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Baugenehmigung; Glienicker Horn; qualifizierter Bebauungsplan Nr. 7 "Berliner Straße/Havelseite"; Gültigkeit des Bebauungsplans; Erhaltungssatzung; Denkmalbereichssatzung Berliner Vorstadt; Denkmalbereichssatzung Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft; Babelsberger Park; Sichtbeziehungen; denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht; "andere öffentlich-rechtliche Vorschriften"; Verhältnis Bauplanungsrecht und Landesdenkmalschutzrecht


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 26.04.2012
Aktenzeichen OVG 2 B 26.10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 67 Abs 1 S 1 BauO BB, § 1 Abs 6 Nr 5 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 29 Abs 2 BauGB, § 30 Abs 1 BauGB, § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 172 Abs 1 S 2 BauGB, § 172 Abs 3 BauGB, § 173 Abs 1 S 2 BauGB, § 173 Abs 1 S 3 BauGB, § 233 Abs 2 S 2 BauGB, § 233 Abs 2 S 3 BauGB, § 9 Abs 1 Nr 2 DSchG BB, § 9 Abs 1 Nr 4 DSchG BB, § 20 DSchG BB

Leitsatz

Das Landesdenkmalschutzrecht wird durch die §§ 29 ff. BauGB verdrängt, soweit Gemeinden die ihnen durch das Bauplanungsrecht eingeräumte Befugnis zum städtebaulichen Denkmalschutz genutzt und mit einem Bebauungsplan selbst abschließende Regelungen über die Zulässigkeit von Vorhaben erlassen haben.

Tenor

Das den Klägern am 9. und dem Beklagten am 7. Dezember 2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2006 verpflichtet, den Klägern die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück .../14 der Flur 2 der Gemarkung Potsdam zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus.

Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks .../14 der Flur 2 der Gemarkung Potsdam (postalisch: B...). Das Grundstück liegt in Ufernähe am Glienicker Horn im Geltungsbereich des am 17. Februar 1995 im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite“. Dieser enthält Festsetzungen über Verkehrsflächen und setzt für das Grundstück der Kläger ein allgemeines Wohngebiet, eine Firsthöhe von 7,80 m bzw. 10,60 m sowie Baugrenzen fest. Seinem Erlass vorangegangen war ein Abwägungsprozess unter Berücksichtigung insbesondere denkmalschutzrechtlicher Belange. So werden in der Planbegründung unter IV.2. „im Einvernehmen von Denkmalpflege und Stiftung Schlösser und Gärten“ zu „berücksichtigende Sichtbeziehungen“ zum Schloss Babelsberg und anderen Orten im Park Babelsberg genannt. Es wird ausgeführt: „Die Höhenentwicklung der zukünftigen Bebauung auf dem Horn wurde unter Berücksichtigung dieser Sichtbeziehungen untersucht und entsprechend konzipiert“.

Am 20. Juni 2005 beantragten die Kläger, ihnen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses zu erteilen. Mit Schreiben vom 18. August 2005 „versagt(e)“ die am Baugenehmigungsverfahren beteiligte untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum „nach § 20 Abs. 1 BbgDSchG in Verbindung mit § 63 Abs. 4 sowie § 67 Abs. 1 BbgBO eine Erlaubnis“, weil das Bauvorhaben im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung für die Berliner Vorstadt liege und durch seine exponierte Lage den Schutz der Umgebung der angrenzenden Schloss- und Parkanlage von Babelsberg berühre, die durch die Denkmalbereichssatzung für die Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft besonders geschützt sei. Die Erlaubnisversagung sei geeignet, erforderlich und angemessen. Eine andere Möglichkeit, die starke Beeinträchtigung durch den beantragten Baukörper deutlich zu mindern oder zu vermeiden, sei nicht ersichtlich.

In ihrer Sitzung vom 31. August 2005 erließ die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam, veranlasst durch das Bauvorhaben der Kläger, einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 sowie eine Veränderungssperre für den Teilbereich B.... Mit Schreiben vom 13. September 2005 beantragten die Kläger daraufhin, ihnen insoweit eine Ausnahme zu gewähren.

Mit Bescheid der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 21. März 2006 lehnte der Beklagte die Anträge der Kläger ab. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben sei wegen der Veränderungssperre planungsrechtlich unzulässig; eine Ausnahme könne insoweit nicht bewilligt werden. Dem Vorhaben stünden zudem denkmalschutzrechtliche Gründe entgegen. Insoweit wiederholte er die Ausführungen der unteren Denkmalschutzbehörde aus deren Schreiben vom 18. August 2005.

Hiergegen widersprachen die Kläger. Sie machten geltend, die Veränderungssperre sei nichtig. Denkmalschutzrechtliche Belange könnten der Baugenehmigung nicht entgegen gehalten werden. Die beiden in Frage kommenden Denkmalbereichssatzungen seien unwirksam, stünden jedenfalls der Erteilung einer Baugenehmigung nicht entgegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 4. September 2006 haben die Kläger Klage erhoben.

Am 7. Mai 2008 hat die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam die „Satzung über die erste (förmliche) Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 ‚Berliner Straße/Havelseite‘, Teilbereich B...“ erlassen. Für das Grundstück der Kläger hat diese Satzung das zuvor ausgewiesene Baufeld gestrichen und eine „Private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage“ festgesetzt. Mit Urteil vom 3. Mai 2010 - OVG 2 A 18.08 - hat der Senat die Satzung für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat er ausgeführt, zwar seien die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange, insbesondere des Denkmalschutzes, ausreichend ermittelt und zutreffend gewichtet worden. Der Schutz der Sichtbeziehungen aus dem Babelsberger Park hinaus sei ein schützenswerter Belang, der durch jede weitere Bebauung der noch freien Fläche erheblich beeinträchtigt werde. Die Landeshauptstadt Potsdam habe jedoch die privaten Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer, namentlich ihr Eigentumsgrundrecht, nicht ordnungsgemäß berücksichtigt.

Mit Urteil vom 24. November 2010, dem Beklagten am 7. und den Klägern am 9. Dezember 2010 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Vorhaben könnten zwar keine bauplanungsrechtlichen Gründe entgegengehalten werden. Es stehe aber in Widerspruch zu den Bestimmungen des Brandenburger Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG). Dieses sei anwendbar, weil es aus anderen als städtebaulichen Gründen Zulässigkeitsanforderungen an das Vorhaben der Kläger stelle. Für das Bauvorhaben der Kläger könne eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BbgDSchG nicht erfüllt seien. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Senats vom 3. Mai 2010, wonach die Bebauung des topografisch exponiertesten und dem Babelsberger Park am nächsten liegenden Teils des Glienicker Horns eine vollständige und unwiderrufliche Zerstörung der schützenswerten Sichtbeziehungen vom Babelsberger Park auf die etwa ein Hektar große parkähnliche Spitze des Glienicker Horns zur Folge hätte. Den diesbezüglichen Ausführungen folge die Kammer.

Die Kläger haben hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie sind der Auffassung, denkmalschutzrechtliche Belange seien im geltenden Bebauungsplan abschließend berücksichtigt worden, § 29 Abs. 2 BauGB rechtfertige insoweit keinen Rückgriff auf die Vorschriften des Denkmalschutzrechts. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis sei somit nicht erforderlich. Eine solche Erlaubnis sei darüber hinaus auch deshalb entbehrlich, weil die „Leitplanung für die städtebauliche Entwicklung der Umgebungsbereiche der Welterbe-stätten Potsdam“ Beachtung als Sammelgutachten im Sinne des § 19 BbgDSchG beanspruche und die Denkmalbereichssatzung „Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft“ nichtig sei. Jedenfalls aber müsse die denkmalrechtliche Erlaubnis - sofern eine Erlaubnisbedürftigkeit bejaht würde - vor dem Hintergrund ihres Eigentumsgrundrechts erteilt werden.

Die Kläger beantragen,

das ihnen am 9. und dem Beklagten am 7. Dezember 2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2006 zu verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück .../14 der Flur 2 der Gemarkung Potsdam zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, das Vorhaben sei zwar bauplanungsrechtlich zulässig und entspreche auch den Vorschriften des Bauordnungsrechts. Ihm stünden aber Belange des Denkmalschutzes entgegen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Kläger hat Erfolg. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern. Der Ablehnungsbescheid der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 21. März 2006 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2006 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.

Anspruchsgrundlage hierfür ist § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO. Danach ist die Baugenehmigung für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben zu erteilen, wenn ihm keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das ist hier der Fall.

1. Dem Bauvorhaben der Kläger stehen keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen.

a. Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die §§ 30 bis 37 BauGB. § 30 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig ist, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

So verhält es sich hier. Das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite“. Dieser Bebauungsplan bestimmt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich. Denn der Senat hat die „Satzung über die erste (förmliche) Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 ‚Berliner Straße/Havelseite‘, Teilbereich B...“ mit Urteil vom 3. Mai 2010 für unwirksam erklärt. Der Bebauungsplan Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite“ enthält im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Das Bauvorhaben der Kläger hält diese Vorgaben ein.

b. Der Bebauungsplan Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite“ ist gültig. Etwaige Mängel der Abwägung, deren Prüfung vorliegend im Rahmen einer Inzidentkontrolle, insbesondere in Bezug auf denkmalschutzrechtliche Belange, in Betracht käme, sind nicht mehr zu berücksichtigen, da Abwägungsmängel nach den insoweit anwendbaren Vorschriften der Planerhaltung, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bebauungsplanes Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite“ galten, unbeachtlich sind, wenn sie - wie hier - nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986 [BGBl. I S. 2191] i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Zwar sind die Planerhaltungsvorschriften gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB grundsätzlich in der aktuellen Fassung des Baugesetzbuchs (§§ 214 ff. BauGB) auch auf Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuches in Kraft getreten sind. Abweichend hiervon sind jedoch nach § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB für die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretenen Satzungen die bis dahin geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden. Die genannte Rügefrist gilt auch im Falle einer inzidenten Normenkontrolle (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Mai 2012 - OVG 2 S 4.12 -, m.w.N.). Ein stets beachtlicher Mangel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt gleichfalls nicht vor, weil die gemäß § 246a BauGB in der Fassung vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) seinerzeit noch erforderliche Genehmigung des Bebauungsplans erteilt worden ist.

c. Ebenso wenig steht der Errichtung des Einfamilienhauses der Kläger die Erhaltungssatzung „Berliner Vorstadt“ vom 4. März 1992 entgegen. Zwar liegt das Grundstück der Kläger im Geltungsbereich dieser Satzung (vgl. § 1), so dass die Ziele der Erhaltungssatzung zu beachten sind, die Baugenehmigung aber nur versagt werden darf, wenn die beabsichtigte bauliche Anlage die städtebauliche Gestalt des Gebiets beeinträchtigt (vgl. §§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 3, 173 Abs. 1 Satz 2 HS 2 BauGB). Diese wird maßgeblich durch die Festsetzungen des nach Erlass der o.a. Erhaltungssatzung in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite“ bestimmt (vgl. Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, Rn. 43 zu § 172), denen das geplante Einfamilienhaus der Kläger - wie bereits festgestellt worden ist - entspricht. Soweit die Erhaltungssatzung „Berliner Vorstadt“ darüber hinaus eigenständige, im Einklang mit dem genannten Bebauungsplan stehende Anforderungen stellt, hält das Bauvorhaben der Kläger auch diese ausweislich der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein.

2. Weiter stehen dem Bauvorhaben der Kläger keine Vorschriften des Denkmalschutzrechts entgegen.

a. Zwar bestimmt § 29 Abs. 2 BauGB, dass neben den Bestimmungen des Bauplanungsrechts (§§ 30 bis 37 BauGB) die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt bleiben. Soweit § 29 Abs. 2 BauGB auf andere öffentlich-rechtliche Vorschriften des Landesrechts verweist, bezieht er sich jedoch lediglich auf „landesrechtliche Regelungen im nicht-bodenrechtlichen Bereich“ (BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 - 4 C 21.79 -, BVerwGE 67, 84 [86]), denn hinsichtlich der bodenrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben (vgl. Art. 74 Nr. 18 GG) sind die Regelungen der §§ 29 ff. BauGB abschließend (BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 [260], vom 24. Februar 1978 - 4 C 12.76 -, BVerwGE 55, 272 [275 und 278] und vom 18. März 1983 - 4 C 17.81 -, NVwZ 1984, 303). Für das Verhältnis von Bauplanungs- und Denkmalschutzrecht folgt hieraus, dass das Denkmalschutzrecht von den §§ 29 ff. BauGB zwar nicht vollständig verdrängt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 [356]), aber zu berücksichtigen ist, dass der Denkmalschutz auch eine bodenrechtliche Komponente hat (sog. „städtebaulicher Denkmalschutz“, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969.83 -, DVBl. 1987, 465) und Denkmalschutzrecht nicht zur Anwendung kommt, soweit die Gemeinden die ihnen durch das Bauplanungsrecht eingeräumte Befugnis zum städtebaulichen Denkmalschutz genutzt und mit einem Bebauungsplan selbst abschließende Regelungen über die Zulässigkeit von Vorhaben erlassen haben (vgl. Bartlsperger, DVBl. 1981, 284 [295]). Weil bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 BauGB durchzuführenden Abwägung aller die Planung betreffenden öffentlichen und privaten Belange, u.a. insbesondere die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB), zu berücksichtigen sind, aber auch überwunden werden können, wird dort, wo es zur Aufstellung und zum Erlass von Bebauungsplänen kommt, bereits auf der Ebene des Planungsrechts in rechtssatzmäßiger verbindlicher und aus der Sicht der Grundeigentümer vertrauensschutz- und rechtsbegründender Form über die Frage der Zulässigkeit von Bauvorhaben hinsichtlich der Art und dem Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksflächen abschließend entschieden (vgl. Bartlsperger, a.a.O., S. 293; vgl. auch Stüer, BauR 1989, 251 [254]).

Vom bodenrechtlichen bzw. städtebaulichen Denkmalschutz abzugrenzen ist der Denkmalschutz im engeren Sinne, der die Erhaltung baulicher Anlagen aus historischen Gründen im weitesten Sinne im Auge hat und geschichtliche, insbesondere kunst- oder architekturgeschichtliche Epochen und städtebauliche Entwicklungen, aber auch allgemein- oder sozialgeschichtliche Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentieren will sowie darauf abzielt, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage und auch eine Mehrheit baulicher Anlagen oder Grünanlagen (Ensembles, Gesamtanlagen) sowie Straßen-, Platz- und Ortsbilder in der Gegenwart zu veranschaulichen („zu vergegenwärtigen“) (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 [249 ff.]; vgl. ferner Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 -, BVerwGE 78, 23 [28 f.]). Letzterer betrifft z.B. Gestaltungsdetails, Aspekte der Werktreue u.ä. und bleibt gemäß § 29 Abs. 2 BauGB unberührt.

b. Vorliegend hat die Landeshauptstadt Potsdam bei Erlass des Bebauungsplanes Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite“ eine bodenrechtliche Zielsetzung verfolgt. Ausweislich der Planbegründung war im Wesentlichen Ziel der Planung Flächenreserven durch eine geordnete Entwicklung zukünftig intensiver nutzen zu können, wobei die besonderen landschaftlichen und städtebaulichen Qualitäten und Potentiale des Gebietes - die Lage am Wasser und die Nachbarschaft dreier Schlossparke - sowie die Berlin benachbarte Lage mit guter Erreichbarkeit unter Sicherung des erhaltenswerten baulichen Bestandes und unter Berücksichtigung von Sichtbeziehungen aus dem Babelsberger Park zur Entwicklung eines Wohnstandortes mit einem maßgerechten Anteil von Dienstleistungen und nicht störenden Gewerbe führen sollte (vgl. Planbegründung S. 4). Weiter wurde als landschaftsplanerisch vorrangiges Ziel des Bebauungsplans die Einbindung des Bereichs in die Havellandschaft und die Einfügung in die landschaftlichen Gegebenheiten, die gleichzeitige Unterordnung gegenüber dem Park Babelsberg, den Park vom Jagdschloss und Schloss Glienicke sowie Sacrow und die Berücksichtigung der Denkmalschutzaspekte im Zusammenhang mit den Parklandschaften bezeichnet (Planbegründung S. 5). So wurde die Höhenentwicklung der zukünftigen Bebauung auf dem Glienicker Horn unter Berücksichtigung ausgewählter - im Einzelnen benannter - Sichtbeziehungen untersucht und entsprechend konzipiert (Planbegründung S. 7), vorhandene Bebauung, soweit sie Blickbeziehungen stört, wurde nicht in Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen und unterfiel damit lediglich dem Bestandsschutz. Der Erhalt von Wohn- und Gewerberaum hatte Vorrang vor der Wiederherstellung von Sichtbeziehungen im Landschaftsbild, eine Neubebauung jedoch nicht (Planbegründung S. 10).

Aus der auszugsweise dargestellten Planbegründung geht hervor, dass Bestandteil der Planung bodenrechtlicher Denkmalschutz war, denn Bodenrecht nimmt die zu erhaltenden baulichen Anlagen, Straßen-, Platz- oder Ortsbilder in ihrer Beziehung zur aktuellen Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und künftige Zusammenleben der Menschen in den Blick und bezieht vorhandene Anlagen von historischem Wert in ihrer Bedeutung für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodenordnung und eine menschenwürdige Umwelt (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) in seine Regelungen ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, a.a.O.; Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 -, a.a.O.). Insoweit stehen Bestimmungen des Denkmalrechts nicht entgegen, da Belange des Denkmalschutzes bei der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Baurechte aus städtebaulichen Gründen bestehen sollen, - wie hier - bereits Eingang in die Planung gefunden haben, Gegenstand eines gültigen Bebauungsplans geworden sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und der Genehmigungserteilung nicht entgegengehalten werden können. Dies betrifft die Zulässigkeit des Bauvorhabens der Kläger nach dessen Lage und Größe, d.h. das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubare Grundstücksfläche, denn hierüber hat die Landeshauptstadt Potsdam mit ihrem Bebauungsplan Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite“ abschließend entschieden.

c. Unberührt bleibt dagegen der Denkmalschutz im engeren Sinne. Die insoweit insbesondere zu berücksichtigende Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Berliner Vorstadt vom 9. Juni 2005 steht jedoch nach den Feststellungen des Beklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, dem Vorhaben der Kläger nicht entgegen. Unabhängig hiervon ist die vorliegend in Rede stehende Baufläche unter keinem Gesichtspunkt von dem sachlichen Geltungsbereich gemäß § 2 der Satzung erfasst. Dieser beschränkt sich auf den „seit Anfang des 18. Jahrhunderts in mehreren Schritten entwickelten Grundriss der Vorstadt und die umfänglich erhaltene Substanz der baulichen Anlagen, soweit sie das Erscheinungsbild der Vorstadt trägt“. Es liegt fern, dass hierzu auch die nach der teilweisen Realisierung der Stadtvillenbebauung auf dem Glienicker Horn noch verbliebenen Freiflächen gehören könnten (vgl. Urteil des Senats vom 3. Mai 2010, a.a.O., UA S. 24).

3. Schließlich entspricht das Vorhaben der Kläger den einschlägigen Bestimmungen der Brandenburger Bauordnung. Gründe, die an der Richtigkeit der vom Beklagten vorgenommenen bauordnungsrechtlichen Prüfung zweifeln ließen, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.