Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 19.09.2013 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 1 L 219/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 UIG BB, § 2 Abs 3 UIG, § 1 AktenE/InfZG BB, § 2 Abs 1 AktenE/InfZG BB, § 3 AktenE/InfZG BB, § 4 AktenE/InfZG BB, § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 5 Abs 1 PresseG BB, Art 10 MRK, Art 21 Abs 3 Verf BB, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG |
Presserecht
Informationsanspruch gegenüber der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH - Einsichtnahme in Form der Überlassung von Ablichtungen aller Unterlagen, die die Mitglieder des Aufsichtsrates seit dem 1. Januar 2011 erreicht haben und die den Ausbau und die geplante Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg betreffen
Hilfsweises Begehren auf Auskunft, wann die Mitglieder des Aufsichtsrats in welcher Form über welche Bauschrittsverzögerung mit welcher Begründung informiert worden sind
Verwaltungsrechtsweg
Informationsanspruch nach § 5 Abs. 1 BbgPG setzt die Benennung eines konkreten Sachverhaltes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden, und damit die Formulierung einer konkreten Frage durch den Vertreter der Presse voraus
Kein Anspruch nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz - Antragsgegnerin schon nach § 2 Abs. 1, 4 AIG nicht passiv legitimiert
Kein Anspruch nach dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz - Auskunftsanspruch betrifft keine Umweltinformationen i. S. v. § 1 BbgUIG i. V. m. § 2 Abs. 3 UIG
Hilfsantrag begründet
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller in schriftlicher Form Auskunft darüber zu geben,
- wann die Mitglieder des Aufsichtsrats der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH über Verzögerungen bei dem Bau des Flughafens Berlin-Brandenburg informiert worden sind,
- in welcher Form dieses geschah,
- welche Verzögerungen den Mitgliedern des Aufsichtsrates mitgeteilt wurden und
- welche Begründung für die Verzögerungen jeweils gegeben wurde.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller ist Reporter der Tageszeitung „...“.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. August 2013 beantragte er bei der Antragsgegnerin unter anderem unter Hinweis auf die Auskunftspflicht von Behörden nach dem Landespressegesetz Berlin die Einsichtnahme in Form der Überlassung von Ablichtungen aller Unterlagen, welche die Mitglieder des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin in dieser Funktion seit dem 01. Januar 2011 erreicht haben und die den Ausbau und die geplante Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg betreffen, insbesondere, wenn diese Unterlagen mangelnde Baufortschritte aufzeichnen oder Hinweise auf Verzögerungen der zunächst geplanten Inbetriebnahme des Flughafens zum Inhalt haben, einschließlich aller Hinweise zu den damit zusammenhängenden Kosten des Projekts; hilfsweise begehrte er Auskunft, wann die Mitglieder des Aufsichtsrats in welcher Form über welche Bauschrittsverzögerungen mit welcher Begründung informiert worden sind.
Die Antragsgegnerin lehnte das Ersuchen mit Schreiben ihrer Rechts- und ihrer Presseabteilung vom 27. August 2013 ab.
Eine Einsichtnahme in Unterlagen, die den Mitgliedern des Aufsichtsrates überreicht worden sind, komme nicht in Betracht, weil die Unterlagen entsprechend § 93 und § 116 des Aktiengesetzes (AktG) i. V. m. § 52 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) dem Vertraulichkeitsschutz unterlägen. Auf das hilfsweise Ersuchen teilte die Presseabteilung der Antragsgegnerin im Wesentlichen mit, wichtige Informationen könnten den Veröffentlichungen im Internet, den Pressemitteilungen und dem Geschäftsbericht, entnommen werden.
Der Antragsteller hat am 02. September 2013 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Der Antrag sei bereits nach § 5 des Pressegesetzes des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pressegesetz – BbgPG) begründet. Die Antragsgegnerin sei als Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung passivlegitimiert, weil sie sich ausschließlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinde. Dem Anspruch stünden weder Vorschriften über die Geheimhaltung entgegen noch werde durch die Einsichtnahme ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt. Zwar komme als strafbewerte Geheimhaltungsvorschrift § 85 GmbHG in Betracht und es möge sein, dass auch Aufsichtsratsprotokolle grundsätzlich dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses unterfielen. Es fehle jedoch an einem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin an der Geheimhaltung, denn als Monopolunternehmen könne ihre Wettbewerbsposition nicht geschwächt werden. Auch etwaige betroffene private Interessen gingen dem Auskunftsanspruch, der verfassungsrechtlich über Art. 5 Abs. 1 GG abgesichert sei, nach. Das Begehren richte sich auch zutreffender Weise auf Einsicht in die Aufsichtsratsunterlagen, weil anderenfalls der Anspruch nicht sinnvoll erfüllt werden könne. Über den presserechtlichen Auskunftsanspruch hinaus stehe ihm ein Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG), § 1 „IFG Bbg“ (gemeint ist offenbar das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz - AIG), Art. 21 Abs. 4 LV und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, denn er könne mit Blick auf die aktuelle Debatte um die Kosten und den Eröffnungstermin des Flughafens nicht auf eine wohl erst in einigen Jahren zu erwartende Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werden. Auch eine Vorwegnahme der Hauptsache sei angesichts der sehr hohen Wahrscheinlichkeit eines Anordnungsanspruchs vorliegend gerechtfertigt.
Der Antragsteller beantragt,
Einsicht in Form von Überlassung von Kopien in alle Unterlagen, die die Mitglieder des Aufsichtsrates in ihrer Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH seit dem 1. Januar 2011 erreicht haben betreffend den Ausbau und die geplante Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg, insbesondere, wenn diese mangelnde Baufortschritte aufzeichnen oder Hinweise auf Verzögerungen der zunächst geplanten Inbetriebnahme des Flughafens zum Inhalt haben, einschließlich aller Hinweise zu den damit zuhängenden Kosten des Projekts,
hilfsweise,
Auskunft, wann die Mitglieder des Aufsichtsrats in welcher Form über welche Bauschrittverzögerungen mit welcher Begründung informiert worden sind.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Ihr Aufsichtsrat tage in der Regel viermal im Jahr, ebenso der Aufsichtsrat der Berliner Flughafengesellschaft mbH. Zusammen mit Sitzungen des Finanz- und Projektausschusses, die der Aufsichtsrat gebildet habe und denen sie ebenfalls Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, und Sondersitzungen des Aufsichtsrates hätten im Jahr 2012 etwa 20 Sitzungen stattgefunden. Den Aufsichtsratsmitgliedern sei im Rahmen jeder Sitzung etwa ein Aktenordner Materialien übersandt worden; hierbei handele es sich ganz überwiegend um vertrauliche, teilweise auch sicherheitsrelevante Informationen. In den Unterlagen seien etwa wirtschaftliche Berichte und Präsentationen sowie Informationen zu Kosten, zu Vergaben, zur Unternehmensliquidität sowie zu Ertragslagen, Umsätzen, Fristen und Investitionsverpflichtungen enthalten. Die Unterlagen seien dem Berliner Abgeordnetenhaus im Rahmen des Untersuchungsausschusses „BER“ zur Verfügung gestellt worden; sie seien in diesem Rahmen als vertraulich eingestuft worden.
Dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag fehle es bereits an einer materiellen Anspruchsgrundlage. Der Anspruch nach § 5 Abs. 1 BbgPG richte sich auf die Beantwortung konkreter Fragen und umfasse bereits die hier begehrte Akteneinsicht nicht. Im Regelfall bestehe ein Anspruch auf Akteneinsicht nicht und es sei nicht ersichtlich, dass ihr Ermessen vorliegend dahingehend reduziert worden sei. Darüber hinaus stünden dem Einsichtsbegehren Vorschriften über die Geheimhaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BbgPG entgegen. Die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder nach § 93 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 116 S. 1 AktG, auf die § 52 Abs. 1 GmbHG verweise, beschränke sich nicht auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Vertrauliche Angaben im Sinne dieser Vorschrift seien alle Informationen, die Aufsichtsratsmitglieder in dieser Eigenschaft erlangt hätten. Die Aufsichtsratsunterlagen unterfielen der Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsratsmitgliedes und die Vertraulichkeitspflicht bestehe auch für die Geschäftsführung der Antragsgegnerin. Zwar könne bei öffentlichen Unternehmen wie ihr ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel bestehen, so dass ein Auskunftsinteresse der Presse anzuerkennen sei. Die Auskunftserteilung dürfte aber auf der anderen Seite nicht zu einschneidenden Folgen für die Geschäftstätigkeit des öffentlichen Unternehmens führen. Ein Interessenkonflikt könne durch eine analoge Anwendung des § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG gelöst werden. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes bestehe weiterhin ein Vorrang des Geheimhaltungsinteresses gegenüber dem Auskunftsinteresse des Antragstellers. Sie behalte sich vor, Schadensersatzansprüche gegenüber den Organen der Gesellschaft zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Darüber hinaus liege aber auch ein überwiegendes schutzwürdiges private Interesse im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG vor, das sich daraus ergebe, dass die Aufsichtsratsunterlagen auch Details zu Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung, Strategien, Prognosen etc. enthielten. Ein Anspruch nach § 1 AIG bestehe ebenfalls nicht. Es sei bereits fraglich, ob diese Vorschrift auf sie Anwendung finden könne, jedenfalls aber stünden § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AIG der Auskunftserteilung entgegen. Auch ein Anspruch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 10 EMRK komme nicht in Betracht. Der Antragsteller habe darüber hinaus einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Über das Begehren des Antragstellers ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden.
Ob für einen Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, weil es sich (insbesondere) um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handelt, oder aber ob nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, beurteilt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird; öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, wenn sie Folge eines Sachverhaltes sind, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 40 Rn. 6 m. w. N.).
Zwar unterfällt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Tätigkeit juristischer Personen des Privatrechts auch dann dem Privatrecht, wenn sie Aufgaben der Daseinsvorsorge des Staates wahrnehmen, es sei denn, die juristische Person wäre durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet (BVerwG, Beschl. v. 29. Mai 1990 – BVerwG 7 B 30.90 – juris Rn. 5 m. w. N.). Das jedoch ist hier der Fall. Der Antragsteller macht im Wesentlichen einen Informationsanspruch der Presse nach § 5 des Brandenburgischen Pressegesetzes vom 13. Mai 1993 (GVBl. I Nr. 10, S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2012 (GVBl. I Nr. 27), geltend; nach Absatz 1 dieser Bestimmung sind „die Behörden“ verpflichtet, den Vertreterinnen oder den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Der Anspruch nach den Landespressegesetzen, so auch nach § 5 Abs. 1 BbgPG, soll der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dadurch ermöglichen, dass sie umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten; in diesem Zusammenhang kann es nicht darauf ankommen, ob der Staat öffentliche Aufgaben durch Behörden im organisatorisch-verwaltungstechnischen Sinne wahrnimmt oder sich privatrechtlicher Handlungsformen bedient. Die landesrechtlichen Vorschriften weisen daher enge Bezüge nicht nur zur Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, sondern auch zur Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und zu Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG auf. Mit Blick hierauf ist den Landespressegesetzen ein eigenständiger, funktional-teleologischer Behördenbegriff immanent; erfasst werden auch juristische Personen des Privatrechts, denen sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedient und die von ihr mindestens beherrscht werden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 – III ZR 294/04 – juris Rn. 10/11; Bayerischer VGH, Urt. v. 07. August 2006 – 7 BV 05.2582 – juris Rn. 35; VG Berlin, Beschl. v. 22. Mai 2012 – 27 K 6.09 – juris Rn. 11; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Auflage 2012, S. 154; Soehring, Presserecht, 4. Aufl. 2010, § 4 Rn. 19).
Die Antragsgegnerin unterliegt ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei ihr um eine privatrechtliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung und nicht um eine Behörde im organisatorisch-verwaltungstechnischen Sinne handelt, dem Grunde nach diesem Informationsanspruch der Presse. Gegenstand der Antragsgegnerin, die sich zu 100 % im Eigentum der Länder Berlin und Brandenburg sowie des Bundes befindet, ist nach § 2 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 17. November 2011 der Betrieb und der Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld zum Flughafen Berlin-Brandenburg „Willy Brandt“, einschließlich des Betriebs und Ausbaus nach dessen Inbetriebnahme, sowie die unternehmerische Beteiligung an Flughafengesellschaften im Berlin-Brandenburger Raum. Die drei Anteilseigner der Flughafengesellschaft nehmen durch die Antragsgegnerin mit der Errichtung und dem geplanten Betrieb eines Verkehrsflughafens öffentliche Aufgaben durch eine juristische Person des Privatrechts im Rahmen der umweltbezogenen Daseinsvorsorge wahr (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. Mai 2012 – OVG 12 S 12.12 – juris Rn. 3).
Die das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestimmende presserechtliche Informationspflicht von Behörden nach § 5 BbgPG ist öffentlich-rechtlicher Natur. Zwar bedient sich die Antragsgegnerin - auch im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit - überwiegend privat-rechtlicher Handlungsformen; soweit sie dagegen ihrer Auskunfts- und Informationspflicht nach § 5 BbgPG entspricht, handelt sie auf Grund eines Sonderrechts, das sich ausschließlich an Behörden wendet und damit öffentlich-rechtlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. April 1988 – BVerwG 3 C 65.85 – juris Rn. 30 [Informationsanspruch der Presse gegenüber der Staatsanwaltschaft] und Urt. v. 03. Dezember 1974 - BVerwG I C 30.71 – juris Rn. 27 [presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber der Deutschen Bundesbahn]; so auch: OVG des Saarlandes, Urt. v. 01. April 1998 – 8 R 27.96 – juris Rn. 23 ff. [Informationsanspruch gegenüber einer GmbH, deren Gesellschafterin eine Stadt ist]; VG A-Stadt, Beschl. v. 22. Mai 2012 – 27 K 6.09 – juris Rn. 4; VG des Saarlandes, Urt. v. 19. Juli 1996 – 1 K 86/95 – juris [nur LS]; VG Arnsberg, Urt. v. 30. Januar 2009 – 12 K 1088/08 – juris Rn. 17; Soehring, a. a. O., § 4 Rn. 76 a; Köhler: „Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Unternehmen der öffentlichen Hand“ in NJW 2005, 2337 ff. unter Nr. 4.; so wohl auch Ricker/Weberling, a. a. O., S. 166; enger etwa: VG Hamburg, Urt. v. 25. Februar 2009 – 7 K 2428/08 – juris Rn. 23 und VG Hannover, Beschl. v. 31. Mai 2000 – 6 B 2437.00 – juris Rn. 20: nur, wenn die Behörde hoheitlich handelt bzw. die juristische Person des Privatrechts durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu öffentlich-rechtlichem Handeln ermächtigt worden ist). Soweit die Gegenansicht Auskunftsersuchen gegen privatrechtlich organisierte Unternehmen unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Februar 2005 (III ZR 294/04 – juris) dem Zivilrechtsweg nach § 13 GVG unterstellen will (so etwa Katrin Raabe: „Informations- und Auskunftspflichten der öffentlichen Hand gegenüber der Presse“ in Brandenburgische Studien zum öffentlichen Recht, Band II, Verlag Dr. Kovač, Hamburg 2010, S. 147; vgl. auch Ricker/Weberling, a.a.O., S. 166), übersieht sie, dass dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt nach das Amtsgericht, an welches der Rechtsstreit durch das ursprünglich angerufene Verwaltungsgericht Hannover verwiesen worden ist, nach § 17 a Abs. 2 S. 3 GVG an den Verweisungsbeschluss gebunden ist und die Revision ohnehin nicht darauf gestützt werden könnte, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat, § 545 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Soweit sich der Antragsteller zur Begründung eines Informationsanspruchs auf die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgUIG) vom 26. März 2007 (GVBl. I S. 74), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 369), und auf § 1 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206), Art. 21 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) beruft, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ebenfalls eröffnet, weil eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist; für den Anspruch aus dem Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg ergibt sich der Rechtsweg explizit aus § 3 Abs. 1 BbgUIG, wonach für Streitigkeiten um Ansprüche aus diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg auch dann eröffnet ist, wenn sich der Rechtsstreit gegen eine private informationspflichtige Stelle richtet.
III.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Wesentlichen unbegründet. Der Hauptantrag bleibt schon mangels eines Anordnungsanspruches ohne Erfolg (sogleich unter 1.); dem Antragsteller steht lediglich ein Anspruch auf Beantwortung der mit dem Hilfsantrag formulierten Fragen zu (unter 2.).
1. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, nötig erscheint. Der Antragsteller hat einen materiellen Anspruch auf die begehrte Regelung als auch deren Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO.
Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Einsichtnahme in alle Unterlagen, welche die Aufsichtsratsmitglieder der Antragsgegnerin seit dem 01. Januar 2011 erhalten haben, in Form der Überlassung von Ablichtungen ergibt sich weder aus § 5 Abs. 1 BbgPG noch aus den von ihm benannten sonstigen Normen.
1.1 Der Antragsteller kann sein Begehren nicht auf § 5 Abs. 1 BbgPG stützen. Diese Bestimmung verpflichtet die Behörden lediglich dazu, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Bereits nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung aber auch ihrem Sinn und Zweck nach setzt der presserechtliche Informationsanspruch die Benennung eines konkreten Sachverhaltes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden, durch den Vertreter der Presse voraus. Der Informationsanspruch ist damit auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet (VG Potsdam, Beschl. v. 30. Mai 2013 – VG 9 L 34/13 – juris [zu einem entsprechenden Einsichtsbegehren gegenüber dem Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin]; VG Berlin, Beschl. v. 02. September 2013 – VG 27 L 217.13 – juris [dort nur Pressemitteilung zur gerichtlichen Entscheidung über die Akteneinsicht in eine Doping-Studie]; VG Düsseldorf, Beschl. v. 29. Januar 2003 – 1 L 269/03 – juris Rn. 9 ff.; VG Dresden, Beschl. v. 07. Mai 2009 – 5 L 42/09 – juris Rn. 74; Kathrin Raabe: „Informations- und Auskunftspflichten der öffentlichen Hand gegenüber der Presse“, a.a.O., S. 113). Nur wenn das Informationsbegehren von dem Vertreter oder der Vertreterin der Presse hinreichend konkretisiert wird, kann beurteilt werden, ob die Beantwortung der öffentlichen Aufgabe der Presse dient – nach § 3 BbgPG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt - und ob dem konkreten Auskunftsbegehren ein Auskunftsverweigerungsrecht unter den in § 5 Abs. 2 BbgPG genannten Voraussetzungen entgegensteht. Sofern das Auskunftsverlangen der Presse den dargestellten Anforderungen genügt und Auskunftsverweigerungsrechte von Seiten der Behörde nicht vorliegen, hat diese grundsätzlich ein Auswahlermessen, in welcher Form sie dem Ersuchen entspricht; kann die begehrte Auskunft nur durch die Gewährung von Akteneinsicht vollständig und wahrheitsgemäß erteilt werden, so kann ein entsprechender Anspruch der Presse bestehen (Ricker/Weberling, a. a. O., S. 150/151).
Das Informationsbegehren des Antragstellers ist nicht hinreichend auf die Beantwortung konkreter Fragen konzentriert und es wird von § 5 Abs. 1 BbgPG nicht mehr gedeckt. Der Antragsteller begehrt mit dem Hauptantrag undifferenziert Einsicht in alle Unterlagen, die die Mitglieder des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin in Bezug auf den Ausbau und die geplante Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg seit etwa zweieinhalb Jahren erreicht haben. Mit diesem Anspruch möchte der Antragsteller im Ergebnis hinsichtlich des von ihm bezeichneten Sachkomplexes einem Aufsichtsratsmitglied der Antragsgegnerin gleichgestellt werden, ohne dass es angesichts dieses nicht auf die Beantwortung einer konkreten Frage gerichteten Begehrens auch nur möglich wäre zu beurteilen, ob insoweit Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 2 BbgPG gegeben sind oder nicht. Diese Wertung gilt auch angesichts der weiteren Einschränkung des Hauptantrages, der Antragsteller begehre „insbesondere“ die Informationen, die mangelnde Baufortschritte aufzeichnen oder Hinweise auf Verzögerungen der zunächst geplanten Inbetriebnahme des Flughafens zum Inhalt haben, einschließlich der Hinweise zu den damit zusammenhängenden Kosten des Projekts. Auch dieses Begehren ist - im Gegensatz zu dem Hilfsbegehren - nicht auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet, sondern soll dem Antragsteller erst Informationen liefern, um konkrete Sachverhaltsumstände recherchieren oder Fragen an die Antragsgegnerin formulieren zu können. Soweit die Kammer in dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss vom 15. Januar 2002 (1 L 783/01 – Beschlussabdruck S. 3, auch juris [nur LS]) einen Anspruch auf Einsichtnahme in das von einer Firma für eine Kommune erstellte Gutachten zur Untersuchung der Organisationsstruktur öffentlicher Einrichtungen gewährt hat, handelte es sich um nicht vergleichbare Sachverhalte. In jenem Fall war das Auskunftsersuchen der Presse von vornherein auf den Inhalt eines konkret bezeichneten Organisationsgutachtens gerichtet und es war der Kammer ohne Weiteres möglich zu beurteilen, ob die Beantwortung der öffentlichen Aufgabe der Presse dient und ob dem Ersuchen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 5 Abs. 2 BbgPG entgegensteht.
1.2 Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die von ihm benannten weiteren Normen berufen.
1.2.1 Ein Anspruch nach § 1 AIG besteht bereits deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin hierfür nicht passivlegitimiert ist. Nach § 2 Abs. 1 AIG besteht das Akteneinsichtsrecht primär gegenüber Behörden und Einrichtungen des Landes im Sinne des dritten Abschnitts des Landesorganisationsgesetzes (LOG), d. h. gegenüber Obersten Landesbehörden, Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden, Einrichtungen des Landes und Landesbetrieben, § 8 - § 11, § 13 und § 14 LOG, sowie gegenüber Gemeinden und Gemeindeverbänden; bei der Antragsgegnerin handelt es sich jedoch weder um eine Einrichtung des Landes noch einen Landesbetrieb i. S. des dritten Abschnitts des Landesorganisationsgesetzes.
Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 AIG liegen nicht vor, wonach das Akteneinsichtsrecht auch gegenüber privaten Stellen besteht, soweit sich die aktenführende Behörde zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben Privater bedient. Ungeachtet des Umstandes, dass in der Rechtsprechung als „aktenführende Behörde“ diejenige Behörde angesehen wird, die die begehrten Unterlagen tatsächlich und dauerhaft vorhält und mit ihnen arbeitet (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 25. Januar 2011 – 3 K 1050/09 – juris Rn. 20 und die eine Berufungszulassung ablehnende Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. Mai 2011 – OVG 12 N 37.11 – juris), meint § 2 Abs. 4 AIG ersichtlich lediglich die Fälle, in denen Einzelpersonen oder juristische Personen des Privatrechts durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes (vgl. BVerfG, Urt. v. 18. Januar 2012 – 2 BvR 133/10 – juris Rn. 176; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urt. v. 15. Januar 2002 – St 1/01 – juris Rn. 106) mit der hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben betraut worden sind und insoweit als Beliehene handeln (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum AIG, LT-Drs. 2/4417, S. 9 < zu § 2 Abs. 1>: „Andere, z. B. wirtschaftlich tätige und am Wettbewerb teilnehmende Unternehmungen der öffentlichen Hand sind wie andere Private von einer Einsichtnahme ausgenommen.“ und die Beschlussempfehlung sowie den Bericht des Ausschusses für Inneres, LT-Drs. 2/4999, S. 3 und S. 16 mit der Einfügung des – aktuell unveränderten – § 2 Abs. 4 AIG, die „zur Klarstellung“ empfohlen wurde, so dass auch „Private, die von einer aktenführenden Behörde mit hoheitlichen Aufgaben beauftragt sind“ als Adressaten des „Grundrechts auf Akteneinsicht“ verpflichtet wurden <Hervorhebungen durch das Gericht>).
Unabhängig hiervon stünde dem auf die Bestimmungen des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes gestützten Hauptantrag auch § 2 Abs. 3 AIG entgegen, wonach das Akteneinsichtsrecht gegenüber den in der Vorschrift genannten Verpflichteten, deren Zuständigkeitsbereich sich auch auf andere Bundesländer erstreckt, nur besteht, „soweit sich deren Akten ausschließlich auf das Land Brandenburg beziehen“.
1.2.2 Auf die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg kann sich der Antragsteller bereits deshalb nicht berufen, weil es vorliegend nicht um Umweltinformationen i. S. v. § 1 BbgUIG i. V. m. § 2 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) geht (zu diesem Begriff vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. Mai 2012 – OVG 12 S 12.12 – juris zu VG Cottbus, Beschl. v. 27. Februar 2012 – 3 L 307/11 – juris).
1.2.3 Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht vermitteln ihm auch Art. 21 Abs. 4 LV ebenso wenig wie Art. 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1 S. 2 GG sowie Artikel 10 EMRK keine weitergehenden Informations- bzw. Akteneinsichtsansprüche.
Nach Art. 21 Abs. 4 LV hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen und sonstige amtliche Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Hiervon ausgehend verleiht diese Verfassungsnorm keine weitergehenden Ansprüche als das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, das sie ausfüllt.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung garantiert Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG zwar unter anderem das Institut der freien Presse, gewährt ihren Vertretern jedoch - jedenfalls soweit Informationsrechte der Presse nach einfachem Gesetzesrecht bestehen - ebenso wenig wie die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG einen verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Mai 2013 – BVerwG 7 B 43.12 – juris Rn. 13; Urt. v. 20. Februar 2013 – BVerwG 6 A 2.12 - juris Rn. 27 ff.; Urt. v. 13. Dezember 1984 – BVerwG 7 C 139.81 – juris Rn. 20 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95 - NJW 2001, 1633 <Rundfunkfreiheit garantiert kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle>; a. A. etwa Ricker/Weberling, a. a. O., S. 150; Soehring, a. a. O., § 4 Rn. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 S. 1 und 2 EMRK hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung, wobei dieses Recht die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung garantiert Art. 10 Abs. 1 EMRK zwar auch die Pressefreiheit und es mag sein, dass diese Norm unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Presse als „öffentlicher Wachhund“ beimisst, auch einen Anspruch auf Zugang zu Informationen vermittelt (vgl. Karpenstein/Mayer, EMRK, 1. Aufl. 2012, Art. 10 Rn. 13 ff.); nicht ersichtlich oder vorgetragen ist hingegen, dass dieser Anspruch über die Rechte hinausgeht, die § 5 BbgPG den Vertretern der Presse vermittelt. So dürften weder das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 14. April 2009 (Nr. 37374/05 i. S. Társaság a Szabadságjogokért ./. Ungarn) noch das Urteil vom 25. Juni 2013 (Nr. 48135/06 i. S. Jugendinitiative für Menschenrechte ./. Serbien) hier weiterführen.
2. Dem Hilfsantrag ist hingegen zu entsprechen.
Der Antragsteller kann sich insoweit auf § 5 Abs. 1 BbgPG berufen und Ausschlussgründe sind von der Antragsgegnerin weder im Rahmen des Schreibens ihrer Presseabteilung vom 27. August 2013 noch im Rahmen der Antragserwiderung, die sich in der Sache lediglich mit dem Hauptanspruch beschäftigt, auf den Hilfsanspruch aber nicht konkret eingeht, dargelegt worden. Insbesondere ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen, dass einer Beantwortung dieser Fragen ein Verweigerungsrecht nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BbgPG entgegenstünde, so dass im Ergebnis dahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen „vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft“ bei einem fakultativen Aufsichtsrat einer im Eigentum der öffentlichen Hand befindlichen Gesellschaft privaten Rechts dem presserechtlichen Informationsanspruch entgegengesetzt werden könnten.
Die Kammer weist lediglich mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten darauf hin, dass als Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BbgPG nur diejenigen Normen anzusehen sein dürften, die öffentliche Geheimnisse schützen und zumindest auch die auskunftsverpflichtete Behörde zum Adressaten haben und ihr eine Offenbarung schlechthin untersagen (vgl. etwa Hamburgisches OVG, Beschl. v. 04. Oktober 2010 – 4 Bf 179/09.Z – juris Rn. 33; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. März 2009 – 5 B 1184/08 – juris Rn. 12; Ricker/Weberling, a. a. O., S. 159 m. w. N.), sich § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 116 S. 1 und § 93 Abs. 1 S. 3 AktG jedoch auf das einzelne Aufsichtsratsmitglied beziehen, so dass diese Vorschriften, aber auch § 85 Abs. 1 GmbHG (Hamburgisches OVG, Beschl. v. 04. Oktober 2010 – 4 Bf 179/09.Z – juris Rn. 33; LG München, Urt. v. 11. Oktober 2006 – 9 S 8016/06 – juris Rn. 40; Raabe, a. a. O., S. 189 ff., 191; krit. dazu Helmut Köhler: „Auskunftspflicht und Auskunftsverweigerungsrecht öffentlicher Unternehmen gegenüber der Presse in Wettbewerb in Recht und Praxis <WRP> 2007, 62, 63) – entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit von Beamten (vgl. etwa OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. März 2009 – 5 B 1184/08 – juris Rn. 12; Ricker/Weberling, a. a. O., S. 160 unter Rn. 8b m. w. N.) – dem Auskunftsanspruch nicht entgegenstehen dürften (vgl. etwa auch Bayerischer VGH, Urt. v. 08. Mai 2006 – 4 BV 05.756 – juris Rn. 21 ff.).
Es liegt auch auf der Hand, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller hinsichtlich dieser konkreten Fragestellung nicht darauf verweisen kann, er möge sich die Informationen aus den im Internet veröffentlichten allgemeinen Stellungnahmen der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH zusammensuchen. Dass diese Stellungnahmen dem Antragsteller die Informationen hinsichtlich der gestellten Fragen ohne Weiteres vermitteln, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
Der Antragsteller hat insoweit auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Dieser liegt in der Regel dann vor, wenn dem Rechtschutzsuchenden ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Hierfür genügt zwar nicht jeder unwiederbringliche Zeitverlust, der für jeden Rechtsschutzsuchenden mit der Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens verbunden ist; allerdings ist in presserechtlichen Eilverfahren zu berücksichtigen, dass es zu der öffentlichen Aufgabe der Presse gehört, Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten und dass die Informationen einen Nachrichtenwert nur so lange haben, so lange sie einen aktuellen Gegenwartsbezug aufweisen. Anderenfalls würde die Arbeit der Presse nur noch einen historischen Beitrag leisten können. Mit Blick darauf ist die Presse nur dann in der Lage, ihrer für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung konstituierenden Aufgabe nachzukommen, wenn auch die Behörden dem Informationsanspruch zeitnah nachkommen bzw. sie zeitnah hierzu verpflichtet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31. Juli 2012 – OVG 12 S 95.11 – juris Rn. 12; Beschl. d. Kammer v. 06. November 2007 – 1 L 392/07 – juris 10; VG Dresden, Beschl. v. 07. Mai 2009 – 5 L 42/09 – juris Rn. 105). Darüber hinausgehend steht dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des Hilfsantrages ein Anordnungsanspruch zu, der mit Blick auf die Grundrechtsbetroffenheit des Anspruches, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, bedingt, reduzierte Anforderungen an einen Anordnungsgrund zu stellen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Blick darauf, dass ein Klageverfahren weder ersichtlich noch angekündigt ist und der Antragsteller im vorliegenden Anordnungsverfahren das begehrt, was ihm in einem Hauptsacheverfahren zustünde, entspricht der Streitwert im Eilverfahren der Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes.