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Immissionsschutzrecht


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 08.06.2015
Aktenzeichen VG 5 L 589/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 14 Abs 1 BauGB, § 14 Abs 3 BauGB, § 44 BNatSchG

Leitsatz

1.Eine Gemeinde muss die an sie erfolgte Bekanntgabe eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides per E Mail gegen sich gelten lassen, wenn sie einen elektronischen Zugang eröffnet hat.

2.Eine Veränderungssperre erfüllt nicht die inhaltlichen Mindestanforderungen, wenn die planerische Feinsteuerung ersichtlich nur das Ziel hat, (weitere) Windkraftanlagen zu verhindern.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Gemeinde, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Gebiet der Antragstellerin.

Unter dem 29. Februar 2012 beantragte die Beigeladene die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E-101 mit einer Nabenhöhe von 135,4m (Gesamthöhe 185,90m) und einer Leistung von 3000 kW. Inklusive aller Nebenanlagen belaufen sich die Herstellungskosten auf 2.850.000,00 €.

Der Vorhabenstandort befindet sich in 1..., Gemarkung K..., Flur 8, Flurstück 1, auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche im Randbereich des Eignungsgebietes 29 - Windnutzung K... – des Regionalplans U...-B... – Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung vom 03. März 2004, rückwirkend zum 29. August 2001 in Kraft getreten. Im Umfeld der streitigen Anlage befinden sich sechs baugleiche Anlagen mit einer Nabenhöhe von 96,00m.

Die Antragstellerin versagte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren am 13. April 2012 das Einvernehmen nach § 36 BauGB unter Hinweis auf lückenhafte Antragsunterlagen. Am 03. Juli 2012 meinte die Antragstellerin, es fehle weiterhin die „entscheidende Bewertung des Eingriffs in Naturhaushalt und Landschaftsbild“, weswegen das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt würde. Am 14. Dezember 2012 versagte die Antragstellerin endgültig das gemeindliche Einvernehmen unter Hinweis auf die angeblich fehlende Erschließung, entgegenstehende Regionalplanung und fehlende Vereinbarkeit mit der Gemeindeentwicklung. Hierzu führte die Antragstellerin aus:

„Die Gemeinde W... beabsichtigt zudem staatlich anerkannter Erholungsort zu werden. Der entsprechende Landesfachbeirat sieht eine Erhöhung der Anzahl der bereits im Gemeindegebiet vorhandenen Windkraftanlagen als kritisch. Dementsprechend ist im Tourismuskonzept der Gemeinde festgelegt und durch die Gemeindevertretung beschlossen worden, keiner weiteren geplanten Errichtung von Windkraftanlagen zuzustimmen“.

Nach Anhörung der Antragstellerin erließ der Antragsgegner den Genehmigungsbescheid Nr. 20.024.00/12/1.6.2V/RO vom 20. Juni 2013, mit dem der Beigeladenen die Genehmigung nach § 4 BImSchG erteilt wurde, eine Windkraftanlage im ausgewiesenen Eignungsgebiet Windnutzung „K...“ auf dem o.g. Flurstück zu errichten (I.). Mit der Genehmigung ersetzte der Antragsgegner zugleich das gemeindliche Einvernehmen (IV.).

Hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens führte die Behörde aus, dass sich der Anlagenstandort auf der Gebietsgrenze des festgelegten Eignungsgebietes Windnutzung „K...“ im maßstabsbedingten Toleranzbereich befinde. Soweit der Regionalplan sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ fortgeschrieben werde, sehe der aktuelle Überarbeitungsstand des sachlichen Teilregionalplans eine Fortschreibung des Eignungsgebietes „K...“ mit Windenergienutzung vor, wobei sich die Windkraftanlage der Beigeladenen auch zukünftig in einem Eignungsgebiet Windenergienutzung befinden würde. Die von der Gemeinde befürchtete Verunstaltung des Ortes und des Landschaftsbildes durch die beantragte Anlage sei nicht dargelegt. Weder sei das äußere Landschaftsbild besonders schutzwürdig noch sei ein anderer Belang vorgetragen, der an dem fraglichen Standort gegen die Errichtung der Windkraftanlage spreche. Auch die geplante touristische Aufwertung des Gemeindegebietes im Rahmen der gemeindlichen Zielsetzung, staatlich anerkannter Erholungsort zu werden, sei nicht geeignet, um pauschal und im gesamten Gemeindegebiet die Errichtung von bestimmten Anlagen zu verhindern, von denen Immissionen ausgehen könnten. Gegen eine Beeinträchtigung des Tourismus in der Gemeinde durch die Realisierung des geplanten Vorhabens spreche bereits die Vorbelastung in dem in Rede stehenden Gebiet.

Der Genehmigungsbescheid wurde u.a. der Antragstellerin am 20. Juni 2013 per E-Mail übermittelt (Bl. 31 Genehmigungsverfahrensakte) und der Beigeladenen am 24. Juni 2013 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

Bereits am 13. Juni 2013 beschloss die Gemeindevertretung W..., für ein in einer Anlage gekennzeichnetes Gebiet in der Gemarkung Klosterfelde einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes sei erforderlich, um eine planerische Feinsteuerung vornehmen zu können (minimale Zerschneidung der Landwirtschaftsflächen, Lage der Zuwegungen, Abstände zu Verkehrsflächen, Höhenbegrenzung der Anlagen, Regelung von Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen). Laut der Begründung zum Aufstellungsbeschluss BV-GV/2013-0531 (Bl. 266 GA) strebt die Gemeinde W... folgende Planungsziele an:

„Feinsteuerung der Windkraft im Bereich des im sachlichen Teilregionalplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und –gewinnung vom 06. August 2004 festgelegten Windeignungsgebietes K... innerhalb der Gemarkung K...“.

Zugleich erließ die Antragstellerin eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Windeignungsgebiet K...“ in der Gemarkung K... durch Satzung. Gemäß § 5 der Satzung über die Veränderungssperre trat diese am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde W... in Kraft. Diese Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt für die Gemeinde W... Nr. 8/2013 vom 22. Juni 2013. Das vom Antragsgegner genehmigte Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Veränderungssperre.

Unter dem 7. Juli 2014 ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen vom 23. Juli 2014 die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Juni 2013 an und bezog sich im Wesentlichen auf die fehlenden Erfolgsaussichten möglicher Drittwidersprüche, die bereits für ein Vollzugsinteresse sprechen würden. Außerdem bestünde ein besonderes öffentliches Interesse als auch ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung.

Die Antragstellerin legte am 16. Juli 2013 Widerspruch ein gegen die o.g. immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Ersetzung des durch die Gemeinde W... versagten Einvernehmens sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Ersetzung nach § 70 Abs. 1 S. 1 BbgBO lägen nicht vor. Das gemeindliche Einvernehmen sei zu Recht versagt worden, weil das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Dem Vorhaben stünde die am 22. Juni 2013 in Kraft getretene Veränderungssperre entgegen. Insbesondere sei die in Rede stehende Windkraftanlage nicht gemäß § 14 Abs. 3 BauGB etwa deshalb nicht von der Veränderungssperre berührt, weil sie vorher genehmigt worden sei. Hier fehle es nämlich an einer wirksamen Genehmigung. So sei die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ausdrücklich unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt worden, da der Unteren Bauaufsichtsbehörde die rechtliche Sicherung des Geh - und Fahrrechts durch beschränkt persönliche Dienstbarkeit nachzuweisen sei. Unbeschadet dessen sei die erteilte Genehmigung wegen fehlender Erschließung rechtswidrig. Darüber hinaus stünde dem beantragten Vorhaben der im Rahmen der Einvernehmensentscheidung ebenfalls zu beachtende öffentliche Belang des Naturschutzes entgegen, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB. Das Vorhaben sei mit dem gebotenen Schutz jedenfalls des Rotmilans, des Schwarzstorches und des Schreiadlers im Einwirkungsbereich der beantragten Anlage nicht vereinbar. Schließlich habe der Antragsgegner das Ziel der Gemeinde, staatlich anerkannter Erholungsort zu werden, nicht hinreichend berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2014 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Seiner Ansicht nach habe er das erforderliche gemeindliche Einvernehmen in rechtmäßiger Weise ersetzt, da die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig gewesen sei. Die am 22. Juni 2013 in Kraft getretene Veränderungssperre stünde dem genehmigten Vorhaben nicht entgegen. Dieses werde deswegen nicht von der Veränderungssperre berührt, weil es bereits vor Erlass der Veränderungssperre genehmigt worden sei, § 14 Abs. 3 BauGB. Vorliegend sei der Genehmigungsbescheid der Antragstellerin bereits am 20. Juli 2013 per E-Mail bekannt gegeben und somit am selben Tag wirksam geworden, weswegen er auch bereits am 20. Juni 2013 eine Bindungswirkung gegenüber der Antragstellerin erzeugt habe. Aber auch in materieller Hinsicht sei die Veränderungssperre nicht geeignet, dem am 20. Juni 2013 genehmigten Vorhaben entgegenzustehen. Denn die von der Gemeinde W... erlassene Veränderungssperre erfülle nicht die Anforderungen des § 14 Abs. 1 BauGB. Ein positives Planungskonzept der Gemeinde für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes, das dem Vorhaben der Beigeladenen entgegengehalten werden könnte, habe im maßgeblichen Zeitpunkt bei Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht vorgelegen. Den von der Gemeinde W... bekundeten Planungsabsichten sei nicht zu entnehmen, dass im Plangebiet andere im Außenbereich privilegierte Nutzungen neben den Windenergieanlagen Berücksichtigung finden sollen und mit diesen unter Umständen nicht vereinbar wären. Vielmehr stelle die Antragstellerin den Gebietscharakter als Windeignungsgebiet, in dem Windkraftanlagen errichtet und betrieben werden sollen, nicht infrage. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan solle ersichtlich nur eine Feinsteuerung der Windkraftanlagen in einem bestimmten Areal ermöglichen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Gemeinde in planerischer Absicht den Flurstücken eine andere Nutzung als für die Aufstellung von Windenergieanlagen zuweisen wolle. Dies gelte auch für das vorgetragene gemeindliche Ziel des staatlichen Erholungsortes. Ein ernsthafter Planungswille lasse sich in Bezug auf dieses Ziel, z.B. durch Entwürfe von qualifizierten Bebauungsplänen, nicht erkennen.

Hinsichtlich der Sicherung des Geh - und Fahrrechts als aufschiebende Bedingung sei entscheidend, dass für die Wirksamkeit nach § 14 Abs. 3 BauGB lediglich die äußere Wirksamkeit maßgeblich sei. Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung habe es lediglich noch an einer bereits zugesicherten Dienstbarkeitseintragung ermangelt. Dem beantragten Vorhaben stünden auch keine öffentlichen Belange des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB entgegen, da ein erhöhtes Tötungsrisiko durch die Errichtung der genehmigten Anlage für die von der Antragstellerin benannten Arten Rotmilan, Schwarzstorch und Schreiadler nicht begründet sei.

Die Antragstellerin hat am 15. Juli 2015 Klage erhoben (VG 5 K 809/14), über die noch nicht entschieden worden ist und am 21. August 2015 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Ihren zugleich gestellten Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer Zwischenentscheidung aufzugeben, sicherzustellen, dass die Beigeladene die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht ausnutzt bzw. der Beigeladenen im Wege der Zwischenentscheidung aufzugeben, Bau- und bauvorbereitende Maßnahmen einzustellen und (bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Eilverfahren) nicht wieder aufzunehmen, lehnte die Kammer mit Beschluss vom 17. September 2014 ab. Die Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – 11 S 58.14).

Zur Begründung ihres vorläufigen Rechtsschutzbegehrens bringt die Antragstellerin im wesentlichen vor, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei offensichtlich rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihrem aus Art. 28 GG fließenden gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht in der Ausprägung der Planungshoheit. Dem Vorhaben stünde die am 22. Juni 2013 in Kraft getretene Veränderungssperre entgegen. Das in Rede stehende Vorhaben der Beigeladenen sei von der Veränderungssperre berührt, weil es erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden sei. Die unter dem 20. Juni 2013 ausgefertigte Genehmigung sei am 22. Juni 2013, also bei Inkrafttreten der Veränderungssperre, noch nicht wirksam gewesen. Denn sie sei nicht gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG für das Land Brandenburg i.V.m. §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz bekannt gegeben worden. Gegenüber der Beigeladenen sei die Genehmigung erst am 24. Juni 2013, mithin nach dem Inkrafttreten der Veränderungssperre, durch Zustellung wirksam geworden. Denn es komme auf die äußere Wirksamkeit des Verwaltungsakts gegenüber der Beigeladenen an, wohingegen in der E-Mail vom 20. Juni 2013 an die Antragstellerin keine Bekanntgabe im Sinne der oben genannten Vorschriften zu sehen sei. Zum einen fehle es offenkundig an einem Bekanntgabewillen des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin, und zum anderen sei im Falle der Bekanntgabe an eine Gemeinde diese selbst Bekanntgabeadressat. Im übrigen habe die Antragstellerin für Bekanntgaben nach § 41 Abs. 1 S. 1 2. Alternative Verwaltungsverfahrensgesetz auf elektronischem Wege keinen Zugang nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz eröffnet. Entgegenzutreten sei in diesem Zusammenhang dem Vorbringen der Beigeladenen, es sei zu „Unregelmäßigkeiten“ bei der Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre gekommen.

Wider die Annahme des Antragsgegners könne die Veränderungssperre auch materiell dem Vorhaben entgegengehalten werden, weil ihr eine positive Planungsabsicht der Antragstellerin zu Grunde liege. Bereits der Bekanntmachung zur Aufstellung des Bebauungsplans sei die Absicht der Antragstellerin zu entnehmen, im Wege einer kleinräumlichen Feinsteuerung die im Windeignungsgebiet ansonsten privilegiert zulässige Landwirtschaftsnutzung und die zuzulassende Nutzung durch Windkraftanlagen einander verträglich zuzuordnen („minimale Zerschneidung der Landwirtschaftsflächen“) sowie solche Aussagen zu konkreten Standorten und Größe der zulässigen Windkraftanlagen zu treffen, die auf der Ebene der Regionalplanung wegen der dortigen großmaßstäblichen Betrachtung naturgemäß nicht erfolgen könnten, um so eine unter Beachtung der kleinräumig maßgeblichen Umstände optimale Ausnutzung des Windeignungsgebiets zu gewährleisten.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 15. Juli 2014 gegen den Genehmigungsbescheid Nr. 2... des Antragsgegners vom 20. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2014 (R...) wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Er hält die Genehmigung vom 20. Juni 2013 für offensichtlich rechtmäßig; auch das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung seien nicht zu beanstanden. Das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben sei insbesondere planungsrechtlich zulässig. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange und eine hieraus resultierende Verletzung von Rechten der Antragstellerin könne nicht festgestellt werden. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin gehe der Antragsgegner weiterhin davon aus, dass der Genehmigungsbescheid der Gemeinde vor Erlass der Veränderungssperre bekannt gegeben worden sei. Die Zusendung der E-Mail am 20. Juni 2013 an die Antragstellerin stelle eine wirksame Bekanntgabe gegenüber der Gemeinde dar. Es fehle auch nicht an einem entsprechenden Bekanntgabewillen. Der Umstand, dass der fragliche Bescheid der Gemeinde durch Übermittlung per E-Mail eher bekannt gegeben worden sei als der Genehmigungsinhaberin selbst, ergebe sich aus der gesetzlichen Vorgabe, dass der Bescheid nur dem Genehmigungsinhaber zugestellt werden müsse, § 10 Abs. 7 BImSchG. Gegenüber der Gemeinde reiche hingegen die allgemeine Bekanntgabe aus. Soweit die Antragstellerin sich nunmehr darauf berufe, aufgrund der E-Mail lediglich an die Sachgebietsleiterin Bauleitplanung habe sie keine Kenntnis von der Genehmigung gehabt, widerspreche dies allgemeinen verwaltungsinternen Abläufen. Eine bestimmte Form der Bekanntgabe sei im vorliegenden Fall bezüglich der Antragstellerin jedenfalls nicht vorgeschrieben gewesen.

Hinsichtlich der Veränderungssperre habe hier eine Verpflichtung für den Antragsgegner bestanden, die als unwirksam erkannte Veränderungssperre nicht anzuwenden. Auch sei eine Inzidentkontrolle von Veränderungssperren durch die Verwaltungsbehörden grundsätzlich möglich. Der Veränderungssperre der Antragstellerin von 22. Juni 2013 liege keine positive Planungsabsicht der Gemeinde zu Grunde. An der bisherigen Nutzung des Plangebietes ändere sich nichts. Auch zukünftig solle das Gebiet der Nutzung von Windkraftanlagen dienen. Die von der Antragstellerin vorgetragene „kleinräumige Feinsteuerung“ sei nur ein allgemein gehaltenes Ziel, welches konkrete Ausführungen zur Planung vermissen lasse. Eine konkretere Aussage zur Planung sei nicht ersichtlich.

Die Beigeladene tritt, ohne einen Sachantrag zu stellen, ebenfalls dem Vortrag der Antragstellerin entgegen und erwidert zusammengefasst: Der Eilantrag müsse ohne Erfolg bleiben. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei entsprechend § 14 Abs. 3 BauGB vor Inkrafttreten der Veränderungssperre erteilt worden. Diese sei zudem formell und materiell rechtswidrig. Die Veränderungssperre und der Aufstellungsbeschluss seien formell rechtswidrig, da sie nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden und bereits deshalb unwirksam seien. Die Verteilung nur „an alle erreichbaren Haushalte“ in der Gemeinde W... (Amtsblatt Nr. 8/2013) verstoße gegen die Vorschriften für eine ortsübliche Bekanntmachung. Zudem könne sich die Beigeladene auf Bestandsschutz nach § 14 Abs. 3 BauGB berufen. Vorliegend sei das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin am 20. Juni 2013, mithin vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 22. Juni 2013 genehmigt worden. Denn der Genehmigungsbescheid sei der Antragstellerin am 20. Juni 2013 durch E-Mail des Antragsgegners an die Sachgebietsleiterin Bauleitplanung der Antragstellerin übermittelt worden. Abgesehen davon seien vorliegend auch die Anforderungen an eine materiell rechtmäßige Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt. Die Antragstellerin habe den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan nur vorgeschoben, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen und weitere Windenergieanlagen zu verhindern. Die Gemeinde betreibe keine positive Feinsteuerung, da sie keine positive Planungsabsicht verfolge. Die Veränderungssperre diene ausschließlich der Sicherung einer unzulässigen Verhinderungsplanung und sei unwirksam. Der Vorentwurf der gemeindlichen Bauleitplanung reduziere ein im Regionalplan festgelegtes Windeignungsgebiet flächenmäßig erheblich. Indem die Gemeinde hier bestimmte Standorte von vornherein und ohne tragfähige Begründung ausgeschlossen habe, obwohl sie geeignet seien, handele es sich bereits im Ansatz um ein relevantes Abwägungsdefizit. Es gehe der Gemeinde im Ergebnis nicht um eine Feinplanung, sondern allein darum, die Errichtung der Anlage der Beigeladenen zu verhindern. Eine solche Negativplanung, die – wie hier - sich darin erschöpfe, Einzelvorhaben auszuschließen, sei rechtswidrig. Im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der wirksamen Regionalplanung müsse die Antragstellerin bei ihrer Planung zwingend berücksichtigen, dass die Windenergieanlage innerhalb eines rechtskräftigen Windeignungsgebietes errichtet werde und aus Sicht der Regionalplanung genehmigungsfähig sei. Demgegenüber wolle die Antragstellerin keine Konflikte im Wege der Feinsteuerung der regionalplanerischen Zielfestsetzungen lösen, sondern im Ergebnis gar keine Anlagen für Windenergie zulassen. Sie missachte somit die Vorgaben des Regionalplans, Windenergieanlagen grundsätzlich in den Windeignungsgebieten zu konzentrieren. Auch im Hinblick auf den Natur - und Artenschutz sei das Vorhaben der Beigeladenen insbesondere mit dem Schutz des Rotmilans, des Schwarzstorchs und des Schreiadlers vereinbar. Von einem erhöhten Tötungsrisiko bei Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage sei nicht auszugehen. Die Tierökologischen Abstandskriterien würden eingehalten.

Im Ergebnis überwiege das öffentliche Interesse des Antragsgegners und das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das Suspensivinteresse der Antragstellerin.

Die Verwaltungsvorgänge (3 Ordner und 4 Heftungen) haben vorgelegen.

II.

Der vorläufige Rechtsschutzantrag, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 5 K 809/14 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 20. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2014 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-101, hat keinen Erfolg.

A.

Inhaltlicher Maßstab der hier gemäß § 80a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse sowie das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse der Antragsteller, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (so die ständige Rspr. des OVG Berlin-Brandenburg vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2006 - OVG 11 S 57.06 – NVwZ 2007, 848 f. zitiert nach juris Rdnr. 2).

B.

Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist die Antragstellerin im Hinblick auf die auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1, Flur 8 der Gemarkung K... geplante (und bereits errichtete) Windenergieanlage als Standortgemeinde antragsbefugt.

Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des BVerwG, dass Gemeinden, die sich gegen sie belastende Maßnahmen zur Wehr setzen, nicht unter Hinweis auf ihre Planungshoheit oder ihre sonstigen Belange eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung fordern können. Ihnen ist es verwehrt, sich zum gesamtverantwortlichen Wächter des Natur- und des sonstigen Umweltschutzes aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 4 C 11/03 –, BVerwGE 121, 152-169, Rn. 46). Wehrfähig ist hier für die Antragstellerin indes die ihr obliegende Bauleitplanung, die dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie, zuzuordnen ist. Dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dient auch die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie bestimmt u.a., dass für die Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich das Einvernehmen mit der Gemeinde erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 – 4 C 7/09 –, BVerwGE 137, 74-85, Rn. 34).

C.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist unbegründet. Weder ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht rechtlich zu beanstanden noch ergibt die vom Gericht im Rahmen des Eilverfahrens zu treffende eigene Ermessensentscheidung, dass die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage wiederherzustellen wäre.

I.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erging in formell rechtmäßiger Weise. Der Antragsgegner hat in seiner „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ vom 07. Juli 2014 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in der von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderten Form dargelegt und dabei die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe dargestellt. Er hat ausgeführt, welche finanziellen Nachteile sich für die Beigeladene bei einer Verzögerung des Projekts ergeben und daneben das öffentliche Interesse an der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung (§ 1 Abs. 2 EEG) berücksichtigt. Diesem hat er die Folgen einer Verzögerung der Genehmigungsumsetzung gegenübergestellt. Den formellen Erfordernissen wird damit genügt. Eine inhaltliche Überprüfung der von der Behörde eingestellten Erwägungen findet an dieser Stelle nicht statt. Ob die Erwägungen inhaltlich einer Überprüfung standhalten, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung. Dies stellt eine Frage des Vollzugsinteresses dar, die eigenständig und losgelöst von der vorangegangenen behördlichen Vollzugsanordnung zu beurteilen ist, und die im Rahmen der vom Gericht nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24. Januar 2012 - 10 S 3175/11 - juris Rdnr. 7; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 05. Juni 2001 – 1 SN 38.01 –, juris).

II.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird. § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ermächtigt das Gericht der Hauptsache, die aufschiebende Wirkung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung wiederherzustellen. Die Frage, wer bei einer Drittanfechtungsklage das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen zu tragen hat, bestimmt sich dabei nach dem materiellen Recht, also den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs. Einen Rechtssatz, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsste, gibt es nicht. Ebenso fordern weder das einfache Recht noch Art. 19 Abs. 4 GG das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung, nachdem sich Rechtspositionen gegenüber stehen, die grundsätzlich gleichrangig sind. Dies zugrunde gelegt geht die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung hier zu Lasten der Antragstellerin aus, da die von ihr erhobene Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch den Antragsgegner und die damit verbundene Ersetzung des durch die Antragstellerin versagten Einvernehmens dürften rechtmäßig sein.

1.

Rechtliche Grundlage der erteilten Genehmigung ist § 6 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die an sich erforderliche Baugenehmigung wird von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit eingeschlossen, § 13 BImSchG. Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die der Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz entgegenstehen können, sind die §§ 29 ff. Baugesetzbuch - BauGB -, sofern die Anlage – wie hier – ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB darstellt. Verfahrensrechtlich ist über die Erteilung der Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden, § 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Hs. 1 BauGB. Maßgeblich für die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sind §§ 31, 33 bis 35 BauGB. Versagt werden kann das gemeindliche Einvernehmen nur aus den dort genannten Gründen, nicht aber mit der Begründung der Unvereinbarkeit des Vorhabens mit anderen Planungsvorstellungen der Gemeinde. Umgekehrt ist – im Fall der Ersetzung des Einvernehmens durch die Genehmigungsbehörde – das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen, weder beschränkt auf Vorschriften, die nicht allein dem öffentlichen Interesse dienen, noch davon abhängig, ob die Gemeinde den in Frage stehenden Belang bereits geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2010 – 4 C 7/09 – juris Rdnr. 34).

2.

Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgte hier aller Voraussicht nach formell und materiell in rechtmäßiger Weise. Die Ersetzung hat durch die Genehmigungsbehörde nach nochmaliger Anhörung zur beabsichtigten Ersetzung zu erfolgen, § 70 Abs. 2 Brandenburgische Bauordnung - BbgBO; diesem Erfordernis kam der Antragsgegner im Ergebnis nach (Anhörungsschreiben vom 21. Januar 2013). Die Antragstellerin hatte auch Gelegenheit, binnen einer Frist von einem Monat erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden, das sie (endgültig) mit Schreiben vom 18. Februar 2013 ablehnte. Abgesehen davon dürften die Verfahrensvorschriften der Brandenburgischen Bauordnung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht anwendbar sein. Denn die in § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) normierte immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung umfasst nicht nur die behördlichen Entscheidungen als solche, sondern erstreckt sich auch auf das den Entscheidungen zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren. Das Genehmigungsverfahren ist somit ausschließlich auf der Grundlage der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften durchzuführen (ebenso zur Nachbarbeteiligung nach §§ 73/64 BbgBO a.F./n.F.; VG Frankfurt (Oder), Urteil 7 K 1083/03 vom 23. August 2007 und zur parallelen Problematik des naturschutzrechtlichen (Landes-) Verfahrensrechts: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2002 – 7 B 119.02 –, DVBl. 2003, 543 f.). Für die Anwendung von § 70 Abs. 2 BbgBO im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren dürfte vor diesem Hintergrund kein Raum sein. Zwar ist vor der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die nach § 13 Satz 1 BImSchG die Baugenehmigung einschließt, das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen der Gemeinde einzuholen. Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist die Einholung des Einvernehmens auch dann erforderlich, wenn in einem anderen (als einem bauaufsichtlichen) Verfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB entschieden wird. Konkrete Fristen sieht jedoch insoweit weder das Verfahrensrecht des Bundesimmissionsschutzgesetzes noch das Baugesetzbuch vor. Verfahrensrechtliche Regelungen im Immissionsschutzrecht durch das Landesrecht sind durch § 73 BImSchG ausgeschlossen. Gleichwohl ist der Gemeinde eine Frist einzuräumen, die so zu bestimmen ist, dass sie die Möglichkeit hat, ihr Mitwirkungsrecht effektiv wahrzunehmen und über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens zu entscheiden. Dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen sein könnte, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen (so VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 01. September 2009 – 5 L 173/09 –, Rn. 14, juris).

3.

Inhaltlich tragen die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe, insbesondere aus der am 22. Juni 2013 in Kraft getretenen Veränderungssperre sowie des Artenschutzes wahrscheinlich nicht. Öffentliche Belange stehen dem der Nutzung der Windenergie dienenden und daher nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben der Beigeladenen voraussichtlich auch sonst nicht entgegen.

a)

Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht auf die am 22. Juni 2013 in Kraft getretene Veränderungssperre stützen. Die Kammer geht schon bei summarischer Prüfung davon aus, dass der Genehmigungsbescheid vom 20. Juni 2013 gegenüber der Antragstellerin am selben Tag und zwar aufgrund der Bekanntgabe per Email wirksam geworden ist. Nach dieser an k... gerichteten E-Mail erhielt die Antragstellerin den Genehmigungsbescheid „zur Kenntnisnahme und Verbleib“.

Zutreffend dürften insoweit allerdings im Ansatz die rechtlichen Ausführungen der Antragstellerin zu § 14 Abs. 3 BauGB sein. Gemäß § 14 Abs. 3 BauGB werden Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt. Unter die im Hinblick auf § 14 Abs. 3 BauGB maßgebliche (bauplanungsrechtliche) Legalisierung fallen auch solche Genehmigungen, die die Baugenehmigung ersetzen, aber eine abschließende Prüfung der bodenrechtlichen Vorschriften beinhalten. Hierunter fällt insbesondere die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 BImSchG (Sennekamp in: Brügelmann, BauGB, § 14 Rn. 77).

aa)

Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 14 Abs. 3 BauGB erstreckt sich die Freistellung von der Veränderungssperre nur auf solche Vorhaben, die bereits vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden sind. Vorliegend ist das Vorhaben der Beigeladenen (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage) mit Genehmigungsbescheid vom 20. Juni 2013 in diesem Sinne genehmigt worden. Eine weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 3 BauGB in dessen 1. Alternative ist aber die Wirksamkeit der Baugenehmigung. Rechtswirksam wird die Genehmigung erst mit der Bekanntgabe an den Bauherrn. Ist die Zustellung der Baugenehmigung - an den Bauherrn - landesrechtlich vorgeschrieben, wird sie erst mit der Zustellung wirksam. Denn es kommt allein auf die sich nach den allgemeinen Grundsätzen stellende Frage an, ob die Baugenehmigung bereits (äußere) Wirksamkeit gegenüber dem Bauherrn erlangen konnte (Sennekamp a.a.O. Rn. 81). Für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, auf die § 14 Abs. 3 BauGB anwendbar ist, gilt § 10 Abs. 7 BImSchG, wonach der Genehmigungsbescheid schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, förmlich zuzustellen ist. Hier erfolgte die förmliche Zustellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 20. Juni 2013 an die Beigeladene unstrittig mittels Postzustellungsurkunde am 24. Juni 2013, d.h. nach Inkrafttreten der oben genannten Veränderungssperre.

bb)

Gleichwohl muss die Antragstellerin die ihr gegenüber am 20. Juni 2013 bewirkte „digitale“ Übersendung des Genehmigungsbescheides durch den Antragsgegner an k... Sachgebietsleiterin Bauleitplanung bei der Antragstellerin,„zur Kenntnisnahme und Verbleib“ als Bekanntgabe i. S. von § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i. V. mit § 41 VwVfG gegen sich gelten lassen. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts i.S.v. § 41 Abs. 1 VwVfG ist die Eröffnung des Verwaltungsakts gegenüber den von ihm Betroffenen. Dazu reicht es aus, wenn die Behörde dem Adressaten vom Inhalt des Verwaltungsakts, d. h. von dessen verfügendem Teil, Kenntnis verschafft. Das Fehlen der Begründung, der Rechtsmittelbelehrung oder etwaiger Anlagen ist für die Wirksamkeit der Bekanntgabe unschädlich, wenn der Empfänger gleichwohl von der Vollständigkeit der übermittelten Regelung ausgehen muss. Erforderlich ist nur, dass die Kenntnisverschaffung mit Wissen und Wollen der zuständigen Behörde geschieht. Das lediglich zufällige Bekanntwerden eines Verwaltungsakts genügt nicht für eine Bekanntgabe, ebenso nicht lediglich private Mitteilungen oder eine informatorische Übermittlung vorab. Gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist auch die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Für private Empfänger gilt, dass von einer Zugangseröffnung nach der Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht schon dann auszugehen ist, wenn der private Empfänger über einen E-Mail-Account verfügt und die E-Mail-Adresse der Behörde bekannt ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der private Empfänger der Behörde die E-Mail-Adresse gezielt in dem betreffenden Verfahren mitgeteilt hat und dass bereits in der Vergangenheit in diesem Verfahren zwischen der Behörde und dem Bürger auf diesem Weg korrespondiert wurde. Für Behörden, geschäftliche Nutzer und Rechtsanwälte gilt demgegenüber ein strengerer Maßstab. Bei diesen Verfahrensakteuren kann eine Zugangseröffnung regelmäßig schon dann angenommen werden, wenn sie eine elektronische Adresse auf ihren Briefköpfen oder auf ihrer Homepage im Internet als Kontaktadresse angeben. Gemessen an diesen Maßstäben ist eine wirksame Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides vom 20. Juni 2013 an die Antragstellerin mit der E-Mail des Antragsgegners vom selben Tag zu bejahen. Der Antragsgegner verschaffte der Antragstellerin ausweislich des Anschreibens in der E-Mail auf diesem Weg zum einen willentlich Kenntnis von der Existenz der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dabei vermittelte er der Antragstellerin zum anderen auch die Kenntnis vom vollständigen Inhalt der Genehmigung. Denn in der Anlage zu der E-Mail befand sich der Genehmigungsbescheid als PDF. Mit dessen Hilfe konnte die Antragstellerin namentlich erkennen, dass der Antragsgegner der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb der von der Antragstellerin nunmehr beanstandeten Windenergieanlage genehmigt hatte. Der Antragsgegner handelte bei objektiver Betrachtung bei der Versendung der E- Mail vom 20. Juni 2013 mit echtem Bekanntgabewillen und nicht nur informatorisch (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 B 1111/14 –, Rn. 14, juris).

cc)

Dass die E-Mail des Antragsgegners keine förmliche Zustellung i.S. von § 10 Abs. 7 BImSchG darstellt, ist bezgl. der äußeren Wirksamkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unmaßgeblich. Die äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz tritt jeweils erst mit der Bekanntgabe an den einzelnen Betroffenen ein; deshalb gibt es in der Regel keinen einheitlichen Zeitpunkt für ihren Eintritt. Sie bedeutet Bindung des Adressaten bzw. Betroffenen an einen Verwaltungsakt, auch wenn die konkret getroffene Regelung etwa wegen einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung, erst später relevant wird, was eine Frage der inneren Wirksamkeit ist (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Aufl., § 43 Rn. 5). Ist – so wie hier – die Zustellung an die Antragstellerin nicht nach den Vorschriften des einschlägigen Verwaltungszustellungsgesetzes erfolgt, berührt dies nach Auffassung der Kammer die äußere Wirksamkeit der Genehmigung gegenüber der Antragstellerin nicht. Lediglich der Lauf der Rechtsmittelfristen wird gehindert. Unentbehrlich für die Wirksamkeit ist insofern nur, dass der Verwaltungsakt den jeweiligen Betroffenen überhaupt bekannt gegeben wurde (vergleiche Dietlein - Landmann/Rohmer, Bundesimmissionsschutzgesetz, § 10 Rn. 258). So liegt der Fall nach alledem hier.

dd)

Dass § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG die Bekanntgabe, d.h. den Zugang, beim Empfänger bei elektronisch übermittelten Verwaltungsakten im Inland erst „am dritten Tag nach der Absendung“ fingiert, ist nach Auffassung der Kammer hier unschädlich. Denn da für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die förmliche Zustellung „nur“ an den Genehmigungsantragsteller vorgeschrieben ist und es für die drittbetroffene Gemeinde an entsprechenden Bestimmungen fehlt, wird man sowohl bei schriftlichen als auch bei elektronisch übermittelten Verwaltungsakten auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs abzustellen haben, der hier am 20. Juni 2013 erfolgt ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, § 41 Rn. 39).

b)

Auch materiellrechtlich kann die Antragstellerin die von der Gemeindevertretung W... beschlossene Veränderungssperre dem Vorhaben der Beigeladenen nicht mit Erfolg entgegenhalten. Denn die am 22. Juni 2013 in Kraft getretene Veränderungssperre vom 14. Juni 2013 dürfte unwirksam sein. Die Veränderungssperre für den aufzustellenden Bebauungsplan „Windeignungsgebiet K...“ entspricht bei summarischer Prüfung nicht § 14 Abs. 1 BauGB, weil es sich jedenfalls um eine unzulässige Verhinderungsplanung handelt.

aa)

Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre u.a. mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (Sennekamp a.a.O. Rn. 20). Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Gemeinde für das betroffene Gebiet schon positive planerische Vorstellungen entwickelt hat; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ist nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.2003 – 4 BN 60.03 –, nach juris, m. w. N.). Hinreichend konkretisiert ist eine Planung nur dann, wenn anhand der beabsichtigten planerischen Gestaltungsvorstellungen nach § 14 Abs. 2 S. 1 Baugesetzbuch hinreichend vorhersehbar beurteilt werden kann, ob ein konkretes Vorhaben die Planung stören oder erschweren wird (Sennekamp a.a.O. Rn. 25). Insoweit müssen gewisse Mindestanforderungen erfüllt sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.; Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138). Denn die Veränderungssperre soll die Gemeinde nach der gesetzgeberischen Zielsetzung in die Lage versetzen, planerische Vorstellungen umzusetzen. So genügt es beispielsweise, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplanes sein soll. Es ist etwa ausreichend, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat, denn die Art der Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen Festsetzungselementen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.08.2000 – 4 BN 35.00 –, nach juris).

Da es Sinn der Veränderungssperre ist, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen, ist eine Veränderungssperre unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.08.2000 – 4 BN 35.00 –, nach juris, m. w. N.). Ungeeignet als Sicherungsmittel ist eine Veränderungssperre auch dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche, hinreichend konkretisierte Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan insgesamt einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind.

Der Förderung von Zielen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, dient eine Veränderungssperre insbesondere auch dann, wenn sich aus den Umständen des konkreten Einzelfalles ergibt, dass die im Aufstellungsbeschluss dargestellten Planungsüberlegungen der Gemeinde offensichtlich nur vorgeschoben sind. Mit einer bloßen „Feigenblatt“ -Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. August 2011 – 3 C 124/10.N –, Rn. 23, juris).

bb)

Gemessen an alldem stellt sich der von der Antragsgegnerin beabsichtigte Bebauungsplan als eine gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßende und daher unzulässige Verhinderungsplanung dar.

Die Gemeindevertretung der Antragstellerin hat zwar in ihrer Sitzung am 13. Juni 2013 einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst und diesen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt für die Gemeinde W... vom 22. Juni 2013 bekannt gemacht.

aaa)

Entgegen der Rechtsansicht der Beigeladenen dürfte allerdings eine Unwirksamkeit der Satzung über die Veränderungssperre nicht schon aufgrund einer fehlerhaften Bekanntmachung eingetreten sein, weil im Impressum des „Amtsblatt(es) für die Gemeinde W...“ vom 22. Juni 2013 (Ausgabe Nr. 8/2013) abweichend von der sonst im Amtsblattimpressum gebräuchlichen Formulierung „die Verteilung erfolgt kostenlos an die Haushalte in der Gemeinde Wandlitz“ die Fassung „die Verteilung erfolgt kostenlos an alle erreichbaren Haushalte in der Gemeinde W...“ aufgenommen worden ist.

Insbesondere erfüllt diese Bekanntmachung der Veränderungssperre die Bekanntmachungsvoraussetzungen. Die Bekanntmachungsanordnung der Antragstellerin vom 14. Juni 2013 lässt erkennen, dass die gesamte Satzung über die Veränderungssperre einschließlich der Karte, die Bestandteil der Satzung ist (vgl. § 2 Abs. 2 der Satzung), gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht werden sollte. Gemäß § 14 der Hauptsatzung der Gemeinde W... vom 27. April 2012 (HS) sind Satzungen und andere ortsrechtliche Vorschriften in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen (§ 14 Abs. 2 HS) und werden im „Amtsblatt für die Gemeinde W...“ bekannt gegeben (§ 14 Abs. 3 Satz 2 HS). Soweit zufolge § 4 Abs. 2 Nr. 1 Bekanntmachungsverordnung das amtliche Bekanntmachungsblatt in ausreichender Auflage nach Bedarf erscheinen muss, kann aus der von der Beigeladenen beanstandeten Formulierung „die Verteilung erfolgt kostenlos an alle erreichbaren Haushalte in der Gemeinde W...“ nicht zugleich auf einen Verstoß gegen das Gebot der ausreichenden Auflage geschlossen werden. Denn diese Formulierung indiziert nicht zwangsläufig, dass das Amtsblatt in einer womöglich nicht genügenden Auflage und nicht in einer „ausreichenden Auflage“ erschienen ist. „Ausreichende Auflage“ bedeutet nach Auffassung der Kammer nicht, dass die Haushaltsabdeckung 100% erreichen muss.

Im übrigen dürfte die Beigeladene ihr Rügerecht verloren haben, denn ein evtl. Bekanntmachungsfehler ist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg unbeachtlich geworden. Hiernach ist eine Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Da die Jahresfrist, die durch die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 22. Juni 2013 in Lauf gesetzt worden ist, verstrichen ist, sind die Unbeachtlichkeitswirkungen eingetreten. Formelle Mängel der Bekanntmachung sind daher vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. zu einer allerdings widersprüchlichen Bekanntmachungsanordnung Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2012 – OVG 2 S 106.11 –, Rn. 16, juris).

bbb)

Die in Rede stehende Veränderungssperre vom 14. Juni 2013 ist aber materiellrechtlich unwirksam. Die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Windeignungsgebiet K...“ entspricht nicht § 14 Abs. 1 BauGB, weil sich der von der Antragstellerin beabsichtigte Bebauungsplan als eine gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßende und daher unzulässige Verhinderungsplanung darstellt. Der Aufstellungsbeschluss und seine Begründung lassen nicht das Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Dem Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung W... vom 14. Juni 2013 zufolge ist der Bebauungsplan erforderlich, um eine planerische Feinsteuerung vornehmen zu können. Im Übrigen erschöpft sich die Begründung in der Benennung des Geltungsbereichs des aufzustellenden Bebauungsplans. Irgendwelche positive Planvorstellungen im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre lassen sich diesem Beschluss nicht entnehmen. Ausweislich der Beschlussvorlage vom 13. Mai 2013 – BV-GV/2013-0531 (Bl. 266 GA) strebt die Antragstellerin die „Feinsteuerung der Windkraft im Bereich des im Sachlichen Teilregionalplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und –gewinnung vom 06. August 2004 festgelegten Windeignungsgebietes K... innerhalb der Gemarkung K...“ an. Neu zu planende und zu errichtende Windkraftanlagen sollen in ihrem Gesamterscheinungsbild und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Anlagen für das Landschaftsbild in möglichst verträglicher Form und sowohl bei der Anordnung mehrerer Anlagenstandorte zueinander als auch bei der Zuordnung der notwendigen Nebenanlagen in flächensparender Form errichtet werden. Belangen des Naturschutzes, der Wahrung gesunder Wohn - und Arbeitsverhältnisse sowie - vorsorgend – der Gewährleistung der weiteren gemeindlichen Entwicklungsmöglichkeiten solle in angemessener Weise Rechnung getragen werden.

Positive Planvorstellungen im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre lassen sich diesen Allgemeinplätzen nicht im Ansatz entnehmen, insbesondere nicht, ob z.B. eine planerische Feinsteuerung der Errichtung von Windkraftanlagen, u.a. bezüglich der Anzahl und der maximal zulässigen Höhe der Anlagen, beabsichtigt ist. Eine solche muss nämlich im Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses vorliegen. Eine nachträgliche Konkretisierung der Planung vermag eine ungültige Veränderungssperre nicht zu heilen (so Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. November 2012 – 2 K 165/11 –, Rn. 52, juris).

Der o.g. Beschlussvorlage lässt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht nachvollziehbar entnehmen, inwieweit der o.g. praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des hier in Streit stehenden Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt sein könnte. Anhand der oben dargestellten und der Beschlussvorlage zu entnehmenden leerformelartigen Begründung/Erläuterung lässt sich nicht hinreichend beurteilen, ob das konkrete Vorhaben der Beigeladenen die gemeindliche Planung stören oder erschweren wird, zumal die Planung der Antragstellerin für das betreffende Gebiet weiterhin Windkraftnutzung vorsieht. Die planerischen Vorstellungen der Gemeinde erscheinen noch völlig offen und sind diffus. Soweit eine planerische Feinsteuerung der Errichtung von Windkraftanlagen beabsichtigt ist, wären Angaben bezüglich der Anzahl und der maximal zulässigen Höhe der Anlagen mindestens zu erwarten gewesen. Zwar kann der (wohl hier maßgebliche) Wunsch einer Gemeinde, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, ein legitimes Motiv für den Erlass einer Veränderungssperre sein. Dies gilt aber nur dann, wenn die Gemeinde gleichzeitig ein positives Planungsziel besitzt oder aus Anlass eines Bauantrages entwickelt und deshalb das Entstehen vollendeter Tatsachen verhindern will (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. November 2012 – 2 K 165/11 –, Rn. 52, juris). Insofern waren aber konkrete Vorstellungen über den künftigen Inhalt des Bebauungsplans zu erwarten, die aber offensichtlich nicht vorhanden sind. Ausweislich des Aufstellungsbeschlusses der Gemeindevertretung Wandlitz vom 13. Juni 2013 hat der Bebauungsplan lediglich das Ziel einer „planerischen Feinsteuerung“. Stichpunktartig werden in einem Klammerzusatz die „minimale Zerschneidung der Landwirtschaftsflächen, Lage der Zuwegungen, Abstände zu Verkehrsflächen, Höhenbegrenzung der Anlagen, Regelung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ angeführt. Im Übrigen erschöpft sich die Begründung in der Benennung des Geltungsbereichs des aufzustellenden Bebauungsplans. Bei all diesen Ausführungen handelt es sich bei einer Gesamtschau um bloße Leerformeln, die den Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans nicht im Ansatz erkennen lassen. Es findet sich weder ein Hinweis darauf, welcher Baugebietstyp festgesetzt werden soll, noch darauf, welche nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbaren Nutzungen - außer Windkraftnutzung - die Antragstellerin ins Auge gefasst hat, zumal die Grundentscheidung, dass das Plangebiet überhaupt für die Windenergie ausgewiesen werden soll, wegen der Lage in einem im Regionalplan U... - B..., Teilplan „Windenergienutzung“, als Ziel der Raumordnung dargestellten Eignungsgebiet und der damit nach § 1 Abs. 4 BauGB bestehenden Anpassungspflicht bereits gefallen ist. Gerade weil eine eigenständige Standortplanung mit Alternativenprüfung der Gemeinde damit weitgehend verwehrt ist, wäre jedoch zumindest eine weitere Konkretisierung der anderweitig geplanten Nutzungen oder der beabsichtigten Feinplanung erforderlich gewesen (Anzahl der maximal möglichen Anlagen, maximale Bauhöhe usw.). Dies war auch nicht etwa im Hinblick darauf verzichtbar, dass angesichts der geringen Größe des Plangebiets die anderweitige Nutzung allenfalls insoweit von planerischer Relevanz sein könnte, als es um die Lösung von durch die Windenergieanlagen möglicherweise ausgelösten Nutzungskonflikten geht. Denn es fehlt insbesondere auch an der Angabe irgendwelcher plausibler städtebaulicher Gründe für eine weitere Konkretisierung der im geltenden Flächennutzungsplan für den Bereich W... wohl bereits erfolgten Darstellung einer Konzentrationszone für die Windkraftnutzung. Welche anderweitigen Nutzungen ermöglicht werden sollen und mit welchen öffentlichen Belangen die Windkraftnutzung zu einem planerischen Ausgleich gebracht werden soll, bleibt weitgehend offen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2007 – OVG 2 A 4.06 –, Rn. 20, juris).

Unter Berücksichtigung all dessen geht die Kammer im vorliegenden Verfahren im Ergebnis von einer unzulässigen Verhinderungsplanung aus, denn die Antragstellerin hat keine nachvollziehbare Planungsabsicht, zu deren Sicherung sie auf das Instrument der Veränderungssperre zurückgreifen kann. Sie hat die Aufstellung eines Bebauungsplans lediglich vorgeschoben, offensichtlich um für die Erstellung eines nicht sicherungsfähigen (Teil-) Flächennutzungsplans Zeit zu gewinnen und mit diesem sodann die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen. Dies wird bereits aus der bauplanungsrechtlichen Begründung der Antragstellerin für die Versagung des Einvernehmens vom 14. Dezember 2012 deutlich. Hierin wird betont und ausdrücklich klargestellt, dass im „Tourismuskonzept der Gemeinde festgelegt und durch die Gemeindevertretung beschlossen wurde, keiner weiteren Errichtung von Windkraftanlagen zuzustimmen“ (s.a. Schreiben der Antragstellerin vom 18. Februar 2013; vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. August 2011 – 3 C 124/10.N –, Rn. 24, juris). Letztlich dokumentieren auch die Äußerungen des Ortsvorstehers Stolzenhagen in den Amtsblättern vom 9. März und 6. Juli 2013 („Unterstützen Sie unsere Bemühungen zur Verhinderung weiterer Windkraftanlagen zwischen S... und K...“), dass die Ortsbeiräte und die städtischen Gremien Windkraftflächen in dem streitbefangenen Bereich ablehnen, denn die geplanten Anlagen beeinträchtigten die Lebensqualität in den anliegenden Ortsteilen stark und unzumutbar.

c)

Weiter stehen auch Belange des Artenschutzes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB dem Vorhaben wahrscheinlich nicht entgegen. Der Antragstellerin ist es im vorliegenden Verfahren allerdings nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, dass dem Vorhaben der Beigeladenen Belange des Naturschutzes entgegenstehen. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB (nur) aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Zu diesen Gründen gehören in Bezug auf Außenbereichsvorhaben auch entgegenstehende Belange des Naturschutzes (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Darf die Gemeinde unter Berufung auf diesen Grund ihr Einvernehmen versagen, so muss es ihr auch möglich sein, sich unter Berufung auf diesen Grund gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu wehren, die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilt worden ist. Dafür, dass sich die Antragstellerin nur auf solche Belange berufen könnte, die speziell dem Selbstverwaltungsrecht oder sonstigen Rechten der Antragstellerin zugeordnet sind, sprechen weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2005 – OVG 2 S 115.05 –, Rn. 3, juris).

Eine Verletzung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 bzw. Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG – dürfte hier nicht vorliegen. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen und einer populationsbezogenen Relativierung unzugänglich. Allerdings wird die Verbotsfolge erst dann aktiviert, wenn das Vorhaben das Risiko der Tötung von Individuen geschützter Arten trotz Vermeidungsmaßnahmen in signifikanter Weise erhöht (BVerwG, Urt. v. 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 - juris Rdnr. 91). § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der für die Arterhaltung sensiblen Phasen erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung dann vorliegt, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Dies erfordert eine Verminderung der Überlebenschancen, des Bruterfolges oder der Reproduktionsfähigkeit, bezogen auf die lokale Population (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 BNatSchG Rn. 12). § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG untersagt es, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 04. Dezember 2014 – 6 K 3540/14 –, Rn. 67, juris).

aa)

Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind auch im Hinblick auf die am Anlagenstandort vorkommenden windkraftempfindlichen Vogelarten, insbesondere die Milane, die im Anhang I der Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG - Vogelschutzrichtlinie) sowie im Anhang A der Verordnung (EG) 338/97 gelistet und daher streng geschützt i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 14a BNatSchG sind, voraussichtlich nicht zu erwarten. Zufolge dem „landschaftspflegerischen Begleitplan“ vom 15. November 2012 steht das Rotmilanvorkommen (milvus milvus) aufgrund des seltenen Auftretens eines Nahrungsgastes außerhalb des Windparks und der Entfernung zur geplanten WEA (Abstand mehr als 400m) der Errichtung der WEA nicht entgegen (S. 38 des landschaftspflegerischen Begleitplans). Nach der von der Antragstellerin eingereichten „Brutvogelerfassung- Verdichtung Windpark K...“ [Stand: 16. August 2013] gibt es keine Hinweise auf regelmäßig und dauerhaft benutzte Transferwege durch das Vorhabengebiet. Ebenso wenig ergaben sich Hinweise auf zentrale Nahrungshabitate, die dauerhaft und regelmäßig angeflogen wurden. Vielmehr wurde im Untersuchungsgebiet kein Brutpaar (BP) festgestellt; die Art ist nur gelegentlicher Nahrungsgast in der Feldflur des Untersuchungsgebietes (UG), weswegen die artbezogene Auswirkungsprognose in der genannten Untersuchung auch zum Ergebnis kommt, dass „keine artbezogenen Auswirkungen erwartet [werden], da kein BP im UG vorhanden“. Die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos bzgl. des Rotmilans rechtfertigt dies nicht. Rotmilansichtungen – wie von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren vorgetragen - allein können diese Einschätzung nicht widerlegen. Sie rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme, es lägen regelmäßig frequentierte Nahrungshabitate im Vorhabengebiet.

bb)

Auch bezüglich des Schwarzstorches (ciconia nigra), einer streng geschützten Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG, dürfte kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bestehen. Ausweislich des landschaftspflegerischen Begleitplans befindet sich ein Horst mit einer Entfernung von mindestens 3100 m zur geplanten Anlage außerhalb des vorgeschriebenen Schutzbereiches (Nr. 1.4 Tierökologische AbstandskriterienTAK 2012) und innerhalb des Restriktionsbereichs (Radius 6000m um den Horst). Während der faunistischen Aufnahmen wurde allerdings kein Schwarzstorch im Untersuchungsgebiet beobachtet. Beschrieben sind nur relativ seltene Nahrungsflüge ins Umfeld in Richtung L..., mithin vom WEA-Standort aus gesehen in der entgegengesetzten Himmelsrichtung. Die gleichen Feststellungen trifft auch die o.g. „Brutvogelerfassung – Verdichtung Windpark K...“, die bezgl. des Schwarzstorches auf eine faunistische Standortuntersuchung verweist. Danach ist der Schwarzstorch nicht als regelmäßiger Nahrungsgast im Bereich der geplanten WEA beobachtet worden. „Nahrungsflüge erfolgten fast ausschließlich in nördliche Richtung vom Horst“ (Bl. 39 VV IV). Daran ändern auch vorgetragene Sichtungen des Schwarzstorches im Vorhabengebiet nichts. Denn maßgeblich für ein Entgegenstehen des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nach § 44 BNatSchG ist nicht eine vereinzelte Sichtung der geschützten Art, sondern das Bestehen entsprechender Brut- und Nahrungshabitate im Vorhabengebiet und ein damit einhergehendes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Hinzu kommt, dass die Annahme, von Windenergieanlagen gehe eine signifikant erhöhte Kollisionsgefahr für den Schwarzstorch aus, nach dem Stand der Wissenschaft insgesamt nicht vertretbar erscheint. Kollisionen kommen kaum vor. Bis heute wurde der zentralen Fundkartei der staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg bei mehr als 500 Brutpaaren in Deutschland lediglich ein Schlagopfer gemeldet. Auch vor diesem Hintergrund eines statistisch in keiner Weise belegten besonderen Kollisionsrisikos verstößt ein (uneingeschränkter) Anlagenbetrieb nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 18. Dezember 2014 – B 2 K 14.299 –, Rn. 75, juris)

cc)

Für naturschutzfachlich vertretbar hält es die Kammer auch, dass der Antragsgegner für den Schreiadler (Aquila pomarina), ebenfalls eine streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb der streitigen Windenergieanlage verneint hat.

Zwar befindet sich im Untersuchungsgebiet ein seit 2011 wiederbesetzter Brutplatz in 3100 m Entfernung und damit außerhalb des Schutzbereiches. Der Anlagenstandort befindet sich allerdings im Restriktionsbereich, der für diese Art mit 6000m um den Horst vorgegeben ist. Der Abstand der geplanten WEA zum Brutwald beträgt ca. 1,6km bzw. 2,1km und unterschreitet den in den tierökologischen Abstandskriterien geforderten Schutzbereich von mind. 3 km (Brutvogelerfassung –Verdichtung Windpark Klosterfelde, Bl. 38 VV IV). Soweit die Antragstellerin hieran anschließend sinngemäß das Fehlen einer „naturschutzfachlich gebotenen Funktionsraumanalyse“ beanstandet, ist dem im Ergebnis bei summarischer Prüfung nicht zu folgen. Mit Funktionsraumanalysen sollen allgemein Raumnutzungsmuster konkreter Individuen oder Brutpaare planungsrelevanter Vogelarten mit großen Raumansprüchen untersucht werden. Die Aktionsraumgröße spielt bei solchen Analysen nicht die zentrale Rolle, sondern vielmehr die in der Regel ungleiche Flächennutzung innerhalb der Homerange. Die Gesamtgröße des Aktionsraumes kann vor allen dann unerheblich sein, wenn es um konkrete Planungen geht, die nur bestimmte Teilflächen betreffen (LANGGEMACH & MEYBURG 2011 zitiert nach http://www.windenergietage.de/WT%2022%201411%20F1%201300%20Regner%20Soeldner%20Klaus%20Lieder.pdf). Grundsätzlich trifft es zu, das entsprechend der Anlage 2 zum Erlass des MUGV betr. die „Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen“ - Windkrafterlass - vom 01. Januar 2011 der Untersuchungsbereich je geplante Einzelanlage die Fläche im 500m-Radius um den Mast umfasst und dabei die Funktion als Nahrungsfläche und als Flugkorridor zu den Nahrungsflächen zu erfassen ist (Nr. 2 der Anlage 2 zum Erlass vom 01. Januar 2011). Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass der Behörde bei der Frage, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG erfüllt ist, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist, die sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der diesen im Falle einer Realisierung des Vorhabens drohenden Gefahren bezieht; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof m.w.N., Beschluss vom 28. Januar 2014 – 9 B 2184/13 –, Rn. 14, juris). Der Antragsgegner hat bezüglich des Schreiadlers nachvollziehbar ausgeführt, dass die geschützte Tierart andere Flächen als das im Investitionsbereich befindliche Intensivgrünland vorrangig zur Nahrungssuche aufsuchen wird und zudem zu berücksichtigen sei, dass aufgrund der bereits bestehenden Windenergieanlagen und der damit verbundenen Störwirkung bereits eine Vorbelastung existiert, welche dazu beiträgt, dass das genannte Intensivgrünland als Nahrungshabitat nur eine sehr untergeordnete Bedeutung hat. Zudem ist bereits im landschaftspflegerischen Begleitplan vom 15. November 2012 ausgeführt worden, dass der geplante Standort innerhalb des Restitutionsbereiches zu einem (damals) bekannten Horststandort liegt, indes während der avifaunistischen Untersuchungen am geplanten Standort und dessen Umfeld kein Schreiadler gesichtet wurde. Der Standort befindet sich nicht in einem Flugkorridor zu entsprechenden Nahrungsflächen. Mithin entspricht der geplante Standort nicht den Anforderungen des Schreiadlers an Nahrungsflächen. Weiterhin wurden Schlagopfer von Schreiadlern an Windenergieanlagen bisher nicht gefunden . Demnach kommt dem geplanten Standort insgesamt keine Bedeutung für den Schreiadler zu (Seite 38, 39 des landschaftspflegerischen Begleitplans). Nach Auffassung der Kammer begründet hier das Fehlen einer Funktionsraumanalyse demnach nicht zwangsläufig ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Schreiadler. Vor diesem Hintergrund erscheint bei summarischer Prüfung die Annahme des Antragsgegners, dass trotz Unterschreitens des Mindestabstandes im Restriktionsbereich nicht von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für die streng geschützte Art Schreiadler im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszugehen sei, naturschutzrechtlich beanstandungsfrei getroffen. Dieser rechtliche Ansatz ist von der Antragstellerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen worden, der Verweis auf die Lage des Horstes in der Abstandszone genügt insoweit nicht.

Dass die Erfassung der windkraftempfindlichen Vogelarten unzureichend gewesen sein könnte, konnte die Antragstellerin nach alledem nicht zur Überzeugung des Gerichts vortragen.

4.

Rechtfertigt die Antragsbegründung nach allem nicht die Annahme, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung offensichtlich rechtswidrig ist, so bedarf es einer weiteren Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten. Im Ergebnis dieser Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse des Antragsgegners und das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das Suspensivinteresse der Antragstellerin, von der (weiteren) Vollziehung dieser Genehmigung vorläufig verschont zu werden, deutlich. Die Beigeladene hat nach Aktenlage die streitgegenständliche Windenergieanlage bereits errichtet und auch in Betrieb genommen. Eine Verpflichtung der Beigeladenen zum Rückbau der bereits errichteten Windkraftanlagen kommt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht. Sogar ein Erfolg im Hauptsacheverfahren würde nicht ohne weiteres dazu führen, dass die Windkraftanlage wieder zurückgebaut werden müsste. Vielmehr bedürfte es dazu eines besonderen Verfahrens, das die Antragstellerin wiederum zu betreiben hätte.

Die damit verbleibende Möglichkeit der vorläufigen Untersagung des weiteren Betriebs der Windkraftanlage kommt im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen ihrer Rechte ebenfalls nicht in Betracht. Denn es ist weder von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich, aus welchen Gründen ihr Interesse an der Wahrung ihrer gemeindlichen Planungshoheit gerade durch den weiteren vorläufigen Betrieb der Anlagen beeinträchtigt sein sollte, zumal ihre Planung für das betreffende Gebiet ebenfalls Windkraftnutzung vorsieht. Demgegenüber streiten für einen weiteren Vollzug der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung deren wirtschaftliche Interessen an einer Nutzung ihrer Windenergieanlage sowie das öffentliche Interesse an einem weiteren zügigen Ausbau der Erzeugung von erneuerbaren Energien (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 – OVG 11 S 22.13 –, Rn. 11, juris).

Denn die Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung – zu der die Errichtung und der Betrieb der hier verfahrensgegenständlichen großen Windkraftanlage ihren Teil beizutragen vermag – ist im allgemeinen ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 – 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 – BVerfGE 30, 292, 323 f. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04. August 1972 – VI 445/72 – DÖV 1972, 864, 866; VG Potsdam, Beschluss vom 03. Juli 2003 - 5 L 546/03 – S. 5 des Beschlussabdrucks). Dies betrifft namentlich die Energieerzeugung im eigenen Land als entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft im Hinblick auf eine weitgehende Verselbständigung gegenüber internationalen Abhängigkeiten und der Begrenztheit des Vorrates an nicht erneuerbaren Energieträgern. Zudem ist im besonderen die Realisierung von Windenergieanlagen ein wichtiges energie- und umweltpolitisches staatliches Anliegen des Bundes- wie auch des Brandenburgischen Landesgesetzgebers. So stellt § 1 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) als Gesetzeszweck „eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas“ heraus, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

Für den Bau und vor allem den Betrieb auch der hier in Rede stehenden Windkraftanlage streitet deswegen ein besonderes öffentliches Interesse, weil der Gesetzgeber im EEG zum Ausdruck gebracht hat, dass es insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes liegt, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern, § 1 Abs. 1 EEG 2014. Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Hierzu soll dieser Anteil zufolge § 1 Abs. 2 EEG 2014 betragen:

1. 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025 und

2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035.

Das hieraus resultierende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Genehmigungsbescheides rechtfertigt bereits das Vollzugsinteresse der Beigeladenen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Februar 2009 – OVG 11 S 53.08 –, juris Rn. 6; Beschluss-Zwischenentscheidung der Kammer vom 17. September 2014, S. 3 f.).

D.

Die Kostenentscheidung des nach alledem erfolglosen Antragsverfahrens folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Vorliegend entspricht es nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen, § 154 Abs. 3 VwGO.

E.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich mangels hinreichender Anhaltspunkte an der Empfehlung in Ziffer 19.3 i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, Anh § 164 Rn. 14). Der dort angegebene Streitwert von 60.000,- Euro ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.