbeitsvorgänge des Arbeitsplatzes den Tätigkeitsmerkmalen der Gruppen innerhalb des Vergütungssystems zugeordnet und anschließend wird der Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe eingereiht. Diese Vorgänge können sowohl aus Anlass einer Einstellung, einer Einreihung in ein neues Vergütungssystem, aber auch bei einer Übertragung einer anderen Tätigkeit ausgelöst werden. Der Wortlaut ist mithin für das Begriffsverständnis nicht aussagekräftig.

(1) Entstehungsgeschichtlich spricht allerdings mehr dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des Begriffs der Eingruppierung in § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG lediglich eine Klarstellung dahingehend beabsichtigte, dass damit grundsätzlich nur die mit der Einstellung einhergehende erstmalige Eingruppierung gemeint ist, wie dies bereits vor der Aufnahme dieses gesonderten Mitbestimmungstatbestandes in das Gesetz der Fall war (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1979 - BVerwG 6 P 15.79 -, juris Rn. 23). Dass sich die Aufnahme der „Eingruppierung“ als eigener Mitbestimmungstatbestand aus der Doppelfunktion der Einstellung entwickelt hat, hat das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1999 vorangegangenen Beschluss vom 25. Februar 1998 (- 1 A 2222/96.PVB -, a.a.O., Rn. 8 ff.) überzeugend ausgeführt.

Die dagegen vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Gründe überzeugen nicht. Dass der Gesetzgeber die Eingruppierung nicht innerhalb von § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG im Zusammenhang mit der Einstellung geregelt hat, spricht nicht gegen eine reine Klarstellungsfunktion. Denn die Eingruppierung ist, da sie nicht die personale Status- und Verwendungsentscheidung betrifft, sondern die Einreihung in ein Entgeltsystem, eher den Merkmalen der „Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit“ und der „Höher- oder Rückgruppierung“ verwandt. Der Zusammenhang mit den übrigen Gruppierungstatbeständen nimmt der Regelung der Mitbestimmung bei der „Eingruppierung“ jedoch nicht automatisch ihren klarstellenden Charakter. Auch die Stellung innerhalb der Nummer 2 der Vorschrift spricht eher für eine Klarstellungsfunktion. Denn wenn das vom Bundesverwaltungsgericht vertretene weite Begriffsverständnis zuträfe, wäre die „Eingruppierung“ gegenüber den anderen in der Vorschrift genannten Vorgängen der umfassendere Begriff. Dann aber hätte es nahe gelegen, diesen Oberbegriff voranzustellen. Dass nach dem herkömmlichen Begriffsverständnis die Eingruppierung bei der Einstellung der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit sowie der Höher- oder Rückgruppierung zeitlich vorangeht, die „Eingruppierung“ deshalb nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage des herkömmlichen Begriffsverständnisses auch an erster Stelle hätte genannt werden müssen, ist wenig aussagekräftig. Für die Nachstellung des Merkmals dürfte weniger die zeitliche Reihenfolge als die geringere Gewichtung der „Eingruppierung“ (bei der Einstellung) im Vergleich zu den beiden vorangestellten Merkmalen ausschlaggebend gewesen sein.

(2) Die vom Bundesverwaltungsgericht selbst dargestellte systematische Herleitung der Trennung von Einstellung und Eingruppierung (a.a.O., Rn. 30) bestätigt eher noch den Zusammenhang zwischen beiden Maßnahmen. Nur weil sich das deklaratorische Mitbeurteilungsrecht bei der Eingruppierung anlässlich der Einstellung auch auf die deklaratorische „Maßnahme“ beschränken muss, hat der Gesetzgeber die Trennung der beiden Teil-Maßnahmen bei der Mitbestimmung vorgenommen. Eine Ausweitung des ursprünglichen Umfangs dieser Mitbestimmung allein durch die gesonderte Ausweisung im Gesetz lässt sich damit nach Auffassung des Senats nicht begründen.

(3) Schließlich sprechen Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung. Die Mitbestimmung soll die Personalvertretung nicht nur in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag in Einklang steht. Sie soll der Personalvertretung auch Gelegenheit geben, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle und innerhalb des dort angewendeten Entgeltsystems sowie zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. Diese Formel ist jedoch - wie oben bereits gesagt - nicht im Zusammenhang mit der bloßen Einreihung in das Vergütungssystem entwickelt worden, sondern im Zusammenhang mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, bei der der Personalrat auf die Wahrung des Gleichheitssatzes auch im Interesse des Friedens in der Dienststelle zu achten hat. Mag dieses Argument für den Fall der Übertragung neuer Aufgaben, die auf einem neuen oder anderen, bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatz anfallen, noch zu tragen, gilt dies für die Umsetzung auf einen bereits mitbestimmten, (gleich-)bewerteten Arbeitsplatz nicht. Eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats in diesen Fällen trüge durchaus nicht zum Frieden in der Dienststelle bei, weil er sich dann fragen lassen muss, weshalb er erst aus Anlass dieser Umsetzung die tarifliche Einstufung moniert, während er die „falsche“ Einstufung bei der vorherigen Besetzung unbeanstandet gelassen hat.

Wesentlich gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Ausdehnung des Begriffs der Eingruppierung spricht - dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt - das weitgehende Leerlaufen der Mitbestimmungstatbestände der „Übertragung einer höher- oder geringer zu bewertenden Tätigkeit“ bzw. der „Höher- oder Rückgruppierung“. Mit diesen beiden Tatbeständen sind alle Maßnahmen abgedeckt, die eine falsche Eingruppierung in sich tragen können. Damit einher gehen die Zweifel an dem vom Bundesverwaltungsgericht angeführten „Lücken“-Argument.

Der Personalrat ist bei dem hergebrachten Verständnis der „Eingruppierung“ durchaus nicht rechtlos; es besteht entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine „Lücke im kollektiven Schutz“, weil der Personalrat, wenn er der Auffassung ist, dass die neu übertragene Tätigkeit tarifvertraglich falsch bewertet ist, bei der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes bzw. der neuen Tätigkeit sein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2, 1. Fall BPersVG geltend machen kann. Besteht das Ziel indes einzig darin, mitzubeurteilen, dass sich an der Eingruppierung nichts geändert hat, bleibt das Mitbestimmungsrecht inhaltsleer und vermag zur Transparenz der Anwendung des Entgeltsystems und zum Frieden in der Dienststelle nichts beizutragen.

Da die Umsetzung der Arbeitnehmerin das Merkmal der „Eingruppierung“ im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3. Fall BPersVG nicht erfüllt, verletzt die Durchführung der beabsichtigten Maßnahme ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht nicht.

Die Rechtsbeschwerde war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedenen Frage einer Mitbestimmung bei eingruppierungsneutraler Zuweisung einer wesentlich anderen Tätigkeit auf einem bereits bewerteten Arbeitsplatz zuzulassen.