Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat | Entscheidungsdatum | 24.04.2014 | |
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Aktenzeichen | L 13 SB 33/13 B PKH | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 73 a SGG, § 114 ZPO, § 121 ZPO |
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2014 aufgehoben.
Dem Kläger wird mit Wirkung vom heutigen Tage für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin J E, P Straße, B bewilligt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der zur Vertretung des Klägers bereiten Rechtsanwältin liegen vor gemäß §§ 73 a SGG, 114, 121 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen sind gegeben. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts besitzt die Klage auch derzeit hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist im Grundsatz dann zu bejahen, wenn noch Maßnahmen zur Sachaufklärung durchzuführen sind. So verhält es sich vorliegend, denn das Sozialgericht selbst sieht noch weiteren Ermittlungsbedarf, ist allerdings zu der Erkenntnis gelangt, dass der Kläger die weiteren Ermittlungen dauerhaft behindere.
Indessen kann der Senat ein solches dauerhaftes Ermittlungshindernis nicht erkennen. Zwar mutet es befremdlich an, dass der Kläger, der offensichtlich über umfangreiche Prozesserfahrung verfügt, nicht in der Lage sein soll, die vom Gericht erforderten formularmäßigen Angaben über behandelnde Ärzte zu machen. Indessen kann der Senat nicht ausschließen, dass diese insoweit fehlende Mitwirkung des Klägers möglicherweise auch krankheitsbedingt unterbleibt und jedenfalls dieses derzeit bestehende Ermittlungshindernis nach Beiordnung der Rechtsanwältin behoben werden wird, weil der Kläger unter zukünftiger anwaltlicher Anleitung aller Voraussicht nach in der Lage sein wird, die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
Die Beiordnung der Rechtsanwältin war auszusprechen gemäß § 121 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtsanwältin zur Vertretung des Klägers bereit ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwältin erforderlich erscheint, weil nur so dem Verfahren Fortgang gegeben werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.