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Altersvorsorgezulage 2007 und 2008


Metadaten

Gericht FG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 17.10.2013
Aktenzeichen 10 K 14266/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtsfrage, ob einem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebene Zinserträge Eigenbeiträge des Anlegers im Sinne von § 82 Einkommensteuergesetz -EStG- darstellen können.

Der Kläger verfügte in den Jahren 2007 und 2008 über einen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes -AltZertG- zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Er gehörte in den Jahren 2007 und 2008 zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis im Sinne der §§ 79 Satz 1 und 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Die anbietende Bank schrieb dem Vertrag die vertraglich vereinbarten Zinsen im Jahr 2007 in Höhe von 224,56 Euro und im Jahr 2008 in Höhe von 234,15 Euro gut. Weitere Einzahlungen erfolgten in diesen Jahren nicht.

Die Beklagte errechnete die Altersvorsorgezulage 2007 und 2008 mit jeweils 0,00 Euro, da sie keinen förderfähigen Eigenbeitrag des Klägers erkennen konnte.

Im Festsetzungsverfahren beantragte der Kläger fristgerecht die Berücksichtigung der in den Jahren 2007 und 2008 gutgeschriebenen Zinsen als Altersvorsorgebeiträge.

Mit Bescheiden über die Festsetzung der Altersvorsorgezulage 2007 und 2008 vom 21. Januar 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersvorsorgezulage ab, weil der Kläger ihrer Rechtsauffassung nach keinen förderfähigen Beitrag geleistet habe. Die dem Vertrag durch die Bank gutgeschriebenen Zinsen seien keine förderfähigen Altersvorsorgebeiträge.

Hiergegen wehrte sich der Kläger fristgerecht mit Einspruch.

Die Zinsen seien förderungswürdige Altersvorsorgebeiträge, denn er habe statt einer Auszahlung deren Reinvestition vereinbart. Auch Dritte könnten wirksam förderungsfähige Beiträge für den Zulageberechtigten leisten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2010 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebene Zinsen seien - ausweislich der Klarstellung im BMF-Schreiben vom 31. März 2010, BStBl I 2010, 270 Tz. 22 - keine förderfähigen Eigenbeiträge im Sinne des § 82 EStG. Altersvorsorgebeiträge seien nur laufend geleistete freiwillige Zahlungen. Zinserträge stellten hingegen lediglich einen finanziellen Vorteil aufgrund des Altersvorsorgevertrages dar. Der Gesetzgeber habe deutlich zwischen Leistung und Ertrag differenzieren wollen.

Hiergegen wehrt sich der Kläger mit seiner fristgerecht erhobenen Klage.

Die Zinsen unterlägen bei der Auszahlung der vollen Besteuerung und seien daher förderungswürdig, weil es sich um Leistungen aus dem zu versteuernden Einkommen handele. Auch Fremdeinzahlungen, die der Anleger dem Vertrag gutschreiben lasse, seien Beiträge im Sinne des Gesetzes. Das von der Beklagten bemühte BMF-Schreiben stütze deren Rechtsauffassung nicht. Durch die Reinvestition von seitens des Anlegers erwirtschafteten Erträgen entstünden ihm Aufwendungen. Die Auffassung des Beklagten, die Beiträge müssten aus dem Einkommen stammen, finde keine Stütze im Gesetz. Sie könnten ebenso gut aus Vermögen stammen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Bedenken gegen die Zuständigkeit des Finanzgericht geäußert.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung der Zulage zur Riester-Rente mit 0,00 Euro für die Jahre 2007 und 2008 die Zulage unter Berücksichtigung der auf den zugrunde liegenden Sparvertrag gutgeschriebenen Zinsen festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem Altersvorsorgevermögen erwirtschaftete Zinserträge seien keine Eigenbeiträge des Zulageberechtigten. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG seien geförderte Altersvorsorgebeiträge Beiträge, die der Zulageberechtigte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages leiste, der nach § 5 AltZertG zertifiziert sei. Zinserträge seien keine Leistung des Zulageberechtigten. Erwirtschafte der Anbieter mit dem Altersvorsorgevermögen Erträge, so habe der Zulageberechtigte diesbezüglich weder etwas geleistet noch Beiträge entrichtet. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch stellten Zinserträge keine Beiträge dar, denn es fehle insoweit an einer eigenen Beteiligung des Beitragsleistenden. Hätte der Gesetzgeber die Förderung der Zinserträge gewollt, so hätte er dies ausdrücklich normiert, so wie er es für Tilgungsleistungen in § 82 Abs. 1 Nr. 2 EStG getan habe. Die Rechtsauffassung des Klägers hätte zur Folge, dass er seine Zinserträge gemäß § 10a EStG als Sonderausgaben abziehen könnte. Zinserträge seien aber keine „Aufwendungen“ im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG. Gesetzeszweck der Gewährung einer Altersvorsorgezulage sei die Förderung der Bereitschaft der Zulageberechtigten zur privaten Altersvorsorge aus eigenen Mitteln. Ließe man Zinserträge als Eigenbeiträge gelten, so ginge der Anreiz zur Aufbringung eigener Mittel ins Leere. Der Anleger würde Zulagen auch ohne Aufbringung eigener Mittel erhalten, sofern sein Kapital entsprechende Erträge abwerfe. Die Auffassung des Klägers, er hätte die Zinserträge entnehmen und reinvestieren können, sei entgegenzuhalten, dass auch die Zinserträge gefördertes Altersvorsorgevermögen seien (BMF-Schreiben vom 31. März 2010, BStBl 2010, 270 Tz. 201). Die Entnahme von Zinserträgen hätte somit eine schädliche Verwendung dargestellt und eine Rückforderung der Zulagen und Steuervergünstigungen nach sich gezogen (§§ 93, 94 EStG). Folgte man der Meinung des Klägers und ließe die unschädlich Entnahme der Zinserträge zu, so würde sich das Altersvorsorgevermögen im Wesentlichen durch die Altersvorsorgezulage vermehren, was der Gesetzgeber nicht gewollt habe. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei ein Eigenbeitrag des Sparers zwingend erforderlich (BT-Drs. 14/5150 v. 25. Januar 2001, 36). Der Gesetzgeber habe die aus bereits gefördertem Altersvorsorgevermögen entstandenen Erträge kaum noch ein zweites Mal fördern wollen.

Dem Senat hat bei seiner Entscheidungsfindung die den Vorgang betreffende Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg folgt aus § 33 Abs. 1 Nr. 4 Finanzgerichtsordnung -FGO- in Verbindung mit § 98 EStG, wonach für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzrechtsweg gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gemäß § 38 Abs. 1 FGO gegeben. Danach ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Die Beklagte hat ihren Behördensitz in Berlin, da sich hier die Behördenleitung der Deutschen Rentenversicherung Bund befindet. Sie ist die mit dem Zulageverfahren beauftragte zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG und hat als diese den vorliegend angefochtenen Bescheid erlassen (siehe zur Gerichtszuständigkeit für Verfahren betreffend die Altersvorsorgezulage zutreffend Finanzgericht Berlin-Branden-burg, Urteil vom 13. Juni 2007 - 7 K 5216/05 B, EFG 2007, 1690).

2. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die angefochtenen Bescheide über die Altersvorsorgezulage 2007 und 2008 vom 21. Januar 2010 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2010 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Beklagte hat die Altersvorsorgezulage 2007 und 2008 in den angefochtenen Bescheiden zu Recht in Höhe von 0,00 Euro festgesetzt. Die in den §§ 84 und 85 EStG normierte Altersvorsorgezulage wird gemäß § 83 EStG in Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen im Sinne des § 82 EStG gezahlt. Als Sockelbetrag sind gemäß § 86 Abs. 1 Satz 4 EStG jährlich mindestens 60 Euro zu leisten. Der Kläger hat diesen Sockelbetrag nicht erreicht, da er in den Streitjahren keine förderfähigen Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG auf seinen Altersvorsorgevertrag eingezahlt hat. Entgegen seiner Rechtsmeinung sind insbesondere die auf einem Altersvorsorgevertrag durch Zinserträge angesammelten Zuwächse keine förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge. Sie werden vielmehr, wenn sie wie im hier zu entscheidenden Fall aus gefördertem Altersvorsorgevermögen entstehen, selbst zu gefördertem Altersvorsorgevermögen und unterliegen den entsprechenden Bindungen.

a) Schon der Wortlaut des Gesetzes steht gegen die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung. Durch die Gewährung der Altersvorsorgezulage geförderte Altersvorsorgebeiträge sind nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Beiträge, die der Zulageberechtigte im Rahmen der in § 10a EStG normierten Grenzen auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag leistet. Der Gesetzeswortlaut fordert somit Einzahlungen durch den Zulageberechtigten selbst. Zwar sind Beiträge eines Zulageberechtigten auch dann anzuerkennen, sofern sie im Wege des abgekürzten Zahlungsweges durch Dritte zu Gunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrags eingezahlt werden (Arteaga/Veit in Korn, Einkommensteuergesetz, § 82 EStG, Rz. 7; Myßen/Wolter in Handbuch Zulagenförderung, Fach 4000 Rz. 214). Die streitgegenständlichen Zinserträge hat die Bank dem Vertrag indes nicht im Wege eines abgekürzten Zahlungswegs gutgeschrieben. Sie hat durch die Zahlung vielmehr ausschließlich ihre eigene Verpflichtung zur Zinszahlung erfüllt.

b) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber mit Beiträgen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die mit dem Altersvorsorgevermögen erzielten Erträge nicht gemeint hat. Im ursprünglichen Gesetzgebungsentwurf waren die geförderte Altersvorsorgebeiträge noch in § 10a Abs. 2 EStG geregelt (Gesetzesentwurf vom 14. November 2000, BT-Drs. 14/4595, 23). Bereits die dortige Gesetzesbegründung differenziert klar zwischen Beiträgen als den vom Steuerpflichtigen gezahlten Aufwendungen einerseits und Erträgen des gebildeten Kapitals andererseits (BT-Drs. 14/4595, 64 ff.).

c) Die Gesetzessystematik stützt ebenso die Auffassung der Beklagten. § 10a Abs. 1 EStG lässt unter dort bestimmten Voraussetzungen den Abzug von Altersvorsorgebeiträgen im Sinne von § 82 EStG als Sonderausgaben zu. Sonderausgaben können gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG indes nur Aufwendungen des Steuerpflichtigen sein. Aufwendungen setzen eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen voraus (BVerfG vom 18. Februar 1988 - 1 BvR 930/86, HFR 1989, 271). Hinsichtlich einem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebener Zinsen fehlt es jedoch an einer wirtschaftlichen Belastung des Zulageberechtigten. Insbesondere geht die klägerische Argumentation fehl, eine wirtschaftliche Belastung gründe auf dem Umstand, dass der Kläger sich die Zinsen nicht jährlich habe auszahlen lassen. Die gesonderte Auszahlung mit gefördertem Altersvorsorgevermögen erwirtschafteter Erträge ist bei nach dem AltZertG zertifizierten Altersvorsorgeverträgen nur in der Auszahlungsphase unschädlich zulässig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG). § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG qualifiziert die gesonderte Auszahlung derartiger Erträge während der Ansparphase als schädliche Verwendung geförderten Altersvorsorgevermögens mit der Folge einer Rückzahlungspflicht der anteiligen Förderung. Dabei sind auch die Erträge des geförderten Kapitals Bestandteil des geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG (Myßen/Wolter in Handbuch Zulagenförderung, Fach 5000 Rz. 27). Auch § 82 Abs. 4 Nr. 4 EStG verdeutlicht, dass der vom Kläger angedachte Weg nicht zu förderfähigen Beiträgen führen kann. Nach dieser Vorschrift begründet die Rückführung von steuerlich bereits gefördertem Kapital keine Altersvorsorgebeiträge im Sinne des EStG.

d) Schlussendlich lässt der Sinn und Zweck des Gesetzes die Interpretation des Klägers nicht zu. Die Gewährung der Altersvorsorgezulage soll die private Altersvorsorge fördern und nicht der Einführung einer staatlich finanzierte Grundrente dienen (BT-Drs. 14/5150 v. 25. Januar 2001, 36). Die den eingezahlten Eigenbeiträgen vom Gesetzgeber für die Altersvorsorge zugedachte Bedeutung unterstreicht die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG vorgeschriebene Nominalwertzusage. Der Gesetzgeber hat zwecks Sicherstellung einer Eigenleistung des Sparers in § 86 Abs. 1 EStG die Gewährung der vollen Förderung an Eigenbeiträge des Zulagebegünstigten geknüpft und damit deutlich gemacht, dass er zusätzlich zu den mit dem angesparten Altersvorsorgevermögen erzielten Erträgen eine jährliche Zuführung von Kapital orientiert an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zur Bedingung der Förderung macht. Auch der in § 86 Abs. 1 Satz 3 EStG normierte Sockelbeitrag soll verhindern, dass Zulageberechtigte mit einer großen Anzahl von Kindern und/oder geringen Einnahmen ihre Vorsorgeleistung gänzlich ohne Eigenleistung erbringen (Wacker in Schmidt, 32. Auflage 2013, § 86 EStG Rz. 3). Die vom Kläger vertretene Gesetzesinterpretation würde demgegenüber zulassen, dass der Anleger die volle Förderung auch dann erhalten könnte, wenn er das Altersvorsorgevermögen ohne Eigenleistungen ausschließlich durch Erträge und Zulagen vermehrt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

4. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da der Streitfall die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, ob die auf einem Altersvorsorgevertrag durch Erträge des Altersvorsorgevermögens angesammelten Zuwächse förderungsfähige Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG sein können.