Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den so genannten Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den so genannten Anordnungsgrund) glaubhaft macht. (§ 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Auch im Beschwerdeverfahren sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (OVG Hamburg, NVwZ 1990, 975).
In Bezug auf Leistungen zur Arbeitsförderung für die Zeit ab dem Antragszeitpunkt bis zur Entscheidung des erkennenden Senates steht der Antragstellerin kein Anordnungsgrund zur Seite. Derartige Ansprüche für die Vergangenheit können regelmäßig nicht im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anerkannt werden. Diese sind in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Etwas Anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn die sofortige Verfügbarkeit von für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Hilfen zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden Nachteils erforderlich ist. Diesbezüglich ist jedoch von der Antragstellerin nichts glaubhaft gemacht worden.
Soweit die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen für die Zeit ab der Entscheidung des Senats zu erhalten, fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich für sie derzeit wesentliche Nachteile ergeben, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuwehren wären. Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt, und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. Denn im November 2009 trägt sie in Form einer eidesstattlichen Versicherung vor, ein durchschnittliches Einkommen von ca. 1000,- € zu haben. Da in der Beschwerdeschrift dazu keine Angaben gemacht werden, ist von diesem durchschnittlichen Einkommen auch noch aktuell auszugehen. Auch wenn die Antragstellerin unter Berücksichtigung des Abzuges des Krankenversicherungsbeitrages - nach eigenen Angaben in Höhe von 311,85 € - ihren Lebensunterhalt nicht gesichert sieht, erscheint es keineswegs glaubhaft, dass sie die für sie befürchteten Nachteile nicht auf andere Weise abwenden kann. Bisher war der Lebensunterhalt der Antragstellerin offensichtlich sichergestellt; angesichts der von ihr selbst genannten Einkommensverhältnisse sowie der zu entrichtenden Miete auch unter Abzug des von ihr zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages dürfte er auch zukünftig ausreichend gesichert sein. Dieses Ergebnis gilt umso mehr als sie den Beginn der begehrten Leistung offen lässt bzw. in das Ermessen des Gerichts stellt.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob vorliegend ein Anordnungsanspruch gegeben ist oder nicht, wenngleich auch nach Auffassung des Senats die Entscheidung der Antragsgegnerin und des Sozialgerichts nicht zu beanstanden ist. Es wird insoweit - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrages - gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mit der Ablehnung der Gewährung eines Gründungszuschusses hält sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB III.
Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, wozu gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB III auch der Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (§ 57 SGB III) gehört, insbesondere auch „unterwertiger Beschäftigung“ entgegenwirken sollen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III). In der BT-Drucksache 14/7347 S. 72 heißt es dazu:
„Durch die Ergänzung des Absatzes 2 um die neue Nummer 4 wird verdeutlicht, das aktive Arbeitsmarktpolitik auch die Zielsetzung verfolgt, durch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder sonstige arbeitsmarktpolitische Maßnahmen Qualifikationsverluste möglichst zu vermeiden und damit unterwertiger Beschäftigung entgegenzuwirken“.
Zwar ist unter Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB III die nichtselbständige Arbeit zu verstehen. Auch wenn Ausgangspunkt jeder Auslegung der Wortsinn einer Vorschrift ist, ist letztlich die teleologische Auslegung maßgeblich. Diese teleologische Auslegung gebietet indes eine Ausweitung der Nr. 4 des § 1 Abs. 2 SGB III auf unterwertige selbständige Tätigkeiten. Denn es würde einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn zwar das „Vermittlungsverbot“ in Prostitution nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Mai 2009 weiterhin Bestand hat, der selbständige Unternehmer, der solche Tätigkeiten ermöglicht, nach § 57 SGB III, in Form einer Leistung der aktiven Arbeitsförderung (s.o.) gefördert werden soll. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass das BSG nicht zwischen „schlichter“ oder „gehobener“ Prostitution unterschieden hat. Durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3983) hat der Gesetzgeber keine Aussage des Inhalts getroffen, dass Prostitution nunmehr als reguläre Beschäftigung zu billigen und staatlich aktiv zu fördern sei. Zwar ist nach dem ProstG die Prostitution nicht mehr als sittenwidrig anzusehen, gleichwohl führt die „Legalisierung von Beschäftigungsverhältnissen in der Prostitution“ nicht dazu, dass Prostitution „ein Beruf wie jeder andere“ geworden ist. Im Hinblick auf den Schutzgedanken des ProstG soll sich für die Bundesagentur für Arbeit - im Gegenteil - die Aufgabe ergeben, ihre Vermittlungsmöglichkeiten zugunsten eines
Ausstiegs
aus der Tätigkeit als Prostituierte zur Verfügung zu stellen (vgl. B. IV. des Berichtes der Bundesregierung vom Januar 2007 zu den Auswirkungen des ProstG, BT-Drucksache 16/4146 S. 16).
Ferner ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruches im Übrigen aber auch bereits deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil es unbeschadet der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB III bereits an einer aussagekräftigen Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens fehlt. Wenn man den von der Antragstellerin beauftragten Steuerberater Jörg Ruben als fachkundige Stelle für die Einschätzung der Tragfähigkeit der Existenzgründung genügen lässt, woran der Senat bei diesem Vorhaben Zweifel hat, müssen den Unterlagen mindestens ein schlüssiges Unternehmenskonzept, die voraussichtlichen Einnahmen, eine Rentabilitätsvorschau und der Finanzbedarf entnommen werden können (Stratmann in Niesel, Kommentar zum SGB III, 5. Auflage, § 57 Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt das zu dieser Anspruchsvoraussetzung zweizeilige Schreiben des Steuerberaters Ruben vom 18. August 2009 in keiner Weise. Der Nachweis einer Tragfähigkeit der Existenzgründung in diesem Bereich dürfte auch schwer zu erbringen sein, ist aber Anspruchsvoraussetzung für eine Förderung mit dem Gründungszuschuss. Mit dem Hinweis „angesichts der Klarheit des Berufsbildes („gehobene Prostitution“) ist eine weitere Schilderung entbehrlich“, ist im Übrigen keineswegs glaubhaft gemacht, der Bereich der „schlichten“ Prostitution stehe nicht im Fokus, d.h. im Vordergrund.
Aus diesen Gründen, nämlich wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg, war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).